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Zedler: Sächsische Gesetze [2] HIS-Data
5028-33-356-2-02
Titel: Sächsische Gesetze [2]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 33 Sp. 360
Jahr: 1742
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 33 S. 193
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Folgender Artikel: Sächsische Gesinde-Ordnung
Hinweise:
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Übersicht
Prozess- und Gerichts-Ordnung
weitere Mandate
Lehenrecht
Kriegssachen
Kammer- und andere Sachen
Lausitz
Umfang des Rechts
Befugnisse der Orte
Siehe auch

  Text   Quellenangaben | Anmerkungen
Prozess- und Gerichts-Ordnung Insonderheit aber ist bey dem bekannt gewesenen Landtage 1699 an geschickl. und verbesserter Einrichtung der Proceß u. Gerichts-Ordnung vieles gearbeitet, und dabey insonderheit auf die Erinnerungen und ohnmaßgeblichen Vorschläge derer vortrefflichsten Rechtsgelehrten, benanntlich Jacob Borns, würckl. geheimden Raths, ferner Johann Heinrich Bergers, damahligen Königlichen und Churfürstlichen Appellation-Raths, nachhero aber Kayserl. Reichs-Hof-Raths, welcher selbst den Herrn geheimden Rath Born den Sächsischen Papinian (Papinianum Saxoniae) zu nennen pflegte, wie auch derer beyden damahligen Appellation-Räthe, Ernst Abrah. von Osterhausen, und Quintus Septimius Florens Rivinus, gar vieles regardiret worden; massen auch das von denenselben meistens gefertigte Project der Erläuterten und verbesserten Proceß-Ordnung in denen obangezogenen Electis Disc. For. wörtlich nachgelesen werden kan.  
  Alleine es ist dieses Project zur völligen Approbation und Publication in Krafft Rechtens nicht gekommen, sondern, auf fernerweit gepflogenen Rath mit denen Herren Hof- und Justitz-Räthen, ingleichen mit denen Beysitzern derer übrigen Rechts-Collegien suspendiret blieben, bis endlich bey dem 1722 gehaltenen allgemeinen Land-Tage, bey Eröffnung der allergnädigsten Proposition, denen getreuen Ständen zugleich ein anderweit abgefaßtes Project zur Proceß-Ordnung communiciret, derselben ohnmaßgeblich Gutachten, und Erinnerungen, hierbey admittiret, und endlich als eine Erläuterung der bisherigen Proceß- und Gerichts-Ordnung, nebst einem Anhange von dem Processu Summario, Executivo, Cambiali und Possessorio d. 10. Jan. 1724. publiciret und dem C.A. … mit einverleibet worden.  
  Es ist anbey in dem zu Publication dieser Erläuterung ertheilten Mandate sub eod. dat. enthalten, daß niemand, ohne Landes-herrlichen Vorbewust, und Approbation, über diese Erläuterte Proceß-Ordnung zu schreiben, und solche zu interpretiren, sich unterfangen, ingleichen die Rechts-Collegien, bey vorkommenden Fällen, so in dieser Proceß-Ordnung nicht exprimiret, vor sich keine eigene Interpretation machen, sondern ihre Berichte, nebst Anführung der rationum dubitandi, und Beyfügung ihres unvorgreifflichen Gutachtens, erstatten sollen.  
  Indessen sind die hierwider aus denen Dicasterien und sonst einge-  
  {Sp. 362}  
  lauffenen Erinnerungen bey dem 1728 in Dreßden gehaltenen Land-Tage aufs neue in Erwägung gekommen, und stehet zu erwarten, was etwa zu gäntzlicher Abhelffung derer annoch vorhandenen Bedencken künfftighin verfügt werden dürffte.  
weitere Mandate Endlich sind mit Stillschweigen keineswegs zu übergehen die von Seiner Höchstbemeldeten Königlichen Majestät, wegen einiger beym Appellation-Gerichte angemerckten Missbräuche, ergangene Mandate von den Jahren 1699… nicht weniger das Mandat, wie es bey denen von der Landes-Regierung angesetzten Vorbescheiden, zu Pflegung der Güte, auch sonst, in einem und dem andern gehalten werden soll, d.d. 24. Febr. 1717.
C.A. [1]
[1] HIS-Data: HIS-Data: Codex Augusteus, siehe Lünig
  Zu geschweigen, was Seine gegenwärtig glorwürdigst Regierende Königliche Majestät und Churfürstl. Durchl. Herr Friedrich August, dieses Namens der II, ebenfalls schon seit Dero angetretenen Preißwürdigsten Regierung von Zeit zu Zeit vor löbliche und heilsame Mandate ins Land ergehen lassen.  
Lehenrecht Von denen besondern Lehn-Rechten, welche im Churfürstenthum Sachsen, nebst denen hergebrachten Observantzien, attendiret werden müssen, sind anzumercken,  
 
  • anfänglich von Churfürst Augustens Landes-Constitutionen P. III. Const. 28. … und von denen ineditis Const. 1. … nebst besagten Chur-Fürstens Augustens Torgauischen Ausschreiben, von 1583 Tit. welchergestalt die Agnaten und Mitbelehnten ein Lehn-Guth, so ohne ihre Bewilligung verkaufft, oder sonst alieniret, revociren, und wieder an sich bringen mögen, auch wie ein Lehn-Gut mit Bewilligung des Lehn-Herrn und der Mitbelehnten beständig verkaufft werden könne, und daß die Söhne des Verkäuffers, oder des, so in die Alienation bewilliget, solches zu fechten nicht Fug haben sollen, auch wie es mit dem Mitbelehnten, so noch unmündig, zu halten,
C.A.
 
  • ingleichen Rescript, die Ablösung der Lehn-Brieffe betreffend, d.d. 1. Aug. 1580.
Ibid. …
 
  • Hiernechst die vom Churfürst Johann Georg I ertheilte Lehn-Mandate und Rescripte d.d. 6. Ju. 1622. …
 
 
  • Ferner was dieserwegen, in Erört. der Land-Gebr. d. an. 1612. Tit. von Just. Sachen Gr. 3. u. 12, und d. an. 1661. Gr. 55. u. 71. und Dec. Elect. 32. … und so wohl der alten, als neu erläuterten Proceß-Ordnung, von 1622 und 1724. Tit. 40. 45. 46. enthalten, noch weiter Chur-Fürstens Johann Georg II Mandate wegen Suchung der Lehn, und gesammten Hand, d.d. 1. Jun. und 21 Sept. 1657.
 
 
  • Ingleichen Churfürsten Johann George III und IV Mandate, wie es mit Suchung der Lehn, und was selbiger anhängig, ins künfftige zu halten, d.d. 24. Febr. 1681. und 12 Nov. 1691, und endlich Herrn Friderich Augustens, Königs in Pohlen etc. Rescripte, wegen der zu spät gesuchten Lehn, und ertheilten Pardons, d.d. 19 Aug. 1697. …
  •  ingleichen die Resolutionen und Rescripte, worinnen der Termin, binnen welchem ein Beysitzer eines neu er-
 
  {Sp. 363|S. 195}  
  langten Lehen-Guts gewisse Mitbelehnte vorschlagen darff, und daß auf Lehn-Güter nur die Helffte verconsentiret werden darff, anbefohlen, d.d. 4. Mart. 1698. …  
 
  • auch wie es mit Expedir- und Ablösung der Lehn-Briefe zu halten, d.d. 4. Jan. 1703.
 
 
  • daß einem Lehn-Mann, nach überlebten 21 Jahren, ein Jahr zu Empfahung der Lehn zu verstatten,
C.A. ...
  Wenn nun also unter denen Churfürstlich-Sächsischen Vasallen Lehns-Streitigkeiten vorfallen; So ist bey deren Erörterung vornehmlich zu sehen auf die Lehns- und Familien-Pacten und Privilegien, sodann auf die in dasigen Bezirck, Amte, oder Lehn-Hofe, (dergleichen dem Adelichen Geschlechte der Herren von Pflug in Meissen, und dem Gräflichen und Hochherrlichen Geschlechte von Werthern, in der Grafschafft Beichlingen zustehet) beständig hergebrachte Gewohnheiten; nachgehends ist zu denen Churfürstlichen Lehns-Constitutionen und von diesen zu dem gemeinen Sächsischen Lehn-Rechte, folgends zu denen Reichs-Lehns-Constitutionen und allgemeinen Deutschen Gewohnheiten, endlich aber zu dem Longobardischen Lehen-Rechte und zu denen aus dem Canonischen Rechte angenommenen Verordnungen, die Lehn betreffend, zu schreiten. Horn in Jurisprud. Feud. …
Kriegssachen Die von Kriegs-Sachen handelnden Rechte hat, auf allergnädigste Bewilligung, der fleißige Collector Johann Christian Lünig zusammen getragen, in C.A. …
 
  • und handelt c. 1. von der regulirten Militz, darinnen die alten und neuen Bestallungs- und Articuls-Briefe von Churfürsten Johann Georg I bis auf Sr. Weyland Königl. Majestät in Pohlen und Chur-Fürstl. Durchl. zu Sachsen, Herrn Friedrich Augustens, preißwürdigste Regierung, ferner die Mandata, wegen der Werbung und Deserteurs, die Verpflegung, Reglements, Märsche, Einquartierungs- oder Verpflegungs-Ordonantzen und dergleichen zu befinden, dabey die unterm 21 Aug. 1728 erneuerte Königliche Ordonantz zu conferiren;
 
 
  • C. 2. wird von fremder Werbung und Dienstbestallung, ingleichen Ausführung des Gewehrs, Munition, Pferde und anderer zur Kriegs-Expedition gehörigen Dingen, und denen dißfalls ergangenen Mandaten, Verordnungen und Befehlen;
  • C. 3. von der Land-Militz;
  • C. 4. vom Aufgebot der Ritter-Pferde, und Mannschafften gehandelt.
 
   
  ingleichen sind unterschiedene zum Sächsischen Kriegs-Rechte gehörige Stücken zusammen getragen, in Corp. Juris. milit. nov. edit. Leipz. 1724. bey Thom. Fritschen … dahin, und was zur mehrern Erläuterung des besagten unter einem besondern Artickel: Sächsische Kriegs-Gerichte, angeführet worden, man sich der Kürtze halber will bezogen haben.  
Kammer- und andere Sachen Die in Cammer- Steuer- und General-Accis-Sachen ergangene Mandate, Decrete und Rescripte, hat  
  {Sp. 364}  
  vorher gemeldeter Lünig im 2 Tomo des Cod. Aug. sehr ordentlich und mühsam zusammen getragen. Deshalber wir bloß aus dem beygefügtem Verzeichnisse anhero transportiren wollen, wie Lib. IV. enthalten:  
  Die Cammer- und Renth- Berg- Jagd- Forst- Holtz- Fischerey- Mühlen- Weinbergs- ingleichen Müntz- Post- Geleits- Land-Strassen- Saltz- Licent- auch Land-Accis- und Pfennig-Steuer-Sachen, und also eingetheilet, daß gehandelt wird:  
  Cap.I. von Cammer- und Renth-Sachen.  
  Cap. II. von Bergwercks-Sachen.  
  Cap. III. von Jagd- Forst- Holtz- Damm- und Fischerey-Sachen nach 3 Membris.  
  Cap. IV. von Mühlen- und Weinbergs-Sachen, nach 2 Membris.  
  Cap. V. von Müntz-Sachen, nach 2 Membris.  
  Cap. VI. von Post-Sachen.  
  Cap. VII. von Gleits- Zoll- und Land-Strassen-Sachen, nach 2 Membris.  
  Cap. VIII. von Saltz- Licent- Land- Accis- und Fleisch- Pfennig-Sachen, nach 3 Membris.  
  Lib. V. sind enthalten die Steuer-Sachen, und wird gehandelt  
  Cap. I. von ordinairen Steuern, nehmlich Land- und Tranck-Steuern.  
  Cap. II. von extraordinairen Steuern, als Pfennigen, Quatember- Capitations- und Vermögens-Steuern, Imposten und andern mehr.  
  Lib. VI. sind enthalten die General-Conjunctions-Accis-Sachen, und wird gehandelt  
  Cap. I. von der Consumtions-Accise in den Städten.  
  Cap. II. von der Consumtions-Accise auf den Dörffern.  
  Hierbey sind abermahln die bey Ausschuß- und Land-Tägen, in Cammer- Steuer- und General-Accis-Sachen ertheilte Landesherrliche Resolutionen mit beyzufügen, siehe Cod. Aug.
Lausitz Gleichwie aber die beyden Marggrafthümer Ober- und Nieder-Lausitz zu denen Churfürstlichen Sächsischen alten Erblanden nicht gehören, sondern ein besonders Corpus ausmachen; Also findet man zwar auch in besagten Marggrafthümern besondere Rechte und Verfassungen, so wohl in geistlichen als weltlichen Sachen, welche zusammen getragen theils in dem Corpore Juris Prov. March. Lusat. Super. a. 1715. in 4. edito, theils in dem III Theile des Cod. Aug.
  Immittelst verdienen, weil solche gleichwohl dermahlen unter Chur-Sächsischer Hoheit stehen, gegenwärtig davon angezogen zu werden:  
  I. Von geistlichen Sachen.  
  Kayser Rudolphs II, als Königs in Böhmen,  
  {Sp. 365|S. 196}  
  Majestäts-Brief und Privilegium, die von den drey Ständen der Cron Böhmen übergebene Augspurgische Confession und derselben freyes Exercitium, auch Consistorium, und Academie betreffend, vom Jahre 1609 sammt folgender Kayser Matthias und Ferdinands II dem Marggrafthum Ober- und Nieder-Lausitz ertheilte Versicherungen über das freye Religions-Exercitium, Augspurgischer Confeßion, von 1611, 1620, und 1622. p. 6. …
  nicht weniger von Seiten des Durchlauchtigsten Churfürstens zu Sachsen, der bekannte Revers Churfürstens Johann George I von 1623. Cod. Aug. …
  und die von Königlicher Majestät in Pohlen, wegen der Religions-Freyheit, ertheilte Assecurationes von 1697 und 1718 pag. 15 und 35.
  Was sonst bey Vocation der Pfarrer zu observiren, davon siehe das Ober-Amts-Patent d.d. 29 Apr. 1714. p. 471.
  ingleichen die Ober-Amts-Befehle, wider Entheiligung der Sonn- und Fest-Tage, p. 294. …
     
  II. Von Justitz- und Policey-Sachen,  
  1) Im Marckgrafthum Ober-Lausitz.  
  Der letzte Pragische Vertrag zwischen Land und Städten des Marckgrafthums Ober-Lausitz, die Justitz und Policey, auch anderes mehr betreffend, nebst Kaysers Ferdinands I Confirmation d.d. 15 Sept. 1534. p. 39.
  wie auch eben desselben Decision über unterschiedene zwischen Land und Städten entstandene Irrungen von 1544. p. 47
  Der gemeinen Stände Landes-Ordnung, von 1551. p. 82.
  Die verglichene Artickel der Stände, die Verwaltung der Justitz, rechte alte Gebräuche, billige Gewohnheiten, gute Ordnung und Policey betreffend, nebst Kayserl. Confirmation von 1561. p. 98.
  Kaysers Rudolphs II. Landes-Ordnung und Confirmation etlicher durch die Stände des Marckgrafthums Ober-Lausitz, bey gehaltenen allgemeinen Land-Tägen, abgefaßter Artickel, das Policey-Wesen betreffend, von 1582. p. 114.
  Erneuerte Landes-Ordnung von 1597. p. 120.
  ingleichen dessen Mandat, die Peinliche Sachen und andere Frevelthaten betreffend, von 1605. p. 134.
  nebst der Declaration von 1611. p. 140.
  Königs Matthias Amts- und Gerichts-Ordnung, nebst Confirmation d.d. 2 Nov. 1611. p. 144.
  Die von Churfürst Johann George I in Justitz- und Policey-Sachen, wegen der Müntze, Advocaten, Dienst-Gesindes, flüchtiger Unterthanen, Kupffer-Schmiede, wider das Gotteslästern, Duelliren, Kauf- und Verkauffungen fremden Getreydes ergangene Mandate, pag. 180-238.
  Ferner Churfürst Johann George II Waysen-Amts-Ordnung, wie es auf dem Lande mit Ausbring- und Verordnung der Vormünde, auch mit jährlicher Ablegung und Aufnehmung der Vormundschaffts-Rechnungen und sonst zu halten, von 1559. p. 240.
  Die Patente, wegen der flüchtigen Unterthanen, ingleichen Ziegeuner und Bettler, von 1663. … p. 252. u.f.
  Churfürst Johann George II Confirmation der revidirten Cantzeley- und Hof-Gerichts-Ordnung und Taxe im Marckgrafthum  
  {Sp. 366}  
  Ober-Lausitz d.d. 19 Aug. 1624. p. 268.
  Eben desselben Mandat, wider die neuerliche Jahr- und Wochen-Märckte von 1692. p. 288.
  Johann George III Confirmirte Gesinde-Ordnung von 1689. p. 302.
  Endlich Sr. Königl. Majestät in Pohlen geschärfte Constitution vom anvertrautem Guthe, d.d. 17 Jul. 1706. p. 324.
  Mandat, wegen Bewirthung der Reisenden von 1708. Cod. Aug. …
  Mandat wider die gewaltsamen Einbrüche, auch Diebes- und Räuber-Rotten, von 1710. T. II. …
  ingleichen wider das Duelliren von 1712. p. 342. …
  und andere Verordnungen in Justitien- und Policey-Sachen mehr, welche zum Theil in denen Churfürstlichen alten Erblanden vorher ergangen, und nachgehends im Marckgrafthum Ober-Lausitz durch das Ober-Amt publiciret, auch dem Cod. Aug. alleg. loco einverleibet worden.  
  Das Wechsel-Recht haben Ihro Königl. Majestät in Pohlen etc. ebenfalls im Marckgrafthum Ober-Lausitz im Jahre 1710 eingeführet, siehe die Verordnung pag. 424. …
  Hierbey ist überhaupt anzumercken, daß, wenn allgemeine Gesetze, sowohl in geistlichen als weltlichen Sachen, in dem Marckgrafthum Ober-Lausitz publiciret werden, sothane Publication durch das Ober-Amt zu Budissin zu geschehen pfleget.  
  2) Im Marckgrafthum Nieder-Lausitz  
  ist Anfangs vorhanden Ferdinands I, als Königs in Böhmen, General-Confirmation aller Privilegien und Freyheiten, in welcher auch von der Lehns-Reichung und Gerichtlichen Belangung der Landsassen, disponiret worden, von 1538. p. 432.
  Eben desselben Land-Gerichts-Ordnung vor das Marckgrafthum Nieder-Lausitz von 1538. p. 436,
  welche nachher von Kayser Maximilian II, d.a. 1570, u. vom Kayser Rudolph II im Jahre 1577 pag. 444
  confirmiret worden.  
  Churfürstens Johann Georg I Landes-Ordnung vor das Marckgrafthum Nieder-Lausitz, das Policey-Wesen betreffend, von 1657 pag. 450.
  III. Von Lehn-Sachen.  
  Es ist wohl nicht zu läugnen, daß die Lausitzischen Lehen unter die aufgetragenen gerechnet werden müssen, welches unter andern mit vielen Beweiß-Gründen deduciret hat der Syndicus in Görlitz, Riech, in dissert. Inaug. de differ. Jur. Feud.
  Dannenhero stehen auch denen dasigen Vasallen sowohl in Erlangung derer Lehen, als auch wegen Disposition über dieselben gantz besondere Rechte zu. Bes. des Königl. Pohln. und Churfürstl. Sächsischen Herrn Hof-Rath von Leibnitz Dissert. de Alienatione Feud. Lusat super. Witt. 1721. hab. §. 2. u.f.
  Dahin nun gehöret Ferdinands I, als Königs in Böhmen, Privilegium famosum, die beschuldeten Güter derer Landsassen im Marckgrafthum Ober-Lausitz, und den Vor-Ritt betreffend, d.d. 21. Febr. 1544. Cod. Aug. …
  Ferner Kayser Maximilians II Privilegium vor die Herren, Ritterschafft und Mannschafft des Marckgrafthums Ober-Lausitz, wegen der gesammten Hand, d.d. 9 August. 1575.  
  {Sp. 367|S. 197}  
  p. 350.
  ingleichen Churfürst Johann George I confirmirte Lehns-Ordnung, wie es hinführo im Marckgrafthum Ober-Lausitz bey gegebenen Lehns-Fällen solle gehalten werden, d.d. 29 Jul. 1652. p. 352.
  Insonderheit haben die Herren Land-Stände, wegen Erkauf- und Veräusserung der Lehn- und Ritter-Güter im Jahr 1619 gewisse Pacten aufgerichtet, und 1654 vom neuen wiederholet und approbiret, daß sie nehmlich niemand anders, als einem vierschildigen Herren-Standes, oder von Adel, uralten Geschlechtes und Herkommens, die Lehn-Güter verkauffen wolten, bey Verlust des halben Theils der Kauf-Summe, welche Pacta von Churfürst Johann George II den 1 Febr. 1661 confirmiret worden, p. 362.
  Was im übrigen  
  IV. in Militair- Cammer- Steuer- und Accis-Sachen, vor Verordnungen ausgegangen, und durch das Hochlöbliche Ober-Amt Budissin publiciret, und wie weit hierbey mit denen alten Churfürstlichen Erblanden eine Conformität beybehalten worden, davon siehe Cod. Aug. …  
Umfang des Rechts Überdies gehöret zu den Gesetzen, worauf in denen Sächsischen Gerichten pfleget gesehen und erkannt zu werden: Das alte Sächsische Land-Recht oder Sachsen-Spiegel, ingleichen das Weichbild und Lehn-Recht, welches ebenfalls beybehalten, und hiernach mit zu decidiren, s. Horn. in Jurispr. Feud.
  ferner des H.R.R. Abschiede, Wahl-Capitulationen und Friedens-Schlüsse, in denen Puncten, welche von dem Rechte derer Privat-Personen handeln, in so weit selbige von dem Landes-Herrn zugelassen werden. (Siehe den Artickel Sachsen-Recht).  
  Ferner die Peinliche Halß-Gerichts-Ordnung Kaysers Carls V von 1532, und stehet in derselben Eingange ausdrücklich: Wollen wir Churfürsten und Ständen an ihren alten wohlhergebrachten, rechtmäßigen und billigen Gebräuchen nichts benommen haben, und endlich andere im Deutschen Reiche angenommene Rechte, nehmlich das Römisch-Bürgerliche, daß Canonische und das Longobardische Lehn-Recht. Wie weit aber die Autorität dieser alten Sächsischen und fremden ausserhalb recipirten Gesetze sich erstrecke, darinnen sind die Rechtsgelehrten selbst nicht allezeit einerley Meynung gewesen, welches zu vielen Ungewißheiten Anlaß gegeben. Giovanni in Germ. Princ.
  Einige, zumahlen in den vorigen Zeiten, haben öffters die auswärtigen Rechte und Gesetze denen einheimischen vorziehen, und die letztern aus denen erstern beschräncken und verbessern wollen. Andere hergegen statuiren, daß die fremden Rechte nur in so weit gelten, als selbige recipiret worden, und begehren, daß derjenige, so sich auf ein gewisses Gesetze gründet, die Reception und Observantz desselben darthun müsse.  
  Noch andere aber behaupten, daß diese Rechte bey allen Fällen in Subsidium angenommen worden, und also überall zu gebrauchen, wofern dieselben nicht von denen Grund-Regeln des einheimischen Rechtes und Staates abweichen; ingleichen, wo-  
  {Sp. 368}  
  ferne dieselbe nicht ausdrücklich oder stillschweigend aufgehoben, oder nicht zugelassen worden, welche letztere Meynung vornehmlich der Intention derer Durchlauchtigsten Chur-Sächsischen Gesetzgeber, und dem zeitherigen Gerichts-Brauche auch durchaus gemäß ist. Denn in der Leipziger Ober-Hof-Gerichts-Ordnung von 1549 Rubr. was vor Recht in diesem Gericht gehalten werden soll, heißt es also:  
  Sächsische Rechte, wie die ausgedrücket, und in Landläuffiger Ubung vor Alters herkommen, sollen gehalten werden  
  Und in der Wittenbergischen Hof-Gerichts-Ordnung von 1550 sub ead. Rubr.  
  Sächsische Rechte, so ferne dieselbe nicht wider GOttes Wort, und von der Christlichen Kirchen nicht abgethan sind, sollen gehalten werden, und in welchen Fällen das Sächsische Recht nicht sonderlich ordnet und statuiret, sollen die gemeinen geschriebenen Rechte gebrauchet werden.  
  Noch deutlicher disponiret die Churfürstliche Appellations-Ordnung, Tit. was vor Recht etc.  
  Man soll in unsern Appellations-Gerichte fürnehmlich die ausgezogene Landes-Ordnungen und publicirte Constitutiones, auch was wir hierüber ferner ordnen werden, und denn das Land-übliche Sächsische Recht, in acht nehmen, was aber in demselben ausdrücklich nicht versehen, soll man nach des H. R. Reichs Constitutionen und Abschieden und nach gemeinen Rechten, urtheilen und erkennen. Siehe
  • Kulpis in Diss. Ep. de German. LL. … c. not. Thomasii adv. resp. Schilt.
  • Titius in Jur. priv.
  • Aug. Leyser in Collat. pri.sci Jur. Sax. … Vit. 1709.
  Als auch Lutherus zu Wittenberg, im Jahre 1520 das Canonische Recht verbrannte, haben sich unter dasigen Rechtsgelehrten Henr. von Göden und Hieron. Schurf hierüber gar sehr beschweret. Böhmer in Jur. Eccles. Protest.
  Und meynet derselbe, daß man den Gebrauch des Canonischen Rechtes in denen Protestantischen Gerichten diesen beyden Rechtsgelehrten vornehmlich zu dancken habe. l.c. …
  Derselben Nachfolger und Verfechter des Canonischen Rechtes sind gewesen Kling, Schneidewin, Wesenbeck, Beust, Eberhard von Weyhe, Zanger, §. 64. 67..
  Von denen besondern Local-Statuten ist kürtzlich anzumercken, daß diese die Krafft Rechtens haben, in so weit dieselbe entweder confirmiret, oder auch dem gemeinen Rechte nicht entgegenstehen, siehe Simon in Dissertat. de Jur. Statuorum.
  Insonderheit haben Räthe in denen Städten des Churfürstenthums Sachsen durch die 1661 publicirte Policey-Ordnung Tit. 22. §. 2. die Macht bekommen, die alte Kleider-Ordnung zu revidiren, zu ändern, zu verbessern, oder wo gar  
  {Sp. 369|S. 198}  
  keine vorhanden, eine neue abzufassen, zu publiciren, und darüber zu halten, welches §. 3. auf die vom Adel aufm Lande, so wohl allerseits Beamten, extendiret worden, von Berger
Befugnisse der Orte Sonst kan keine Unter-Obrigkeit, ohne Landesherrliche Confirmation, neue Statuten, welche dem gemeinen Rechte entgegen, zu fertigen sich anmassen, welches aus der Natur der Landes-Hoheit herfliesset, siehe Sachsen-Recht.  
  Ob aber auch die Statuten eines Orts auf die ausserhalb dem Weichbilde gelegene Güter zu extendiren, ist nicht so klar ausgemacht; die löbliche Juristen-Facultät zu Leipzig und Wittenberg ergreiffen die verneinende, der löbliche Schöppenstuhl zu Leipzig aber die bejahende Meynung, wenn nemlich die Confirmation der Durchlauchtigsten Landes-Herrschafft dem Statute die Krafft Rechtens beyzulegen pflegte. Welche widrige Art zu urtheilen angemercket, und diesen letzt angezogenen Grund zu zweifeln beantwortet hat von Berger in Oecon. Jur. ...  
  Es soll auch das Statut auf die ausser dem Gebiete gelegenen Grund-Stücken nicht können proferiret werden. Bachov. und Peck,
  davon abermahln abgehen Carpzov. und andere Rechts-Lehrer, beym Berger l.c. …
Siehe auch Bes. Wabsts Histor. Nachr. von dem Churfürstenthum Sachsen …, wie auch den Artickel Sächsische Rechts-Historie.  
     

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Stand: 24. März 2024 © Hans-Walter Pries