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Quellenangaben
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Römer |
Wenn man bey denen Römern eine
Person
heyrathen
wollte,
muste man erst derselben
Eltern oder Vormünder ansprechen,
wobey der
Bräutigam
fragte: Spondesne? und zur Antwort erhielt
Spondeo. |
- Plautus Aulul. …
- Brissonius de Rit. Nupt.
- Dragheim de Priscis Roman. …
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Es konnten aber die
Töchter vor dem 10.
Jahre nicht verlobt und vor dem 12.
nicht verheyrathet werden. |
- Dio Cassius …
- Heineccius Comment. …
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Von der gedachten Sponsione haben die Sponsalia, Sponsus
und Sponsa ihren
Nahmen |
Dragheim l.c. |
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Nach dem Verlöbniß wurde die
Braut Dicta oder Pacta oder
Sponsa
genennt. |
- Ant. Hotomannus de Vet. Rit. Nupt.
1.
- Franc. Hotoman-
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{Sp.
387|S. 209} |
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Ob nun gleich die Sponsalia allein durch den Consens
konnten geschlossen werden, so wurde doch meisten
Theils auch ein
Instrument darüber aufgerichtet, und von denen
gegenwärtigen Zeugen, worzu
glaubwürdige Personen
genommen wurden, besiegelt. |
- Juuenalis Sat. …
- Rosinus Antiqq. Rom. …
- Dragheim l.c. …
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Der
Bräutigam küßte seine
Braut; die Anwesenden legten ihre
Gratulationes ab, und die Trau-Ringe wurden verwechselt. |
- Juuenalis Sat. …
- Brissonius de Ritu Nupt.
- Laurentius de Sponsal.
- Dragheim l.c. …
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Der Ring soll nach Plinii Zeugniß von
Eisen gewesen seyn. Doch da Tertullianus Apolog.
6. bezeugt, daß er golden gewesen, welches auch Isidorus
Orig. … bestärckt; so
schlüssen einige daher, daß der
Bräutigam einen
goldenen empfangen, hingegen sey ihr vom Bräutigam ins
Haus ein eiserner
zugeschickt worden. |
- Pitiscus Lex. Antiqq. voc. Annulus
Pronubus.
- Dragheim l.c. …
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Der Finger, woran sie ihn steckte, war der Gold-Finger, weil sie
glaubten,
daß von demselben eine Ader zum Hertzen gieng. |
- Alexander ab Alex. Genial. Dier. …
- Brissonius l.c.
- Pfeiffer Antiqq. Graec. …
- Gellius …
- Dragheim l.c. …
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Hierauf wurde der
Hochzeit-Schmauß nach jedes
Vermögen angestellet. |
- Plinius Hist. Nat. …
- Kipping …
- Dragheim …
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Bey der Ehe ist sonderlich zu mercken, daß sie auf zweyerley Art
heyratheten. Entweder die
Weiber
kamen zugleich unter die
Gewalt
derer
Männer,
welches conuenire in manum hieß, oder wurden ohne
conventione in
manum vor Weiber gehalten und eigentlich Matronae genennet. Der
gleichen Heyrath hieß man conuentionem in matrimonium, und waren beyde
Arten
schon von Romuli Zeiten an
gewöhnlich. |
- Dionysius Halicarnass. Ant. Rom. …
- Cicero Topic. 3.
- Quinctilianus Inst. Orat. …
- Gellius …
- Vlpianus Fragm. …
- Collatio LL. Mosaic. et Rom. …
- Seruius ad Virgil.
Aen. XI.
- Nonius Marcellus …
- Cuiacius Obseru. …
- Boethius in Cicer. Top. …
- Grupen de Vxore Rom. …
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siehe Matrona und Mater Familias. |
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Die Conuentio in manum, da die
Frau
gleichsam wie eine
Tochter in des
Mannes
Gewalt
kam, geschahe auf dreyerley Art: |
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Die Confarreatio hat ihren
Namen
a farre, von dem Korne, welches bey dem gewöhnlichen Opffer gebraucht
wurde, indem Dionysius Halicarnass. l.c.
schreibt, daß die neuen Ehe-Leute zuerst von dieser heiligen Speise
gegessen. Vlpianus meldet, daß auch
panis farreus dabey
gebraucht worden. Seruius
mercket an, daß man Braut
und
Bräutigam per fruges et molam salsam
vereiniget habe. |
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Und Plinius meldet, quod nouae
nuptae farreum praetulerint, welches |
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- Hotomannus Obseru. ad Vet. Ritus Nupt.
von geröstetem Korne,
- Donatus Elucid. in
Tacit. Annal. IV. von Korn-Meele, so mit Saltz und Wasser
besprengt,
- Dalechamp. in Plin.
von einem irdenen Gefäß, darinnen das Korn geröstet worden,
- Schulting ad Vlpian.
Fragm. IX. von Rocken-Brode oder Kuchen,
- und Mercerus ad
Alexandr. ab Alex. Genial. Dier. … nebst
Gutherio de Jure Pontif. … von einem Brode,
welches die Braut zum
Bräutigam brachte,
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verstehen, wiewohl man auch das
Korn auf
unterschiedene Art kan gebraucht haben,
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Grupen l.c. |
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{Sp. 388} |
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4. §. 7. |
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Anfangs hieß man es nicht Confarreationem, sondern Conventionem
in manum ex sacratis legibus, durch welche sacratas leges
vermuthlich die
Gesetze
im Jure Pontificio verstanden werden. |
Grupen l.c. … |
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Die Ceremonien bey der Confarreatione findet man nirgends genau
beschrieben, ausser daß es mit gewissen
Worten
in
Gegenwart 10. Zeugen und mit einem Opffer geschehen. |
- Tacitus Annal. …
- Vlpianus.
- Grupen l.c. …
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Hiernächst war ein Schaaf-Fell ausgebreitet, worauf die
Braut saß,
welches entweder wegen der
alten
Gewohnheit,
da man vor Alters Felle statt derer Kleider getragen, oder zum
Zeichen, daß die
Frau
durch Wolle-Spinnen ihrem
Manne
dienen
wolle, geschahe. |
- Festus.
- Alexander ab Alex. Genial. Dier. …
- Brissonius de Rit. Nupt.
- Mercerus ad Alex. l.c.
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Die Braut belegte auch des
Bräutigams Thür-Schwelle mit dergleichem Felle. |
- Plutarchus Quaest. Rom. 31.
- Plinius Hist. Nat. …
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Die Braut war mit einem Flammeo bedecket, siehe Flammeum. |
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Sie wurde mit Wasser besprengt, und ihre Füsse gewaschen, ingleichen trug
man Fackeln vorher, und der
Bräutigam
brachte ihr einen Brand, welches beydes die
vornehmsten
Nothwendigkeiten
zum
menschlichen
Leben
anzeigte. |
- Seruius ad Virgil.
Aen. IV.
- Festus v. facem.
- Varro de Lingua Lat. IV.
- Plutarchus Quaest. Rom. 1.
- Valerius Flaccus Argon. VIII.
- Grupen l.c. …
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Was Seruius l.c. von dem Donner
sagt,
welcher die Confarreationem nichtig machte, davon
weiß man keine genaue
Nachricht zu sagen, es müste denn bedeuten, daß der Donner als ein
unglückliches
Zeichen verursacht habe, daß man die Confarreation aufgeschoben. |
- Virgilius Aen. …
- Claudianus de Raptu Proserp. …
- Bulenger de Terrae Motu …
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Zum Zeichen der Treu gaben die beyden Verlobten einander die Hände. |
- Isidorus …
- Plinius Hist. Nat. …
- Ouidius Heroid. …
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Und hält Mercerus ad
Alex. ab Alex. VI. 5. davor, daß bey der Confarreatione der
Flamen Dialis oder Pontifex Maximus, hingegen bey der
Coemtione ein anderer ihnen die Hände ineinander geleget. |
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Huberus Prael. ad Pand. … hält die
Coemtion und Confarreation vor einerley, und
Thomasius de Vsu Pract. …
meynt, die
Coemtion wäre eine bey der Confarreation
gebräuchliche Ceremonie
gewesen. Hingegen Bachouius … steht in denen
Gedancken,
daß die Confarreation nur bey denen Pontificibus und
Flaminibus gewöhnlich gewesen. Gregorius Tolosanus
Synt. … bildet sich ein, die Coemtion wäre an statt des Farris
eingeführt, daß aber alles dieses besondere
Sachen
und nicht mit einander zu confundiren sind sucht
Grupen l.c. … |
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Von denen Patrimis und Matrimis wird an seinem Orte
gehandelt werden. |
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Gleichwie nun die Schlüssung des Ehe-Bündnisses durch die Confarreation
geschahe, also war Diffarreatio die Art einer Ehescheidung, deren
Umstände nirgends eigentlich beschrieben werden, ausser daß man einen heiligen
Fladen dazu gebraucht. |
- Festus in Diffarreatio.
- Donatus Diluc. in Tacit. IV.
- Raeuardus ad LL. XII Tabb. 21.
- Grupen l.c. …
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Ob nun gleich Dionysius Halic. l.c. II.
schreibt, daß die Confarreatio beyde Ehe-Leute mit einem
unzertrennlichen
Bande
verknüpfft habe, so ist doch solches nur von denen Zeiten zu
verstehen, da die
Ehe-Scheidungen noch nicht Mode waren. |
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{Sp.
389|S. 210} |
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Doch könnte auch nach der Zeit eine durch die Confarreation
geschlossene Ehe nicht anders als mit beyder Ehe-Leute Einwilligung
getrennt
werden, weil die
Frau
in potestate mariti war, welcher sie nicht wider
Willen emancipiren konnte, da hingegen ihr auch
nicht
frey stand, ihren
Mann zu
verlassen. |
- L. 31. … [Röm. Recht]
- Paullus Sent. …
- Cornelius van Eck …
- Faber Jurispr. Papinian. …
- Grupen l.c. …
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Die andere
Art
der Conuentionis in manum war Coemtio, doch wird dieses
Wort
nicht allein von der Ehe, sondern auch von andern
Sachen
gebraucht. Es wurden aber die
Weiber
bey der Coemtion per aes et libram mancipirt, und kamen dadurch in
manum et mancipium viri. Hierbey fragte der
Mann die
Frau:
An sibi mater familias esse vellet? und wenn diese solches mit Ja
beantwortet,
fragte sie auch den Mann: An sibi pater familias esse vellet?
und erhielt zur Antwort: Ja. |
- Boethius in Cicer. Top. II.
- Grupen l.c. …
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Die Donatio ante nuptias und Taxatio Dotis hat nichts zur
Coemtion beygetragen, wie etwa Isidorus
Orig. … und Seruius ad Virgil. Aen. IV.
vermeynt. |
Grupen l.c. … |
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Von denen Senibus Coemtionalibus, deren
Cicero Orat. pro Mur. 12. gedenckt, findet man sonst nirgends etwas,
und hat fast ieder Gelehrter seine besondere
Meynung davon, so kan man dahero nichts
gewisses davon
sagen. |
Grupen l.c. … |
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Die dritte
Art
der Conuentionis in manum geschahe
usu, wenn die
Frau
matrimonii caussa ein
Jahr mit dem
Manne
gelebt
hatte, und durch diesen annalem vsum in die
Gewalt
des Mannes kam. |
- Cicero pro Flacco 34.
- Gellius …
- Seruius ad Virgil.
Georg. I.
- Collat. LL. Mos. et Rom. 2.
- Grupen l.c. …
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Und zwar muste dieses sine legibus, wie
Seruius l.c.
schreibt, geschehen, welches die Gelehrten erklären, daß es sine
conuentione in manum, oder ohne die
Sollemnitäten der Coemtion zu
verstehen. |
Forsterus de Success. … |
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Durch den Vsum wird hier Possessio verstanden, daß also
der Mann per annuam vsucapionem seine Frau in potestatem
bekam. Wenn solche nicht per trinoctium interrumpirt worden. |
- Gellius l.c.
- Macrobius Saturn. …
- Forsterus l.c. …
- Grupen l.c. …
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Dieses sind die drey
Arten
der Conuentionis in manum. Ausser derselben aber pflegten sie nur
in matrimonium
Weiber
zu nehmen, da nemlich die Weiber zwar nicht in potestate mariti, aber
die
Kinder in potestate parentis waren, und werden solche vxores
tantum genennt. |
- Gellius …
- Seruius ad Virgil.
Aen. XII.
- Nonius …
- Cicero Top. 11.
- Grupen l.c. …
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Von diesen Vxoribus tantum sind die Gelehrten unterschiedener
Meynung. Raeuardus Var.
… und Faber Semestr. … halten sie vor
einerley mit denen Vxoribus iniustis. Laurentius
Polimath. … Paleothus de Nothis 3. und
Alciatus …
meynen, daß Vxores vsu et
confarreatione von denen Matribus familias
unterschieden wären. |
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Andere unterscheiden sie nicht von denen Vxoribus vsu, |
- Brissonius ad L. Jul. …
- Grauina de Orig. Jur. …
- Janus a Costa ad Pr. J. de Nupt.
- Muretus …
- Brouwerus de Jure Connub. …
- Hotomannus Antiqq. Rom. II.
- Boeckelmann Comm. …
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und Thomasius l.c. …
meynt, daß sie die Vxores tantum ex vsu et consuetudine
geheyrathet. |
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Endlich giebt Grupen l.c. §. 5. die
Definition, quod sit vxor |
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{Sp. 390} |
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tantummodo, quae tacite maritali honore et adfectione per cohabitationem
inter pares demonstrate habetur.
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l.
31.
π. de Donat. |
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siue cum
siue sine celebritate nuptiali coeunt liberorum procreandorum gratia |
Quinctilianus Declam.
147. |
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Die Ehe derer
Knechte wolten die Römer kein Coniugium
nennen,
indem sie denen Knechten nichts, als was ohnedem
natürlich war, übrig lassen
wolten; daher erfanden sie den
Namen
Contubernium, quia socii eiusdem tabernae erant, ohngeachtet die Ehe
einerley war. |
- Plautus Casin. Prol.
- Tiraquellus ad Alex.
ab Alex. Genial. Dier. II. 5.
- Gundlingiana St. X …
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Ihre
Weiber
hiessen nicht Vxores, es wurde bey ihnen auf keine adscendentes,
descendentes, cognatos, agnatos und dergleichen gesehen, noch weniger sahe
man auf dotem, donationem propter nuptias, patriam potestatem und
dergleichen. |
- Mercerius Opinion. …
- Gundling l.c. …
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Es will zwar Raphael Fabrettus aus denen
Inscriptionibus, so er gesammlet,
beweisen, daß solcher
Unterschied
aufgehoben worden. Allein, daß man in dergleichen Benennung von Cognatis
parentibus etc. mehr auf das
natürliche Recht als die gewöhnlichen Römischen
Redens-Arten
gesehen, ist auch aus dem
l. 10.
§. 5.
π. de Grad. et adfin. klar. |
Gundling l.c. I. 11. |
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Uber dieses schreibet noch Justinianus
in
Inst. Tit. de Grad. Cognat.
non vlla antiqua lege seruilem Cognationem computari. |
Gundling. … |
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Nach der Zeit aber ist der Unterschied von denen Päbsten aufgehoben worden. |
Gundling. l.c. … |
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