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Instruktion Polizeimeister Berlin 1735 HIS-Data
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Titel: Instruction vor die Policey-Meistere derer Königlichen Residentzien in Berlin, worin nehmlich dererselben Amt bestehe, und wie sie solches künfftig zu bestellen haben. De dato Berlin, den 23ten Maji 1735.
Urheber:Friedrich Wilhelm, König in Preußen 
Datum:23. Mai 1735 
Quelle: Mylius Corpus 1737 5. Th., 1. Abth., I. Cap., No. XXVII, Sp. 121 
Hinweise:In der Quelle in lateinischer Schrift gesetzte Buchstaben werden in der Übertragung kursiv geschrieben. Spaltenwechsel in der Vorlage sind in geschweifte Klammern gesetzt, z.B. {Sp. 384}. 
 Die Links im Text verweisen überwiegend auf das gleichzeitige Zedler Universal-Lexicon. 
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  I. Müssen sich die Policey-Meister vorstellen, daß Seine Königliche Majestät sie lediglich zum Werckzeuge in Ausführung aller derer Ordnungen gesetzet und angenommen, wodurch sie dasjenige, was durch dero Magistrat allhier in Policey-Sachen ein vor allemahl fest gesetzt und angeordnet, zur Execution gebracht, in Ordnung gehalten und bearbeitet wissen wollen; Wannenhero dann sie, die Policey-Meister, unmittelbahre subalternen-Bediente vom Magistrat sind, sich desselben Verordnungen in allen Stücken unterwerffen, ohne demselben nichts ausserordentliches vornehmen, noch sich des Respects entziehen müssen, so sie ihme, in Ansehung ihrer Bedienung, zu leisten schuldig sind. Wannenhero dann  
  II. Derjenige, so die Policey-Meister-Bedienung bekleiden will, nicht nur verstehen muß, was Ordnung, Gehorsam und Befehl sey; sondern er muß auch dabey vernünfftig, unverdrossen, und nicht brutal, am allerwenigsten aber commode, interessiret oder zänckisch seyn; Wie er dann, in Ansehung der zu lernenden Ordnung, ihme zuforderst alle Königliche in das Policey-Wesen lauffende General-Edicta, Rescripte und Verordnungen, nebst denen, so hin und wieder vom Magistrat selbst in specialibus veranlasset, bekannt machen, in Ansehung des Gehorsams, denenjenigen Sachen, so in dieser Instruction und sonsten vom Magistrat aufgegeben wird, fleißig nachkommen, ermeldtem Magistrat, insonderheit dem Raths-Praesidenten, alle Morgen rapportiren, nach Befinden Verhaltungs-Befehl einholen, in Ansehung des Befehlens aber, mit denen ihnen untergebenen Marckt-Meistern und Policey-Dienern so umgehen müssen, daß sie selbige zwar zu {Sp. 122} ihren Functionen und Dienst anhalten, aber sich mit keinem dererselben gemein machen, doch auch selbige nicht als seine Knechte und Domestiquen tractire.  
  Dergleichen sie dann auch mit andern Leuten, so ihnen in ihrem Dienst vorkommen, beobachten, mit selbigen glimpflich umgehen, und wann sie, bey sich eräugenden Widersetzlickeiten, bey gemeinen Leuten Ernst gebrauchen, solches nicht durch Schelten und Schlagen bewerckstelligen, sondern die näheste Wache zu Hülffe ruffen, und in Arrest führen, oder nach das Rathhaus schicken müssen. Zu sothanem Ende haben  
  III. Die Policey-Meister, wann ihnen Soldaten, oder zum Militair-Stande gehörige Personen vorkommen, so wider die Policey-Ordnungen handeln, solche gleich in die näheste Wache, Krafft der vom Gouvernement ertheilten Arrest-Ordren, bringen zu lassen, und es dem Commendanten zu melden, auch überhaupt bey dem Gouvernement benöthigten fals, und da sie von Soldaten in ihrem Amte beeinträchtigt oder verhindert werden wolten, Schutz und Assistentz zu suchen, auch wenn sie im herum-reiten an den Thoren und Strassen etwas beobachten, so ermeldtem Gouvernement zu wissen nöthig, ihme solches anzuzeigen, doch zugleich auch dem Magistrat zu melden haben. Damit aber  
  IV. Policey-Meistere wissen mögen, worinn ihr Dienst insonderheit bestehe, und wie sie sich darzu anzuschicken haben; So wird selbigen hiermit aufgegeben, sich zuforderst Beritten zu machen, und auf den Strassen, Märckten und an denen Thoren, nicht anders, als zu Pferde, finden zu lassen. Jedem Policey-Meister werden drey Policey-Diener mit zuge-  
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  geben, davon er wenigstens einen beständig bey sich, die andern beyden aber in seinen Reviren zu vertheilen, und beständig auch dasjenige, worauf er sehen soll, acht geben und forschen zu lassen hat. Solchemnach und  
  V. Haben die Policey-Meistere sich, wo nicht täglich, doch wenigstens in denen Wochen-Marckt-Tagen, mit anbrechendem Tage bey Eröffnung der Thore, auch des Abends vorher an den Landwehren, und ausserhalb auf den Land-Strassen, und auf den Gassen sehen zu lassen, und auf die Vorkäuffer, sie seyen von Militair- oder Civil-Stande, ein dergestalt wachsames Auge zu haben, daß wann sich jemand, er sey wer wolle, unterfangen solte, von dem zur Stadt kommenden Getreyde, Victualien, es sey an Feder- oder anderm Vieh, Obst, Eyer, Butter oder Käse, und wie es sonst Nahmen haben möge, etwas zu behandeln, zu besprechen, oder auch zugleich zu bezahlen, an sich zu nehmen, und ehe alles dieses auf den Marckt gebracht, es sey vor oder innerhalb der Landwehren, oder schon in der Stadt auf den Strassen, zu kauffen, sie diejenigen, so solches thun, sich auf die Karren und Wagen setzen, oder mit eigenem Gespann entgegen fahren, reiten oder gehen, so fort in den Thoren anhalten, in die Wache nehmen, denen Verkäufern das Verkaufte abnehmen, und nach dem Rath-Hause liefern zu lassen; da dann, wann es Korn, das erstemal der Verkäufer 5. Rthlr. und der Vorkäufer 5. Rthlr., das zweyte, diese Strafe, wann es eben die Personen betrifft, verdoppelt, das drittemahl aber das Korn und davor gezahlte oder gelobte Geld soll confisciret seyn.  
  Wären es aber Victualien und dergleichen vor specificirte Waaren, sollen beyde das erste mahl, jeder 2. Rthlr., das zweyte mahl dieses doppelt, und das dritte mahl, die Waare und das Geld, wie bey dem Getreyde, confisciret seyn; Jedoch nicht anders, als nachdem sie, die Policey-Meistere, solches des Raths Praesidenten gemeldet, und derselbe die Sache fernerweitig cognosciret habe. Ebenso soll es auch gehalten werden, wann ein Käuffer dem andern, auf dem Marckt in den Kauff fället, demselben überbiethet, und das Korn und Victualien dadurch vertheuret. Inzwischen hat dieses nicht den Verstand, daß sich nicht ein jeder Korn und Victualien auf dem Lande, wann solches nur 4. Meilweges von Berlin ist, solte bestellen, oder von seinen eigenen und gepachteten Güthern kommen, auch ohne solches auf den Marckt zu fahren nach seinem Hause solte bringen können, sondern es bleibt ein solches nach wie vor jedermänniglich, wann er solches allenfalls documentiren kan, unbenommen, ausgenommen der Weitzen, aus dem Havelländschen Creyß, welchen die Becker nicht anders, als auf öffentlichem Marckt kauffen, und keinesweges daselbst bestellen oder unter allerley Praetext an sich ziehen müssen. Was aber  
  VI. Die Aufkäuffereyen der Höcker-Weiber, wie auch der Korn- und Victualien-Händler, und anderer davon lebenden Leuten betrifft, darunter bleibet es bey der bisherigen Verordnung und Observantz, daß nehmlich die Korn- und Victualien-Händler, wie auch die Höcker-Weiber, so wenig als die Fremden auf denen Wochen-Märckten eher einkauffen, bis die Marckt-Fahne eingezogen und die Einwoh- {Sp. 124} ner der Stadt sich providiret haben, als worauf dann sonderlich die Marcktmeister, die Policey-Meistere aber, das erstere solches thun, fleißig acht haben, die Contravenienten nach der Wache oder nach das Rath-Hauß, die Waaren aber, womit Aufkauf getrieben wird, nach den Rath-Hause zu bringen haben, da dann dergleichen Aufkäuffere in 2. Rthlr. Straffe das erstemahl, das zweytemahl aber mit Confiscation der wider Verboth aufgekauften Waaren, ohnausbleiblich angesehen werden sollen.  
  VII. Müssen die Policey-Meister in denen Wochen-Märckten beständig darüber halten, daß die Wagen mit Korn, Stroh und Heu, auf die ihnen nach dem Marckt-Plan angewiesene Plätze aufgefahren, nicht mitten, unordentlich auf den Märckten, noch weniger aber auf den Strassen halten, wie denn auch keine ledige Wagen auf denen Dämmen der Strassen zu dulden, sondern selbige müssen, längst denen Häusern, über die Rennsteine gestellet, und die Mitte der Strassen durchgehends freygelassen werden.  
  So muß auch denen Lauff-Höckern und Höcker-Weibern, nicht anders, als an denen Ecken der Märckte, Brücken und Strassen zu sitzen, und auszustehen gestattet, sondern wann sie sich vor denen Häusern oder auf den Brücken gesetzet, und auch nur die Passage zu Fuß verhindern, solche weggejaget, und anders wohin gewiesen werden; Bey eben dieser Gelegenheit haben  
  VIII. Policey-Meistere auf die Bauern und andern auf den Strassen fahrende Kutschen, Chaisen und Wagen acht zu geben, daß sie nicht zu starck fahren, vielweniger jagen, und darunter alles nach dem dieserhalb unterm 12ten Februarii 1732. ergangenen Edict geschehe, und die darwider handelnde aber darnach angesehen und bestraffet werden; Zu welchem Ende Policey-Meistere sich dieses Edict bekannt zu machen haben.  
  IX. Sollen Policey-Meistere eine ihrer Haupt-Sache seyn lassen, auf das Hausiren in der Stadt acht zu haben, und solches unter keinerley Vorwandt dulden; Unter die Hausirer aber werden: Juden, Italiäner, Olitaeten-Krämer, und alle die Leute, welche, ausserhalb denen Jahrmärckten, in die Wirths- und andere Häuser, nur allerhand in Handwerckern oder gewisse Professiones schlagende Sachen, herum lauffen, solche zum Verkauff anbieten, verkauffen, vertauschen, und dadurch denen Last-tragenden Bürgern die Nahrung wegnehmen: Als da sind die mit allerhand Crahm-Waaren, Toback, Thee, Brandtwein, Kuchen, Zuckerwerck, Semmel, Brodt, Käse, und in folgendem Articul nicht ausgenommene Fische, und dergleichen herum lauffende Juden, Juden-Jungens, Colporteurs, und andere Jungens, Weiber, Mägdgens etc. Allen diesen und andern nicht specificirten, wenn sie damit hausiren, sollen ihre Waaren und Victualien sofort weggenommen, zu Rath-Hause geliefert, und daselbst verkaufft, und das Geld davon, wie unten weiter gesaget wird, vertheilet werden. Hingegen bleibt, in denen Jahr-Märckten, allen diesen, es seyen Christen oder Juden, Einheimische oder Fremde, daß Hausiren von Anfang bis zu Ende frey und unbenommen. Imgleichen werden  
  {Sp. 125}  
  X. Unter die Hausirer nicht verstanden, die, so mit Milch, Stücken Butter, Frantz-Brodt, geraspelt Brodt und Semmel, so von den Kunden bestellet, herum gefahren und abgegeben wird, Feder-Vieh, Wildpreth, Muraenen, Schmerlen, frischen Lachs, Kuhl-Barsche, Giebeln und Carutzen, Fisch-Leber, Krebsen, Garten-Gewächs, frisch Obst, Land-Carten, Feder-Posen, Schu-Wachs, Poudre, alten Schuen, alten Hüten, alten Strümpffen und alten Kleidern auch Besen etc. herum lauffen, Item die Hechel- und Mausfall-Träger, Scheeren-Schleiffer, und die, so ihre Waaren in der Stadt ausruffen, weil ersteres zur Bequemlichkeit der Einwohner, letzteres aber weder Kramern, noch Handwerckern zum Schaden gereichet. Alle andern aber, so entweder in vorhergehendem Articul specificiret, oder darum zu specificiren übergangen, sind vor Hausirer dergestalt anzusehen, daß wann sie sich auf den Strassen betreffen lassen, und nicht sofort erweisen können, daß sie zu einer Herrschafft geruffen, oder mit einem bekannten Domestiquen der zu nennenden Herrschaft begleitet sind, sollen vor Hausirer gehalten, die Waaren ihnen allemahl weggenommen, zu Rath-Hause geliefert, selbige verkauft, die Helfte des Geldes davor der Raths-Cämmerey berechnet, 1/6tel aber davon dem Raths- Praesidenten, 1/6tel denen Policey-Meistern, 1/6tel denen Policey-Dienern pro vigilantia gegeben, überhaupt es auch mit denen Straffen, so aus Policey-Verbrechen, welche diese Policey-Bediente entdecket, dergestalt gehalten, alles darausfallende Geld bey der Cämmerey eingenommen, unter einem a parten Titul : Von Policey-Straffen, so durch die Policey-Meister eingekommen, berechnet, und selbige sammt denen Policey-Dienern, alle Quartal von dem Cämmerer, ihre respective Portiones davon ausgezahlet und wieder zur Ausgabe gebracht werden. Wie dann insonderheit und  
  XI. Policey-Meistere aufrichtige Ellen, Maaß und Gewicht bey denen Kramern, Juden, Brauern, Bier- Wein- und Brandtwein-Schäncken, Bäckern, Schlächtern, Materialisten, Höckern, und allen denjenigen, so mit Ellen, Maaß und Gewichte zum öffentlichen Verkauf umgehen, ein wachsames Auge haben, offtmahlige unerwartete Visitationes vornehmen, Brodt- und Fleisch, Waagen und Gewichte auf denen Scharren examiniren, und das Brodt nachwiegen, wann was unrichtig befunden wird, solches wegnehmen, und dem Praesidenten anzeigen, ob die Scheffel und andere Maasse, Gewichte und Ellen, vorgeschriebener massen geeicket und adjoustiret zu sehen, das nicht so beschaffen, wegnehmen, und alles dieses, so wohl auf öffentlichen Jahr- und Wochen-Märckten, als auch auf den Marckt-Plätzen und allen Ecken, visitiren müssen. Bey den Brauern, Bier- und Brandtwein-Schencken, haben sie nach den Tonnen-Gefässen mit zu sehen, ob solche mit des Magistrats Zeichen gebrannt, und ob die Bouteillen richtige Quarte halten, und das Hütten-Zeichen führen zu examiniren, die Unrichtigkeiten fleißig aufzuschreiben, und solches dem Magistrat zu fernerer Untersuch- und Bestraffung zu hinterbringen. Zu dergleichen Visitation gehören auch {Sp. 126}  
  XII. Die Visitationes der Heu- und Stroh-Bodens, wie auch des Brenn-Holtzes in den Wirths-Häusern, item bey den Brauern, Brandtwein-Brennern, Bäcker und Schlächtern, daß darinne kein grösserer Vorrath von Heu, Stroh und Brenn-Holtz, als die Feuer-Ordnung erlaubet, aufgestellet, wann solches befunden, dem Magistrat angezeiget, und die Contravenienten zur Straffe nach Befinden gezogen werden können. Imgleichen sollen  
  XIII. Die Policey-Meistere fleißig auf die Korn-Händler acht geben, ob sie das Getreide vertheuern, zur Ungebühr und zum Wieder-Verkauf unmäßig aufschütten. Zu dem Ende sie dann dieselbe Korn-Bodens, mit Ausgang jedes Jahres, visitiren, das aufgeschüttete Getreide von allerley Sorten aufzeichnen, und solches beym Magistrat melden müssen, damit allenfals, bey eindringenden allzuhohem Korn-Preise, dieserhalb nöthige Veranstaltung gemachet, und ermeldtes Korn zur Noth und der Armuth zum besten verkauft, und von denen Interessenten loßgeschlagen werden müsse. Eben dergleichen Visitation muß auch dann und wann bey den Bäckern und Brauern vorgenommen werden, um zu sehen, wie weit und ob sie mit genugsahmen Mehl, Maltz, und Korn versehen? Damit der Stadt ist niemahls an Brodt und Bier mangeln möge.  
  XIV. In denen Bier-Häusern, und Klipp-Schäncken, müssen die Policey-Meistere fleißig auf die Verfälschung des Bieres, es sey Stadt- oder fremdes Bier, auch ob die fremde Bierschänckers die geordnete schwartze Tafel mit der Bier- Taxa aushängen, acht haben; Imgleichen auf die sich darinn aufhaltende verdächtige Mannes- und Weibes-Personen, was sie handhaben, und wovon sie sich ernähren, Kundschafft einziehen, und wann dergleichen Leute solches nicht anzeigen können, selbige aufschreiben, und dem praesidenten melden, damit derselbe fernere Untersuchung anstellen, und dergleichen liederliches Gesinde dem Befinden nach aufheben lassen könne. Insbesondere müssen Policey-Meister, auf die Sauf-Örter, wo Nacht-Zusammenkünfte der Kutscher und Laqueyen sind, ein Auge haben, dieserhalb von Zeit zu Zeit um Mitternacht visitiren, und Proben machen, und zusehen, ob noch dergleichen bey Herrschafften in Diensten stehendes Gesinde, so des Nachts aus ihrer Brodt-Herren Häuser bleibt, und zu derselben grossen Schaden, sich dem Saufen und Spielen ergiebet, daselbst anzutreffen; Welchenfals dann selbige, sie gehören an wem sie immer wollen, sofort aufzuheben, und nach die näheste Wache zu liefern, woselbst sie nicht eher sollen loß gelassen werden, bis sie dem Kling-Meister 1. Rthlr. Straffe erleget, oder solcher allenfals durch ihre Brodt-Herren von des Arrestirten Lohn bezahlet, und zur Cämmerey abgeliefert worden. Wie sie dann auch bey eben dieser Gelegenheit auf das Carten-Spiel, ob mit fremden ungestempelten Carten gespielt werde, zu sehen, wann dergleichen befunden werden solte, die Carten wegnehmen, und, wo solche in die Stadt gekommen, Nachfrage zu halten, nachhero allenfals von allen diesen an dem Praesidenten zu fernerer Verfügung zu rapportiren haben. Ferner und   
  {Sp. 127}  
  XV. Müssen Policey-Meistere auf das verbotene Zitz- und Cattun-tragen, es sey an Kleidern oder Meubles, acht haben, wann sie dergleichen in Häusern antreffen, oder vorhanden zu seyn erfahren, es dem Praesidenten anzeigen, die auf den Strassen damit gekleidet antreffende Personen examiniren, wer sie sind, und wo sie zu diesem Zeuge gekommen, sie aufschreiben, und dem Magistrat zu fernerer Veranlassung anzeigen. Auf den Strassen.  
  XVI. Ferner müssen die Policey-Meistere auf die Sackführer, daß selbige nicht mehr als ein geschlagenes Rad an ihre Maltz- und Mühlen-Wagen haben, sehen, und wann sie solches anders, auch nur etwa die andere Räder mit Stücken, Schienen, Kopf-Nägeln und dergleichen befinden, es sofort anzeigen, damit die dagegen handelnde, dem Befinden nach, davor angesehen und bestraffet werden mögen, auch wann sie  
  XVII. Bettler-Jungens oder Mägdgens und sonderlich gebrechliche und übel aussehende Armen antreffen, solches ebenmäßig dem Magistrat melden, und daß die Bettel-Vögte ihrer Function darunter kein Genügen gethan, anzeigen müssen.  
  XVIII. Müssen Policey-Meistere, bey (da doch GOtt vor sey) in der Stadt entstehenden Feuers-Brünsten, sich samt denen Policey-Dienern sofort bey dem Praesidenten, und erstere zu Pferde, einfinden, und desselben Ordres, ob und was sie dabey etwan bestellen können, einziehen; Wie sie dann auch  
  XIX. Bey sich auf dem Lande hervorthuenden Vieh-Sterben, daraus etwan entstehenden Sperrung einiger Örter, und des in die Stadt daher zu bringenden verbotenen Viehes, fleißig auf die zu dem Ende in denen Thoren vom Magistrat geordnete Deputirten, ob selbige zu rechter Zeit auf ihren Posten sind, die Pässe und Attestate der Vieh-Einbringenden gehörig examiniren, ob sie davor Geld nehmen, oder die Land-Leute zur Ungebühr aufhalten, Plackereyen verüben und dergleichen, Achtung geben, und wann sie das geringste verspühren, dem Magistrat anzuzeigen haben.  
  XX. Auf die Pfuscherey in Handwercks-Sachen müssen Policey-Meistere ebenmäßig ein Auge haben, wann sie verdorbene Handwercks-Gesellen, Soldaten, die keine eigene Häuser in Berlin haben, item, Beuhrlaubte und mit Lauff-Pässen versehene oder abgedanckte Soldaten, in der Stadt als Meister arbeiten, Gesellen und Jungen halten, sehen, solches dem Magistrat anzeigen, oder, da ihnen ein solches von den Handwercks-Innungen gemeldet würde, selbige doch nicht anders als mit Vorwissen des Magistrats assistiren, denen Pfuschern die Arbeit oder das Handwercks-Zeug wegnehmen, und dergleichen Stöhrer allenfals gar aufheben. Allen diesen vorhero erzehlten aber stehet frey, als Gesellen bey verzünfteten Meistern zu arbeiten, und so gut als andere ihr Brodt zu verdienen.  
  XXI. Die Marckmeistere und Policey-Diener stehen unmittelbahr unter die Policey-Meistere, und müssen letztere mit ersteren, in Sachen, welche sonderlich die Marckt-Ordnung, Richtigkeiten von Ellen, Maaß und Gewicht, wie auch publique  
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  Taxen angehen, beständig communiciren, sie assistiren, dabey aber auch auf die Marckt-Meister selbst, daß sie keinem durch die Finger sehen, auf den Wochen- und Jahrmärckten, kein Marckt, Recht oder andere Accidentien machen, auch überall sich fleißig auf den Marckt-Plätzen finden lassen. Die Policey-Diener aber dependiren noch mehr und dergestalt von denen Policey-Meistern, daß erstere nicht das geringste, ohne Vorwissen der Letztern, vornehmen, auch sich beständig um und neben ermeldte Policey-Meistere finden lassen müssen. Wie dann ermeldte Policey-Meistere durch diese sechs Policey-Diener, davon ein jeder drey zu sich nimmt, alles dasjenige, so hier verordnet, im Gang bringen und erhalten, selbige fleißig auf den Marckt-Plätzen, Strassen und Thoren patroulliren, und auf alles, was zum Policey-Wesen gehöret, und hierinn specificiret, acht haben, durch selbige fleißige Kundschaften und Nachrichten einziehen, auch alles und jedes, was in der Stadt, auf den Brodt- und Fleisch-Scharren, in denen Bier-Häusern und Örtern, wo Handel und Wandel getrieben wird, passiret, wissen müssen. Solten sich aber ein oder der andere dieser Policey-Diener nicht fleißig, nüchtern, und treu finden, Accidentzien machen, oder sich gar bestechen lassen, haben Policey-Meistere solches dem Magistrat anzuzeigen, damit solches weiter untersuchet, allenfals dergleichen ungetreue Diener abgeschafft, und der Platz durch einen andern besetzet werden könne. Damit aber.  
  XXII. Policey-Meistere eigentlich wissen mögen, wie weit und auf welche Örter sich die Ausübung dieser ihrer Function, und was derselben nach Vorschrifft dieses ihres Reglements anhängig erstrecken, und wann darinn etwas unterlassen oder vernachläßiget würde, keiner sich mit der Unwissenheit entschuldigen könne, ob dies- oder jener District, Platz und Ort zu seiner Absicht und Beritt, gehöre oder nicht? So ist dieses folgendergestalt abgemacht, reguliret, auch die sämtliche Residentzien und Vorstädte in zween besondere Districte eingetheilet worden: Dergestalt, daß der älteste Policey-Meister nebst seinen drey Policey-Dienern, alles dasjenige, was von der Oranienburgischen Landwehre Nordwerths der Spree befindlich, namentlich Berliner- Spandower- Königs-und Strahlauer-Vorstadt; Der zweyte aber alles, was von der Bartholdischen Landwehr und Südwerts der Spree bis an das Brandenburgische Thor belegen, namentlich Alt- und Neu-Cölln, Friderichswerder, Dorotheen- Friderichs- auch Cöpenicker-Vorstadt, zu seinem Policey- District und Beritt habe, und was ein jeder, in diesen benannten Örtern, zu observiren, zu exequiren, und dieser Instruction nach, zu verrichten hat, ihme obliege, keiner auch den andern darin turbire und zuvor komme; Es sey dann auf der langen steinern Brücke, als welche beyden Theilen, dermassen gemein bleibet, daß welcher von beyden Theilen darauf zuerst etwas entdecket, so diesen Policey-Verfassungen zuwider, auch derselbe Macht habe, sich dessen anzunehmen, und hier vorgeschriebener massen überall zu verfahren; Jedoch sollen Policey-Meister, damit sie alle Gegenden der Stadt, und was Policey-Sachen darinn vorkom-  
  {Sp. 129}  
  met, kennen lernen, mit diesen Districten vor der Hand alljährlich alterniren, bis der Praesident nebst dem Magistrat etwan zuträglich finde, ein solches öffter oder späther zu veranlassen, und es die Umstände erfordern dürfften; doch muß ein solches, und wie es geschehen, jedes mahl bey der Chur-Märckschen Kriegs-und Domainen-Cammer angezeiget und gemeldet werden. Auf daß nun aber Policey-Meistere,  
  XXIII. Zu Ausrichtung dieser ihnen hier vorgeschriebenen Arbeit das gehörige Ansehen und Autorität haben mögen; So haben Seine Königliche Majestät denenselben das Praedicat und Rang der jüngsten Raths-Herren bey hiesigem Magistrat dergestalt accordiret, daß wann sie, Policey-Meistere, von Sachen zu rapportiren haben, worüber das {Sp. 130} gantze Magistrats-Collegium Überlegung zu pflegen, sich bey den Rathshäuslichen Versammlungen einfinden, daselbst, doch allemahl, als die unterste Raths-Herren, Session nehmen, und in denen, von ihnen ad deliberandum gebrachten Sachen, ihr Gutachten und Meynung consultative ablegen mögen, wie sie, Policey-Meistere, dann zu dem Ende, auch des Rangs derer jüngsten Raths-Herren, und aller davon abhangenden Praerogativen zu erfreuen, und sich alles Schutzes und Beystandes zu versehen haben sollen. Signatum Berlin, den 23ten Maji 1735.  
  Fr. Wilhelm.  
  (L.S.)  
  F.W. v.Grumbkow. F.W. v Happe.  
     
HIS-Data 5296: Instruktion Polizeimeister Berlin 1735 HIS-Data Home
Stand: 8. Januar 2019 © Hans-Walter Pries