Titel: |
Ludus |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
18 Sp. 1022 |
Jahr: |
1738 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 18 S. 526 |
Vorheriger Artikel: |
Ludres (Graff von) |
Folgender Artikel: |
Ludwell (Wilhelmus) |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
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Stichworte |
Text |
Quellenangaben |
Gebäude |
Ludus, wurde das Gebäude
genannt, darinne sich die Gladiatores
und neu angehende Lehrlinge sowohl zu Rom, als in den
Municipal-Städten und
Colonien aufhielten und üben
musten. |
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Ihre vorgesetzten waren die Lanistae, von denen sie
unterrichtet wurden. Dabey
hatten sie auch ihren
Medicum, damit sie im Nothfall
curiret werden könten. |
- Nardinus Rom. vet. L. 3. c. 7.
- Panciroll. descript. vrb. Rom. in Graeuii Thes.
Antiqu. Rom T. III. p. 330.
- Pitiscus in Lex. Ant. Rom. T. II. p. 123.
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Menschen-Stein |
Ludus, wird auch der Menschen-Stein genennet, davon an seinem Orte. |
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Spiel |
Ludus, ein Spiel, ist ein zur
Ergötzlichkeit angesehener Actus oder
Handlung, da zwey oder mehrere
Persohnen wegen des Siegs
spielen, und daß dem Siegenden
Theil das zukomme, was deswegen ist
aufgesetzet worden. |
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Was die erlaubten Spiele betrifft, so
mögen selbige |
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1) zu solcher
Zeit, da man von wichtigen
Geschäfften nicht abgehalten
wird, |
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2) zur
Gemüths
Ergötzung |
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3) Convivii causa. jedoch |
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4) mit Vermeidung aller Flüche, Schimpff-Worte, Gotteslästerung, |
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5) mit Aufsetzug einer
gewissen Summe in Ansehung derer
von
Adel und die ihnen gleich geschätzet
werden, bey dem
gantzen Spiele 1. Thl. in Ansehung derer
übrigen
Bürger 12. Gr. bey
Handwercks-Leuten 4. Gr.
bey
Bauern 1. Gr. sowohl |
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6) des
Monats nicht mehr als einmahl |
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geschehen, oder die Übertreter um 10. Thlr. bestrafft, oder mit achttägiger Gefängnis beleget
werden. |
S. Ordinat. Pol. tit. 8. §. 4. |
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Im übrigen kan derjenige, der über die gesetzte Summe
verlohren hat, selbiges bis auf die
erlaubte Summe condiciren. Wäre aber jemand betrüglicher weise zum Spiele angelocket, beym Spiele
selbst Betrug gebraucht, oder ein unmündiger, minderjähriger und die mit ihnen gleiches
Recht haben, in dem Spiele
verletzet worden, so kan die gantze verlohrne Summe wieder gefordert werden. |
Const. inedit. Augusti sub rubr.
Ob dasjenige, so verspielt wiederum condicirt und abgefordert etc. |
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Giebt jemand über die verspielte |
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{Sp. 1023|S. 527} |
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Post eine Handschrifft oder einen Wechsel-Brieff, und wird hernach daraus verklagt, so
muß er bezahlen, und die Exception in
der Wiederklage ausführen. Wiewohl die Ord. Process. recogn. in Appendice §. 15. erlaubt, daß wenn
starcke
Vermuthung verhanden sey, die
geklagte Post rühre vom Spiele her, man bis zu Ausführung der Exception das
Geld nur deponiren dürffte;
leihet einer dem andern zum Spiele Geld, und er spielt selbst nicht mit, so kan er solches wieder fordern,
spielt er aber selbst mit, so
verliehret er das
gethane Darlehn. |
Const. ined. sub rubr. Ob das Geld, so jemand zum Spiele geliehen etc. |
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Siehe auch Ludi. |
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artis |
Ludus artis, darinnen man sich allein durch die
Kunst, der
Tugend und Tapfferkeit wegen
exerciret, und die Victorie bloß auf die Kunst ankommt, als
zum Exempel, |
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- das Schacht-Spiel, mit der Pique, Lantzen brechen, Ball schlagen, Lauffen, Fechten, Ringen etc.
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L. F. C. de Aleator. |
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welches auch alle
Völcker approbiren. |
Carpz.
p. 3. q. 134. n.
14. |
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Wenn bey diesen Spielen sich ein
Unglücks-Fall ereignete,
z. E. daß ein Mitspieler, oder
Zuschauer dabey lädirt wurde, oder gar umkäme, so würde es nicht gestrafft, |
Rauchbar L. II. quaest. 25. n. 11. |
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bey diesen Spielen ist
vergönnet ein
Praemium zu setzen, und zwar den
Reichen ein Aureum, den
andern aber etwas wenigers. |
L. F. C. d. al. |
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equestris |
Ludus equestris, siehe Turnier. |
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fortunae |
Ludus fortunae, Glücks-Spiele, welche bloß von einem Casu herrühren; e.g. Würffel-Spiel, Scheffel-Spiel. |
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Helmontii et Paracelsi |
Ludus Helmontii et Paracelsi, oder Erdgall, wird von einigen von dem Blasen-Stein eines
Menschen
verstanden; allein des Helmontii Ludus
ist ein gantz anderer Stein: |
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Er wird an der Schelde nahe bey Antwerpen gegraben, hat unten einen grauen Sack, wie die Kalck-
Steine sind, oben aber eine durchsichtige Kruste wie Agtstein; Schröter und
Ertmüller halten ihn auch
für einen Kalckstein. Weil man ein bitteres und etwas saueres Saltz daraus haben kan, wird er vorn
Paracelso auch Fel terrae, Erd-Galle
genennet:
Helmontius
will ein unbetrügliches Mittel
wider den Stein und andere Gebrechen mehr davon machen. |
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Latrunculorum |
Ludus Latrunculorum, siehe Schach-Spiel. |
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mixtus |
Ludus mixtus, darinnen so wohl von dem
Glück als der
Kunst der Sieg dependiret, wie
die meisten Spieler zu seyn pflegen, als da ist das Karten-Spiel etc. |
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Solche Spiele werden de lure naturali nicht vor verbothen gehalten, es ist auch
vergönnet, auf das
Spiel etwas zu setzen. Weilen aber die Ludi fortunae und mixti
zum öfftern einen betrübten Ausgang gewinnen, wie denn dergleichen
Exempel zur Gnüge bekannt sind, auch dem
gemeinen Wesen keinen
Nutzen, sondern vielmehr zum
öfftern grossen
Schaden zu wege bringen, so sind
dahero solche an vielen
Orten von der
Obrigkeit abgeschaffet worden. |
L. f. C. h. |
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De lure Civ. darf ein
Bischoff, Diaconus etc. nicht
einmahl einen Zuschauer bey dem Spielen abgeben, widrigenfals wird er auf drey
Jahr suspendirt. |
avt.
interd. C. D. Ep. et Cl. |