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Zedler: Kayser [9] HIS-Data
5028-15-285-3-09
Titel: Kayser [9]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 15 Sp. 320
Jahr: 1737
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 15 S. 171
Vorheriger Artikel: Kayser [8]
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Hinweise:
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Übersicht
Deutscher Kaiser (Forts.)
  Wappen
  Majestät

Stichworte Text Quellenangaben
Wappen Von dem Kayserlichen und Reichs-Wapen ist in denen ältern Zeiten nichts gewisses anzugeben. In denen ältesten Kayserlichen Siegeln ist bloß das Kayserliche Bildniß stehend oder sitzend anzutreffen, biß endlich nach dem Interregno ein oder zwey Adler neben das Kayserliche Bildniß gestellt, nachgehends einer alleine gebraucht, und endlich der einköpfigte, oder nach anderer Meynung, zwey neben einander gestellte, in einen zweyköpffigten verändert worden, siehe auch Adler des Römischen Reichs. Tom. I. p. 522. seq.  
  Woher aber dieses Wapen seinen Ursprung haben möge, findet man unterschiedliche Meynungen. Einige halten davor, weil der Adler derer alten Römer Kriegs- und Feld-Zeichen gewesen, habe ihn Kayser Ludewig aus Bayern auf Anrathen seiner Italiänischen Räthe, weil ihn das alte Römis. Reich anmaßlich geführt hätte zum Reichs-Wapen angenommen. Andere wollen es von denen Persern herleiten. Ramus will es von einem alten Teutschen Könige, der Adler geheissen, herführen. Durch den doppelten oder zweyköpfigten Adler, wollen einige die Deutung auf die zwey gewonnenen Adler bey der Parianischen Niederlage, andere auf die Theilung des Kayserthums unter Constantino M. andere auf den Vertrag zwischen Carln dem Grossen und Nicephoro und noch andere auf das Teutsche und Römische Reich gemacht wissen.
  • Goldastus Constit. Imp. ...
  • Bilderbeck l.c. …
  • Ferdinandi I. Müntz-Ordnung 1559. §. 10.
  • Nolden de Statu Nobil. …
  • Molinaeus ad consuetud. Paris. …
  • Freherus ab Andlo de Imp. Rom. …
  • Limnaeus Jur. Publ. …
  • Cocceius Prudent. J.P. …
  • Ramus Aquilarum Imperii Biga
  • Lemgo.
  • Schweder 1718. Introduct. in I.P. …
  • du May Etat de l’Empire …
  • Otto J.P. 4.
  • Pfeffinger l.c. …
  • Spener l.c.
  Der Farbe nach ist der Adler schwartz im goldenen Felde mit goldenen Circkeln um beyde Köpffe. Die Tinctur derer Schnäbel, Zungen und Füsse sollte roth seyn, ist aber mehren Teils golden. In der rechten Klaue pflegt auch derselbe Schwerdt und Scepter, in der lincken aber den Reichs-Apfel zu halten. Die dabey befindlichen Wapen von des Kaysers Erb-Ländern werden nach Belieben eingerichtet. In desselben Brust und drum herum sind die Wapen derer Kayserlichen Erb-Staaten gesetzt. Der Mittel Schild auf der Brust desselben ist bißweilen die Länge herab getheilt. Zur Rechten befindet sich im rothen Felde ein silberner Qveer-Balcken wegen Österreich,, zur Lincken gleichfalls  
  {Sp. 321|S. 172}  
  im rothen Felde ein goldenes Castell mit drey Thürmen schwartzen Mauer-Strichen und blauer Thür und Fenster, wegen des König-Reichs Castilien. Um dieses Mittel-Schild hängt der Orden des goldenen Vließes.  
  Unter denen um das Reichs-Wapen gehängten Schilden,  
 
  • ist der oberste zur rechten von Roth und Silber achtfach quer getheilet, wegen des Königreichs Ungern.
  • Der zur lincken zeigt im rothen Felde ein silbernes Patriarchen Creutz, welches aus einer goldenen Crone hervor geht auf einem dreyfachen grünen Hügel, gleichfalls wegen des König-Reichs Ungern.
  • Der andere Schild zur lincken hat im rothen Felde einen silbernen Löwen mit einem zweyfachen Creutzweise über einander geschlungenen Schwantze, wegen des König-Reichs Böhmen.
  • Im andern zur Rechten sieht man drey goldene gecrönte Leoparden Köpffe im goldenen Felde, wegen des König-Reichs Dalmatien.
  • Der dritte zur lincken ist von Roth und Silber gewürffelt, wegen des König-Reichs Croatien.
  • Der dritte zur rechten zeigt im goldenen Felde einen roth bekleideten Arm mit einem silbernen Säbel zum Hiebe geschickt, wegen des König-Reichs Sclavonien.
  • Der vierdte zur lincken hat im röthen Felde einen silbernen Queer-Balcken wegen des Ertz-Hertzogthums Österreich.
  • Das vierdte zur rechten ist von Golde und blau sechsfachs schrägrechts gestreifft mit einer rothen Einfaßung wegen des Hertzogthums Burgund.
  • Im fünfften Schilde zur lincken findet sich im grünen Felde ein silberner ungeflügelter Greiff aus dessen Rachen und Ohren Feuer geht, wegen des Hertzogthums Steyermarck,
  • Im fünfften zur rechten findet man einen blauen roth gecrönten Adler, welcher einen von Silber und Roth gewürffelten halben Mond mit über sich gehenden Spitzen auf der Brust hat, wegen des Hertzogthums Crayn.
  • Im untersten Schilde ist ein rother Adler mit goldener Cron und Klee-Stengeln in denen Flügeln im silbernen Felde anzutreffen, wegen der gefürsteten Grafschafft Tyrol.
 
  Die sechs ersten Schilde sind mit geschlossenen Cronen, der siebende mit dem Ertz-Hertzoglichen und die folgenden, bis auf den letzten, welcher unbedeckt ist, mit Fürsten Hüten bedeckt. Uber dem Reichs Adler schwebt die Kayserliche Crone, das gantze Wapen aber ist mit einem Lorbeer Crantz umgeben. Trier Einleitung zur Wapenk. p. 227. seqq.
  Bisweilen befindet sich auch das gantze Wapen auf der Brust des Adlers und sind keine Seiten Schilde aber wohl Wapen-Halter anzutreffen. Imhof Notit. Proc. Imp. …
Majestät Es bekömmt aber der Kayser mit seinem Amte zugleich die Majestät, als welche die höchste von GOtt eingesetzte Gewalt zu regiren und zu schützen in sich begreifft Cocceius J.P. …
  Sie gründet sich auf die Verträge, wordurch ihm seine Pflichten, zugleich aber derer Stände Rechte vorgehalten werden. Es kan sich keine eintzige Eigenschafft der Majestät zeigen, die nicht in ihrer Maße auch hier anzutreffen, und diese Amts Majestät zugleich als eine vollkommene darstellen sollte. Wollen die Staats verständigen, daß die Ma-  
  {Sp. 322}  
  jestät die höchste, vollkommene und keine Menschlichen Gesetzen unterworffene Gewalt sey, so darff man deswegen bey der Kayserlichen Amts-Majestät nicht dem geringsten Zweifel hegen.  
  Der Kayser hat, in so ferne ihm das Reichs seine gehörigen Rechte übergeben, die höchste Gewalt im Regiren und Schützen. Das Reich maßt sich in denen Rechten desselben, so Vortrags mäßig ausgeübt werden, keines Erkänntnisses an. Die vollkommene Majestät äußert sich in allem, was das Reich in seiner Verfassung anlanget. Es ist auch kein eintziges Reichs Majestäts Recht, da nicht der Kayser das vornehmste bey dessen Beschlüssung und Ausübung zu thun hätte. Daß er keinem unterworffen sey, zeuget sich, in so weit es Vertrags mäßig ist in Ausübung seiner Rechte und Befugnisse. Die Verträge, so er ein Mahl so eingegangen, betreffen nicht Rechte, die man ihm völlig überlassen, sondern die Gerechtsame, so sich das Reich vorbehalten. Die Anmassung derer letztern hindern seine Vergleiche, durch welche nach dem Rechte der Natur auch der freyeste Printz verpflichtet ist.  
  Auch steht denen Eigenschafften der Kayserlichen Majestät nicht im Wege, daß das Reich die Kränckung seiner Recht zu ahnden oder auf eine Erklärung anzutragen gewohnt ist, weil auf solchen Fall die Majestät ausser ihren Schrancken getreten, und auch ein Niederer einen Höhern, mit dem er einem Vertrag gemacht, zur Rede stellen, und wenn er das Vermögen besietzt desselben Kränckung ahnden kan. Es thut auch nichts zur Sache, daß das Reich kan genöthigt werden die zum höchsten Nachtheile gemißbrauchte Majestät von sich abzuthun, weil eine Majestät, so lange sie seyn soll und kan, dieselbe ist, ob sie gleich gestalten Sachen nach aufhören kan.  
  Es kan auch niemanden befremdlich vorkommen, daß dem Kayser ein Amt beygelegt wird, wenn man bedencket, daß es eine Bürde einer gewisser pflichtmäßigen Verwaltung ist, so einem entweder aufgetragen oder auch von einem selbst willig übernommen worden. Zu dem bedient sich die Teutsche Reichs Schreib-Art selbst dieser Benennung, und die Kayser haben sich derselben auch neuerer Zeiten niemahls geschämet.
  • Capitul. Josephi Prolog. et Art. 1.
  • Capit. Caroli VI. Prol. et Art. 1.
  • Limnaeus ad Capit. Caroli V. …
  • A.B. Prooem. Tit. 7. §. 1. Tit. §. 1.
  • Zenocar a Schauenburg de Vita Caroli V.
  • Reichs-Abschied 1532. Tit Concilium betreffend etc. §. 5.
  • R.A. 1541. Prol.
  • R.A. 1544. Prol. et Tit. Wir haben etc. §. 63. Erstlich etc. §. 77.
  • R.A. 1555. Prol. v. Ihrer Liebden? et Und so abermahls etc. §. 67.
  • R.A. 1567. So hätten Wir §. 42.
  • R.A. 1559. Prol. Als weyland etc.
  • R.A. 1566. Prol. Als wir uns etc.
  Er hindert auch nicht, daß ein Amt einem Niedrigern von einem Höhern aufgetragen werde, sintemahl in Teutschland vor Zeiten Stiffter, Städte und andere schwache Stände denen Mächtigern, ihren Schutz angetragen, und sich wegen des zu übernehmenden Amts, ihrer obliegenden Pflichten halben mit ihnen verglichen haben, auch das Gegentheil zeigen.
  • Tolner Cod. Diplom: …
  {Sp. 323|S. 173}  
   
 
  • Diplomatar. Garst. ap. de Ludevvig Reliq. MSSCt. …
  • Diplomatar. Miscell. apud de Ludevvig l.c. …
     

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Stand: 7. April 2023 © Hans-Walter Pries