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Text |
Quellenangaben |
Titel |
Unter denen
Benennungen eines Römisch-Teutschen Kaysers ist sonderlich
diese, daß er das Haupt des Christlichen
Volcks oder
der
Christenheit heißt. |
A.B. 2. |
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Wie denn auch der Pabst Anastasius den Kayser Anastasium in einem Briefe
contra Acacium
an. 497. Concil. Petri Crabbe …
apud Baronium Annal. … deswegen Vicarium DEI
nennet. |
Widrington Apol. pro Jure
Principum contra Bellarminum §. 467. apud
Goldastum Monarch. … |
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Der
Titel Haupt der Christenheit aber, welcher zwar keine
Herrschafft
aber doch eine
Hoheit und
Vorzug vor allen
Staaten und
Königen
anzeigt, wird denen Kaysern an mehr als einem
Orte beygegeben. |
- Gregorius II. Papa ad
Leonem Isaur. Imp. Dial. de Sacris Imaginibus apud
Baronium Annal. … ad an. 726. p. 71. apud
Vorburgium Histor. …
- Wippo
Vita Conr. Sal. p. 427.
- Gregorius IX. in litt.
ad Frid. II. ap. Petrum de Vinets Electores litt. ad
Benedictum XII. an. 1338. ap.
Leibnit. Cod. Juris Gent. …
- Treitsaurwein
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{Sp. 315|S. 169} |
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von Ehrentreitz Epil. Hist. Vitae Rerumque
gestar. Frid. III. et Maximil. |
- Cothmann. ad L. I. Cod.
…
-
Reinking
de Regim. Sec. et Eccl. …
-
Limnaeus Notit. Reg. Franc. …
-
Crusius de
Praeeminentia …
-
Recessus Imp.Trever. et Colon.
an. 1512. …
-
R.J. Spir. an. 1529. §. 1.
- Georg Sabinus de Elect. et Coron.
Caroli V. apud Schardium Rer. Germ. …
- Boecler. Notit. Imp. …
- Leunclauius Suppl. Annal. Ottoman.
- Schilter
Institut. Jur. Pub. …
- Goldastus Reichs-Händel …
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Einige haben auch dem Kayser den Titel
Christianissimus, welcher aber doch so viel als der erste nicht in
sich begreifft, beygelegt. |
- Ambrosius Epist. ad
Gratianum.
- Leo I. Epist.
9. ad Imp.
- Theodos. I. apud Baron. Annal. ….
- Bebelius
Dissert. Apologet.
ap. Schardium l.c. … et Lambecium
Comment. Bibl. …
- Pfeffinger
ad
Vitr.
J.P. …
- Spener Teutsche Staats-Rechts-Lehr …
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Uber dieses heißt er Augustus, welchen
Titel, wie zuvor gemeldet, die
ältesten Römischen Kayser schon geführt, und Carl der Große nachgehends
gleichfalls angenommen, Friedrich der I. aber das
Wort Semper
hinzu gesetzt. Es
sollte zwar dieses Wort eigentlich Hochheilig
oder allezeit Geheiligter heissen sollen, und zeigt seine
höchste Unverletzlichkeit an. |
Orosius VI. 20. |
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Wie es denn auch von Augur herzuleiten ist. siehe Augustus
Tom. II. p.
2187. |
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Im
Teutschen aber hat man es durch
allezeit Mehrer des Reichs
gegeben, und es von augere oder mehren hergeleitet. Welcher
Titel dem Kayser nur
alleine in diesem
Verstande zugehöret. Es wird zwar auch dem Römischen König
der
Titel Mehrer des Reichs gegeben, doch aber gemeiniglich ohne
den Zusatz allezeit, welchen der Kayser als das
Zeichen der
Hoheit alleine führet, siehe
König. (Römischer) Dieser Titel
aber dient nunmehro, da er einmahl aufgekommen, sonderlich, den Kayser zu
erinnern, des Reichs Hoheit und
Macht zu erhalten und zu vermehren. |
- Spener l.c. …
-
Goldastus R.H. …
- Schurtzfleisch Dissert. de
Augusti Titulo.
- Becmann Syntagm. Dign. Illustr. …
-
Limnaeus Jur. Publ. …
- Reformatio
Francof. Praefat. de an. 1442
- Pfeffinger l.c.
…
- Bilderbeck
l.c. …
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Römischer Kayser wird er
genennet, wegen der durch Kayser Otten den Grossen
erlangten, und auf das Teutsche Reich gebrachten
Herrschafft über Rom und dessen
Haupt-Territorium Italien. |
- Bilderbeck l.c. …
- Spener
l.c. …
- Conring
de Germ. Imp. Rom. … de Finibus Imperii
…
- Schweder Introduct. in J.P. …
- Schurtzfleisch de Jure Augusti … de Diuis. Imp. Carolini
…
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Von denen Ansprüchen auf das Römische Kayserthum siehe
Römisch Reich. |
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Der
Titel Kayser ist ihm schlechter Dings
eigen, und
mag niemand anders als unser |
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{Sp. 316} |
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Reichs-Haupt darunter
verstanden
werden, wenn dieser Titel alleine anzutreffen. Es haben sich zwar, wie schon
zuvor gemeldet bisweilen einige andere
mächtige
Könige auch Kayser nennen lassen. |
-
du Fresne Glossar. v. Imperator.
- Seldenus de Titulis Honorum. …
- Limnaeus Notit. Franc. …
- Marianus Scotus ad an.
741.
- Diar. Europ. Contin. …
- Thuanus Hist. …
- Gastelius de Statu publ. Eur. …
- Bilderbeck l.c. …
- Rodericus a Flaherdy
Hist. Hibern. p. 78.
|
- Chamberlayne Notit. Angl.
4.
-
Ludouici de Auspicio Reg. …
- Mariana Hist. Hispan. …
- Baronius l.c. …
-
Conring de Finibus imp. …
- Schilter de Libert. Eccl. Germ. …
- Mabillon. de Re Dipl. …
- St. Olou Hist. de l’Empire de Maroc. …
- Zwantzig
Theatr. …
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Und einige Neuere
meynen, daß man einen Beherrscher etlicher Königreiche gar
wohl also nennen konne. |
- Boecler de S.R.Imp. v. Imperium.
- Spener l.c. …
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Aber sie haben diesen
Titel entweder von gar keinen, oder doch denen wenigsten
Ausländern bekommen. |
Spener l.c. |
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Die auch denselben führen, und von denen Ausländern erhalten, werden
allezeit mit dem Beysatze ihrer mächtigen
Lande also genennt,
als: der Türckische oder Ottomannische, der Russische, der Chinesische, der
Maroccanische Kayser. |
- Seldenus l.c.
- Gastelius l.c. …
- Vittorio Siri
Nella Histor. de’ correnti tempi …
- Mercure historique et
Politique 1710. …
|
- Schurtzfleisch de Tit. Augusti
…
- von Ludewig ad A.B. …
- Struv
Syntagm. J.P. …
- Kemmerich J.P. …
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Darinnen ist also unserm Reichs-Haupte der
Vorzug geblieben, daß es nicht
allein den Imperator- oder Kayser- und Augustus
Titel von allen
Staaten ohne Wiederrede bekommen, sondern auch
vornehmlich als ein Römischer
Kayser verehret worden. Ja einige unserer Kayser haben so gar denen
Constantinopolitanischen Kaysern denselben Titel verweigert. |
- Otto Frising. Hist. …
- Arnoldus Lub. …
-
Goldastus
Constit. Imp. …
- Albertus Stad. ad an. 1179. …
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Da auch alle Könige einander am
Range gleich sind, erhellet die
Hoheit eines
Kaysers sonderlich hierinnen, daß er vor allen durch ausdrückliche und
still-schweigende Verträge, den Vor-Rang schon längst erhalten und noch bisher
behauptet. |
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{Sp. 317|S. 170} |
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- Clutenius Syll. rer. quotid.
th. 9.
- Rumelinus ad A.B. …
-
Mylerus Addit. …
- Boecler. Notit. Imp. …
-
Conring de Germ. Imp. Rom. …
-
Thomasius ad Monzambanum
…
- Pfeffinger ad Vitr. J.P. …
-
Bilderbeck l.c. …
- Spener l.c. …
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Kayser Friedrich der I. schrieb sich in einem Brief an den Pabst
Adrianum IV. noch vor demselben und behauptete es. |
- Nauclerus Chronogr. …
- Mutius Chron. Germ. …
- Adpend. ad
Radeuicum apud Vrstisium …
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- Baronius l.c. …
- Goldastus l.c. …
- Schreter de Libert. Eccl. Germ. …
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Egolismensis Vita Caroli M. p. 263.
bezeuget, daß damahls der Kayser von dem Pabst, nach
Gewonheit derer
alten
Kayser, verehrt oder adorirt worden sey. |
Spener l.c. … |
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Bey der Crönung Carls des V. entschuldigte sich der Pabst selbst bey
Annehmung derer sonst bestrittenen
Ehren-Bezeugungen. |
Agrippa de Coronat. Caroli V. p.
272. |
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Des Kaysers
Hoheit in Ansehung der höchsten Unverletzlichkeit
zeigt sich auch in dem
Reiche darinnen, daß es jederzeit vor das entsetzlichste
Verbrechen gehalten worden, einem Kayser an das
Leben zu kommen. |
- Arnoldus Lubecensis VII. 16.
- Beneuen. de Fambaldis Hist. Augustal.
- Roo II. …
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Die
Teutschen sahen es auch vor besondere
göttliche
Gerichte an, daß alle
diejenigen, so Kayser Adolphen umgebracht, eines unnatürlichen
Todes sturben. |
- Balduinus Gest. I. 4.
- Trithemius Chron. Hirsaug. ad
an. 1299.
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- Gundling Observat. Select. …
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Der Kayser
erkennt auch keinen
Obern oder
Richter, und kan auch in Ansehung
dessen von keinem zur Rechenschafft gefordert, noch weniger
Bestraffungsweise
seiner Hoheit entsetzt werden. Ob aber und wie die Absetzung statt finde, siehe
unten mit mehrern. |
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Ja man hat so gar die Ehr-Furcht für des Kaysers
Majestät auch auf seine und
des Reichs Vicarien erstreckt, wie das
Exempel
eines
vornehmen
Grafen,
der den
Ertz-Bischoff Engelbrecht zu
Cölln umgebracht, bezeuget. |
- Godefr. Monach. ad an. 1225.
…
- Albertus Stadensis ad an. cit.
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desto läppischer ist also die Erzehlung von einem über den Kayser zu
haltenden
peinlichen Gerichte. |
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Ihm wird auch von denen andern
Königen der Titel
Majestät
beygelegt, welchen die Kayser schon sehr frühzeitig geführt, da er hingegen
dieselben nur Ihro Durchl. Königl. Liebden, oder Königliche Würden nennet. |
- Goldastus Constitut. Imp. …
- Mabillon. Act. Sanctor. …
- Tentzel Vindic. Censurae …
- Sagittarius de Antiquit. …
|
- Fürstenberg Monument. Paderborn. …
- Meibomius Script. Rer. Germ. …
- Eckstorm Chron. Walckenred. …
- Leibnitz Cod. Diplom. Jur. Gent. §. 1. p. 19,
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{Sp. 318} |
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- Lehmann Chron. Spir. …
- Schilter Scriptor. Rer. Germ. …
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- Pfeffinger ad Vitr. J.P. …
- Bilderbeck l.c. …
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Ob auch gleich der Kayser in Hand-Briefen gegen ein und andern
König mehrere
Gefälligkeiten
bewiesen, so ist doch nach einiger
Meynung die Reichs-Cantzley
bey ihrem
Herkommen geblieben. |
- Zwantzig Theatr. Praeced. …
- Faber Europ. Staat-Cantzley …
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Doch findet man in denen neuern Zeiten, daß auch denen
Königen vom
Reiche
der
Titel Majestät gegeben worden. Es ist aber nicht
vermuthlich, daß
gleichfalls der Kayser hierinnen eine Änderung getroffen, weil die neuen Briefe
das Gegentheil bezeugen. |
Spener l.c. … |
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Ehedessen schrieben sich auch die Kayser selbst Glorwürdigst, Unüberwindlichst und
Durchlauchtigst, so aber nach diesem abgekommen. |
- Becmann Syntagm. Dign. Illustr. …
- Fürstenberg Monum. Paderborn …
- Erdmann.
Chron Episc. Osnab. apud Meibom. Rer. Germ. …
- Goldastus de Consuetud. Imp. …
- Constit. Imp. …
- Mabillon de Re Diplom. …
|
- Tentzel Vindic. Conring. …
- Meibom.
Script. Rer. Germ. …
- Sagittar. Antiq. Magdeb. …
- Schatenius Annal. Paderb. …
- Leuckfeld Antiq. Poeldenp. …
- Pfeffinger l.c. …
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Doch hat der Kayser von andern den Titel Unüberwindlichst
erlanget, welcher auf diese Weise keinem andern Potentaten beygelegt wird, |
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- Zwantzig Theatr. Praeced. …
-
Lünig Negot. Publ. …
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Wegen des
Titels Aller-Duchlauchtigst den der Kayser von
fremden
Königen empfängt und nur Durchlauchtigst wieder gebe,
soll in der
Reichs-Cantzley eine
Gewohnheit seyn. Doch lassen sich fremde Könige hierinnen
nicht so genau binden, und im
Lateinischen,
da das
Wort Serenissimus
gebraucht wird, hat man gar keinen
Unterschied
unter den Kayserlichen, Königlichen oder
Fürstlichen
Titel. |
Spener l.c. … |
|
Des Kaysers Hoheit
äussert sich über dies hierinnen, daß auch die
mächtigsten
Reichs-Stände ihn
Allergnädigst sich aber
Unterthänigst zu
schreiben pflegen. |
-
Seckendorff teutscher Fürsten Staat p.
2.
- Bilderbeck l.c. …
|
|
Ob nun wohl diesen
Titeln nicht in äussersten
Verstande nach zu gehen, so
wird doch niemand
läugnen, daß es eine besondere
Hoheit zeige welche alle
Stände
ihrem Haupt dabey zutrauen und sich einmüthig dieselbe zu erhalten
bemühen. |
Spener l.c. … |
|
Desselben weitere
Titel sind |
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α) |
Erwählter Römischer Kayser.
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Das
Wort
Erwählt brachte erst Kayser Maximilianus I. und
nannte sich Erwählten
Röm. König ausser
Zweifel weil er vom
Pabst noch nicht
gecrönet |
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{Sp. 319|S. 171} |
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war, denen Frantzös. Ansprüchen auf das
Kayserthum hierdurch ein Ende zu machen. Weil sich auf solche Weise
diese Crone, wenn nach denen
Teutschen
Grund-Gesetzen alles auf die
Wahl ankäme auf den Römis. Kayser-Titel keine
Hoffnung machen dürffte. Da sich aber dem ungeachtet Franckr. nicht abweisen
ließ, und er mit Päbstl. Bewilligung den Röm. Kayser-Titel angenommen hatte,
schrieb er sich endlich Erwählt. Röm. Kayser, welchen Titel
auch Carl der V. nach der Römis.
Krönung fortgeführet und seine
Nachfolger beybehalten haben. |
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Bilderbeck l.c. … |
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Es ist zugleich auch dem Pabst durch diesen
Titel sein
Recht benommen
worden. Denn zuvor konnte einer dem
Herkommen nach nicht bloßhin Kayser,
aber doch Erwählter Kayser heissen. |
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Leibnitz Prodr. … |
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Da nun hierdurch die Wahl fest gesetzt und einer allein durch dieselbe zum
Kayserthum gelangen konnte,
musten
nothwendig die Päbstl. Ansprüche wegen der
Crönung krafftloß werden. Doch findet man auch schon daß sich Kayser Conrad der
IV Erwählt geschrieben. |
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- Cocidill. Diplom apud
de Ludevvig Reliq. MSSCt. …
- Heineccius de Sigill. ...
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Die beständige Beybehaltung desselben aber ist erst von Kaysers
Maximiliani I. Zeiten an
gewöhnlich. |
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Struv Syntagm. … |
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Diesen soll gleichfalls Kayser Maximilianus zu erst
aufgebracht haben. Die
Ursache war vielleicht, daß dem Pabst das
Recht bleiben
sollte, einen Kayser, durch die
Crönung, denen
Teutschen aber einen
König, der
aber doch zugleich Kayser seyn sollte, durch die Wahl, zu machen. |
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- Bilderbeck l.c. …
-
Conring de Rom. Germ. …
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Uber dieses pflegen auch unsere Kayser nach dem Beyspiel
anderer Könige ihre übrige Königreiche und
Herrschafften
im Titel zu führen. |
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- Struv l.c. …
- Hertius
de Fide Diplom. …
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daß aber der
Titel eines Königes von Italien nicht mit im
Titel angeführt worden, ist vielleicht geschehen, weil man vor
Alters
gemeynt,
der Titel eines Kaysers sey viel zu
ansehnlich, als daß ihm ein Königlicher an
der Seite stehen sollte. Denn wollte man gleich davor halten, daß Italien das
vornehmste Stück des
Römis. Reichs gewesen, und also unter dem Titel des Röm.
Kayserthums begriffen worden wäre, so mögte doch die besondere Italiänische
Crönung hierbey im Wege stehen. |
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Spener l.c. … |
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Der Kayser bedient sich auch der
Redens-Art Wir.
Ob nun gleich nicht leicht ein
Reichs-Fürst anzutreffen, der nicht auch
dergleichen gebrauchen sollte, so wird doch Niemand läugnen daß hierinnen eine
besondere Hoheit hervor leuchte, wenn er bedenckt, daß sich die
Reichs-Stände an
den Kayser nur Ich
schreiben. |
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- Bilderbeck l.c. …
- Reichs- und
Fürsten Staat Betr. II …
- Seldenus l.c. …
- Hertius de Fide Diplom. …
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Ingleichen von
GOttes Gnaden. |
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Ob man nun wol meynen sollte daß von diesem
Titel dem Kayser
wenig Erheblichkeit zukäme, weil dergleichen auch die Reichs-Stände führen, und
es ein unumschränckter Printz in einem Erb-Reich viel eher
sagen mögte, so ist
es doch nicht weniger eine sonderbare göttliche Gnade, daß die Stimmen in |
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{Sp. 320} |
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der Kayser-Wahl auf solche
Person fallen. Es ist auch
unläugbar, daß der Kayser die allerhöchste und keinem
Menschen unterwürffige
Würde und
Majestät bekömmt. Zu dem erklärt sich das
Reich sehr fleissig dahin,
daß die Chur-Fürsten
wählen,
GOtt allein aber dem neuen
Regenten die
Macht gebe. |
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- Pfeffinger l.c. …
- Seldenus l.c. …
- Becmann l.c. …
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- Hertius l.c. …
- Struv l.c. …
- Spener l.c. …
|
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