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Quellenangaben
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Reisen von Fürsten |
Was ins besondere das Ceremoniel betrifft,
welches bey den Reisen
Fürstlicher
Herrschafften
zu beobachten ist; so ertheilet gleichfalls der
geschickte
Herr von Rohr in der Einleitung zur
Ceremoniel-Wissenschafft der grossen Her- |
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{Sp. 381|S. 204} |
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ren … davon eine ausführliche
Nachricht. |
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Nemlich es geschiehet bißweilen, daß die
Landes-Regenten, theils ihres Vergnügens,
offtmahls aber auch ihres Beruffs und der
unvermeidlichen Angelegenheiten des Landes
halber, in auswärtige
Provintzen eine Reise
antreten. Bevor solches geschicht, pflegen
diejenigen Fürsten, so nicht vollkommen en
Souverain
regieren, ihren
Reichs-Ständen, oder
denjenigen
Collegiis und Versammlungen, so
dieselben vorstellen, als in Engelland den
Parlaments Häusern, einige Nachricht davon zu
ertheilen, und auf gewisse Masse, wenn
dergleichen etwan den Pactis Conventis,
Capitulationen, oder
Fundamental-Gesetzen des
Reichs gemäß, nach Anführung der Motiven, so
sie zu dieser Reise bewegen, ihre Einwilligung auf
gewisse Masse zu verlangen. |
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Also ist in der neuen Königlich-Schwedischen
Regierungs-Forme, so von den Reichs-Ständen
1719 publicirt worden, §. 10. ausgemacht, daß die
Könige ohne Einwilligung und Genehmhaltung der
Stände, nicht aus dem Reich, noch ausser
desselben
Gräntzen reisen sollen. |
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Bevor sie die Reise antreten, tragen sie die
Regierung
des Landes, entweder einem von ihren Printzen, oder sonst iemand von den
Fürstlichen Anverwandten auf, der im
Namen ihrer alles
besorget, und verweisen mündlich und schrifftlich
alle
Bediente und
Unterthanen, die bey Hofe
etwas zu suchen haben, an diejenigen, die sie in
ihrer Abwesenheit zu Landes-Regenten
bestellet. |
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Als Fürst Wolfgang von Anhalt 1517 ihm eine
Reise ausserhalb Landes vornahm, so ersuchte er
Frau Margarethen, Fürst Ernsts von Anhalt
Gemahlin, daß sie geruhen möchte, bey seiner
Abwesenheit die
Administration seiner Lande zu
führen, sie weigerte sich auch dessen im
geringsten nicht, und schrieb mit eigener Hand die
schertzhaffte Antwort zurück: Weil mir Eure
Liebden die Haushaltung anbefehlen, so will ich
gern als ein alter Ketten-Hund bellen, soviel ich
kan, es mag lauten, wie es will. |
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Wo es sich aber nicht thun läßt, daß sie die
Regierung einem von ihren Fürstlichen
Anverwandten anvertrauen, so benennen sie
gewisse Räthe und Minister, die in ihrem Namen,
und nebst Communication mit den Reichs- oder
andern Ständen, bey wichtigen Angelegenheiten
alles expediren; sie reserviren sich aber hierbey
gewisse Puncte, und
befehlen ihnen an, daß sie
bey diesen alles mit ihnen überlegen, und nichts
ohne ihre Genehmhaltung, es müste denn
summum periculum in mora seyn, entschlüssen
solten. |
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Vor der Reise erwählen sie diejenigen
Cavaliere und anderer Bediente, die sie auf die
Reise mitnehmen wollen, und reguliren, nachdem
sie entweder öffentlich ihrem
Stande gemäß, oder,
wie es mehrentheils zu geschehen pflegt,
incognito reisen wollen, oder nach den
unterschiedenen
Endzwecken,
die sie sich bey ihrer Reise vorgesetzt, eine grössere oder kleinere Hoffstatt.
Uber diejenigen Bedienten, so über die Pferde und Wägen gesetzt, nehmen sie, |
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- zur Besorgung ihrer
Seele, einen oder mehrere Reise-Prediger zu sich;
- zur Besorgung ihrer Gesundheit
einen Leib-Medicum,
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{Sp. 382} |
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Reise-Apothecker, und Reise-Balbier; |
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- zu
Erhaltung ihres
Leibes die Bedienten, die bey der
Küche und Kellerey nöthig;
- zum
Staat einen
Reise-Marschall, oder Reise-Stallmeister, nebst
einen oder zwey Cammer-Junckern,
- und zur
Aufwartung einige Pagen, Cammer-Diener und
Laquais, vor allem aber einen Reise-Fourier.
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Nachdem sie nun von ihren Fürstlichen
Anverwandten, und von ihren Ministres Abschied
genommen, so treten sie im Namen
Gottes ihre
Reise an, nach dem Plan, den sie sich vorher
gemacht, damit sie zum
Mittag und
Abends
diejenigen Örter erreichen, die sie sich zur
Mittags-Mahlzeit, und zum Nacht-Lager
ausersehen. Der Reise-Fourier muß allezeit
voraus gehen, damit sie aller Orten, so wohl die
benöthigten Post-Pferde, als auch sonst gute
Anstalten finden mögen. |
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Wo in ihren eigenen Landen die Wege,
entweder zur Winters-Zeit wegen des Schnees
impracticable worden, oder auch sonst übel und
gefährlich zu paßiren sind, so
befehlen sie ihren
Beamten an, daß die
Bauern die Wege
ausbessern, die Brücken repariren und alles auf
den Strassen, soweit die
Gräntzen ihres
Reichs
und ihres
Gebietes gehen, in guten
Stand
setzen. |
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Sie lassen sich so wohl in ihrem eigenen
Lande, als in fremden Ländern
gnädig gefallen,
auf geschehene Invitation, bey denenjenigen
einzusprechen, die weit geringer sind, als sie, und
sind mit der höflichen Bewirthung, die ihnen ein
jedweder nach seinem
Vermögen leistet, gar wohl
zufrieden. |
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Die höchsten Häupter der
Welt statten nicht
allein bey ihrer Durchreise, zur Bezeugung ihrer
Gnade, bey manchen Printzen und
Grafen einen
freundschafftlichen Besuch ab, sondern kehren
auch wohl nur bey manchem von
Adel ein, um ihr
Mittags-Mahl bey ihm einzunehmen, oder ihr
Nacht-Lager in seinem Hause zu halten. Bey ihrer
Abreise, pflegen sie gemeiniglich diejenigen, so
sie bewirthet, auf das reichlichste zu
beschencken. |
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Die Römisch-Catholischen Fürsten pflegen
auf ihren Reisen gern in den
Klöstern
einzukehren, und so wohl die Marien-Bilder, als
auch andere Heiligen, vor die sie etwan eine
besondere Veneration haben, oder denen sie ein
Gelübde gethan, mit Gold, Silber und Kleinodien
zu regaliren. Gleichwie sie gemeiniglich auf
Reisen in vielen Stücken ihrem Fürstlichen
Splendeur ein wenig renunciren, so lassen sie viel
leichter, als bisweilen in ihrem eigenen Lande,
manche Fremde, insonderheit aber die Cavaliere
und Dames, zum Hand-Kuß. |
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Bisweilen reisen sie andern Fürstlichen
Residentzen so weit aus dem Wege, als sie
können, wo entweder ihre Reise sehr pressant ist,
und sie daselbst einigen Aufenthalt vermuthen,
oder wo sie wegen des
Rang-Ceremoniels streitig,
oder sonst mit derselben Herrschafft in keinem
guten Vernehmen stehen, und also keinen recht
angenehmen Blick vermuthen. Wo sie es aber
nicht ändern können, so reisen sie zwar durch,
aber nur incognito, lassen sich bey Hofe nicht
melden, und schicken auch keinen Cavalier nach
Hofe, um ein Compliment daselbst bey der
Herrschafft abzulegen. |
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Ausser |
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{Sp. 383|S. 205} |
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dem aber, wo sie bey einer Fürstlichen
Residentz anlangen, schicken sie einen Cavalier
zu der fremden Herrschafft, lassen sich durch ein
Compliment ihres
Zustandes erkundigen, ihre
Ankunfft zu wissen thun, und sich entweder durch
den Cavalier bey der Herrschafft anmelden, oder
entschuldigen, daß ihre eilfertige Reise nicht
verstatten wolte, daß sie ihnen ihre Schuldigkeit
bezeugen, oder ihren Besuch bey ihnen abstatten
könnten. Die Herrschafft derselben Residentz läst
hierauf durch einen von ihren Cavalieren ein
Gegen-Compliment machen, und sie entweder auf
das höflichste zu sich laden, oder lassen sie doch
in dem Wirths-Hause oder Post-Hause, wo sie
abtreten, mit ihrer gantzen Hofstatt frey halten;
und wo dieses nicht geschicht, schicken sie ihnen
doch aus ihrer Fürstlichen Küche und Kellerey,
mancherley Delicatessen, an Speisen und
Geträncken zu. Bisweilen fahren sie auch selbst
zu ihnen vom Schloß herunter, und geben ihnen
eine kurtze Visite. |
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In Italien ist es mehrentheils gebräuchlich,
daß fremde durchreisende Printzen von andern
Fürsten, oder auch von Republiquen und
Städten
mit raren Weinen, Confituren, und mancherley
Arten frisches Obstes regalirt werden. Und wenn
die Fürsten in Deutschland
durch die
Reichs-Städte oder andere ansehnliche Städte paßiren,
so werden sie nach einer alten hergebrachten
Gewohnheit gemeiniglich von dem
Magistrat mit
dem Ehren-Wein, mit Hafer, und mit gewissen
raren Fischen, als Forellen, u.s.w.
beschencket. |
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Wenn andere Fürsten den Durchreisenden
besondere Höflichkeit erzeigen wollen, so
befehlen sie den Gouverneuren und
Commendanten der Städte und Vestungen an,
daß sie dieselben nicht allein becomplimentiren,
sondern auch bey ihrer Ankunfft und Abreise, mit
Stücken salutiren müssen. Es werden ihnen zu
Ehren vor ihre Quartiere, in denen sie logieren,
Wachen gesetzt, und die Militz aller Orten
beordert, daß sie ihnen Parade machen, und nach
Soldaten-Manier diejenige Ehre erzeigen müssen,
die sie ihrer eigenen Herrschafft zu erweisen
pflegen. |
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Haben die Durchreisenden etwa unsichere
Wälder, oder andere schlimme Gegenden zu
paßiren, so werden einige von der Militz oder
Jägerey befehliget, daß sie dieselben begleiten
müssen, es wird ihnen auch wohl zu ihrer Ehre
und Sicherheit eine eigene Escorte durch das
gantze Land mit gegeben, die Bauern werden
allenthalben aufgeboten, um die bösen Wege, so
die fremde Herrschafft treffen würde,
auszubessern. |
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Wenn sie die Gräntzen eines Landes, dessen
Regent ihnen so viel Höflichkeit auf ihrer Reise
angethan, verlassen, so lassen sie sich entweder
durch ein abgelassenes
Schreiben, oder durch
einen von ihren
Bedienten, den sie zurück
schicken, bey dem Besitzer des Landes auf das
freundlichste vor dieses civile Tractament
bedancken. |
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Begeben sich gekrönte Häupter oder andere
grosse Printzen auf die Flotten, die sie anderwärts
hin begleiten müssen, zu Wasser, so werden aus
den Städten und Castellen alle Canonen gelöset,
und eben dieses thut man auf der gantzen Flotte,
wenn der Fürst in |
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{Sp. 384} |
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sein Leib-Schiff steigt. Es werden Schiffe
voraus geschickt, den benöthigten Piloten
zuzurufen, damit sie sich vor die Sand-Bäncke in
Acht nehmen, auch sich zugleich ihrer zu nähern
Anländung bedienen zu können. Derjenige
Matrose, so auf den grösten Mastbaum steigt, und
das Land zuerst entdeckt, wird von dem grossen
Herrn beschenckt. Wenn sie anländen, werden sie
von den Castellen und allen Schiffen des Ufers
salutiret, worauf nachgehends, von des Fürsten-Haupt-Leib-Schiff, und folgends von der gantzen
Flotte gedancket wird. |
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Ist nun die Ankunfft eines grossen Printzen
dem Herrn des Landes und des
Volcks höchst
erwünscht und angenehm, so kommt er ihm mit
dem meisten Theil seiner Hoffstatt auf Schiffen
entgegen, die Matrosen sind alsdenn auf das
prächtigste gekleidet, auf dem Haupt-Schiff steckt
eine vortreffliche Standarte, und an dessen
Vordertheil lassen sich Trompeter hören. Andere
von den Grossen des Landes kommen ebenfalls
entgegen, lagern sich um das Leib-Schiff, und
ruffen vielmahls mit dem am Ufer stehenden Volck
ein höchst erfreuliches Vivat, Vivat aus. |
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Gebräuche der Alten |
Was die Gebräuche der Alten bey ihren
unternommenen Reisen anlanget; so haben sich
die Reisenden die Haare wachsen lassen, biß sie
wiederum nach Hause kamen. Drum wird
erzählet, daß der Osiris, als er den gantzen
Erdboden durchreiset, sich entschlossen, kein
Haar abzuscheren, biß er wiederum in sein
Vaterland kommen würde. |
Natalis Comes Mythol.
… |
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Sie thaten auch ein Gelübde, daß, wenn sie
wiederum nach Hause kommen würden, solche
Haare
Gott wiedmen wolten. |
- Turnebus Advers. …
- Dempsterus ad Rosin. …
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Man opfferte auch nach vollbrachter Reise
denen Göttern vor geleisteten Schutz und
Errettung aus allerhand Gefahr. |
Plautus Milit. Glorios.
… |
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An dem Orte, wo sie einkehrten, oder wohin
sie reiseten, erzeigeten sie sich sehr davor gegen
den Schutz-Engel oder Genium selbiges Ortes.
Sonderlich aber opfferten sie nach zurück gelegter
Reise der Göttin Fortuna, wie auch dem Hercules,
Mercur, Sylvan, Neptun, Castor und Pollux, denen
Diis magnis und Diis omnibus. |
Siehe
- Saubertum de Sacrificiis …
- Pitiscum …
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Recht |
In denen
Rechten wird von denen Reisenden
gelehret, daß wenn jemand an Ort und Enden, da
wenig Leute sind, als z.E. auf einem Schiffe oder
auf der Reise, mit einer unversehenen und
geschwinden Kranckheit befallen würde, und ein
Testament machen wolte; ihnen nicht allein die
sonst darzu erforderten
Solennitäten, sondern
auch die Anzahl derer Zeugen, nach vieler
Rechts-Lehrer
Meynung, bis auf zwey,
nachgelassen werden. |
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Struv
in Synt. Jur. …
- Stryck de Testamento in itinere confecto,
Franckfurt 1677.
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Siehe auch Testament (privilegirtes). |
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Literatur |
Was endlich noch die vom Reisen
handelnden
Schrifftsteller anlanget, so erzehlen
solche |
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Struve in Bibl. Philosoph. …
- Acker in
Supplement. …
- Arnd in Biblioth. politico-heraldic.
…
- Berger in
Disput. de prudentia …
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Unter andern hat |
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{Sp. 385|S. 206} |
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Herr Treuer heraus gegeben Exercitationem
politicam de licentia peregrinandi … 1720, davon
die
Acta Eruditorum besagten Jahres … zu lesen
sind. |
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