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Text |
Quellenangaben | Anmerkungen |
Prozess- und Gerichts-Ordnung |
Insonderheit aber ist bey dem bekannt
gewesenen Landtage 1699 an
geschickl. und
verbesserter Einrichtung der Proceß u.
Gerichts-Ordnung vieles gearbeitet, und dabey
insonderheit auf die
Erinnerungen und
ohnmaßgeblichen Vorschläge derer
vortrefflichsten Rechtsgelehrten, benanntlich
Jacob Borns, würckl.
geheimden Raths, ferner
Johann Heinrich Bergers, damahligen
Königlichen
und Churfürstlichen
Appellation-Raths, nachhero
aber
Kayserl. Reichs-Hof-Raths, welcher selbst
den
Herrn geheimden Rath Born den Sächsischen
Papinian (Papinianum Saxoniae) zu
nennen
pflegte, wie auch derer beyden damahligen
Appellation-Räthe, Ernst Abrah. von Osterhausen,
und Quintus Septimius Florens Rivinus, gar vieles
regardiret worden; massen auch das von
denenselben meistens gefertigte Project der
Erläuterten und verbesserten Proceß-Ordnung in
denen obangezogenen Electis Disc. For. wörtlich
nachgelesen werden kan. |
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Alleine es ist dieses Project zur völligen
Approbation und
Publication in
Krafft Rechtens
nicht gekommen, sondern, auf fernerweit
gepflogenen Rath mit denen
Herren Hof- und
Justitz-Räthen, ingleichen mit denen Beysitzern
derer übrigen Rechts-Collegien suspendiret
blieben, bis endlich bey dem 1722 gehaltenen
allgemeinen Land-Tage, bey Eröffnung der
allergnädigsten Proposition, denen getreuen
Ständen zugleich ein anderweit abgefaßtes Project
zur Proceß-Ordnung communiciret, derselben
ohnmaßgeblich Gutachten, und Erinnerungen,
hierbey admittiret, und endlich als eine Erläuterung
der bisherigen Proceß- und Gerichts-Ordnung,
nebst einem Anhange von dem Processu
Summario, Executivo, Cambiali und Possessorio d.
10. Jan. 1724.
publiciret und dem
C.A. … mit
einverleibet worden. |
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Es ist anbey in dem zu
Publication
dieser Erläuterung ertheilten
Mandate sub eod. dat.
enthalten, daß niemand, ohne
Landes-herrlichen
Vorbewust, und Approbation, über diese Erläuterte
Proceß-Ordnung zu
schreiben, und solche zu
interpretiren, sich unterfangen, ingleichen die
Rechts-Collegien, bey vorkommenden Fällen, so in
dieser Proceß-Ordnung nicht exprimiret, vor sich
keine eigene Interpretation machen, sondern ihre
Berichte, nebst Anführung der rationum dubitandi, und Beyfügung ihres unvorgreifflichen Gutachtens,
erstatten sollen. |
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Indessen sind die hierwider aus denen
Dicasterien und sonst einge- |
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{Sp. 362} |
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lauffenen Erinnerungen bey dem 1728 in
Dreßden gehaltenen Land-Tage aufs neue in
Erwägung gekommen, und stehet zu erwarten,
was etwa zu gäntzlicher Abhelffung derer annoch
vorhandenen Bedencken künfftighin verfügt
werden dürffte. |
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weitere Mandate |
Endlich sind mit Stillschweigen keineswegs zu
übergehen die von Seiner Höchstbemeldeten
Königlichen
Majestät, wegen einiger beym
Appellation-Gerichte angemerckten Missbräuche,
ergangene
Mandate von den Jahren 1699… nicht
weniger das Mandat, wie es bey denen von der
Landes-Regierung angesetzten Vorbescheiden, zu
Pflegung der Güte, auch sonst, in einem und dem
andern gehalten werden soll, d.d. 24. Febr.
1717. |
C.A.
[1] … |
[1] |
HIS-Data: HIS-Data: Codex Augusteus, siehe
Lünig |
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Zu geschweigen, was Seine gegenwärtig
glorwürdigst
Regierende Königliche Majestät und
Churfürstl. Durchl.
Herr Friedrich August, dieses
Namens der
II, ebenfalls schon seit Dero
angetretenen Preißwürdigsten Regierung von Zeit
zu Zeit vor löbliche und heilsame Mandate ins
Land
ergehen lassen. |
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Lehenrecht |
Von denen besondern
Lehn-Rechten,
welche im
Churfürstenthum Sachsen,
nebst denen hergebrachten Observantzien,
attendiret werden müssen, sind anzumercken, |
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- anfänglich von
Churfürst Augustens Landes-Constitutionen P. III.
Const. 28. … und von denen ineditis Const. 1. …
nebst besagten Chur-Fürstens Augustens
Torgauischen Ausschreiben, von 1583 Tit.
welchergestalt die Agnaten und Mitbelehnten ein
Lehn-Guth, so ohne ihre Bewilligung verkaufft,
oder sonst alieniret, revociren, und wieder an sich
bringen mögen, auch wie ein Lehn-Gut mit
Bewilligung des
Lehn-Herrn und der Mitbelehnten
beständig verkaufft werden könne, und daß die
Söhne des Verkäuffers, oder des, so in die
Alienation bewilliget, solches zu fechten nicht Fug
haben sollen, auch wie es mit dem Mitbelehnten,
so noch unmündig, zu halten,
|
C.A. … |
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- ingleichen
Rescript, die Ablösung der
Lehn-Brieffe betreffend, d.d. 1. Aug. 1580.
|
Ibid. … |
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- Hiernechst die vom Churfürst Johann Georg I
ertheilte Lehn-Mandate und
Rescripte d.d. 6. Ju.
1622. …
|
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- Ferner was dieserwegen, in Erört. der
Land-Gebr. d. an. 1612. Tit. von Just. Sachen
Gr.
3. u. 12, und d. an. 1661. Gr. 55. u. 71. und Dec.
Elect. 32. … und so wohl der alten, als neu
erläuterten Proceß-Ordnung, von 1622 und 1724.
Tit. 40. 45. 46. enthalten, noch weiter
Chur-Fürstens
Johann Georg II Mandate wegen
Suchung der Lehn, und gesammten Hand,
d.d. 1.
Jun. und 21 Sept. 1657.
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- Ingleichen Churfürsten Johann George III und
IV Mandate, wie es mit Suchung der Lehn, und was
selbiger anhängig, ins künfftige zu halten, d.d. 24.
Febr. 1681. und 12 Nov. 1691, und endlich
Herrn Friderich Augustens,
Königs in Pohlen etc.
Rescripte, wegen der zu spät gesuchten Lehn, und
ertheilten Pardons, d.d. 19 Aug. 1697. …
- ingleichen die Resolutionen und
Rescripte,
worinnen der Termin, binnen welchem ein
Beysitzer eines neu er-
|
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{Sp. 363|S. 195} |
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langten Lehen-Guts gewisse Mitbelehnte
vorschlagen darff, und daß auf Lehn-Güter nur die
Helffte verconsentiret werden darff, anbefohlen,
d.d. 4. Mart. 1698. … |
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- auch wie es mit Expedir- und Ablösung der Lehn-Briefe zu
halten, d.d. 4. Jan. 1703.
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- daß einem Lehn-Mann, nach überlebten 21
Jahren, ein Jahr zu Empfahung der
Lehn zu
verstatten,
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C.A. ... |
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Wenn nun also unter denen
Churfürstlich-Sächsischen Vasallen
Lehns-Streitigkeiten vorfallen; So ist bey deren
Erörterung vornehmlich zu sehen auf die Lehns-
und Familien-Pacten und
Privilegien, sodann auf
die in dasigen
Bezirck,
Amte, oder Lehn-Hofe,
(dergleichen dem Adelichen
Geschlechte der
Herren von Pflug in Meissen, und dem
Gräflichen
und Hochherrlichen Geschlechte von Werthern, in
der
Grafschafft Beichlingen zustehet) beständig
hergebrachte
Gewohnheiten; nachgehends ist zu
denen Churfürstlichen Lehns-Constitutionen und
von diesen zu dem gemeinen Sächsischen
Lehn-Rechte, folgends zu denen
Reichs-Lehns-Constitutionen und allgemeinen
Deutschen Gewohnheiten, endlich aber zu dem
Longobardischen Lehen-Rechte und zu denen aus
dem
Canonischen Rechte angenommenen
Verordnungen, die
Lehn betreffend, zu schreiten.
|
Horn
in Jurisprud. Feud.
… |
Kriegssachen |
Die von Kriegs-Sachen handelnden
Rechte
hat, auf allergnädigste Bewilligung, der fleißige
Collector Johann Christian
Lünig
zusammen getragen, |
in C.A. … |
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- und handelt c. 1. von der regulirten Militz,
darinnen die alten und neuen
Bestallungs- und
Articuls-Briefe von
Churfürsten
Johann Georg I bis
auf Sr. Weyland Königl. Majestät in Pohlen und
Chur-Fürstl. Durchl. zu
Sachsen, Herrn Friedrich
Augustens, preißwürdigste
Regierung, ferner die
Mandata, wegen der Werbung und Deserteurs, die
Verpflegung, Reglements, Märsche,
Einquartierungs- oder Verpflegungs-Ordonantzen
und dergleichen zu befinden, dabey die unterm 21
Aug. 1728 erneuerte Königliche Ordonantz zu
conferiren;
|
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- C. 2. wird von fremder Werbung und
Dienstbestallung, ingleichen Ausführung des
Gewehrs, Munition, Pferde und anderer zur
Kriegs-Expedition gehörigen Dingen, und denen
dißfalls ergangenen
Mandaten,
Verordnungen und
Befehlen;
- C. 3. von der Land-Militz;
- C. 4. vom
Aufgebot der Ritter-Pferde, und Mannschafften
gehandelt.
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ingleichen sind unterschiedene zum Sächsischen Kriegs-Rechte gehörige
Stücken zusammen getragen, in Corp. Juris. milit. nov. edit. Leipz.
1724. bey Thom. Fritschen … dahin, und was zur mehrern
Erläuterung des besagten unter einem besondern
Artickel:
Sächsische Kriegs-Gerichte, angeführet worden, man sich der
Kürtze halber will bezogen haben. |
|
Kammer- und andere Sachen |
Die in Cammer- Steuer- und
General-Accis-Sachen ergangene
Mandate,
Decrete und Rescripte, hat |
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{Sp. 364} |
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vorher gemeldeter
Lünig im 2
Tomo des Cod.
Aug. sehr ordentlich und mühsam zusammen
getragen. Deshalber wir bloß aus dem
beygefügtem Verzeichnisse anhero transportiren
wollen, wie Lib. IV. enthalten:¶ |
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Die Cammer- und Renth- Berg- Jagd- Forst-
Holtz- Fischerey- Mühlen- Weinbergs- ingleichen
Müntz- Post- Geleits- Land-Strassen- Saltz-
Licent- auch Land-Accis- und
Pfennig-Steuer-Sachen, und also eingetheilet, daß
gehandelt wird:¶ |
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Cap.I. von Cammer- und Renth-Sachen.¶ |
|
|
Cap. II. von Bergwercks-Sachen.¶ |
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|
Cap. III. von Jagd- Forst- Holtz- Damm- und
Fischerey-Sachen nach 3 Membris.¶ |
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|
Cap. IV. von Mühlen- und Weinbergs-Sachen,
nach 2 Membris.¶ |
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Cap. V. von
Müntz-Sachen, nach 2
Membris.¶ |
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|
Cap. VI. von Post-Sachen.¶ |
|
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Cap. VII. von Gleits- Zoll- und
Land-Strassen-Sachen, nach 2 Membris.¶ |
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|
Cap. VIII. von Saltz- Licent- Land-
Accis- und
Fleisch- Pfennig-Sachen, nach 3 Membris.¶ |
|
|
Lib. V. sind enthalten die
Steuer-Sachen, und
wird gehandelt¶ |
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Cap. I. von ordinairen
Steuern, nehmlich Land-
und Tranck-Steuern.¶ |
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Cap. II. von extraordinairen Steuern, als
Pfennigen, Quatember- Capitations- und
Vermögens-Steuern, Imposten und andern mehr.
¶ |
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|
Lib. VI. sind enthalten die
General-Conjunctions-Accis-Sachen, und wird
gehandelt¶ |
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|
Cap. I. von der Consumtions-Accise in den
Städten.
¶ |
|
|
Cap. II. von der Consumtions-Accise auf den
Dörffern.¶ |
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Hierbey sind abermahln die bey Ausschuß-
und Land-Tägen, in Cammer-
Steuer- und
General-Accis-Sachen ertheilte
Landesherrliche
Resolutionen mit beyzufügen, |
siehe Cod. Aug. … |
Lausitz |
Gleichwie aber die beyden
Marggrafthümer
Ober- und Nieder-Lausitz zu denen Churfürstlichen
Sächsischen alten Erblanden nicht gehören, sondern
ein besonders
Corpus ausmachen; Also findet man
zwar auch in besagten Marggrafthümern
besondere
Rechte und Verfassungen, so wohl in
geistlichen als
weltlichen Sachen, |
welche zusammen getragen theils in dem Corpore Juris
Prov. March. Lusat. Super. a. 1715. in 4. edito,
theils in dem III Theile des Cod. Aug. |
|
Immittelst verdienen, weil solche gleichwohl
dermahlen unter Chur-Sächsischer
Hoheit stehen,
gegenwärtig davon angezogen zu werden:¶ |
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|
I. Von geistlichen Sachen.¶ |
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Kayser
Rudolphs II, als
Königs in
Böhmen, |
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{Sp. 365|S. 196} |
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|
Majestäts-Brief und
Privilegium, die von den
drey Ständen der Cron Böhmen übergebene
Augspurgische Confession und derselben freyes
Exercitium, auch Consistorium, und
Academie
betreffend, vom Jahre 1609 sammt folgender
Kayser
Matthias und Ferdinands II dem
Marggrafthum Ober- und Nieder-Lausitz ertheilte
Versicherungen über das freye
Religions-Exercitium, Augspurgischer Confeßion,
von 1611, 1620, und 1622. |
p. 6. … |
|
nicht weniger von Seiten des
Durchlauchtigsten
Churfürstens zu
Sachsen, der
bekannte Revers Churfürstens Johann George I
von 1623. |
Cod. Aug. … |
|
und die von
Königlicher
Majestät in Pohlen,
wegen der Religions-Freyheit, ertheilte
Assecurationes von 1697 und 1718 |
pag. 15 und 35. |
|
Was sonst bey Vocation der Pfarrer zu
observiren, davon siehe das Ober-Amts-Patent
d.d. 29 Apr. 1714. |
p. 471. |
|
ingleichen die Ober-Amts-Befehle, wider
Entheiligung der Sonn- und Fest-Tage, |
p. 294. …¶ |
|
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|
II. Von Justitz- und Policey-Sachen,¶ |
|
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1) Im Marckgrafthum Ober-Lausitz.¶ |
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|
Der letzte Pragische Vertrag zwischen
Land
und
Städten des Marckgrafthums Ober-Lausitz, die
Justitz und Policey, auch anderes mehr betreffend,
nebst Kaysers
Ferdinands I Confirmation d.d. 15
Sept. 1534. |
p. 39. |
|
wie auch eben desselben Decision über
unterschiedene zwischen Land und Städten
entstandene Irrungen von 1544. |
p. 47 |
|
Der gemeinen Stände
Landes-Ordnung, von
1551. |
p. 82. |
|
Die verglichene
Artickel der Stände, die
Verwaltung
der Justitz, rechte alte Gebräuche,
billige
Gewohnheiten, gute
Ordnung und Policey
betreffend, nebst
Kayserl. Confirmation von 1561.
|
p. 98. |
|
Kaysers Rudolphs II. Landes-Ordnung und
Confirmation etlicher durch die Stände des
Marckgrafthums Ober-Lausitz, bey gehaltenen
allgemeinen Land-Tägen, abgefaßter Artickel, das
Policey-Wesen betreffend, von 1582. |
p. 114. |
|
Erneuerte Landes-Ordnung von 1597. |
p. 120. |
|
ingleichen dessen
Mandat, die
Peinliche
Sachen und andere Frevelthaten betreffend, von
1605. |
p. 134. |
|
nebst der Declaration von 1611. |
p. 140. |
|
Königs Matthias Amts- und Gerichts-Ordnung,
nebst Confirmation d.d. 2 Nov. 1611. |
p. 144. |
|
Die von
Churfürst
Johann George I in Justitz-
und Policey-Sachen, wegen der
Müntze,
Advocaten, Dienst-Gesindes, flüchtiger
Unterthanen, Kupffer-Schmiede, wider das
Gotteslästern, Duelliren, Kauf- und Verkauffungen
fremden Getreydes ergangene
Mandate, |
pag. 180-238. |
|
Ferner Churfürst Johann George II
Waysen-Amts-Ordnung, wie es auf dem
Lande mit
Ausbring- und
Verordnung der Vormünde, auch mit
jährlicher Ablegung und Aufnehmung der
Vormundschaffts-Rechnungen und sonst zu
halten, von 1559. |
p. 240. |
|
Die Patente, wegen der flüchtigen
Unterthanen, ingleichen Ziegeuner und Bettler, von
1663. … |
p. 252. u.f. |
|
Churfürst
Johann George II Confirmation der
revidirten Cantzeley- und Hof-Gerichts-Ordnung
und Taxe im Marckgrafthum |
|
|
{Sp. 366} |
|
|
Ober-Lausitz d.d. 19 Aug. 1624. |
p. 268. |
|
Eben desselben
Mandat, wider die neuerliche
Jahr- und
Wochen-Märckte von 1692. |
p. 288. |
|
Johann George III Confirmirte
Gesinde-Ordnung von 1689. |
p. 302. |
|
Endlich Sr. Königl. Majestät in Pohlen
geschärfte Constitution vom anvertrautem Guthe,
d.d. 17 Jul. 1706. |
p. 324. |
|
Mandat, wegen Bewirthung der Reisenden
von 1708. |
Cod. Aug. … |
|
Mandat wider die gewaltsamen Einbrüche,
auch Diebes- und Räuber-Rotten, von 1710. |
T. II. … |
|
ingleichen wider das Duelliren von 1712. |
p. 342. … |
|
und andere
Verordnungen in Justitien- und
Policey-Sachen mehr, welche zum Theil in denen
Churfürstlichen alten Erblanden vorher ergangen,
und nachgehends im Marckgrafthum Ober-Lausitz
durch das Ober-Amt
publiciret, auch dem
Cod.
Aug. alleg. loco einverleibet worden. |
|
|
Das Wechsel-Recht haben Ihro Königl.
Majestät in Pohlen etc. ebenfalls im Marckgrafthum
Ober-Lausitz im Jahre 1710 eingeführet, |
siehe die
Verordnung pag.
424. … |
|
Hierbey ist überhaupt anzumercken, daß,
wenn allgemeine
Gesetze, sowohl in geistlichen
als
weltlichen Sachen, in dem Marckgrafthum
Ober-Lausitz publiciret werden, sothane
Publication durch das Ober-Amt zu Budissin zu
geschehen pfleget.¶ |
|
|
2) Im Marckgrafthum Nieder-Lausitz
¶ | |
|
ist Anfangs vorhanden Ferdinands I, als
Königs in Böhmen, General-Confirmation aller
Privilegien und Freyheiten, in welcher auch von der
Lehns-Reichung und Gerichtlichen Belangung der
Landsassen, disponiret worden, von 1538. |
p. 432. |
|
Eben desselben Land-Gerichts-Ordnung vor
das Marckgrafthum Nieder-Lausitz von 1538. |
p. 436, |
|
welche nachher von
Kayser
Maximilian II, d.a.
1570, u. vom Kayser Rudolph II im Jahre 1577
|
pag. 444 |
|
confirmiret worden. |
|
|
Churfürstens
Johann Georg I
Landes-Ordnung vor das Marckgrafthum
Nieder-Lausitz, das Policey-Wesen betreffend, von
1657 |
pag. 450.¶ |
|
III. Von Lehn-Sachen.¶ |
|
|
Es ist wohl nicht zu läugnen, daß die
Lausitzischen Lehen unter die aufgetragenen
gerechnet werden müssen, welches unter andern
mit vielen
Beweiß-Gründen deduciret hat der
Syndicus in Görlitz, Riech, |
in dissert. Inaug. de differ. Jur.
Feud. … |
|
Dannenhero stehen auch denen dasigen
Vasallen sowohl in Erlangung derer Lehen, als
auch wegen Disposition über dieselben gantz
besondere
Rechte zu. |
Bes. des Königl. Pohln. und
Churfürstl. Sächsischen Herrn Hof-Rath von
Leibnitz Dissert. de Alienatione Feud. Lusat super.
Witt. 1721. hab. §. 2. u.f. |
|
Dahin nun gehöret Ferdinands I, als
Königs in
Böhmen, Privilegium famosum, die beschuldeten
Güter derer
Landsassen im Marckgrafthum
Ober-Lausitz, und den Vor-Ritt betreffend, d.d. 21.
Febr. 1544. |
Cod. Aug. … |
|
Ferner Kayser
Maximilians II
Privilegium vor
die
Herren,
Ritterschafft und Mannschafft des
Marckgrafthums Ober-Lausitz, wegen der
gesammten Hand, d.d. 9 August. 1575. |
|
|
{Sp. 367|S. 197} |
|
|
|
p. 350. |
|
ingleichen
Churfürst
Johann George I
confirmirte Lehns-Ordnung, wie es hinführo im
Marckgrafthum Ober-Lausitz bey gegebenen
Lehns-Fällen solle gehalten werden, d.d. 29 Jul.
1652. |
p. 352. |
|
Insonderheit haben die
Herren
Land-Stände,
wegen Erkauf- und Veräusserung der Lehn- und
Ritter-Güter im Jahr 1619 gewisse Pacten
aufgerichtet, und 1654 vom neuen wiederholet und
approbiret, daß sie nehmlich niemand anders, als
einem vierschildigen Herren-Standes, oder von
Adel, uralten
Geschlechtes und Herkommens, die
Lehn-Güter
verkauffen wolten,
bey Verlust des
halben Theils der Kauf-Summe, welche Pacta von
Churfürst Johann George II den 1 Febr. 1661
confirmiret worden, |
p. 362. |
|
Was im übrigen¶ |
|
|
IV. in Militair- Cammer- Steuer- und
Accis-Sachen, vor
Verordnungen ausgegangen,
und durch das Hochlöbliche Ober-Amt Budissin
publiciret, und wie weit hierbey mit denen alten
Churfürstlichen Erblanden eine Conformität
beybehalten worden, davon siehe Cod. Aug.
…¶ |
|
Umfang des Rechts |
Überdies gehöret zu den
Gesetzen, worauf in
denen Sächsischen
Gerichten pfleget gesehen und
erkannt zu werden:
Das alte Sächsische
Land-Recht oder Sachsen-Spiegel, ingleichen das
Weichbild und Lehn-Recht, welches ebenfalls
beybehalten, und hiernach mit zu decidiren, |
s.
Horn.
in Jurispr. Feud.
… |
|
ferner des
H.R.R.
Abschiede,
Wahl-Capitulationen und Friedens-Schlüsse, in
denen Puncten, welche von dem
Rechte derer
Privat-Personen handeln, in so weit selbige von
dem
Landes-Herrn
zugelassen werden. (Siehe den
Artickel
Sachsen-Recht). |
|
|
Ferner die
Peinliche Halß-Gerichts-Ordnung
Kaysers
Carls V von 1532, und stehet in derselben
Eingange ausdrücklich: Wollen wir Churfürsten und
Ständen an ihren alten wohlhergebrachten,
rechtmäßigen und billigen Gebräuchen nichts
benommen haben, und endlich andere im
Deutschen
Reiche angenommene
Rechte,
nehmlich das
Römisch-Bürgerliche, daß
Canonische und das Longobardische
Lehn-Recht.
Wie weit aber die Autorität dieser alten
Sächsischen und fremden ausserhalb recipirten
Gesetze sich erstrecke, darinnen sind die
Rechtsgelehrten selbst nicht allezeit einerley
Meynung gewesen, welches zu vielen
Ungewißheiten Anlaß gegeben. |
Giovanni in Germ. Princ.
… |
|
Einige, zumahlen in den vorigen
Zeiten, haben
öffters die auswärtigen
Rechte und
Gesetze denen
einheimischen vorziehen, und die letztern aus
denen erstern beschräncken und verbessern
wollen. Andere hergegen statuiren, daß die
fremden Rechte nur in so weit gelten, als selbige
recipiret worden, und begehren, daß derjenige, so
sich auf ein gewisses Gesetze gründet, die
Reception und Observantz desselben darthun
müsse. |
|
|
Noch andere aber behaupten, daß diese
Rechte bey allen Fällen
in Subsidium angenommen worden, und also überall zu
gebrauchen, wofern dieselben nicht von denen
Grund-Regeln des einheimischen Rechtes und
Staates abweichen; ingleichen, wo- |
|
|
{Sp. 368} |
|
|
ferne dieselbe nicht ausdrücklich oder
stillschweigend aufgehoben, oder nicht zugelassen
worden, welche letztere
Meynung vornehmlich der
Intention derer Durchlauchtigsten
Chur-Sächsischen Gesetzgeber, und dem
zeitherigen Gerichts-Brauche auch durchaus
gemäß ist. Denn in der Leipziger
Ober-Hof-Gerichts-Ordnung von 1549 Rubr. was
vor Recht in diesem Gericht gehalten werden soll, heißt es also: |
|
|
Sächsische Rechte, wie die ausgedrücket,
und in Landläuffiger Ubung vor Alters herkommen,
sollen gehalten werden |
|
|
Und in der Wittenbergischen
Hof-Gerichts-Ordnung von 1550 sub ead.
Rubr. |
|
|
Sächsische Rechte, so ferne dieselbe nicht
wider GOttes Wort, und von der Christlichen
Kirchen nicht abgethan sind, sollen gehalten
werden, und in welchen Fällen das Sächsische
Recht nicht sonderlich ordnet und statuiret, sollen
die gemeinen geschriebenen Rechte gebrauchet
werden. |
|
|
Noch deutlicher disponiret die Churfürstliche
Appellations-Ordnung, Tit. was vor Recht etc. |
|
|
Man soll in unsern Appellations-Gerichte
fürnehmlich die ausgezogene Landes-Ordnungen
und publicirte Constitutiones, auch was wir
hierüber ferner ordnen werden, und denn das
Land-übliche Sächsische Recht, in acht nehmen,
was aber in demselben ausdrücklich nicht
versehen, soll man nach des H. R. Reichs
Constitutionen und Abschieden und nach
gemeinen Rechten, urtheilen und erkennen. |
Siehe
- Kulpis
in Diss. Ep. de German. LL. … c. not. Thomasii
adv. resp. Schilt.
- Titius
in Jur. priv. …
- Aug. Leyser in Collat. pri.sci Jur. Sax. … Vit.
1709.
|
|
Als auch Lutherus zu
Wittenberg, im Jahre
1520 das
Canonische Recht verbrannte, haben
sich unter dasigen Rechtsgelehrten Henr. von
Göden und Hieron. Schurf hierüber gar sehr
beschweret. |
Böhmer in Jur. Eccles.
Protest. … |
|
Und meynet derselbe, daß man den Gebrauch
des Canonischen Rechtes in denen
Protestantischen
Gerichten diesen beyden
Rechtsgelehrten vornehmlich zu dancken
habe. |
l.c. … |
|
Derselben Nachfolger und Verfechter des
Canonischen Rechtes sind gewesen Kling,
Schneidewin, Wesenbeck, Beust, Eberhard von
Weyhe, Zanger, |
§. 64. 67.. |
|
Von denen besondern Local-Statuten ist
kürtzlich anzumercken, daß diese die
Krafft Rechtens haben, in so weit dieselbe entweder
confirmiret, oder auch dem
gemeinen Rechte nicht
entgegenstehen, |
siehe Simon in
Dissertat. de
Jur. Statuorum. |
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Insonderheit haben Räthe in denen
Städten
des
Churfürstenthums Sachsen durch die 1661
publicirte Policey-Ordnung
Tit. 22. §. 2. die
Macht
bekommen, die alte Kleider-Ordnung zu revidiren,
zu ändern, zu verbessern, oder wo gar |
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{Sp. 369|S. 198} |
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keine vorhanden, eine neue abzufassen, zu
publiciren, und darüber zu halten, welches §. 3. auf
die vom Adel aufm
Lande, so wohl allerseits
Beamten, extendiret worden, |
von Berger … |
Befugnisse der Orte |
Sonst kan keine Unter-Obrigkeit, ohne
Landesherrliche Confirmation, neue
Statuten,
welche dem
gemeinen Rechte entgegen, zu
fertigen sich anmassen, welches aus der
Natur der
Landes-Hoheit herfliesset, siehe
Sachsen-Recht. |
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Ob aber auch die Statuten eines Orts auf die
ausserhalb dem
Weichbilde gelegene
Güter zu
extendiren, ist nicht so klar ausgemacht; die
löbliche Juristen-Facultät zu Leipzig und
Wittenberg ergreiffen die verneinende, der löbliche
Schöppenstuhl zu Leipzig aber die bejahende
Meynung, wenn nemlich die Confirmation der
Durchlauchtigsten Landes-Herrschafft dem Statute
die Krafft Rechtens beyzulegen pflegte. Welche
widrige Art zu urtheilen angemercket, und diesen
letzt angezogenen
Grund zu zweifeln beantwortet
hat von Berger in Oecon. Jur. ... |
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Es soll auch das
Statut auf die ausser dem
Gebiete gelegenen
Grund-Stücken nicht können
proferiret werden. |
Bachov. und Peck, |
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davon abermahln abgehen
Carpzov. und
andere Rechts-Lehrer, |
beym Berger l.c. … |
Siehe auch |
Bes. Wabsts Histor. Nachr. von dem
Churfürstenthum Sachsen …, wie auch den
Artickel
Sächsische Rechts-Historie. |
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