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Quellenangaben |
Amt |
Das Kayserliche
Amt zeigen auch die obliegenden
Pflichten,
Rechte und
Befugnisse, ingleichen daß es krafft derer Verträge im äußersten Nothfalle,
nicht von aller Rechenschafft
frey ist. |
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Rechte |
Die
Rechte des Kaysers beziehen sich auf das Haupt
Regiment, theils des
gesammten
Reichs ein so ferne es ohne die eintzeln
Staaten betrachtet wird,
theils derer
Ständte und Staaten desselben an ihnen selbst. Beyderley Rechte
verhalten sich der
Gestallt gegen einander, daß sie der Kayser theils mit
Zuzühung derer Stände, theils ohne dieselben auszuüben hat. Jenes bezeuget des
Kaysers gemessene, dieses aber desselben
vollkommene und unumschränckte
Gewalt.
Alle dem Kayser zustehende Rechte aber sind nach der Einrichtung und
Beschaffenheit der Kayserlichen Majest. zu
beurtheilen. Was die Verträge dem
Kayser in der Absicht auf des Reichs
Nutzen und der Stände
Landes-Hoheit nicht
aberkennen, dessen hat er sich als seines befugten Rechts zu bedienen. |
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Pflichten |
Nebst denen Kayserlichen Rechten sind auch gewisse
Pflichten zu finden,
welche auch der freyeste Printz bey seiner
Regirung in acht zu nehmen hat. Doch
ist hierbey dieser
Unterscheid, daß dieselben dem
Gewissen eines unumschränckten
Printzen allein überlassen, dem Kayser aber durch gewisse Vergleiche
vorgeschrieben worden. Die Kayserlichen Pflichten beziehen sich gleichfalls
theils auf die gesammte Reichs Verfaßung, theils auf die besondern
Staaten. Sie
bestehen auch theils im
Thun, theils im Nicht Thun. |
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Gesamtes Reich |
Die
Pflichten in Ansehung des gesammten
Reichs sind, |
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- dasselbe nach denen
Gesetzen zu
regiren und schützen;
- die Grund-Gesetze selbst in achtzunehmen;
- nicht zu gestatten, daß andere dawider handeln;
- der
Christlichen Kirche, darunter auch die
Protestirende sich
befinden, Schutz zu leisten;
- die Advocatie oder Schutz Gerechtigkeit derer
Stiffter gehörig zu
besorgen;
- die
Reichs
Rechte überall aufrecht zu erhalten;
- die Reichs Verfaßung bey ihrem
Wesen zu erhalten
- sich nicht einer willkührlichen
Herrschafft
im Reiche noch auch eines
erblichen
Regiments anzumaßen,
- seinen Sitz nicht ausser
Teutschland zu verlegen;
- derer
Stände Mit-Regirung auf dem
Reichs-Tage nicht zu hindern,
- sich keiner Schatzung oder Gesetz-Gebung im Reiche anzunehmen;
- keinen Reichs-Kríeg anzufangen;
- dem Reiche keinen neuen
Stand aufzudringen;
- niemand ohne ordentliche Rechts-Verfahrung in die
Acht zu erklären
u.s.w.
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Einzelstaaten |
Die
Pflichten in Ansehung derer einzelne
Staaten sind: |
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Spener l.c. ... |
Reservatrechte |
Aber wieder auf die
Rechte zu kommen, so sind die dem Kayser vorbehaltene
und allein heimgewisene oder
Reseruat-Rechte solche
Gerechtsame, die das
Reich dem Kayser allein vorbehalten, dieselbe nach dem
Herkommen und
Sinne derer
Verträge mit höchster
Gewalt auszuüben. |
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Titius l.c. …
- Kemmerich l.c. …
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Es ist aber große Behutsamkeit anzuwenden, daß man nicht in Ansehung dieser
Rechte auf einer Seite der
Sache zu viel oder auf der andern zu wenig thue. |
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Unter denen die das
gantze
Reich angehen, ist das
Recht |
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Heerden, Grundfeste des H. Röm. Reichs St.
I. … |
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Doch haben die
Churfürsten Zeit und
Ort anzusetzen, und gehört also dieses
mehr unter die Kayserlichen Fürstlichen Rechte. |
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- Das Recht alle Reichs Tage und Reichs Versammlungen zu besorgen, in
so ferne es nicht die
Berathschlagungen und Raths-Gänge, sondern
die Eröffnung des Reichs-Tages,
Reichs Schlüsse und andere wichtige
Handlungen angeht.
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- Monzamb. l.c.
- von
Heerden l.c. St. III. …
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- Ferner das Recht der Haupt-Stimme auf denen Reichs-Tagen,
sintemahl ihn nicht die meisten Stimme binden, sondern nur zu einem
Reichs-Gut-Achten dienen, wobey er seine
Meynung eröffnen und mit denen
Ständen
zu einem Reichs-Schlusse kommen kan.
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Kulpisius ad Monzamban. …
- Lundorp. Act. Publ. …
- Europ. Herold …
- von Heerden l.c. …
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Rhetius Inst. J.P. …
- Boecler.
Notit. Imp. …
- Pfeffinger l.c. …
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- Stammler de Reseruatis …
- Pfeffinger l.c. …
- Spener
l.c. …
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Würde auch unvermuthet das
Reich mit Kriege angegriffen, oder entstünde eine
gefährliche Unruhe, da ein geschwinder Rath nöthig wäre, so ist der Kayser
befugt, |
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- des Reichs Sicherheit und Ruhe-Stand mit
Gewalt und eiligst zu
schützen und wieder herzustellen. Er mag sich krafft dieses
Gerechtsames aller dem Reiche unnachtheiliger Hülffe bedienen.
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Capitul.
- Caroli V. Art. 11.
- Ferdinandi I. Art. 10.
- Maximiliani II. Art. 7.
- Rudolphi II.
Art. 10.
- Matthiae Art. 11.
- Ferdinandi II. Art. 9.
- Ferdinandi III. Art. 11.
- Ferdinandi IV.
Art. 11.
- Leopoldi et
- Josephi Art. 13.
- Caroli VI. Art. 4.
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- Lampadius de Republ. …
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Limnaeus ad Capit. Caroli V. Art. 11.
- Nitzsch
ad
Capit. Josephi. …
- Lundorp Act. Publ. …
- Pfeffinger ad Vit. …
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Ist kein
Reichs Tag versammlet und es werden fremde Gesandtschafft
an den Kayser und das Reich zugleich abgelassen, so hat er das Recht dieselben
anzunehmen |
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{Sp. 325|S. 174} |
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und zu hören. Doch muß ihre Abfertigung auf einen Reichs
Tag verschoben werden. Sind es aber bloße Staats-Gesandschafften, so
sind sie dem Kayser allein zur Abfertigung zu überlassen. Wie er denn auch im
Namen des Reichs dergleichen wieder schicken kan, ohne sich mit denen
Ständen des Reichs darüber zu besprechen. |
- Reichs-Abschieds zu Augspurg
an.
1559. §. 1. seqq.
- Burgoldensis ad Instrum. Pacis …
- Hippolytus ad Lapide de Rat. status …
- Conring
de Republ. …
- Schweder
Introd. in
J.P. …
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-
de Ludevvig de Jure adlegandi …
- Lehmann
Chron. Spir. …
-
Lundorp. l.c. …
- Lampadius Polit. Reichs-Händel …
- Pfeffinger l.c. …
- Spener l.c. …
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Zu des Kaysers
Reseruat
Rechten gehört auch die
Ober-Herrligkeit und Lehnbarkeit ausser denen eigentlichen Reichs
Grentzen zu
versorgen. Wie denn der
Titel Römischer Kayser, auch
so gar die
Herrschafft über den Pabst, die
Stadt Rom und das Patrimonium
Petri in sich begreifft. |
- Limnaeus ad A.B. …
- Conring de Fin. Imp. II. 2.
- Wurmbrand de
Foro S.R.I. …
- Schurtzfleisch de Diuis. Imp. …
- Pfeffinger ad Vitr. J.P. …
- Bilderbeck l.c. …
- Bzonius Annal.
Supp. ad an. 1327.
- Lambecius Addit. …
- Jäger Roma cum Regno Italiae Carolo VI. vindicata.
- Buder. Vindic. Jur. Imperat. adu. Vrbis Romae
Episcopum.
- Bodinus de Republica …
- Vulteius I. de Feudis. …
-
Mylerus ad
Rumelin. …
-
Goldastus
Reichs-Händel.
Praef,
-
Titius Spec. Jur. Publ..
…
- Horn
J.P. …
- Spener l.c. …
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Weiter, die Kayserliche und Reichs-Hof-Ämter, doch an
teutsche
Standes Personen, zu vergeben. |
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Capitulatio
- Leopoldi Art. II.
- Josephi Art. 39.
- Caroli VI. Art. 23.
- Horn J.P. …
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Bey denen
Reichs Gerichten
bestellt er den Reichs-Hof-Rath, und bey der Reichs-Cammer die Cammer-Richter
und 4. Praesidenten. |
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In Ansehung der
Gerichtbarkeit steht ihm die letzte
Instanz zu. In welcher Maße er bey dem
Reichs-Hof-Raths der höchster Reichs
Richter ist. |
Kayserl. Hof-Gerichts-Ordnung. |
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Zu diesen
Reseruat
Rechten gehöret auch die Schutz-Haltung
des Pabstes und der Christlichen Kirche. Wiewohl
Titius J.P. … in Ansehung des Pabsts, wenn man
nicht das Vice-Deat voraus setzt, diesen Schutz mehr vor eine Bürde als
Gerechtsam halten will. |
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Ingleichen, das Gerechtsam, alle
Geistliche und
Weltliche Stände und Lehns Leute zu
belehnen. |
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Das
Recht alle |
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{Sp. 326} |
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Standeserhöhungen |
Standes Erhohungen in und ausserhalb
Reichs zu versehen. |
- Otto J.P. ...
- Stammler de Reseruat. Imp. ...
- Bilderbeck l.c. ...
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Wiewohl ihm darinnen auch die Hände einiger Massen gebunden sind, daß denen
alten Häusern und nach Beschaffenheit derer übrigen
Umstände, auch andern
Häusern nicht zu nahe getreten werde. |
Capit. Leopoldi et Josephi Art.
43. 44. |
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Daß er
Könige zu machen befugt sey, zeigen unterschiedliche
Exempel. |
- Regino ad an. 890.
- Otto Frising. Chron. …
- Ademarus
Chron. ap. Labbuam Bibl. MSSCt …
- Horn Orb. Imp. …
- Helmoldus Chron. Slau. 49.
- Schurtzfleisch Hist. de vet. Regno. …
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Daß auch freye Printzen in
Europa, die den Königlichen
Titel nach
eigenem
Rechte annehmen können, sich zu erst um Kayserliche
Erkänntniß zu bewerben
pflegen, damit sie andere
Könige um so viel weniger davor anzunehmen bedencken
tragen, zeigt das letzte Exempel von
Preussen. |
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Ob aber auch der Kayser
mächtige
Churfürsten in Ansehen ihrer
Lande zu
Königen erklären könne? ist eine andere
Frage. Doch kan ihm dieses auch wohl
nicht abgesprochen werden, wenn nur dadurch keinem von denen ältern Häusern
zunahe getretten wird. Churfürsten,
Hertzoge,
Pfaltz-Grafen,
Fürsten,
Grafen und
Frey-Herrn zu machen gehört dem Kayser alleine zu, doch
muß er hierinnen
Reichs-Satzungs-mäßig verfahren: Hertzoge und Pfaltz-Grafen werden auch nicht
leicht gemacht, weil sie doch denen alten Fürstlichen Häusern würden nachgehen
müssen. |
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Hat der Kayser in Italien
Fürsten oder
Grafen gemacht, so hat sich das
Reich
wenig darum bekümmert, weil so leicht keiner daselbst nach der
Reichs-Standtschafft streben wird. Haben auch andere, als Pohlen,
Ungern u.d.g.
Reichs-Gräfliche oder
Fürstliche Würden
begehrt, so hat sich das Kayserliche
vorbehaltene Gerechtsam nicht weiter erstreckt, als in so ferne sie sich die
Annehmung solcher
Würden zu verantworten getrauen dürffen. |
Struv l.c. … |
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Gegen die
Verleichung des nidern
Adels pflegt ein
Reichs-Stand selten etwas
anzuwenden, wo er aber sähe, daß seine
Unterthanen dessen mißbrauchten, so kann
er sie zwingen ihr, Verfahren bey ihm zu rechtfertigen und wiedrigen Falls sich
der unzeitigen Ehrsucht zu enthalten. Wenn auch der Kayser einige in den höhern
Adel als in den
Fürsten oder
Grafen-Stand erhebt, so geschicht es doch der
Landsasserey ohne
Schaden. Wenn er auch einige zu
Comitibus Palatinis
oder Reichs-Hof-Pfaltz-Grafen erhebt, so wird dieses nicht in geringsten von
einem Reichs-Stande angefochten, weil sie nicht leicht der
Landes-Hoheit Eintrag
thun. Sollte es aber doch geschehen, können die
Landes-Herren Verfügung thun,
wie weit sie sich ihres
Rechs in ihren
Landen bedienen dürffen. |
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Was aber Reichs Hof-Pfaltz-Grafen sind, siehe den
Titel
Pfaltz-Graf. |
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