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Zedler: Vermählung, (Fürstliche) HIS-Data
5028-47-1245-7
Titel: Vermählung, (Fürstliche)
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 47 Sp. 1245
Jahr: 1746
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 47 S. 636
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  Text Quellenangaben
  Vermählung, (Fürstliche)  
  Es geschicht nicht selten, daß diejenigen, so sonst Länder und Unterthanen zu beherrschen pflegen, bey ihren Vermählungen ihren eigenen Willen beherrschen, und sich mit einem Ehegatten verbinden müssen, nicht, wie sie in sonst nach dem natürlichen und freyen Zuge ihres Hertzens erwehlen würden, sondern, wie sie nach ihren besonderen Staats-Absichten hierzu genöthiget werden.  
  Bisweilen suchen sie sich nach ihrer eigenen Willkühr eine Gemahlin aus, ohne jemand darum zu befragen; bisweilen aber erwehlen sie diejenigen, die ihre Hoch-Fürstliche Eltern ihnen vorschlagen, oder pflegen doch dieserhalben des Beyraths mit ihren Hoch-Fürstlichen Anverwandten.  
  Es geschicht auch wohl, daß entweder sie selbst, oder ihr Hoch-Fürstlicher Herr Vater, den hierunter gefaßten Schluß, oder ihre Hertzens Meynung, auf welch Hoch-Fürstlich Haus sie insonderheit reflectiren, den Ständen des Reichs und ihrer Lande, oder denjenigen Collegiis, welche die gesammten Stände vorstellen, vorher zu wissen thun; sie versichern ihre Unterthanen, daß aus dieser Eh-Alliantze viel gute Suiten entstehen würden, und verlangen auch wohl von ihnen Subsidien-Gelder, zur Bestreitung der hierzu erforderlichen Unkosten.  
  Nachdem aber die grossen Herren nicht so leicht zusammen reisen können, als wie Privat-Personen, so lassen sie sich gemeiniglich vorher die Portraits des Printzen oder der Prinzeßin, mit der sie sich zu vermählen gedencken, zuschicken, und befehlen den Mahlern auf das schärffste, daß sie ja nicht flattiren, oder die Copie schöner abschildern sollen, als das Original ist. Öfters trauen die Printzen hierunter den Mahlern nicht, sondern reisen lieber selbst an denjenigen Hoff, und solten sie es auch incognito thun, wo sich ihrer ausersehene Braut aufhält, und nehmen sie in Augenschein.  
  Es ist eine nicht selten vorkommende Sache, wenn zu Zeiten Hoch-Fürstliche Kinder, nach dem Schluß ihrer Eltern oder ihrer andern Anverwandten, in denjenigen Jahren, da sie nicht verstehen, was Verlobung  
  {Sp. 1246}  
  und Ehestand ist, mit einander aus Staats-Raison verlobet werden. Die alten und neuen Geschichte sind mit dergleichen Exempeln angefüllt; Carmons Dissert. de Sponsalibus illustrium in incunabulis.
  Man hat aber auch gar öffters erfahren, daß sie, wenn sie zu reiffern Verstande kommen, dergleichen Verlöbnisse selbst eigenmächtiger Weise trennen, die erste Braut, die ihnen zugedacht gewesen, fahren lassen, und sich eine andere erwehlen.  
  Dergleichen vorgeschlagene Heyrath ist auch bisweilen von den Hoch-Fürstlichen Eltern oder Angehörigen, wegen der beyderseits noch unzeitigen Jahre, nebst gebührender Dancksagung, durch eine höffliche Vorstellung decliniret worden. Zu Zeiten wird bey dergleichen Fall in den Ehestifftungen beredet, daß der Bräutigam der Braut, nach Verfliessung sechs oder acht Jahre, wofern inzwischen keine weitere Prorogation erfolgt, zu seinem ehelichen Gemahl nehmen, und keine andere Gemahlin haben soll. Es wird auch wohl eine Conventions-Straffe darauf gesetzt, daß auf dem Fall, da eins von diesen beyden Contrahirenden, und zwar in einigen Puncten, diesem nicht nachgehen, oder sich säumig dabey erweisen würde, dem andern so und so viel bezahlen solte.  
  Gehen die unter den Fürstlichen Personen verabgeredeten Verlöbnisse wieder zurück, sie mögen nun unter denen, die von jüngern oder ältern Jahren sind, seyn geschlossen worden, so werden gemeiniglich die Präsente und Versprechungs-Pfänder wieder zurück genommen.  
  Die Anwerbung um die Hoch-Fürstliche Braut, geschicht bisweilen von einem Printzen selbst bey den Hoch-Fürstlichen Eltern, Vormunden oder andern Angehörigen, unter deren Direction die Prinzeßin stehet. Jedoch ist bey Vermählung eines Römischen Kaysers oder Königs durch eine lange Observantz hergebracht, daß derselbe niemahls personlich oder unmittelbar in seinen Nahmen um die Braut, und künfftige Gemahlin, so nur Hertzoglichen oder Reichs-Fürstlichen Herkommens ist, anwirbt, oder anhalten läst, sondern es wird allezeit ein Churfürst oder andrer grosser Fürst ersuchet, bey dieser Heyraths-Handlung einen Unterhändler oder Procurator abzugeben. Diese Observantz rühret aus einer besondern Prärogativ her, die sich ein Römischer Kayser oder König als Ober-Haupt des gantzen Römischen Reichs vor andern grossen Puissancen vorbehält.  
  Gemeiniglich wird ein grosser Minister, als Abgesandter mit einem Creditiv und Vollmacht von dem Fürsten selbst, oder von seinem Herrn Vater an dem fremden Hof abgeschickt, um bey den Hoch Fürstlichen Eltern oder ihren Anverwandten, und zugleich bey der Prinzeßin selbst anzuwerben, und das Jawort zu holen, und die übrigen Tractaten, als die Ehe-Stifftungen, Witthums-Verschreibungen, Verzicht-Briefen, Leibgedings, Wiederfalls, Gewissens- Freyheits- und andere Versicherungen auszuwechseln, und zu reguliren.  
  Der seel. Cantzler von Ludewig gedencket in seiner Dissertation de matrimoniis Principum per Procuratores, daß er einsten einen gewissen mächtigen Fürsten in Deutschland bedient gewesen, der es übel aufgenommen hätte, daß er, um den ehelichen Contract zu Stande zu bringen, bloß ei-  
  {Sp. 1247|S. 637}  
  nen Hof-Rath abgeschickt gehabt, da es doch gewöhnlich wäre, daß bey Anwerbung um eine Braut, von demjenigen, die befugt wären, einen Ambassadeur zu schicken, entweder ein Ambassadeur oder doch sonst ein Geheimder-Rath und grosser Minister abgeschicket würde; es würde nicht wohl stehen, wenn die Fürstliche Braut an denjenigen, der nicht von dem höchsten Range, die Hand geben solte.  
  Die abgeschickten Ministri legen bey einer solennen Audientz eine wohlgesetzte Anwerbungs-Rede ab, so wohl bey den Hoch-Fürstlichen Eltern, Groß-Eltern, Vormündern u.s.w. als auch bey der Prinzeßin; sie entdecken die Intention ihres Hoch-Fürstlichen Herrn Principalen, und ersuchen sie hierauf, ihm mit einem vergnügten Jawort zu erfreuen. Hierbey überliefern sie bisweilen das Portrait des Hoch-Fürstlichen Herrn Bräutigams, welches starck mit Diamanten besetzt, zum Unterpfand seiner Liebe, mit der Versicherung, daß er sich reservirte, sich selbst bald im Original darzustellen.  
  Bisweilen verweisen die Prinzeßinnen die positive Resolution, und die anwerbenden Herren Gesanden zu ihren Eltern oder Vormündern, und stellen es in deren Consens und Vorwissen. Bisweilen aber ist schon alles richtig und bereits concertiret, die Prinzeßin Braut ist bey der Audientz, und bey der Anwerbung selbst gegenwärtig. Sie wird von ihren Hoch-Fürstlichen Eltern darum befragt, und sie erkläret sich in Gegenwart des Herrn Abgesandten, vermittelst eines Reverence, in Faveur des Herrn Bräutigams. Eines von den Hoch-Fürstlichen Eltern hängt manchmahl mit eigener Hand das von dem Herrn Abgesandten en mignature überbrachte Bildniß des Herrn Bräutigams der Prinzeßin an die Brust.  
  Ist der Abgesandte bey seiner Anwerbung glücklich gewesen, so stattet er im Nahmen seines Principalen eine Dancksagung in einer zierlichen Redee ab, bringet vor den Fürstlichen Herrn Bräutigam ein ander Präsent, welches entweder in einem hochschätzbaren Ringe, oder kostbar eingefaßten Bildniß der Prinzeßin bestehet, mit zurück, und wird von seinem Herrn, wegen des angenehmen mit sich zurückgebrachten Jaworts, und glücklich vollendeten Expedition, wohl recompensiret; unterweilen bekommt er auch von dem andern Hofe, an dem er negociret, wenn seine Person angenehm gewesen, noch darzu ein Präsent.  
  Mit Regulirung der Ehe-Pacten wird bisweilen lange Zeit zugebracht. Es wird darinnen determiniret, wie viel der Braut-Vater zur Ausstattung mitgeben will, was sie an Geld und Silber-Geschirr, Kleinodien, und Jubelen, Perlen und Edelsteinen mitbringt, wie sie wegen des Gegen-Vermächtnisses soll versichert, und mit dem Leib-Gedinge versorget werden.  
  Von einigen Jahrhunderten her ist in Deutschland der beständige Gebrauch gewesen, daß an statt der gewissen Rheinischen Gülden an Golde, die dem Bräutigam zum Heyraths-Gut versprochen worden, die Braut hingegen auf so und so viel tausend Rheinische Gold-Gülden jährlicher Nutzungen verleibdinget; die Morgen-Gabe aber, theils nach einer gewissen ausgedruckten und verabredeten Summe, theils in genere nach dem Herkommen und der Gewohnheit eines ge-  
  {Sp. 1248}  
  wissen Hoch-Fürstlichen Hauses versprochen wird.  
  Vor Zeiten haben die Deutschen Fürsten bey den Fürstlichen Ehe-Beredungen zu mehrerer Versicherung vier von ihren Grafen, so viel den ansehnlichen Ständen ihrer Ritterschafft, und eben soviel von ihren Städten zu Bürgen gesetzt. Heutiges Tages aber werden sie nur von den Fürstlichen Contrahenten und Agnaten unterschrieben, und gar öffters Ihrer Römischen Kayserlichen Majestät zur Confirmation übergeben.  
  Damit nicht etwa zwey mächtige Reiche in Europa, zum grossen Präjuditz der andern Puissancen, insonderheit aber der Nachbarn, über lang oder kurtz, durch eine Heyrath mit einander vereiniget werden, so werden die Königlichen Prinzeßinnen als Bräute genöthiget, in ihren Ehe-Pacten allen An- und Zusprüchen, die sie oder ihre Nachkommen in ewigen Zeiten auf diese Länder und Königreiche machen könnten, eydlich zu renunciren.  
  Also muste die Spanische Infantin, Frau Maria Theresia, als sie mit den König in Franckreich Ludwig XIV vermählet ward, auf das bündigste abschwören, daß sie sich an den Spanischen Landen keiner Gewalt oder Rechte mehr anmassen wolte, sie möchten ihr auch zufallen, woher sie nur immer wolten, und dieses alles ohne einige Wiederrede, Exception, Restitution, Absolution oder Dispensation Päbstlicher Heiligkeit.  
  Bey den Römisch-Catholischen wird gemeiniglich in die Ehe-Pacte mit eingerückt, daß sich die Fürstlichen Contrahenten wolten gefallen lassen, den Pabst zu ersuchen, daß er diese Heyraths-Abrede approbiren, und seinen Apostolischen Seegen darüber ertheilen möchte.  
  Sind Braut und Bräutigam etwan mit naher Bluts-Freundschafft und Verwandtschafft einander zugethan, so wird in den Ehe-Stifftungen versprochen, daß sie Päbstliche Dispensation anschaffen wollen. Die Päbste sind mit Ertheilung dieser Dispensationen gemeiniglich gar facil, und wenn auch gleich diese Verwandtschafft, wie vielmahls am Frantzösischen Hofe geschehen, aus einem unehelichen Bette entstanden wäre. Wie der Römische Hof in diesem Stück zu unterschiedenen mahlen bey den Fürsten in Deutschland einige Unordnung anrichten wollen, ist aus unterschiedenen Exempeln der ältern und neuern Zeiten bekannt.  
  In dem II Theile der von Herrn Lünig edirten Deutschen Reichs-Cantzley findet man p. 391 ein Schreiben der auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg versammleten Gesandten der Evangel. Churfürsten und Stände an den Kayser Leopolden, daß sie das, dem Herrn Hertzog Christian zu Mecklenburg, über die vom Pabst zu Rom erhaltende Dispensation, zu vorgenommener anderweitigen Ehe, ertheilte Decretum confirmatorium caßiren, und dergleichen Unfug im Heil. Römischen Reiche wieder alle Reichs-Constitutiones einreissen zu lassen, nicht verstatten möchten.  
  In denen Ehe-Pacten werden auch die Titulaturen, die Curialien, und andere Ceremonielle, wenn die künfftige Gemahlin entweder aus einem höhern oder geringern Stande ist, ausgemacht. Churfürst Rudolph IV aus dem Anhältischen Stamm, nennete seine Gemahlin Annam, Landgrafens Baltzers in Thüringen Tochter, in der ihr ausgestellten Leib-Gedings-  
  {Sp. 1249|S. 638}  
  Verschreibung, seine eheliche Wirthin. Es bedeutete dieses uralte Deutsche Wort damahls eine Hauß-Frau, und hat man von alten Zeiten her, einen Hauß-Vater, Wirth genennet; heutiges Tages aber will es nicht in einer so vornehmen Bedeutung angesehen werden.  
  Es ist von einigen Jahrhunderten her bräuchlich gewesen, daß die Fürstlichen Vermählungen an andere Procuratores oder Gevollmächtigte geschehen. Bißweilen sind die beyden Bräute den andern nur angetrauet, bißweilen aber auch gar zum Schein beygeleget worden. Offtmahls vertreten Fürstl. Anverwandten diese Stelle, manchmahl aber auch andere grosse Ministri oder Generals.  
  Fugger, ein Österreichischer Scribent, erzehlet in dem V Buch Cap. XXVI. n. 16. daß sich Hertzog Ludwig von Bayern im Jahr 1474. als Stellverweser, im Nahmen Ertz-Hertzogs Maximilians, die Prinzeßin an die Hand trauen lassen, und nach Fürstlichen Gebrauch das Beylager mit ihr gehalten. Er wäre am rechten Fuß und Arm mit leichten Harnischen angethan gewesen, und zwischen ihnen beyden hätte ein bloß Schwerd gelegen. Die Hertzogin Margaretha samt der Ober-Hofmeisterin, Frau von Halwin, hätten auf der einen, und die Räthe auf der andern Seite gestanden, und wäre diese Trauung den 26 April um Mitternacht verrichtet worden.  
  Der Römische Kayser Joseph haben dergleichen Procuratorem zweymahl abgegeben, einmahl da er sich im Nahmen seines Herrn Bruders die Wolffenbüttelische Prinzeßin Elisabeth Christinen, nachmalige Römische Kayserin, antrauen ließ, und zum andern mahl, da er Procuratorio nomine des Königs in Portugall mit seiner leiblichen ältesten Schwester, Maria Anna Josepha, copuliret wurde; Also wurde auch die Hannoverische Chur-Prinzeßin statt des Cron-Printzens von Preussen, an den Königlichen Preußischen General von Finckenstein, durch Priesterliche Hand gegeben.  
  Bey den Römisch-Catholischen werden diese Copulationen durch eine besondere Einseegnung mit vielen Ceremonien wiederholet. Die Einseegnung geschiehet meistentheils in der vornehmsten Kirche, auf einer prächtigen Estrade, so einige Stuffen erhoben, mit rothen Sammet beleget, und auf der Seite mit kostbaren Tapeten behangen. Über der Estrade ist ein Baldachin von rothen Sammet, der mit Gold und Silber ausgestickt, und mit den Hoch-Fürstlichen Wapen gezieret.  
  Über dem Baldachin hängen bey Königlichen Vermählungen Königliche Mäntel von Sammet, mit reichen güldenen Brocat gefüttert, und ebenfalls gestickt. In der Mitten, von den 4 Seiten des Baldachin, hängt eine güldene Cardouche mit des Königs und der Königin Nahmen, über dem Baldachin schweben einige Figuren, welche die güldenen Cordons und Quasten halten. Es wird dieser Baldachin nebst den Mänteln auf eine gar sinnreiche Weise über der gantzen Estrade ausgebreitet, also daß der gantze Platz, wo die Ceremonie der Einseegnung geschicht, von dem Baldachin bedeckt ist.  
  Unter dem Baldachin stehet etwan ein güldener Tisch zwischen zwey güldenen Gueridons mit güldenen Leuchtern. Um diesen Platz stehet das Königliche Hauß nebst den Grandes des Hofes, und die vornehmsten Damen, welche dieser Proceßion gefolgt waren. Ob  
  {Sp. 1250}  
  nun schon bey der mit einem Gevollmächtigten geschehenen Vermählung, nach Ablesung der Vollmachten, die Princeßin Braut von dem Bischoff, den die Copulation verrichtet, befraget wird, ob sie den Hoch-Fürstlichen Herrn Bräutigam, dessen Stelle gegenwärtiger Herr Gevollmächtigter vertritt, zu ihren künfftigen Eh-Gemahl verlangen, und sie auch dieses mit einem deutlichen Ja bekräfftiget, so wird sie doch wegen der vorhin durch den Gevollmächtigten geschlossenen ehelichen Verbindung erinnert und befragt, das von beyden Verlobten wiederholte Ja-Wort wird von dem Bischoff befestiget.  
  Diese Einseegnung wird durch eine vortrefliche Vocal- und Instrumental-Music begleitet. Der Bischoff spricht nach verrichteten Gebet den Seegen GOttes über diß Paar. Die Stücke werden gelöset, die Soldatesque giebt ausser der Kirche Feuer, und die Herrschafft begiebt sich unter Trompeten- und Paucken-Schall wieder nach Hause.  
  Mit diesen Ceremonien geschahe im Jahr 1708. die Königliche Spanische Einseegnung zu Barcelona in der Dom-Kirche zu unsrer lieben Frauen, von dem Ertz-Bischoff zu Tarragona, welchen 4 Bischöffe und andere Prälaten beystunden. Von den unterschiedenen Kayserlichen, Königlichen und Fürstlichen Heyrathen, die in den ältern und neuern Zeiten durch Gevollmächtigte vollzogen worden, kan des Herrn von Ludwig Dissertation de matrimoniis Principum per Procuratores nachgeschlagen werden.
  Vielmahls pflegen die Fürstlichen Herren Bräutigams, zu Schliessung der Verlöbnisse und würcklicher Vollziehung der Vermählungen, in Person an diejenigen Höfe zu reisen, an denen sich die vor ihnen destinirte Fürstlichen Bräute aufhalten. Sie überschicken vorher einen Fourier-Zeddul, wie viel sie an höhern und niedern Bedienten, ingleichen an Pferden mit sich bringen werden, damit die Fürstlichen Gemächer vor sie zurecht gemacht, und alles übrige zu ihrer Fürstlichen Aufnahme veranstaltet werden möge.  
  Bisweilen geschehen die Fürstlichen Beylager gantz in der Stille, und ohne Pracht. Das Hoch-Fürstliche Paar wird in einem Gemache getrauet; die Cavaliers und Dames werden durch ein paar Marschälle aufgeführt, und der Bräutigam führet seine Braut zur Copulation selbst bey der Hand; Nach der Copulation wird Tafel gehalten, das Hoch-Fürstliche Paar zu Bette gebracht, und alles ohne grosse Ceremonien beschlossen. Es wird auch wohl in gewöhnlichen Notifications-Schreiben mit ausgedruckt, wenn die Beylager gantz in der Stille vollzogen werden.  
  In den vorigen Zeiten sind unter den Protestirenden Fürsten die Trauungen in den Kirchen gewöhnlicher gewesen als jetzund. Man findet auch wohl bey den alten Geschicht-Schreibern, daß wenn die Fürstlichen Personen zur Copulation in die Kirche gefahren, einige Adeliche Damen vom Lande, oder nach dem damahligen Stylo, Adeliche Jungfern, auf der Strasse voran gegangen, und den gantzen Kirchweg, aus silbernen oder andern Körbgen, mit Blumen bestreuet, welches heutiges Tages manchen ziemlich spöttisch anscheinen würde.  
  Es sind auch ehedem die solennen Trau-Predigten gewöhnlicher gewesen, als zu unserer Zeit. Im Jahr 1548. den 8. Octob. wurde Her-  
  {Sp. 1251|S. 639}  
  tzog August von Sachsen an die Königliche Prinzeßin Annam, Königs Christian des III. zu Dännemarck Tochter, auf dem Schloß zu Torgau, bey einer, vom Fürsten Georgio zu Anhalt abgelegten Trau-Predigt, auch von ihm copuliret; welche Trauungs-Predigt in seinen Schrifften … und in folgenden zu lesen. Es soll dieses insonderheit der Königlichen Frau Mutter über aus wohl gefallen, und sie bezeuget haben, daß dieses der prächtigste Actus bey dem Fürstlichen Beylager gewesen, daß die Trauung durch eine Fürstliche Personen geschehen.  
  Etwas besonderes war es, daß dem seel. D. Martin Lutherus, bey der Vermählung Hertzogs Philipp zu Pommern, mit Chur-Fürstens Johann Friedrichs zu Sachsen Schwester, Marien, die ebenfalls auf dem Schloß zu Torgau geschahe, einer von den Trau-Ringen entfiel, er bewegte sich hierüber in etwas, fassete sich aber doch bald wieder, und sagte: Hörst du Teufel, du wirst nichts ausrichten, es gehet dich nichts an. Die beyden Verlobten seegnete er mit den Worten: Wachset, und euer Saame müsse nicht untergehen. Inzwischen ist es doch geschehen, daß die Hertzoge zu Pommern hundert Jahre hernach gäntzlich ausgestorben. Müllers Sächsisch. Annal. …
  Man trifft ebenfalls in der alten Historie unterschiedene Exempel an, daß die Fürstlichen Personen, ob es gleich im übrigen sehr solenn dabey hergegangen, auf den Sälen und in den Gemächern ihrer Schlösser getrauet worden. Vorher giengen ein 12 Paar Trompeter und ein Paucker, nach diesen folgete eine ansehnlige Ritterschafft von Adel, hernach acht brennende Fackeln, so die vornehmsten vom Adel trugen, alsdenn Braut und Bräutigam mit ihren Führern, Hoff-Cavalieren und Hof-Frauenzimmer; Also funden sie sich zur Copulation in dem Trauungs-Saal ein.  
  Nach der Trauung wurden Braut und Bräutigam mit vorhergenden Trompeten und Heer-Pauckern von dem Trauungs-Saal in die Tafel-Stube gebracht, in welcher ein herrliches Bette zugerichtet war, darein das Fürstliche Paar, dem damahligen Gebrauch nach, in Gegenwart des Hofes geleget ward; Inzwischen wurde dem Ehe-Paar und den andern Confituren und süsse Weine ausgetheilet. Nach diesem ward das zugerichtete Parade-Bette wieder auseinander genommen, und Braut und Bräutigam unter Trompeten- und Paucken-Schall an die Fürstliche Tafel geführet. Beckmanns Anhältischer Geschichte V Theil, p. 205.
  Die Kleidungen des Hoch-Fürstlichen Braut-Paares sind an dem Tage ihrer Copulation so prächtig, als ihnen entweder beliebig, oder nach ihren Einkünfften möglich ist. An dem Kayserlichen Hofe ist die Kleidung meistentheils Spanisch, u. nach dasigem Gebrauch vom Haupt biß auf die Füsse Drap d'argent. Die Schleppen des Kleides oder Mantels der Braut werden von den vornehmsten Damen getragen. Bey Kayserl. und Königlichen Vermählungen tragen bißweilen gar Fürstliche Personen die Schleppen der Prinzeßin Braut, und deren Schleppen hernach wieder Cavaliere oder Pagen.  
  Der Hoch-Fürstliche Herr Bräutigam und die Hoch-Fürstliche Braut, werden gemeiniglich von ihren Hoch-Fürstlichen Anverwandten, als Herrn Vätern, Brüdern oder Vettern zur Trauung geführet, bisweilen aber auch von ansehnlichen Herren Ab-  
  {Sp. 1252}  
  gesandten und hohen Ministern, daferne keine andere Printzen oder höhere Standes-Personen vorhanden sind. Zu Zeiten führet der Herr Bräutigam seine Braut selbst bey der Hand.  
  Soll ein solennes Beylager gehalten werden, so werden viel fremde Fürstliche Herrschafften entweder mündlich oder schrifftlich darzu eingeladen. Auf dem Beylager Fürst Carls zu Anhalt, welches im Jahr 1557. zu Zerbst mit Prinzeßin Annen, Hertzogs Barnim zu Pommern Tochter, vollzogen ward, hatten sich so viel Fürstliche und andere hohe Standes-Personen dabey eingefunden, daß man 2384 Pferde zehlete.  
  Die mündlichen Einladungen geschehen heutiges Tages meistentheils durch einen abgeschickten Cavalier, der ein kurtz Compliment abstattet. Vor diesem aber wurden gar öffters grosse und solenne Reden bey dieser Gelegenheit abgelegt, wie aus des Herrn Lünigs gesammleten Reden der vornehmsten Minister zu ersehen.
  An statt der Trauungs-Predigten werden heutiges Tages von den Priestern, die das Hoch-Fürstliche Paar zusammen geben, bey der Copulation nur Trau-Sermone gehalten.  
  Nach der Trauung werden die Trompeten geblasen, und Paucken geschlagen, die Stücke gelöset, und von der auf dem Schloß-Platz stehenden Soldatesque Salve gegeben. Bisweilen werden auch bey dem Auswechseln der Trau-Ringe die Canonen abgefeuret.  
  Ob zwar die Trau-Sermone gewöhnlicher, so sind doch die Trauungs-Predigten nicht gantz und gar abgekommen, wo nehmlich die Copulationen noch in den Kirchen und öffentlichen Gottes-Häusern vorgehen. Es wird eine vortreffliche Vocal- und Instrumental-Music dabey gehöret, die auch bisweilen mit der Orgel accompagniret wird. Unterschiedene Lob-Psalmen sind hierbey gewöhnlicher, als andere Gesänge.  
  Bey den Römisch-Catholischen pflegen die vornehmsten von der Geistlichkeit, als die Bischöffe, Ertz-Bischöffe u.s.w. die Copulation zu verrichten, zuweilen auch die Päbstlichen Nuncii, die sich an einem Hofe allbereits aufhalten.  
  Dem Hoch-Fürstlichen Paare werden die Stolen um die Hände gebunden, und die Ringe, die sie einander geben, zuvor eingeseegnet. Heyrathen sie etwan in die nahe Freundschafft, so werden die von dem Pabst indulgirten Dispensationes vorher abgelesen.  
  Es wird der Cörper, oder doch einige seiner Gebeine und Reliquien eines gewissen Heiligen auf den Altar geleget, vor dem das Hoch-Fürstliche Paar copuliret werden soll. Nach verrichteter Copulation werden die Ringe mit Weyh-Wasser besprenget. Zu Zeiten werden die Canonen drey mahl abgefeuert, als, zum ersten mahl bey Wechselung der Ringe, zum andern mahl nach gesprochenen Seegen, und zum dritten mahl nach Abgang der sämtlichen Durchlauchtigsten Personen in Dero Gemächer.  
  Nach verrichteter Trauung übergiebt einer von des Hoch-Fürstlichen Herrn Bräutigams Ministern oder Hof-Cavalieren die Morgen-Gabe, und zugleich die Verschreibung mit dabey. Sie bestehet mehrentheils in den allerkostbarsten Galanterien, Kleinodien und Jubelen, die auf einem prächtigen gestickten sammetenen Küssen, oder in  
  {Sp. 1253|S. 640}  
  einer silbernen oder güldenen Schaale präsentiret werden. Der Cavalier macht ein kurtz Compliment dabey, daß ihm anbefohlen wäre, Ihrer Hoch-Fürstlichen Durchlauchtigkeit, als gegenwärtiger Fürstlichen Braut, dieses geringe Andencken zu übergeben, es wäre zwar bey weiten nicht dem guten Vorsatz gleich, welchen Sie hierunter hätten, es hofften aber seine Hoch-Fürstliche Durchlauchtigkeit, als sein Principal, die Printzeßin Braut werde darmit vorlieb nehmen, und nicht sowohl auf die Geringfügigkeit des Geschenckes, als auf den Geber, den Hoch-Fürstlichen Fürstlichen Herrn Bräutigam, ihr Absehen richten. Hierauf dancket die Braut entweder in Person, oder ein Cavalier stattet in ihrem Nahmen ein Dancksagungs-Compliment ab.  
  Über diese gewöhnliche Morgen-Gabe werden, nach der Observantz eines jeden Landes und Hofes, noch mancherley Presente, entweder von dem Bräutigam an die Braut, oder von der Braut an den Bräutigam überreicht. So pflogen auch die Eltern des Bräutigams, entweder vor der Copulation, oder den Tag darauf, die Braut mit mancherley Silberwerck, Jubelen, u.s.w. zu beschencken. Nicht weniger bezeugen die Reichs- und Landes-Stände, durch Überreichung eines ansehnlichen Donativs, ihre besondere Devotion.  
  In Pohlen präsentiren die Edelleute und Damen, nach der daselbst gebräuchlichen Weise, bey den Königlichen Vermählungen der Printzeßin Braut viele herrliche Geschencke, als z.E. einige feine silberne Gefässe, mit Diamanten besetzte Uhren, und kostbahre Kleinodien, wobey jede Person ein besonder Compliment macht, es wird aber diese Gewohnheit, da man die Braut zu beschencken pflegt, nicht allein bey den Beylagern der Königl. Printzeßinnen, sondern auch bey den Vermählungen aller andern vornehmen Damen gehalten. Connor Beschreibung von Pohlen, p. 237.
  Die Tafeln werden bey den Fürstlichen Beylagern auf eine sehr propre und solenne Weise angerichtet. Es wird niemand leichtlich daran gezogen, als Fürstliche Personen und fremde Abgesandten, und bey den Römisch-Catholischen die Cardinäle. Es pflegen vielmahls an diesen merckwürdigen Tägen die Cavaliers die Speisen auf die Tafeln zu setzen; Man siehet alsdenn sowohl bey den Confituren, als auch bey den andern Schau- und Parade-Speisen, besondere Erfindungen, mit Sinnbildern und Inscriptionen, die sich zu dergleichen Festivitäten sehr wohl schicken.  
  Daß die jetzige Art zu tractiren von der Weise unsrer Vorfahren gar sehr unterschieden, ist in dem Artickel: Taffel-Ceremoniel, im XLI Bande, p. 1415. u.f. angeführet worden, und braucht hier keiner neuen Wiederhohlung.  
  Man findet in den alten Beschreibungen der Fürstlichen Beylager, das bisweilen nur gemeine Bürgers-Leute zu Marschallen der Tafeln der Hoch-Fürstlichen Hochzeit-Gäste bestellet worden, und die Mäsigkeit, zum wenigsten in Ansehung der wenigen Tractamente, die man aufgesetzt, sehr geherrschet.  
  Nach der Tafel wird, alter Gewohnheit nach, der gewöhnliche Ehrentantz mit Fackeln und Lichtern gehalten, wobey 12 Fackeln von Hof-Cavaliers, bisweilen auch von Cammer-Herren und Generalen vorgetragen werden. Die Vortäntze, wie einer dem andern von den Fürstlichen Personen nach Braut und Bräutigam vortantzen solte, wur-  
  {Sp. 1254}  
  den vor diesem allezeit vorher ausgetheilet; heutiges Tages ist man in diesem Stück nicht mehr so accurat, und nimmt man es bey einer Lustbarkeit so genau eben nicht, ob einer dem andern vortantzet.  
  Nach geendigtem Tantze helffen die sämtliche Hoch-Fürstlichen Hochzeit-Gäste, insonderheit aber die Hoch-Fürstlichen Anverwandten, Braut und Bräutigam zu Bette zu bringen. Bisweilen führet der Braut Vater, oder derjenige, so dessen Stelle vertritt, den Fürstlichen Herrn Bräutigam, wenn er in Nacht Habit eingekleidet, gantz allein zu der Braut vors Bette, giebt ihm eine kleine Erinnerung, er verhofte, er würde sich so gegen seine Tochter zu bezeugen wissen, wie es einen ehrliebenden Fürsten eignete und gebührete; Worauf der Fürstliche Herr Bräutigam in einem Complimente versichert, dieses Pfand als seinen eigenen Leib, seine eigene Ehre, ja seine eigene Seele zu halten, und aus einem treuen, frommen, redlichen und Fürstlichen Hertzen alles dasjenige zu leisten, was ein ehrliebender Fürst und Bräutigam seiner geliebten Braut zu leisten schuldig wäre.  
  Vor Zeiten sind auch bey dieser Gelegenheit vor dem Braut-Bette von einem Ministre des Bräutigams, solenne und weitläufftige Reden gehalten worden, dem hernach wieder ein anderer Cavalier in einer Gegen-Rede geantwortet. Die Glück-Wünschungs-Complimente von den anwesenden Hoch-Fürstlichen Hochzeit-Gästen, von den anwesenden fremden Ministern, von den Deputirten der sämmtlichen Collegien und der Stände, werden meistentheils nach der Copulation vor der Tafel abgelegt.  
  Die andern abwesenden Fürsten pflegen nicht eher ihren Glückwunsch abzustatten, als bis die Notificationen wegen der geschlossenen ehelichen Alliance bey ihnen eingelauffen, alsdenn gratuliren sie entweder schrifftlich, oder lassen durch ihre Minister und hierzu Gevollmächtigte, mündliche Glück-Wünschungen abstatten zuweilen auch dem neuen Hoch-Fürstlichen Paare einige Präsente überreichen.  
  So lange das Hoch-Fürstliche Beylager währet, werden mancherley Lustbarkeiten vorgenommen, mit Carousellen, Masqueraden, Wirthschafften, Feuer-Wercken, Illuminationen, Fuß-Turnieren, Kampf-Jagten, Schnepper-Schiessen, Scheiben- Schiessen, Opern und Comödien, und andern dergleichen; Unter diesen allen sind die Turniere und Ritter-Spiele die ältesten welche von dem zehenden Jahrhunderte an, fast bey allen Fürstlichen Beylagern, die man mit Solennität celebriret, gehalten worden.  
  Auf die Hochzeit-Festivitäten pflegen, nach einem ebenmäßigen alten Gebrauch in Deutschland, entweder gewisse currente Müntzen oder Schau-Stücken und Medaillen geschlagen zu werden.  
  Die Heimführungen der Fürstlichen Braut geschahen mit grossen Solennitäten und prächtigen Einzügen. Die Truppen werden mit ihrer bey sich habenden Artillerie auf die Parade geführet, nebst der gantzen Hoff-Statt an denjenigen Ort, wo die Fürstlichen Herren Bräutigams dero Gemahlin mit ihrer Entgegenkunfft beehren wollen.  
  In den vorigen Zeiten war es bey der Heimführung gebräuchlich, daß viele hundert Kinder, welche alle in weisen Hemden eingekleidet, auf den Köpffen Cräntze und in Händen grüne Sträuser habend, auf den Strassen und Gassen, durch welche die Hoch-Fürstliche Braut paßiren muste, in zwey Reyhen stunden, und sie mit einem höchsterfreulichen, und zu vielmahlen wiederhohlten: Es lebe N, beehrten,  
  {Sp. 1255|S. 641}  
  doch die jetzige Welt würde diese Parade vor Kinder-Possen halten.  
  Ist nun die Hoch-Fürstliche Braut angelangt, so werden auf das neue ihr zu Ehren, und zum Vergnügen, viele Tage nach einander mancherley Lustbarkeiten angestellet, von denen die Bauer- Hochzeiten und andere Divertissements, die man in Bauer-Kleidung vorgenommen, ebenfalls von langer Zeit her, so wohl bey den Beylagern als auch bey den Heimführungen im Gebrauche gewesen.  
  Johann George III. liessen als Chur-Printz zu Sachsen im Jahr 1669 unter der Masque eines Wendischen Bräutigams, an Dero Herrn Vater Chur Fürst Johann Georgen den II. zu Sachsen, unter der Person eines Meißnischen Bauer-Richters, ein curieuses Schreiben abgehen, worinnen sie denselben, zu dem, auf seine Hochzeit angestellten Aufzug und Ringrennen invitiret. Siehe den II. Theil von Lünigs Teutschen Reichs-Cantzley …
  Der Schluß dieses Schreibens war folgender:  
  "Dannenhero will ich euch gantz höflich ersuchet haben, mir dabey Gesellschafft zu leisten; Sodann wollen wir erweisen, daß Bauern auch noch Leute seyn, und sehen, ob unser Wendischer Heyde-Grütze, oder euer Meißnischer Hirse-Brey mehr Stärcke in Armen habe.„  
  Nach beschehener Heimführung pflegen die Hoch-Fürstlichen Herren Schwieger-Söhne, wenn sie bey der Vermählung nicht selbst gegenwärtig gewesen, auf das verbündlichste an Ihre Hoch-Fürstlichen Schwieger-Eltern zu schreiben, sie dancken vor die Übersendung einer so liebenswürdigen Braut, sie versichern, sich gegen sie als ein getreuer Ehe-Gemahl zu erweisen, und Zeit Lebens mit aller Harmonie und Eintracht in der Verknüpffung dieser Häuser zu leben.  
  Die Vermählungen der Fürsten mit Frauenzimmer aus geringern Stande, sind zu allen Zeiten bey sehr vielen, ja man möchte wohl sagen, bey den meisten Königlichen und Fürstlichen Häusern im Gebrauch gewesen, und durch sie solennisiret worden. Ob dergleichen Heyrathen dem Staats-Interesse der Hoch-Fürstlichen Häuser, zumahl in Deutschland, geziemend seyn oder nicht, untersuchen die Staatskundigen. Siehe den Bericht eines gewissen Ministers eines Fürstlichen Hauses, wegen ungleicher Heyrathen. Elect. Jur. Publ. …
  Einigen Hoch-Fürstlichen Eltern sind sie sehr verhasst, und findet man, das unterschiedene Fürsten ihren Printzen dergleichen Alliancen in den Testamenten, unter der Entziehung ihres Väterlichen Segens, und gar unter Bedrohung eines Fluchs untersaget. Bißweilen aber sind sie von den Hoch-Fürstlichen Eltern und andern Anverwandten, wo nicht alsobald bey dem Anfange, jedoch mit der Zeit approbiret, und vor genehm geachtet worden.  
  Hertzog Wilhelm zu Sachsen heyrathete im Jahr 1482 Catharina von Brandstein, des Ritters Eberhards von Brandstein zu Roßla Tochter, nach vorher gegangener Approbation der Chur- und Fürstlichen Agnaten, und wurde zu Weymar in Gegenwart des Chur-Fürstens von Sachsen, Hertzog Wilhelms zu Braunschweig, Landgrafens zu Hessen, und viele andern anwesenden Fürstlichen Personen copulirt. Sie wurde von dem Chur- und Fürsten zu Sachsen sehr lieb und werth gehalten, und mit dem Titel Ihre Liebden tractiret, Struvs Histor. politisches Archiv Art. III. des III.
  {Sp. 1256}  
  Theils ...
  Der Bräutigam hielte sie so hoch, daß er sie in den Fürstlichen Invitation-Schreiben die edle und tugendhafte Catharina Brandstein benennete.  
  Bißweilen schliessen sie mit einer Person geringern Standes eine Heyrath ad morganaticam, zuweilen auch justum matrimonium, darüber es denn unter den Hoch-Fürstlichen Herren Vettern zumahl unter denen, die einstens eine Succeßion zu hoffen hätten, zu mancherley Irrungen und Dispüten kömmt.  
  Bißweilen errichten sie, und die auf sie gestammte Fürstliche Dignität, Würde und Hoheit bestens zu erhalten, mit ihrer Ehe-Genoßin ein solch pactum, daß zwar diese Person als ihr rechtes Ehgemahl seyn u. bleiben soll, jedoch mit dem Versprechen daß dieselbe, vermittelst dieser ehel. Verpflichtung, keinesweges in den Fürsten- Grafen- und Freyen-Stand erhoben werden, sondern bey ihren angebohrnen alten Adelichen Stand verbleiben soll, sich daher auch des Fürstlichen Nahmens, Wappens, Tituls, Ehre und Würden zugleich enthalten, ingleichen daß die Kinder und Kindes-Kinder in infinitum bey dem Adel-Stande verbleiben, sich aller Fürstlichen Prärogativen enthalten, und ihren Nachkommen mit einem gewissen verglichenen Nahmen zufrieden, und den andern Fürsten, wie andere Adeliche Vasallen unterworffen seyn, sie vor ihre ordentliche Obrigkeit erkennen, und ihnen Treu, hold und gewärtig seyn sollen.  
  Ertz-Hertzog Ferdinand von Österreich, Kaysers Ferdinands I. Sohn, vermählte sich mit Philippina Welserin, aus den Geschlechtern von Augspurg, und reservirte sich gegen sein Ertz-Haus, daß sich seine Kinder nicht Ertz-Hertzoge nennen, und intituliren solten. Kevenhüllers Annales
  Vielmahls bescheiden sich die Neu-Vermählte in einem Pacte, welches sie mit den andern Hoch- Fürstlichen Anverwandten errichten, daß sie bey allen Occasionen den andern Fürstinnen von Hause den Vorgang lassen, und sich allenthalben in Schreiben und übrigen Vorfallenheiten so gegen sie bezeugen wolten daß die sämtlichen Hoch-Fürstlichen Herren Vettern, die besondere Consideration, welche sie vor sie hegten, genungsam abzunehmen haben würden, hingegen erklären sich diese hinwiederum, daß sie alle ihre Descendenten vor rechtmäßige Fürsten und Fürstinnen zu N.N. zu halten und erkennen, und selbige aller und jeder, bey dem Fürstlichen Hause wohl eingeführten Rechte, als insonderheit die Printzeßinnen, bey der hergebrachten Ausstattung und Schmuckes-Gelder wollen erhalten helffen.  
  Manchmal geschiehet es, daß die aus einer ungleichen Fürstlichen Ehe erzeugten Kinder mit dem von ihren Vater errichteten Pacte, daß sie nehmlich inferioris conditionis seyn sollen, in geringsten nicht zufrieden sind, sondern nach seinem Todte sich der Succeßion in die Fürstlichen Lande und andrer Fürstlichen Vorzüge anmassen, sie führen an, daß ein solch Pactum wiederrechtlich, und erregen den Herren Vettern und andern Fürstlichen Anverwandten offters viel Verdruß.  
  Hierdurch acquiriren sie nicht selten durch eine Convention, die sie mit dem Hoch-Fürstlichen Hause aufrichten, etwas aus dem Fürstlichen Wapen, und einen Titul, der etwas honorifiquer, jedoch mit ihren Personen ausgehet, und auf die Enckel u. Enkelinnen im geringsten nicht abstammet. Die disfalls aufgerichtete Fürstl. Recesse und Vergleiche werden bisweilen  
  {Sp. 1257|S. 642}  
  von dem Kayser confirmiret.  
  Ist die Ehe allzuungleich, und ein Fürst hat eine aus dem allergeringsten Pöbel, die noch darzu in sehr schlechten Ruff stehet, sich beylegen lassen, so pflegt die Römische Kayserliche Majestät bisweilen an den Fürsten zu rescribiren, daß sie auch nach der Vermählung den Fürstlichen Titul und Tractament weder der mit copulirten Person, noch denen mit ihr erzeugten und noch erzeugenden Kindern ferner beylegen, oder dergleichen zu thun andern gestatten sollen.  
  Sind bey einem gewissen Hoch Fürstlichen Hause die Mes-Alliantzen starck eingerissen, und der Hoch-Fürstliche Herr Vater, der aber keinen Gefallen an denselben hat, vermuthet, daß einer von seinen Printzen darauf fallen möchte, so wiederrathen sie solche desto eher in ihren Testamenten. Also hat der alte Fürst zu Anhalt-Bernburg, Victor Amadeus, seinem Testament folgende Clausul mit eingerückt:  
  Wir erinnern und recommendiren unsern geliebten Söhnen hiermit Treuväterlich, sich zuförderst vor ungleichen Heyrathen zu hüten, noch dadurch ihr uraltes Fürstliches Hauß zu vernachtheiligen, vielmehr solchenfalls auf Standesmäßige tugendhaffte Personen ihr Absehen zu richten, und dadurch den Lustre ihres Fürstlichen Hausses zu befördern. S. Extract des Testaments, weyland Herrn Fürstens Victors Amadei zu Anhalt Hoch-Fürstliche Durchlauchtigkeit bey dem Schreiben die an eine hochlöbliche allgemeine Reichs-Versammlung zu Regenspurg von Herrn Victor Amadeus Adolph Fürst zu Anhalt Hoym, wegen der in den Grafen-Stand als Grafen von Bährenfeld erhöheten, der Landes-Succeßion aber unfähig erklärten Gebrüder, mit Beylagen ...
  Wenn die bey dergleichen Heyrathen vermählte Personen besondere Meriten vor sich haben, oder sonst kein erhebliches Bedencken hierbey vorwaltet, so werden die Gemahlinnen, auf vorher beschehenes unterthänigstes Ansinnen gar öffters von Römisch-Kayserlicher Majestät entweder in den Reichs Fürstlichen, oder doch in den Reichs-gräflichen Stand erhoben. Die Formalien sind hierbey folgende:  
  „So haben Wir obenbesagter N.N. die Kayserliche Gnade gethan, und sie in des Heil. Römischen Reichs-Gräflichen Stand gesetzt, gewürdiget und erhoben, ordnen, würdigen, setzen und verordnen vorgemeldete N.N. hiermit in den Stand, Ehre und Würde Unserer und des Heil. Römischen Reichs rechtgebohrnen Gräfinnen, zufügen, vergleichen und gesellen sie zu derselben Schaar, Gesell und Gemeinschafft, ertheilen und geben ihr den Titul und Nahmen des heiligen Römischen Reichs, Gräfin von N.N. und erlauben ihr, sich also zu nennen und zu schreiben, setzen und wollen auch, daß sie eine Reichsgräfin von N.N. sey, und sich also schreibe, auch von Uns und sonst männiglich davor geachtet, geehret, genannt, geschrieben und erkannt werde, und dazu alle und jegliche Gnade, Freyheit, Ehre und Würde, Vorgang, Stand, Sitz, Herrlichkeiten, Recht und Gerechtigkeiten, gleich andern Reichs-Gräfinnen, Gräflichen Stellen auf ho-  
  {Sp. 1258}  
  hen und niedern Dom-Stifftern, geist- und weltliche Lehn und Ämter zu empfangen, zu haben und zu tragen, auch sonst von allen andern Orten des Gräflichen Tituls mit allen Ehren gebrauchen soll, und vermöge, nicht anders, als eine andere aus uhralten Reichs-Gräflichen Hause gebohrne und entsprossene Gräfin, und immassen sich andern unsern und des Heil. Römischen Reichs-Gräfinnen von Rechts- u. Gewohnheit wegen eignet und gebühret.„  
  Betrüblich ists, wenn grosse Herren bey Lebzeiten ihrer Gemahlinnen, auf andere verehlichte oder ledige Damen ein unzüchtiges Auge werffen, sie als Maitressen auf eine kostbahre Art ernehren, und uneheliche Kinder mit ihnen zeugen. Im Jahr 1487. ereignete sich hierbey in Deutschland ein importantes Exempel, so man bey auswärtigen grossen Fürsten so leicht nicht finden wird.  
  Der im Jahr 1481. regierende Hertzog Johann II. von Cleve, Graf zu Marck, hatte zur Ehe-Gemahlin Prinzeßin Mechtildis, Landgrafens Heinrichs zu Hessen Tochter, mit selbiger zeugete er drey Fürstliche Kinder. Nächst dieser hielte er etliche Concubinen, mit welchen er zusammen 63. natürliche Kinder erzeugt, von denen er sich öffentlich zum Vater erkannte, und die mehresten, nach geschehener Legitimation, wohl versorgte. Egbert. Hopp. de Statu Cliviae
  Bisweilen werden sie gar soweit von ihren Passionen hingerissen, daß sie ihre rechten Gemahlinnen darbey verstossen, sich von ihnen ohne alle Ursache trennen, die Maitresse heyrathen, und nachgehends die Succeßion, zum Präjuditz ihrer übrigen Succeßions-Folger, auf die, mit der Concubine erzeugte Kinder bringen wollen.  
  Bevor nun die Verstossung und anderweitige Heyrath erfolget, so stellen die verflossenen Gemahlinnen, in den beweglichsten Schreiben bey ihren Hoch-Fürstlichen Ehegatten ihre Unschuld, und zugleich das ihnen hierdurch zugefügte Unrecht nach göttlichen und weltlichen Rechten unter die Augen, und reserviren sich alle competirende Mittel. Will dieses nicht verfangen, so übergeben sie bey der Römisch-Kayserlichen Majestät den Casum und Speciem facti, bringen ihre Beschwerden an, thun ihre Contradiction und Wiederrede, wie es zu Recht am beständigsten seyn kan, und ersuchen den Kayser allerdemüthigst, daß er doch sein allerhöchstes Kayserliches Richter-Amt hierinnen interponiren möchte.  
  Sie kommen auch zu gleicher Zeit bey dem Reichs-Convent ein, und ersuchen die sämtlichen Stande des Heil. Römischen Reichs, daß sie dieselben, in puncto der von ihrem Herrn Gemahl wiederrechtlich prätendirten Ehescheidung, sie bey ihrer gerechten Sache nachdrücklich zu schützen, geruhen möchten.  
  Wer einige Nachricht verlanget, zu erkennen, wie eine Concubine vermögend sey, das Hertz eines klugen und weisen Regenten von seiner rechten Gemahlin ab, und an sich zu ziehen, und hierdurch die unglückselige Gemahlin in die äusserste Wehmut und Betrübniß zu setzen, darf nur dasjenige Schreiben lesen, welches Frau Charlotte, Chur-Fürstin und Pfaltz-Gräfin bey Rhein, an Kayser Leopolden abgehen lassen, daß derselbe allergnädigst geruhen  
  {Sp. 1259|S. 643}  
  möchte, die von Dero Herrn Gemahl, Churfürst Carl Ludwig zu Pfaltz, mit ihr vorgenommene Ehescheidung zu hintertreiben, und sie beyderseits durch seine hohe Kayserliche Interposition zu reconciliiren..  
  Die Römisch-Kayserliche Majestät wenden sodann alle nur ersinnliche Bemühungen an, sie wieder mit einander auszusöhnen, und die präjudicirlichen Ehescheidungen zu hintertreiben. Sie lassen erstlich nachdrückliche Handschreiben an sie abgehen, und mahnen sie von ihren Unternehmen ab; Wollen diese nicht verfangen, so verordnen sie Kayserliche Commissarien, sie verschaffen den verstossenen Gemahlinnen Schutz und Sicherheit, und lassen dieses gantze Werck in den höchsten Gerichten des Heiligen Römischen Reichs, und auch sonst Reichs-Constitutionsmäßig tractiren.  
  Manche Regenten werden von dem Römisch-Catholischen Clero aufgebracht, daß sie anfangen, einen Haß gegen ihre rechte Gemahlin, die etwan der Protestirenden Religion zugethan, zu werffen, und sich hingegen an eine andere, die der Römischen Kirche beypflichtet, zu hängen. Also meldete sich der Pfaltz-Graf zu Zweybrücken, Gustav Samuel, im Jahr 1713. mit einem weitläufftigen Schreiben bey Römischer Kayserlicher Majestät, daß er nothwendig seine rechte Gemahlin verlassen müste, weil ihm sein Gewissen sagte, keine Lutherische, die auf ihre Religion so beständig erpicht wäre, länger um sich zu dulten.
  Da nun der Bischoff von Metz, aus Päbstlicher Dispensation, diese Scheidung vorgenommen, als zweifelte er nicht, es würden Ihro Kayserliche Majestät seine gute Intention und gottseeliges Verfahren gleichfalls allergnädigst vor genehm halten, und dieses um so viel mehr, da er nunmehro die Resolution gefaßt, eine Catholische, ob schon seinem Stande ungleiche Person, mit welcher er verhoffte geruhiger zu leben, zu heyrathen, damit seine Gemahlin nicht dereinst sagen sollte, als wenn er aus einer andern eiteln Absicht sich eine Prinzeßin von einem Fürstlichen Hause beygelegt hätte. Einleitung zur neuesten Historie der Welt,
  Was nun in dieser Sache weiter unternommen worden, ist aus der neuesten Historie bekannt.  
  Ist eine irregulaire und unrechtmäßige Ehe-Trennung und anderweitige Vermählung de facto vorgegangen, so kommen vielmahls die sämmtlichen Chur-Fürsten, Fürsten und Stände des Heil. Römischen Reichs, bey dem Kayser in einem allerunterthänigsten Schreiben ein, berichten ihm, wie N.N. nicht allein seiner Gemahlin die Ehe aufgekündiget, sondern sich auch mit einer andern Person vermählet, und daß wenn diese Kinder von ihm haben würde, solche aller Succeßion fähig seyn sollten.  
  Sie ersuchen hierauf Kayserliche Majestät, Seine allerhöchste Kayserliche Autorität zu interponiren, daß entweder diese anderweitige Vermählung annulliret, oder doch hierdurch den rechtmäßigen Successoren an ihrem einmahl erlangten Rechte zum Präjuditz nichts verhänget werden möchte.  
  Wenn die Fürstlichen Gemahlinnen, wegen geflogener unzuläßlichen Conversation, dem Fürsten einen gegründeten Verdacht gegeben, so  
  {Sp. 1260}  
  enthalten sie sich von der Zeit an, da sie Nachricht hiervon erlanget, ihrer Beywohnung, sie lassen sie in leidliche Verwahrung bringen, und durch ihre vertrauten Räthe und Minister über gewisse Puncte befragen.  
  Sie lassen ihre Dispüten an ihre Consistoriales gelangen, denen sie auch wohl noch darzu einen oder ein paar Adeliche Räthe adjungiren, erlassen sie ihrer Pflicht, tragen ihnen cognitionem causae, die Erkänntniß über diese Sache, auf, und Befehlens, befehlen ihnen an, daß sie bey Theologischen und Juristischen Facultäten einige bedenckliche Puncte sollen erörtern, und die Urthel von ihnen einholen lassen.  
  Diese Urtheile werden nachgehends in Beyseyn der Fürstlichen Anwälde publiciret, und wenn dem schuldigen Theile alle die gewöhnlichen rechtlichen Wohlthaten nachgelassen worden, endlich nach dem Unterschied der Verbrechen, nachdem sie vorher durch die Interceßiones der andern Puissancen auf das gelindeste moderiret worden, und nach den Regeln der Klugheit, die bey jeden Fall in Obacht zu nehmen, in soweit zur Execution gebracht, daß dem unschuldigen Theil eine anderweitige Vermählung verstattet, dem schuldigen Theile aber die Absonderung, bisweilen auch eine, jedoch ihrem Stande gemässe Retraite, bey Fürstlichen Unterhalt, zuerkannt wird. Von Rohrs Einleit. zur Ceremonial-Wissenschafft der Grossen Herren …
  Endlich ist bey den Vermählungen derer Printzen und Prinzeßinnen, aller Höfe Politick wohl darinnen einerley, daß, bey Wehlung derer Gemahlinnen für die ersteren, nebst Standesmäßiger Geburt und Zucht, hauptsächlich auf ein reiches Erbe; bey Vergebung derer letztern aber, auf grosse Häuser gesehen werden müsse; Welches absonderlich das Hauß Österreich, mit seinem Exempel bestätiget; indem dasselbe durch dieses offt und glücklich erwehlte Mittel mehr Länder und folgliche Macht in zwey bis drey Jahrhunderten erworben, als vorhin alle Römische Kayser bis an Augustum durch die Waffen behauptet haben.  
  Zwar pflegen solche Vermählungs Verbündnisse, wie ein grosser Staats-Mann gantz recht angemercket, nicht allemahl die erwünschte Frucht und Gewinn zu tragen, immittelst dürffe man deren Betreibung nicht vernachlässigen, sintemahl solcher Zweck vielmehr das Augenmerck derer wichtigsten Staats-Handlungen abgeben müsse.  
  Derselbe setzet ferner hinzu: Man schöpffe aufs mindeste dabey den Nutzen, daß die, solchergestalt sich verknüpfende Staaten eine Zeitlang in einer Art gemeinnützigen Hochachtung gegen einander behalten würden, und, um die sorgfältige Betreibung solcher Staats-Vermählungen anzupreisen, darzu sey genung, daß zuweilen solche zu grossen Vortheilen gereicheten. Testam. Polit. …
  Ein anderer Staats-Gelehrter hat, wenn er untersuchet, welche Vortheile grossen Herren aus dergleichen Heyraths-Verbündnissen zuwachsen können, unter andern dabey folgende Gedancken:  
  Es wären solche allerdings sehr diensam u. nützlich, woferne selbige nur nicht zum Gegenstande des grossen Staats-Nutzens, mithin zum Wie-  
  {Sp. 1261|S. 644}  
  derhalte der in grosser Herren Geschäfften alles überwiegenden Staats-Eiffersucht gesetzt werden wolte. Silhon Ministre d'Etat,
  Derselbe machet weiter die Folgerung: Es sey der zuverläßigste Gewinn welchen grosse Herren, so dergleichen Vermählungs-Bündnisse stiffteten, ingleichen ihre Räthe, so zu Behandlung der Sache gebrauchet würden, zum Zwecke führen müsten, darauf zu nehmen, daß man entweder einen gegenwärtigen, oder doch noch anscheinenden Nutzen einziehe, da nehmlich zu solcher Zeit die sich verbindende Häuser noch voller guten Willens gegen einander, und die daher angezündete Freundschaffts Neigung in ihrer ersten Hitze sey.
  • Ebend.
  • Grund-Riß der Fürsten-Kunst,
     

HIS-Data 5028-47-1245-7: Zedler: Vermählung, (Fürstliche) HIS-Data Home
Stand: 15. Februar 2014 © Hans-Walter Pries