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Zedler: Sächsische Gesetze [1] HIS-Data
5028-33-356-2-01
Titel: Sächsische Gesetze [1]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 33 Sp. 356
Jahr: 1742
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 33 S. 191
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Übersicht
Allgemeines
Verordnungen über geistliche und Kirchen-Sachen
Verordnungen der Regenten

Stichworte Text   Quellenangaben | Anmerkungen
  Sächsische Gesetze,  
   
  In gantz Deutschland ist kein Staat, welcher sich eines so vollkommenen Schatzes wohl eingerichteter Gesetze rühmen könte, als derjenige ist, welcher in denen Sächsischen Landen aufbehalten wird, immassen darinnen nicht nur eine genaue Erörterung und Decision derer vorfallenden Rechts-Händel anzutreffen ist, sondern es leuchtet auch aus denenselben eine so weise, als rühmliche Landesherrliche Vorsorge und durchdringende Klugheit, dem Lande auf, und denen von Zeit zu Zeit vorgefallenden Gebrechen sorgfältig abzuhelffen, hervor.  
  Dahero auch die Sächsischen Gesetze bey vielen Auswärtigen in sonderbarer Autorität und Ansehen sind, dergestalt, daß das gemeine Sächsische Recht auch in andern Fürstenthümern und Landen, welche denen Chur- und Fürstlichen Sächsischen Landen gar nicht incorporiret, von uralten Zeiten her beobachtet zu werden pfleget. Horn. in Jurispr. Feudal. … und Finckelthaus observ. 1
  Insonderheit versichern Coler und Schilter, daß die Sächsische Fürsten unter sich selbst an das Sächsische Recht gebunden wären, welches unter andern aus dem Naumburgischen Vertrage vom Jahre 1557 §. Da auch irgend Artickel vorfielen etc. beym Lünig T.R. Archiv. P. spec. Abtheil. 4. Abs. 2. p. 69. erläutert werden kan.  
  Zu diesem Ruhme der Sächsischen Rechte gehöret ferner, daß der Churfürst von Sachsen, bey Vacantz des Kayserlichen Thrones, das Vicariat in denen Landen des Sächsischen Rechtens verwaltet, wovon unter dem Artickel Reichs-Vicarien, im XXXI. Bande, ein mehrers nachgesehen werden kan.  
  Von der denen Churfürsten zu Sachsen zustehenden Landesherrlichen Macht und Gewalt, so wohl den geistlichen als weltlichen Sachen und Vorfällen Gesetze zu geben, ist ebenfalls schon unter dem Artickel Sachsen-Recht ausführlich gehandelt worden. Krafft derselben nun haben die theuresten Vorfahren des Durchlauchtigsten Churhauses vortreffliche Ordnungen wegen der Religion und Verfassung in Kirchen und Schulen hiesiger Lande gestifftet, auch zu Handhabung dieser Kirchen-Rechte unter andern besondere geistliche Gerichte oder Consistorien angeleget, davon an gehörigen Orte nachgesehen werden kan.  
Kirchen-Sachen Unter diesem, die geistlichen und Kirchen-Sachen angehenden Verordnungen, verdienen hierbey angezogen zu werden:  
  Anfänglich der Punct wegen verbothener Eintheilung des Sabbaths, aus Churfürst Ernsts und Hertzog Albrechts Land-Ordnung vom Jahre 1482. §. Item es soll in Städten, etc.
Cod. Aug. [1]
[1] HIS-Data: Codex Augusteus, siehe Lünig
  Ferner ein Theil von Hertzog Moritzens Landes-Ordnung von 1543, darinnen gehandelt wird  
  {Sp. 357|S. 192}  
 
  • von dem Banne,
  • von drey neuen Schulen,
  • der Zulage, so der Universität Leipzig geschehen,
  • und etlichen Stipendien,
  • von gestiffteten Spenden,
  • von dem Uberlauff geistlicher Güter,
  • wie das aus verkaufften geistlichen Gütern gebrachte Geld anzuwenden,
  • von denen Gütern, so etliche Pfarrer an sich gezogen,
  • von des Bischöfflichen Amts Verwaltern,
  • von der Kirchen-Diener Behausung,
  • ingleichen von den Graden, darinnen die Ehe verboten.
S. Cod. Aug. …
  Nachgehends ist Churfürst Augustens Ausschreiben vom 1 October 1555 der Consistorien, Visitationen, Schulen, Stipendien, Jungfrau-Schulen und Canonicate halber ergangen, Cod. Aug. …
  bis nachgehends hochgedachter Churfürst August im Jahr 1580 eine ausführliche Ordnung abfassen und publiciren lassen, wie es in Dero Landen bey denen Kirchen, mit der Lehre, Ceremonien, so dann in derselben Universität, mit denen Stipendiaten, ingleichen in Consistorien, Fürsten- und Particulier-Schulen, auch bey Visitationen, Synodis, und was solchen allen mehr anhängig, gehalten werden solle, da beygefügt General-Artickel und gemeiner Bericht, wie es in den Kirchen mit denen Pfarren, Kirchen-Dienern, Schulmeistern, Dorff-Küstern, und sonst allenthalben zu halten. Cod. Aug. …
  Im Jahr 1592 u.f. wurden die Kirchen, Schulen und Universitäten aufs neue visitiret, und die damahligen berühmten Gottesgelehrten Egidius Hunn und Niclas Selneccer mit darzu gezogen, deshalben die Instruction d.d. Torgau, den 8 Febr. 1592 ertheilet, Cod. Aug. ...
  Hertzogs Friedrichs Wilhelms zu Sachsen, als Administratoris, Instruction zu einer jährlichen Local-Visitation der Kirchen und Schulen, d.d. 12 Febr. 1596, ist im Cod. Aug. … nachzulesen.
  Was damahlen, wegen der Crellischen Händel, in Sachsen vorgefallen, davon kan nachgelesen werden,
  • Weck in Chron. Dresdens.
  • Arnolds Kirchen-Historie ...
  Der grosse Churfürst, Johann Georg I, hat, nach Antritt seiner Regierung, ob er wohl mit vielen Kriegs-Händeln verwickelt war, gleichwohl nicht unterlassen, unterschiedliche Visitationes bey denen Consistorien und Universitäten anzustellen, nachgehends aber in der Residentz-Stadt Dreßden einen Synodum, von denen dazu deputirten politischen und geistlichen Räthen, auch etlichen Assessoren derer Consistorien zu veranlassen, dabey die Gravamina erörtert, und abgethan, auch folgends ein Synodalisches General-Decret, d.d. 6 Aug. 1624 C.A.[1]publiciret worden.
[1] HIS-Data: Codex Augusteus, siehe oben
  Nicht weniger ist vom folgenden Churfürsten Johann George II glorwürdigsten Andenckens, denen verordneten Visitatoren, Superintendenten und Adjuncten eine General-und Special-Instruction, worauf dieselbe die Visitation verrichten sollen, im Jahre 1673. Ibid. … ertheilet, und zugleich in eben diesem Jahre das Synodalische General-Decret, p. 826. publiciret worden.  
  Noch mehrere streitige Consistorial-Fälle sind erörtert zu befinden in Churfürst Christians II Resolution und Erledigung derer Gebrechen, wel-  
  {Sp. 358}  
  che in dem 1609 zu Torgau gehaltenen Land-Tage von der Landschafft des Chur- und Fürstenthums Sachsen, in Consistorial- Justitz- und Renth-Sachen, übergeben, und nach geschehener Revision, auch darauf erfolgter Approbation der Landschafft, auf Befehl und Anordnung Churfürstens Johann George I zum öffentlichen Druck gegeben worden, den 23 April 1612, p. 167,
  ingleichen in der Erledigung der Landes-Gebrechen bey denen im Jahr 1653 und 1657 unter Regierung Churfürst Johann Georg I und II gehaltenen Landes-Zusammenkünfften, Tit. von Consistorial-Sachen, p. 197 u.f.
  Und was bey folgenden Land-Tägen entschieden worden ist, aus denen Landesherrlichen Resolutionen und Abschieden, vom Jahre 1661 bis 1718 zusammengetragen, im C.A. ...
  Die unter denen folgenden Durchlauchtigsten Churfürsten, wie auch unter Seiner weyl. Königlichen Majestät in Pohlen, und Churfürstl. Durchl. zu Sachsen, Herrn Friedrich Augustens, glorwürdigsten Andenckens, Regierung ergangene Mandate und Rescripte, welche zu Erklärung der General-Artickel, Kirchen-Ordnung und Synodal-Decreten dienen, sind ebenfalls zusammen getragen im C.A.
  und was zur Universität Leipzig und Wittenberg insonderheit gehöret, Cap. 3 u. 4.
  ingleichen was zum Ober-Consistorio zu Dreßden, und Synodo, auch bey denen Consistorien zu Leipzig und Wittenberg gehöret, c. 5 u. 6.
Verordnungen der Regenten Daß sich aber hiernächst vor allen andern Churfürst Augustus, glorwürdigsten Andenckens, bey Einricht- und Verbesserung des Justitien-Wesens im Churfürstenthum Sachsen viel Sorge und Mühe gemacht, und deshalben den Namen des Sächsischen Justinians (Justiniani Saxonici) erlanget, ist bereits unter dem Artickel, Sachsen-Recht, berühret worden.  
  Denn ob zwar vorher schon Hertzog Wilhelm im Jahre 1446, ingleichen Churfürst Ernst und Hertzog Albrecht im Jahre 1482, nicht weniger Churfürst Moritz im Jahre 1543 und 1550 die zum Theil angezogene, allgemeine Landes-Ordnungen ergehen lassen. C.A.
  So hat doch hochgerühmter Churfürst August zu gegenwärtiger Verfassung den meisten Grund geleget, und gewisse Constitutionen, darinnen die in- und ausserhalb Gerichts vorgekommene Civil- und Criminal- auch Lehns-Fälle erörtert, und das Römische Recht mit denen Sächsischen Gewohnheiten in eine Ubereinstimmung zu bringen, von denen damahligen Rechtsgelehrten Hand angeleget, auch in Ansehung des dabey üblichen Processes eines und das andere eingerichtet worden, im Jahr 1572 publiciren, und die geordnete Hof-Gerichte, Juristen-Facultät, Schöppen-Stühle, und andere Gerichte, hiernach zu sprechen, und rechtlich zu verfahren, anweisen lassen.  
  Wiewohl einige von diesen Constitutionen nicht in Druck ausgegangen, sondern alleine denen Dicasteriis communiciret, und dieselbe darauf, rechtlich zu erkennen, angewiesen worden, deshalben selbige an der Zahl 53, insgemein nur ineditae genennet werden. Die übrigen in Druck gegebene sind zu befinden nach ihren 4 Theilen im C.A. ...
  Hierbey hat sich nun höchstbemeldeter Gesetzgeber auf den im  
  {Sp. 359|S. 193}  
  Jahre 1572 gehaltenen Convente zu Meissen nachfolgender Rechtsgelehrten, derer Namen mit angezogen zu werden verdienen, Rath und Gutachten bedienet, nehmlich derer Churfürstlichen Cantzler und Räthe:  
 
  • Hieronymus Kiesewetters, als Cantzlars,
  • Volckmars von Berlepsch, Ober-Amts-Hauptmanns in Thüringen.
  • Hannssens von Bogenstein,
  • Johann von Zoschkau,
  • Abraham Bocks, ingleichen
  • Lorentz Lindemanns, und
  • David Pfeiffers, beyderseits der Rechte Doctoren.
 
  Ferner aus der löblichen Juristen-Facultät zu Leipzig:  
 
  • Jacobs Thomings, als Ordinarii,
  • Leonhard Badehorns, als Senioris,
  • Johann Reiffschneiders; von Wittenberg aber:
  • Joachims von Beust,
  • Matthäi Wesembecks, und
  • Michael Teubers.
 
  Dieser letztere hat insonderheit die Rechts-Fälle, welche in denen Constitutionibus ineditis erörtert, mehrern Theils verfaßt, und in Leipzig zusammen gezogen, auch ein grosses Buch hierüber an den Churfürstlichen Hof eingeschickt, wobey des berühmten Schneidewins Fleiß, welchen er bey Einrichtung der damahligen Gesetze mit beygetragen, ebenfalls nicht zu vergessen ist.  
  Nachhero hat Churfürst August ein besonderes Ausschreiben, auf Veranlassen der Landschafft, bey dem zu Torgau gehaltenen Land-Tage, wie es in etlichen Artickeln, die Policey und Justitz betreffend, zu halten, d.d. 8 Maj. 1583. C.A. …
  ergehen lassen.  
  Auch sind auf denen 1603 und 1612 zu Torgau gepflogenen Landes-Conventen gewisse Resolutionen und Erledigungen derer Gebrechen in Consistorial- Justitz- und Renth-Sachen ertheilet, und ins Land publiciret worden. S. p. 161 …
  Wenn und auf was masse, auch von welchem Landes-Herrn, die hohen Justitien-Collegien, insonderheit das Appellation-Gerichte zu Dreßden, ingl. die Hofgerichte zu Leipzig und Wittenberg angeleget worden, davon ist bereits am behörigen Orte ausführliche Meldung geschehen.  
  Vorjetzo ist ferner zu bemercken, daß, nachdem der Hochberühmte Sächsische Rechtsgelehrte Hermann Pistorius (welcher anfänglich im Schöppen-Stühle und Hof-Gerichte Beysitzer war, nachgehends zum Hof- und Appellation-Rathe, und endlich zum würcklichen geheimden Rathe, bey dem Durchlauchtigsten Churfürsten Augusten Christian I und II, ingleichen dem Administratore Hertzog Friedrich Wilhelmen ernennet wurde,) aus so langer Observantz und Erfahrung, viele observationes Fori zusammen getragen, und wie der Proceß am besten zu tractiren, entworffen hatte, im Jahre 1601 aber verstorben war, Churfürst Johann Georg I preißwürdigsten Andenckens, beliebete, seinen Räthen, Hof-Gerichten,  
  {Sp. 360}  
  Juristen-Facultäten und Schöppen-Stühlen, dieses Project zu communiciren, und von denselben ihre Erinnerungen abzufordern, worauf nachgehends, bey dem zu Torgau gehaltenen Land-Tage, die Sache ferner mit denen Land-Ständen überlegt, und diese Proceß-Ordnung am 28. Julius 1622 ins Land publiciret worden.
  • C.A.
  • Rivinus in Praef. ad Enunc. Ord. Proc. Saxon.
  • ingleichen von Berger in Praef. ad Elect. Disc. For.
  Unter hochbesagten Churfürsten, ingleichen dessen Durchlauchtigsten Nachfolgers, Herrn Johann George II Regierung, sind von den getreuen Ständen, sonderlich bey der 1653 und 1657 gehaltenen Landes-Versammlung, auch nachhero vom neuen etliche Gebrechen und Beschwerungs-Puncte, die Religion, Kirchen- und Consistorial- Justitz- Policey- Renth- Cammer- Steuer- Jagd- Berg- und andere Sachen betreffend, übergeben, und so dann erörtert, auch folgends diese Erledigung der Landes-Gebrechen, wie auch Decisiones unterschiedener zweifelhaffter Reichs-Fälle, den 22 Junius 1661 publiciret, und auf vorhergegangene Communication, mit denen Fürstlichen Herren Vettern, als allgemeine Landes-Satzungen in Druck gegeben, auch sämtliche Juristen-Collegien hierauf angewiesen worden, welche im C.A. … enthalten.
  Bey denen folgenden Land- und Ausschuß-Tägen sind auf der getreuen Land-Stände angebrachte unterthänigste Erinnerungen in Consistorial- Justitz- Policey- Cammer- Steuer- und andern Sachen, anderweitige Landesherrliche Resolutionen und Abschiede ertheilet worden, welche in Krafft eines Landes-Gesetzes gelten, und vom Jahre 1661 bis 1718 Extracts-Weise recensiret zu befinden im C. A. ....  
  Von Churfürst Johann George III glorwürdigsten Gedächtniß, ist wegen etlicher Gebrechen, in Justitz-Sachen, nebst den dazu gehörigen Advocaten-Eyde, das Dippoldiswaldische Mandat, d.d. Dippoldiswalda, den 18 Februar 1691 promulgiret worden.  
  Mit gantz besonderem Eyfer und Mühe aber ist erst unter der glorwürdigsten Regierung Seiner Königlichen Majestät in Pohlen, und Churfürstlichen Durchlauchtigkeit zu Sachsen, weyl. Herrn Friedrich Augustens, getrachtet worden, die Verfassung guter Policey und heilsamer Justitz aufrecht zu erhalten, davon sehr viele Mandate, Edicte und Rescripte sattsame Proben ablegen, und unter andern verdienen angezogen zu werden:  
 
  • Das Rescript wegen Abbrevierung der Processe und Bezähmung der Streitliebenden Advocaten, und was mehr enthalten, d.d. den 24 May 1699.
C.A. …
 
  • Die erläuterte und geschärfte Constitution vom anvertrauten Gute, den 26 Septembr. 1705, ingleichen den 30 Dec. 1713,
ibid. ...
 
  • Ferner die, wegen der Räuber, Diebe, Zigeuner und anderer, so unter diese Rotte zu rechnen, ergangene Mandate, d.d. 27 Febr. 1706 … samt den Erläuterungen d.d. … ingleichen d.d. …, nicht weniger die d.d. …
 
  {Sp. 361|S. 194}  
  wider die Selbst-Rache, Friedens-Stöhrungen, und Duellen ergangene Mandate, samt den in den folgenden Jahren hierauf emanirten Erläuterungs-Rescripten p. 1731.
 
  • Die Contagions- und Bettler-Mandate von den Jahren 1708. 1709. 1713. 1714. 1715. 1721. insonderheit was die Ausricht- und Erhaltung des allgemeinen Zucht- und Armen-Hauses zu Waldheim betrifft, von 1712, welches noch mehr erläutert per nov. Mand. El. d. an. 1729.
 
 
  • die Müntz-Mandate von 1701.1708.1711.1718.1721.1727.
 
  Wobey nicht zu vergessen die wider die Banqueroutiers d.d. Dreßden den 7 Jun. 1724. p. 2374. ingleichen wieder das Aufborgen junger Leute, auch Ausstellung der Wechselbriefe, d.d. 21. Apr. 1714. p. 2086. ergangene Mandate:  
     

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Stand: 24. März 2024 © Hans-Walter Pries