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Quellenangaben |
Schwäbische Kaiser |
Kommt man zwar in die Zeiten
des
Schwäbischen
Regiments, und
untersuchet die
fernern
Ursprünge der heutigen Reichs-Lehnbarkeit, so kann man kaum in Abrede
seyn, daß nicht die Schwäbischen
Kayser selbst denen Lombardischen
Lehn-Rechten
in Teutschland nach- |
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{Sp. 1444} |
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gegangen, und dieselben ungeachtet des ausnehmenden
Unterschieds fast in
Übung zu bringen angefangen. |
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So viel ist
wahr, daß sich der
Kayser da Mahls in vielen Fällen gantz klar
auf das
Lehn-Recht bezog, welches sonder Zweifel, wenn man die Urkunden selbiger
Zeit ansiehet, kein anders war, als das Lombardische. Denn da sich das
Reichs-Lehn-Recht in dem blossen
Herkommen gründete, und bereits mit in denen
öffentlichen Rechten begrieffen war, so lieset man vorher nicht, daß man sich
auf ein besonder Lehn-Recht beruffen hätte. |
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Bey Aegidio Geleno Colon. ... wird
gemeiniglich unter dem feudali Iure, wo er von der Verdammung
Herzog
Henrich des Löwen und der Cölnischen
Belehnung mit dem Herzogthume Westphalen
handelt, das Lombardische Lehn-Recht verstanden, und scheinet auch, wenn man den
Text. II. F. 22. dagegen hält, gantz wahrscheinlich. |
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Je doch ist zu bemercken, daß der Auctor de Beneficiis, welchen
Thomasius herausgegeben, und vor viel älter
als das Lombardische Lehn-Recht erkläret, in der Sectione de Ordine
Placitationis §. 18. den in der Urkunde angeführten Proceß noch
ordentlicher als das Lombardische Recht beschreibet, des Wegen es also noch
zweifelhafft wird, ob nicht vielmehr von diesem Auctore, welchem das
Ius Feudale Saxon. 65. und Alemann. 116. genau folget, das
Feud. Ius
zu
verstehen sey; da noch unausgemacht ist, daß bereits zu
Kayser
Friedrichs des I. Zeiten das Lombardische Recht ordentlich beschrieben
gewesen, wovon Radeuicus Hist. II. 7.
nachgesehen werden kann: daraus fast im Gegentheile geschlossen werden könnte,
als ob man aller Dings in
Teutschland eher ein geschriebenes
Lehn-Recht gehabt. |
- Hahn Reichs-Hist. III. ...
- Spener
Teutsche Staats-Rechts-Lehre II. ...
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Doch dem sey, wie ihm wolle, gnug ist, daß leichtlich trifftige
Ursachen
anzugeben sind, daß man um diese
Zeit die alten
Teutschen Rechte mit fremden
Zusätzen zu vermehren angefangen. Denn ie mehr die
Kayser
durch die im Anwachse
begrieffene Landes-Hoheit ihr
Ansehen hinsincken sahen, ie mehr bemüheten sie
sich, demselben anderwärts wieder aufzuhelffen. Diese Ursache konnte leicht
Anlaß geben, daß man sich bemühete, die Reichs-Lehen nach denen eingeschränckten
Beneficiis einzurichten. Die Italiänischen
Rechts-Lehrer, welche der
Kayser um und neben sich hatte, waren der Teutschen Verfassung unkundig, und
wollten des Kaisers
Hoheit nach dem Maß-Stabe derer
Römischen Gesetze abmässen. |
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Die Urkunden wurden zu derer Schwäbischen Kayser Zeiten, wie bekannt,
Lateinisch eingerichtet, dabey die
Geistlichkeit zugleich ihre wichtige
Vortheile hatte; sinte Mahl Theils
Stände nicht ein Mahl
erfuhren, was vor
fremdes einfloß, die aber
Nutzen davon hatten, es leichte geschehen lassen
konnten. Doch war dieses noch nicht so gefährlich, als da die Italiänischen
Rechts-Lehrer die Feder zu führen bekamen. |
- Spener Teutsche Staats-Rechts-Lehre I.
...
- Zschackwitz Einl. zu denen Rechts-Anspr. gecr. hohen
Häupter und anderer Staaten von Europ. Th. I. Abth. X. ...
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Die
Kayser
wa- |
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{Sp. 1445|S. 734} |
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ren geschäfftig, nach der Trennung derer Haupt-Staaten neue
Fürsten zu
machen, und mehrere
Grafen
unmittelbar an das
Reich zu bringen, welche sich dem
Kayser als ihrem Beförderer anderweit zu wiedersprechen nicht unterstunden. |
-
Ludewig ad Aur. ...
- Spener
l.c. ...
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Sonderlich schien die
Zeit nach Henrichs des Löwen Falle zu dieser
Veränderung sehr
beqvem. |
Spener l.c. ... |
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Einige Regalien waren schon vorlängst in allen
Landschafften dem
Kayser
eigen gewesen. Einige hatte man auch bald Anfangs denen
Herzogen und
Grafen als Nutzungen ihrer
Ämter gegönnet. Die letztern waren vermittelst derer
Ämter Reichs-Lehen. Die wichtigsten Regalien waren durch
Kayserliche
Verleihungen und Theils ausdrückliche Theils stillschweigende Verträge denen
Herzogen so wohl als andern geist- und
weltlichen Fürsten nach der Hand
zugefallen. Wie hernach nun von
Zeit zu Zeit neue Fürsten und
unmittelbare
Grafen gemacht wurden, so hieß es, daß sie nothwendig alle Regalien zu
Lehn nehmen müsten, wobey unstreitig die Lombardischen Reichs-Satzungen am
meisten thaten. |
- II. Feud. 56.
- Radeuicus
Hist. ...
- Bruno Hist. ...
- Spener l.c. ...
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Manche
Standes-Personen hatten zwar
eigenthümliche
Güter, baten sich aber
den
Grafen- oder
Fürsten-Titel aus, und nahmen das
Land oder auch wohl bloß die Regalien zu Lehen; wo durch denn die Lombardische Lehre noch mehr über
Hand nahm, daß keiner weiter ohne
Belehnung Regalien besietzen könnte,
welche zwar schon einiger Massen in denen alten
Teutschen Rechten begrieffen
war, in dem gleich wohl die
Ämter und
Güter und erst mit denenselben die
erlangten Regalien, die doch schwerlich besonders erregt worden, zu
Lehne giengen; aber in dem alten
Teutschlande im Lombardischen
Verstande völlig
unbekannt geblieben war. |
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Schlich sich nun solcher
Gestallt viel fremdes mit in die Reichs-Lehnbarkeit
ein, so war es kein Wunder, daß sich in denen
Landsäßischen Lehen, welche sich
täglich vermehrten, von der
Zeit an nicht weniger Lombardische Lehren antreffen
liessen, davon das Sächsische und Schwäbische
Lehn Recht ein Zeugniß abgeben
kann. |
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In der Reichs-Lehen blieben gleich wohl, der übrigen Vermischung ungeachtet,
das wichtigste noch von denen fremden
Rechten völlig ungekränckt. Es gab aber
doch kein Schwäbischer Kayser nach Maßgebung der Lombardischen Rechte in derer
Fürsten Streitigkeiten allein einen
Richter ab, sondern ließ dem alten
Fürsten-Rechte seinen gewöhnlichen Lauff, und vermogte der
Kayser nicht ein Mahl
in denen Heer-Zügen, welche bloß auf die
Reichs Tage
gehörten, etwas zu ändern. Ja die
Stände
redeten offte auf denen Reichs-Tagen, weil sie wusten, daß alles
auf das
Reich ankäme, scharff genug gegen die Kayser, ohne sich zu
befürchten,
daß sie des Wegen eines Lehn-Fehlers schuldig erklärt werden könnten. |
- Tolner Cod. ...
- Otto
Frising. ...
- Helmoldus Chron. Slau. ...
- Arnoldus Lubec. ...
- Gelenius Colon. ...
- Ludewig ad A.B. ...
- Meibomius Script. ...
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{Sp. 1446} |
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- Spener Teutsche
Staats-Rechts-Lehre II. ...
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Nach dem Interregnum |
Nach dem Interregno werden die nähern
Ursprüngen der heutigen
Reichs-Lehnbarkeit angetroffen. Der grösseste Theil derer Theils alten
Reichs-rechtmäßigen, Theils derer neu angebrachten fremden
Gestallten der
Unterthänigkeit verlor sich wieder nach und nach; wie es denn auch nicht anders
gehen konnte, da derer
Stände Gerechtsame stiegen, des
Kaysers Befugnisse aber
mehr eingeschränckt wurden. Nun hieß es sehr sorgfälltig, die Lehen rühreten vom
Reiche her, ohne das offt des Kaysers einige Meldung geschah, daß Reich aber
doch demselben gleich beygesetzet ward. |
- Albericus ad an 1234
- Albertus Argentin. ...
- Albertin. Mussat. ...
-
G.B.
...
- Leibnitz Cod. ...
- Spener l.c. ...
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Kaiser Sigmund warnte so gar die Teutschen Fürsten selbst vor denen fremden
Rechten, wie es unter Teutschen Fürsten in Lehens-Sachen Rechtens wäre,
abgehandelt werden sollte. |
-
Goldastus Reichs-Satz II. 98.
- Spener l.c. ...
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Doch blieb davon noch einiges und unter andern auch dieses übrig, daß man
nun bey all und ieden Fällen die
Belehnung bey dem
Kayser zu hohlen hatte. Wenn
dieses nach dem Interregno gewöhnlich worden, richtig anzugeben, ist
ungewiß. Unter Kayser Rudolphen dem I. und noch später hin, scheint es
nicht so völlig erfordert gewesen zu seyn. So mogte auch dieses noch von dem
Lombardischen Rechte herrühren, daß man die Lehens-Fehler fast genauer, als ehe
dem rechnen wollte, da es zuvor mit solchen Beschuldigungen sehr behutsam
zugieng, und einer, so sich nur nicht offenbar an denen
Reichs-Gesetzen und der
Bundes-Verfassung vergrieff, wohl von dem Vorwurffe eines Lehn-Fehlers
frey
blieb, auf welchen Fuß es die neuere Reichs-Verfassung guten Theils wieder
gesetzet hat. |
- Chron. Austral. ad an.
1237.
- Gerard de Rog Hist. ...
- Spener
l.c. ...
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Es gieng auch in Ansehung der Belehnung selbst hernach einige
Veränderung
vor, denn da zuvor die Fahn- und Scepter-Lehen gewöhnlich gewesen, so kam es
durchgängig auf, daß man die
Stände mit dem Schwerdte belehnte, wobey vielleicht
die vornehmsten Absicht auf die Lands-Hoheit gewesen. |
Spener l.c. ... |
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Von denen Landsäßischen Lehen aber ist noch anzumercken, daß einige
Land-Stände, als sie sahen,
wie man in denen Reichs-Lehen die fremden Rechts-Lehen anfocht, gleich Falls
einen Muth faßten und ziemlich
frey gegen die fremden
Rechte
sprachen. Wie sich aber zwischen denen Reichs- und Landsäßischen
Lehnen ein gewaltiger Unterscheid findet, so war es gar nicht zu verwundern,
wenn die Wiedersetzung nicht allerorten gleiche
Würckung hatte. |
- Thummermut. Krumstab
schleust etc. Fundam. ...
- von Ludewig ad A. B.
...
- Spener l.c. ...
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16. Jahrhundert |
Es geschahe so gar gegen das 16. Jahrhundert noch ein Versuch, ob man nicht
die Reichs Lehen dem Lombardischen Rechte gäntzlich unterwerffen könnte. Die
Ursache ist leichte zu finden. Denn es hatte sich |
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{Sp. 1447|S. 735} |
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da Mahls das
Römische Recht sehr in
Teutschland gezogen. Die Iuristen
fiengen an, die
Teutschen Rechte geringe und vor Barbarisch Zeug zu halten. Der
Lombardische Lehens-Brauch war an das
Corpus Iuris angegangen, und die
Iuristen bemüheten sich mit Verdrängung derer Teutschen Rechte und
Gewohnheiten, die ihnen unbekannt waren, denselben in die Lehn Gerichte
einzuführen. |
- Thomasius Anmerck. bey
Ossen. Testament. ...
- Spener l.c. ...
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In dessen gelung es ihnen, wie wohl mit starckem Wiederspruche derer
Vasallen, in einigen Landsäßischen Lehnen. |
- Kreß Annex. ad Thummerm. ...
- Conring
de Orig. ...
-
Rhetius ad Prooem. ...
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- Hertius
de Legg. ...
- Spener l.c. ...
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Mit denen Reichs-Lehen ward ein gleiches versucht, die Reichs-Cammer war
nicht wenig mit dergleichen
Lehrern besetzt, und der Reichs-Hof-Rath suchte
dieselbe am meisten mit seinem
Ansehen zu unterstützen. |
von Ludewig ad A. B. ...
Spener l.c. ... |
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Je doch haben sich die Reichs Lehen bey allen Unternehmungen ihrer
Unterdrückung unter fremder Rechts Lehre erwehret; wie denn auch
vernünfftige
Iuristen in denen neuern Zeiten das darunter abgezielte Unwesen
vorgestellet, und nachdrücklich wiedergeleget haben. So haben auch sonderlich
die neuesten
Capitulationen derer Reichs-Lehen
Natur und
Eigenschafft
in vielen Stellen erörtert, und ie mehr sie Gefahr lieffen, ie mehr vor ihre
Sicherheit gesorget. |
- Handhabung des Friedens an. 1495. §. 4.
-
Capitulatio
Caroli VI. art. 11.
- Thomasius
Sec. ...
-
Titius Iur. ...
- Meuius
ad Ius ...
- Schilter.
-
Coccei.
- Bayer.
- Hertius.
- Griebner de Praeiudiciis ...
- Horn
Iur.
...
- Kemmerich Iur. ...
-
Kulpisius Epist. ...
- von Ludewig ad A.B.
...
- Spener Teutsche Staats-Rechts-Lehre ...
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Denn es sollten die Lehen, wie offte gedacht worden, zur nähern
Verbindung
sämmtlicher
Stände mit ihrem Haupte, nicht aber zum Mißtrauen und
Verluste der
Teutschen
Freyheit
gereichen. Besonders hat auch der
Osnabr. Friede
art. 8. §. 1. denen Reichs-Lehen Rath geschaffet, und bleibet also
dieses uralte
Reichs-Band zwischen Haupt und
Gliedern in seinem
Wesen und Flore,
welches seine
Rechte in denen übrigen
geschriebenen und
ungeschriebenen
Reichs-Gesetzen zu suchen hat. |
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Das Lombardische u. Landsäßische Teutsche
Lehn-Rechte kann zwar hier und da
bei Ermässung der Reichs-Lehnbarkeit zur Lehre dienlich seyn; darff aber
durchaus nicht vor einen
Gesetz-mäßigen Gebrauch angenommen werden. Es thut ihm
auch nichts, daß gleich wohl, zu Mahl wegen des offtermahligen Rathschlags die
fremden
Rechte zu bestätigen, unterschiedliches aus denen Lombardischen Rechten
im Gebrauche bey der Reichs-Lehnbarkeit würcklich |
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{Sp. 1448} |
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anzutreffen. |
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Eines Theils kann dasselbe eben so wohl aus denen alten Teutschen Priuat
Lehn-Rechten hergeflossen seyn, und haben sich eher die
Stände würcklich in
einem Neben-Puncte etwas fremdes gefallen lassen, so haben sie sich doch im
übrigen nicht zu Beobachtung des fremden
Rechts anheischig gemachet. Bedienen
sich auch gleich die Iuristen Lombardischer
Redens-Arten, so schadet
doch dieses denen Reichs-Lehn-Rechten am wenigsten. Eben so wenig kann
denenselben zum Nachtheile gereichen, daß sich die Verfasser von Actis
publicis und denen
Reichs-Gesetzen
fremder Redens-Arten bedienen. Das
Wort
Felonie nimmt und giebt denenselben nichts, und brauchet des Wegen das
Staats-Recht seine
vernünfftigen Lehren von derer Stände Staats-Verbrechen nicht
mit der Lombardischen Felonie zu vertauschen. |
- Itter de Feudis ...
- Spener
Exam. ... Teutsche Staats-Rechts-Lehre I. ...
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Heute |
Heute zu Tage siehet man in vielem noch die alte, in manchem aber eine gantz
neue
Gestallt der Reichs-Lehnbarkeit. Hatte sie vor dem Zwischen-Reiche bald
mehrere bald wenigere Gestallten der
Unterthänigkeit an und bey sich, so ist sie
nachgehends deren immer mehr und mehr entschlagen, und hat deren nicht so gar
viele übrig behalten, sondern hat vielmehr aller gegenseitigen Bemühungen
ungeachtet eine deutlichere Gestallt einer rechten Bundes Verfassung angenommen,
die sich ohne dem zu denen heutigen Umständen am besten reimet. |
Spener Teutsche Staats-Rechts-Lehre II.
... |
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