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Zedler: Wittenberg [2] | HIS-Data 5028-57-1687-11-02 |
Titel: | Wittenberg [2] |
Quelle: | Zedler Universal-Lexicon |
Band: | 57 Sp. 1702 |
Jahr: | 1748 |
Originaltext: | Digitalisat BSB Bd. 57 S. 864 |
Vorheriger Artikel: | Wittenberg [1] |
Folgender Artikel: | Wittenberg [3] |
Hinweise: |
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Teil 1 | Artikelübersicht | Teil 3 |
Text | Quellenangaben | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zeughaus.¶ | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Derjenige
Ort, welcher die
Ehre hat eine
Fe- stung zu heissen, muß nothwendig auch mit einem guten Zeughause versehen seyn. Auch an die- sem fehlet es Wittenberg nicht. Es lieget sol- ches nicht weit von dem Schloß-Thore an dem Walle, und werden in selbigen aufbehalten ein grosser Vorrath von allerley Gewehr und Waf- fen, kleinen und grossen Geschütz, welche letztere aber nur von Eisen sind, sammt zugehörigen Rüst-Zeugen.¶ |
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Schloß.¶ | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Des dasigen alten von
Wittekind dem Gros- sen 780 erbaueten und 807. vollendeten Schlos- ses haben sich ehedem die Sächsischen Fürsten, Hertzoge und Churfürsten aus dem Ascanischen Stamme von 1180 zur Residentz bedienet, de- ren verschiedene in der Schloß-Kirche ihr Begräbniß gefunden haben. Das heuti- ge Schloß aber erkennet Churfürst Friedrichen den Weisen um das Jahr 1490 für seinen Bau- Herrn. Die merckwürdige in dem Schloß- Thurm bey dem Bau mit eingelegte Schrifft siehe in Sennerts Athen. Wittenb. ...¶ |
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{Sp. 1703|S. 865} | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das Churfürstliche Kreis-Amt.¶ | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Selbiges begreiffet | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1) Die
Graf- und
Herr- schafft-Barby, darzu gehören |
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I) Barby, die
Stadt, das Schloß und Amt dabey, nebst denen Dörffern Dornewitz, Warckebitz, Pammelten, Rehlgela und Wesper, |
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2) Walter-Nienburg oder Walliernienburg, eine besondere Herr- schafft, davon Ihro Hochfürstl. Durchl. zu An- halt-Zerbst Besitzer sind; |
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II) Die
Schrifftsäßi- gen Güter |
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Eutzsch, Meltzwig, Reuden, Vol- lensdorff, Pisteritz, Teuchel, Köppenig, Diedrich- dorff, Prielitz, Hohndorff, Berckau, Döbienz, Trajun, Gallin, Thiesen, sind der Universität zu Wittenberg zugehörige Dörffer; |
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Reinhardtz, Trebitz, Rackit, Radiß, Dobrunn, Leipnitz, War- tenburg; |
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die nach Klicken gehörige Wüstungen Preussenitz, und Olbitz, denn das Haupt-Gut ist Anhältisch-Lehn, Blanckensee, Stangenhagen, Gatitz; |
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vormahls waren Tuchil, und Boldens- dorff ebenfalls 2 Ritter-Güter,, welche aber bey- derseits der Schloß-Kirche Aller-Heiligen zu Wit- tenberg vermacht worden; |
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III) Die
Amtsäßigen Güter: |
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Krobstädt, Gahme, Weddin, Nuders- dorff, die Drandoffelischen 2 Güter zu Trebitz, Segrehna, noch einige Güter daselbst, so der Rath in Wittenberg besitzet, Sperwehn und das Forwerck zu Johna, die Getreide-Pächte allda, Großwig Waxdorff, Blettin, Borß ein For- werck, Pratau, die Höfe in der Probstey, Lamms- dorff, Ockeln, Schlesen; |
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IV) die Churfürstli- chen Forwerge: |
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1) Blesern mit der Schäfe- rey und Stutterey, gehöret mit Ober- und Erb- Gerichten unter das Amt; |
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2) Klitzschena, ist im Jahre 1592 ebenfalls zu Blesern geschlagen wor- den; |
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3) Prata; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
V) die
Städte, Schlösser und
Flecken: |
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1) die Chur-Stadt Wittenberg nebst
dem Schlosse ist Schrifftsäßig, und übet der Rath nicht nur die Erb- sondern auch die Ober-Gerich- te, massen ihm die letztern vom Churfürsten Fried- rich im Jahr 1441 vor 1000 Rheinische Gül- den wiederkäuflich vererbet worden; |
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2) Kem- berg, Schloß, Stadt und Probstey, ist Schrifft- säßig, und die Ausübung der Ober-Gerichte, dem Rathe ebenfalls im Jahre 1703 erblich überlas- sen worden; |
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3) Schmiedeberg ist ebenfalls
Schrifftsäßig, und hat der Rath im Jahre 1703 die Ober-Gerichte erblich überkommen; |
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4) Zah- ne ist Schrifftsäßig, und hat der Rath die Ober- Gerichte im Pachte |
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an allen diesen besagten Or- ten hat der Rath die Erb-Gerichte zugleich; |
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5) Elster ist ein Flecken, darüber
die Gerichte dem Kreis-Amte zugehören. |
Wabst Hist. Nachr. vom Churf. Sachsen Beylagen ... |
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Die Gebühren dieses Amtes aber
anbelan- gend; so sind selbige in der Churfürstl. Säch- sischen Taxa und Moderation der Gebühren in Ämtern vom 23 April 1612 unter dem Ti- tul: Amt Wittenbergk, folgender Gestalt taxi- ret und moderiret worden: |
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Ein Groschen Lehn- Geld, so einem die Güter geliehen; Ein Groschen Schreibe-Geld, so einem die Güter geliehen; Ein halben Thaler, auch zehen Groschen, Auf- und Abschreib-Geld, nach Gelegenheit der Kauff- Brieffe, dieselben zwiefach zu vollziehen, und ins Amt-Buch zu verleiben; Ein Gülden von einem Geburts-Briefe; Sechs Groschen von einem Ab- |
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{Sp. 1704} | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
zugs-Brieffe; Drey Groschen von einem
Urtheil abzuschreiben; Ein Groschen von jedem Blat Schreibe-Geld in Rechts-Sachen; Zweene Gro- schen von einem Kummer, was unter hundert Gülden, ist es aber hundert, oder mehr, von je- den hundert Gülden einen Gülden, in Gleichniß was ins Amt deponirt, und darinnen Jahr und Tag lieget; Den dritten Pfennig von den Straf- fen derer, so in Gleiten falschen, dieselben verfah- ren, verreiten, vertreiben, oder verläugnen; Ze- hen Groschen von jeder Vorzicht und Gunst- Briefe.¶ |
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Hof-Gerichte. ¶ | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Von diesem hohen Gerichte in den Chur- Sächsischen Landen, ist bereits in dem Artickel: Hof-Gerichte zu Wittenberg im XIII Ban- de, p. 436 u.f. ausführlich gehandelt worden; Und von desselben Verfahren bey Abfassung und Publicirung derer Urtheile in dem Artickel: Ur- theil, bey denen Hof-Gerichten, im LI Bande, p. 729 u.f. Wir bemercken nur noch dabey an, daß vormahlen und bis 1686 der Hof-Richter, und die Beysitzer ohne Degen und in Mänteln haben erscheinen, auch der Hof-Richter bey Pub- lication der Bescheide und Urtheile, nach Ge- wohnheit der Alt-Sächsischen Gräven oder Rich- ter, einen Stab in Händen halten müssen. |
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Schöppen-Stuhl. ¶ | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Von dessen uhrsprünglichen Errichtung und
Be- schaffenheit, auch gegenwärtiger Verfassung, sie- he in dem Artickel: Schöppen-Stuhl, im XXXV Bande, p. 883 u.ff. und von der bey demsel- ben gewöhnlichen Weise, die Urtheile abzufassen, in dem Artickel: Urtheil in den Sächsischen Rechts-Collegien im LI Bande, p. 800 u.ff. |
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Consistorium. ¶ | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dieses hat der Churfürst zu Sachsen,
Jo- hann Friedrich, im Jahr 1542 gestifftet, und mit vier Beysitzern, nemlich zwey Gottes- und zwey Rechts-Gelehrten besetzet, zu welchen Stel- len allemahl die dasigen Professores gezogen wer- den. |
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Ehe aber dieses Consistorium angeordnet
worden, sind die dahin gehörigen Sachen im Jahre 1536 der Theologischen Facultät allda zu expediren aufgetragen gewesen. Im Jahre 1548 aber ward von Churfürst Moritz die Einrich- tung gemachet, daß die Universität die Beysitzer desselben mit Vorwissen des Churfürsten bestel- len und salariren solte, und ward also dieses Con- sistorium der Universität einverleibet. |
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Nachge- hends hat der Churfürst August in den Jahren 1555. 1560 und 1580 dieses Consistorium von der Universität eximiret, bis dasselbe am 28 Febr. 1588 vom Churfürst Christian, nebst denen an- dern Churfürstlichen Sächsischen Consistorien an die Regierung zu Dreßden gewiesen worden. Es hat sich aber seit kurtzem die Anzahl derer dasigen Consistorial- Assessoren vermehret, |
wie die in Wabsts Hist. Nachr. von Churf. Sachsen … ... befindliche Specifica- tion derer zum Löbl. Consistorio zu Wit- tenberg verordneten Herrn Directorn und Assessoren vom Jahre 1732 bezeuget. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die ehemahls von denen zu Torgau im Jahre 1609 versammleten Land-Ständen gesuchte Adjunction |
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{Sp. 1705|S. 866} | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
des Hof-Richters zu Wittenberg bey diesem
Con- sistorio ist der Erörterung der Landes- Gebrechen vom Jahre 1661 tit. von Consisto- rial-Sachen, grav. 19 abgeschlagen worden. |
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Vorjetzo befinden sich also bey diesem
Consistorio, ausser dem Directore und den ordentlichen Assesso- ren, auch ein Proto-Notarius, ein Fiscal und ein A- ctuarius, nebst einigen andern Subalternen, welche alle von dem Consistorio selbst angenommen, und von Sr. Churfürstl. Durchl. confirmiret werden. Ingleichen befinden sich bey demselben, eben wie bey dem Consistorio zu Leipzig, so genannte Advocati ordinarii oder ordentliche Consistorial-Advocaten, an der Zahl fünffe. Und obwohl vor nicht allzu langen Zeiten hierüber noch etliche zu der Advocatur im Consistorio zu gelangen getrachtet; so haben sich doch die ordentlichen Advocaten vermittelst einge- wandter Appellation dawider gesetzet. Worauf, nach erstattetem Berichte, vom Hofe die Resolu- tion erfolget, daß es bey der ordentlichen Zahl de- rer fünffe sein Verbleiben haben solle. |
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Das Amt und die Verrichtung derer dasigen Consisto- rial-Assessoren, insonderheit bey Abfassung derer Urtheile anbelangend; so ist davon in dem Arti- ckel: Urtheil bey denen Consistorien, im LI Bande, p. 705 u.f. nachzusehen. |
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Unter diesem Consistorio stehen der gantze Chur-Kreis mit al- len einbezirckten Schrifft- und Amtsassen von Ritterschafft und Städten, dazu auch Torgau mit zu zehlen; ferner Bitterfeld und Brehna, welches zwar vormahls an Sachsen-Merseburg überlassen worden, jedoch mit dem Vorbehalte, daß so wohl die Consistorial-Sachen in diesem Consistorio ferner zu tractiren, als auch die Be- amten in Civil-Sachen unter dem Hof-Gerichte zu Wittenberg verbleiben solten. |
Siehe den darüber aufgerichteten Receß vom Jahre 1657 … | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Man zehlet also folgende unter dieses
Consistorium gehörige Inspectionen und Supe- rintenduren: |
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Ziegler de Superint. Saxon. ... | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Hierbey ist anzu- mercken, daß im Chur-Kreise Sachsen vier Prob- steyen, nemlich zu Wittenberg, Kemberg, Schlie- ben und Clöden, vorhanden sind, welche zur Zeit der Reformation der Universität Wittenberg ein- verleibet und auch von derselben von solcher Zeit an bis hieher vergeben worden. Jedoch wird heutiges Tages die Probstey Clöden von der Uni- versität nicht mehr ersetzet. Es sind aber solche Probsteyen im Chur-Kreise viel älter, als die Su- perintendenturen, massen diese erstlich im Jahre 1555. ihren Anfang genommen, als die Sächsische Kir- che in gewisse Diözesen getheilet worden; da hin- gegen die Probstey Kemberg schon im XII. und XIII. Jahrhunderte bekannt gewesen. |
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Und zwar sind nach Balthasar Menzii Bericht in Sche- diasm. de Eccles. Saxon. ehemahls im Sächsischen Chur-Kreise vier Stiffts- und Collegial-Kirchen gezehlet worden, als die Stifftskirche Omnium Sanctorum oder Allerheiligen zu Wittenberg, welche Hertzog Bernharden im Jahre 1201. vor |
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{Sp. 1706} | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ihren Stiffter erkennet, und ihren Probst
nebst etlichen Dom-Herren hatte; wiewohl es in der Historie mehrere Wahrscheinlichkeit hat, daß zu Wittenberg keine hohe Stiffts-Kirche gewesen. |
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Dabey waren drey Neben-Collegial-Kirchen
oder Filiae, |
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Diese wurden ebenfalls vom besondern Pröbsten regieret; also, daß der Probst zu Wittenberg von dem Bran- denburgischen Bischoffe, der zu Kemberg von dem Wittenbergischen, und der zu Schlieben von dem Kem- bergischen, und der zu Clöden von denen Kember- gischen und Schliebischen Pröbsten zugleich de- pendirten, auch diese Pröbste eine grosse Gerichts- barkeit ausübten. |
Siehe Feustkings Hist.
Cle- rogamiae Evang. … | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Allein vorjetzo ge- höret diese Gerichtsbarkeit vor das Consistorium zu Wittenberg, und die drey letzten Professores in der Gottesgelahrheit auf der dasigen Universi- tät, als der Praepositus und die beyden Ephori der Stipendiaten pflegen in bemeldeter Stiffts-Kir- che so wohl des Sonntags, als in der Woche, zu predigen. |
Wabst c.l. … | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Von dem
Unter- schiede derer unter dieses geistliche Consistorium gehörigen Personen und Sachen zu handeln, in- gleichen worinne derer Consistorialen Gewalt zu erkennen und ihre Aussprüche zu vollstrecken be- stehet, wäre überflüßig, indem die nöthige Erläu- terung hiervon so wohl aus dem Artickel: Sa- chen, (Consistorial-) im XXXIII Bande, p. 191 u.ff. als worinnen dasselbe mit allen andern Con- sistorien überein kommt, als auch, was etwan besonders in denen Chur-Sächsischen Ober- und andern Consistorien zu beobachten, beym Wabst c.l. … weitläufftig abgehandelt zu be- finden, und also allhier nur überhaupt so viel zu gedencken, daß alle daselbst gemeldete Personen aus denen in diesem Consistorio mit bezirckten Orten, sonderlich aber auch die Universitäts-Verwand- ten zu Wittenberg in denen daselbst angezogenen Consistorial-Fällen vor selbigen zu stehen schul- dig sind. |
Wobey auch Churfürst
Johann Ge- orge III. Rescript vom 14 Octobr. 1689. an das Consistorium zu Wittenberg, die Jurisdi- ction über geistliche Personen und ihre Familien betreffend, im Cod. August. … zu con- feriren. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der
Verfasser des Jetztlebenden Mi- nisterii im Churfürstenthum Sachsen mercket an, daß unter das Wittenbergische Consistorium folgende Priester gehörten, als aus der Inspe- ction |
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Wabst l.c. … | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Art und Weise des Verfahrens ist in denen Consistorial- Sachen summarisch, und daher werden in Ma- trimonial- oder Ehe-Sachen die Interrogatorien bey der Gegenpart Widerspruch nicht zugelassen, |
wie Griebner in Centur.
Obs. Eccles. … bezeuget. |
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Ja es ist bey diesem Consistorio in Ehe-Sachen, beliebter Kürtze halber, eine blosse General-Antwort der Beklagten, da sie die wider sie erhobene Klage nur schlechthin bejahen oder verneinen, schon hinlänglich, wenn solche nur mit |
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{Sp. 1707|S. 867} | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
keinem Mangel der Dunckelheit behafftet ist. | Berger in Elect. Proc. Matrim. th. II. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zu denen besondern Observantzen dieses Consistorii gehöret mit, daß nur die erste Citation an derer von Adel oder unter denen Stadt-Räthen bestehende Unterthanen mittelbar, die folgenden aber gemeiniglich unmittel- bar insinuiret werden, |
wie Griebner in Princ. Proc.
Jud. … angemercket hat. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Universitäts-Verwandten werden in Consistorial- Sachen ebenfalls mittelbar vorgeladen, und alle Injunctionen und Ausfertigungen an selbige nicht anders, als vermittelst der Universität, ertheilet. Welches aber bey denen Ämtern anders ist, und dahero, als sich vormahls der Kreis- Amtmann zu Wittenberg dessen weigern, und sonderlich, wenn Zeugen abzuhören gewesen, solche auf Befehl des Consistorii nicht gestellen wollen, ist aus dem Chur- fürstlichen Kirchen-Rathe am 9 Febr. 1703 fol- gender massen rescribiret worden:¶ |
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„Wie nun dem Consistorium billig frey stehet, in denen vor sich gehörigen Sachen, die Amts- Unterthanen immediate vor sich zu citiren, und was du, der Kreis-Amtmann, darwider aus der Erörterung der Landes-Gebr. anführen wol- len, auf die von Adel und Städte gehet; Als ist Unser Begehren hiermit, du wollest denen Partheyen, so das Consistorium vor sich gela- den, die Gestellung nicht inhibiren, noch sonst dieselben hindern,„ |
wie Berger in Proc. Matr. … und Wernher P. IV. Obs. For. … bezeuget, allwo auch so wohl des Wittenbergi- schen Consistorii Bericht, als die darauf erfolgte Decision, nachgelesen werden kan. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Desgleichen bezeuget auch Griebner in Cent. Obs. Eccles. … nebst einem beygefügten Rechts-Spru- che, daß im Ehe-Processe bisweilen der Vorstand wegen der Wiederklage und Unkosten, zumahl wenn eine wahrscheinliche Ursache der Wieder- klage vorhanden, dem Kläger auferlegt zu wer- den pfleget. Nunmehro aber ist der Vorstand wegen der Wiederklage überhaupt weggefallen. Wenn in Ehe-Sachen ein Reinigungs-Eyd ab- zulegen; so werden hierbey gewisse Solennitäten vorgenommen, jedoch bey vornehmen Personen weggelassen, welches noch Überbleibsel von der ehemahls so genannten Canonischen Purgation sind, |
und beym Krause in Proc. Jud.
… beschrieben zu finden. Wabst l.c. … | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Weil auch dieses Consistorium beständig von
Sr. Churfürstl. Durchl. zu Sachsen gantz alleine dependiret hat; so sind die Verordnungen alle- mahl hiernach eingerichtet worden. Und ob zwar anfänglich zu Zeiten Herrn Christians des Ältern zu Merseburg aus diesem Consisto- rio die Verordnungen nach Bitterfeld oder Brehna im Nahmen gedachten Hertzogs Durch- lauchtigkeit ergangen; so ist doch nach dessen Ab- sterben der Stylus geändert, und in Churfürstl. Durchl. Nahmen alleine rescribiret worden. Weshalber zwar die Hertzoge zu Merseburg die- se Orte aus dem Consistorio zu ziehen gesuchet. Es ist aber bekannt, daß dieses Consistorium Sr. Churfürstl. Durchl. immer gantz alleine zustän- dig gewesen, und wenn die Consistorialen vor- mahls etwas wider diese Verfassung eigenmäch- tiger Weise gethan, dadurch Ihro Churfürstl. |
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{Sp. 1708} | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Durchl. nicht präjudiciret worden. | Wabst l. c. … | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sonst aber stehet dieses Consistorium selbst unter der Inspection des Ober-Consistorii zu Dreßden als Kirchen-Raths, und nimmt von demselben in Kirchen- und Consistorial-Sachen Verordnungen an, |
wie beym Wabst
l.c. … mit mehrerm zu ersehen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es vermag auch Churfürst Christians II Rescript vom 8 Jenner 1608. |
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„Daß die
Consistoriales dem ge- ordneten Ober-Consistorio gebührlichen Respect, Titel und Gehorsam erweisen, und die Berichte an dasselbe nicht mehr in genere, sondern in spe- cie mit aller Tauff- und Zunahmen unterschrei- ben sollen.„ |
Cod. Aug. T. I. … | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Da hingegen werden, wenn wider die bey diesem Con- sistorio eröffnete Urthel oder andere gegebene An- ordnungen appelliret wird, die Berichte nicht zum Kirchen-Rathe, sondern jedesmahl zur Landes- Regierung mit denen Acten eingesendet und Re- solutionen darauf angenommen. |
Wabst l.c.
…¶ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kirchen-Versammlung. ¶ | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Im
Jahr 1522 hielten die Augustiner
aus Meissen und Thüringen zu Wittenberg eine Kir. chen-Versammlung, und fasseten darinnen fol- genden Schluß: |
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I. „Daß einem jeden freistehen solte, im Klo- ster zu bleiben, oder nicht. II. Daß die bleiben- den das Mönchs-Kleid behalten solten. III. Daß bey den Ceremonien solche Veränderung gema- chet werden solten, welche den Glauben nicht widerstritten. IV. Daß die Betteleyen abge- schaffet werden solten. V. Das geschickte Pre- diger ausgelesen werden, und die übrigen mit der Hand arbeiten solten; VI. Daß man den Aufsehern der Klöster den schuldigen Gehorsam nach der Christlichen Liebe erweisen solte.„ |
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Stand: 29. Dezember 2012 | © Hans-Walter Pries |