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Quellenangaben |
erste Christen |
Unter denen ersten
Christen findet man
unterschiedene Ketzer, welche den
Ehestand verworffen haben. |
- 1. Tim.
4, 5.
- Ignatius Epist. ad Philad.
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Die Saturniani, Marcionitae, Manichaei, Encratitae, Valesii, Apostolici,
Adamitae, Priscillianistae, Misanthropi
thaten dergleichen. |
- Irenaeus aduersus Ethnic.
- Augustinus contra Faustum …
- Eusebius …
- Clemens Strom. III.
- Augustinus de Haer. …
- Joach. Hildebrand de Nupt. Veter.
Christian. …
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Viele
wolten wenigstens nicht zulassen, daß man sich zum andern mahle
verheyrathete, welcher
Meynung auch |
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- Tertullianus de Exhort. Castit. 9.
- Clemens Alexandrinus Strom. III.
- Basilius Magnus Epist. ad Amphil. 4.
- Ambrosius de Offic. I. c. vlt.
- Das Concilium Neocaesariense can.
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{Sp.
383|S. 207} |
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- Gregorius Nazianzenus Orat. 31.
- Hieronymus contra Jouian. I. 4.
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und andere zu seyn scheinen. Da aber doch unterschiedene von diesen
Patribus an andern
Orten gantz anders
schreiben,
so hat ihnen vielleicht die Oratorie in Recommendation der
Keuschheit zur Verwerffung der andern Ehe
beweget. |
Hildebrand l.c. … |
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Als Ketzer werden auch die Nuptiatores von
Augustino de Haeret. 82. gehalten, welche wider den zu Ausgang des
4. Seculi
gewöhnlichen ehelosen
Stand
predigten. |
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Die Abelonii hatten auch ihre besondere
Meynung vom Ehestande. Siehe Abelianer
Tom. I. p.
91. seqq. |
Hildebrand l.c. … |
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Die
Geistlichen
heyratheten in der ersten Kirche, welches auch das Concilium Nicaenum
adprobirte, und obgleich Pabst Siricius schon im 4. Seculo
solches verboten, so ist es doch in unterschiedenen
Ländern,
sonderlich in Teutschland
nicht gehalten worden, bis es auch hier von Gregorio VII. eingeführt
wurde. |
- Socrates Hist. …
- Sozomenus …
- Ruffinus Hist. …
- Hildebrand l.c. …
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Ehe zwey Personen
sich mit einander verlobten, eröffnete solches der
Bräutigam dem Priester, und
muste solches mit Einwilligung der Kirche geschehen, wie denn die Priester offt
selbst die Heyrath stifften helffen. |
- Tertullianus de Monog. …
- Georgius Ambianates ad
Tertull.
- Albiaspinaus Obseru. Eccl. 24.
- Hildebrand l.c.
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Hingegen die
Jungfern fragten alte
Witben um
Rath, welche hernach deswegen
zum Priester giengen, welches auch nach der
Zeit
unterlassen wurde, als man den
Coelibatum in so hohem Werthe hielt, daß man nicht einmahl dem Priester
erlaubte einen Rath in Heyraths-Sachen zu geben. |
- Hieronymus Epist. ad Nepot.
- Hildebrand l.c. …
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Nach erhaltener Einwilligung derer Priester wurde das Verlöbniß vollzogen,
doch durfften sie sich nicht mit denen
Heyden oder
Jüden verheyrathen. |
- Tertullianus de Monog. …
- Cyprianus ad Quirin. …
- Hildebrand l.c. …
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Daß die Christen die Blut-Schande vermieden haben, kan man von selbst leicht
erachten, und ist es daher eine Verläumdung, wenn ihnen die Heyden solches
Schuld geben, welches sonder
Zweiffel daher rühret, weil die ersten Christen
einander Bruder und
Schwester,
oder die
Alten
Vater
und
Mutter
nennten. |
Hildebrand l.c. … |
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Bey Schlüssung der Heyrath muste der Consens beyder
Personen
und ihrer Eltern seyn. |
- Tertullianus ad Vxor. II.
- Ambrosius de Abrah. I. c. vlt.
- Hildebrand l.c. …
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Bey dem Verlöbniß wurde auch ein Mahl-Schatz und sonderlich ein Trau-Ring
gegeben, welche man an den Gold-Finger der linken Hand steckte |
- Tertullianus Apolog. 6.
- Clemens Alexandr. Paedag. …
- Isidorus Hispal. de Diu. Off. …
- Hildebrand l.c. …
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Das Verlöbniß wurde durch einen Kuß bestätiget. |
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Ingleichen gaben sie einander die Hände und liessen die Ehestifftung
niederschreiben. |
- Georgius Ambianates ad
Tertull. l.c.
- Tertullianus ad Vxor. …
- Hildebrand l.c. …
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Nach diesem richtete der
Braut
Vater ein Gastmahl aus, und gab dem
Bräutigam
den dotem, welches aus dem Hieronymo
Epist. ad Oceum. und Leone in dist. …
zu sehn, da man findet, daß eine
ordentliche
Frau
von einer Concubine durch den dotem
unterschieden sey. |
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{Sp. 384} |
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Zwischen denen Sponsalibus und der
Hochzeit war eine
Zeit gesetzet,
wiewohl solches nicht
nöthig war indem
unterschiedene
Exempel in der
Heil, Schrifft zu finden, da beydes zugleich vollzogen worden. |
Hildebrand l.c. … |
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An denen Sonn- und Fest-Tagen, wie auch in der Fasten- und Advent-Zeit waren
keine
Hochzeiten erlaubt. |
- Ambrosius ad 1. Cor. 7.
- Augustinus de Temp. 2.
- Concil. Laodic. …
- Synodus Bracar. …
- Hildebrand. l.c. …
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Die öffentliche
Abkündigung von der
Cantzel hat das Concilium
Lateranense II. An. 1139. eingeführet; doch
musten auch in der
ersten Kirche die Verlobten ihr Bekenntniß wegen der vorhabenden Heyrath
ablegen. |
- Tertullianus de Pudic. 4.
- Hildebrand l.c. …
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Ausser andern Schmuck, womit die
Braut geziert war, hatte sie sich mit einem
Schleyer bedeckt. |
- Tertullianus de Veland. Virgin. …
- Ambrosius de Abrah. I. sub fin.
- Hildebrand l.c. …
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Am ersten
Hochzeit-Tage erschien die Braut mit fliegenden Haaren, am andern
aber wurden sie ihr nach Art derer
Weiber
unter eine Haube gesteckt. |
- Isidorus Hispal. de Offic. Eccl. …
- Hildebrand l.c. …
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Die Trauung soll ihren
Ursprung aus dem Paradiesse haben, da
GOtt unsere ersten
Eltern zusammen führte und segnete
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Gen. 2, 23.
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wie denn auch die Israeliten ihre Ehe mit öffentlichem Gebet
anfiengen, |
wie der
128. Psalm bezeugt.
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In der ersten Kirche soll sie schon unter denen
Römischen
Bischöffen Euaristo und Sotere im ersten
und andern Seculo
gewöhnlich gewesen seyn. Wenigstens
schreibt schon
Tertullianus ad Vxor. …
Ambrosius Epist. 70. und andere davon. |
Hildebrand l.c.. … |
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Ob bey der andern Ehe auch eine Trauung vorhergegangenen, davon schreiben
die
Alten nicht allzudeutlich. |
- Isidorus de Diu. Offic. …
- Hildebrandus l.c. …
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Bey der Copula Sacerdotali war auch eine Oblatio, welches
Baronius von der Messe und Heil.
Abendmahl
versteht. |
Hildebrand l.c. … |
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Bey der Trauung wurden auch Fackeln angezündet |
- Hesychius. in Leuit. IV.
- Nicephorus Hist. eccl. …
- Hildebrand l.c. …
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Der
Hochzeit-Schmauß, als eine uralte
Gewohnheit,
wird auch von CHristo nicht verworffen, und war in der ersten Kirche gewöhnlich. |
- Eusebius Hist. Eccl. …
- Zosimus Hist. II.
- Hildebrand l.c. …
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Doch wurde im Concilio Agathensi 39. denen
Geistlichen
untersagt, dabey zu erscheinen, hingegen wurde es ihnen im 9ten Seculo
auf dem Synodo zu Aachen im 83. canone erlaubt. |
Hildebrand l.c. … |
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Die
Ursachen der Ehescheidung sind nach Christi und Paulli Einsetzung der
Ehebruch und malitiosa desertio. |
- Matth.
5, 32. 19, 9.
- 1. Cor.
7, 10.
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welches auch in der ersten Kirche beobachtet worden. |
Hildebrand l.c. … |
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Die christlichen
Kayser
erlaubten Anfangs denen Eheleuten mit beyder Bewilligung die Ehe zu zerreissen
und von einander zu gehen, allein die
Geistlichen
erkannten bald, daß solches der
Göttlichen
Ordnung
nicht gemäß; daher lehrt Basilius Moral. Reg.
73. daß nur der Ehebruch die Ehe trennen könne, womit auch andre
übereinstimmen. |
- Gregorius Nazianzenus Orat. …
- Asterius Amasen. in Matth. 19, 9.
- Chromat. in Matth. 5.
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Doch
wollten einige nicht zu geben, daß der andere
Theil wieder heyrathete,
welches doch andere vor
billig und erlaubt hielten. |
- Epiphanius Haer. 59.
- Ter-
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{Sp. 385|S. 208} |
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tullianus de Exhort. Castit. … |
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- Heineccii Abbildung der Griechischen
Kirche Th. II. …
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Wenn der eine Ehe-Gatte den andern boßhafftig verließ, liessen sie nicht
leicht eine neue Ehe zu, wo nicht der deserirende Theil ein Ungläubiger
war, da sie Paulli Entscheidung
1. Cor. 7.
15. gelten liessen |
- Theod. Beza de Diuort. …
- Heineccius l.c.
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Alle übrigen
Ursachen
hielten sie vor unerheblich und
meynten, Christus habe uns ausser dem Ehebruch
zur Gedult und Gelassenheit ermahnet. |
- Gregorius Nazianzenus Orat. 36.
- Basilius Homil. …
- Heineccius l.c.
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Wegen der vierdten Ehe, so der Patriarch zu Constantinopel den
Kayser
Leoni nicht erlauben wollte, ist der
Titel:
Leo Griechischer Kayser nachzulesen. |
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Griechenland heute |
Heut zu
Tage wird in Griechenland kein Verlöbniß ausser der Kirche
geschlossen; sondern die beyden
Personen
gehen nebst ihren Bey-Stande in die Kirche, stellen sich nach geendigter Messe
vor die heilige Thür ausser dem Chor, der
Bräutigam zur rechten und die
Braut
zur lincken Hand. Unterdessen liegt der Mahl-Schatz auf dem Altar in gleicher
Ordnung,
nemlich ein goldener Ring auf der rechten und ein silberner zur lincken Seite.
Darauf geht der Priester aus dem Chor, zeichnet die Verlobte dreymahl mit dem
Creutz und giebt ihnen, wenn sie noch nicht vereheligt gewesen 2. brennende
Wachs-Kertzen in die Hand. |
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Wenn dieses geschehen, führt er sie vorwärts in die Kirche und beräuchert
sie creutzweiß, unterdessen wird eine Collecte gesungen, ihnen der Segen
gegeben, und noch ein Gebet gesprochen, nach welchem der Priester die Ringe
nimmt, den goldenen dem
Bräutigam und den silbernen der
Braut giebt, und zu
jedem dreymahl spricht: |
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Dieser Knecht GOTTes N.
Diese Magd GOTTes N. |
empfängt hiermit den
Mahlschatz von wegen |
der Magd N.
des Knechtes N. |
GOttes. |
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Drauf nimmt er die Ringe nochmahls in die Hand, machet mit denenselben ein
Creutz über das Haupt, und steckt sie denen Verlobten an die Finger. Der
Bey-Stand tritt nachgehends hinzu, und verwechselt dieselben also, daß der
Bräutigam den silbernen und die
Braut den goldenen empfängt. Endlich beschlüßt
der Priester die Handlung mit einem Gebete. |
- Euchol. Graec. …
- Heineccius l.c. …
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Auf die Verlöbniß folgt die Trauung, bey welcher ein
Unterschied zwischen
der ersten und andern Ehe gemacht wird. Bey der ersten Ehe gehen
Braut und
Bräutigam in Begleitung einiger Freunde in die Kirche wobey brennende
Wachs-Kertzen vorgetragen werden. Vorher gehet der Priester mit einem Rauch-Faß
und singt den 128.
Psalm, bey jedem Vers antwortet das
Volck
[ein Satz griechisch]. Darauf spricht der Diaconus die grosse
Collecte. |
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Nach diesem nimmt der Priester die Cronen, und setzt sie dem
Braut-Paar auf
das Haupt, segnet sie, und nach etlichen
gesprochenen Gebeten reichet er ihnen einen Becher mit Wein, läßt
sie dreymahl daraus trincken, und geht in der Proceßion unter Absingung etlicher
Lieder mit ihnen in der Kirche herum, wobey die Frey-Werber ihnen die Cronen
nachtrugen. Nach diesem geben die neuen Ehe-Leute einander einen Kuß, die
Anwesenden legen ihre Gratulation ab und führen dieselben nach
Hause. |
- Euchol. …
- Heineccius l.c. …
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Bey der andern Ehe |
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{Sp. 386} |
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wurde denen neuen Ehe-Leuten die Communion nicht erlaubt, wie
solches bey der ersten gewöhnlich, welches schon im
Concilio Laodicensi Can. I. An. 265. verordnet worden, wie man denn
auch seit dem 8ten
Seculo nach Nicephori
Verordnung die Aufsetzung derer Cronen
unterlassen, bis solches
in denen neuern Zeiten wieder eingeführet worden. Doch weil überhaupt die
Griechische Kirche denen andern Ehen nicht gewogen, sind die dabey
gewöhnlichen
Gebeter mehr einem Buß-Gebet um Vergebung der Sünde als einer Anrufung des
Göttlichen
Beystandes zu einem H.
Wercke
ähnlich. |
- Euchol. …
- Heineccius l.c. …
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Sie gestatten nemlich die vierte Ehe gar nicht, die andre und dritte auch
nur in
gewissen Fällen. Die Priester
verliehren ihr
Amt. Bey denen Layen
wird
untersucht, ob die
contrahirenden
Personen annoch jung und denen
Versuchungen des Fleisches nicht widerstehen können, oder ob sie bereits zu
ihren
Tagen kommen? Ob sie aus der vorhergehenden Ehe
Kinder
gezeugt oder nicht?
Im ersten Falle dispensiren sie, im andern nicht. |
- Metrop. Critop. …
- Ricaut. …
- Heineccius l.c. Th. II. …
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Sie lehren, daß beyde
Personen
zur ehelichen Beywohnung
geschickt seyn
müssen, so wohl nach der
natürlichen
Beschaffenheit als ihrer Verwandtschafft nach. Wie sie denn die Ehe zwischen
Anverwandten bis in den siebenden Grad der Neben-Linie verboten halten,
statuiren auch die Gevatterschafft vor eine geistliche Anverwandtschafft,
und treiben dieses noch höher als die Lateinische Kirche |
- Basilik. Lib. …
-
Crusius
Turco-Graec. …
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Sie erfordern derer
Eltern, Vormünde und Anverwandten Consens, und
halten alle heimliche Sponsalia vor unzuläßig. |
- Metrop. Critop. l.c. …
- Smith. de Statu hod. Eccl. Gr. …
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Sie lehren zwar, daß allein der Ehebruch eine
Ursache
der Ehescheidung seyn könne, |
- Metrop. Critop. l.c. …
- Confess. Eccl. Gr. Orthod. …
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Doch soll ihre
Praxis mit dieser Lehre nicht allerdings
übereinstimmen. Denn es stehet nicht nur denen Partheyen selbst
frey, mit
beyderseitigem Consens ins
Closter zu gehen; sondern der Patriarch
scheidet bisweilen eine Ehe ums
Geld,
und
vergönnet dem
Manne sich
an eine andere zu verheyrathen; und dennoch darff er wohl nachgehends demselben
auferlegen, seyn erstes
Weibe
wieder zu sich zu nehmen. Ja wenn ein Ehe-Mann wider sein Weib verbittert, oder
nach einer andern begierig wird, so ist die Auflösung des ersten Ehe-Bandes über
die massen leicht zu erhalten. |
- Metrop. Critop. …
- Ricaut. l.c. …
- Smith. l.c. …
- Heineccius l.c.
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