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Quellenangaben |
Einteilung heute |
Heut zu
Tage
wird die Ehe
eingetheilet |
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öffentliche und heimliche |
1) in eine
öffentliche und heimliche; Jene ist, welche in der Kirche, oder
vor dem Angesicht der Christlichen
Gemeine,
durch übliche Geistliche Einsegnung vollbracht wird, wenn zuvor die öffentliche
Proclamation, welche nach dem gemeinen Kirchen-Stylo dreymahl von der
Cantzel
geschiehet, wiewohl zuweilen aus
gewissen
Ursachen,
besonders bey
vornehmen
Personen
eine Proclamation genung ist, |
- Schulz. in Synops. instit. hoc. t. lit.
a.
-
Rhet. Disp. …
- Müller Disp. de Hierologia 4.
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Ja bey
Fürsten
und
Gräfl.
Standes-Personen, weil solche Beylager ohnehin nicht verschwiegen bleiben,
ist die Proclamation gar nicht
nöthig. |
Müller d. I. n. 5. |
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Diese aber, welche hierinnen einen
Mangel hat, wird nicht passiret,
wobey doch zu
erinnern, daß dessen ungeacht dergleichen Ehe, wo ein oder anders
Requisitum ermangelt, deswegen nicht aufzuheben, noch die erzeugte
Kinder vor unächt zu halten sind; |
- c. fin. 28. quaest. 1.
-
Struu.
Ex. …
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zugelassene und verbotene |
Ferner ist die Ehe entweder zu gelassen,
recht und
Gesetzmäßig oder nicht; Jene kommt denen
Gesetzen,
Canonibus und
Christlichen Kirch- und Consistorial-Ordnungen gemäß;
diese ist entweder denen
göttlichen
und
natürlichen
Rechten
zuwider, als wenn
Personen
von auf- und absteigender Linie einander ehelichen, als
Vater
und
Tochter; Also auch, wenn unter
Eltern und Stief-Kindern, unter
Schwieger-Eltern und Schwieger-Kindern eine Ehe
contrahirt wird, welche
daher nuptiae nefandae, als die da nicht
würdig ist, eine Ehe
genannt
zu werden, oder stumme Sünden heissen, da die andern incestae,
Blut-schändende genennet, und von allen gesehen werden. |
Leuit. 18. Colleg. arg. h.t.n. 2. |
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Diese und dergleichen im Wort und Gesetzen GOttes verbotene Ehen nun,
brauchen gar keine Dissolution, sondern sind ipso jure nullae,
und nicht zu dulten, wenn schon Ehe-Leute |
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{Sp.
391|S. 211} |
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darinn länger
leben
wolten; Es hat aber
GOtt
vornehmlich Leu. 18.
exprimiret, wem er die Ehelichung versaget, welche Prohibition
die Evangelischen
Theologi pro lege morali positiua in allen darin specificirten
Casibus halten; |
- Gerhard. loc. de conjug. …
- Beust. de spons. …
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Obschon Catholici die wenigsten dahin referiren, die
übrigen aber Päbstl. Dispensation überlassen; doch ist sothane
Prohibitio nicht eben auch
juris
N. denn da darunter der Geschwisterten Ehe verboten, so hätte
GOtt wider das
natürliche Recht gehandelt, daß er durch Geschwistere das
gantze
menschlicheiche
Geschlecht
fortpflantzen wollen, welches von ihm nicht zu
sagen. |
Stryck. dissens. sponsal.
… |
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Weil aber gleichwohl Lege morali positiua sothane in besagten
Leu. 18.
specificificirte Ehen verboten, so werden sie auch dissoluiret,
und die Ehe-Gatten in solcher Ehe als einen perpetuo reatu nicht
gelassen. |
Brunn. ad auth. … |
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Unter die matrimonia ipso jure nulla gehöret auch die mit einer
andern, bey noch lebenden
Weib
oder Mann,
contrahirte Ehe, weil nun die erste eine
wahre Ehe ist, so kan die
andere, wenn sie schon bona fide und ohne Betrug contrahiret
worden, wo der erste Ehe-Gatte wiederkommet, nicht bestehen, sondern man
muß die
Frau
dem ersten Manne wiedergeben. |
Carpz. … |
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Ob aber der wiederkommende erste
Mann seine
inzwischen anderweit verheyrathete wieder anzunehmen gezwungen werden könne? ist
eine andere
Frage, und hierbey zu
unterscheiden, ob die Frau bey Ergreiffung der
andern Ehe einen Fehler zu
Schulden kommen lassen;
z.E. daß sie nicht gnugsam
nach dem ersten Manne, ob er noch bey
Leben
sey oder nicht, gefraget, oder ihr dißfalls keine Schuld beyzumessen ist;
Erstern Falls kan er die fernere Ehe ausschlagen, der andere Mann aber die
Geheyrathete nicht repudiiren, weil er ihr einmahl seine Treue
versprochen, und obwohl seine Ehe vor null zu achten, so geschiehet es doch nur
in fauorem des ersten Mannes, wo er nur solchen renunciret, so
cessiret auch die nullitas; |
Stryck de Diss. spons. … |
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Letztern Falls wollen zwar auch einige den erstern
Mann von der
Ehe absoluiren, propter
N. 117. … allein es ist die
contraria sententia, so wahrhaffter, als
unbilliger, wenn nur das
Weib,,
welches ihres
Orts nichts verfehlet, von der Zeit an, da sie Nachricht von des
ersten Mannes
Leben
gekommen, dem andern nicht mehr ehelich beywohnet. |
- c. 2. de sect. nupt.
- Stryck … allwo er auch auf die
contraria argumenta antwortet.
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Unter die matrimonia nulla gehören auch die, welche die LL.
ciuiles pro nullis declariren. Z.E. wenn sie wider derer
Eltern Wissen und
Willen
contrahiret sind; |
pr. et §. 10. … |
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Eine solche Nullität ist auch bey des Raubers und der Geraubten Ehe
in LL. Ciu. determiniret. |
L. vn.
C. de rap. virg. |
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Wiewohl das
jus Can: abermahls gelinder gehet, |
c. pen. et vlt.
x. de raptor. |
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Dem die
Dd. insgemein folgen, und daß diese
Meynung auch im H.
Deutschen
Reiche hergebracht sey, meldet
Carpz. pr. Crim. … |
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Dem aber, wo die
Eltern dissentiren, widerspricht
Stryck … |
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Wann aber zwey Eheleute zusammen heyrathen, ohne von derjenigen Hinderniß,
welche die Ehe adnulliren kan, |
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{Sp. 392} |
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etwas zu
wissen; so wird diese Ehe hierdurch nicht kräfftig, wenn der
Effect
an
Tag kömt, obschon inzwischen es vor eine zugelassene ehrliche Ehe und die
daraus erzeugten
Kinder pro legitimis zu halten, |
c. pervenit. II
X. qui fil.
fint. Leg. |
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Wüste aber ein
Theil von dem Betrug, der andere aber nicht, so ist das
Matrimonium nur respectu dessen nichtig, der dem Betrug
erfahren,
weil aber dem andern Theil derselbe verborgen geblieben, so geniessen die
Kinder
die Legitimitaet. |
c. ex tenore. 14.
x. qui fil.
fint. Leg. |
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So ist auch bey denen Nullitaeten zu observiren, daß, wie
auch solche beschaffen seyn
mögen, dennoch kein Ehe-Gatte deswegen propria
auctoritate aus der Ehe schreiten könne, sondern die
Sache
vor dem Geistlichen Gericht ausmachen müsse. |
Stryck … |
zugelassene |
Die zugelassene Ehe ist wiederum entweder eine wahrhaffte, oder eine
eingebildete, und praesumte Ehe; jene ist nach denen
Gesetzen,
und christlichen
Ordnungen
eingegangen, und kan in solcher Beschaffenheit durch gültigen
Beweiß
dargethan
werden, diese wird nur aus
gewissen
Muthmassungen, und aus der Einwilligung in
die Ehe stillschweigend geschlossen, als wenn einer etliche
Jahr mit einem
Weibs-Bilde, nicht anders, als seinem
Eheweib, sich begehet, so entstehet daraus
eine Praesumtio Matrimonii, welches doch weder denen gemeinen Gesetzen, noch der
Praxi Consistoriorum gemäß, da das Weib, welches bloß die eheliche Beywohnung
des vermeinten Mannes anziehet, wo sie nicht den
Namen einer
Concubine
verdienen will, beybringen muß, daß sie als ein Weib von
ihrem Manne sey geeheliget worden, |
Nov.
LXXIV, 5. |
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Denn die göttliche Einsetzung erfordert ein mehrers, als die blosse
Beywohnung, und dahero, wenn diese schon viele Jahr exerciret, hat deswegen
keine Praescriptio statt; |
Wesenb. … |
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Wiewohl denen aus dergleichen Beywohnungen erzeugten
Kindern zum besten,
damit sie nicht vor unächt
erkannt werden mögen,
verordnet, daß ihrer
Mutter
Beywohnung vor eine
rechtmäßige
contrahirte Ehe gehalten wird, |
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angefangene oder vollbrachte |
Es ist auch die Ehe entweder eine angefangene oder vollbrachte Ehe; Jene
wird denen
Ciuil-Rechten nach
genannt, wenn annoch der blosse Consens
der Ehe da ist; nach
Christlichen
Gebrauch aber, wenn die priesterliche
Einsegnung und Copulation zwar geschehen, die Beschreitung des
Ehe-Bettes aber noch nicht erfolget. |
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Eine vollzogene Ehe aber ist, wo der eheliche
Beyschlaff bey denen
Ehe-Gatten geschehen; wiewohl auch jenes und
ratione gewisser
Würckung
eine consummirte Ehe ist, wenn nur die priesterl. Copulation
vollbracht worden. Also fängt die Communio Bonorum gleich nach der
priesterlichen Copulation unter denen Ehe-Leuten an, und wo sonst die
Jura
nicht zuwider, daß eine
Frau
ihren Mann
succediret, so kan dieselbe gleich nach der priesterlichen Einsegnung
dieses Beneficium genüssen; |
- Brunn. ad L. 6. de ritu nupt.
- Müller de Hierologia …
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Es erforderten denn die
Statuta
oder pacta dotalia ein anders. Wie denn nach dem
Sächs. Recht |
Const. Elect. …
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die Besteigung des
Ehe-Bettes, obschon nicht der Beyschlaff
erfordert wird. |
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Carpz. ad d. Const. …
- Coler. ...
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