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I. Müssen sich die
Policey-Meister vorstellen, daß Seine
Königliche
Majestät sie lediglich zum
Werckzeuge in Ausführung aller derer
Ordnungen gesetzet und angenommen, wodurch sie dasjenige, was
durch dero
Magistrat allhier in
Policey-Sachen ein vor allemahl fest gesetzt und angeordnet, zur
Execution gebracht, in
Ordnung gehalten und bearbeitet wissen wollen;
Wannenhero dann sie, die Policey-Meister,
unmittelbahre
subalternen-Bediente vom
Magistrat sind, sich desselben
Verordnungen in allen Stücken unterwerffen, ohne demselben
nichts ausserordentliches vornehmen, noch sich des
Respects entziehen müssen, so sie ihme, in Ansehung ihrer
Bedienung, zu leisten schuldig sind. Wannenhero dann |
|
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II. Derjenige, so die Policey-Meister-Bedienung bekleiden will,
nicht nur
verstehen muß, was Ordnung,
Gehorsam und
Befehl sey; sondern er muß auch dabey
vernünfftig,
unverdrossen, und nicht
brutal, am allerwenigsten aber
commode,
interessiret
oder
zänckisch seyn; Wie er dann, in Ansehung der zu lernenden
Ordnung, ihme zuforderst alle Königliche in das Policey-Wesen
lauffende
General-Edicta,
Rescripte und Verordnungen, nebst denen, so hin und wieder vom
Magistrat selbst
in specialibus veranlasset, bekannt machen, in Ansehung des Gehorsams,
denenjenigen Sachen, so in dieser
Instruction und sonsten vom
Magistrat aufgegeben wird, fleißig nachkommen, ermeldtem
Magistrat, insonderheit dem
Raths-Praesidenten, alle Morgen
rapportiren, nach Befinden Verhaltungs-Befehl einholen, in Ansehung des
Befehlens aber, mit denen ihnen untergebenen
Marckt-Meistern und Policey-Dienern so umgehen müssen, daß sie
selbige zwar zu {Sp. 122} ihren
Functionen und
Dienst anhalten, aber sich mit keinem dererselben gemein machen,
doch auch selbige nicht als seine
Knechte und
Domestiquen tractire. | |
| Dergleichen sie dann auch mit
andern Leuten, so ihnen in ihrem Dienst vorkommen, beobachten, mit
selbigen glimpflich umgehen, und wann sie, bey sich eräugenden
Widersetzlickeiten, bey gemeinen Leuten Ernst gebrauchen, solches
nicht durch Schelten und Schlagen bewerckstelligen, sondern die
näheste Wache zu Hülffe ruffen, und in
Arrest führen, oder nach das Rathhaus schicken müssen. Zu sothanem
Ende haben | |
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III. Die Policey-Meister, wann ihnen Soldaten, oder zum
Militair-Stande gehörige
Personen vorkommen, so wider die Policey-Ordnungen handeln,
solche gleich in die näheste Wache, Krafft der vom
Gouvernement ertheilten
Arrest-Ordren, bringen zu lassen, und es dem
Commendanten zu melden, auch überhaupt bey dem
Gouvernement benöthigten fals, und da sie von Soldaten in ihrem
Amte beeinträchtigt oder verhindert werden wolten, Schutz und
Assistentz zu suchen, auch wenn sie im herum-reiten an den Thoren und
Strassen etwas beobachten, so ermeldtem
Gouvernement zu wissen nöthig, ihme solches anzuzeigen, doch zugleich auch
dem
Magistrat zu melden haben. Damit aber | |
|
IV. Policey-Meistere wissen mögen, worinn ihr Dienst
insonderheit bestehe, und wie sie sich darzu anzuschicken haben; So
wird selbigen hiermit aufgegeben, sich zuforderst Beritten zu
machen, und auf den Strassen, Märckten und an denen Thoren, nicht
anders, als zu Pferde, finden zu lassen. Jedem Policey-Meister
werden drey Policey-Diener mit zuge- | |
|
{Sp. 123} | |
| geben, davon er wenigstens einen
beständig bey sich, die andern beyden aber in seinen
Reviren zu vertheilen, und beständig auch dasjenige, worauf er
sehen soll, acht geben und forschen zu lassen hat. Solchemnach und |
|
|
V. Haben die Policey-Meistere sich, wo nicht täglich, doch
wenigstens in denen Wochen-Marckt-Tagen, mit anbrechendem Tage bey
Eröffnung der Thore, auch des Abends vorher an den Landwehren, und
ausserhalb auf den Land-Strassen, und auf den Gassen sehen zu
lassen, und auf die Vorkäuffer, sie seyen von
Militair- oder
Civil-Stande, ein dergestalt wachsames Auge zu haben, daß wann sich
jemand, er sey wer wolle, unterfangen solte, von dem zur
Stadt kommenden Getreyde,
Victualien, es sey an Feder- oder anderm Vieh, Obst,
Eyer, Butter oder Käse, und wie es sonst
Nahmen haben möge, etwas zu behandeln, zu besprechen, oder auch
zugleich zu bezahlen, an sich zu nehmen, und ehe alles dieses auf
den Marckt gebracht, es sey vor oder innerhalb der Landwehren, oder
schon in der Stadt auf den Strassen, zu kauffen, sie diejenigen, so
solches thun, sich auf die Karren und Wagen setzen, oder mit eigenem
Gespann entgegen fahren, reiten oder gehen, so fort in den Thoren
anhalten, in die Wache nehmen, denen Verkäufern das Verkaufte
abnehmen, und nach dem Rath-Hause liefern zu lassen; da dann, wann
es Korn, das erstemal der Verkäufer 5. Rthlr. und der Vorkäufer 5.
Rthlr., das zweyte, diese
Strafe, wann es eben die Personen betrifft, verdoppelt, das
drittemahl aber das Korn und davor gezahlte oder gelobte
Geld soll
confisciret seyn. | |
| Wären es aber
Victualien und dergleichen vor
specificirte Waaren, sollen beyde das erste mahl, jeder 2. Rthlr., das
zweyte mahl dieses doppelt, und das dritte mahl, die Waare und das
Geld, wie bey dem Getreyde,
confisciret seyn; Jedoch nicht anders, als nachdem sie, die
Policey-Meistere, solches des
Raths
Praesidenten gemeldet, und derselbe die
Sache fernerweitig
cognosciret habe. Ebenso soll es auch gehalten werden, wann ein Käuffer
dem andern, auf dem Marckt in den Kauff fället, demselben
überbiethet, und das Korn und
Victualien dadurch vertheuret. Inzwischen hat dieses nicht den
Verstand, daß sich nicht ein jeder Korn und
Victualien auf dem
Lande, wann solches nur 4. Meilweges von
Berlin ist, solte bestellen, oder von seinen eigenen und
gepachteten
Güthern kommen, auch ohne solches auf den Marckt zu fahren nach
seinem Hause solte bringen können, sondern es bleibt ein solches
nach wie vor jedermänniglich, wann er solches allenfalls
documentiren kan, unbenommen, ausgenommen der Weitzen, aus dem
Havelländschen Creyß, welchen die Becker nicht anders, als auf
öffentlichem Marckt kauffen, und keinesweges daselbst bestellen
oder unter allerley
Praetext an sich ziehen müssen. Was aber |
|
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VI. Die Aufkäuffereyen der Höcker-Weiber, wie auch der Korn-
und
Victualien-Händler, und anderer davon lebenden Leuten betrifft,
darunter bleibet es bey der bisherigen Verordnung und
Observantz, daß nehmlich die Korn- und
Victualien-Händler, wie auch die Höcker-Weiber, so wenig als die
Fremden auf denen Wochen-Märckten eher einkauffen, bis die
Marckt-Fahne eingezogen und die
Einwoh- {Sp. 124}
ner der Stadt sich
providiret haben, als worauf dann sonderlich die Marcktmeister, die
Policey-Meistere aber, das erstere solches thun, fleißig acht
haben, die
Contravenienten nach der Wache oder nach das Rath-Hauß, die Waaren aber,
womit Aufkauf getrieben wird, nach den Rath-Hause zu bringen haben,
da dann dergleichen Aufkäuffere in 2. Rthlr. Straffe das erstemahl,
das zweytemahl aber mit
Confiscation der wider Verboth aufgekauften Waaren, ohnausbleiblich
angesehen werden sollen. | |
|
VII. Müssen die Policey-Meister in denen Wochen-Märckten
beständig darüber halten, daß die Wagen mit Korn, Stroh und Heu,
auf die ihnen nach dem Marckt-Plan angewiesene Plätze aufgefahren,
nicht mitten, unordentlich auf den Märckten, noch weniger aber auf
den Strassen halten, wie denn auch keine ledige Wagen auf denen
Dämmen der Strassen zu dulden, sondern selbige müssen, längst
denen Häusern, über die Rennsteine gestellet, und die Mitte der
Strassen durchgehends freygelassen werden. | |
| So muß auch denen
Lauff-Höckern und Höcker-Weibern, nicht anders, als an denen Ecken der Märckte, Brücken
und Strassen zu sitzen, und auszustehen gestattet, sondern wann sie
sich vor denen Häusern oder auf den Brücken gesetzet, und auch nur
die
Passage zu Fuß verhindern, solche weggejaget, und anders
wohin gewiesen werden; Bey eben dieser Gelegenheit haben |
|
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VIII. Policey-Meistere auf die
Bauern und andern auf den Strassen fahrende Kutschen,
Chaisen und Wagen acht zu geben, daß sie nicht zu starck fahren,
vielweniger jagen, und darunter alles nach dem dieserhalb unterm
12ten
Februarii 1732. ergangenen
Edict geschehe, und die darwider handelnde aber darnach angesehen
und bestraffet werden; Zu welchem Ende Policey-Meistere sich dieses
Edict bekannt zu machen haben. | |
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IX. Sollen Policey-Meistere eine ihrer Haupt-Sache seyn lassen,
auf das Hausiren in der Stadt acht zu haben, und solches unter
keinerley Vorwandt dulden; Unter die Hausirer aber werden: Juden,
Italiäner,
Olitaeten-Krämer, und alle die Leute, welche, ausserhalb denen
Jahrmärckten, in die Wirths- und andere Häuser, nur allerhand in
Handwerckern oder gewisse
Professiones schlagende Sachen, herum
lauffen, solche zum Verkauff anbieten, verkauffen, vertauschen, und
dadurch denen Last-tragenden
Bürgern die
Nahrung wegnehmen: Als da sind die mit allerhand Crahm-Waaren,
Toback, Thee, Brandtwein, Kuchen, Zuckerwerck, Semmel, Brodt, Käse,
und in folgendem
Articul nicht ausgenommene Fische, und dergleichen herum
lauffende Juden, Juden-Jungens,
Colporteurs, und andere Jungens, Weiber,
Mägdgens etc. Allen diesen und andern nicht
specificirten, wenn sie damit hausiren, sollen ihre Waaren und
Victualien sofort weggenommen, zu Rath-Hause geliefert, und daselbst
verkaufft, und das Geld davon, wie unten weiter
gesaget wird, vertheilet werden. Hingegen bleibt, in
denen Jahr-Märckten, allen diesen, es seyen Christen oder Juden,
Einheimische oder Fremde, daß Hausiren von Anfang bis zu Ende frey
und unbenommen. Imgleichen werden | |
|
{Sp. 125} | |
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X. Unter die Hausirer nicht verstanden, die, so mit Milch,
Stücken Butter, Frantz-Brodt, geraspelt Brodt und Semmel, so von
den Kunden bestellet, herum gefahren und abgegeben wird, Feder-Vieh,
Wildpreth,
Muraenen, Schmerlen, frischen Lachs, Kuhl-Barsche, Giebeln und
Carutzen, Fisch-Leber, Krebsen, Garten-Gewächs, frisch Obst,
Land-Carten, Feder-Posen, Schu-Wachs,
Poudre, alten Schuen, alten Hüten, alten Strümpffen und alten
Kleidern auch Besen etc. herum lauffen,
Item die Hechel- und Mausfall-Träger, Scheeren-Schleiffer, und
die, so ihre Waaren in der Stadt ausruffen, weil ersteres zur
Bequemlichkeit der Einwohner, letzteres aber weder Kramern, noch
Handwerckern zum Schaden gereichet. Alle andern aber, so
entweder in vorhergehendem
Articul specificiret, oder darum zu
specificiren übergangen, sind vor Hausirer dergestalt anzusehen, daß
wann sie sich auf den Strassen betreffen lassen, und nicht sofort
erweisen können, daß sie zu einer
Herrschafft geruffen, oder mit einem bekannten
Domestiquen der zu nennenden Herrschaft begleitet sind, sollen vor
Hausirer gehalten, die Waaren ihnen allemahl weggenommen, zu
Rath-Hause geliefert, selbige verkauft, die Helfte des Geldes davor
der Raths-Cämmerey berechnet, 1/6tel aber davon dem Raths-
Praesidenten, 1/6tel denen Policey-Meistern, 1/6tel denen Policey-Dienern
pro vigilantia gegeben, überhaupt es auch mit denen Straffen, so aus
Policey-Verbrechen, welche diese Policey-Bediente entdecket,
dergestalt gehalten, alles darausfallende Geld bey der Cämmerey
eingenommen, unter einem
a parten
Titul
: Von Policey-Straffen, so durch die Policey-Meister
eingekommen, berechnet, und selbige sammt denen
Policey-Dienern, alle Quartal von dem Cämmerer, ihre
respective Portiones davon ausgezahlet und wieder zur Ausgabe gebracht werden. Wie
dann insonderheit und | |
|
XI. Policey-Meistere aufrichtige Ellen, Maaß und Gewicht bey
denen Kramern, Juden, Brauern, Bier- Wein- und
Brandtwein-Schäncken, Bäckern, Schlächtern,
Materialisten, Höckern, und allen denjenigen, so mit Ellen, Maaß und
Gewichte zum öffentlichen Verkauf umgehen, ein wachsames Auge
haben, offtmahlige unerwartete
Visitationes vornehmen, Brodt- und Fleisch, Waagen und Gewichte auf denen
Scharren
examiniren, und das Brodt nachwiegen, wann was unrichtig befunden
wird, solches wegnehmen, und dem
Praesidenten anzeigen, ob die Scheffel und andere Maasse, Gewichte und
Ellen, vorgeschriebener massen geeicket und
adjoustiret zu sehen, das nicht so beschaffen, wegnehmen, und alles
dieses, so wohl auf öffentlichen Jahr- und Wochen-Märckten, als
auch auf den Marckt-Plätzen und allen Ecken,
visitiren müssen. Bey den Brauern, Bier- und Brandtwein-Schencken,
haben sie nach den Tonnen-Gefässen mit zu sehen, ob solche mit des
Magistrats
Zeichen gebrannt, und ob die
Bouteillen richtige
Quarte halten, und das Hütten-Zeichen führen zu
examiniren, die Unrichtigkeiten fleißig aufzuschreiben, und solches
dem
Magistrat zu fernerer Untersuch- und Bestraffung zu hinterbringen. Zu
dergleichen
Visitation gehören auch {Sp. 126} | |
|
XII. Die
Visitationes der Heu- und Stroh-Bodens, wie auch des Brenn-Holtzes in den
Wirths-Häusern,
item bey den Brauern, Brandtwein-Brennern, Bäcker und
Schlächtern, daß darinne kein grösserer Vorrath von Heu, Stroh
und Brenn-Holtz, als die Feuer-Ordnung erlaubet, aufgestellet, wann
solches befunden, dem
Magistrat angezeiget, und die
Contravenienten zur Straffe nach Befinden gezogen werden können. Imgleichen
sollen | |
|
XIII. Die Policey-Meistere fleißig auf die Korn-Händler acht
geben, ob sie das Getreide vertheuern, zur Ungebühr und zum
Wieder-Verkauf unmäßig aufschütten. Zu dem Ende sie dann dieselbe
Korn-Bodens, mit Ausgang jedes Jahres,
visitiren, das aufgeschüttete Getreide von allerley
Sorten aufzeichnen, und solches beym
Magistrat melden müssen, damit allenfals, bey eindringenden allzuhohem
Korn-Preise, dieserhalb nöthige Veranstaltung gemachet, und
ermeldtes Korn zur Noth und der
Armuth zum besten verkauft, und von denen
Interessenten loßgeschlagen werden müsse. Eben dergleichen
Visitation muß auch dann und wann bey den Bäckern und Brauern
vorgenommen werden, um zu sehen, wie weit und ob sie mit genugsahmen
Mehl, Maltz, und Korn versehen? Damit der Stadt ist niemahls an
Brodt und Bier mangeln möge. | |
|
XIV. In denen Bier-Häusern, und Klipp-Schäncken, müssen die
Policey-Meistere fleißig auf die Verfälschung des Bieres, es sey
Stadt- oder fremdes Bier, auch ob die fremde Bierschänckers die
geordnete schwartze Tafel mit der Bier-
Taxa aushängen, acht haben; Imgleichen auf die sich darinn
aufhaltende verdächtige
Mannes- und
Weibes-Personen, was sie handhaben, und wovon sie sich
ernähren, Kundschafft einziehen, und wann dergleichen Leute solches
nicht anzeigen können, selbige aufschreiben, und dem
praesidenten melden, damit derselbe fernere Untersuchung anstellen, und
dergleichen liederliches
Gesinde dem Befinden nach aufheben lassen könne. Insbesondere
müssen Policey-Meister, auf die Sauf-Örter, wo
Nacht-Zusammenkünfte der Kutscher und Laqueyen sind, ein Auge
haben, dieserhalb von
Zeit zu Zeit um Mitternacht
visitiren, und Proben machen, und zusehen, ob noch dergleichen bey
Herrschafften in Diensten stehendes Gesinde, so des Nachts aus ihrer
Brodt-Herren Häuser bleibt, und zu derselben grossen Schaden, sich
dem Saufen und Spielen ergiebet, daselbst anzutreffen; Welchenfals
dann selbige, sie gehören an wem sie immer wollen, sofort
aufzuheben, und nach die näheste Wache zu liefern, woselbst sie
nicht eher sollen loß gelassen werden, bis sie dem Kling-Meister 1.
Rthlr. Straffe erleget, oder solcher allenfals durch ihre
Brodt-Herren von des
Arrestirten Lohn bezahlet, und zur Cämmerey abgeliefert worden. Wie sie
dann auch bey eben dieser Gelegenheit auf das Carten-Spiel, ob mit
fremden ungestempelten Carten gespielt werde, zu sehen, wann
dergleichen befunden werden solte, die Carten wegnehmen, und, wo
solche in die Stadt gekommen, Nachfrage zu halten, nachhero
allenfals von allen diesen an dem
Praesidenten zu fernerer Verfügung zu
rapportiren haben. Ferner und | |
|
{Sp. 127} | |
|
XV. Müssen Policey-Meistere auf das verbotene Zitz- und
Cattun-tragen, es sey an Kleidern oder
Meubles, acht haben, wann sie dergleichen in Häusern antreffen, oder
vorhanden zu seyn erfahren, es dem
Praesidenten anzeigen, die auf den Strassen damit gekleidet antreffende
Personen
examiniren, wer sie sind, und wo sie zu diesem Zeuge gekommen, sie
aufschreiben, und dem
Magistrat zu fernerer Veranlassung anzeigen. Auf den Strassen. |
|
|
XVI. Ferner müssen die Policey-Meistere auf die Sackführer, daß
selbige nicht mehr als ein geschlagenes Rad an ihre Maltz- und
Mühlen-Wagen haben, sehen, und wann sie solches anders, auch nur
etwa die andere Räder mit Stücken, Schienen, Kopf-Nägeln und
dergleichen befinden, es sofort anzeigen, damit die dagegen
handelnde, dem Befinden nach, davor angesehen und bestraffet werden
mögen, auch wann sie | |
|
XVII. Bettler-Jungens oder Mägdgens und sonderlich gebrechliche
und übel aussehende
Armen antreffen, solches ebenmäßig dem
Magistrat melden, und daß die Bettel-Vögte ihrer
Function darunter kein Genügen gethan, anzeigen müssen. |
|
|
XVIII. Müssen Policey-Meistere, bey (da doch
GOtt vor sey) in der Stadt entstehenden Feuers-Brünsten, sich
samt denen Policey-Dienern sofort bey dem
Praesidenten, und erstere zu Pferde, einfinden, und desselben
Ordres, ob und was sie dabey etwan bestellen können, einziehen; Wie
sie dann auch | |
|
XIX. Bey sich auf dem Lande hervorthuenden Vieh-Sterben, daraus
etwan entstehenden Sperrung einiger
Örter, und des in die Stadt daher zu bringenden verbotenen
Viehes, fleißig auf die zu dem Ende in denen Thoren vom
Magistrat geordnete
Deputirten, ob selbige zu rechter Zeit auf ihren Posten sind, die
Pässe und
Attestate der Vieh-Einbringenden gehörig
examiniren, ob sie davor Geld nehmen, oder die Land-Leute zur Ungebühr
aufhalten, Plackereyen verüben und dergleichen, Achtung geben, und
wann sie das geringste verspühren, dem
Magistrat anzuzeigen haben. | |
|
XX. Auf die Pfuscherey in Handwercks-Sachen müssen
Policey-Meistere ebenmäßig ein Auge haben, wann sie verdorbene
Handwercks-Gesellen, Soldaten, die keine eigene Häuser in Berlin
haben, item, Beuhrlaubte und mit Lauff-Pässen versehene oder
abgedanckte Soldaten, in der Stadt als Meister arbeiten, Gesellen
und Jungen halten, sehen, solches dem Magistrat anzeigen, oder, da
ihnen ein solches von den Handwercks-Innungen gemeldet würde,
selbige doch nicht anders als mit Vorwissen des Magistrats
assistiren, denen Pfuschern die
Arbeit oder das Handwercks-Zeug wegnehmen, und dergleichen
Stöhrer allenfals gar aufheben. Allen diesen vorhero erzehlten aber
stehet frey, als Gesellen bey verzünfteten Meistern zu arbeiten,
und so gut als andere ihr Brodt zu verdienen. | |
|
XXI. Die Marckmeistere und Policey-Diener stehen unmittelbahr
unter die Policey-Meistere, und müssen letztere mit ersteren, in
Sachen, welche sonderlich die Marckt-Ordnung, Richtigkeiten von
Ellen, Maaß und Gewicht, wie auch
publique | |
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{Sp. 128} | |
|
Taxen angehen, beständig
communiciren, sie
assistiren, dabey aber auch auf die Marckt-Meister selbst, daß sie
keinem durch die Finger sehen, auf den Wochen- und Jahrmärckten,
kein Marckt,
Recht oder andere
Accidentien machen, auch überall sich fleißig auf den Marckt-Plätzen
finden lassen. Die Policey-Diener aber
dependiren noch mehr und dergestalt von denen Policey-Meistern, daß
erstere nicht das geringste, ohne Vorwissen der Letztern, vornehmen,
auch sich beständig um und neben ermeldte Policey-Meistere finden
lassen müssen. Wie dann ermeldte Policey-Meistere durch diese sechs
Policey-Diener, davon ein jeder drey zu sich nimmt, alles dasjenige,
so hier verordnet, im Gang bringen und erhalten, selbige fleißig
auf den Marckt-Plätzen, Strassen und Thoren
patroulliren, und auf alles, was zum Policey-Wesen gehöret, und hierinn
specificiret, acht haben, durch selbige fleißige Kundschaften und
Nachrichten einziehen, auch alles und jedes, was in der Stadt, auf
den Brodt- und Fleisch-Scharren, in denen Bier-Häusern und Örtern,
wo Handel und Wandel getrieben wird,
passiret, wissen müssen. Solten sich aber ein oder der andere dieser
Policey-Diener nicht fleißig, nüchtern, und treu finden,
Accidentzien machen, oder sich gar bestechen lassen, haben
Policey-Meistere solches dem
Magistrat anzuzeigen, damit solches weiter untersuchet, allenfals
dergleichen ungetreue Diener abgeschafft, und der Platz durch einen
andern besetzet werden könne. Damit aber. | |
|
XXII. Policey-Meistere eigentlich wissen mögen, wie weit und auf
welche Örter sich die Ausübung dieser ihrer
Function, und was derselben nach Vorschrifft dieses ihres
Reglements anhängig erstrecken, und wann darinn etwas unterlassen oder
vernachläßiget würde, keiner sich mit der Unwissenheit
entschuldigen könne, ob dies- oder jener
District, Platz und Ort zu seiner Absicht und Beritt, gehöre
oder nicht? So ist dieses folgendergestalt abgemacht,
reguliret, auch die sämtliche Residentzien und Vorstädte in zween
besondere
Districte eingetheilet worden: Dergestalt, daß der älteste
Policey-Meister nebst seinen drey Policey-Dienern, alles dasjenige,
was von der Oranienburgischen Landwehre Nordwerths der Spree
befindlich, namentlich
Berliner-
Spandower-
Königs-und
Strahlauer-Vorstadt; Der zweyte aber alles, was von der
Bartholdischen Landwehr und Südwerts der Spree bis an das
Brandenburgische Thor belegen, namentlich
Alt- und Neu-Cölln,
Friderichswerder, Dorotheen- Friderichs- auch Cöpenicker-Vorstadt,
zu seinem Policey-
District und Beritt habe, und was ein jeder, in diesen benannten
Örtern, zu
observiren, zu
exequiren, und dieser
Instruction nach, zu verrichten hat, ihme obliege, keiner auch den andern
darin
turbire und zuvor komme; Es sey dann auf der langen steinern Brücke,
als welche beyden Theilen, dermassen gemein bleibet, daß welcher
von beyden Theilen darauf zuerst etwas entdecket, so diesen
Policey-Verfassungen zuwider, auch derselbe
Macht habe, sich dessen anzunehmen, und hier vorgeschriebener
massen überall zu verfahren; Jedoch sollen Policey-Meister, damit
sie alle Gegenden der Stadt, und was Policey-Sachen darinn vorkom- |
|
|
{Sp. 129} | |
| met, kennen lernen, mit diesen
Districten vor der Hand alljährlich
alterniren, bis der
Praesident nebst dem
Magistrat etwan zuträglich finde, ein solches öffter oder späther zu
veranlassen, und es die Umstände erfordern dürfften; doch muß ein
solches, und wie es geschehen, jedes mahl bey der Chur-Märckschen
Kriegs-und
Domainen-Cammer angezeiget und gemeldet werden. Auf daß nun aber
Policey-Meistere, | |
|
XXIII. Zu Ausrichtung dieser ihnen hier vorgeschriebenen Arbeit das
gehörige
Ansehen und
Autorität haben mögen; So haben Seine Königliche Majestät
denenselben das
Praedicat und
Rang der jüngsten Raths-Herren bey hiesigem
Magistrat dergestalt
accordiret, daß wann sie, Policey-Meistere, von Sachen zu
rapportiren haben, worüber das {Sp. 130} gantze
Magistrats-Collegium Überlegung zu pflegen, sich bey den Rathshäuslichen
Versammlungen einfinden, daselbst, doch allemahl, als die unterste
Raths-Herren,
Session nehmen, und in denen, von ihnen
ad deliberandum gebrachten Sachen, ihr Gutachten und
Meynung
consultative ablegen mögen, wie sie, Policey-Meistere, dann zu dem Ende,
auch des Rangs derer jüngsten Raths-Herren, und aller davon
abhangenden
Praerogativen zu erfreuen, und sich alles Schutzes
und Beystandes zu versehen haben sollen.
Signatum Berlin, den 23ten
Maji 1735. | |
| Fr. Wilhelm. | |
|
(L.S.) | |
|
F.W. v.Grumbkow. F.W. v Happe. |
|
| | |