Stichworte |
Text |
Quellenangaben |
Eignung |
Wann es nun erwähnter massen mit der Einwilligung der
Contrahenten
und der Eltern richtig, so wird von denen, welche zur Ehe schreiten
wollen,
ferner requiriret, daß sie auch hierzu tüchtig und
geschickt seyn, und
ihnen von Natur,
oder durch
Verordnungen der
Gesetze
nichts im Wege liege; solchem nach wird |
|
|
1) |
und vor allen
Dingen erfordert, die natürliche
Krafft und
Geschicklichkeit,
Kinder zu
zeugen, und dahero ein
rechtmäßiges und hierzu
geschicktes
Alter in
jure ciuili
verlanget,
nehmlich complete 14.
Jahr, bey dem
Manns- und 12. Jahr, bey dem
Weibs-Bild; |
|
pr. j. … |
|
|
Wiewohl das
Canonisch Recht auch vor dieser
Zeit die
Hochzeiten verstattet, wann
die Geilheit das Alter ersetzet, das ist, wann nicht nur vor der Zeit
die Contrahenten judiciren könnten, ob ihnen der
Ehestand anständig, sondern auch eine Capacitaet zur
Generation vor der Zeit verspühren; |
|
Coll. Arg. … |
|
|
dergleichen sich bey denen Orientalischen
Völckern
auch weit eher ereignet; |
|
Carpz. … |
|
2) |
Werden von der Ehe abgewiesen, die Beschnittene
oder Castraten, |
|
§. 9. j. de adopt. |
|
|
Wo sich aber eine Unvermöglichkeit nur auf eine
Zeitlang ereignet, und der Ehegatte davon Wissenschafft, und, dessen
ungeacht, die Cur abwarten will, ist es ein anders, wovon hernach mit
mehrern. |
|
|
|
|
Ausser dem, und wo die impotenz incorrigibel,
wird |
|
|
|
{Sp. 400} |
|
|
|
die Ehe nicht so wohl dirimiret, als vor
null- und nichtig
erkannt, weil keine leibliche Beywohnung, wodurch
beede Eheleute ein Fleisch worden, vorgegangen. |
|
Stryck. de dissol. Spons.
… |
|
3) |
Denen impotentibus gleichen auch fast
die gar
Alten;
dahero auch die Römer durch ein
gewisses
Gesetz,
Julia papia
genannt, denen
Männern
die Ehe verboten, welche das 60. Jahr, denen
Weibern
aber, welche das 50. überstiegen, umso mehr, wann solche junge
Personen
heyrathen wollten; |
|
|
|
|
welches Gesetz aber der
Kayser
Justinianus wieder
aufgehoben, |
|
L. 27.
C. de nupt. |
|
|
und sind heut zu
Tage die Ehen zwischen dergleichen
alten Leuten, mit einem jungen
Menschen nicht verboten, obschon eine
Abmahnung zuvor, adhibiret werden kan; |
|
Carpz. … |
|
4) |
Was die Zwitter, oder Hermaphroditen
anlanget, sind solche zur Ehe nicht zu lassen, man findet denn, daß das
männ-
oder
weibliche
Geschlecht
bey denselben praeualire, nach demselben hat er sich auch nach geschehener Inspection zu halten; |
|
Carpz. … |
|
Durch
Gesetz-Ordnung
ist
|
|
Ehehindernisse |
1.) |
die Ehe verboten gewesen, bey denen Römern mit
einen Fremden, wovor sie denselben hielten, der kein römischer Bürger
war, heut zu
Tag aber kan dieses Verbot statt haben wider diejenigen,
welche sich nicht zum
Christlichen
Glauben bekennen; denn ausser dem
mag
ein
Teutscher
eine
Frau
aus Franckreich oder Italien holen, so hindert es der Ehe nicht. |
|
|
|
|
Solchem nach, ob schon in der ersten Kirche ein
anders obtiniret; |
|
- 1. Cor. 7. v. 12 et 16.
- 1. Petr. 3. v. 1.
|
|
|
so
sollen doch heut zu Tage die gläubigen Christen
von denen Ehen mit denen Unglaubigen, als
Heyden, Türcken,
Juden,
abstehen; |
|
Cypr. … |
|
|
wiewohl kein
Gesetz
vorhanden, welches dergleichen Ehe vernichte, und alles der
hergebrachten Kirchen-Gewohnheit
zu zuschreiben scheinet. |
|
Text. … |
|
|
Gleiches ist auch von denen Ketzern zu sagen,
worunter aber die Päbstische,
Lutherische, und
Reformirte, quoad
hunc effectum, nicht zu
zehlen, weil solche
Religionen in dem
Reich
nach denen
Constitutionibus
heut zu
Tage ohne einige Beeinträchtigung toleriret werden, |
|
Tex. … |
|
2.) |
Könnten die
Raths-Herren, und andere hohe
Personen,
keine geringe und verachtete
Weiber
nehmen, und vice versa, |
|
L. 49. h.t. L. 3 C. eod. |
|
|
welches aber nachgehends aufgehoben worden, |
|
Nou.
LXXXIX … |
|
|
und kan noch heut zu Tage ein
Edelmann
ein
Bürger-Mädgen,
und eine Adeliche
einen Mann
bürgerliches
Standes
ehligen, doch folget iedes mahl das
Weib
der Condition des Mannes und dessen Beschaffenheiten, wie auch
die
Kinder nicht, wie bey den Römern, nach dem mütterlichen, sondern
nach des Manns-Leibe
zu aestimiren. |
|
Carpz. … |
|
|
Ja es ist auch sogar
Fürsten
und
Herren
nicht verwehret, schlechte
Standes-Mädgen
zu heyrathen, und weil solche gemeiniglich zur lincken Hand getrauet und
die aus solcher Ehe erzeugten
Kinder nur mit etwas
gewisses aus dem
väterlichen
Vermögen angesehen werden, mithin in denen
Lehen-
und
Fürstenthümern
nicht succediren, so werden solche Ehen, matrimonia ad
morganaticam
genannt. |
|
Text. … |
|
3) |
Konte eine
Obrigkeit
oder Stadthalter keine aus der
Provinz, darinnen er guberniret, heyrathen, |
|
L. 78. … |
|
|
mit der Condition aber konnte er die Ehe
versprechen, daß nach abgelegtem
Amt, er das
Weibs-Bild
heyrathen wolle, |
|
d. L. 38. pr. |
|
|
|
|
{Sp.
401|S. 216} |
|
|
|
ches aber heut zu Tage nicht mehr statt hat; |
|
Coll. Arg. … |
|
4.) |
Es konten auch Vormündere, ihre Eltern, und
Kinder, diejenige nicht ehelichen, deren Vormundschafft sie führeten,
ehe und bevor sie Rechnung über die Vormundschafft abgelegt, oder das
Mädgen, das 26.
Jahr überschritten, oder es nemlich nur die Ehe durch
die Obrigkeitl.
Einwilligung autorisiret, oder es hätte des Pupillen
Vater
im Testamente die Ehe versehen. |
|
L. 36. … |
|
|
welches heut zu Tage überall so stricte, ja
secundum Canones gar nicht observiret wird. |
|
Struu.
… |
|
|
Doch wird der
Mann
hierdurch von der Vormundschafftlichen Rechnung nicht liberirt. |
|
Brunn. … |
|
5.) |
Es durffte auch bey denen Römern ein
Freygebohrner keine
Magd
heyrathen, oder ein
Knecht eine
Freyin.
Da aber das
jus Canon. zuwider, |
|
c. un. de conjug. Serv. |
|
|
und heut zu Tage die
Leibeigenschaft aufgehöret, hat es keinen
usum mehr. |
|
Schulz. in Synop. … |
|
|
Doch könte ein
Argument, wiewohl nicht
vollkommen, von dergleichen Ehen, auf diejenigen gezogen werden, welche
grosse
Herren,
Könige,
und
Fürsten,
mit unstandmäßigen
Personen
eingehen, und sich selbige zur lincken Hand trauen lassen, welche, wie
vorgemeldet, matrimonia ad morganaticam genannt werden, daß das
Weib
mit einem gewissen Leibgeding versehen wird, die
Kinder auch gleichfalls
des
Vaters
Namen
nicht führen, sondern nach Beschaffenheit, mit einer
Gräflichen,
Freyherrlichen,
oder Adelichen
vermachten Sustentation zufrieden seyn müssen. |
|
|
|
6.) |
Die Ehebrecher können diejenigen nicht ehelichen,
mit der sie die Ehe gebrochen; |
|
L. 29. … |
|
|
welches aber nach den
Canonischen Rechten, denen die Consistoria
gemeiniglich nachgehen, sich ändert; |
|
Carpz. … |
|
|
wann nur beyde Ehebrechere dem
Leben
des Ehegattens nicht nachgestellet, und bey deren Leben einander die Ehe
nicht versprochen; |
|
Brunn. de j. Eccl. … |
|
|
Und pflegen erstern Falls, wo dem Leben nicht
nachgestellet, oder die Ehe zuvor versprochen worden, die Verbrecher
entweder in einen andern
Ort,
als da das Scandalum geschehen, verwiesen, oder doch die
Copulation ohne einige
Solennien vollbracht zu werden; |
|
Carpz. … |
|
7.) |
Nicht minders kan auch dem
Civil-Recht nach ein Menschen-Räuber die geraubte nicht
ehlichen; |
|
- L. 1.
C. de rapt. virg.
-
nov. 143.
|
|
|
wovon abermahls das
Canonische Recht abtritt. |
|
c. pen. et ult. de raptor. |
|
|
welches gleichwohl an demselben tadelt; |
|
Coll. Arg. h.t.n. 16. |
|
|
Dem aber das Tridentinische
Concilium …
beystimmet; wann die Geraubte nur in einem sichern freyen
Ort, ausser
des Räubers
Gewalt,
sich befindet, und denselben zu ehlichen einwilliget; |
|
- Perez. …
- Hahn. ad Wes.
h.t.
|
|
Vornehmlich aber ist darauf zu sehen, ob beyde Ehe-Contrahenten
einander nicht allzu
nahe verwandt sind. |
Gerh. Noodt. Comment. in Pand.
… |
|
|
|