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Quellenangaben und Anmerkungen
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Lehn oder Lehen, heisset bekannter Massen
Lateinisch Foedum oder
Feudum . |
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Daraus will eben
Struv Synt. ... einen
Grund vor
seine Lateinische Ableitung von Fides erzwingen, weil man nicht
nöthig
gehabt hätte, wenn Feudum ein ursprünglich
Teutsches
Wort wäre, solches
mit einem andern zu übersetzen. Allein es ist ihrer nichts ungewöhnliches, |
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a) |
daß eine
Sache mehr
Namen hat, zu Mahl eine solche, die bey vielen
Völckern von unterschiedener Mund-Art im Gebrauche; |
b) |
daß sich ein
Wort in einer
Sprache verlieret, ob gleich die Sache
dauret, und ein anders in dessen Stelle kommt, wie die vielen alten
Teutschen Wörter bezeugen. |
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Abstammung und Bedeutung |
Was übrigens die Abstammung und Bedeutung des
Wortes Lehn anbetriefft: So
wollen |
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{Sp. 1431|S. 727} |
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Lib. I. ... ja auch Vossius
de Vit. ...v. Leudum, welches so viel als Feudum bedeute,
herleiten. |
(b) |
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Struv Iurispr. Feudali und andere meynen,
es hiesse so viel als Lohn, weil die Lehne eine Besoldung oder Belohnung
derer Soldaten gewesen, und wäre des Wegen die Löhnung derer Soldaten,
d.i. daß sie ihren Sold empfangen, noch eine gebräuchliche
Redens-Art,
hingegen wäre unter leihen (commodare) und Feudum ein
gar zu grosser Unterscheid, als daß Lehn davon herkommen könnte. |
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[1] |
HIS-Data: Aufzählungszeichen fehlt in der Vorlage |
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Allein es ist keine
Ursache, warum man Lehn weiter wovon herleiten wolle. Es
ist solches ein Stamm-Wort, welches in allen alten ursprünglich Teutschen
Sprachen bereits vor Handen, wie von Ludewig Iur. ...
weitläufftig gezeiget, und heisset Lehnen über Haupt eine
jedwede Verleihung oder Gebung einer
Sache zum Gebrauch, da derjenige, der sie
dem andern ertheilet, sich noch einiges Recht darüber vorbehält. |
von Eiben Elect. ... |
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Dahin gehöret nun |
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1) |
derjenige
Contract, da man einem umsonst den
Gebrauch einer Sache
verstattet, commodatum. So
saget man z.E.
Bücher leihen oder lehnen |
2) |
Da man einem eine Sache mit der Bedingung giebt, daß er uns eben
dergleichen wieder geben soll, mutuum, z.E.
Geld leihen oder
anlehnen, von iemand entlehnen. |
3) |
Da man einem etwas
vermiethet oder verpachtet, in welchem
Verstande
z.E. im Heßischen es sehr gewöhnlich ist, da man einem Häuser, Zimmer,
Hausrath und dergleichen verlehnet, das ist, um ein gewisses Geld
vermiethet. |
4) |
Da eine gewisse
Verbindlichkeit und Ober-Herrschafft über des andern
Besietz dadurch angezeiget wird. So
saget man z.E. von
Erb-Zins-Gütern:
Es zinset und lehnet an den und den, ingleichen, wenn Häuser in einigen
Städten
verkauffet und in dem Raths- oder Stadt-Buche dem neuen Kauffer
zugeschrieben werden, wie solches unter andern von Ludewig
bezeuget, nennet man es: Die Lehn auflassen, in Würden und Lehn
geben. |
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Lehngut |
Endlich so bedeutet es auch ein Feudum oder eigentlich so genanntes
Lehn-Gut, wovon allhier die
Rede ist. Wenn es aber zuerst in diesem Verstande
gebrauchet worden, kann man so genau nicht bestimmen, doch ist zu vermuthen,
daß, wie die eigentliche Bedeutung des
Worts feod im Teutschen nach und
nach unbekannt worden, man in gemeinen Reden das
Wort Lehn, welches, wie aus
angeführten erhellet, die
Natur derer Feudorum gut ausdruckte, davor zu
gebrauchen angefangen. |
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Am ersten findet man solches in der bekannten Urkunde vom Jahre 1160. bey
dem Brower Antiquit. ... allwo es heisset: Si quis
abbatum iis, contradicere vellet, ingeniosa et cauida argumentatione Iuris sui
Lehen-Recht nominant, anguis more de manibus elapsi cet.
Vor andern wird dieses noch wahrscheinlicher gemacht durch die bey dem
Hundio Bayr. Stamm-B. Th. I. ...
ad A. 1277. befindliche Stelle: Idem in villa Hollern sex mansos et
dimidium mansum, qui Lehen vulgariter nominatur. |
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Sonst siehet man über Haupt aus denen angeführten mancherleyen Bedeutungen
des
Worts Lehen, daß man aus dem |
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{Sp. 1432} |
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blossen
Namen nicht so gleich einen Nexum vasalliticum schlüssen
müsse, wie
Horn Iurispr. ... und andere bereits
angemercket. |
Siehe übrigens mit mehrern von Ludewig
cit. ... |
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Daß man aber nur noch im 14. Jahrhunderte bey dem
Teutschen Reiche nicht
allzu ordentlich in Lehn-Sachen verfahren, bezeugen Müller in
Staats-Cabinete Eröffn. ... und Horn im Leben Friedr. des
Streitb. Abth. I. ... |
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Daß sonst auch die gesammte Hand bey denen
Belehnungen zu nehmen unter
Fürsten nicht gewöhnlich gewesen, sondern nur unter
Landsassen vor nöthig
gehalten worden, weil sich unter Fürstlichen Vettern die
Geschlechts-Beschreibung nicht leichte
verlieren können, zeiget von
Ludewig Erl. der gold. Bulle ... und
Horn Leben
Friedr. des Streitb. Abth. 5 ... |
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Doch hält gedachter
Horn l.c. da er von dem
Herzoge zu Sachsen-Lauenburg und der
Chur-Sächsischen Belehnung gedencket,
davor, daß man solcher
Gestallt dem
Kayser selbst wiedersprechen wollte, und
zeiget l.c. in der Abhandlung selbst, daß man sie wenigstens bey dem
letztern Eröffnungs-Falle zur rechten Zeit suchen müssen. Daß man ie doch auch
nicht alle Mahl so genau auf die Agnation oder Verwandtschafft von
väterlicher Seite her gesehen, erhellet aus eben demselben. |
l.c. Abth.
5 ... |
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Wie sich aber auch das ietzige
Fürstl. Haus
Sachsen schon im 14.
Jahrhunderte ehe es noch die Chur und das
Herzogthum Sachsen bekommen, bester
Massen wegen der Sammt-Lehn unter einander verglichen, siehet man bey schon mehr
angeführten
Horn l.c. Abth. 4. ... |
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Landes-Lehen |
Von denen
Reichs-Lehen, wie auch von dem
Ursprunge derer Lehen über Haupt,
wird hernach gedacht werden. Jetzo will man zuerst von denen Lehen, so die
Landes-Herren vergeben, handeln. Daß diese ursprünglich nichts als einen Sold
gewesen, ist schon
Tom. IX. p. 697. seqq. gedacht worden. Ob
es aber der Hof- oder Kriegs-Dienste wegen geschehen sey, lässet man vorietzo,
da die
Meynungen hier getheilt sind, ob gleich das erstere wahrscheinlicher und
davon auch nach diesem Meldung geschehen wird, ausgesetzet. |
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Man nimmt unter dessen zum
Grunde an, daß es der Kriegs-Dienste wegen
geschehen, daß Lehen vergeben worden. Wie wohl man hierbey nicht auf die
ältesten Zeiten sehen muß, als in welchen gantz ein anders gewöhnlich gewesen zu
seyn scheinet, und die Lehen vor die, so sich im Kriege wohl gehalten, etwas
seltenes waren; sondern man braucht nur in die etwas neuern Zeiten, da sich die
Landes-Hoheit wieder zu zeigen begonnte, zurück zu gehen, als in welchen dieses
guten Grund hat. |
Spener Teutsche Staats-Rechts-Lehre II.
... |
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Von diesen Zeiten ist denn also auch hier die
Rede. Denn da keiner ohne
Soldaten Krieg führen kann, diese aber nicht umsonst dienen, sondern bezahlt
seyn wollen, die alten
Teutschen und Francken hingegen nicht viel vom
Gelde
wusten, so musten sie ihren Kriegs-Bedienten an dessen Statt
Güter geben. |
Estor kl. Schrifft. Th. I. St. n.
3. ... |
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Man darff sich auch hier gar nicht daran stossen, daß derer Francken gedacht
wird, weil von |
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{Sp. 1433|S. 728} |
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diesen nicht allein, wie hernach gemeldet werden wird, die Lehnbarkeit ihren
Ursprung hat, sondern auch, wie unter
Landes-Hoheit Tom.
XVI. p. 530. seq. zu sehen, das heutige Römische
Reich eine
Fortsetzung des alten Fränckischen gewesen, unter welchem dergleichen Gebrauch
eingerissen. Zu dem
beweiset auch
Spener in der Teutschen
Staats-Rechts-Lehre II. ... daß man bey zuerrichtender Landes-Hoheit
alle Lehen vor Kriegs- und Riter-Lehen an- und ausgegeben habe, ob sie wohl
ursprünglich vor aufgetragen anzusehen gewesen; sinte Mahl zu der Zeit eine
Veränderung vorgegangen. Deswegen denn
billig die Beschaffenheit derer heutigen
Lehen aus denen damahligen Zeiten herzuhohlen. |
Spener l.c. ... |
Lehensausgeber |
Nun fragt sich aber noch, wer die Lehn reichen könne, und ob dergleichen
auch dem
niedern Adel zustehe? Hierauf antwortet Estor l.c.
... Wer Soldaten halten und diesen Sold oder Lehen, das ist, nach heutiger
Redens-Art, Lehnung reichen will, muß ihrer benöthiget seyn, und sie gebrauchen
können. Nun hatte in Teutschland anfänglich Niemand das Recht, Krieg zu führen,
als der
Teutsche König und nachgehends dessen
Stände. Unter diese Stände gehörte
aber der niedere Adel durchaus nicht, und also hatte er auch kein Recht, Krieg
zu führen. |
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Hatte er dieses nicht, wozu waren ihm die Soldaten nütze, und zu was Ende
sollte er Sold ausgeben oder Lehn reichen? Wollte man gleich
sprechen, der
niedere Adel hätte ja wohl Lehn ausgeben können, um sich andere dadurch mehr und
fester zu verbinden, und sich ihrer Treue zu versichern, so wäre dieses eben der
gemeine Irrthum, als ob man nur der Treue wegen die Lehn ausgegeben hätte, da
doch Fides und Fidelitas nichts anders als Seruitia
hiessen, wovon auch Zschackwitz von denen Rechts-Anspr. gecr.
hohen Häupter, u. anderer Th. I. Abth. 10 ... gesehen werden kann. |
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Zu dem wären die Gan-Erbschafften das Mittel gewesen, dadurch man sich
anderer Treue und Beystandes versichert hätte, und wäre also nicht nöthig
gewesen, daß die adelichen deswegen Lehn abgegeben, weil ihre Habseeligkeit fast
durchgehends meistens in Lehen bestanden, und ein Soldate nicht leichte von
seinem Solde wieder etwas an einen andern abgäbe, daß er sich einen Soldaten
dadurch anschaffte. |
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Es wäre also gestallteten Sachen nach falsch, daß die kleine
Vasallen Lehen
ausgethan hätten. Von dieser
Wahrheit hätten auch schon
Vulteius de Feudis ... und
Cocceius
in Hypomnemat. ... etwas erblicket, so wäre es auch nicht weniger
Nicolao von
Neapoli, Duareno,
Fachinaeo und Conrad
Rittershusio Partit. ... unbegreifflich
vorgekommen, daß die minores Valuasores Lehne geben können; hätten aber
doch bey dem allen davor gehalten, daß man hierbey auf eines ieden
Landes
Gewohnheit setzen müsse. |
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In zwischen hätte sich Vulteius dadurch
nicht irre machen lassen, sondern führe fort zu behaupten, wieder diese
Meynung
strite die tägliche
Erfahrung und
Herkommen. Eben dahin zielte die Lehre
Ulrichs von Eyben Elect. ... |
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Daß der
niedere Adel heutiges Tages Lehn geben könne, |
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{Sp. 1434} |
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bezeugen |
- Struv
Iurispr. ...
- Fleischer Institut. ...
- Antoni
Disput. ...
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wie es aber doch von denen Lehen derer höhern Stände unterschieden sey, wird
hernach gedacht werden. |
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Den ersten
Ursprung muß man wohl mit Estorn l.c.
... darinne suchen, daß denen
Teutschen ehe dem kein Geschäffte so bekannt seyn
können, als die Lehn-Gebung, da in
Teutschland alles von
Vasallen, mithin auch
von Lehen voll gewesen, und diese immer mehr und mehr angewachsen. Da nun ein
Vasall von nichts besser als vom Lehn
unterrichtet seyn, auch die
Materie von
der Verpachtung nach Maßgebung derer Institutionen nicht von ihm
verlanget werden können, so ist es gar nicht zu bewundern, wenn die Vasallen
Statt der Verpachtung eine Lehn-Gebung nachgeahmet, und nicht allein ihre
Bauern, sondern auch ihres gleichen, zu Mahl, wenn sie ziemlich
Vermögen
und
Reichthum bei sich gemercket hätten, mit etwas
belehnen können, da sie es auch
vor einen besondern Ruhm gehalten, sich gegen ihres gleichen gutthätig zu
erzeigen, und es hierunter ihren
Lehn-Herren, denen
Reichs-Ständen gleich zu
thun. |
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Doch mögte auch wohl seyn, daß bis Weilen ein anderer einem Vasallen, so in
der Noth gesteckt, vermittelst eines Darlehns unter die
Arme gegrieffen, worauf
denn dieser, so sich nicht im
Stande befunden, dem andern die Zahlung wieder zu
entrichten, ihm ein
ansehnliches Gut davor anzuweisen bewogen worden. |
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Da nun dieses, daß die adelichen bis Weilen Nachahmungs-Weise Lehen vergeben
haben, und wie sie an die
Bauern gereicht, seine Richtigkeit zu haben, und einen
einigen Orten, als in Kuchenbeckers Analect. ... und
Estors kl. Schrifft. Th. I. St. 2. ... dargethan zu
seyn scheinet, so ist wohl auch kein Zweifel, daß sie auch an die von
Adel aus
gleichmäßiger Nachahmung dergleichen ertheilet haben sollten. |
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Die adelichen aber waren ehe dem, wie noch ietzo, nicht alle gleich
begütert. Einige ihres gleichen musten sich so gar bey Heer-Zügen als Waffen-
Schild- und Wehr-Träger gebrauchen lassen, des Wegen aber gab man ihnen doch
keine Lehen, wenn sie sich zu solchen Dienst-Leistungen nur in der Jugend
verstunden und, und Niemand leichte vermuthen wird, daß man einem um etlicher
Jahre Dienste willen gleich ein Gut
verleihen werde. |
Estor kl. Schrifft. Th. I. St. 3.
... |
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Es bleibt also, wie gedachter Estor l.c. ...
meldet, feste dabey, daß das
Wort Lehen, wenn es von denen Gattungen, welche die
adeliche an ihres gleichen oder an ihre
Bauern abgegeben haben, gebrauchet wird,
anders zu
verstehen sey, als von denen
Gütern und
Gefällen, welche die
Reichs-Stände dem niedern
Adel verabfolget haben. |
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Lehen von einem Reichsstand |
Er beschreibt aber ein von einem
Reichs-Stande gehendes Lehn folgender
Gestallt: daß es ein gewisser Gehalt gewesen, welchen der Vasall Statt des
Soldes vor sich und seine Nachkommenschafft der Gestallt erhalten, daß gedachter
Gehalt oder Lehn-Gut dem Vasallen gegen Leistung ausbedungener Kriegs- Burg-
oder Hof-Dienste gäntzlich und mit allem
Eigenthume so lange zugeschlagen und
anheim gegeben seyn solle, als von des Vasallen Manns- oder nach Befinden |
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{Sp. 1435|S. 729} |
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weiblichen Nachkommen einige am
Leben seyn würden, mit dem ausdrücklichem
Anhange, daß nach gäntzlichem Abgange derer Nachkommen dem
Lehn-Herrn das Lehn
gleichsam als eine anvertraute Beylage oder Fidei-Commiss ohne die
geringste Verminderung wieder zufallen, auch dieser bedürffenden Falls vor
diesen Gehalt sich einen andern
Mann ins Feld stellen könne; nach welcher
Erklärung eines Lehns, wie er in der Anmerckung **. p. 717. erinnert,
der Unterschied zwischen dem
Dominio directo und vtuli
unnöthig wäre. |
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Gleicher
Meynung von der
Ursache dieser Lehen ist.
Pfeffinger
ad
Vitriarii Ius publ. ... und
Spener in der Teutschen Staats-Rechts-Lehre ... Nur darinnen ist er
anderer Meynung, daß die von denen
Reichs-Ständen
verliehene Lehen vermuthlich
Anfangs nur Hof-Dienst-Lehen gewesen. Dieses wird daher wahrscheinlicher, weil
ieder freyer seyn freyes Gut besaß, und so schon sein Vater-Land zu vertheidigen
verbunden war, des Wegen es keines besondern Lehns vor die Kriegs-Dienste
bedürfft hätte. Doch würde einem
Fürsten, der einige als Trabanten auf seinen
Leib halten und mit etwas
belehnen wollen, nicht seyn verwehrt worden. |
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Hingegen,
schreibet er, §. 15. p. 717. sey das von einem
adelichen
an einen andern abgegebene Lehn nichts anders als eine Gattung einer besondern
Teutschen Verpachtung, wodurch ein Gut etc. in Nachahmung derer wahren Lehen
Theils mit Theils ohne Pacht gediehen wäre. Oder es könnte auch dergleichen Lehn
als ein wahrhafftiges Darlehn angesehen werden, da iemand einem adelichen etwas
Geld vorgeschossen, und sich dagegen mit einem Gute bis zur Ablage belehnen
lassen, wodurch es leichtlich geschehen mögen, daß die Ablage durch die Länge
der Zeit in Vergessenheit gerathen. |
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Weil aber bey dem allen noch verschiedenes eingewendet werden kann: als |
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1) |
Man finde, daß
Fürsten andern Fürsten,
Grafen andern Grafen,
Reichs-Herren andern Herren Lehen, wo nicht auf, doch einer von dem
andern getragen hätten; so könnte ja auch dieses leichte bey denen
adelichen eben also über Hand genommen haben, zu Mahl, da sich in denen
betrübten Fehde-Zeiten auch die
adelichen
um Hülffe und Gesellen
beworben, mithin diese zu erhalten Lehn ausgeben müssen. |
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Oder es könne sich ja bey so kümmerlichen Zeiten leichte der Fall
ereignet haben, daß ein schwacher von Adel, der keine Gan-Erbschafft
wohl erreichen können, den Schutz und Beystand eines mächtigen und
zahlreichen adelichen
Geschlechts gesuchet habe, und um diesen zu
erhalten, wo nicht alle seine
Güter doch ein gutes Theil jenem zu Lehen
auf und ferner in die Weise angetragen habe. |
2) |
Schiene es nicht ungereimt zu seyn, daß ein adelicher einen andern
zu seinem Diener angenommen, und ihm Statt der Besoldung ein Lehn
gegeben habe. |
3) |
Wäre füglich zu begreiffen, wie ein Vasall, der von unterschiedenen
Herren Lehn-Stücke gehabt, hätte einem andern von
Adel etwas abgeben und
dagegen diesem auch
Dienste vor sich thun lassen können. |
4) |
Wäre nicht zu läugnen, daß ein Vasall einem andern ein
Affter-Lehn
geben dürffen. |
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Als dienet hierauf zur Antwort, |
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{Sp. 1436} |
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ob
Fürsten,
Grafen und
Herren Lehne von einander getragen hätten,
Massen dieses Niemand in Abrede wäre, auch in des von Ludewig
Abhandlung de feudo subfeudorum 2. in gleichen bey
Pfeffinger
ad
Vitriarii
Ius publ. ... zu ersehen, sondern die
Sache lediglich darauf
ankomme, ob dem gemeinen
Adel eben Falls die Befugnisse derer Fürsten,
Grafen und Herren zukommen, und iener hieran gleichen Theil nehmen möge,
da ausfündigen
Rechtens sey, daß der gemeine Adel durchgehends von dem
Fürsten- Grafen- und Herren-Stande unterschieden gewesen, wie dieses aus
Koppen de insigni ... des von Eckard
Franc. ... und Estorn de
Ministerialibus zu ersehen, daher dieser Zweifel von selbst
hinfällt. |
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Ob sich ein adelicher dem andern durch Auftragung seines Guts zum
Lehn-Manne gemachet oder dargestellet habe, ist unter Affter-Lehn oder
vielmehr
Subfeudum, als wohin dieses verwiesen worden,
nachzusuchen. |
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So viel scheinet in dessen gewiß, daß die gemeine Lehre, als ob die
Lehen des gemeinen Adels guten Theils aufgetragen wären, unrichtig sey.
Denn es stehet nicht zu läugnen, wie keiner von
Adel weder
Eigenthum
noch Lehen ohne Bewilligung des
Landes-Herrn an andere veräussern
können, welcher
Meynung auch
Spener Teutsch. St. R. L.
I. ... beytrit. Diesen Satz erhärten die Urkunde bey
Lünigen im Reichs-Archiue Spicil. ... und die
Beweisthümer bey Koppen l.c. ... |
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Wenn auch noch jemand einigen Zweifel dabey behalten sollte, so
darff man nur betrachten, wie der gemeine Adel bereits zu denen
Carolingischen Zeiten von einem
Teutsche Könige der Gestallt zu
Leistung derer Kriegs-Dienste
verbunden gewesen, daß er im Falle der
Weigerung dazu gezwungen worden, wie aus dem, so von Eckard
Franc. ... meldet, abzunehmen. |
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Es durffte des Wegen, wie bey eben demselben l.c. p. 105.
zu ersehen, so gar keiner ohne Königliche Erlaubniß in den
geistlichen
Stand treten. Da sie nun in Ansehung ihrer eigenen
Person so
eingeschränckt waren, so ist in Absicht auf ihre
Güter nicht leicht
etwas anders zu vermuthen. Sondern es würde vielmehr ein
Landes-Herr,
ehe er zugegeben, daß jemand seiner adelichen einem andern ein Lehn-Gut
aufgetragen, sich selbst diese Auftragung haben angedeien lassen. |
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Da aber dieses so wenig von der mittel- als
unmittelbaren
Riterschafft zu vermuthen, so ist es desto gewisser, daß die meisten
adelichen Stamm-Häuser nicht allodial, sondern lehnbar gewesen,
wie Kopp l.c. ... zeiget, und sich über dieses
dasselbe ohne besondere Mühe aus dem von Eckard l.c.
... erhärten lässet. |
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Doch leidet auch dieses seine Ausnahme, und bleibet dem ungeachtet
der Satz, daß die adelichen Güter lehnbar zu vermuthen, feste stehen.
Denn wenn man auch gleich zugestehet, daß Exempel von aufgetragenen
riterlichen Lehen vor Handen wären, so bleibt doch der Grund-Satz, daß
die gemeinen Lehen nicht aufgetragene, sondern gegebene seyen. Dieses
zeiget Kopp l.c. .... und es liegt daher am
Tage, daß dasjenige, so
Besoldus Thesaur.
pract. v. |
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{Sp. 1437|S. 730} |
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Reichs-Stand. Stryck Exam. ... und
Titius im Teutschen Lehen-Rechte
Haupt-St. I ... lehret, nicht richtig seyn. |
2) |
Kann zwar nicht geläugnet werden, daß die adelichen zu ihrem Behuf
und Diensten auch adeliche ihres
Standes zu Diensten angenommen, doch
währte solcher Dienst nicht länger, als bis sie in den Harnisch kamen,
welches ungefähr um das zwantzigste Jahr herum war, und man findet
nirgends, daß einer vor so kurtze Dienste gleich ein Lehn angewiesen
bekommen habe, sondern man ersieht vielmehr aus alten Briefen nur so
viel, daß sie gleich andern mit Kost und Kleidung versehen worden; des
Wegen denn dieser Zweifel gleich Falls wie der vorige von freyen Stücken
wegfället. |
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Ob nun wohl der |
3) |
und 4) Zweifel: Ob ein
Vasall dem andern ein
Affter-Lehn
verleihen
oder seine Kriegs- und Hof-Dienste durch einen andern verrichten lassen
könne, von einiger mehrern Wichtigkeit zu seyn scheinet, so ist doch
hier der Ort nicht, weitläufftig davon zu handeln, und wird, wie billig,
unter
Subfeudum verspart. |
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Estor kl. Schrifft.
l.c. ... |
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