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Zedler: Kayser [8] HIS-Data
5028-15-285-3-08
Titel: Kayser [8]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 15 Sp. 314
Jahr: 1737
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 15 S. 168
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Deutscher Kaiser (Forts.)
  Titel

Ortens
Stichworte Text Quellenangaben
Titel Unter denen Benennungen eines Römisch-Teutschen Kaysers ist sonderlich diese, daß er das Haupt des Christlichen Volcks oder der Christenheit heißt. A.B. 2.
  Wie denn auch der Pabst Anastasius den Kayser Anastasium in einem Briefe contra Acacium an. 497. Concil. Petri Crabbe … apud Baronium Annal. … deswegen Vicarium DEI nennet. Widrington Apol. pro Jure Principum contra Bellarminum §. 467. apud Goldastum Monarch. …
  Der Titel Haupt der Christenheit aber, welcher zwar keine Herrschafft aber doch eine Hoheit und Vorzug vor allen Staaten und Königen anzeigt, wird denen Kaysern an mehr als einem Orte beygegeben.
  • Gregorius II. Papa ad Leonem Isaur. Imp. Dial. de Sacris Imaginibus apud Baronium Annal. … ad an. 726. p. 71. apud Vorburgium Histor. …
  • Wippo Vita Conr. Sal. p. 427.
  • Gregorius IX. in litt. ad Frid. II. ap. Petrum de Vinets Electores litt. ad Benedictum XII. an. 1338. ap. Leibnit. Cod. Juris Gent. …
  • Treitsaurwein
  {Sp. 315|S. 169}  
   
  von Ehrentreitz Epil. Hist. Vitae Rerumque gestar. Frid. III. et Maximil.
  • Cothmann. ad L. I. Cod. …
  • Reinking de Regim. Sec. et Eccl. …
  • Limnaeus Notit. Reg. Franc. …
  • Crusius de Praeeminentia …
  • Recessus Imp.Trever. et Colon. an. 1512. …
  • R.J. Spir. an. 1529. §. 1.
  • Georg Sabinus de Elect. et Coron. Caroli V. apud Schardium Rer. Germ. …
  • Boecler. Notit. Imp. …
  • Leunclauius Suppl. Annal. Ottoman.
  • Schilter Institut. Jur. Pub. …
  • Goldastus Reichs-Händel …
  Einige haben auch dem Kayser den Titel Christianissimus, welcher aber doch so viel als der erste nicht in sich begreifft, beygelegt.
  • Ambrosius Epist. ad Gratianum.
  • Leo I. Epist. 9. ad Imp.
  • Theodos. I. apud Baron. Annal. ….
  • Bebelius Dissert. Apologet. ap. Schardium l.c. … et Lambecium Comment. Bibl.
  • Pfeffinger ad Vitr. J.P. …
  • Spener Teutsche Staats-Rechts-Lehr …
  Uber dieses heißt er Augustus, welchen Titel, wie zuvor gemeldet, die ältesten Römischen Kayser schon geführt, und Carl der Große nachgehends gleichfalls angenommen, Friedrich der I. aber das Wort Semper hinzu gesetzt. Es sollte zwar dieses Wort eigentlich Hochheilig oder allezeit Geheiligter heissen sollen, und zeigt seine höchste Unverletzlichkeit an. Orosius VI. 20.
  Wie es denn auch von Augur herzuleiten ist. siehe Augustus Tom. II. p. 2187.  
  Im Teutschen aber hat man es durch allezeit Mehrer des Reichs gegeben, und es von augere oder mehren hergeleitet. Welcher Titel dem Kayser nur alleine in diesem Verstande zugehöret. Es wird zwar auch dem Römischen König der Titel Mehrer des Reichs gegeben, doch aber gemeiniglich ohne den Zusatz allezeit, welchen der Kayser als das Zeichen der Hoheit alleine führet, siehe König. (Römischer) Dieser Titel aber dient nunmehro, da er einmahl aufgekommen, sonderlich, den Kayser zu erinnern, des Reichs Hoheit und Macht zu erhalten und zu vermehren.
  • Spener l.c. …
  • Goldastus R.H. …
  • Schurtzfleisch Dissert. de Augusti Titulo.
  • Becmann Syntagm. Dign. Illustr. …
  • Limnaeus Jur. Publ. …
  • Reformatio Francof. Praefat. de an. 1442
  • Pfeffinger l.c. …
  • Bilderbeck l.c.
  Römischer Kayser wird er genennet, wegen der durch Kayser Otten den Grossen erlangten, und auf das Teutsche Reich gebrachten Herrschafft über Rom und dessen Haupt-Territorium Italien.
  • Bilderbeck l.c.
  • Spener l.c. …
  • Conring de Germ. Imp. Rom. … de Finibus Imperii
  • Schweder Introduct. in J.P. …
  • Schurtzfleisch de Jure Augusti … de Diuis. Imp. Carolini
  Von denen Ansprüchen auf das Römische Kayserthum siehe Römisch Reich.  
  Der Titel Kayser ist ihm schlechter Dings eigen, und mag niemand anders als unser  
  {Sp. 316}  
  Reichs-Haupt darunter verstanden werden, wenn dieser Titel alleine anzutreffen. Es haben sich zwar, wie schon zuvor gemeldet bisweilen einige andere mächtige Könige auch Kayser nennen lassen.
  • du Fresne Glossar. v. Imperator.
  • Seldenus de Titulis Honorum. …
  • Limnaeus Notit. Franc. …
  • Marianus Scotus ad an. 741.
  • Diar. Europ. Contin. …
  • Thuanus Hist. …
  • Gastelius de Statu publ. Eur.
  • Bilderbeck l.c. …
  • Rodericus a Flaherdy Hist. Hibern. p. 78.
  • Chamberlayne Notit. Angl. 4.
  • Ludouici de Auspicio Reg. …
  • Mariana Hist. Hispan. …
  • Baronius l.c. …
  • Conring de Finibus imp.
  • Schilter de Libert. Eccl. Germ. …
  • Mabillon. de Re Dipl. …
  • St. Olou Hist. de l’Empire de Maroc.
  • Zwantzig Theatr. …
  Und einige Neuere meynen, daß man einen Beherrscher etlicher Königreiche gar wohl also nennen konne.
  • Boecler de S.R.Imp. v. Imperium.
  • Spener l.c. …
  Aber sie haben diesen Titel entweder von gar keinen, oder doch denen wenigsten Ausländern bekommen. Spener l.c.
  Die auch denselben führen, und von denen Ausländern erhalten, werden allezeit mit dem Beysatze ihrer mächtigen Lande also genennt, als: der Türckische oder Ottomannische, der Russische, der Chinesische, der Maroccanische Kayser.
  • Seldenus l.c.
  • Gastelius l.c. …
  • Vittorio Siri Nella Histor. de’ correnti tempi …
  • Mercure historique et Politique 1710. …
  • Schurtzfleisch de Tit. Augusti
  • von Ludewig ad A.B. …
  • Struv Syntagm. J.P. …
  • Kemmerich J.P. …
  Darinnen ist also unserm Reichs-Haupte der Vorzug geblieben, daß es nicht allein den Imperator- oder Kayser- und Augustus Titel von allen Staaten ohne Wiederrede bekommen, sondern auch vornehmlich als ein Römischer Kayser verehret worden. Ja einige unserer Kayser haben so gar denen Constantinopolitanischen Kaysern denselben Titel verweigert.
  • Otto Frising. Hist. …
  • Arnoldus Lub.
  • Goldastus Constit. Imp. …
  • Albertus Stad. ad an. 1179. …
  Da auch alle Könige einander am Range gleich sind, erhellet die Hoheit eines Kaysers sonderlich hierinnen, daß er vor allen durch ausdrückliche und still-schweigende Verträge, den Vor-Rang schon längst erhalten und noch bisher behauptet.
  {Sp. 317|S. 170}  
   
 
  • Clutenius Syll. rer. quotid. th. 9.
  • Rumelinus ad A.B. …
  • Mylerus Addit. …
  • Boecler. Notit. Imp. …
  • Conring de Germ. Imp. Rom. …
  • Thomasius ad Monzambanum
  • Pfeffinger ad Vitr. J.P. …
  • Bilderbeck l.c. …
  • Spener l.c.
  Kayser Friedrich der I. schrieb sich in einem Brief an den Pabst Adrianum IV. noch vor demselben und behauptete es.
  • Nauclerus Chronogr. …
  • Mutius Chron. Germ. …
  • Adpend. ad Radeuicum apud Vrstisium
  • Baronius l.c. …
  • Goldastus l.c.
  • Schreter de Libert. Eccl. Germ.
  Egolismensis Vita Caroli M. p. 263. bezeuget, daß damahls der Kayser von dem Pabst, nach Gewonheit derer alten Kayser, verehrt oder adorirt worden sey. Spener l.c. …
  Bey der Crönung Carls des V. entschuldigte sich der Pabst selbst bey Annehmung derer sonst bestrittenen Ehren-Bezeugungen. Agrippa de Coronat. Caroli V. p. 272.
  Des Kaysers Hoheit in Ansehung der höchsten Unverletzlichkeit zeigt sich auch in dem Reiche darinnen, daß es jederzeit vor das entsetzlichste Verbrechen gehalten worden, einem Kayser an das Leben zu kommen.
  • Arnoldus Lubecensis VII. 16.
  • Beneuen. de Fambaldis Hist. Augustal.
  • Roo II.
  Die Teutschen sahen es auch vor besondere göttliche Gerichte an, daß alle diejenigen, so Kayser Adolphen umgebracht, eines unnatürlichen Todes sturben.
  • Balduinus Gest. I. 4.
  • Trithemius Chron. Hirsaug. ad an. 1299.
  • Gundling Observat. Select.
  Der Kayser erkennt auch keinen Obern oder Richter, und kan auch in Ansehung dessen von keinem zur Rechenschafft gefordert, noch weniger Bestraffungsweise seiner Hoheit entsetzt werden. Ob aber und wie die Absetzung statt finde, siehe unten mit mehrern.  
  Ja man hat so gar die Ehr-Furcht für des Kaysers Majestät auch auf seine und des Reichs Vicarien erstreckt, wie das Exempel eines vornehmen Grafen, der den Ertz-Bischoff Engelbrecht zu Cölln umgebracht, bezeuget.
  • Godefr. Monach. ad an. 1225. …
  • Albertus Stadensis ad an. cit.
  desto läppischer ist also die Erzehlung von einem über den Kayser zu haltenden peinlichen Gerichte.
  • Spener l.c. …
  Ihm wird auch von denen andern Königen der Titel Majestät beygelegt, welchen die Kayser schon sehr frühzeitig geführt, da er hingegen dieselben nur Ihro Durchl. Königl. Liebden, oder Königliche Würden nennet.
  • Goldastus Constitut. Imp. …
  • Mabillon. Act. Sanctor.
  • Tentzel Vindic. Censurae …
  • Sagittarius de Antiquit.
  • Fürstenberg Monument. Paderborn. …
  • Meibomius Script. Rer. Germ.
  • Eckstorm Chron. Walckenred. …
  • Leibnitz Cod. Diplom. Jur. Gent. §. 1. p. 19,
  {Sp. 318}  
   
  66, 259, 306, 459.
  • Lehmann Chron. Spir.
  • Schilter Scriptor. Rer. Germ. …
  • Pfeffinger ad Vitr. J.P. …
  • Bilderbeck l.c. …
  Ob auch gleich der Kayser in Hand-Briefen gegen ein und andern König mehrere Gefälligkeiten bewiesen, so ist doch nach einiger Meynung die Reichs-Cantzley bey ihrem Herkommen geblieben.
  • Zwantzig Theatr. Praeced. …
  • Faber Europ. Staat-Cantzley …
  Doch findet man in denen neuern Zeiten, daß auch denen Königen vom Reiche der Titel Majestät gegeben worden. Es ist aber nicht vermuthlich, daß gleichfalls der Kayser hierinnen eine Änderung getroffen, weil die neuen Briefe das Gegentheil bezeugen. Spener l.c. …
  Ehedessen schrieben sich auch die Kayser selbst Glorwürdigst, Unüberwindlichst und Durchlauchtigst, so aber nach diesem abgekommen.
  • Becmann Syntagm. Dign. Illustr.
  • Fürstenberg Monum. Paderborn …
  • Erdmann. Chron Episc. Osnab. apud Meibom. Rer. Germ. …
  • Goldastus de Consuetud. Imp. …
  • Constit. Imp.
  • Mabillon de Re Diplom.
  • Tentzel Vindic. Conring. …
  • Meibom. Script. Rer. Germ. …
  • Sagittar. Antiq. Magdeb. …
  • Schatenius Annal. Paderb. …
  • Leuckfeld Antiq. Poeldenp.
  • Pfeffinger l.c. …
  Doch hat der Kayser von andern den Titel Unüberwindlichst erlanget, welcher auf diese Weise keinem andern Potentaten beygelegt wird,
  • Zwantzig Theatr. Praeced. …
  • Lünig Negot. Publ.
  Wegen des Titels Aller-Duchlauchtigst den der Kayser von fremden Königen empfängt und nur Durchlauchtigst wieder gebe, soll in der Reichs-Cantzley eine Gewohnheit seyn. Doch lassen sich fremde Könige hierinnen nicht so genau binden, und im Lateinischen, da das Wort Serenissimus gebraucht wird, hat man gar keinen Unterschied unter den Kayserlichen, Königlichen oder Fürstlichen Titel. Spener l.c. …
  Des Kaysers Hoheit äussert sich über dies hierinnen, daß auch die mächtigsten Reichs-Stände ihn Allergnädigst sich aber Unterthänigst zu schreiben pflegen.
  • Seckendorff teutscher Fürsten Staat p. 2.
  • Bilderbeck l.c. …
  Ob nun wohl diesen Titeln nicht in äussersten Verstande nach zu gehen, so wird doch niemand läugnen, daß es eine besondere Hoheit zeige welche alle Stände ihrem Haupt dabey zutrauen und sich einmüthig dieselbe zu erhalten bemühen. Spener l.c. …
  Desselben weitere Titel sind  
 
α) Erwählter Römischer Kayser.
 
 
  Das Wort Erwählt brachte erst Kayser Maximilianus I. und nannte sich Erwählten Röm. König ausser Zweifel weil er vom Pabst noch nicht gecrönet
 
  {Sp. 319|S. 171}  
 
  war, denen Frantzös. Ansprüchen auf das Kayserthum hierdurch ein Ende zu machen. Weil sich auf solche Weise diese Crone, wenn nach denen Teutschen Grund-Gesetzen alles auf die Wahl ankäme auf den Römis. Kayser-Titel keine Hoffnung machen dürffte. Da sich aber dem ungeachtet Franckr. nicht abweisen ließ, und er mit Päbstl. Bewilligung den Röm. Kayser-Titel angenommen hatte, schrieb er sich endlich Erwählt. Röm. Kayser, welchen Titel auch Carl der V. nach der Römis. Krönung fortgeführet und seine Nachfolger beybehalten haben.
Bilderbeck l.c. …
 
  Es ist zugleich auch dem Pabst durch diesen Titel sein Recht benommen worden. Denn zuvor konnte einer dem Herkommen nach nicht bloßhin Kayser, aber doch Erwählter Kayser heissen.
Leibnitz Prodr. …
 
  Da nun hierdurch die Wahl fest gesetzt und einer allein durch dieselbe zum Kayserthum gelangen konnte, musten nothwendig die Päbstl. Ansprüche wegen der Crönung krafftloß werden. Doch findet man auch schon daß sich Kayser Conrad der IV Erwählt geschrieben.
  • Cocidill. Diplom apud de Ludevvig Reliq. MSSCt. …
  • Heineccius de Sigill. ...
 
  Die beständige Beybehaltung desselben aber ist erst von Kaysers Maximiliani I. Zeiten an gewöhnlich.
Struv Syntagm. …
 
β) König in Germanien
 
 
  Diesen soll gleichfalls Kayser Maximilianus zu erst aufgebracht haben. Die Ursache war vielleicht, daß dem Pabst das Recht bleiben sollte, einen Kayser, durch die Crönung, denen Teutschen aber einen König, der aber doch zugleich Kayser seyn sollte, durch die Wahl, zu machen.
  • Bilderbeck l.c. …
  • Conring de Rom. Germ. …
 
  Uber dieses pflegen auch unsere Kayser nach dem Beyspiel anderer Könige ihre übrige Königreiche und Herrschafften im Titel zu führen.
  • Struv l.c. …
  • Hertius de Fide Diplom. …
 
  daß aber der Titel eines Königes von Italien nicht mit im Titel angeführt worden, ist vielleicht geschehen, weil man vor Alters gemeynt, der Titel eines Kaysers sey viel zu ansehnlich, als daß ihm ein Königlicher an der Seite stehen sollte. Denn wollte man gleich davor halten, daß Italien das vornehmste Stück des Römis. Reichs gewesen, und also unter dem Titel des Röm. Kayserthums begriffen worden wäre, so mögte doch die besondere Italiänische Crönung hierbey im Wege stehen.
Spener l.c. …
 
  Der Kayser bedient sich auch der Redens-Art Wir. Ob nun gleich nicht leicht ein Reichs-Fürst anzutreffen, der nicht auch dergleichen gebrauchen sollte, so wird doch Niemand läugnen daß hierinnen eine besondere Hoheit hervor leuchte, wenn er bedenckt, daß sich die Reichs-Stände an den Kayser nur Ich schreiben.
  • Bilderbeck l.c.
  • Reichs- und Fürsten Staat Betr. II …
  • Seldenus l.c. …
  • Hertius de Fide Diplom.
 
  Ingleichen von GOttes Gnaden.
 
 
  Ob man nun wol meynen sollte daß von diesem Titel dem Kayser wenig Erheblichkeit zukäme, weil dergleichen auch die Reichs-Stände führen, und es ein unumschränckter Printz in einem Erb-Reich viel eher sagen mögte, so ist es doch nicht weniger eine sonderbare göttliche Gnade, daß die Stimmen in
 
  {Sp. 320}  
 
  der Kayser-Wahl auf solche Person fallen. Es ist auch unläugbar, daß der Kayser die allerhöchste und keinem Menschen unterwürffige Würde und Majestät bekömmt. Zu dem erklärt sich das Reich sehr fleissig dahin, daß die Chur-Fürsten wählen, GOtt allein aber dem neuen Regenten die Macht gebe.
  • Pfeffinger l.c. …
  • Seldenus l.c.
  • Becmann l.c. …
  • Hertius l.c.
  • Struv l.c.
  • Spener l.c.
     

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Stand: 31. März 2013 © Hans-Walter Pries