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Zedler: Unehelicher Beyschlaff, oder Concubinat HIS-Data
5028-49-1209-3
Titel: Unehelicher Beyschlaff, oder Concubinat
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 49 Sp. 1209
Jahr: 1746
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 49 S. 620
Vorheriger Artikel: Unehelicher Beyschlaff
Folgender Artikel: Uneheliche Kinder
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Unehelicher Beyschlaff, oder Concubinat, Lat. Concubinatus, Frantz. Concubinage, ist, wenn jemand mit einer Weibs-Person der Vertrauligkeit eines Ehemannes pfleget, ohne daß er sie ihm ehelich antrauen lassen.  
  Nach den alten Römischen Rechten war solches auf gewisse Masse erlaubt; die heutigen aber verstatten niemanden, zur Unehe zu sitzen, wiewohl die Sache dennoch unter uns noch ihre Vorsprecher findet. Besold Contin.
  Besonders ist nach Maßgebung der Chur-Sächsischen Rechte aller Concubinat, oder mit verdächtigen und leichtfertigen Weibes-Personen ausserhalb der Ehe hauszuhalten verboten. Chur-Sächs. Landes-Ordn. von 1550. tit. mit verdächtigen etc.
  Und wer sich dessen unterstehet, soll über die Verkleinerung, so ihm von männiglich daraus erfolget, von seiner Obrigkeit, oder im Mangel von dem Landes-Herrn gestrafft  
  {Sp. 1210}  
  werden, ibid.
  So werden auch Lehns-Leute vor keine andere, denn ihre männliche eheliche gebohrne Leibes-Lehns-Erben, beliehen, ibid.
  Insonderheit soll weder Officirer, noch gemeiner Soldat, Maitressen, Concubinen, oder ander verdächtig Frauen-Volck bey sich haben, mit herum führen, oder bey den Compagnien aufhalten lassen, Art. Br. von 1680. Art. 14.
  Und nach Maßgebung des Canonischen Rechtes sollen die Geistlichen vor allen Dingen der Keuschheit ergeben seyn; also, daß auch so gar aller verdächtiger Umgang mit Weibes-Personen, oder dieselbigen mit sich herum zu führen, (dergleichen sie ehemahls Sorores agapetas oder Mulieres extraneas nenneten) schon in den alten Zeiten verboten war. Denn es pflegten ehemahls ein und andere Geistlichen zwar den unehelichen Stand zu erwehlen, aber doch bey sich eine und andere Weibs-Personen zu halten, welche sie Schwestern und dergleichen hiessen. Sam. Basnage. in Annal. ad ann. 264.
  Ob nun gleich dieses unter dem Vorwande einer sonderbaren Frömmigkeit und Keuschheit geschahe; so gab es doch bey vielen, und zwar nicht ohne Ursache, einen grossen Verdacht und Ärgerniß, indem sie meynten, daß auch ein Priester nicht allezeit Betens wegen bey einem Frauenzimmer wäre. Um also diesem Übelstande abzuhelffen, suchte man eine dergleichen Gesellschafft in denen Conciliis zu verbieten, wiewohl es doch nicht gantz und gar unterblieben ist. Tom. VII. Obs. Hallens. …
  Weil aber die Geistlichen auch den Umgang mit Frauenzimmer ausser ihrem Hause öfters zu halten pflegten, und es vielleicht auch nicht gar reinlich dabey zugegangen seyn mochte; so wurde ebenfalls verordnet, daß keiner alleine zu einem Frauenzimmer gehen und mit ihr sprechen durfte, c. 20. …
  Und weil bey denen Heyden der Concubinat nicht nur gar gemein, sondern auch unverboten war; so fehlete es ebenfalls unter denen Christen an solchen Leuten nicht; also, daß auch die Clerisey sich dergleichen zulegte, und findet man in dem 4. Jahrhunderte sehr viele dergleichen Exempel. Diese waren allerdings nach dem Rechte der Natur ordentliche Weiber, und findet man auch nirgends in der Schrifft, daß der Concubinat verboten wäre.  
  Weil man aber nachgehends anfieng, aus der Ehe ein Sacrament zu machen; so wolte man den Concubinat durchaus nicht dulten. Absonderlich waren die Kirchen-Väter, die ohnedem mehrentheils keine rechte Moral verstunden, auf desselben Abschaffung bedacht. Auch der Kayser Constantin der Grosse meynte denselben am allerbesten heben zu können, wenn er die aus dem Concubinat gezeugten Kinder in einen schlechten Zustand setzte, l. 1. C. de natural.
  Aber dieses alles war vergebens. Und obgleich der Kayser Leo denselben in der Nov. 91. im Oriente gantz und gar verbote; so wurde er dennoch in dem Occidentalischen Reiche beständig beybehalten. Es unterliessen auch ein und andere Päbste nicht, denselben auszurotten. Aber auch dieses alles war umsonst. Also, daß wir noch in dem 16 Jahrhunderte finden, daß der Pabst Leo X. sehr auf denselben geeifert hat. Lib. VII. Decretal. …
  Weil man aber der Clerisey zu heyrathen nicht verstatten wolte; so war es nicht möglich, daß alle diese und andere darwieder ge-  
  {Sp. 1211|S. 621}  
  machte Anstalten denselben gantz und gar abschaffen konnten. Thomasius in Diss. de Concubinatu.
  Besiehe hierbey auch den Artickel:  
 
     

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Stand: 21. September 2013 © Hans-Walter Pries