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Text |
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Konsens: Kontrahenten |
Es wird aber eine Ehe, nach dem
Willen und Einpflantzung
GOttes geschlossen, wenn beyde
Contrahenten dahin
consentiren, und dieses ihr |
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{Sp.
393|S. 212} |
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Absehen seyn lassen, daß sie in einer unzertrennlichen einmüthigen
Gemeinschafft, mit dem Vorsatz
Kinder darinn zu
zeugen,
mit einander
leben
wollen. Und ist nicht nur die Vereinigung der
Gemüther,, sondern auch einfolglich, um die
End-Ursach
zu erlangen, der
Leiber
nöthig, so, daß dieses keine Ehe zu
nennen,
sondern selbige
gantz adnulliret,
wenn man bey deren Antretung das Gelübde der
Keuschheit, und Enthaltung
ehelichen Beyschlaffs abschwören wolte, dahero wird auch die Ehe bey solchen
Leuten, da am Anfange der eine Contrahent der Ehe untüchtig gewesen,
vor null und nichtig declariret, und von solchen
Personen
gesaget,
daß sie mit einander in keinem vollständigen
Ehe-Bette gesessen. |
- Beust. de matrim. …
- Eck. …
-
Struu. …
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Weil nun der Consens und Einwilligung derer Contrahenten vor allen
Dingen zur Ehe
nöthig ist, so folget, daß, wo dieser
mangelt, keine Ehe seyn
könne; |
- L. 12.
C. de nupt.
- c. 11.
X. de Sponsal. imp.
- Schneidew. ad j.h. …
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Und muß dieser Consens durch
Worte,
welche die
Meynung derer Contrahenten, und daß sie eine Ehe
schlüssen wollen, an
Tag zu legen fähig seyn, oder durch andere
Zeichen, welche den Consens
vorstellen, exprimiret
werden;
z.E. wenn man mit dem
Kopff nicket, die Hand darauf giebet, einen Ring oder
Mahlschatz auf die Ehe nimmet; dahero können auch Stumme und Taube sich
verehelichen |
- Schneid. …
-
Struu. …
- Hillig. ad Donell.
…
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Hieraus folget nun, daß alles, was dem
Verstand
und
Willen derer Contrahenten entgegen, auch den
Consens hinderlich sey, dahero auch leicht zu judiciren, was (1)
von rasenden; (2) höchst-trunckenen, und (3) in blinder
Liebe versoffenen, oder
durch magische Künste zur Liebe gereitzten Leuten zu halten. |
- L. 8. de Sponsal.
- c. 2 et 4. x. eod.
-
Struu. …
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kein Konsens |
Insonderheit aber stehet dem Consens und freyen
Wahl hauptsächlich
entgegen |
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Irrtum |
Den Irrthum anlangend, träget sich selbiger, entweder gegen der
Person
selbst, oder ein und anderer deren Beschaffenheiten zu; jenen betreffend, als
wie Jacob anstatt der Lea, die Rahel bekam, ist solcher gnug, die Ehe
aufzuheben, |
- Wes. h.t. n. 8. ibiqve.
Hahn.
- Alber. Gentil. de nupt. …
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Ein anders ist, wenn man nur an dem
Namen
irret oder an dem
Glück eines
Menschen,
welchen man vor
reich geachtet, da er doch
arm ist, wenn auch schon die
Braut sich dolose vor reich ausgegeben, und den Jüngling zur Ehe
dadurch commoviret, wie da will Couarr.
… |
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Wiewohl es anders mit blosen Verlöbnissen; ingleichen, wenn einer eine
kränckliche vor eine gesunde, eine
übel gezogene, vor eine wohl
geschickte, eine
heßliche, vor eine schöne, eine
alte, vor eine junge, eine unedle, vor eine edle
heyrathet, ja wenn sie auch einen Diebstahl begangen, davon der andere
Theil
nichts
weiß; |
- Hahn. …
- Alber. Gent. l.c. …
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Was aber einen solchen Irrthum anbetrifft, dem die innerliche und
natürliche
Beschaffenheit eines
Menschen
zuwider ist, als da ist, die verübte
Unzucht, oder verlohrne
Ehre bey einer
Jungfer, oder die Impotenz und Castration bey einem
Mann, weil
der Irrthum hier in einem Theil des
Leibes
ist, welcher den
Gebrauch der Ehe hindert; |
Albericus Gent. de nupt.
… |
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hat es eine andere Beschaffenheit. |
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Was auch die
Frage anlanget, ob der Mann diejenige, die er vor eine
Jungfer
genommen, |
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{Sp. 394} |
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sich aber also nicht befindet, zubehalten
schuldig ist, sind hierinne die
Dd. nicht einerley
Meynung, die beste aber, und unsern
Theologis am
nächsten kommende, ist diese, daß, wo der
Bräutigam der
Braut diesen Fehler
nicht übersehen
will, die Ehe wieder könne dissolviret werden, was auch
das
Canonische Recht deswegen statuiren
mag, |
- Wes. h.t. 8. ibiqve.
Hahn.
-
Nou.
Leon. 93.
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massen die Dissolutio Matrimonii in diesem Fall
nicht nur ex errore, sondern auch ex dolo statt hat, indem das
Weibs-Bild
sich vor eine
Jungfer auf-führet, da sie gewust, daß ihr Bräutigam eine solche
an ihr gesucht, |
Stryck. de dissol. Spons.
… |
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Wenn nur die verlohrne Jungferschafft gnugsam
probiret ist; da auch
der Mann
dieselbe wissentlich als eine Beschlaffene geheyrathet, oder es ist mit seinem
Willen die Beschlaffung geschehen, oder es hat nach bereits
gemerckten
Mangel der Mann gleichwohl mit ihr zu
thun gehabt, oder man ist noch
in Casu dubio, da die
That
noch nicht bekannt, oder erwiesen, und die
Braut nur mit Suspicionen
graviret, so cessiret dieses alles. |
Hillig. ad Don. … |
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welches auch Statt hat, wenn der Mann die Schwängerung seiner
Frau
erfahren, und vor ertheilter Sentenz eine andere beschläffet, weil der
error qualitatis die Ehe nicht ipso jure aufhebt, und ein
Betrug mit dem andern compensiret werden kan. |
Brunn. ad. d. l. … |
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Mit dem
Manns-Bild
aber hat es eine andere Beschaffenheit, massen deswegen die Ehe nicht kan
dissolviret werden, ob er schon zuvor mit einer andern zu thun gehabt, es
habe denn die Braut ihn mit expresser Condition, wo er noch
ehrlich sey, geheyrathet, |
Stryck. de Sect. … |
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welcher davor hält, daß auch eine
Witbe, die sich vor eine
Jungfer ausgiebt, ob
sie schon sonst ehrlich ist, ihres Betrugs wegen könne repudiret
werden, |
Struu. … |
Zwang |
Ferner ist dem
freyen
Willen zuwider der Zwang, und die
Furcht-Einjagung, welche, wenn sie in der
Qualität und Beschaffenheit
probiret wird, daß sie auch einen
stand- und herz-hafften
Menschen
alteriren können, (wiewohl bey dem
Weibs-Volck
eine geringere genung, und dahero die Aestimation dem Arbitrio
judicis zu überlassen ist, Gail. …)
wird die Ehe dissolviret und vor null erkläret, wann man auch
durch einen Eyd sich zu derselben
verbunden hätte, |
-
c. 14. …
- Stryck de Diss. spons. …
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umso mehr, wo Dolus und Metus, wie
insgemein zugeschehen pflegt, concurriren: |
Alb. Gentil. … |
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Dannenhero wo ein junger Gesell sich von einem
Mädgen in ihre
Cammer und
Bett verleiten lassen, und die
Eltern kommen dazu, und zwingen ihn, zu Abwendung
des Schimpffs, daß er die
Tochter ehelichen
muß, ist dennoch die Ehe, wenn er
sie auch schon beschwöre, den Civil-Rechten nach, nicht von
Kräfften; |
Gail. … |
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welcher Gail.
… hinzu setzet, das eine
rechtmäßige
Furcht bey der Ehe sogar verwerfflich sey,
daß auch zwey Zeugen, welche die Furcht und Zwang probiren, mehr
geglaubet wird, als 100. andern, welche von dem
freyen
Willen attestiren. |
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Es sey auch bey nächtlich eingejagter Furcht genug, wann man solche durch Indicia
und
Muthmassungen
probirt,
weil doch dergleichen Furcht gemeiniglich in Geheim beygebracht wird; Unterdes- |
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{Sp. 395|S. 213} |
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sen aber leidet das, was von der Ungültigkeit gezwungener Ehe gesaget
worden, seine Limitationes, und bestehet dieselbe |
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(1) |
wenn nur ein Merus reverentialis, eine
Ehr-Furcht, welche die
Kinder denen
Eltern schuldig, untergelauffen; es
wären dann die Kinder mit drohungen, u. Schlägen, zur Ehe bewogen
worden, u. erhelle nachgehends, daß man bloß aus kindlicher Furcht
consentiret. |
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- Schneid. …
- Coll. Arg. …
- Alb. Gent. …
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2.) |
Wenn der Gezwungene sein Versprechen nachgehends
bestätiget, und ratihabirt, und sich freywillig zu der andern
Person
gesellt. |
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Christin. … |
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3.) |
Wenn die
Furcht durch göttliche Strafe oder einen
Casum fortuitum beygebracht wird,
z.E. Wenn in Schiffbruchs-
Pest- und andern gefährlichen Zeiten iemand die Ehe verspräche; denn ein
solcher Promittent kan sich nicht mit der Furcht behelffen,
noch sein Versprechen irritiren, weil doch
GOttes Willen seinen Fortgang haben würde. |
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Christin. de Caus. Matr.
… |
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Im übrigen aber lieget nichts daran, wer die Furcht einen beybringt, ob es
die Obrigkeit
sey, oder ein Priuatus, der zur Ehe zwingen
will, auch nicht, ob es
denen
Kindern selbst, oder intuitu ihrer
Eltern, oder denen Eltern, daß
sie ihr
Kind versprechen müssen, inferiret wird. Z.E. wo man die
Tochter bedrohete, den
Vater
umzubringen, wo sie sich mit einem verspräche; |
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Wie aber denen zum Ehe-Verspruch gezwungenen
Kindern wider ihre
Eltern zu
consuliren, das schreibet ausser dem
Jure Canon. welches das
Kind inzwischen in eines andern
Verwahrung
giebet, |
-
C. 14. de Spons.
- Lutherus Tract. de Causs.-Matrim. …
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mit folgenden Remediis vor, daß nemlich das
Kind |
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1.) |
derer Freunde Hülffe und Beystand anrufe, |
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2.) |
wegen der
Gewalt
bey der Obrigkeit
sich beschwere, |
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3.) |
der
Geistlichen
sich hierbey bediene, und |
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|
4.) |
sich
öffentlich wider gebrauchte Gewalt beklage,
damit solche jedermann bekannt werde. |
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Christin. … |
Betrug |
Es ist auch weiter dem Consens zuwider der Betrug, wenn er nur so
beschaffen, daß er der Einwilligung
gantz und gar, und also der
Substanz
der Ehe contrariiret, und caussam contractui gegeben hat, und
einer nimmermehr die
Person,
davon
geredet wird, geehelichet hätte, wenn er nicht dazu dolose wäre
beredet worden; |
L. 63. … |
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wann besonders der betrogene
Theil von Zeit des erfahrnen
Betrugs dem andern nicht mehr beywohnet. |
Stryck. … |
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Ausser dem wird die Ehe wegen gebrauchten Betrugs circa accidentalia
matrimonii, und wo der Dolus nur zufällig dazu kommet, nicht
dissoluiret, wie dergleichen mit
Exempeln
beweiset, |
Gail. … |
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wann nemlich ein Jüngling sich bereden lässet, es sey groses
Geld
und
Guth mit der Braut zu
hoffen, ingleichen, wenn der
Vater
verspricht, einen zum Erben einzusetzen, wenn er seine
Tochter
heyrathet; |
Stryck. … |
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Ob aber schon dieses bey denen consumirten Ehen angehet, so ist
doch ein anderes von denen Sponsalien zu
sagen, welche durch einen
ieden Betrug, er treffe die Substantialia oder Accidentalia
matrimonii an, dissoluiret werden können, |
Stryck. d.l. |
kirchliche Trauung |
Wenn nun der Consens bey beyden Ehe-Leuten richtig, muß er auch, wo
er sonst unbedungen, nach dem
Gebrauch der
christlichen Kirchen, am meisten
Orten
von dem Priester, (wiewohl in Holl- und England beyde Contrahenten vor
der Obrigkeit,
oder auch nur vor einem Notario und zweyen Zeugen, ihr Vorhaben
entdecken, Pacta aufrichten, und also eine
vollkommene Ehe stifften
können,) der die Co- |
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{Sp. 396} |
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pulation
thut, im Beysein der christlichen
Gemeine,
noch einmahl
öffentlich entdecket werden; und dahero haben auch die
Versprechungen, und Dispositiones, die man auf die Ehe einrichtet,
z.E.
wenn meine
Tochter zur Ehe schreitet, will ich ihr 1000. Rthl. zahlen etc. vor
der Adhibirung dieser von der christl. Kirche eingeführte
Solennien, keine
Krafft
noch
Würckung; |
-
L. 24.
C. de nupt. ibique,
Brunn.
- Christin. de Causs. Matrim. …
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Es ist aber diese Ausruffung halber, auch Moribus hergebracht, daß
wo beyde Verlobte an zweyerley
Orten
wohnhafft, müssen sie auch an beyden ausgeruffen, und nicht eher
copulirt
werden, als wenn ein ieder von seinem Domicilio, oder Geburts-Ort ein
Zeugniß, daß ihm nichts hinderliches objiciret worden, beygebracht, wo
aber an dem Ort, wo dergleichen Testimonia hergebracht, bloß auf das
eine, die Copulation erfolget, so bleibet doch die Ehe bestehen, und
die erzeugte
Kinder sind pro legitimis zu halten, massen ja in solchem
Falle die
Schuld auf den
Geistlichen
ausfällt, der nicht gebührend nach denen Testimoniis
gefragt hat. |
Cypr. de Spons. … |
|
Wollte aber ein Contrahent seinen Consens nur
conditionate und Bedingungs-weiß interponiren, so ist es keine Ehe
zu
nennen, sondern nur eine bedingte Verlöbniß (Sponsalia conditionata)
wiewohl ihrer viele in der
Meynung sind, daß wo eine solche Condition
beygebracht würde, die
nothwendig geschehen
muß, die Ehe vor pur und unbedingt
zu halten sey. |
Fach. … |
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Es trägt sich bisweilen zu, daß zwar beyde
Theile die Ehe mit einander
versprechen, und darinn consentiren, ehe es aber zur Copulation
kommt, der eine Theil ohne wichtige
Ursachen
zurück tritt, und sein Ja-Wort vor dem Priester nicht geben will. Auf solchem
Fall kan nicht nur derselbe keine andere heyrathen, und kan die
Braut, wenn sie
absonderlich von ihm geschwängert worden, in seine
Güter
immittirt werden; |
Carpz. … |
|
sondern es pfleget auch, wenn der andere Theil auf die Ehe
dringet, von denen Consistoriis, an dem Pfarrer des
Orts rescribiret zu werden, wenn der reluctirende Theil vor
dem Altar in voriger Halsstarrigkeit verharret, daß sodann der Pfarrer das Ja
erfülle, und hinzu setze; und geschiehet solches etwann mit diesen
Formalien, wenn zuvor das Consistorial-Rescript abgelesen worden; |
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Lieber N. ob du schon auf meine Frage: Ob Du
gegenwärtige N. zur Ehe haben wollest, mit Nein, oder gar nichts
geantwortet, weil aber doch des Hoch-Fürstl. Consistorii Urtheil und Befehl an
deiner Statt Ja gesaget, welche deiner ordentlichen Obrigkeit Stimme, in solchem
Fall für GOttes Stimme zu halten, so bleibet es billig dabey, was GOtt zusammen
fügt, soll kein Mensch scheiden; Weil dann gegenwärtige N. und N.
auf rechtliche Erkäntniß, vermittelst der Obrigkeit Hülffe, hinführo ehelich bey
einander wohnen sollen, so spreche ich sie ehelich zusammen im Namen des Vaters,
und des Sohnes, und des Heiligen Geistes. |
- Müller Diss. de Hierologia …
- Carpz. …
|
|
an etlichen
Orten
geschiehet das Ja-Wort, wenn es der
Bräutigam nicht von sich geben will, durch
den Stadt-Knecht. |
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Ob nun schon diese Benedictio Sacerdotalis, oder priesterliche
Einsegnung, zum
Wesen
der Ehe bloser
Dinge
nichts machet, wie schon oben gedacht worden, noch das vor priesterlicher
Copulation und Einsegnung erzeugte |
|
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{Sp.
397|S. 214} |
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Kind pro partu illegitimo zu halten ist, |
Brunn. …; |
|
so ist doch auch kein indifferentes Wesen, sondern
muß Krafft
der christlichen Kirchen-Constitution obseruiret werden, so daß
derjenige, der solches nicht in Acht nimmt, wie die Erbarkeit und
Kirchen-Ordnung handelt, deswegen strafbar angesehen werden kan, |
Müller … |
|
Wenn aber vor der Copulation beyde Theile sich mit einander ehelich
vermischten, sind sie von der Kirchen-Busse in Favorem Matrimonii zu
verschonen, |
nach der Meynung des
Carpz.
Jurisprud. Eccl. … |
|
Desgleichen sind die
Handwercker deßwegen nicht von denen Zünften
auszuschliüssen, wenn sie ihre
Weiber
vor der Copulation impraegniret; |
Meu. … |
|
Da auch versprochene
Personen
ihre Ehe-Gelübde durch priesterliche Copulation zubestärcken, über die
Gebühr aufziehen, so kan der
Richter
sie von Amts wegen,
wenn es auch schon kein Theil
begehret, zur Consummation, damit der
Ärgerniß gewehret werde, anhalten, welches durch Gefängniß, Geld-Strafe, ja gar
durch Relegation und Landes-Verweisung geschehen kan. |
Meu. … |
Eltern |
Nächst dem Consens und Einwilligung derer Contrahenten
selbst, erfordern die
natürliche,
geist- und
weltliche
Rechte, |
Carpz. … |
|
die Einwilligung derer
Eltern, welche in denen
gemeinen Kayserlichen Rechten, absonderlich was den
Vater
betrifft, weil der
Mutter halben die
Sache
noch nicht ausgemacht ist, |
Hahn. ad
Wes. … |
|
so
nothwendig requirirt wird, daß auch in dessen
Ermangelung die Ehe vor nichtig, und die erzeugte
Kinder vor unächt geachtet
werden, wenn schon die Contrahenten einander die Ehe zugeschworen
hätten, |
Carpz. … |
|
so, daß die folgende Genehmhaltung selbige nicht vor der Zeit
der Contrahirung legitimiren kan; |
Carpz. … |
|
Allein nach dem
Canonischen Recht scheinet derer
Eltern Consens mehr aus
Erbarkeit, als aus
Noth erfordert zu werden; |
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|
Und gleichwie eine einmahl durch priesterliche Copulation und
Beyschlaff vollzogene Ehe, wegen derer
Eltern Dissens
nicht kan aufgehoben werden; |
Brunn. … |
|
obschon viele andere, die doch meistens von dem blossen
Beyschlaff reden, dissentiren, und endlich, wenn die
Person,
die der eine wieder, oder hinder des
Vaters
Willen heyrathet, ein uneheliches, liederliches und dem Geschlecht
unanständiges
Mensch
ist, der Vater wohl zu hören ist |
Brunn. … |
|
Also ersetzet derer
Eltern Genehmhaltung heut zu Tage den
übergangenen Consens, |
Brunn. … |
|
welcher auch zuweilen tacite darunter
verstanden
wird, wann nehmlich der Vater nichts dazusaget, und doch
weiß, daß sein
Kind
heyrathet. |
Carpz. … |
|
Es kan auch denen
gemeinen Rechten nach der
Vater
sein
Kind, wegen übergangenen Consens, nicht exherediren, es
sey dann, daß sich das Kind zu verdächtigen Leuten gesellet, und wo es eine
Tochter, selbige das 25.
Jahr noch nicht überschritten; allein es sind
gleichwohl hin und wieder dergleichen Mores und
Statuta,
daß wegen der, wider derer
Eltern Wissen und
Willen,
contrahirten Ehe die Enterbung statt habe,
vorhanden, wie von den
Sächsischen, Straßburgischen, ja auch Frantzösischen
Rechten zu sehen ist das Coll. Arg. … |
Carpz. … |
|
Ein Specialis Casus ist auch in L. 16. L. de nupt.
da der
Vater
durch seinem Dissens die Ehe nicht hindern kan, wenn er sein
Kind
aus
Armuth exponiret hätte; das- |
|
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{Sp. 398} |
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selbe zöge ein anderer auf, und verheyrathete es an sein
Kind. |
Brunn. … |
|
Obschon auch des
Vaters
und der
Mutter Consens das
natürliche und
göttliche Recht erfordert, und nach dem
Gewissen eines Kindes
nicht zu übergehen ist, deme die meisten
Statuta,
wie von der Marckt, denen
Hertzogthümern
Braunschweig und Lüneburg testiren, |
Brunn. … |
|
Jedoch wo die
Eltern unter sich zwistig, so gehet des
Vaters
Willen vor. |
Brunn. … |
|
Nach dem
Ciuil-Recht hat zwar ein Filius Emancipatus, (ein aus des
Vaters Brod befindlicher
Sohn) dessen Consens nicht mehr
nöthig, |
pr. j. h. t. … ibique Brunn. |
|
Dahingegen eine
Tochter, wenn sie auch schon zur andern Ehe schreitet, wo
sie noch minorennis, dennoch des väterlichen Consens aufs neue
bedarff. |
- L. 19.
C. h. t.
- Perez eod. n. 17.
|
|
Jedoch weil die
Ratio des
gemeinen Rechts bloß auf die bey denen Römern hergebrachte väterliche
Potestät abziehlet, so bleibet doch das göttliche und natürliche Gesetz,
welches den
Gehorsam
von denen
Kindern erfordert, in seinem Werth, man sey noch in des
Vaters
Brod oder nicht, |
Carpz. … |
|
Ist auch der Vater nicht mehr beym
Leben,
sollen die Contrahenten der Groß-Eltern Consens
begehren. |
Carpz. … |
|
Wenn aber die
Eltern ohne
rechtmäßige Ursach,
darüber denen Consistoriis zu
urtheilen zukommet, (sintemahln denn auch
der Modus Dissensus nicht genug ist, wie einige
wollen, u. daß der
Vater
keine Ursach anzuzeigen
schuldig sey, es hätten denn beyde Contrahenten
sich mit Vorbehalt väterlicher Einwilligung verlobet;
Carpz. … welches aber refutiret
Brunn. …) |
Carpz. … |
|
ihre
Kinder nicht wollen heyrathen lassen, so
sollen dieselbe
zuvor durch
gute Freunde den
Eltern ihre Angelegenheit
vorstellen, und sie zur
Einwilligung
bewegen lassen. |
|
|
Wenn es aber nichts verfange, können sie es der
Obrigkeit des
Orts
vortragen, welche die Eltern, wo sie keine wichtige
Ursach
zu dissentiren haben, worunter nicht zu
zehlen, wenn die
Braut
Evangelisch,
der
Bräutigam
Catholisch, |
Christin. … |
|
oder, daß der
Sohn ohne zuvor eingezogenen Consens
sich pure mit einer verlobet, obschon de jure stricto ein
anders zu
sagen |
|
|
zur Einwilligung zwingen kan, besonders wenn sie ihre
mannbare Jahre erreichet, |
Carpz. … |
|
Es ist aber diß keine
rechtmäßige Ursach
zu dissentiren, daß der
Bräutigam oder die
Braut
arm sey, daß ein
Edelmann eine
Priuat-Person genommen; |
Carpz. … |
|
Ist aber der
Vater
nicht bey
völligem
Verstand,
oder gar rasend, so
sollen die
Kinder, neben der
Obrigkeit, die
nächsten Freunde und den Vormund ihres Vaters, wie auch des
Geistlichen
Meynung darüber vernehmen, und diese der Kinder Ausfertigung
und Heyrath-Guth, nach des Vaters Vermögen
constituiren: |
Brunn. … |
|
Hätte aber die Raserey zuweilen ihren Anstand und dilucida interualla,
so kan des Vaters Consens, wo er bey gesunder
Vernunfft ist, gar wohl adhibirt werden, |
Coll. Arg. … |
|
Obschon auch sonst ein Verschwender in vielen Stücken einem rasenden in
jure
gleich geachtet wird, so ist doch hier ein
Unterscheid, und soll eines
verschwenderischen
Vaters
Consens zur Ehe allerdings erfordert werden, |
Cypr. de sponsal. … |
|
welches auch von einem gottlosen, grausamen,
trunckenboldischen Vater zu sagen: |
Carpz. … |
|
Gleiches, was von dem furioso patre gesagt |
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{Sp.
399|S. 215} |
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|
worden, hat auch statt, wenn selbiger vom Feind gefangen, oder lange Zeit
abwesend ist, und man nicht
weiß, wo er anzutreffen, sintemahln solchenfalls die
Kinder unter drey
Jahren eine dem
Vater
anständige
Heyrath gar wohl eingehen, nach denenselben aber nehmen
können, was ihr
eigener
Willkühr
erwählet; |
L. 9. … |
|
Diese Autoritaet aber, welche die
Eltern bey
Verheyrathung ihrer
Kinder exerciren können, ist nicht dahin zu extendiren, daß
sie die Kinder wider
Willen
zu ihrer Ehe zwingen, oder wo sie selbigen einmahl gegeben, nach Belieben
revociren können; |
Carpz. … |
|
Und ist dieser elterliche Zwang so wenig zugelassen, daß die
Kinder auch
nicht einmahl eine
Ursache,
warum sie die angetragene nicht heyrathen
wollen, geben dürffen, weil genug ist,
daß inter invitos kein matrimonium kan contrahiret
werden. |
Christin. … |
Vormünder u.a. |
Was aber die Tutores, und Curatores, so wohl als andere
nahe Befreunde, anlanget, ist, was die Vormündere und Tutores betrifft,
zu
unterscheiden die Einwilligung in eine Ehe-Verlöbniß, u. die Einwilligung in
die Ehe. Dann weilen diese unter 14.
Jahre bey uns nicht, oder gar selten,
geschehen, so hat man auch nach dem 14ten Jahre da die Tutel aufhöret,
des Tutoris Consens nicht
nöthig; Weil aber im 7ten Jahre,
Sponsalia können geschlossen werden, so ist man hierbey des Vormundes, wo
nicht Einwilligung, doch Wissenschafft und Beyrath so wohl, als derer Befreunde
ex pietate et honestate gar wohl benöthiget: Was aber die
Curatores, welche mehr auf des Curanden
Güther
als Person
zu sehen, anlanget, wird deren Consens zur Ehe, so wohl den
gemeinen Rechten nach, als auch heute zu
Tag, wo es nicht
aus Höflichkeit geschiehet, nicht requiriret. |
Brunn. … |
|
Es wäre dann, nach ein und des andern
Orts
Gewohnheit
und
Statutis ein anders hergebracht. Gleiches ist auch von denen Befreunden zu
sagen; |
Carpz. … |
|
Wann aber der
Vater
dem Kinde einen Vormund hätte
verordnet, und dieser könnte sich der Ehe halben,
mit der
Mutter nicht vergleichen, so wird der
Obrigkeit die
Entscheidung überlassen: |
Carpz. … |
|
|
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