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Quellenangaben
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Sächsische
Gesetze,
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In
gantz Deutschland ist kein
Staat, welcher
sich eines so
vollkommenen
Schatzes wohl
eingerichteter
Gesetze
rühmen
könte, als derjenige ist, welcher in denen
Sächsischen
Landen
aufbehalten wird, immassen darinnen nicht nur eine genaue Erörterung und
Decision derer vorfallenden Rechts-Händel anzutreffen ist, sondern es leuchtet
auch aus denenselben eine so weise, als
rühmliche
Landesherrliche Vorsorge und
durchdringende
Klugheit, dem Lande auf, und
denen von
Zeit zu Zeit vorgefallenden Gebrechen
sorgfältig abzuhelffen, hervor. |
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Dahero auch die Sächsischen Gesetze bey
vielen Auswärtigen in sonderbarer Autorität und
Ansehen sind, dergestalt, daß das gemeine
Sächsische Recht auch in andern
Fürstenthümern
und Landen, welche denen Chur- und Fürstlichen
Sächsischen Landen gar nicht incorporiret, von
uralten Zeiten her beobachtet zu werden
pfleget. |
Horn.
in Jurispr. Feudal. …
und Finckelthaus observ. 1 |
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Insonderheit versichern Coler und
Schilter,
daß die Sächsische
Fürsten unter sich selbst an
das Sächsische Recht gebunden wären, welches
unter andern aus dem Naumburgischen Vertrage vom Jahre 1557 §.
Da auch irgend Artickel
vorfielen etc. beym
Lünig T.R. Archiv.
P. spec.
Abtheil. 4. Abs. 2. p. 69. erläutert werden kan. |
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Zu diesem Ruhme der Sächsischen Rechte
gehöret ferner, daß der
Churfürst von Sachsen,
bey Vacantz des
Kayserlichen Thrones, das
Vicariat in denen Landen des Sächsischen
Rechtens
verwaltet, wovon unter dem
Artickel
Reichs-Vicarien, im
XXXI.
Bande, ein mehrers
nachgesehen werden kan. |
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Von der denen Churfürsten zu Sachsen zustehenden
Landesherrlichen
Macht und
Gewalt, so wohl den geistlichen als
weltlichen
Sachen und Vorfällen
Gesetze zu geben, ist
ebenfalls schon unter dem
Artickel
Sachsen-Recht
ausführlich gehandelt worden. Krafft derselben nun
haben die theuresten Vorfahren des
Durchlauchtigsten Churhauses vortreffliche
Ordnungen wegen der Religion und Verfassung in
Kirchen und
Schulen hiesiger Lande gestifftet,
auch zu Handhabung dieser Kirchen-Rechte unter
andern besondere geistliche Gerichte oder
Consistorien angeleget, davon an gehörigen Orte
nachgesehen werden kan. |
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Kirchen-Sachen |
Unter diesem, die geistlichen und
Kirchen-Sachen angehenden
Verordnungen,
verdienen hierbey angezogen zu werden: |
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Anfänglich der Punct wegen verbothener
Eintheilung des Sabbaths, aus
Churfürst
Ernsts
und
Hertzog Albrechts
Land-Ordnung vom Jahre
1482. §. Item es soll in Städten, etc. |
Cod. Aug.
[1]… |
[1] |
HIS-Data: Codex Augusteus, siehe
Lünig |
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Ferner ein Theil von Hertzog Moritzens
Landes-Ordnung von 1543, darinnen gehandelt
wird |
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{Sp. 357|S. 192} |
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- von dem Banne,
- von drey neuen
Schulen,
- der
Zulage, so der
Universität Leipzig geschehen,
- und
etlichen Stipendien,
- von gestiffteten Spenden,
- von
dem Uberlauff geistlicher Güter,
- wie das aus
verkaufften geistlichen Gütern gebrachte
Geld
anzuwenden,
- von denen
Gütern, so etliche Pfarrer
an sich gezogen,
- von des
Bischöfflichen
Amts
Verwaltern,
- von der Kirchen-Diener Behausung,
- ingleichen von den Graden, darinnen die
Ehe
verboten.
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S. Cod. Aug. … |
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Nachgehends ist
Churfürst
Augustens
Ausschreiben vom 1 October 1555 der
Consistorien, Visitationen, Schulen, Stipendien,
Jungfrau-Schulen und Canonicate halber
ergangen, |
Cod. Aug. … |
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bis nachgehends hochgedachter Churfürst
August im Jahr 1580 eine ausführliche
Ordnung
abfassen und
publiciren lassen, wie es in Dero
Landen bey denen Kirchen, mit der Lehre,
Ceremonien, so dann in derselben Universität, mit
denen Stipendiaten, ingleichen in Consistorien,
Fürsten- und Particulier-Schulen, auch bey
Visitationen, Synodis, und was solchen allen mehr
anhängig, gehalten werden solle, da beygefügt
General-Artickel und gemeiner Bericht, wie es in
den Kirchen mit denen Pfarren, Kirchen-Dienern,
Schulmeistern, Dorff-Küstern, und sonst
allenthalben zu halten. |
Cod. Aug. … |
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Im Jahr 1592 u.f. wurden die Kirchen, Schulen
und
Universitäten aufs neue visitiret, und die
damahligen berühmten Gottesgelehrten Egidius
Hunn und Niclas Selneccer mit darzu gezogen,
deshalben die Instruction d.d. Torgau, den 8 Febr.
1592 ertheilet, |
Cod. Aug. ... |
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Hertzogs Friedrichs Wilhelms zu Sachsen, als
Administratoris, Instruction zu einer jährlichen
Local-Visitation der Kirchen und Schulen, d.d. 12
Febr. 1596, |
ist im Cod. Aug. …
nachzulesen. |
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Was damahlen, wegen der Crellischen
Händel, in Sachsen vorgefallen, davon kan
nachgelesen werden, |
- Weck in Chron.
Dresdens. …
- Arnolds Kirchen-Historie
...
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Der grosse
Churfürst,
Johann Georg I, hat,
nach Antritt seiner
Regierung, ob er wohl mit vielen
Kriegs-Händeln verwickelt war, gleichwohl nicht
unterlassen, unterschiedliche Visitationes bey
denen Consistorien und Universitäten anzustellen,
nachgehends aber in der Residentz-Stadt Dreßden
einen Synodum, von denen dazu deputirten
politischen und geistlichen Räthen, auch etlichen
Assessoren derer Consistorien zu veranlassen,
dabey die Gravamina erörtert, und abgethan, auch
folgends ein Synodalisches General-Decret, d.d. 6 Aug.
1624 C.A.[1] …
publiciret worden. |
[1] |
HIS-Data: Codex Augusteus, siehe oben |
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Nicht weniger ist vom folgenden
Churfürsten
Johann George II glorwürdigsten Andenckens,
denen verordneten Visitatoren, Superintendenten
und Adjuncten eine General-und
Special-Instruction, worauf dieselbe die Visitation
verrichten sollen, im Jahre 1673. Ibid. … ertheilet,
und zugleich in eben diesem Jahre das
Synodalische General-Decret, p. 826.
publiciret
worden. |
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Noch mehrere streitige Consistorial-Fälle sind
erörtert zu befinden in
Churfürst
Christians II
Resolution und Erledigung derer Gebrechen,
wel- |
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{Sp. 358} |
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che in dem 1609 zu Torgau gehaltenen
Land-Tage von der Landschafft des Chur- und
Fürstenthums Sachsen, in Consistorial- Justitz-
und Renth-Sachen, übergeben, und nach
geschehener Revision, auch darauf erfolgter
Approbation der Landschafft, auf
Befehl und
Anordnung Churfürstens Johann George I zum
öffentlichen Druck gegeben worden, den 23 April
1612, |
p. 167, |
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ingleichen in der Erledigung der
Landes-Gebrechen bey denen im Jahr 1653 und
1657 unter
Regierung Churfürst
Johann Georg I
und II gehaltenen Landes-Zusammenkünfften, Tit.
von Consistorial-Sachen, |
p. 197 u.f. |
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Und was bey folgenden Land-Tägen
entschieden worden ist, aus denen
Landesherrlichen Resolutionen und
Abschieden,
vom Jahre 1661 bis 1718
zusammengetragen, |
im C.A. ... |
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Die unter denen folgenden Durchlauchtigsten
Churfürsten, wie auch unter Seiner weyl.
Königlichen
Majestät in
Pohlen, und Churfürstl. Durchl. zu Sachsen,
Herrn Friedrich Augustens, glorwürdigsten Andenckens, Regierung ergangene
Mandate und
Rescripte, welche zu Erklärung der
General-Artickel, Kirchen-Ordnung und
Synodal-Decreten dienen, |
sind ebenfalls zusammen
getragen im C.A. … |
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und was zur Universität
Leipzig und
Wittenberg insonderheit gehöret, |
Cap. 3 u. 4. |
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ingleichen was zum Ober-Consistorio zu
Dreßden, und Synodo, auch bey denen
Consistorien zu Leipzig und Wittenberg
gehöret, |
c. 5 u. 6. |
Verordnungen der Regenten |
Daß sich aber hiernächst vor allen andern
Churfürst
Augustus, glorwürdigsten Andenckens,
bey Einricht- und Verbesserung des
Justitien-Wesens im Churfürstenthum Sachsen viel
Sorge und Mühe gemacht, und deshalben den
Namen des Sächsischen Justinians (Justiniani
Saxonici) erlanget, ist bereits unter dem
Artickel,
Sachsen-Recht, berühret worden. |
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Denn ob zwar vorher schon
Hertzog Wilhelm
im Jahre 1446, ingleichen Churfürst Ernst und
Hertzog Albrecht im Jahre 1482, nicht weniger
Churfürst Moritz im Jahre 1543 und 1550 die zum
Theil angezogene, allgemeine
Landes-Ordnungen
ergehen lassen. |
C.A. … |
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So hat doch hochgerühmter Churfürst
August zu gegenwärtiger Verfassung den meisten
Grund geleget, und gewisse
Constitutionen,
darinnen die in- und ausserhalb
Gerichts
vorgekommene
Civil- und
Criminal- auch
Lehns-Fälle erörtert, und das
Römische Recht mit
denen Sächsischen
Gewohnheiten in eine
Ubereinstimmung zu bringen, von denen
damahligen Rechtsgelehrten Hand angeleget,
auch in Ansehung des dabey üblichen Processes
eines und das andere eingerichtet worden, im Jahr
1572 publiciren, und die geordnete Hof-Gerichte,
Juristen-Facultät, Schöppen-Stühle, und andere
Gerichte, hiernach zu
sprechen, und rechtlich zu
verfahren, anweisen lassen. |
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Wiewohl einige von diesen Constitutionen
nicht in Druck ausgegangen, sondern alleine
denen Dicasteriis communiciret, und dieselbe
darauf, rechtlich zu
erkennen, angewiesen worden,
deshalben selbige an der Zahl 53, insgemein nur
ineditae genennet werden. Die übrigen in Druck
gegebene sind zu befinden nach ihren 4
Theilen |
im C.A. ... |
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Hierbey hat sich nun höchstbemeldeter
Gesetzgeber auf den im |
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{Sp. 359|S. 193} |
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Jahre 1572 gehaltenen Convente zu Meissen
nachfolgender Rechtsgelehrten, derer
Namen mit
angezogen zu werden verdienen, Rath und
Gutachten bedienet, nehmlich derer
Churfürstlichen
Cantzler und Räthe: |
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- Hieronymus Kiesewetters, als Cantzlars,
- Volckmars von Berlepsch,
Ober-Amts-Hauptmanns in Thüringen.
- Hannssens
von Bogenstein,
- Johann von Zoschkau,
- Abraham
Bocks, ingleichen
- Lorentz Lindemanns, und
- David
Pfeiffers, beyderseits der Rechte Doctoren.
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Ferner aus der löblichen Juristen-Facultät zu
Leipzig: |
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- Jacobs Thomings, als Ordinarii,
- Leonhard
Badehorns, als Senioris,
- Johann Reiffschneiders;
von Wittenberg aber:
- Joachims von Beust,
- Matthäi
Wesembecks, und
- Michael Teubers.
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Dieser letztere hat insonderheit die
Rechts-Fälle, welche in denen Constitutionibus
ineditis erörtert, mehrern Theils verfaßt, und in
Leipzig zusammen gezogen, auch ein grosses
Buch hierüber an den
Churfürstlichen Hof
eingeschickt, wobey des berühmten Schneidewins
Fleiß, welchen er bey Einrichtung der damahligen
Gesetze mit beygetragen, ebenfalls nicht zu
vergessen ist. |
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Nachhero hat Churfürst August ein
besonderes Ausschreiben, auf Veranlassen der
Landschafft, bey dem zu Torgau gehaltenen
Land-Tage, wie es in etlichen
Artickeln, die Policey
und Justitz betreffend, zu halten, d.d. 8 Maj.
1583. |
C.A. … |
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ergehen lassen. |
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Auch sind auf denen 1603 und 1612 zu Torgau
gepflogenen Landes-Conventen gewisse
Resolutionen und Erledigungen derer Gebrechen
in Consistorial- Justitz- und Renth-Sachen
ertheilet, und ins Land
publiciret worden. |
S. p. 161 … |
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Wenn und auf was masse, auch von welchem
Landes-Herrn, die hohen Justitien-Collegien,
insonderheit das Appellation-Gerichte zu Dreßden,
ingl. die Hofgerichte zu Leipzig und Wittenberg
angeleget worden, davon ist bereits am behörigen
Orte ausführliche Meldung geschehen. |
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Vorjetzo ist ferner zu bemercken, daß,
nachdem der Hochberühmte Sächsische
Rechtsgelehrte Hermann Pistorius (welcher
anfänglich im Schöppen-Stühle und Hof-Gerichte
Beysitzer war, nachgehends zum Hof- und
Appellation-Rathe, und endlich zum würcklichen
geheimden Rathe, bey dem Durchlauchtigsten
Churfürsten
Augusten Christian I und II, ingleichen
dem Administratore
Hertzog Friedrich Wilhelmen
ernennet wurde,) aus so langer Observantz und
Erfahrung, viele
observationes Fori zusammen
getragen, und wie der Proceß am besten zu
tractiren, entworffen hatte, im Jahre 1601 aber
verstorben war, Churfürst Johann Georg I
preißwürdigsten Andenckens, beliebete, seinen
Räthen, Hof-Gerichten, |
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{Sp. 360} |
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Juristen-Facultäten und Schöppen-Stühlen,
dieses Project zu communiciren, und von
denselben ihre Erinnerungen abzufordern, worauf
nachgehends, bey dem zu Torgau gehaltenen
Land-Tage, die
Sache ferner mit denen
Land-Ständen überlegt, und diese
Proceß-Ordnung am 28. Julius 1622 ins Land
publiciret worden. |
- C.A. …
- Rivinus in
Praef. ad Enunc. Ord. Proc. Saxon.
- ingleichen von
Berger in Praef. ad Elect. Disc.
For.
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Unter hochbesagten
Churfürsten, ingleichen
dessen Durchlauchtigsten Nachfolgers,
Herrn Johann George II
Regierung, sind von den
getreuen Ständen, sonderlich bey der 1653 und
1657 gehaltenen Landes-Versammlung, auch
nachhero vom neuen etliche Gebrechen und
Beschwerungs-Puncte, die Religion, Kirchen- und
Consistorial- Justitz- Policey- Renth- Cammer-
Steuer- Jagd- Berg- und andere
Sachen
betreffend, übergeben, und so dann erörtert, auch
folgends diese Erledigung der Landes-Gebrechen, wie auch Decisiones unterschiedener
zweifelhaffter
Reichs-Fälle, den 22 Junius 1661
publiciret, und auf vorhergegangene
Communication, mit denen
Fürstlichen Herren
Vettern, als allgemeine Landes-Satzungen in
Druck gegeben, auch sämtliche Juristen-Collegien
hierauf angewiesen worden, |
welche im C.A. …
enthalten. |
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Bey denen folgenden
Land- und
Ausschuß-Tägen sind auf der getreuen
Land-Stände angebrachte unterthänigste
Erinnerungen in Consistorial- Justitz- Policey-
Cammer- Steuer- und andern Sachen,
anderweitige
Landesherrliche Resolutionen und
Abschiede ertheilet worden, welche in
Krafft eines
Landes-Gesetzes gelten, und vom Jahre 1661 bis
1718 Extracts-Weise recensiret zu befinden im C.
A. .... |
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Von Churfürst Johann George III
glorwürdigsten Gedächtniß, ist wegen etlicher
Gebrechen, in Justitz-Sachen, nebst den dazu
gehörigen Advocaten-Eyde, das
Dippoldiswaldische
Mandat, d.d. Dippoldiswalda,
den 18 Februar 1691
promulgiret worden. |
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Mit gantz besonderem Eyfer und Mühe aber ist
erst unter der glorwürdigsten
Regierung Seiner
Königlichen
Majestät in Pohlen, und
Churfürstlichen Durchlauchtigkeit zu Sachsen,
weyl.
Herrn Friedrich Augustens, getrachtet
worden, die Verfassung guter Policey und
heilsamer Justitz aufrecht zu erhalten, davon sehr
viele
Mandate,
Edicte und
Rescripte sattsame
Proben ablegen, und unter andern verdienen
angezogen zu werden: |
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|
- Das Rescript wegen Abbrevierung der
Processe und Bezähmung der Streitliebenden
Advocaten, und was mehr enthalten, d.d. den 24
May 1699.
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C.A. … |
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- Die erläuterte und geschärfte
Constitution vom
anvertrauten Gute, den 26 Septembr. 1705,
ingleichen den 30 Dec. 1713,
|
ibid. ... |
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- Ferner die, wegen der Räuber, Diebe,
Zigeuner und anderer, so unter diese Rotte zu
rechnen, ergangene
Mandate, d.d. 27 Febr. 1706
… samt den Erläuterungen d.d. … ingleichen d.d.
…, nicht weniger die d.d. …
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{Sp. 361|S. 194} |
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wider die Selbst-Rache, Friedens-Stöhrungen, und Duellen
ergangene Mandate, samt den in den folgenden Jahren hierauf emanirten
Erläuterungs-Rescripten |
p. 1731. |
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- Die Contagions- und Bettler-Mandate von den
Jahren 1708. 1709. 1713. 1714. 1715. 1721.
insonderheit was die Ausricht- und Erhaltung des
allgemeinen Zucht- und Armen-Hauses zu
Waldheim betrifft, von 1712, welches noch mehr
erläutert per nov. Mand. El. d. an. 1729.
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- die Müntz-Mandate von
1701.1708.1711.1718.1721.1727.
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Wobey nicht zu vergessen die wider die
Banqueroutiers d.d. Dreßden den 7 Jun. 1724. p.
2374. ingleichen wieder das Aufborgen junger
Leute, auch Ausstellung der Wechselbriefe, d.d.
21. Apr. 1714. p. 2086. ergangene Mandate: |
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