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Reichs-Lehen: Ursprünge und Entwicklung |
Was es aber mit denen
Reichs-Lehnen eigentlich vor Bewandniß habe, wird aus
folgendem deutlicher erhellen. Die
Ursprünge des Lehns über Haupt will
Gundling in Gundling. I. ... bey denen Römern suchen, und
führet sehr
wahrscheinliche
Beweise. Gleiche
Meynung haben vor ihm |
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- Casaubonus ad Lampridium
Alex. ...
- Lazius Republ. Rom. I.
- Pancirollus Thes. ...
- Iac. Godofred.
- Hattyser.
- Vulteius,
- Hertius
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und andere auf die Bahn
gebracht. |
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Doch ist nicht zu
läugnen, daß sie Gundling unter allen mit
ziemlich guten
Gründen
behaupte. Er erweiset aber viel mehr, daß die Römer von
Kaysers Alexandri Seueri Zeiten an sich einige dem Teutschen Lehn nahe
kommende Anordnungen gefallen lassen, als daß sie würcklich einige Lehen gehabt
hätten, wie dieses
Spener in Obseruat. ... erinnert,
und auch |
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Horn Iurisprud. ...
- Thomasius
Origg. ...
- Spener Teutsche Staats-Rechts-L. I.
...
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Ja einige wollen so gar ihren
Ursprung in der
heiligen Schrifft suchen, und
halten davor, daß die
Könige, deren im
1. B. Mos. 14, 2. gedacht wird, keine
andere als Kedor-Laomors
Vasallen gewesen. Auch Zedekias sey, wie aus dem
2. B.
der Chron. 36, 13. zu ersehen, ein Vasall des Nebucadnezars geworden. |
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Andere suchen ihn bey denen Galliern, bey denen die Soldurii, deren
Iul. Caesar de Bello Gall. III. 23.
gedenckt, solche Lehn-Träger gewesen seyn sollen. |
- Niel Diss. ...
- Struv
Exam. ...
- Cornanus Iur. ...
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Andere hohlen den
Grund aus dem Römischen Iure Patronatus et clientelari
noch vor Alexandro Seuero her, als |
- Zasius
Epit. ...
- und Oldendorp de Act. ...
- Siegel l.c.
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Eben diese und mehrere Ableitungen derer Lehen sind
Tom. IX. p.
697. seq. zu finden. |
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Andere gestehen mit billigerm
Rechte die
Erfindung derer Lehen denen |
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{Sp. 1438} |
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Teutschen selbst zu, und halten davor, daß man bey
Tacito und andern dahin gehörigen Geschicht-Schreibern viel
wichtiges hiervon antreffe. |
- Spener
de Obs. ...
- Spelmann.
- Cragius.
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- Gundling
l.c. §. 7.
- Siegel l.c. p. 5.
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Lombardische Herkunft? |
Hierbey aber muß man sich
billig der
Meynung enthalten, als wenn die Lehen
erst würcklich von denen Langobarden in Italien erfunden worden wären, welches,
wie bey Heigio Qu. 1. ... zu ersehen, vor
dem die gemeinste Meynung gewesen. Man pflichtet auch dieser Lehre heute zu Tage
nicht leichte bey, weil die
Beweise, darauf man sich zu beruffen pfleget, Theils
neu, Theils zu Behauptung dieses Satzes undienlich sind, auch in denen alten
Lombardischen
Gesetzen nichts befindlich, das nur einiger Massen auf das
Lehn-Wesen zu zühen wäre, und über dieses ausgemachet ist, daß bereits zuvor,
ehe die Langobarden ihr
Reich in Italien angeleget, die Lehen gäng und gebe und
vielleicht auch also denen Langobarden noch zuvor nicht gäntzlich unbekannt seyn
können. |
- Thomasius Origg. ...
- Spener Obseruat. ... Teutsche Staats-Rechts-Lehre II.
...
- Pfeffinger
ad
Vitriarii Ius
...
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Ob man auch gleich gerne einräumet, was Gundling l.c.
... meldet, daß man die erste Spur derer rechten und häuffigen Lehen bey denen
in die Römische Landschafften einfallenden
Teutschen
Völckern denen Francken,
Gothen, Herulern u.s.w. aufsuchen müsse; so kann man ihm doch darinnen nicht
Beyfall geben, daß sich diese mit ihren Lehen-Sachen nach denen in denen
Römischen Landschafften schon bekannten
Verordnungen gerichtet hätten, da
vielleicht das Gegentheil deutlicher dargethan werden könnte. |
Spener Teutsche Staats-Rechts-Lehre I.
... |
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Unter allen scheinen die Francken zuerst diejenigen zu seyn, welche in ihrem
neu angelegten
Reiche die Lehnbarkeit als das rechte
Land ihrer
Reichs-Glieder
angenommen, und vornehmlich des Wegen so werth geachtet haben. Ob die
Langobarden auch vor sich bereits einige Lehens-Gewohnheiten in
Teutschland
beobachtet haben, lässet man einem ieden zu glauben über. Gnug ist, daß es
wahrscheinlicher, daß die Francken dieses selbst in der Lombardey bekannt
gemachet, und es nicht erst von denen Langobarden erhalten. |
- Thomasius Diss. ...
- Spener Teutsche Staats-Rechts-Lehre II. ...
- Frantz Disp. ... bey
Struven
Iur. feud.
in Adpend.
- Heigius l.c. Qu. 1.
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Denn weil die gewählten
Könige wohl sahen, daß ihr
Ansehen wegen der
ungebundenen Fränckischen Liebe zur
Freyheit sehr geringe, und die eingeräumten
Königlichen
Rechte und Befugnisse von schlechter Erheblichkeit seyn würden, so
suchten sie die allem Ansehen nach bereits in
Teutschland
beliebten
Lehn-Gebräuche gantz
vernünfftig zu Bestätigung ihrer Königlichen
Hoheit und
Ansehens und zur vortheilhafften Verbindung des neuen
Reichs anzuwenden. |
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Sie hatten über dieses auch folgendes vor sich, daß man denen
Beamten wegen
Mangel des baaren
Geldes vor die aufhabende |
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{Sp. 1439|S. 731} |
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Ämter und Hof-Dienste gewisse
Güter eingeräumet hatte. Es treten also
diejenigen aller Dings der
Wahrheit näher, welche davor halten, daß die erste
Ursache derer Lehen vielmehr in einer
Staats- als Kriegs-Raison zu
suchen sey; davon der wahrscheinliche
Beweis schon vorher angeführt worden. Die
ersten Fränckischen
Könige hatten, wie es scheinet, schon ziemlich
Recht, die
Reichs-Ämter zu besetzen, erhalten, und wenigstens alle
Grafen und
Herzoge zu
bestätigen, ob wohl einige
Völcker gleich Anfangs besonderer Rechte theilhafftig
waren. |
Spener Teutsche St. R. L. l.c. ... |
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Es war also nichts leichter, als daß es vollends einige Staatskluge
Fränckische Könige aus dem Merovingischen
Stamme dahin brachten, daß alle
Beamten in denen Landschafften bey Hofe ihre
Ämter und dahin gehörige
Güter vor
lehnbar
erkannten; zu Mahl da es nunmehro das Ansehen gewann, als ob hierdurch
alle Fränckische Reichs-Glieder mit ihrem Haupte näher vereiniget würden. Die
Könige gewannen in dessen dieses dabey, daß sich nun alle
Stände als solche, die
von ihnen Gutthaten genössen, ansehen lassen musten, und ihnen mit besondern
Pflichten,
die sie fast mehr verbinden mogten, als wenn sie bloß, wie sonst, dem
Reiche unterthänig gewesen wären, verwandt wurden. |
Spener l.c. ... |
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Doch muß man sich wohl in Acht nehmen, daß man nicht gleich in diesen Zeiten
das
Wort Fidelitas
vor Lehnbarkeit, oder die
Redens-Arten Vassi,
Leudes, Homines u.s.f. vor Lehns-Leute, in dem
Verstande, da es sonst
angetroffen wird, annehme, wie Thomasius Origg.
... und
Spener in der Teutschen Staats-Rechts-Lehre II.
... erhärten; da ein solches Reichs-Lehn oder Vasallagum, wie
Zschackwitz in denen Rechts-Ansp. gecr. Häupter u. anderer Staaten in
Europa Th. I. Abth. 10. ... erinnert, nichts anders, als gleichsam ein
ungleiches Bündniß zwischen einem stärckern und schwächern gewesen. |
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Daß es auch gedachten
Königen in allem geglückt, und sie würcklich die
vorbeschriebene Lehnbarkeit zu
Stande gebracht, sich auch gantz wohl dabey
befunden haben, zeugen alle Geschicht-Schreiber selbiger Zeiten. Denn da wird
bald gemeldet, wie der und jener
Herzog
belehnet, oder von seinem
Amte und Lehn
verstoßen worden sey; wie einigen das Lehn auf Lebenslang, andern hingegen nicht
ein Mahl so lange gelassen worden, ob sie gleich nichts verschuldet hatten, und
wie endlich auch bey denen, so des
Lasters der beleidigten Majestät angeklaget
worden, so gar das
Eigenthum selbst verloren gegangen, welches bis Weilen andere
aufs neue mit zu Lehn erhalten. |
- Lex Baiuar. Tit. 2. c. 9.
- Annal. Astron. ad an. 748.
- Rorico II. ...
- Aimoinus I.
14.
- Fredegarius ad an. 745.
- Gregorius Turonensis V. ...
- Lex
Pactionis apud Andellaum 587. bey
Gregorio Turonensi IX. 20. bey
Baluzio p. 14. seq.
- Hertius Notit. ...
- Spener Teutsche St.R.L. ...
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Es kam aber gar frühzeitig dahin, daß ein
Herzog und
Graf seine Lehen
wenigstens Lebenslang behielt. Daß dieselben auf die Serie fiellen, hatte
anfänglich weder der
König noch das
Volck zuverstatten nöthig, sondern |
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{Sp. 1440} |
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es war willkührlich. Doch da das
Herkommen nebst dem freyen Wahl-Rechte
eines Fränckischen Königes mit sich brachte, daß man, so lange tüchtige Printzen
aus diesem Hause vor Handen waren, nicht davon abgieng; so verstund sichs auch,
daß der König selbst, so viel an ihm war, denen
Söhnen derer
Reichs-Beamten in
der väterlichen Würde zu folgen keine Schwierigkeiten in Weg legte, und ihnen
vielmehr dieselbe nach gleichmäßigem
Herkommen gerne gönnte. |
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Es war auch eines
Königes eigener
Staats-Nutzen darunter, weil die hohen
Beamten, so auf denen
Reichs-Tagen doch alle Mahl das meiste zu
sprechen hatten,
ein vom Könige gesuchtes strengeres Recht eben so leichte gegen das Königliche
Haus hätten wenden können. Also gab es unter der Hand unvermerckt Gelegenheit zu
einiger Vererbung derer Reichs-Lehen, die da Mahls in blossen
Ämtern und
Würden
nebst denen zugehörigen
Gütern bestunden. |
- Fredegarius ...
- Paullus Aemilius Hist. ...
- Aimoinus ...
- Erchambertus bey
Frehero p. 107.
- Fragm.
de Pipino breui ...
- Leges Burgund. ...
- Thomasius Orig. ...
- Spener
Teutsche Staats-Rechts-Lehre II. ...
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Es war aber dieses Land der Lehnbarkeit schon da Mahls, aber noch viel mehr
zu denen Carolingischen Zeiten mit vielen
Gewallten der
Unterthänigkeit sehr
genau verbunden. Aus dem Beyspiele dererjenigen, welche Theils abgesetzet,
Theils zum
Tode, Theils zum ewigen Gefängnisse verdammet wurden, erhellet mehr
als zu viel, daß zwar die Lehnbarkeit vornehmlich zur rechten Verbindung des
Haupts und der Glieder des Reichs dienen sollen, daneben sich aber dennoch das
gesammte Reich gegen seine wiederspenstige Glieder weit ausnehmendere als blosse
Lehn-Rechte herausgenommen. Denn es schien, als ob man davor hielte, derjenige,
so sich als ein Reichs-Stand gegen die
Reichs-Gesetze als die rechte
Bundes-Verfassung auflehnte, sey, wo nicht als ein blosser Unterthaner, doch als
ein Feind und Bund-Friedens-Störer an
Leib und Leben und nicht nur mit
Verlust
seiner Ehren und
Würden
abzustraffen. |
- Annales Astron. et
Laurisham. ...
- Egolismensis Vita Caroli M. ..
- Annal. Nazarian. ...
- Annal. Fuld. ...
- Chron. Reichersperg. ...
- Chron. Moissiac. ...
-
Fredegarius 52.
- Regino ...
- Liuthprandus Hist. ...
-
Wittichindus Annal. ...
- Ditmarus ...
- Spener
Teutsche Staats-Rechts-Lehre II. ...
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nach den Carolingern |
Ob nun gleich nachgehends der Carolingische
Stamm verblühete, so erhielt
sich doch das Reich nach, wie vor, bey denen Fränckischen Reichs-Rechten. |
Spener l.c. §. 3. |
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Die
Herzoge und
Grafen blieben wegen ihrer tragenden
Ämter noch des
Königs
und des Reichs-Lehns-Leute, und blickten überall noch gewaltige Ähnlichkeiten
einer Unterthänigkeit hervor. |
- Ditmarus ...
- Liutprandus Hist. ...
- Wittichindus I. ...
- Regino ad an. 954.
- Spener l.c. ...
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Doch suchten die Herzoge und Grafen immer mehr und mehr die Erblichkeit
ihrer |
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{Sp. 1441|S. 732} |
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Würden feste zu stellen; wie wohl es noch kein beständiges
Recht damit ward.
Denn man ließ meistens denen
Söhnen die
Ämter vornehmlich des Wegen, weil derer
Herzoge und Grafen
Eigenthum guten Theils der Massen in denen zum Amte gehörigen
Gütern inne lag, daß die Absonderung nunmehro schwer fallen wollte. |
- Wittichindus ...
- Monachus Brunvviller. de Ezone ...
- Regino ...
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- Hermannus Contractus ...
- Gerardus Vita S. Vdalrici ...
- Spener l.c. ...
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Hatten auch sonst unterschiedene
Landschafften das
Recht, sich selbst
Herzoge und zum Theile auch
Grafen unter
Kayserlicher Genehmhaltung zu erwählen,
so konnte dieses der Reichs-Lehnbarkeit nicht das geringste nehmen oder eher
nachtheilig seyn, da es ihr auch ietzo nicht ein Mahl nachtheilig ist, wenn die
hohen Stiffter ihrer
Praelaten oder Ertz- und
Bischöffe wählen. Es war
auch dieses, daß der König die Herzoge oder Grafen allein bestätigte, der Mahlen
vor die unzweifelntliche Lehnbarkeit dienlicher. Denn ein Herzog oder Graf mogte
nun unter angeregten Bedingungen von der Landschafft erwählet, oder ihm nach dem
Herkommen aus seinem Hause die Erblichkeit und Nachfolge gegönnt seyn, so muste
doch die Lehn vom
Könige nothwendig gesuchet und erhalten werden. |
Adelboldus Vita ...
Spener l.c. p. 99. |
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Von aufgetragenen Lehen war zu diesen Zeiten sehr wenig zu hören. Die
Haupt-Bedingung aber, unter der einer zum
Regimente gelangte, war die Königliche
Belehnung. |
- Chron. Reichersperg. ...
- Ditmarus ...
- Hist. Landgrau. Thuring. ...
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- Otto Frisingensis ...
- Australis Hist. plen. ...
- Spener l.c. ...
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Doch brauchte nicht jeder
Herzog und
Graf ins besondere die Lehn bey einem
neu erwählten Kayser zu empfangen, sondern es leisteten die
Stände gleich bey
und nach der Crönung insgesammt die Lehn-Pflicht. Dahin ward auch vermuthlich,
nach dem das Erb-Recht mehr bestätiget worden, die Belehnung eines Sohns mit der
Würde seines
Vaters verschoben. Wenigstens erhellet aus verschiedenen
Schrifft-Stellen, daß man es nach dem dermahligen
Rechte so genau nicht
genommen, daß die Lehen bey denen
Königen von Fall zu Falle ins besondere
gehohlet werden müssen. |
- Theganus ...
- Annal. Fuldenses ...
- Hermannus Contractus ...
- Ekkehardus de Casibus ...
- Wittichindus Annal. ...
- Ditmarus ...
- Adelboldus Vita Henr. ...
- Wippo Vita Conradi ...
|
- Order. Vitalis Hist. eccl. ...
- Albertus Stadensis ...
- Otto Frising. Chron. ... Hist. ...
- Guntherus Ligur. ...
- Arnoldus Lubecensis ...
- Godefridus Monachus ...
- Chron. Magn. Belg. ...
- Stero ...
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Bey dem Alberto Argentin. p. 109. findet
man endlich etwas besonders von der Lehns-Empfängniß
Herzog Albrechts zu
Österreich, und von dieser Zeit an werden die Nachrichten von denen auf ein
Mahl veranlaßten Lehns-Erneuerungen |
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{Sp. 1442} |
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seltsamer. |
Spener l.c. ... |
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Die Reichs-Lehens-Rechte selbiger Zeiten aber eigentlich und genau
anzuzeigen, fält sehr schwehr. Die
Teutschen Rechte, und am wenigsten ein
solches mit dem es auf ein blosses
Herkommen und Gebräuche ankam, brauchten
nicht viel Aufhebens. Vielleicht sind auch die alten öffentlichen Reichs-Rechte
selbst die Lehns-Rechte mit gewesen. Denn daraus, daß die Lehen des Reichs-Haupt
und Glieder genauer vereinigen sollten, floß das übrige, bey dem sich doch viele
in dem Lehn-Rechte ungewöhnliche der alten Bundes-Verfassung unähnliche
Gestallten einer Unterthänigkeit einmischten. |
Spener l.c. ... |
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Die Lehns-Verdienung kam wohl auch immer in der
Regel auf den
Reichs-Tags-Schluß an, doch verfuhren bis Weilen gewaltige
Kayser damit freyer,
als es nach dem Zwischen-Reiche üblich war, und die Reichs-Hülffen derer
Stände
hiessen fast gemeiniglich wieder die
Gewohnheit nur Lehn-Dienste. |
Spener l.c. ... |
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Von denen
Rechten derer
Landschafftlichen Lehen weiß man auch weniger zu
melden, als von denen Reichs-Lehen-Rechten, daran nichts als dieses
Ursache ist,
daß man in denen alten Zeiten dieselben noch weniger beschrieben, als die
Reichs-Lehen; ob sie wohl, wie
Spener l.c. ...
schreibet, ohne Zweifel älter sind, als die Reichs-Lehen, und diese sich
anfänglich einiger Massen nach jenen gerichtet haben mögen. |
|
keine lombardische Herkunft |
So viel ist unstreitig, daß die Reichs-Lehns-Rechte gantz und gar nicht auf
den Fuß derer Lombardischen eingerichtet gewesen. Diese Lehns-Rechte konnten nun
zwar vielleicht denen Langobarden, ehe sie noch aus ihrem
Vaterlande gezogen,
einiger Massen bekannt gewesen seyn; aber doch ist nicht zu läugnen, daß ihre
rechte Lehns-Verfassung erst nachgehends eingerichtet worden, da ihnen entweder
bald Carl der grosse oder doch die übrigen
Teutschen Könige dergleichen grosse
Rechte guten Theils gegeben und auferleget haben, welche sie mehr der ihnen
obliegenden
Unterthänigkeit erinnern, als zu einem
Bande des
Reichs an sich
selbst dienen sollten. |
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Denn da die Kayser in Italien als einem eroberten
Lande fast
frey zu regiren
und
Gesetze nach Belieben zu geben hatten, so zweifelt wohl Niemand, daß sie
dahin getrachtet, wie sie die Langobarden und übrigen
Einwohner desselben in
völliger Unterthänigkeit erhalten mögten. Daß es zwar, wie schon gedacht, im
Teutschen Reiche bey der ältern Lehnbarkeit auch verschiedene
Gestallten der
Unterthänigkeit gegeben, welche nunmehro abgegangen, wird man leicht einräumen,
aber doch auch zugestehen, daß die Haupt-Absicht auf eine genauere Verbindung
des Haupt und derer Glieder abgezielet habe. |
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In Italien hingegen war es gleich Anfangs gantz anders. Jeder Lehns-Mann
sollte dem
Rechte und der
Kayserlichen
Meynung nach ein wahrer
Unterthan seyn.
Die Lehen sollten rechte Beneficia und nach des Kaysers Ermessen
verdienet, auch von Fall zu Falle fleißig
erkannt werden; wovon das Beyspiel
Berengarii bey Wittichindo Annal. ...
Hrosvvitha de Laudibus ... und dem
Continuatore Reginonis ... u.a.m. ein Zeugniß
abge- |
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{Sp. 1443|S. 733} |
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ben kann. |
Spener l.c. |
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Es sind also die Lombardischen Lehen, so viel von ihnen und ihrem
Rechte
bekannt ist, Theils jünger, Theils auch von dem
Kayser in der Absicht
angeordnet, daß sie nur in der Lombardey gelten sollten. Aus beyden ersiehet man
dererselben offenbare Unerheblichkeit bey denen Teutschen Reichs-Lehen. Diese
waren zu einer Sicherheit der Bundes-Verfassung, jene eine wahre Unterthänigkeit
zu erhalten, aufgebracht. Nach solchen verschiedenen
Endzwecken waren sie auch
von einander abgesondert. |
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Man hat aber unstreitig die offtermahlige Lehns-Erneuerung, die besondere
und demüthige Lehns-Empfängniß, die mannigfalltigen Lehn-Dienste, die Satzung
von Regalien und daß der
Kayser alleine
Recht darinnen zu
sprechen habe, aus
mehrern
Ursachen vor bloß Lombardischen und nicht aller Dings alten Teutschen
Lehn-Rechts zu
erkennen. |
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Wollte auch iemand einwenden, die Satzungen wegen dieser
Sachen wären ja von
denen Kaysern auch wohl im Beyseyn Teutscher Fürsten eröffnet, so dienet zur
Antwort, daß dieses allein auf Italien gehn sollen. Denn daselbst, und nicht in
Teutschland war der Kayser der einige
Gesetz-Geber: so hatten auch die Teutschen
Fürsten, die Geleits wegen mit ihm in Italien waren, gar keine Vollmacht, von
den übrigen
Ständen ihr Beystimmen zu denen Gesetzen, die sie selbst angiengen,
zu geben. Ja, da so gar nach Mahls in Italien eine Änderung vorgieng, und die
Lehns-Formel an sich selbst keine Änderung lidt, sie aber gleich wohl auch
daselbst ihre meiste
Krafft verlor, war es um so viel weniger erleidlich, daß
man sie in denen Teutschen Reichs-Lehnen, mit denen sie sich durchaus nicht
räumte, gelten lassen wollte. |
- Radeuicus Hist. ...
- Otto de Blas. 14.
- Spener Obseruat. ... Teutsche Staats-Rechts-Lehre
l.c. ...
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Ob auch wohl in denen
Satzungen gefunden wird, daß Alemannien dazu
verbunden seyn sollte, so wird doch ohne Zweifel darunter nur
Schwaben
verstanden. |
Spener Teutsche Staats-Rechts Lehre l.c.
... |
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Denn findet sich gleich diese Clausel, daß dieses
Gesetz tam in Italia
quam in Alemannia gelten sollte, in zwey Gesetzen
Kayser Friedrichs des
I. als II. F. 54. und 55. §. 1. so gehen doch die Gesetze dem
Römer-Zuge an, und verfügen eben dasjenige, was ohne dem im
Reiche Herkommens
war. Und wenn man also gleich Alemannien hier nicht von
Schwaben
sondern aller Dings von gantz
Teutschland
verstehen will, so bleibet doch der
Schluß ohne einige Ausnahme, weil die Gesetze im übrigen die alleinige
Verbündlichkeit derer Italiäner an die andere Gesetze bestätigen, und diese
benannte zwey Ausnehmungs-Wege auf gantz Teutschland erstreckt werden. |
Spener T.S.R.L. II. ... |
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