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Zedler: Ehestand [9] HIS-Data
5028-8-360-2-09
Titel: Ehestand [9]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 8 Sp. 399
Jahr: 1734
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 8 S. 215
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Übersicht
Eignung
Ehehindernisse

Stichworte Text   Quellenangaben
Eignung Wann es nun erwähnter massen mit der Einwilligung der Contrahenten und der Eltern richtig, so wird von denen, welche zur Ehe schreiten wollen, ferner requiriret, daß sie auch hierzu tüchtig und geschickt seyn, und ihnen von Natur, oder durch Verordnungen der Gesetze nichts im Wege liege; solchem nach wird  
 
1) und vor allen Dingen erfordert, die natürliche Krafft und Geschicklichkeit, Kinder zu zeugen, und dahero ein rechtmäßiges und hierzu geschicktes Alter in jure ciuili verlanget, nehmlich complete 14. Jahr, bey dem Manns- und 12. Jahr, bey dem Weibs-Bild;
pr. j.
 
  Wiewohl das Canonisch Recht auch vor dieser Zeit die Hochzeiten verstattet, wann die Geilheit das Alter ersetzet, das ist, wann nicht nur vor der Zeit die Contrahenten judiciren könnten, ob ihnen der Ehestand anständig, sondern auch eine Capacitaet zur Generation vor der Zeit verspühren;
Coll. Arg.
 
  dergleichen sich bey denen Orientalischen Völckern auch weit eher ereignet;
Carpz. …
 
2)  Werden von der Ehe abgewiesen, die Beschnittene oder Castraten,
§. 9. j. de adopt.
 
  Wo sich aber eine Unvermöglichkeit nur auf eine Zeitlang ereignet, und der Ehegatte davon Wissenschafft, und, dessen ungeacht, die Cur abwarten will, ist es ein anders, wovon hernach mit mehrern.
 
 
  Ausser dem, und wo die impotenz incorrigibel, wird
 
  {Sp. 400}  
 
  die Ehe nicht so wohl dirimiret, als vor null- und nichtig erkannt, weil keine leibliche Beywohnung, wodurch beede Eheleute ein Fleisch worden, vorgegangen.
Stryck. de dissol. Spons. …
 
3) Denen impotentibus gleichen auch fast die gar Alten; dahero auch die Römer durch ein gewisses Gesetz, Julia papia genannt, denen Männern die Ehe verboten, welche das 60. Jahr, denen Weibern aber, welche das 50. überstiegen, umso mehr, wann solche junge Personen heyrathen wollten;
  • Perez. …
  • Hillig. d.l.
 
  welches Gesetz aber der Kayser Justinianus wieder aufgehoben,
L. 27. C. de nupt.
 
  und sind heut zu Tage die Ehen zwischen dergleichen alten Leuten, mit einem jungen Menschen nicht verboten, obschon eine Abmahnung zuvor, adhibiret werden kan; 
Carpz. …
 
4) Was die Zwitter, oder Hermaphroditen anlanget, sind solche zur Ehe nicht zu lassen, man findet denn, daß das männ- oder weibliche Geschlecht bey denselben praeualire, nach demselben hat er sich auch nach geschehener Inspection zu halten;
Carpz. …
  Durch Gesetz-Ordnung ist  
Ehehindernisse
1.) die Ehe verboten gewesen, bey denen Römern mit einen Fremden, wovor sie denselben hielten, der kein römischer Bürger war, heut zu Tag aber kan dieses Verbot statt haben wider diejenigen, welche sich nicht zum Christlichen Glauben bekennen; denn ausser dem mag ein Teutscher eine Frau aus Franckreich oder Italien holen, so hindert es der Ehe nicht.
 
 
  Solchem nach, ob schon in der ersten Kirche ein anders obtiniret;
  • 1. Cor. 7. v. 12 et 16.
  • 1. Petr. 3. v. 1.
 
  so sollen doch heut zu Tage die gläubigen Christen von denen Ehen mit denen Unglaubigen, als Heyden, Türcken, Juden, abstehen;
Cypr. …
 
  wiewohl kein Gesetz vorhanden, welches dergleichen Ehe vernichte, und alles der hergebrachten Kirchen-Gewohnheit zu zuschreiben scheinet.
Text. …
 
  Gleiches ist auch von denen Ketzern zu sagen, worunter aber die Päbstische, Lutherische, und Reformirte, quoad hunc effectum, nicht zu zehlen, weil solche Religionen in dem Reich nach denen Constitutionibus heut zu Tage ohne einige Beeinträchtigung toleriret werden,
Tex. …
 
2.) Könnten die Raths-Herren, und andere hohe Personen, keine geringe und verachtete Weiber nehmen, und vice versa,
L. 49. h.t. L. 3 C. eod.
 
  welches aber nachgehends aufgehoben worden,
Nou. LXXXIX
 
  und kan noch heut zu Tage ein Edelmann ein Bürger-Mädgen, und eine Adeliche einen Mann bürgerliches Standes ehligen, doch folget iedes mahl das Weib der Condition des Mannes und dessen Beschaffenheiten, wie auch die Kinder nicht, wie bey den Römern, nach dem mütterlichen, sondern nach des Manns-Leibe zu aestimiren.
Carpz. …
 
  Ja es ist auch sogar Fürsten und Herren nicht verwehret, schlechte Standes-Mädgen zu heyrathen, und weil solche gemeiniglich zur lincken Hand getrauet und die aus solcher Ehe erzeugten Kinder nur mit etwas gewisses aus dem väterlichen Vermögen angesehen werden, mithin in denen Lehen- und Fürstenthümern nicht succediren, so werden solche Ehen, matrimonia ad morganaticam genannt.
Text. …
 
3) Konte eine Obrigkeit oder Stadthalter keine aus der Provinz, darinnen er guberniret, heyrathen,
L. 78. …
 
  mit der Condition aber konnte er die Ehe versprechen, daß nach abgelegtem Amt, er das Weibs-Bild heyrathen wolle,
d. L. 38. pr.
 
  wel-
 
  {Sp. 401|S. 216}  
 
  ches aber heut zu Tage nicht mehr statt hat;
Coll. Arg.
 
4.) Es konten auch Vormündere, ihre Eltern, und Kinder, diejenige nicht ehelichen, deren Vormundschafft sie führeten, ehe und bevor sie Rechnung über die Vormundschafft abgelegt, oder das Mädgen, das 26. Jahr überschritten, oder es nemlich nur die Ehe durch die Obrigkeitl. Einwilligung autorisiret, oder es hätte des Pupillen Vater im Testamente die Ehe versehen.
L. 36. …
 
  welches heut zu Tage überall so stricte, ja secundum Canones gar nicht observiret wird.
Struu. …
 
  Doch wird der Mann hierdurch von der Vormundschafftlichen Rechnung nicht liberirt.
Brunn. …
 
5.) Es durffte auch bey denen Römern ein Freygebohrner keine Magd heyrathen, oder ein Knecht eine Freyin. Da aber das jus Canon. zuwider,
c. un. de conjug. Serv.
 
  und heut zu Tage die Leibeigenschaft aufgehöret, hat es keinen usum mehr.
Schulz. in Synop.
 
  Doch könte ein Argument, wiewohl nicht vollkommen, von dergleichen Ehen, auf diejenigen gezogen werden, welche grosse Herren, Könige, und Fürsten, mit unstandmäßigen Personen eingehen, und sich selbige zur lincken Hand trauen lassen, welche, wie vorgemeldet, matrimonia ad morganaticam genannt werden, daß das Weib mit einem gewissen Leibgeding versehen wird, die Kinder auch gleichfalls des Vaters Namen nicht führen, sondern nach Beschaffenheit, mit einer Gräflichen, Freyherrlichen, oder Adelichen vermachten Sustentation zufrieden seyn müssen.
 
 
6.) Die Ehebrecher können diejenigen nicht ehelichen, mit der sie die Ehe gebrochen;
L. 29. …
 
  welches aber nach den Canonischen Rechten, denen die Consistoria gemeiniglich nachgehen, sich ändert;
Carpz. …
 
  wann nur beyde Ehebrechere dem Leben des Ehegattens nicht nachgestellet, und bey deren Leben einander die Ehe nicht versprochen;
Brunn. de j. Eccl.
 
  Und pflegen erstern Falls, wo dem Leben nicht nachgestellet, oder die Ehe zuvor versprochen worden, die Verbrecher entweder in einen andern Ort, als da das Scandalum geschehen, verwiesen, oder doch die Copulation ohne einige Solennien vollbracht zu werden;
Carpz. …
 
7.) Nicht minders kan auch dem Civil-Recht nach ein Menschen-Räuber die geraubte nicht ehlichen;
  • L. 1. C. de rapt. virg.
  • nov. 143.
 
  wovon abermahls das Canonische Recht abtritt.
c. pen. et ult. de raptor.
 
  welches gleichwohl an demselben tadelt;
Coll. Arg. h.t.n. 16.
 
  Dem aber das Tridentinische Concilium … beystimmet; wann die Geraubte nur in einem sichern freyen Ort, ausser des Räubers Gewalt, sich befindet, und denselben zu ehlichen einwilliget;
  • Perez. …
  • Hahn. ad Wes. h.t.
  Vornehmlich aber ist darauf zu sehen, ob beyde Ehe-Contrahenten einander nicht allzu nahe verwandt sind. Gerh. Noodt. Comment. in Pand.
     

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Stand: 3. Januar 2023 © Hans-Walter Pries