Titel: |
Kayser [9] |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
15 Sp. 320 |
Jahr: |
1737 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB Bd. 15 S. 171 |
Vorheriger Artikel: |
Kayser [8] |
Folgender Artikel: |
Kayser [10] |
Hinweise: |
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Personen
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Stichworte |
Text |
Quellenangaben |
Wappen |
Von dem Kayserlichen und Reichs-Wapen ist in denen
ältern
Zeiten nichts
gewisses anzugeben. In denen ältesten Kayserlichen Siegeln ist
bloß das Kayserliche Bildniß stehend oder sitzend anzutreffen, biß endlich nach
dem Interregno ein oder zwey Adler neben das Kayserliche Bildniß
gestellt, nachgehends einer alleine
gebraucht, und endlich der einköpfigte, oder
nach anderer
Meynung, zwey neben einander gestellte, in einen zweyköpffigten
verändert worden, siehe auch Adler des Römischen Reichs.
Tom. I. p. 522. seq. |
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Woher aber dieses Wapen seinen
Ursprung haben
möge, findet
man unterschiedliche
Meynungen. Einige halten davor, weil der Adler derer alten
Römer Kriegs- und Feld-Zeichen gewesen, habe ihn Kayser Ludewig aus Bayern auf
Anrathen seiner Italiänischen
Räthe, weil ihn das alte
Römis. Reich anmaßlich
geführt hätte zum Reichs-Wapen angenommen. Andere
wollen es von denen Persern
herleiten. Ramus will es von einem alten
Teutschen Könige, der Adler geheissen, herführen. Durch den doppelten oder zweyköpfigten
Adler, wollen einige die Deutung auf die zwey gewonnenen Adler bey der
Parianischen Niederlage, andere auf die
Theilung des Kayserthums unter
Constantino M. andere auf den Vertrag zwischen Carln dem Grossen und
Nicephoro und noch andere auf das
Teutsche und Römische Reich gemacht
wissen. |
- Goldastus Constit. Imp. ...
-
Bilderbeck l.c. …
- Ferdinandi I.
Müntz-Ordnung 1559. §. 10.
- Nolden de Statu Nobil.
…
- Molinaeus ad consuetud. Paris. …
- Freherus ab Andlo de Imp. Rom. …
-
Limnaeus Jur. Publ. …
-
Cocceius Prudent. J.P. …
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- Ramus Aquilarum Imperii Biga
- Lemgo.
-
Schweder 1718. Introduct. in I.P. …
- du May
Etat de l’Empire …
- Otto J.P. 4.
-
Pfeffinger
l.c. …
-
Spener l.c. …
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Der Farbe nach ist der Adler schwartz im goldenen Felde mit
goldenen Circkeln um beyde
Köpffe. Die Tinctur derer Schnäbel, Zungen und Füsse
sollte roth seyn, ist aber mehren Teils golden. In der rechten Klaue pflegt auch
derselbe Schwerdt und Scepter, in der lincken aber den Reichs-Apfel zu halten.
Die dabey befindlichen Wapen von des Kaysers Erb-Ländern werden nach Belieben
eingerichtet. In desselben Brust und drum herum sind die Wapen derer
Kayserlichen Erb-Staaten gesetzt. Der Mittel Schild auf der Brust desselben ist
bißweilen die Länge herab
getheilt. Zur Rechten befindet sich im rothen Felde
ein silberner Qveer-Balcken wegen Österreich,, zur Lincken gleichfalls |
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{Sp. 321|S. 172} |
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im rothen Felde ein goldenes Castell mit drey Thürmen
schwartzen Mauer-Strichen und blauer Thür und Fenster, wegen des König-Reichs
Castilien. Um dieses Mittel-Schild hängt der Orden des goldenen Vließes. |
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Unter denen um das Reichs-Wapen gehängten Schilden, |
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- ist der oberste zur rechten von Roth und Silber achtfach quer getheilet,
wegen des
Königreichs Ungern.
- Der zur lincken zeigt im rothen Felde ein silbernes Patriarchen Creutz,
welches aus einer goldenen Crone hervor geht auf einem dreyfachen grünen
Hügel, gleichfalls wegen des König-Reichs Ungern.
- Der andere Schild zur lincken hat im rothen Felde einen silbernen Löwen
mit einem zweyfachen Creutzweise über einander geschlungenen Schwantze,
wegen des König-Reichs Böhmen.
- Im andern zur Rechten sieht man drey goldene
gecrönte Leoparden Köpffe
im goldenen Felde, wegen des König-Reichs Dalmatien.
- Der dritte zur lincken ist von Roth und Silber gewürffelt, wegen des
König-Reichs Croatien.
- Der dritte zur rechten zeigt im goldenen Felde einen roth bekleideten
Arm mit einem silbernen Säbel zum Hiebe geschickt, wegen des König-Reichs
Sclavonien.
- Der vierdte zur lincken hat im röthen Felde einen silbernen Queer-Balcken
wegen des
Ertz-Hertzogthums Österreich.
- Das vierdte zur rechten ist von Golde und blau sechsfachs schrägrechts
gestreifft mit einer rothen Einfaßung wegen des
Hertzogthums Burgund.
- Im fünfften Schilde zur lincken findet sich im grünen Felde ein
silberner ungeflügelter Greiff aus dessen Rachen und Ohren Feuer geht, wegen
des Hertzogthums Steyermarck,
- Im fünfften zur rechten findet man einen blauen roth
gecrönten Adler,
welcher einen von Silber und Roth gewürffelten halben Mond mit über sich
gehenden Spitzen auf der Brust hat, wegen des Hertzogthums Crayn.
- Im untersten Schilde ist ein rother Adler mit goldener Cron und
Klee-Stengeln in denen Flügeln im silbernen Felde anzutreffen, wegen der
gefürsteten Grafschafft Tyrol.
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Die sechs ersten Schilde sind mit geschlossenen Cronen, der
siebende mit dem Ertz-Hertzoglichen und die folgenden, bis auf den letzten,
welcher unbedeckt ist, mit
Fürsten Hüten bedeckt. Uber dem Reichs Adler schwebt
die Kayserliche Crone, das
gantze Wapen aber ist mit einem Lorbeer Crantz
umgeben. |
Trier Einleitung zur Wapenk. p. 227. seqq. |
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Bisweilen befindet sich auch das gantze Wapen auf der Brust
des Adlers und sind keine Seiten Schilde aber wohl Wapen-Halter anzutreffen. |
Imhof Notit. Proc. Imp. … |
Majestät |
Es bekömmt aber der Kayser mit seinem
Amte zugleich die
Majestät, als welche
die höchste von
GOtt eingesetzte
Gewalt zu
regiren und zu schützen in sich
begreifft |
Cocceius J.P. … |
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Sie gründet sich auf die Verträge, wordurch ihm seine
Pflichten, zugleich
aber derer
Stände
Rechte vorgehalten werden. Es kan sich keine eintzige
Eigenschafft der
Majestät zeigen, die nicht in ihrer Maße auch hier anzutreffen,
und diese
Amts Majestät zugleich als eine
vollkommene darstellen sollte. Wollen
die
Staats verständigen, daß die Ma- |
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{Sp. 322} |
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jestät die höchste, vollkommene und keine Menschlichen
Gesetzen
unterworffene
Gewalt sey, so darff man deswegen bey der Kayserlichen
Amts-Majestät nicht dem geringsten
Zweifel hegen. |
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Der Kayser hat, in so ferne ihm das
Reichs seine gehörigen
Rechte übergeben,
die höchste
Gewalt im
Regiren und Schützen. Das Reich maßt sich in denen Rechten
desselben, so Vortrags mäßig ausgeübt werden, keines
Erkänntnisses an. Die
vollkommene Majestät äußert sich in allem, was das Reich in seiner Verfassung
anlanget. Es ist auch kein eintziges Reichs Majestäts Recht, da nicht der Kayser
das
vornehmste bey dessen Beschlüssung und Ausübung zu
thun hätte. Daß er keinem
unterworffen sey, zeuget sich, in so weit es Vertrags mäßig ist in Ausübung
seiner Rechte und Befugnisse. Die Verträge, so er ein Mahl so eingegangen,
betreffen nicht Rechte, die man ihm
völlig überlassen, sondern die
Gerechtsame,
so sich das Reich vorbehalten. Die Anmassung derer letztern hindern seine
Vergleiche, durch welche nach dem
Rechte der Natur auch der freyeste Printz
verpflichtet ist. |
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Auch steht denen
Eigenschafften der Kayserlichen
Majestät nicht im Wege, daß
das
Reich die Kränckung seiner
Recht zu ahnden oder auf eine Erklärung
anzutragen
gewohnt ist, weil auf solchen Fall die Majestät ausser ihren
Schrancken getreten, und auch ein Niederer einen Höhern, mit dem er einem
Vertrag gemacht, zur
Rede stellen, und wenn er das
Vermögen besietzt desselben
Kränckung ahnden kan. Es thut auch nichts zur
Sache, daß das Reich kan genöthigt
werden die zum höchsten
Nachtheile gemißbrauchte Majestät von sich abzuthun,
weil eine Majestät, so lange sie seyn soll und kan, dieselbe ist, ob sie gleich
gestalten Sachen nach aufhören kan. |
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Es kan auch niemanden befremdlich vorkommen, daß dem Kayser ein
Amt
beygelegt wird, wenn man bedencket, daß es eine Bürde einer gewisser
pflichtmäßigen Verwaltung ist, so einem entweder aufgetragen oder auch von einem
selbst willig übernommen worden. Zu dem bedient sich die Teutsche Reichs
Schreib-Art selbst dieser
Benennung, und die Kayser haben sich derselben auch
neuerer Zeiten niemahls
geschämet. |
-
Capitul. Josephi Prolog. et Art.
1.
- Capit. Caroli VI. Prol. et Art. 1.
-
Limnaeus ad Capit. Caroli V. …
-
A.B. Prooem. Tit. 7. §. 1. Tit. §. 1.
- Zenocar a Schauenburg de Vita Caroli V. …
- Reichs-Abschied
1532. Tit Concilium betreffend etc. §. 5.
- R.A.
1541. Prol.
- R.A. 1544. Prol. et Tit. Wir haben
etc. §. 63. Erstlich etc. §. 77.
- R.A. 1555. Prol. v.
Ihrer Liebden? et Und so abermahls etc. §. 67.
- R.A.
1567. So hätten Wir §. 42.
- R.A. 1559. Prol. Als weyland
etc.
- R.A. 1566. Prol. Als wir uns etc.
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Er hindert auch nicht, daß ein
Amt einem Niedrigern von einem Höhern
aufgetragen werde, sintemahl in
Teutschland vor Zeiten
Stiffter,
Städte und
andere schwache
Stände denen
Mächtigern, ihren Schutz angetragen, und sich wegen
des zu übernehmenden Amts, ihrer obliegenden
Pflichten halben mit ihnen
verglichen haben, auch das Gegentheil zeigen. |
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{Sp. 323|S. 173} |
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- Diplomatar. Garst. ap.
de Ludevvig Reliq. MSSCt. …
- Diplomatar. Miscell. apud
de Ludevvig l.c.
…
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