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Zedler: Ehestand [6] HIS-Data
5028-8-360-2-06
Titel: Ehestand [6]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 8 Sp. 386
Jahr: 1734
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 8 S. 208
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Stichworte Text   Quellenangaben
Römer Wenn man bey denen Römern eine Person heyrathen wollte, muste man erst derselben Eltern oder Vormünder ansprechen, wobey der Bräutigam fragte: Spondesne? und zur Antwort erhielt Spondeo.
  • Plautus Aulul. …
  • Brissonius de Rit. Nupt.
  • Dragheim de Priscis Roman.
  Es konnten aber die Töchter vor dem 10. Jahre nicht verlobt und vor dem 12. nicht verheyrathet werden.
  • Dio Cassius
  • Heineccius Comment.
  Von der gedachten Sponsione haben die Sponsalia, Sponsus und Sponsa ihren Nahmen Dragheim l.c.
  Nach dem Verlöbniß wurde die Braut Dicta oder Pacta oder Sponsa genennt.
  • Ant. Hotomannus de Vet. Rit. Nupt. 1.
  • Franc. Hotoman-
  {Sp. 387|S. 209}  
   
  nus de Sponsal. 3.
   
  • Dragheim l.c. …
  Ob nun gleich die Sponsalia allein durch den Consens konnten geschlossen werden, so wurde doch meisten Theils auch ein Instrument darüber aufgerichtet, und von denen gegenwärtigen Zeugen, worzu glaubwürdige Personen genommen wurden, besiegelt.
  • Juuenalis Sat. …
  • Rosinus Antiqq. Rom. …
  • Dragheim l.c. …
  Der Bräutigam küßte seine Braut; die Anwesenden legten ihre Gratulationes ab, und die Trau-Ringe wurden verwechselt.
  • Juuenalis Sat. …
  • Brissonius de Ritu Nupt.
  • Laurentius de Sponsal.
  • Dragheim l.c. …
  Der Ring soll nach Plinii Zeugniß von Eisen gewesen seyn. Doch da Tertullianus Apolog. 6. bezeugt, daß er golden gewesen, welches auch Isidorus Orig. … bestärckt; so schlüssen einige daher, daß der Bräutigam einen goldenen empfangen, hingegen sey ihr vom Bräutigam ins Haus ein eiserner zugeschickt worden.
  • Pitiscus Lex. Antiqq. voc. Annulus Pronubus.
  • Dragheim l.c.
  Der Finger, woran sie ihn steckte, war der Gold-Finger, weil sie glaubten, daß von demselben eine Ader zum Hertzen gieng.
  • Alexander ab Alex. Genial. Dier. …
  • Brissonius l.c.
  • Pfeiffer Antiqq. Graec. …
  • Gellius
  • Dragheim l.c.
  Hierauf wurde der Hochzeit-Schmauß nach jedes Vermögen angestellet.
  • Plinius Hist. Nat. …
  • Kipping
  • Dragheim
  Bey der Ehe ist sonderlich zu mercken, daß sie auf zweyerley Art heyratheten. Entweder die Weiber kamen zugleich unter die Gewalt derer Männer, welches conuenire in manum hieß, oder wurden ohne conventione in manum vor Weiber gehalten und eigentlich Matronae genennet. Der gleichen Heyrath hieß man conuentionem in matrimonium, und waren beyde Arten schon von Romuli Zeiten an gewöhnlich.
  • Dionysius Halicarnass. Ant. Rom. …
  • Cicero Topic. 3.
  • Quinctilianus Inst. Orat. …
  • Gellius
  • Vlpianus Fragm. …
  • Collatio LL. Mosaic. et Rom. …
  • Seruius ad Virgil. Aen. XI.
  • Nonius Marcellus
  • Cuiacius Obseru. …
  • Boethius in Cicer. Top. …
  • Grupen de Vxore Rom. …
  siehe Matrona und Mater Familias.  
  Die Conuentio in manum, da die Frau gleichsam wie eine Tochter in des Mannes Gewalt kam, geschahe auf dreyerley Art:  
 
1) per confarreationem,
 
 
2) coemtionem et
 
 
3) vsum.
 
  Die Confarreatio hat ihren Namen a farre, von dem Korne, welches bey dem gewöhnlichen Opffer gebraucht wurde, indem Dionysius Halicarnass. l.c. schreibt, daß die neuen Ehe-Leute zuerst von dieser heiligen Speise gegessen. Vlpianus meldet, daß auch panis farreus dabey gebraucht worden. Seruius mercket an, daß man Braut und Bräutigam per fruges et molam salsam vereiniget habe.  
  Und Plinius meldet, quod nouae nuptae farreum praetulerint, welches  
 
  • Hotomannus Obseru. ad Vet. Ritus Nupt. von geröstetem Korne,
  • Donatus Elucid. in Tacit. Annal. IV. von Korn-Meele, so mit Saltz und Wasser besprengt,
  • Dalechamp. in Plin. von einem irdenen Gefäß, darinnen das Korn geröstet worden,
  • Schulting ad Vlpian. Fragm. IX. von Rocken-Brode oder Kuchen,
  • und Mercerus ad Alexandr. ab Alex. Genial. Dier. … nebst Gutherio de Jure Pontif. … von einem Brode, welches die Braut zum Bräutigam brachte,
 
  verstehen, wiewohl man auch das Korn auf unterschiedene Art kan gebraucht haben, Grupen l.c.
  {Sp. 388}  
    4. §. 7.
  Anfangs hieß man es nicht Confarreationem, sondern Conventionem in manum ex sacratis legibus, durch welche sacratas leges vermuthlich die Gesetze im Jure Pontificio verstanden werden. Grupen l.c.
  Die Ceremonien bey der Confarreatione findet man nirgends genau beschrieben, ausser daß es mit gewissen Worten in Gegenwart 10. Zeugen und mit einem Opffer geschehen.
  • Tacitus Annal. …
  • Vlpianus.
  • Grupen l.c.
  Hiernächst war ein Schaaf-Fell ausgebreitet, worauf die Braut saß, welches entweder wegen der alten Gewohnheit, da man vor Alters Felle statt derer Kleider getragen, oder zum Zeichen, daß die Frau durch Wolle-Spinnen ihrem Manne dienen wolle, geschahe.
  • Festus.
  • Alexander ab Alex. Genial. Dier. …
  • Brissonius de Rit. Nupt.
  • Mercerus ad Alex. l.c.
  Die Braut belegte auch des Bräutigams Thür-Schwelle mit dergleichem Felle.
  • Plutarchus Quaest. Rom. 31.
  • Plinius Hist. Nat. …
  Die Braut war mit einem Flammeo bedecket, siehe Flammeum.  
  Sie wurde mit Wasser besprengt, und ihre Füsse gewaschen, ingleichen trug man Fackeln vorher, und der Bräutigam brachte ihr einen Brand, welches beydes die vornehmsten Nothwendigkeiten zum menschlichen Leben anzeigte.
  • Seruius ad Virgil. Aen. IV.
  • Festus v. facem.
  • Varro de Lingua Lat. IV.
  • Plutarchus Quaest. Rom. 1.
  • Valerius Flaccus Argon. VIII.
  • Grupen l.c.
  Was Seruius l.c. von dem Donner sagt, welcher die Confarreationem nichtig machte, davon weiß man keine genaue Nachricht zu sagen, es müste denn bedeuten, daß der Donner als ein unglückliches Zeichen verursacht habe, daß man die Confarreation aufgeschoben.
  • Virgilius Aen. …
  • Claudianus de Raptu Proserp. …
  • Bulenger de Terrae Motu
  Zum Zeichen der Treu gaben die beyden Verlobten einander die Hände.
  • Isidorus
  • Plinius Hist. Nat. …
  • Ouidius Heroid.
  Und hält Mercerus ad Alex. ab Alex. VI. 5. davor, daß bey der Confarreatione der Flamen Dialis oder Pontifex Maximus, hingegen bey der Coemtione ein anderer ihnen die Hände ineinander geleget.  
  Huberus Prael. ad Pand. … hält die Coemtion und Confarreation vor einerley, und Thomasius de Vsu Pract. … meynt, die Coemtion wäre eine bey der Confarreation gebräuchliche Ceremonie gewesen. Hingegen Bachouius … steht in denen Gedancken, daß die Confarreation nur bey denen Pontificibus und Flaminibus gewöhnlich gewesen. Gregorius Tolosanus Synt. … bildet sich ein, die Coemtion wäre an statt des Farris eingeführt, daß aber alles dieses besondere Sachen und nicht mit einander zu confundiren sind sucht Grupen l.c. …  
  Von denen Patrimis und Matrimis wird an seinem Orte gehandelt werden.  
  Gleichwie nun die Schlüssung des Ehe-Bündnisses durch die Confarreation geschahe, also war Diffarreatio die Art einer Ehescheidung, deren Umstände nirgends eigentlich beschrieben werden, ausser daß man einen heiligen Fladen dazu gebraucht.
  • Festus in Diffarreatio.
  • Donatus Diluc. in Tacit. IV.
  • Raeuardus ad LL. XII Tabb. 21.
  • Grupen l.c.
  Ob nun gleich Dionysius Halic. l.c. II. schreibt, daß die Confarreatio beyde Ehe-Leute mit einem unzertrennlichen Bande verknüpfft habe, so ist doch solches nur von denen Zeiten zu verstehen, da die Ehe-Scheidungen noch nicht Mode waren.
  • Tho-
  {Sp. 389|S. 210}  
   
  masius l.c.
   
  • Grupen l.c. …
  Doch könnte auch nach der Zeit eine durch die Confarreation geschlossene Ehe nicht anders als mit beyder Ehe-Leute Einwilligung getrennt werden, weil die Frau in potestate mariti war, welcher sie nicht wider Willen emancipiren konnte, da hingegen ihr auch nicht frey stand, ihren Mann zu verlassen.
  • L. 31. … [Röm. Recht]
  • Paullus Sent. …
  • Cornelius van Eck
  • Faber Jurispr. Papinian. …
  • Grupen l.c. …
  Die andere Art der Conuentionis in manum war Coemtio, doch wird dieses Wort nicht allein von der Ehe, sondern auch von andern Sachen gebraucht. Es wurden aber die Weiber bey der Coemtion per aes et libram mancipirt, und kamen dadurch in manum et mancipium viri. Hierbey fragte der Mann die Frau: An sibi mater familias esse vellet? und wenn diese solches mit Ja beantwortet, fragte sie auch den Mann: An sibi pater familias esse vellet? und erhielt zur Antwort: Ja.
  • Boethius in Cicer. Top. II.
  • Grupen l.c. …
  Die Donatio ante nuptias und Taxatio Dotis hat nichts zur Coemtion beygetragen, wie etwa Isidorus Orig. … und Seruius ad Virgil. Aen. IV. vermeynt. Grupen l.c. …
  Von denen Senibus Coemtionalibus, deren Cicero Orat. pro Mur. 12. gedenckt, findet man sonst nirgends etwas, und hat fast ieder Gelehrter seine besondere Meynung davon, so kan man dahero nichts gewisses davon sagen. Grupen l.c. …
  Die dritte Art der Conuentionis in manum geschahe usu, wenn die Frau matrimonii caussa ein Jahr mit dem Manne gelebt hatte, und durch diesen annalem vsum in die Gewalt des Mannes kam.
  • Cicero pro Flacco 34.
  • Gellius
  • Seruius ad Virgil. Georg. I.
  • Collat. LL. Mos. et Rom. 2.
  • Grupen l.c. …
  Und zwar muste dieses sine legibus, wie Seruius l.c. schreibt, geschehen, welches die Gelehrten erklären, daß es sine conuentione in manum, oder ohne die Sollemnitäten der Coemtion zu verstehen. Forsterus de Success. …
  Durch den Vsum wird hier Possessio verstanden, daß also der Mann per annuam vsucapionem seine Frau in potestatem bekam. Wenn solche nicht per trinoctium interrumpirt worden.
  • Gellius l.c.
  • Macrobius Saturn. …
  • Forsterus l.c. …
  • Grupen l.c.
  Dieses sind die drey Arten der Conuentionis in manum. Ausser derselben aber pflegten sie nur in matrimonium Weiber zu nehmen, da nemlich die Weiber zwar nicht in potestate mariti, aber die Kinder in potestate parentis waren, und werden solche vxores tantum genennt.
  • Gellius
  • Seruius ad Virgil. Aen. XII.
  • Nonius
  • Cicero Top. 11.
  • Grupen l.c. …
  Von diesen Vxoribus tantum sind die Gelehrten unterschiedener Meynung. Raeuardus Var. … und Faber Semestr. … halten sie vor einerley mit denen Vxoribus iniustis. Laurentius Polimath. … Paleothus de Nothis 3. und Alciatusmeynen, daß Vxores vsu et confarreatione von denen Matribus familias unterschieden wären.  
  Andere unterscheiden sie nicht von denen Vxoribus vsu,
  • Brissonius ad L. Jul. …
  • Grauina de Orig. Jur. …
  • Janus a Costa ad Pr. J. de Nupt.
  • Muretus
  • Brouwerus de Jure Connub. …
  • Hotomannus Antiqq. Rom. II.
  • Boeckelmann Comm.
  und Thomasius l.c. … meynt, daß sie die Vxores tantum ex vsu et consuetudine geheyrathet.  
  Endlich giebt Grupen l.c. §. 5. die Definition, quod sit vxor  
  {Sp. 390}  
  tantummodo, quae tacite maritali honore et adfectione per cohabitationem inter pares demonstrate habetur. l. 31. π. de Donat.
  siue cum siue sine celebritate nuptiali coeunt liberorum procreandorum gratia Quinctilianus Declam. 147.
  Die Ehe derer Knechte wolten die Römer kein Coniugium nennen, indem sie denen Knechten nichts, als was ohnedem natürlich war, übrig lassen wolten; daher erfanden sie den Namen Contubernium, quia socii eiusdem tabernae erant, ohngeachtet die Ehe einerley war.
  • Plautus Casin. Prol.
  • Tiraquellus ad Alex. ab Alex. Genial. Dier. II. 5.
  • Gundlingiana St. X …
  Ihre Weiber hiessen nicht Vxores, es wurde bey ihnen auf keine adscendentes, descendentes, cognatos, agnatos und dergleichen gesehen, noch weniger sahe man auf dotem, donationem propter nuptias, patriam potestatem und dergleichen.
  • Mercerius Opinion. …
  • Gundling l.c.
  Es will zwar Raphael Fabrettus aus denen Inscriptionibus, so er gesammlet, beweisen, daß solcher Unterschied aufgehoben worden. Allein, daß man in dergleichen Benennung von Cognatis parentibus etc. mehr auf das natürliche Recht als die gewöhnlichen Römischen Redens-Arten gesehen, ist auch aus dem l. 10. §. 5. π. de Grad. et adfin. klar. Gundling l.c. I. 11.
  Uber dieses schreibet noch Justinianus in Inst. Tit. de Grad. Cognat. non vlla antiqua lege seruilem Cognationem computari. Gundling. …
  Nach der Zeit aber ist der Unterschied von denen Päbsten aufgehoben worden. Gundling. l.c.
     

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Stand: 3. Januar 2023 © Hans-Walter Pries