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Quellenangaben |
Wirkungen außerhalb des Landes |
Anlangend die andere
Frage: Ob die Statuten ihre
Würckungen auch ausser dem
Territorio oder demjenigen
Gebiete,
allwo sie errichtet worden, haben, oder ihre
Unterthanen ausser
Landes binden? So sind hiervon folgende Fälle
anzumercken:¶ |
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I. |
Wenn das Statut denen Unterthanen etwas nachläßt; so haben sie
solches ausserhalb des Landes nicht zu geniessen.¶ |
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II. |
Die Statuten, welche eine
Person habilitiren, oder zu einer
gewissen Handlung tüchtig machen, haben in so weit ihre
Würckung ausser dem
Lande, daß eine solche Person in Ansehung derselben auch an fremden
Orten vor
tüchtig oder untüchtig geachtet werde.¶ |
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Dannenhero weil nach Sächsischen
Rechten die Sächsische
Unterthanen nach
zurück gelegtem 21 Jahre majorenn seynd. Als ist ein solcher im 22 Jahre auch in
fremden
Provintzen davor zu achten, und kan er seine daselbst
liegende Güter
ohne Vormund veräussern. Er hat dagegen aber auch in denen geschlossenen
Contracten keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
hoffen; es wäre denn,
daß die Obrigkeit des
Orts in denen unbeweglichen Gütern ein anders statuiret
hätte. |
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Mevius ad Jus Lubec. quaest. praelim.
6. n. 39. |
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Denn wenn ein Statut die
Sache afficiret, das andere Statut aber die
Person
legitimiret; so muß dieses jenem weichen. |
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Lyncker ad tit. ff. de LL §. 24. |
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Wofern aber ein solcher Sächsischer Majorenner seine Wohnung ändert, und
solche an
Ort und Enden, wo
Kayserliche Rechte gebräuchlich seyn, constituiret;
alsdenn hat er in seinen künfftigen Handlungen die
Rechte derer Minderjährigen
zu geniessen; die vorigen aber müssen in ihrem Werthe bleiben. |
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Ferner, weil nach Sächsischen Rechten eine
Tochter durch
Verheyrathung von
väterlicher Gewalt frey wird; so wird sie auch an fremden Orten davor geachtet,
und hat der
Vater in ihren unbeweglichen daselbst
liegenden Gütern nicht weiter
die Abnützung. Also auch, wenn einer vor einen Verschwender oder Verthuer (pro
Prodigo) öffentlich erkläret ist; so wird er allenthalben vor einen solchen
geachtet.¶ |
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III. |
Die Statuten, welche denen bürgerlichen Geschäfften eine
gewisse
Form vorschreiben,
würcken zwar ausserhalb
Landes so viel, daß
diejenigen Geschäffte und Handlungen, welche nach der vorgeschriebenen
Solennität in dem
Orte des Statuts abgehandelt worden, allenthalben ihre
Gültigkeit haben; inmassen ein nach der Solennität des Orts verfertigtes
Testament an fremden Orten auch gilt. |
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Ferner mag ein
Instrument, so an einem
Orte, nach dasigen Statuten, gemacht
ist, anderswo nicht verworffen werden, und muß ein an dem Orte des
Contracts
hinlänglicher
Beweiß an andern |
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{Sp.1353|S. 690} |
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Orten, wenn auch solcher daselbst sonst gleich nicht hinlänglich wäre,
dißfalls dennoch gelten. |
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Bartolus ad L. cunctos. C. de SS. Trin. n.
16. |
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Allein diesen
Effect hat man von denen Statuten nicht zu gewarten, daß die
ausser Landes, nach der in Statuten vorgeschriebenen Art, geschlossene und
aufgerichtete Contracte gültig seyn könnten. Daher denn auch, wenn ein
Bürger
nach der Vorschrifft des Statuts auswärts testiren wolte, solches ungültig wäre;
indem die
Forme der Handlung zu beobachten ist, wie sie an dem Orte, wo dieselbe
geschicht, vorgeschrieben ist. |
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Es wäre denn
Sache, daß das Statut denen Bürgern ihre Geschäffte, auch
ausserhalb Landes, nach der vorgeschriebenen Forme abzuhandeln, aufbürdete, oder
vergönnete; in welchem Falle die Bürger auch an fremden Orten sich darnach zu
achten hätten: massen eine
Obrigkeit ihre Bürger durch ausdrückliche
Verordnung
gar wohl verbinden kan, daß sie auch ausser Landes sich nach ihren Statuten
richten, und ihre Geschäffte und Contracte nach deren
Solennitäten schliessen
müssen. Ins besondere können Bürger
verbunden werden, daß sie auch ihre an
andern Orten
liegende, unbewegliche Güter keinem Fremden, wenn schon der
Contract ausser Landes geschlossen würde,
verkauffen dürffen.¶ |
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IV. |
Wenn die Statuten die
Sache afficiren; so gehen zwar solche auf
die denen
Bürgern zustehende bewegliche Güter, sie mögen liegen, wo sie wollen.
Dahero ist |
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1) |
daß in Concurs- und Credit-Sachen die beweglichen
Güter des Schuldmanns und seine Activ-Schulden zu seiner wesentlichen
Wohnung gezogen, und nach denen Rechten des Orts, wegen der Priorität,
erkannt werde. |
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Carpzov P. I. Const. 28. def.
19. |
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Es wäre denn, daß anderswo schon Arrest darauf
erhalten worden; Daß vors |
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2) |
das Statut welches einen Abzug verstattet, auf
die an andern Orten liegende Mobilien und ausstehende Schulden sich
ebenfalls erstrecke, wenn schon die Zahlung anderswo versprochen worden, |
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Rauchbar Quaest. 12. n. 5. |
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indem der
Ort der Zahlung überall bey
aussenstehenden
Capitalien nicht consideriret wird, ausser was die
Zahlung, die Sorten der
Müntze, das Forum, und dergleichen betrifft; Daß |
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3) |
die Succeßion derer Mobilien und Capitalien nach
denen Statuten des Wohnungs-Ortes geschehe, und solchergestalt ein
Ehemann in
Sachsen seines
Weibes-Mobilien, sie mögen seyn, wo sie
wollen, erbe. |
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Carpzov P. III. Const. 12. def.
13 |
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Gehet aber das Statut auf unbewegliche Güter, so müssen zwar die
Bürger auch
ausser dem
Orte des Statuts, in Ansehung ihrer unbeweglichen, unter der
Jurisdiction des Statuirenden
liegenden Güter, sich darnach achten, und darff
demnach, wenn das Statut verbiete, seine unbewegliche Güter an Fremde zu
verkauffen, oder zu
vermiethen, auch ausserhalb des Orts der Contract mit einem
Fremden nicht geschlossen werden. |
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Allein die
Würckung eines solchen Statuts erstrecket sich nicht über die an
fremden Orten liegende Güter; es mag gleich das Statut etwas, nach
gemeinen Rechten zulässiges, verbieten, oder das darinnen verbotene verstatten. |
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Die ersten heissen Statuta prohibitiva,
die andern permissiva: Als z.E. wenn das
Statut verbietet, daß ein Minderjähriger nicht solle |
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{Sp.1354} |
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können testiren; ein Ehegatte dem überlebenden nichts vermachen solle; die
Brüder mit denen
Eltern zur Succeßion nicht sollen gelassen werden; die
Schwestern mit denen Brüdern nicht erben sollen; so hat solches keine
Würckung
auf die anderswo
liegende Güter. Und mag demnach ein Minderjähriger von
denenselben wohl testiren: ein Ehegatte dem andern etwas vermachen, u.s.w. Denn
das Statut machet die
Person nicht untüchtig; sondern es ist nur die
Veräusserung in der bemeldeten
Sache verboten, wiewohl viele in diesem Falle
widriger
Meynung sind. |
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Ferner mögen die
Kinder zugleich mit denen
Eltern,
Schwestern mit denen
Brüdern wohl erben; es wäre denn
Sache, daß das Statut der
Person eine
Inhabilität oder Untüchtigkeit gäbe. Ingleichen wenn die Statuten vergönnen, daß
ein Minderjähriger unbewegliche Güter veräussern; ein noch unter väterlicher
Gewalt stehender Sohne Testamente machen, oder andere Geschäffte verrichten
möge, oder daß ein nach dem
Bürgerlichen Rechte zur Succeßion untüchtiger
Mensch
zum Erben eingesetzet werden könne: so gelten diese Statuten ausserhalb des
Landes, oder
Gebietes nicht. |
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Und kan in gegenwärtigem Falle von der Disposition, betreffend die
Solennität einer Handlung (welche, wenn sie nach der Solennität des
Orts
getroffen wird, allenthalben gelten muß) nicht auf die Permißion zur Handlung
argumentiret werden. Z.E. das Statut erfordert zum Testament drey oder vier
Zeugen; dieses Testament gilt an denen Orten, wo mehrere Zeugen nöthig seynd.
Denn hierdurch wird niemanden präjudiciret. Hingegen dem Filiofamilias
wird verstattet, ein Testament zu machen, oder zu negotiiren; dem Minderjährigen
erlaubet seine
Güter zu veräussern; ein Untüchtiger zur Succeßion gelassen;
diese und dergleichen Statuten können in Ansehung derer in fremden
Gebieten
liegenden unbeweglichen Güter nicht gelten.¶ |
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V. |
Die Statuten, worinnen eine
Straffe benennet ist,
würcken zwar
so viel, daß ein
Unterthaner, welcher in dem Orte des Statuts gesündiget hat,
auch an einem fremden Orte mit der benannten Straffe beleget werden könne.
Allein wo er ausserhalb gesündiget hat, so ist er nach denen
Gesetzen des Orts,
wo er gesündiget, zu
bestraffen, wenn er auch von der
Obrigkeit, unter welcher
er wohnet,
bestraffet wird. |
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Carpzov in Pract. Crim. quaest. 54.
n. 47. |
Auslegung |
Was die Interpretation der Auslegung der Statuten betrifft; so hat man, wie
in andern Gesetzen, also auch in dieser zu sehen: |
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- auf die
Worte des Statuts,
- auf die
Meynung,
- auf die Absichten und Bewegnisse des Statuirenden.
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Die
Worte sind nach der gemeinen
Redens-Art des
Landes zu
verstehen. Wenn
demnach ein Statut vom Weine
redet; so kan man solches nicht auf andere
Geträncke ziehen. Welches von
Victualien handelt, gehet nicht auf Heu, Hafer,
und dergleichen. Welches von Mobilien disponiret, gehet nicht auf aussenstehende
Schulden. Welches die
Mutter von der Vormundschafft ausschliesset, entziehet
derselben nicht die Erbschafft. |
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Jedoch muß man auch in diesem Falle auf die Bedeutung des
gemeinen Rechts
sehen. Wenn also ein Statut von der Frucht
redet; so ist solches zu
verstehen
nach Abzug der |
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{Sp. 1355|S. 691} |
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aufgewandten Kosten. |
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Wie denn auch die
Meynung des Statuirenden, nebst dessen Absichten, in Acht
zu nehmen. Denn wo die Ausfuhr verboten; so darff man nichts auf denen Schultern
wegtragen. Wenn nicht verstattet wird, Getreide wegzuführen; so ist auch solches
vom Mehle zu verstehen. |
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Und kan also wegen der End-Ursache ein Statut auch wohl eine Extension
haben. |
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Im übrigen sind die Statuten strictae interpretationis. das heißt,
nach dem eigentlichen und genauesten
Wort-Verstande zu deuten, und darüber nicht
zu erstrecken. Daher sind diejenige, welche von Contracten
reden, nicht auf die
Gleich als Contracte zu ziehen. Welche von ausdrücklichen Papieren disponiren,
gehen nicht auf die stillschweigende Pfande, immassen sie dergestalt vom
gemeinen Recht abweiche. |
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Vielmehr sind solche so viel möglich, mit denenselben zu vereinbaren, und
ausser ihrer
Materie, wovon sie handeln, nicht zu extendiren, auch nicht einmahl
wegen gleichmäßiger
Ursache, absonderlich wenn sie wider das
gemeine Recht
seynd. Und muß also der Fall, welcher im Statut ausdrücklich nicht enthalten,
unter der Disposition des gemeinen Rechtes bleiben; es wäre denn
Sache, daß die
Intention des Statuirenden dadurch vernichtet würde. |
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Es nimmt auch das Statut eine Erklärung aus einem andern Statute, nicht
allein eben desselbigen, sondern auch des benachbarten
Orts an. |
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Vor allem aber hat man auf die Observantz und das
Herkommen,
zumahl wenn solche in denen
Gerichten
bereits bestätiget worden, zu sehen. |
Von welcher
Materie Lyncker in seinen obangezogenen Comment. de
Statutis §. 30. u.ff. mit mehrerm handelt. |
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Übrigens besiehe hierbey auch den
Artickel
Landes-Ordnung
im XVI
Bande, p. 554. u.ff. |
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