Titel: |
Wahl-Stadt |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
52 Sp. 844 |
Jahr: |
1747 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd.
52 S. 435 |
Vorheriger Artikel: |
Wahl-Spruch |
Folgender Artikel: |
Wahlstadt |
Siehe auch: |
|
Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
|
|
Text |
Quellenangaben und Anmerkung |
|
Wahl-Stadt, Wahl-Stäte, oder Wahl-Ort, Lat.
Locus Electionis, heist überhaupt die Stadt oder
der
Ort, allwo eine vorzunehmende
Wahl
anzustellen. |
|
|
Und ist selbiger entweder willkührlich, oder
nothwendig,
das heist, die
wählenden
Personen
haben entweder die
völlige und unumschränckte
Freyheit, zu sammen zu kommen, wo sie
wollen,
und daselbst ihre
Berathschlagungen anzustellen,
wie auch die Wahl selbst zu vollziehen, oder sie
sind gehalten, sich an
gewisse und ihnen dieser
halben vorgeschriebene
Gesetze zu binden, oder
aber auch nur einer von
Alters eingeführten und
hergebrachten
Gewohnheit zu folgen. Siehe
Wahl,
und
Wahl der Bischöffe; desgleichen
Kayser, im
XV
Bande, p. 299. u.f. |
|
|
Gegenwärtig aber wollen wir nur noch
besonders wegen der Wahl-Stadt oder des
Wahl-Ortes der Deutschen Könige oder Kayser
so viel anmercken, daß deren Wahl vor diesem an
keinen gewissen Ort gebunden |
|
|
{Sp. 845|S. 436} |
|
|
gewesen, sondern, gleichwie die
Reichs- und
Land-Täge, entweder nach Gutbefinden des
Königs, oder nach Erforderung der Zeit und
öffentlichen Angelegenheiten, bald an diesem, bald
an jenem Orte gehalten worden, also auch die
Wahl-Täge bald hier, bald da, wo man es am
dienlichsten befunden, angestellet worden. |
|
|
Mithin verdienet Hulderich Mutius keinen
Glauben, wenn er in Chron. Germ. … behaupten
will, es habe schon Kayser Otto III,
verordnet, die
Königs-Wahl solte hinführo beständig zu
Franckfurt
angestellet werden, weil es ja nachher Kayser
Carln IV. selbst
ungereimt vorgekommen, ein so
wichtiges
Werck
an einen gewissen Ort zu binden, und über dieses so vielfältige
Exempel das Gegentheil
beweisen. Denn also wurde |
|
|
- Arnolph oder Arnulph im
Jahre 887 zu Tribur;
- Ludwig das Kind im Jahre 900 zu Forchheim;
- Conrad I, im Jahre 912 an einem unbenannten Orte;
- Heinrich I, im Jahre 919 zu Fritzlar;
- Otto I, im Jahre 936 zu Aacken;
- Otto II, im Jahre 963 zu Worms,
- Otto III, im Jahre 982 zu Verona in Italien;
- Heinrich II, wegen Uneinigkeit der
Deutschen
Völcker im Jahre
1002 den 6
Junii von den Francken zu Mayntz, wenige
Tage darauf von den
Sachsen und Thüringern zu Merseburg, und endlich am Tage Mariä Geburt von
dem Lothringern zu Aachen,
|
|
|
zum König
gewehlet. |
|
|
Conrads II. Wahl geschahe im Jahr 1024. am
Rhein, zwischen Mayns
und Worms auf einer Insul. Sein
Sohn Heinrich III, ward im Jahre 1026
zu Lüttig; |
|
|
- Heinrich IV, im Jahre 1052 zu Poletha;
- seine Gegen-Kayser aber, Rudolph
Hertzog von
Schwaben, und Hermann von
Lützelburg, der erstere im Jahre 1077 zu Forchheim, der andere aber im Jahre
1052 zu Eisleben;
- Heinrichs IV, Sohn, Conrad, im Jahre 1076 zu Goßlar;
- Heinrich V, im Jahre 1099 zu Aachen, und hernach auch zu
Mayntz;
- Lotharius im Jahre 1125 zu Mayntz;
- Conrad III, im Jahre 1135 zu Coblentz;
- Friedrich I, im Jahre 1152 zu Franckfurt;
- Heinrich VI, im Jahre 1169 zu Bamberg;
- Otto IV, im Jahre 1198 zu Cölln am Rhein, und sein Nacheiferer,
Philipp, zu Ichtershausen;
- Friedrich II, im Jahre 1215 zu Erfurt;
- Heinrich, sein ältester Sohn, im Jahre 1220 zu Franckfurt;
- und dessen Bruder, Conrad IV, im Jahre 1237 zu Speyer;
- Heinrich Raspo,
Land-Graf von Thüringen, im Jahre 1246 bey Würtzburg,
- und Wilhelm, Graf von Holland, im Jahre 1247 zu Würich im Cölnischen,
|
|
|
zum Deutschen Könige[1] oder Kayser gewählt. |
[1] |
HIS-Data: korrigiert aus: Kriege |
|
|
Man siehet also hieraus, daß die Wahl in
denen
ältern
Zeiten an keinen gewissen Ort
gebunden gewesen. Und obgleich Richards
Gesandten an Pabst Urbans IV, Hofe zur Zeit des
grossen Interregni in Deutschland, des ihm
entgegen gewählten Alphonsi, Königs in Castilien,
Wahl deswegen vor null und nichtig erklärten, weil
sie nicht zu Franckfurt, als an
gewöhnlichen Orte,
geschehen wäre; so erhellet doch aus denen
angeführten Wahlen, daß dieses Vorgeben nicht
gegründet gewesen. |
Besiehe hierbey Urbani IV.
Epistolam ad Richardum, electum Regem
Romanorum, in Leibnitzens Prodromo Cod. Jur.
Gent. |
|
{Sp. 846} |
|
|
|
Diplom. … |
|
Nachdem Grossen Interregno aber wurde
Franckfurt am Mayn zum beständigen Wahl-Orte
erkieset. Wie denn Rudolph von Habspurg, Adolph
von Nassau, Albrecht I. von Österreich, und
Heinrich VII. von Lützelburg, hinter einander
daselbst gewählet worden. |
|
|
Und gegenwärtig ist um so viel weniger daran
zu zweifeln, nachdem nicht allein in der
Güldenen
Bulle … die erst gemeldete
Stadt Franckfurt zum
beständigen Wahl-Orte ernannt worden, sondern
auch die bisher daselbst gehaltenen
Kayser-Wahlen die
Sache selbst zur Gnüge
bestärcken. Nur ist hierbey noch von der Wahl
Heinrichs, Grafens von Lützelburg, besonders
anzumercken, daß man in Gestis. Balduini
Episcopi Trevirensis … findet, er sey in villa Rense
An. 1308, von denen daselbst versammleten
Chur-Fürsten zum Könige ernennet, in Franckfurt
aber hernach
öffentlich ausgeruffen worden. Von
welchem Rense, welches der
Verfasser des
Chronici Belgici Magni … Reynse
nennet, und dem
daselbst befindlichen Königs-Stuhle, bereits in dem
Artickel: Rens, im XXXI
Bande, p. 622. u.f. und
Königs-Stuhl, im XV Bande, p. 1355. mit mehrerm
gehandelt worden. |
Sonst aber kan hiervon auch
Johann David Köhlers Diss. Hist. Topogr. de
Inclyta Sede Regali ad Rense, Altorff 1735
nachgelesen werden. |
|
|
|