Titel: |
Unehelicher Beyschlaff, oder Concubinat |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
49 Sp. 1209 |
Jahr: |
1746 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd.
49 S. 620 |
Vorheriger Artikel: |
Unehelicher Beyschlaff |
Folgender Artikel: |
Uneheliche Kinder |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
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Text |
Quellenangaben |
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Unehelicher
Beyschlaff, oder Concubinat,
Lat.
Concubinatus,
Frantz. Concubinage, ist, wenn
jemand mit einer
Weibs-Person der Vertrauligkeit
eines
Ehemannes pfleget, ohne daß er sie ihm
ehelich antrauen lassen. |
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Nach den alten
Römischen Rechten war
solches auf
gewisse Masse erlaubt; die heutigen
aber verstatten niemanden, zur Unehe zu sitzen,
wiewohl die
Sache dennoch unter uns noch ihre
Vorsprecher findet. |
Besold Contin. |
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Besonders ist nach Maßgebung der
Chur-Sächsischen Rechte aller Concubinat, oder mit
verdächtigen und leichtfertigen Weibes-Personen
ausserhalb der Ehe
hauszuhalten verboten. |
Chur-Sächs. Landes-Ordn.
von 1550. tit. mit verdächtigen etc. |
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Und wer sich dessen unterstehet, soll über die
Verkleinerung, so ihm von männiglich daraus
erfolget, von seiner Obrigkeit, oder im
Mangel von
dem
Landes-Herrn gestrafft |
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{Sp. 1210} |
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werden, |
ibid. |
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So werden auch Lehns-Leute vor keine andere,
denn ihre männliche eheliche
gebohrne Leibes-Lehns-Erben, beliehen, |
ibid. |
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Insonderheit soll weder Officirer, noch
gemeiner Soldat, Maitressen, Concubinen, oder
ander verdächtig
Frauen-Volck bey sich haben, mit
herum führen, oder bey den Compagnien aufhalten
lassen, |
Art. Br. von 1680. Art.
14. |
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Und nach Maßgebung des
Canonischen Rechtes
sollen die
Geistlichen vor allen
Dingen der
Keuschheit ergeben seyn; also, daß auch so gar
aller verdächtiger Umgang mit Weibes-Personen,
oder dieselbigen mit sich herum zu führen,
(dergleichen sie ehemahls Sorores agapetas oder
Mulieres extraneas
nenneten) schon in den
alten
Zeiten verboten war. Denn es pflegten ehemahls ein
und andere Geistlichen zwar den unehelichen Stand
zu
erwehlen, aber doch bey sich eine und andere
Weibs-Personen zu halten, welche sie Schwestern
und dergleichen hiessen. |
Sam. Basnage. in Annal. ad
ann. 264. |
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Ob nun gleich dieses unter dem Vorwande
einer sonderbaren Frömmigkeit und Keuschheit
geschahe; so gab es doch bey vielen, und zwar
nicht ohne
Ursache, einen grossen Verdacht und
Ärgerniß, indem sie
meynten, daß auch ein Priester
nicht allezeit Betens wegen bey einem
Frauenzimmer wäre. Um also diesem Übelstande
abzuhelffen, suchte man eine dergleichen
Gesellschafft in denen Conciliis zu verbieten,
wiewohl es doch nicht
gantz und gar unterblieben
ist. |
Tom. VII. Obs. Hallens.
… |
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Weil aber die Geistlichen auch den Umgang mit
Frauenzimmer ausser ihrem
Hause öfters zu halten
pflegten, und es vielleicht auch nicht gar reinlich
dabey zugegangen seyn mochte; so wurde
ebenfalls
verordnet, daß keiner alleine zu einem
Frauenzimmer gehen und mit ihr sprechen
durfte, |
c. 20. … |
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Und weil bey denen
Heyden der Concubinat
nicht nur gar gemein, sondern auch unverboten war;
so fehlete es ebenfalls unter denen
Christen an
solchen Leuten nicht; also, daß auch die
Clerisey
sich dergleichen zulegte, und findet man in dem 4.
Jahrhunderte sehr viele dergleichen
Exempel. Diese
waren allerdings nach dem
Rechte der Natur
ordentliche Weiber, und findet man auch nirgends in
der
Schrifft, daß der Concubinat verboten
wäre. |
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Weil man aber nachgehends anfieng, aus der
Ehe ein Sacrament zu machen; so
wolte man den
Concubinat durchaus nicht dulten. Absonderlich
waren die Kirchen-Väter, die ohnedem mehrentheils
keine rechte
Moral
verstunden, auf desselben
Abschaffung bedacht. Auch der
Kayser Constantin
der Grosse meynte denselben am allerbesten
heben zu können, wenn er die aus dem Concubinat
gezeugten Kinder in einen schlechten
Zustand
setzte, |
l. 1.
C. de natural. |
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Aber dieses alles war vergebens. Und obgleich
der Kayser Leo denselben in der
Nov. 91. im
Oriente gantz und gar verbote; so wurde er dennoch
in dem Occidentalischen Reiche beständig
beybehalten. Es unterliessen auch ein und andere
Päbste nicht, denselben auszurotten. Aber auch
dieses alles war umsonst. Also, daß wir noch in
dem 16 Jahrhunderte finden, daß der Pabst Leo X.
sehr auf denselben geeifert hat. |
Lib. VII.
Decretal. … |
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Weil man aber der Clerisey zu
heyrathen nicht
verstatten wolte; so war es nicht
möglich, daß alle
diese und andere darwieder ge- |
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{Sp. 1211|S. 621} |
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machte Anstalten denselben gantz und gar
abschaffen konnten. |
Thomasius in Diss. de
Concubinatu. |
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Besiehe hierbey auch den
Artickel: |
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