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Zedler: Ehestand [8] HIS-Data
5028-8-360-2-08
Titel: Ehestand [8]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 8 Sp. 395
Jahr: 1734
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 8 S. 211
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Hinweise:

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Übersicht
Konsens
  Kontrahenten
  kein Konsens
 
  Irrtum
  Zwang
  Betrug
  kirchliche Trauung
  Eltern
  Vormünder u.a.

  Text  
Konsens:  Kontrahenten Es wird aber eine Ehe, nach dem Willen und Einpflantzung GOttes geschlossen, wenn beyde Contrahenten dahin consentiren, und dieses ihr  
  {Sp. 393|S. 212}  
  Absehen seyn lassen, daß sie in einer unzertrennlichen einmüthigen Gemeinschafft, mit dem Vorsatz Kinder darinn zu zeugen, mit einander leben wollen. Und ist nicht nur die Vereinigung der Gemüther,, sondern auch einfolglich, um die End-Ursach zu erlangen, der Leiber nöthig, so, daß dieses keine Ehe zu nennen, sondern selbige gantz adnulliret, wenn man bey deren Antretung das Gelübde der Keuschheit, und Enthaltung ehelichen Beyschlaffs abschwören wolte, dahero wird auch die Ehe bey solchen Leuten, da am Anfange der eine Contrahent der Ehe untüchtig gewesen, vor null und nichtig declariret, und von solchen Personen gesaget, daß sie mit einander in keinem vollständigen Ehe-Bette gesessen.
  • Beust. de matrim. …
  • Eck. …
  • Struu.
  Weil nun der Consens und Einwilligung derer Contrahenten vor allen Dingen zur Ehe nöthig ist, so folget, daß, wo dieser mangelt, keine Ehe seyn könne;
  • L. 12. C. de nupt.
  • c. 11. X. de Sponsal. imp.
  • Schneidew. ad j.h.
  Und muß dieser Consens durch Worte, welche die Meynung derer Contrahenten, und daß sie eine Ehe schlüssen wollen, an Tag zu legen fähig seyn, oder durch andere Zeichen, welche den Consens vorstellen, exprimiret werden; z.E. wenn man mit dem Kopff nicket, die Hand darauf giebet, einen Ring oder Mahlschatz auf die Ehe nimmet; dahero können auch Stumme und Taube sich verehelichen
  • Schneid. …
  • Struu. …
  • Hillig. ad Donell.
  Hieraus folget nun, daß alles, was dem Verstand und Willen derer Contrahenten entgegen, auch den Consens hinderlich sey, dahero auch leicht zu judiciren, was (1) von rasenden; (2) höchst-trunckenen, und (3) in blinder Liebe versoffenen, oder durch magische Künste zur Liebe gereitzten Leuten zu halten.
  • L. 8. de Sponsal.
  • c. 2 et 4. x. eod.
  • Struu. …
kein Konsens Insonderheit aber stehet dem Consens und freyen Wahl hauptsächlich entgegen  
   
Irrtum Den Irrthum anlangend, träget sich selbiger, entweder gegen der Person selbst, oder ein und anderer deren Beschaffenheiten zu; jenen betreffend, als wie Jacob anstatt der Lea, die Rahel bekam, ist solcher gnug, die Ehe aufzuheben,
  • Wes. h.t. n. 8. ibiqve. Hahn.
  • Alber. Gentil. de nupt.
  Ein anders ist, wenn man nur an dem Namen irret oder an dem Glück eines Menschen, welchen man vor reich geachtet, da er doch arm ist, wenn auch schon die Braut sich dolose vor reich ausgegeben, und den Jüngling zur Ehe dadurch commoviret, wie da will Couarr. …  
  Wiewohl es anders mit blosen Verlöbnissen; ingleichen, wenn einer eine kränckliche vor eine gesunde, eine übel gezogene, vor eine wohl geschickte, eine heßliche, vor eine schöne, eine alte, vor eine junge, eine unedle, vor eine edle heyrathet, ja wenn sie auch einen Diebstahl begangen, davon der andere Theil nichts weiß;
  • Hahn. …
  • Alber. Gent. l.c. …
  Was aber einen solchen Irrthum anbetrifft, dem die innerliche und natürliche Beschaffenheit eines Menschen zuwider ist, als da ist, die verübte Unzucht, oder verlohrne Ehre bey einer Jungfer, oder die Impotenz und Castration bey einem Mann, weil der Irrthum hier in einem Theil des Leibes ist, welcher den Gebrauch der Ehe hindert; Albericus Gent. de nupt.
  hat es eine andere Beschaffenheit.  
  Was auch die Frage anlanget, ob der Mann diejenige, die er vor eine Jungfer genommen,  
  {Sp. 394}  
  sich aber also nicht befindet, zubehalten schuldig ist, sind hierinne die Dd. nicht einerley Meynung, die beste aber, und unsern Theologis am nächsten kommende, ist diese, daß, wo der Bräutigam der Braut diesen Fehler nicht übersehen will, die Ehe wieder könne dissolviret werden, was auch das Canonische Recht deswegen statuiren mag,
  • Wes. h.t. 8. ibiqve. Hahn.
  • Nou. Leon. 93.
  massen die Dissolutio Matrimonii in diesem Fall nicht nur ex errore, sondern auch ex dolo statt hat, indem das Weibs-Bild sich vor eine Jungfer auf-führet, da sie gewust, daß ihr Bräutigam eine solche an ihr gesucht, Stryck. de dissol. Spons. …
  Wenn nur die verlohrne Jungferschafft gnugsam probiret ist; da auch der Mann dieselbe wissentlich als eine Beschlaffene geheyrathet, oder es ist mit seinem Willen die Beschlaffung geschehen, oder es hat nach bereits gemerckten Mangel der Mann gleichwohl mit ihr zu thun gehabt, oder man ist noch in Casu dubio, da die That noch nicht bekannt, oder erwiesen, und die Braut nur mit Suspicionen graviret, so cessiret dieses alles. Hillig. ad Don.
  welches auch Statt hat, wenn der Mann die Schwängerung seiner Frau erfahren, und vor ertheilter Sentenz eine andere beschläffet, weil der error qualitatis die Ehe nicht ipso jure aufhebt, und ein Betrug mit dem andern compensiret werden kan. Brunn. ad. d. l.
  Mit dem Manns-Bild aber hat es eine andere Beschaffenheit, massen deswegen die Ehe nicht kan dissolviret werden, ob er schon zuvor mit einer andern zu thun gehabt, es habe denn die Braut ihn mit expresser Condition, wo er noch ehrlich sey, geheyrathet, Stryck. de Sect. …
  welcher davor hält, daß auch eine Witbe, die sich vor eine Jungfer ausgiebt, ob sie schon sonst ehrlich ist, ihres Betrugs wegen könne repudiret werden, Struu. …
Zwang Ferner ist dem freyen Willen zuwider der Zwang, und die Furcht-Einjagung, welche, wenn sie in der Qualität und Beschaffenheit probiret wird, daß sie auch einen stand- und herz-hafften Menschen alteriren können, (wiewohl bey dem Weibs-Volck eine geringere genung, und dahero die Aestimation dem Arbitrio judicis zu überlassen ist, Gail. …) wird die Ehe dissolviret und vor null erkläret, wann man auch durch einen Eyd sich zu derselben verbunden hätte,
  • c. 14. …
  • Stryck de Diss. spons.
  umso mehr, wo Dolus und Metus, wie insgemein zugeschehen pflegt, concurriren: Alb. Gentil.
  Dannenhero wo ein junger Gesell sich von einem Mädgen in ihre Cammer und Bett verleiten lassen, und die Eltern kommen dazu, und zwingen ihn, zu Abwendung des Schimpffs, daß er die Tochter ehelichen muß, ist dennoch die Ehe, wenn er sie auch schon beschwöre, den Civil-Rechten nach, nicht von Kräfften; Gail. …
  welcher Gail. … hinzu setzet, das eine rechtmäßige Furcht bey der Ehe sogar verwerfflich sey, daß auch zwey Zeugen, welche die Furcht und Zwang probiren, mehr geglaubet wird, als 100. andern, welche von dem freyen Willen attestiren.  
  Es sey auch bey nächtlich eingejagter Furcht genug, wann man solche durch Indicia und Muthmassungen probirt, weil doch dergleichen Furcht gemeiniglich in Geheim beygebracht wird; Unterdes-  
  {Sp. 395|S. 213}  
  sen aber leidet das, was von der Ungültigkeit gezwungener Ehe gesaget worden, seine Limitationes, und bestehet dieselbe  
 
(1) wenn nur ein Merus reverentialis, eine Ehr-Furcht, welche die Kinder denen Eltern schuldig, untergelauffen; es wären dann die Kinder mit drohungen, u. Schlägen, zur Ehe bewogen worden, u. erhelle nachgehends, daß man bloß aus kindlicher Furcht consentiret.
  • Schneid. …
  • Coll. Arg. …
  • Alb. Gent.
 
2.) Wenn der Gezwungene sein Versprechen nachgehends bestätiget, und ratihabirt, und sich freywillig zu der andern Person gesellt.
Christin. …
 
3.) Wenn die Furcht durch göttliche Strafe oder einen Casum fortuitum beygebracht wird, z.E. Wenn in Schiffbruchs- Pest- und andern gefährlichen Zeiten iemand die Ehe verspräche; denn ein solcher Promittent kan sich nicht mit der Furcht behelffen, noch sein Versprechen irritiren, weil doch GOttes Willen seinen Fortgang haben würde.
Christin. de Caus. Matr.
  Im übrigen aber lieget nichts daran, wer die Furcht einen beybringt, ob es die Obrigkeit sey, oder ein Priuatus, der zur Ehe zwingen will, auch nicht, ob es denen Kindern selbst, oder intuitu ihrer Eltern, oder denen Eltern, daß sie ihr Kind versprechen müssen, inferiret wird. Z.E. wo man die Tochter bedrohete, den Vater umzubringen, wo sie sich mit einem verspräche;
  • L. 8. …
  • Christin. …
  Wie aber denen zum Ehe-Verspruch gezwungenen Kindern wider ihre Eltern zu consuliren, das schreibet ausser dem Jure Canon. welches das Kind inzwischen in eines andern Verwahrung giebet,
  • C. 14. de Spons.
  • Lutherus Tract. de Causs.-Matrim.
  mit folgenden Remediis vor, daß nemlich das Kind  
 
1.) derer Freunde Hülffe und Beystand anrufe,
 
 
2.) wegen der Gewalt bey der Obrigkeit sich beschwere,
 
 
3.) der Geistlichen sich hierbey bediene, und
 
 
4.) sich öffentlich wider gebrauchte Gewalt beklage, damit solche jedermann bekannt werde.
Christin. …
Betrug Es ist auch weiter dem Consens zuwider der Betrug, wenn er nur so beschaffen, daß er der Einwilligung gantz und gar, und also der Substanz der Ehe contrariiret, und caussam contractui gegeben hat, und einer nimmermehr die Person, davon geredet wird, geehelichet hätte, wenn er nicht dazu dolose wäre beredet worden; L. 63. …
  wann besonders der betrogene Theil von Zeit des erfahrnen Betrugs dem andern nicht mehr beywohnet. Stryck. …
  Ausser dem wird die Ehe wegen gebrauchten Betrugs circa accidentalia matrimonii, und wo der Dolus nur zufällig dazu kommet, nicht dissoluiret, wie dergleichen mit Exempeln beweiset, Gail. …
  wann nemlich ein Jüngling sich bereden lässet, es sey groses Geld und Guth mit der Braut zu hoffen, ingleichen, wenn der Vater verspricht, einen zum Erben einzusetzen, wenn er seine Tochter heyrathet; Stryck. …
  Ob aber schon dieses bey denen consumirten Ehen angehet, so ist doch ein anderes von denen Sponsalien zu sagen, welche durch einen ieden Betrug, er treffe die Substantialia oder Accidentalia matrimonii an, dissoluiret werden können, Stryck. d.l.
kirchliche Trauung Wenn nun der Consens bey beyden Ehe-Leuten richtig, muß er auch, wo er sonst unbedungen, nach dem Gebrauch der christlichen Kirchen, am meisten Orten von dem Priester, (wiewohl in Holl- und England beyde Contrahenten vor der Obrigkeit, oder auch nur vor einem Notario und zweyen Zeugen, ihr Vorhaben entdecken, Pacta aufrichten, und also eine vollkommene Ehe stifften können,) der die Co-  
  {Sp. 396}  
  pulation thut, im Beysein der christlichen Gemeine, noch einmahl öffentlich entdecket werden; und dahero haben auch die Versprechungen, und Dispositiones, die man auf die Ehe einrichtet, z.E. wenn meine Tochter zur Ehe schreitet, will ich ihr 1000. Rthl. zahlen etc. vor der Adhibirung dieser von der christl. Kirche eingeführte Solennien, keine Krafft noch Würckung;
  • L. 24. C. de nupt. ibique, Brunn.
  • Christin. de Causs. Matrim. …
  Es ist aber diese Ausruffung halber, auch Moribus hergebracht, daß wo beyde Verlobte an zweyerley Orten wohnhafft, müssen sie auch an beyden ausgeruffen, und nicht eher copulirt werden, als wenn ein ieder von seinem Domicilio, oder Geburts-Ort ein Zeugniß, daß ihm nichts hinderliches objiciret worden, beygebracht, wo aber an dem Ort, wo dergleichen Testimonia hergebracht, bloß auf das eine, die Copulation erfolget, so bleibet doch die Ehe bestehen, und die erzeugte Kinder sind pro legitimis zu halten, massen ja in solchem Falle die Schuld auf den Geistlichen ausfällt, der nicht gebührend nach denen Testimoniis gefragt hat. Cypr. de Spons.
  Wollte aber ein Contrahent seinen Consens nur conditionate und Bedingungs-weiß interponiren, so ist es keine Ehe zu nennen, sondern nur eine bedingte Verlöbniß (Sponsalia conditionata) wiewohl ihrer viele in der Meynung sind, daß wo eine solche Condition beygebracht würde, die nothwendig geschehen muß, die Ehe vor pur und unbedingt zu halten sey. Fach. …
  Es trägt sich bisweilen zu, daß zwar beyde Theile die Ehe mit einander versprechen, und darinn consentiren, ehe es aber zur Copulation kommt, der eine Theil ohne wichtige Ursachen zurück tritt, und sein Ja-Wort vor dem Priester nicht geben will. Auf solchem Fall kan nicht nur derselbe keine andere heyrathen, und kan die Braut, wenn sie absonderlich von ihm geschwängert worden, in seine Güter immittirt werden; Carpz. …
  sondern es pfleget auch, wenn der andere Theil auf die Ehe dringet, von denen Consistoriis, an dem Pfarrer des Orts rescribiret zu werden, wenn der reluctirende Theil vor dem Altar in voriger Halsstarrigkeit verharret, daß sodann der Pfarrer das Ja erfülle, und hinzu setze; und geschiehet solches etwann mit diesen Formalien, wenn zuvor das Consistorial-Rescript abgelesen worden;  
  Lieber N. ob du schon auf meine Frage: Ob Du gegenwärtige N. zur Ehe haben wollest, mit Nein, oder gar nichts geantwortet, weil aber doch des Hoch-Fürstl. Consistorii Urtheil und Befehl an deiner Statt Ja gesaget, welche deiner ordentlichen Obrigkeit Stimme, in solchem Fall für GOttes Stimme zu halten, so bleibet es billig dabey, was GOtt zusammen fügt, soll kein Mensch scheiden; Weil dann gegenwärtige N. und N. auf rechtliche Erkäntniß, vermittelst der Obrigkeit Hülffe, hinführo ehelich bey einander wohnen sollen, so spreche ich sie ehelich zusammen im Namen des Vaters, und des Sohnes, und des Heiligen Geistes.
  • Müller Diss. de Hierologia …
  • Carpz.
  an etlichen Orten geschiehet das Ja-Wort, wenn es der Bräutigam nicht von sich geben will, durch den Stadt-Knecht.  
  Ob nun schon diese Benedictio Sacerdotalis, oder priesterliche Einsegnung, zum Wesen der Ehe bloser Dinge nichts machet, wie schon oben gedacht worden, noch das vor priesterlicher Copulation und Einsegnung erzeugte  
  {Sp. 397|S. 214}  
  Kind pro partu illegitimo zu halten ist, Brunn. …;
  so ist doch auch kein indifferentes Wesen, sondern muß Krafft der christlichen Kirchen-Constitution obseruiret werden, so daß derjenige, der solches nicht in Acht nimmt, wie die Erbarkeit und Kirchen-Ordnung handelt, deswegen strafbar angesehen werden kan, Müller
  Wenn aber vor der Copulation beyde Theile sich mit einander ehelich vermischten, sind sie von der Kirchen-Busse in Favorem Matrimonii zu verschonen, nach der Meynung des Carpz. Jurisprud. Eccl.
  Desgleichen sind die Handwercker deßwegen nicht von denen Zünften auszuschliüssen, wenn sie ihre Weiber vor der Copulation impraegniret; Meu. …
  Da auch versprochene Personen ihre Ehe-Gelübde durch priesterliche Copulation zubestärcken, über die Gebühr aufziehen, so kan der Richter sie von Amts wegen, wenn es auch schon kein Theil begehret, zur Consummation, damit der Ärgerniß gewehret werde, anhalten, welches durch Gefängniß, Geld-Strafe, ja gar durch Relegation und Landes-Verweisung geschehen kan. Meu. …
Eltern Nächst dem Consens und Einwilligung derer Contrahenten selbst, erfordern die natürliche, geist- und weltliche Rechte, Carpz. …
  die Einwilligung derer Eltern, welche in denen gemeinen Kayserlichen Rechten, absonderlich was den Vater betrifft, weil der Mutter halben die Sache noch nicht ausgemacht ist, Hahn. ad Wes.
  so nothwendig requirirt wird, daß auch in dessen Ermangelung die Ehe vor nichtig, und die erzeugte Kinder vor unächt geachtet werden, wenn schon die Contrahenten einander die Ehe zugeschworen hätten, Carpz. …
  so, daß die folgende Genehmhaltung selbige nicht vor der Zeit der Contrahirung legitimiren kan; Carpz. …
  Allein nach dem Canonischen Recht scheinet derer Eltern Consens mehr aus Erbarkeit, als aus Noth erfordert zu werden;
  • Schneid. …
  • Gent.
  Und gleichwie eine einmahl durch priesterliche Copulation und Beyschlaff vollzogene Ehe, wegen derer Eltern Dissens nicht kan aufgehoben werden; Brunn. …
  obschon viele andere, die doch meistens von dem blossen Beyschlaff reden, dissentiren, und endlich, wenn die Person, die der eine wieder, oder hinder des Vaters Willen heyrathet, ein uneheliches, liederliches und dem Geschlecht unanständiges Mensch ist, der Vater wohl zu hören ist Brunn. …
  Also ersetzet derer Eltern Genehmhaltung heut zu Tage den übergangenen Consens, Brunn. …
  welcher auch zuweilen tacite darunter verstanden wird, wann nehmlich der Vater nichts dazusaget, und doch weiß, daß sein Kind heyrathet. Carpz. …
  Es kan auch denen gemeinen Rechten nach der Vater sein Kind, wegen übergangenen Consens, nicht exherediren, es sey dann, daß sich das Kind zu verdächtigen Leuten gesellet, und wo es eine Tochter, selbige das 25. Jahr noch nicht überschritten; allein es sind gleichwohl hin und wieder dergleichen Mores und Statuta, daß wegen der, wider derer Eltern Wissen und Willen, contrahirten Ehe die Enterbung statt habe, vorhanden, wie von den Sächsischen, Straßburgischen, ja auch Frantzösischen Rechten zu sehen ist das Coll. Arg. Carpz. …
  Ein Specialis Casus ist auch in L. 16. L. de nupt. da der Vater durch seinem Dissens die Ehe nicht hindern kan, wenn er sein Kind aus Armuth exponiret hätte; das-  
  {Sp. 398}  
  selbe zöge ein anderer auf, und verheyrathete es an sein Kind. Brunn. …
  Obschon auch des Vaters und der Mutter Consens das natürliche und göttliche Recht erfordert, und nach dem Gewissen eines Kindes nicht zu übergehen ist, deme die meisten Statuta, wie von der Marckt, denen Hertzogthümern Braunschweig und Lüneburg testiren, Brunn. …
  Jedoch wo die Eltern unter sich zwistig, so gehet des Vaters Willen vor. Brunn. …
  Nach dem Ciuil-Recht hat zwar ein Filius Emancipatus, (ein aus des Vaters Brod befindlicher Sohn) dessen Consens nicht mehr nöthig, pr. j. h. t. … ibique Brunn.
  Dahingegen eine Tochter, wenn sie auch schon zur andern Ehe schreitet, wo sie noch minorennis, dennoch des väterlichen Consens aufs neue bedarff.
  • L. 19. C. h. t.
  • Perez eod. n. 17.
  Jedoch weil die Ratio des gemeinen Rechts bloß auf die bey denen Römern hergebrachte väterliche Potestät abziehlet, so bleibet doch das göttliche und natürliche Gesetz, welches den Gehorsam von denen Kindern erfordert, in seinem Werth, man sey noch in des Vaters Brod oder nicht, Carpz. …
  Ist auch der Vater nicht mehr beym Leben, sollen die Contrahenten der Groß-Eltern Consens begehren. Carpz. …
  Wenn aber die Eltern ohne rechtmäßige Ursach, darüber denen Consistoriis zu urtheilen zukommet, (sintemahln denn auch der Modus Dissensus nicht genug ist, wie einige wollen, u. daß der Vater keine Ursach anzuzeigen schuldig sey, es hätten denn beyde Contrahenten sich mit Vorbehalt väterlicher Einwilligung verlobet; Carpz. … welches aber refutiret Brunn. …) Carpz. …
  ihre Kinder nicht wollen heyrathen lassen, so sollen dieselbe zuvor durch gute Freunde den Eltern ihre Angelegenheit vorstellen, und sie zur Einwilligung bewegen lassen.  
  Wenn es aber nichts verfange, können sie es der Obrigkeit des Orts vortragen, welche die Eltern, wo sie keine wichtige Ursach zu dissentiren haben, worunter nicht zu zehlen, wenn die Braut Evangelisch, der Bräutigam Catholisch, Christin. …
  oder, daß der Sohn ohne zuvor eingezogenen Consens sich pure mit einer verlobet, obschon de jure stricto ein anders zu sagen
  • Christin. …
  • Heig.
  zur Einwilligung zwingen kan, besonders wenn sie ihre mannbare Jahre erreichet, Carpz. …
  Es ist aber diß keine rechtmäßige Ursach zu dissentiren, daß der Bräutigam oder die Braut arm sey, daß ein Edelmann eine Priuat-Person genommen; Carpz. …
  Ist aber der Vater nicht bey völligem Verstand, oder gar rasend, so sollen die Kinder, neben der Obrigkeit, die nächsten Freunde und den Vormund ihres Vaters, wie auch des Geistlichen Meynung darüber vernehmen, und diese der Kinder Ausfertigung und Heyrath-Guth, nach des Vaters Vermögen constituiren: Brunn. …
  Hätte aber die Raserey zuweilen ihren Anstand und dilucida interualla, so kan des Vaters Consens, wo er bey gesunder Vernunfft ist, gar wohl adhibirt werden, Coll. Arg.
  Obschon auch sonst ein Verschwender in vielen Stücken einem rasenden in jure gleich geachtet wird, so ist doch hier ein Unterscheid, und soll eines verschwenderischen Vaters Consens zur Ehe allerdings erfordert werden, Cypr. de sponsal.
  welches auch von einem gottlosen, grausamen, trunckenboldischen Vater zu sagen: Carpz. …
  Gleiches, was von dem furioso patre gesagt  
  {Sp. 399|S. 215}  
  worden, hat auch statt, wenn selbiger vom Feind gefangen, oder lange Zeit abwesend ist, und man nicht weiß, wo er anzutreffen, sintemahln solchenfalls die Kinder unter drey Jahren eine dem Vater anständige Heyrath gar wohl eingehen, nach denenselben aber nehmen können, was ihr eigener Willkühr erwählet; L. 9. …
  Diese Autoritaet aber, welche die Eltern bey Verheyrathung ihrer Kinder exerciren können, ist nicht dahin zu extendiren, daß sie die Kinder wider Willen zu ihrer Ehe zwingen, oder wo sie selbigen einmahl gegeben, nach Belieben revociren können; Carpz. …
  Und ist dieser elterliche Zwang so wenig zugelassen, daß die Kinder auch nicht einmahl eine Ursache, warum sie die angetragene nicht heyrathen wollen, geben dürffen, weil genug ist, daß inter invitos kein matrimonium kan contrahiret werden. Christin. …
Vormünder u.a. Was aber die Tutores, und Curatores, so wohl als andere nahe Befreunde, anlanget, ist, was die Vormündere und Tutores betrifft, zu unterscheiden die Einwilligung in eine Ehe-Verlöbniß, u. die Einwilligung in die Ehe. Dann weilen diese unter 14. Jahre bey uns nicht, oder gar selten, geschehen, so hat man auch nach dem 14ten Jahre da die Tutel aufhöret, des Tutoris Consens nicht nöthig; Weil aber im 7ten Jahre, Sponsalia können geschlossen werden, so ist man hierbey des Vormundes, wo nicht Einwilligung, doch Wissenschafft und Beyrath so wohl, als derer Befreunde ex pietate et honestate gar wohl benöthiget: Was aber die Curatores, welche mehr auf des Curanden Güther als Person zu sehen, anlanget, wird deren Consens zur Ehe, so wohl den gemeinen Rechten nach, als auch heute zu Tag, wo es nicht aus Höflichkeit geschiehet, nicht requiriret. Brunn. …
  Es wäre dann, nach ein und des andern Orts Gewohnheit und Statutis ein anders hergebracht. Gleiches ist auch von denen Befreunden zu sagen; Carpz. …
  Wann aber der Vater dem Kinde einen Vormund hätte verordnet, und dieser könnte sich der Ehe halben, mit der Mutter nicht vergleichen, so wird der Obrigkeit die Entscheidung überlassen: Carpz. …
     

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Stand: 3. Januar 2023 © Hans-Walter Pries