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Quellenangaben |
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Hessen, Die Lienie derer heutigen
Landgrafen
von
Hessen stammet her von denen
Herzogen in
Brabant. Denn anfänglich haben selbige
Lande die
Catti, ein
altes Teutsches
Volck, bewohnet. Als aber
in dem 3. Seculo die Thüringer aus
Nieder-Sachsen
heraufgezogen, erstreckte sich auch deren
Reich
über das heutige Hessen, welches nach der
Zeit mit
Thüringen vereiniget wurde. |
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Nach Henrici Rasponis aber, so der letzte
Land-Graf in Thüringen und Hessen war,
an. 1248.
erfolgtem
Tode, ist Hessen von Thüringen
abgerissen worden, und hat
eigene
Regenten aus
dem Hause Brabant bekommen. Denn Henricus,
der Großmüthige, Herzog von Brabant, hatte 2.
Söhne, nemlich Henricum den Gütigen, welchen er
mit Maria von
Schwaben
gezeuget, und Henricum
das
Kind, oder den Jungen
geb. an. 1245. von
Sophia von Thüringen, welche Ludovici VI. des
Land-Grafen von Hessen und Thüringen,
Tochter
war, und diese Land Grafen
sollen, wie man
vorgiebt, von Ludouico II. Caroli von Franckreich,
Herzogs von Lothringen, und Agnes von
Vermandois Sohn entsprossen seyn, wie unter dem
Titel Thüringen zusehen. |
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Henricus, das Kind oder der Junge
zugenannt, weil er noch in der Wiege lag, als sein
Vater
starb,
bekam seiner
Mutter Sophiae
Land,
weil selbige ihres Bruders, Henrici Rasponis, der an.
1248. ohne Kinder starb, Erbin war. (siehe
Henricus). Er hatte 3. Gemahlinnen. |
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1) |
Adelheit von Lüneburg,
eine Mutter Henrichs, so dem Vater viel zu schaffen
machte, und Ottonis von dem hernach. |
2) |
Mechtilden von Cleue, eine
Mutter Ludewigs, Elisabeths, Mechtildis, Adelheits,
Sophiae, Annae, Agnetis, Henrichs, so in der
Jugend sturbe und Johannsens. |
3) |
Annam, Churfürst Ludouici
Seueri Tochter. |
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Ihm succedirte Otto. Selbiger muste zwar
anfänglich das Land mit |
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{Sp. 1903|S. 981} |
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seinen Brüdern Ludouico I. und Joanne theilen.
Doch Joannes starb an. 1311. ohne Erben, und
Ludouicus ward Bischoff zu
Münster an. 1310.
Darauf führte er an. 1311. das Recht der Erstgeburt
ein, welches auch an. 1628. den 9. Jun. vom
Kayser Ferdinando II. bestätiget wurde, |
Pfeffinger
ad Vitriar Jus publ.
… |
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dergestalt, daß der Erstgebohrne allemahl die
Landes-Regierung und den Titel eines Land-Grafen
und gnädigen Herrn haben, die Cadets aber Land-Grafen und gnädige Juncker genennet werden
solten. |
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Er starb an. 1323. den 17.
Jan. und hatte von
seiner Gemahlin Adelheit, einer Gräfin von
Ravensburg, 2. Töchter, Annam, Herzogs Albrechts
von Lauenburg, Agnetem, Graf Gerlachs von
Nassau Gemahlin, und 4 Söhne, worunter Otto Ertz-Bischoff von
Magdeburg wurde, und
an. 1361
den 30. April starb, die andern beyden Brüder aber,
Ludouicus II und Hermannus, bekamen ihre
apanage zu Grebenstein und Nordeck. Der älteste
aber Henricus, succedirte an. 1323 allein. Dieser
wurde der Eiserne zugenannt, und machte sich bey
seinen Nachbarn dergestalt formidable, daß man
von ihm das Sprüchwort führte: |
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Hüte dich vor dem Land-Grafen von Hessen,
Wilt du anders nicht seyn aufgefressen. |
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Er starb an. 1376. und weil seine beyden
Söhne, Henricus und Otto, mit dem Zu-Namen der
Schütz, vor dem Vater ohne Erben verstorben,
muste er die Lande seines Bruders, Ludovici von
Grebenstein Sohn, dem Hermanno überlassen.
Dieser führte den zu Namen des
Gelehrten; denn
weil er von dem Vater nicht viel zu hoffen hatte,
erwählte er den
geistlichen
Stand, und
studirte zu
Paris und Prag, woselbst er auch
Magister wurde.
Nach Henrici Tode erhielt er an. 1376. die gantze
Landschaft. |
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Es wiedersetzte sich ihm zwar Herzog Otto
Largus von
Braunschweig, welcher Henrici Tochter
Judith zur Gemahlin hatte; auch hielt es eine
Faction, derer Sterner genannt, mit dem
Braunschweiger, und baueten die Festung
Sichelstein; doch der Land-Graf setzte die Festung
Sensenstein dagegen, und muste endlich die
Braunschweigische Parthey weichen. |
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Er brachte an. 1375. die Erb-Verbrüderung mit dem Hause Meissen
zuwege, wiewohl er doch hernach mit demselben Krieg führte. Er starb den 24.
May an. 1413. und hatte zwey Gemahlinnen,
wovon die erste, Joanna, Gräfin von Nassau-Saar-
Brücken, die andere, Margaretha,
Burggraf
Friedrichs zu Nürnberg Tochter war. Von dieser
hinterließ er Friedrichen, Henrichen, Otten,
Hermannen, Annam, Elisabeth, so ohne Kinder
sturben; Margaretam, Agnetem, jene hatte
Henrichen, diese aber Otten von Braunschweig zur
Ehe, und Ludouicum II. den Friedfertigen, so an.
1402. geboren war. |
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Er folgte seinem Vater in der Regierung, wurde
aber, weil er noch unmündig war, unter der
Vormundschaft derer Land-Stände erzogen. Seine
Auferziehung war so schlecht, daß er weder lesen
noch
schreiben konte, allein wegen seines
herrlichen
Verstandes setzte er sich in solches
Ansehen, daß ihm an. 1440. nach Kayser Alberti II.
Tode die Kayser-Würde angetragen wurde, welche
er aber in
Erwegung, daß er selbige zu mainteniren
nicht Land und Leute genug hätte, ausschlug. |
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Sonsten hat er an. 1453. die beyden
Grafschaften Ziegenhayn und Nidda, die mit dem
letzten Grafen, Joanne, abgestorben waren, an das
Haus |
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{Sp. 1904} |
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Hessen gebracht. Er starb an. 1458. und
hinterließ von seiner Gemahlin, Anna Margaretha,
Churfürst Friderici zu
Sachsen Tochter, eine
Tochter, Johannsens Grafens von Nassau
Gemahlin, und 4. Söhne, Fridericum, so an. 1464.
sturbe, Ludouicum, Henricum, und Hermannum.
Hermannum war Chur-Fürst zu
Cöln; der älteste
Ludouicus III. der Freymüthige, hätte denen
Compacten des Hauses gemäß, in der Landes-Regierung folgen sollen, wurde aber von seinem
Bruder genöthiget, mit ihm zutheilen, da denn
Ludouicus, Cassel, und Henricus Marpurg
bekam. |
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Ludouico III. hätte zwar sein ältester Sohn,
Wilhelmus succediren sollen, weil er aber wegen
seines verrückten Verstandes hierzu unfähig war,
übernahm die Regierung dessen jüngerer Bruder
Wilhelmus II. oder der Mitlere. Dieser that
anfänglich denen beyden Kaysern, Friderico III. und
Maximiliano I. theils in Flandern, theils in Ungern,
wichtige Kriegs-Dienste; darnach trat er an. 1493 im
Namen seines Bruders die Regierung an, und weil
mit Henrici, des Stiffters der Marpurgischen
Academie, Sohne, Wilhelmo III. dem Jüngern, die
Marpurgische Linie an. 1500. wieder abgieng, hatte
er das
Glück, daß unter ihm gantz Hessen wieder
vereinbaret ward. Er brachte auch aus des in die
Acht erklärten Chur-Fürsten Philippi Ingenui
Pfältzischen Landen, Homburg an der Höhe,
Umstadt und das Schloß Utzberg an sich. |
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Ihm folgte in der Regierung sein eintziger Sohn,
Philippus der Großmüthige. Dieser hinterließ 4.
Söhne, und machte ein Testament, de dato Cassel
den 6. April an. 1562. in welchem er, im Fall einige
Streitigkeiten zwischen denen Söhnen vorfielen, das
Jus Austregae anordnente, (welches auch seine
Söhne angenommen) |
Pfeffinger l.c.
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u. die Lande unter sich dergestalt theilten, daß
Wilhelmus IV als der älteste, die Helffte von der
gesamten Verlassenschaft bekam, und zu Cassel
residirte; Ludouicus V. aber bekam ein Viertheil von
der Erbschaft, und residirte zu Marpurg; Philippus
erhielt nur ein halbes Viertheil, und residirte zu
Rheinfelß; Georgius erlangte das letzte halbe
Viertheil, und residirte zu Darmstadt. |
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Weil aber Philippus zu Rheinfelß an. 1585 und
Ludouicus V. zu Marpurg an. 1604 ohne Erben
verstarben, so blieben nur 2. Haupt-Linien übrig,
welche noch bis auf diesen
Tag währen, nemlich die
Casselische und Darmstädtische
Tom. VII. p. 197.
von welchen beyden an seinem Ort; wiewohl
seithero noch 2. Neben-Linien, als die erst
angezogene Hessen-Rheinfelsische und
Homburgische entstanden sind, bey welchen
ebenfalls in ihren Special-Artickeln nachgesehen
werden kan. |
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Es geben die Herren Land-Grafen zu
Hessen mit einander zum
Reich 50. zu Roß und
260. zu Fuß, oder an
Geld 1640. in 60.
Monath
98400. Gulden Monathlich: davon in der
Nürnbergischen Repartition der Casselischen 1093.
Gulden 20. xr. und der Darmstädtischen Linie 546.
fl. 40. xr. zugerechnet worden. |
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Zu Unterhaltung des
Cammer-Gerichts
geben sie
jährlich ordinaire 300. fl. und nach der
Vermehrung 500 fl. |
- Schneiders
Beschreibung Sachsen-Landes …
- Cluuer Germ.
ant.
- Goldmayer vom Urspr. derer Hessen
- Saur.
Heß. Chron.
- Dillichs Heß. Chron.
- Winckelmann de
Princip. Hassiae.
-
Imhoff. Not. Proc.
-
Spen. Syll. Op.
Herald. …
-
Europ. Herold …
- Zeiller Reichs-Geogr.
…
- Ayermanns Anleitung zur alten
und
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{Sp. 1905|S. 982} |
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mittlern Historie von Hessen. |
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Das Wapen derer Land-Grafen von Hessen ist
ein zweyfach in die Länge und dreyfach quer
getheilter Schild, in diesen ist in blauen Felde ein
von Silber und roth zehnfach quer gestreiffter
gecrönter Löwe, wegen Hessen; |
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- In der ersten Reihe ist vorne in silbernen Felde
ein rothes Patriarchen-Creutz, wegen Hirschfeld,
hinten aber in schwartz und goldenen Feld ein
güldener Stern in schwartzen, wegen Ziegenhayn,
- in der andern Reihe ist vorne in goldenen Feld ein
aufgerichteter rother Leopard mit blauer Crone,
wegen Catzen-Ellenbogen, hinten aber in rothen
Feld zwey übereinandergehende Löwen, wegen
Dietz;
- In der dritten Reihe sind in einen von
schwartz und Gold quer getheilten Felde zwey
güldene Sterne in Schwartzen, wegen Nidda, und
gegenüber in rothen Felde ein in drey Theil
zerschnittenes Nesselblatt mit einen von Silber und
roth quer getheilten Schildlein in der Vertieffung,
gegen welches zwischen den drey Stücken des
Nesselblats so viele Nägel in Form eines Schächer-Creutzes mit denen Spitzen gewendet erscheinen,
wegen Schaumburg,
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über dem Schild stehen fünff Helme; |
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- auf dem mittelsten sind zwey silberne Büffels-Hörner,
- auf dem nechsten ein gecrönter Pfauen-Schwantz,
- auf den zur lincken ein schwartzer
Ziegenbock,
- auf dem äussersten zur rechten ein
geschlossener schwartzer Flug,
- auf dem äussersten
zur lincken ein bedeckter Helm mit fünff
Fähnlein.
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Trier Wapen-Kunst
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Johann Ridesel in der Chron.
sagt: das
Thüringische und Heßische Wappen sey also
unterschieden, daß der Heßische bunte Löwe sollte
eine goldene Crone tragen, |
beym Kuchenbecker Analect.
Hass. Collect. … |
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