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Zedler: Ehestand [7] HIS-Data
5028-8-360-2-07
Titel: Ehestand [7]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 8 Sp. 390
Jahr: 1734
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 8 S. 210
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Übersicht
Einteilung heute
  öffentliche und heimliche
  zugelassene und verbotene
  angefangene oder vollbrachte

Stichworte Text   Quellenangaben
Einteilung heute Heut zu Tage wird die Ehe eingetheilet  
öffentliche und heimliche 1) in eine öffentliche und heimliche; Jene ist, welche in der Kirche, oder vor dem Angesicht der Christlichen Gemeine, durch übliche Geistliche Einsegnung vollbracht wird, wenn zuvor die öffentliche Proclamation, welche nach dem gemeinen Kirchen-Stylo dreymahl von der Cantzel geschiehet, wiewohl zuweilen aus gewissen Ursachen, besonders bey vornehmen Personen eine Proclamation genung ist,
  • Schulz. in Synops. instit. hoc. t. lit. a.
  • Rhet. Disp. …
  • Müller Disp. de Hierologia 4.
  Ja bey Fürsten und Gräfl. Standes-Personen, weil solche Beylager ohnehin nicht verschwiegen bleiben, ist die Proclamation gar nicht nöthig. Müller d. I. n. 5.
  Diese aber, welche hierinnen einen Mangel hat, wird nicht passiret, wobey doch zu erinnern, daß dessen ungeacht dergleichen Ehe, wo ein oder anders Requisitum ermangelt, deswegen nicht aufzuheben, noch die erzeugte Kinder vor unächt zu halten sind;
  • c. fin. 28. quaest. 1.
  • Struu. Ex. …
zugelassene und verbotene Ferner ist die Ehe entweder zu gelassen, recht und Gesetzmäßig oder nicht; Jene kommt denen Gesetzen, Canonibus und Christlichen Kirch- und Consistorial-Ordnungen gemäß; diese ist entweder denen göttlichen und natürlichen Rechten zuwider, als wenn Personen von auf- und absteigender Linie einander ehelichen, als Vater und Tochter; Also auch, wenn unter Eltern und Stief-Kindern, unter Schwieger-Eltern und Schwieger-Kindern eine Ehe contrahirt wird, welche daher nuptiae nefandae, als die da nicht würdig ist, eine Ehe genannt zu werden, oder stumme Sünden heissen, da die andern incestae, Blut-schändende genennet, und von allen gesehen werden. Leuit. 18. Colleg. arg. h.t.n. 2.
  Diese und dergleichen im Wort und Gesetzen GOttes verbotene Ehen nun, brauchen gar keine Dissolution, sondern sind ipso jure nullae, und nicht zu dulten, wenn schon Ehe-Leute  
  {Sp. 391|S. 211}  
  darinn länger leben wolten; Es hat aber GOtt vornehmlich Leu. 18. exprimiret, wem er die Ehelichung versaget, welche Prohibition die Evangelischen Theologi pro lege morali positiua in allen darin specificirten Casibus halten;
  • Gerhard. loc. de conjug. …
  • Beust. de spons.
  Obschon Catholici die wenigsten dahin referiren, die übrigen aber Päbstl. Dispensation überlassen; doch ist sothane Prohibitio nicht eben auch juris N. denn da darunter der Geschwisterten Ehe verboten, so hätte GOtt wider das natürliche Recht gehandelt, daß er durch Geschwistere das gantze menschlicheiche Geschlecht fortpflantzen wollen, welches von ihm nicht zu sagen. Stryck. dissens. sponsal.
  Weil aber gleichwohl Lege morali positiua sothane in besagten Leu. 18. specificificirte Ehen verboten, so werden sie auch dissoluiret, und die Ehe-Gatten in solcher Ehe als einen perpetuo reatu nicht gelassen. Brunn. ad auth.
  Unter die matrimonia ipso jure nulla gehöret auch die mit einer andern, bey noch lebenden Weib oder Mann, contrahirte Ehe, weil nun die erste eine wahre Ehe ist, so kan die andere, wenn sie schon bona fide und ohne Betrug contrahiret worden, wo der erste Ehe-Gatte wiederkommet, nicht bestehen, sondern man muß die Frau dem ersten Manne wiedergeben. Carpz. …
  Ob aber der wiederkommende erste Mann seine inzwischen anderweit verheyrathete wieder anzunehmen gezwungen werden könne? ist eine andere Frage, und hierbey zu unterscheiden, ob die Frau bey Ergreiffung der andern Ehe einen Fehler zu Schulden kommen lassen; z.E. daß sie nicht gnugsam nach dem ersten Manne, ob er noch bey Leben sey oder nicht, gefraget, oder ihr dißfalls keine Schuld beyzumessen ist; Erstern Falls kan er die fernere Ehe ausschlagen, der andere Mann aber die Geheyrathete nicht repudiiren, weil er ihr einmahl seine Treue versprochen, und obwohl seine Ehe vor null zu achten, so geschiehet es doch nur in fauorem des ersten Mannes, wo er nur solchen renunciret, so cessiret auch die nullitas; Stryck de Diss. spons.
  Letztern Falls wollen zwar auch einige den erstern Mann von der Ehe absoluiren, propter N. 117. … allein es ist die contraria sententia, so wahrhaffter, als unbilliger, wenn nur das Weib,, welches ihres Orts nichts verfehlet, von der Zeit an, da sie Nachricht von des ersten Mannes Leben gekommen, dem andern nicht mehr ehelich beywohnet.
  • c. 2. de sect. nupt.
  • Stryck … allwo er auch auf die contraria argumenta antwortet.
  Unter die matrimonia nulla gehören auch die, welche die LL. ciuiles pro nullis declariren. Z.E. wenn sie wider derer Eltern Wissen und Willen contrahiret sind; pr. et §. 10. …
  Eine solche Nullität ist auch bey des Raubers und der Geraubten Ehe in LL. Ciu. determiniret. L. vn. C. de rap. virg. 
  Wiewohl das jus Can: abermahls gelinder gehet, c. pen. et vlt. x. de raptor.
  Dem die Dd. insgemein folgen, und daß diese Meynung auch im H. Deutschen Reiche hergebracht sey, meldet Carpz. pr. Crim. …  
  Dem aber, wo die Eltern dissentiren, widerspricht Stryck  
  Wann aber zwey Eheleute zusammen heyrathen, ohne von derjenigen Hinderniß, welche die Ehe adnulliren kan,  
  {Sp. 392}  
  etwas zu wissen; so wird diese Ehe hierdurch nicht kräfftig, wenn der Effect an Tag kömt, obschon inzwischen es vor eine zugelassene ehrliche Ehe und die daraus erzeugten Kinder pro legitimis zu halten, c. pervenit. II X. qui fil. fint. Leg.
  Wüste aber ein Theil von dem Betrug, der andere aber nicht, so ist das Matrimonium nur respectu dessen nichtig, der dem Betrug erfahren, weil aber dem andern Theil derselbe verborgen geblieben, so geniessen die Kinder die Legitimitaet. c. ex tenore. 14. x. qui fil. fint. Leg.
  So ist auch bey denen Nullitaeten zu observiren, daß, wie auch solche beschaffen seyn mögen, dennoch kein Ehe-Gatte deswegen propria auctoritate aus der Ehe schreiten könne, sondern die Sache vor dem Geistlichen Gericht ausmachen müsse. Stryck
zugelassene Die zugelassene Ehe ist wiederum entweder eine wahrhaffte, oder eine eingebildete, und praesumte Ehe; jene ist nach denen Gesetzen, und christlichen Ordnungen eingegangen, und kan in solcher Beschaffenheit durch gültigen Beweiß dargethan werden, diese wird nur aus gewissen Muthmassungen, und aus der Einwilligung in die Ehe stillschweigend geschlossen, als wenn einer etliche Jahr mit einem Weibs-Bilde, nicht anders, als seinem Eheweib, sich begehet, so entstehet daraus eine Praesumtio Matrimonii, welches doch weder denen gemeinen Gesetzen, noch der Praxi Consistoriorum gemäß, da das Weib, welches bloß die eheliche Beywohnung des vermeinten Mannes anziehet, wo sie nicht den Namen einer Concubine verdienen will, beybringen muß, daß sie als ein Weib von ihrem Manne sey geeheliget worden, Nov. LXXIV, 5.
  Denn die göttliche Einsetzung erfordert ein mehrers, als die blosse Beywohnung, und dahero, wenn diese schon viele Jahr exerciret, hat deswegen keine Praescriptio statt; Wesenb. …
  Wiewohl denen aus dergleichen Beywohnungen erzeugten Kindern zum besten, damit sie nicht vor unächt erkannt werden mögen, verordnet, daß ihrer Mutter Beywohnung vor eine rechtmäßige contrahirte Ehe gehalten wird,
  • Nouell. …
  • Hahn. ad Wes. …
angefangene oder vollbrachte Es ist auch die Ehe entweder eine angefangene oder vollbrachte Ehe; Jene wird denen Ciuil-Rechten nach genannt, wenn annoch der blosse Consens der Ehe da ist; nach Christlichen Gebrauch aber, wenn die priesterliche Einsegnung und Copulation zwar geschehen, die Beschreitung des Ehe-Bettes aber noch nicht erfolget.  
  Eine vollzogene Ehe aber ist, wo der eheliche Beyschlaff bey denen Ehe-Gatten geschehen; wiewohl auch jenes und ratione gewisser Würckung eine consummirte Ehe ist, wenn nur die priesterl. Copulation vollbracht worden. Also fängt die Communio Bonorum gleich nach der priesterlichen Copulation unter denen Ehe-Leuten an, und wo sonst die Jura nicht zuwider, daß eine Frau ihren Mann succediret, so kan dieselbe gleich nach der priesterlichen Einsegnung dieses Beneficium genüssen;
  • Brunn. ad L. 6. de ritu nupt.
  • Müller de Hierologia
  Es erforderten denn die Statuta oder pacta dotalia ein anders. Wie denn nach dem Sächs. Recht Const. Elect. …
  die Besteigung des Ehe-Bettes, obschon nicht der Beyschlaff erfordert wird.
  • Carpz. ad d. Const.
  • Coler. ...
     

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Stand: 3. Januar 2023 © Hans-Walter Pries