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Zedler: Wahl-Stadt HIS-Data
5028-52-844-1
Titel: Wahl-Stadt
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 52 Sp. 844
Jahr: 1747
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 52 S. 435
Vorheriger Artikel: Wahl-Spruch
Folgender Artikel: Wahlstadt
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text   Quellenangaben und Anmerkung
  Wahl-Stadt, Wahl-Stäte, oder Wahl-Ort, Lat. Locus Electionis, heist überhaupt die Stadt oder der Ort, allwo eine vorzunehmende Wahl anzustellen.  
  Und ist selbiger entweder willkührlich, oder nothwendig, das heist, die wählenden Personen haben entweder die völlige und unumschränckte Freyheit, zu sammen zu kommen, wo sie wollen, und daselbst ihre Berathschlagungen anzustellen, wie auch die Wahl selbst zu vollziehen, oder sie sind gehalten, sich an gewisse und ihnen dieser halben vorgeschriebene Gesetze zu binden, oder aber auch nur einer von Alters eingeführten und hergebrachten Gewohnheit zu folgen. Siehe Wahl, und Wahl der Bischöffe; desgleichen Kayser, im XV Bande, p. 299. u.f.  
  Gegenwärtig aber wollen wir nur noch besonders wegen der Wahl-Stadt oder des Wahl-Ortes der Deutschen Könige oder Kayser so viel anmercken, daß deren Wahl vor diesem an keinen gewissen Ort gebunden  
  {Sp. 845|S. 436}  
  gewesen, sondern, gleichwie die Reichs- und Land-Täge, entweder nach Gutbefinden des Königs, oder nach Erforderung der Zeit und öffentlichen Angelegenheiten, bald an diesem, bald an jenem Orte gehalten worden, also auch die Wahl-Täge bald hier, bald da, wo man es am dienlichsten befunden, angestellet worden.  
  Mithin verdienet Hulderich Mutius keinen Glauben, wenn er in Chron. Germ. … behaupten will, es habe schon Kayser Otto III, verordnet, die Königs-Wahl solte hinführo beständig zu Franckfurt angestellet werden, weil es ja nachher Kayser Carln IV. selbst ungereimt vorgekommen, ein so wichtiges Werck an einen gewissen Ort zu binden, und über dieses so vielfältige Exempel das Gegentheil beweisen. Denn also wurde  
 
  • Arnolph oder Arnulph im Jahre 887 zu Tribur;
  • Ludwig das Kind im Jahre 900 zu Forchheim;
  • Conrad I, im Jahre 912 an einem unbenannten Orte;
  • Heinrich I, im Jahre 919 zu Fritzlar;
  • Otto I, im Jahre 936 zu Aacken;
  • Otto II, im Jahre 963 zu Worms,
  • Otto III, im Jahre 982 zu Verona in Italien;
  • Heinrich II, wegen Uneinigkeit der Deutschen Völcker im Jahre 1002 den 6 Junii von den Francken zu Mayntz, wenige Tage darauf von den Sachsen und Thüringern zu Merseburg, und endlich am Tage Mariä Geburt von dem Lothringern zu Aachen,
 
  zum König gewehlet.  
  Conrads II. Wahl geschahe im Jahr 1024. am Rhein, zwischen Mayns und Worms auf einer Insul. Sein Sohn Heinrich III, ward im Jahre 1026 zu Lüttig;  
 
  • Heinrich IV, im Jahre 1052 zu Poletha;
  • seine Gegen-Kayser aber, Rudolph Hertzog von Schwaben, und Hermann von Lützelburg, der erstere im Jahre 1077 zu Forchheim, der andere aber im Jahre 1052 zu Eisleben;
  • Heinrichs IV, Sohn, Conrad, im Jahre 1076 zu Goßlar;
  • Heinrich V, im Jahre 1099 zu Aachen, und hernach auch zu Mayntz;
  • Lotharius im Jahre 1125 zu Mayntz;
  • Conrad III, im Jahre 1135 zu Coblentz;
  • Friedrich I, im Jahre 1152 zu Franckfurt;
  • Heinrich VI, im Jahre 1169 zu Bamberg;
  • Otto IV, im Jahre 1198 zu Cölln am Rhein, und sein Nacheiferer, Philipp, zu Ichtershausen;
  • Friedrich II, im Jahre 1215 zu Erfurt;
  • Heinrich, sein ältester Sohn, im Jahre 1220 zu Franckfurt;
  • und dessen Bruder, Conrad IV, im Jahre 1237 zu Speyer;
  • Heinrich Raspo, Land-Graf von Thüringen, im Jahre 1246 bey Würtzburg,
  • und Wilhelm, Graf von Holland, im Jahre 1247 zu Würich im Cölnischen,
 
  zum Deutschen Könige[1] oder Kayser gewählt.
[1] HIS-Data: korrigiert aus: Kriege
  Man siehet also hieraus, daß die Wahl in denen ältern Zeiten an keinen gewissen Ort gebunden gewesen. Und obgleich Richards Gesandten an Pabst Urbans IV, Hofe zur Zeit des grossen Interregni in Deutschland, des ihm entgegen gewählten Alphonsi, Königs in Castilien, Wahl deswegen vor null und nichtig erklärten, weil sie nicht zu Franckfurt, als an gewöhnlichen Orte, geschehen wäre; so erhellet doch aus denen angeführten Wahlen, daß dieses Vorgeben nicht gegründet gewesen. Besiehe hierbey Urbani IV. Epistolam ad Richardum, electum Regem Romanorum, in Leibnitzens Prodromo Cod. Jur. Gent.
  {Sp. 846}  
  Diplom. …
  Nachdem Grossen Interregno aber wurde Franckfurt am Mayn zum beständigen Wahl-Orte erkieset. Wie denn Rudolph von Habspurg, Adolph von Nassau, Albrecht I. von Österreich, und Heinrich VII. von Lützelburg, hinter einander daselbst gewählet worden.  
  Und gegenwärtig ist um so viel weniger daran zu zweifeln, nachdem nicht allein in der Güldenen Bulle … die erst gemeldete Stadt Franckfurt zum beständigen Wahl-Orte ernannt worden, sondern auch die bisher daselbst gehaltenen Kayser-Wahlen die Sache selbst zur Gnüge bestärcken. Nur ist hierbey noch von der Wahl Heinrichs, Grafens von Lützelburg, besonders anzumercken, daß man in Gestis. Balduini Episcopi Trevirensis … findet, er sey in villa Rense An. 1308, von denen daselbst versammleten Chur-Fürsten zum Könige ernennet, in Franckfurt aber hernach öffentlich ausgeruffen worden. Von welchem Rense, welches der Verfasser des Chronici Belgici Magni … Reynse nennet, und dem daselbst befindlichen Königs-Stuhle, bereits in dem Artickel: Rens, im XXXI Bande, p. 622. u.f. und Königs-Stuhl, im XV Bande, p. 1355. mit mehrerm gehandelt worden. Sonst aber kan hiervon auch Johann David Köhlers Diss. Hist. Topogr. de Inclyta Sede Regali ad Rense, Altorff 1735 nachgelesen werden.
     

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Stand: 11. Januar 2013 © Hans-Walter Pries