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Zedler: Lehn [4] HIS-Data
5028-16-1430-7-04
Titel: Lehn [4]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 16 Sp. 1448
Jahr: 1737
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 16 S. 735
Vorheriger Artikel: Lehn [3]
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Übersicht
Reichsritter
Lehn-Taxe u.ä.
von Ludewig
Teilbarkeit

Stichworte Text Quellenangaben
Reichsritter Der Reichs-Riterschafft Lehnbarkeit zeiget sich auch von allen Zeiten ziemlich nach denen Reichs-Lehn-Rechten eingerichtet. Wie wohl es doch, da ihr die Reichs-Standschafft mangelt, mehrern Theils auf Priuilegien ankommt, auch dieselbe keines Weges bey ihren Lehnen so viele Befugnisse zu begehren hat, als wohl die Reichs-Stände mit Rechte fordern können.  
  Von Lehn-Briefen über Fürstenthümer und Grafschafften aber triefft man wohl vor dem 12. Jahrhunderte schwerlich dergleichen an. Vor dieser Zeit waren zwar schon Lehen gnug anzutreffen, aber nicht so viel dabey in Acht zu nehmen nöthig. Denn es kam bey der Lehns-Reichung mit dem, was vor Lehen gereichet werden sollten, bloß auf das Herkommen an.  
  Zur Ursache desselben kann angegeben werden, daß man es nicht vor nöthig gehalten, weil die höhern und niedern Lehns Leute in Eid und Pflichten gestanden, und man den Eid vor wichtiger als schrifftliche Urkunden gehalten, auch geglaubet, daß sie leichte aus denen Cammer-Registern und andern Urkunden überführet werden könnten, so sie etwas von Lehn-Gütern unterschlagen wollten, und über dieses nicht leichte Gefahr zu Besorgung war, daß sie den lehnbaren Besietz mit Bestand vor ein Eigenthum anzühen dürfften, wovon das Capitular III ... nachgesehen werden kann.  
  Ferner, daß in denen erstern Zeiten die Beneficia und Feuda wiederrufflich, hernach, doch sobald nicht, erblich gewesen, des Wegen man es bey dieser Eigenschafft eines Lehns fast vor unerheblich gehalten, etwas schrifftlich  
  {Sp. 1449|S. 736}  
  darüber von sich zu geben; zu Mahl da aus  
   
  zu bemercken, wie man so fort eine Urkunde ausgefertiget, wenn einem ein Beneficium zum vollen Eigenthume übergeben worden.  
  Weiter, daß die schrifftliche Bestallung zu einem Amte neuern Herkommens, und es, so lange die Herzoge und Grafen ihre Ämter zu Lehne empfangen, keines Lehn-Briefes bedurfft, weil so wohl die Reichs-Rechte ihre Befugnisse und Pflichten angezeiget, als auch ihre Lehn Güter anderweit bekannt gewesen, man es auch nach der Zeit, da die Herzoge und Grafen zur erblichen Regirung und eines Theils zur Landes-Hoheit gelanget, um die Neuerung zu vermeiden, bey der alten hergebrachten Gewohnheit gelassen.  
  Endlich, weil vor Zeiten die Lehns-Pflichten und Dienst-Leistungen bereits ihre geweiste Wege hatten und die Lehns-Befugnisse wenigern Zweifel unterworffen waren. Des Wegen es auch vor dem 12. Jahrhunderte, wenn es mit denen gegebenen Lehen auf ungewöhnliche und besondere Bedingungen gestellt gewesen, an Urkunden nicht fehlet, dergleichen man bey Tolnern Cod. ... und ... findet Spener Teutsche Staats-Rechts-Lehre II. ...
  Nach Mahls wollte man es aber genauer in schrifftlichen Urkunden verfasset wissen, und geschah dieses irgend bloß bey der ersten Lehns-Empfängniß, die sich in einem Hause ereignete. Endlich drang man auch auf die Nothwendigkeit, den Lehn-Brief von Falle zu Falle zu erneuern. Doch konnte die hierunter beliebte Folge fremder Rechte nicht so gleich das alte Herkommen verdringen, und man findet, daß wohl einer nach der Hand lange Zeit etwas ohne einen Lehn-Brief besessen, und sich hernach erst denselben erbeten, wenn etwa dem Lehne neue Bedingungen beygefügt, oder über der Grentze Streit entstanden, u.s.w. wovon man etwas bey von Ludewig Reliqq. ... antriefft.  
  Hierbey ist aber noch zu zweifeln, ob auch Fürsten vom Kayser Friedrichen dem I. Lehn-Briefe verlanget haben, davon der Zeit an eine neue Belehnung aller Dings einen besondern Lehn-Brief erforderte; bey blossen Lehns-Verneuerungen, Thron-Fällen und Erb-Folgen hingegen alleine Lehns-Scheine gegeben und genommen wurden, welches, wie von Ludewig ad A.B. ... davor hält, bis auf die Zeiten Kayser Carls des IV. gedauert, von da an bey allen Lehns-Verneuerungen zugleich Lehn-Briefe ausgefertiget worden. Spener l.c. ...
  Eben daher entstunden auch die Muth-Scheine, Indultr. u.s.f.  
  Bey dem allen aber muß man anstehen, ob sich nicht diese besondere Observantzien grössesten Theils aus denen fremden Rechten nach und nach in die Reichs-Lehen eingeschlichen haben. Die Ursache, daß die Stände dem Kayser in solchen Fällen nicht sehr entgegen waren, mogte seyn, weil sie wohl sahen, daß es gar dienlich wäre, bey nicht so fester Verbindung derer Glieder mit dem Haupte das Andencken des Lehn-Bands durch fleißigere Lehns-Em-  
  {Sp. 1450}  
  pfängnisse zu verneuern. Spener l.c. ...
Lehn-Taxe u.ä. Was vor Ursprünge endlich die Lehn-Taxe, Sporteln und Anfalls-Gelder haben, kann man nicht wohl sagen. Man findet schon Spuren, daß vor dem Zwischen-Reiche ein und andere Gebühren dieses Falls gefallen. Denn die Beamten konnten dem Lehns-Gepränge nicht umsonst beywohnen; doch mag wohl die Beschreibung derer Abgaben nicht leicht vor der goldenen Bulle anzutreffen seyn.  
  Daher, daß ehe dem dem Gerichts-Herrn bey Veräusserung unbeweglicher Güter vor seine Einwilligung etwas gegeben wurde, welches Laudemium genannt ward, schreibt sich auch dieses bey dem Reiche her, daß sich die Cantzley befugt zu seyn erachtet, bey Veräusserung oder Verkauffung eines Reichs-Lehns gleich Falls ein Laudemium zu fordern; welches man so gar dahin erstrecken wollen, daß auch eine andere Linie, welche den Besietz von Reichs-Lehen erlangte, etwas als ein Laudemium neben denen gewöhnlichen Lehns-Sporteln bezahlen sollte weil aber der Beweis eines gnugsam gegründeten Herkommens mangelt, fehlet es auch nicht an starckem Wiederspruche und Verweigerung. Schilter Comment. ... Spener l.c. ...
  Mit denen Sporteln und der Taxe aber hat es noch eine besondere Bewandniß. Vorzeiten war nichts gesetzet, sondern es kam auf die Gutwilligkeit derer Stände an, was sie nach Gelegenheit der seltenen und leichten Bedienung denen Erb-Ämtern und der Cantzley geben wollten. Endlich machte die G.B. Tit. 29.denenselben gewisse Gebühren aus, weil ihre mehrere Bemühung bey nunmehro in Schwang gebrachten Lehns-Verneuerungen und dazu erforderlichen Lehns-Briefen mit allem Rechte gantz eigene Gebühren verdiente. Spener l.c. ...
  Was eigentlich vor Gebühren zu erstatten, davon kann mit mehrerm unter Lehn-Taxe nachgesehen werden.  
von Ludewig Endlich kann man auch die Gedancken, so von Ludewig in Ansehung der Reichs-Lehns-Ursprünge heget, nebst dem, was dawieder eingewendet werden könne, bey Spenern l.c. ... finden. Weil vermuthlich dasjenige, so nach Spenern das wahrscheinlichste ist, in dieser Abhandlung zur Gnüge gezeiget worden.  
Teilbarkeit Sonst ist noch zu erinnern, daß so wohl die Teutschen Reichs- als gemeine Lehen in theilbare und untheilbare getheilet werden, d.i. die Vasallen haben sie entweder von einander getrennet, und ihren Theil vor sich alleine, tragen auch denselben besonders zu Lehne und empfangen darüber ohne Absicht auf die von dem gantzen Lehen abgeschnidtene Stücke einen Lehn-Brief; oder es ist gantz und in Ansehen des Lehns-Herrn auch des darüber ausgefertigten Lehn-Briefes unzertheilet, doch haben es verschiedene der Gestallt getheilet, daß jeder vor sich ein Stück davon in Besietz hat.  
  Denn es kann gar wohl ein Lehn in Betrachtung des Lehns-Herrn ein gantzes und unzertheiltes seyn, ob es schon verschiedene Besietzer unter sich getheilet haben. Den Unterschied derer theil- und untheilbaren grossen Reichs-Lehen aber hat Hertius de specialibus ... zur Gnüge abgehandelt. Estor kl. Schriff-
  {Sp. 1451|S. 737}  
    ten Th. I. St. 3. ...
  Ob auch wohl dieses, da man die Lehen also eintheilet, von geringem Nutzen und daher von keiner Erheblichkeit scheinet, so hat sie doch in verschiedenen Fällen ihren guten Gebrauch, da sie in der Lehre von der gesammten Hand und der Erb-Folge, vornehmlich aber wegen derer Lehns-Fälle und derer bey diesen abzuführenden Lehen-Taxen vieles zu Entscheidung derer dabey vorkommenden Streitigkeiten beyträgt. Estor l.c. ...
  Daß es, nach dem die gemeine Lehen unter denen Vasallen erblich worden, dahin gerathen, daß sie zertheilet worden, siehet man noch heutiges Tages. Ob nun wohl einige R.-Lehrer als  
 
  • Henrich von Rosenthal Synopsi ...
  • Schrader Tr. Feudali ...
  • Struv Iurisprud. Feudali und
  • Fleischer Institut. ...
 
  der Meynung sind, daß die Kinder eines Vasallen das Lehn nach ihrem Belieben theilen können, so will doch Estor l.c. ... behaupten, daß dergleichen Trennung ohne Vorwissen und Genehmhaltung des Lehns-Herrn zu Recht nicht beständig sey, wovon in der Pfaltz die Überbleibsel des alten Teutschen Rechts in diesem Stücke noch beybehalten würden.  
  Erinnert man sich nun noch, wie vorhin aus einer andern Stelle bey ihm angeführet worden, daß alle Lehen ursprünglich Kriegs-Lehen seyn, und es also nach seiner Meynung gantz und gar keine aufgetragene Lehen in derer Teutschen Reichs-Stände Landen gebe, so hat, wenn man ihm beytrit, aller Dings dasjenige, was er l.c. ... beybringet, seine Richtigkeit, daß ein Lehn-Herr einen als seinen Mann, der ihm im Felde dienen sollte, belehnet habe.  
  Es habe dero wegen jener, da nun das Lehn erblich war, weiter nichts gewollt, als daß ihm einer seiner Söhne vor den einfachen Sold, wie das Lehn gewesen, Dienste leisten sollen, und wäre also gnug an einem gewesen. Denn hätte dieses seyn sollen, so hätte er auch zulänglichen Unterhalt und also das Lehn alleine haben müssen.  
  Er fähret auch in der Abhandlung §. 3. p. 564. weiter fort, daß diejenigen gemeinen Lehrer als  
 
  • Rittershusius Partit. ...
  • Carpzov P. III. ...
  • Hartmann Pistoris Lib. II. ...
  • und andere,
 
  welche wollten, daß die Gemeinschafft eine Urheberin vieles Zancks seye, mehr dergleichen ungereimte auf die Lehn sehr unschicksame, dem Iuri ciuili abgeborgte und mit Haaren herbeygezerrte Schein-Gründe vorbrächten. Man stehet in dessen billig an, hierinne, solange man keinen zum Vorgänger hat, eine Entscheidung zu geben. Denn erhält man die Teutsche Freyheit und das, was Spener an Theils zuvor angeführten Stellen gemeldet hat, wie man es mehr vor Hof-Dienste halten müsse, wenn jemand ein Lehen bekommen, wie auch daß jeder freyer, so vor sein Vaterland zu dienen verbunden gewesen, und die Teutschen nachgehends vielen Veränderungen unterworffen gewesen, mit dem, da Estor will, es sey ihnen derer Kriegs-Dienste wegen gegeben worden, und gar keine aufgetragene Lehen zu suchen seyn, zusammen, scheinen sie freylich einander sehr zu wiedersprechen.  
  Vielleicht sind sie folgender Massen am besten miteinander zu vergleichen, wenn man zum Grunde setzet, daß die alten Teutschen immer nicht lange an einer  
  {Sp. 1452}  
  Stelle geblieben. Denn da sie immer weiter rückten, und in fremde Länder, wo sie ihren Sietz aufschlagen wollten, einfiellen, kann es wohl nicht anders seyn, als daß ihr Fürst oder oberster Heer-Führer jedem das seinige, vielleicht auch, nach dem er sich wohl gehalten, oder einen grössern Bezirck als ein anderer in Ansehung seines Standes gebrauchet, doch erb- und eigenthümlich zutheilen lassen. Vielleicht mögte man auch in Absicht, da sie so öffters ihre Grentzen veränderten, und also diesen Sietz gleichsam von andern nur auf einige Zeit entlehnet hatten, nicht unfüglich dieses mit dem Namen eines Lehns belegen.  
  Ob auch wohl ein Teutscher Heer-Führer schon so vieles Land vor sich bekam, als er vor sich und die seinigen brauchte, so mögte doch vielleicht dasjenige, was Tacitus de Mor. Germ. 15. von denen Geschencken, welche die Teutschen ihrem Fürsten brachten, gleichsam vor eine Lehns-Erkänntniß, oder davor daß sie ihn hierdurch vor ihren Fürsten erkannten, erwehnet, angenommen werden. Denn weil da Mahls jeder freyer einen Soldaten abgab, und sich über dieses die vornehmsten eine besondere Ehre daraus machten, beständig um ihren Fürsten zu seyn, brauchte es keiner sonderlichen Auflagen.  
  In solchem Verstande mögte man denn ungefähr die Lehns-Günther ursprünglich vor Kriegs-Lehen ausgeben. Da aber nachgehends die übrigen Teutschen von denen Francken in ihrem eigenen Lande bekrieget wurden, steht leichte zu ermässen, daß die Überwinder denenjenigen, so sich ihnen getreu zu seyn verbunden, so wohl ihre eigenen als derer Wiederspänstigen Güter, wo ihnen nichts im Wege gestanden, unter gantz anderer Gestallt aufgetragen haben mögen, des Wegen sich auch die Fürsten gleich Falls gezwungen gesehen, wenn sie Leute zu ihren Hof- oder Kriegs-Diensten gebrauchet, ein gleiches zu thun, und ihnen einen Stücke Landes, auch wohl gar von ihrem selbeigenem unter gleichen Bedingungen einzuräumen  
  Es ist auch gantz vermuthlich, daß dergleichen Kriegs-Dienste solche gewesen, daß die auf solche Weise belehnten anfänglich nur bestellet gewesen derer Fürsten Person selbst in Acht zu nehmen und zu beschützen; des wegen man diese Lehen mit Spenern nicht unfüglich nur Hof-Dienst-Lehen nennen kann. Damit mag es auch nicht länger gewähret haben, als bis sich die Landes-Hoheit wieder in die Höhe geschwungen, da man denn, wie Spener meldet, alles vor Kriegs-und Riter-Lehen ausgegeben, da man zuvor sehr behutsam gehen müssen.  
  Und bey anwachsender Macht haben sich auch die schwächern gleich Falls gezwungen gesehen, ihr Eigenthum auf solche Weise wieder als Lehn zu erkennen, auch Theils eine Erstattung davor erhielten, wobey auch viel gethan, daß denen Fehdern offt ihr Eigenthum entzogen, und getreuen Leuten zu Lehn gereichet worden, wovon Horn im Leben Friedr. des Streitb. Abth. VI. §. 4. p. 230. zu sehen.  
  Doch dieses sind blosse Muthmassungen und nur ein Versuch, wie Speners und Estors Gedancken etwa vereiniget werden mögten, und man überlässet billig jedem die Wahrscheinlichkeit derselben zu beurtheilen. Man gehet vielmehr mit Estorn l.c. ... weiter, und siehet auch auf die Theilbarkeit derer grossen Reichs-Lehne. Diese will das Lombardische Recht I. F. 14.  
  {Sp. 1453|S. 738}  
  II. F. 55. c. 1. durchaus nicht gestatten, damit auch die Teutschen Lehn-Rechte und Gewohnheiten überein stimmen, wie die G.B. davon zeuget.
  • Ludolph Introd. ...
  • Gundling de Feud. ...
  • Kemmerich Introd. ...
  • Struv Syntagm. ...
  • Gunther. Ligur. VIII.
  • Estor l.c. ...
  • Constitutio Frid. I. bey Radeuico de Gestis ...
  • Pfeffinger ad Vitr. Ius ...
  In dessen billiget Estor l.c. §. 4. doch Goldasti, Romelii, Rhetii u.a. Schlüsse, welche aus der G.B. über Haupt die Teutsche Gewohnheit der Unzertrennlichkeit derer Reichs-Lehen herleiteten. Da hingegen die Schein-Gründe derer, welche sich unterwunden hätten, die Theilungs-Befugnisse zu vertheidigen, und bey Ittern de Feudis ... angeführet worden, gar schlecht aussähen. Denn ob gleich bekannt wäre, daß die Merovingische und Carolingische Könige ihre Länder öffters unter ihre Kinder getheilet, und die alten Teutschen Herren mit ihren Erb-Herrschafften gleiches hätten thun können; so folge doch der Schluß nicht, die Fränckischen Könige haben es gethan, des Wegen haben ihnen die Teutschen Herren nachgeahmet; noch weniger aber liesse sich dieses auf die Reichs-Lehen deuten und reimen.  
  Er führt auch l.c. ... an, man könne die Muthmaßung, daß die Erb- und Lehn-Güter ehe dem untheilbar gewesen, aus denen Engländischen Gewohnheiten, welche die alten Teutschen Sitten guten Theils unverrückt beybehalten, bestärcken; sinte Mahl Ed. Chamberlayne dans l'Etat ... bezeuge, wie daselbst nur der älteste Sohn die Güter überkomme. Man überlässet aber die gantze Sache, da Estor selbst keine weitere Untersuchung anstellet, andern zu beurtheilen über. Zu Mahl da einige, was die G.B. betriefft, zeigen, sie verbiete nur bloß die Theilung in denen Chur-Fürstenthümern, und die Theilungen in anderen Staaten das Gegentheil bezeugen.
  • Springsfeld de Appanag. ...
  • Pfeffinger ad Vitr. Ius ...
  Ob aber eine Theilung schädlich oder nützlich sey, ist eine andere Frage, und triefft man so wohl Schaden als Nutzen dabey an, davon können  
   
  nachgesehen werden, welcher verschiedene Auszüge aus Urkunden, wodurch Theils die Theilbarkeit, Theils die Untheilbarkeit des Landes angepriesen wird, anführet.  
  Übrigens ist auch unter Lands-Theilung Tom. XVI. p. 565. seq. etwas von dieser Sache anzutreffen.  
  Die mancherley Arten derer Lehen sind Tom. IX. p. 698. seqq. abgehandelt worden.  
     

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Stand: 17. Februar 2014 © Hans-Walter Pries