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Quellenangaben |
Reichsritter |
Der
Reichs-Riterschafft Lehnbarkeit zeiget sich auch von allen Zeiten
ziemlich nach denen Reichs-Lehn-Rechten eingerichtet. Wie wohl es doch, da ihr
die Reichs-Standschafft
mangelt, mehrern
Theils auf
Priuilegien
ankommt, auch dieselbe keines Weges bey ihren Lehnen so viele Befugnisse zu
begehren hat, als wohl die
Reichs-Stände mit
Rechte fordern können. |
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Von Lehn-Briefen über
Fürstenthümer und
Grafschafften aber triefft man wohl
vor dem 12. Jahrhunderte schwerlich dergleichen an. Vor dieser Zeit waren zwar
schon Lehen gnug anzutreffen, aber nicht so viel dabey in Acht zu nehmen nöthig.
Denn es kam bey der Lehns-Reichung mit dem, was vor Lehen gereichet werden
sollten, bloß auf das
Herkommen an. |
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Zur
Ursache desselben kann angegeben werden, daß man es nicht vor nöthig
gehalten, weil die höhern und niedern Lehns Leute in Eid und
Pflichten
gestanden, und man den Eid vor wichtiger als schrifftliche Urkunden gehalten,
auch geglaubet, daß sie leichte aus denen Cammer-Registern und andern Urkunden
überführet werden könnten, so sie etwas von Lehn-Gütern unterschlagen wollten,
und über dieses nicht leichte Gefahr zu Besorgung war, daß sie den lehnbaren
Besietz mit Bestand vor ein
Eigenthum anzühen dürfften, wovon das
Capitular III ... nachgesehen werden kann. |
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Ferner, daß in denen erstern Zeiten die Beneficia und
Feuda
wiederrufflich, hernach, doch sobald nicht, erblich gewesen, des Wegen man es
bey dieser
Eigenschafft eines Lehns fast vor unerheblich gehalten, etwas
schrifftlich |
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{Sp. 1449|S. 736} |
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darüber von sich zu geben; zu Mahl da aus |
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zu bemercken, wie man so fort eine Urkunde ausgefertiget, wenn einem
ein Beneficium zum vollen
Eigenthume
übergeben worden. |
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Weiter, daß die schrifftliche
Bestallung zu einem
Amte neuern
Herkommens,
und es, so lange die
Herzoge und
Grafen ihre Ämter zu Lehne empfangen, keines
Lehn-Briefes bedurfft, weil so wohl die Reichs-Rechte ihre Befugnisse und
Pflichten angezeiget, als auch ihre Lehn Güter anderweit bekannt gewesen, man es
auch nach der Zeit, da die Herzoge und Grafen zur erblichen
Regirung und eines
Theils zur Landes-Hoheit gelanget, um die Neuerung zu vermeiden, bey der alten
hergebrachten Gewohnheit gelassen. |
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Endlich, weil vor Zeiten die Lehns-Pflichten und Dienst-Leistungen bereits
ihre geweiste Wege hatten und die Lehns-Befugnisse wenigern Zweifel unterworffen
waren. Des Wegen es auch vor dem 12. Jahrhunderte, wenn es mit denen gegebenen
Lehen auf ungewöhnliche und besondere Bedingungen gestellt gewesen, an Urkunden
nicht fehlet, dergleichen man bey Tolnern Cod. ... und
... findet |
Spener Teutsche Staats-Rechts-Lehre II.
... |
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Nach Mahls wollte man es aber genauer in schrifftlichen Urkunden verfasset
wissen, und geschah dieses irgend bloß bey der ersten Lehns-Empfängniß, die sich
in einem Hause ereignete. Endlich drang man auch auf die
Nothwendigkeit, den
Lehn-Brief von Falle zu Falle zu erneuern. Doch konnte die hierunter beliebte
Folge fremder
Rechte nicht so gleich das alte
Herkommen verdringen, und man
findet, daß wohl einer nach der Hand lange Zeit etwas ohne einen Lehn-Brief
besessen, und sich hernach erst denselben erbeten, wenn etwa dem Lehne neue
Bedingungen beygefügt, oder über der
Grentze Streit entstanden, u.s.w. wovon man
etwas bey von Ludewig Reliqq. ... antriefft. |
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Hierbey ist aber noch zu zweifeln, ob auch
Fürsten vom
Kayser Friedrichen
dem I. Lehn-Briefe verlanget haben, davon der Zeit an eine neue
Belehnung aller Dings einen besondern Lehn-Brief erforderte; bey blossen
Lehns-Verneuerungen, Thron-Fällen und Erb-Folgen hingegen alleine Lehns-Scheine
gegeben und genommen wurden, welches, wie von Ludewig ad
A.B. ... davor hält, bis auf die Zeiten Kayser Carls des IV.
gedauert, von da an bey allen Lehns-Verneuerungen zugleich Lehn-Briefe
ausgefertiget worden. |
Spener l.c. ... |
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Eben daher entstunden auch die Muth-Scheine, Indultr. u.s.f. |
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Bey dem allen aber muß man anstehen, ob sich nicht diese besondere
Observantzien grössesten Theils aus denen fremden
Rechten nach und nach in
die Reichs-Lehen eingeschlichen haben. Die
Ursache, daß die
Stände dem
Kayser in
solchen Fällen nicht sehr entgegen waren, mogte seyn, weil sie wohl sahen, daß
es gar dienlich wäre, bey nicht so fester Verbindung derer
Glieder mit dem
Haupte das Andencken des Lehn-Bands durch fleißigere Lehns-Em- |
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{Sp. 1450} |
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pfängnisse zu verneuern. |
Spener l.c. ... |
Lehn-Taxe u.ä. |
Was vor
Ursprünge endlich die Lehn-Taxe, Sporteln und
Anfalls-Gelder haben, kann man nicht wohl
sagen. Man findet schon Spuren, daß
vor dem Zwischen-Reiche ein und andere Gebühren dieses Falls gefallen. Denn die
Beamten konnten dem Lehns-Gepränge nicht umsonst beywohnen; doch mag wohl die
Beschreibung derer
Abgaben nicht leicht vor der
goldenen Bulle anzutreffen seyn. |
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Daher, daß ehe dem dem
Gerichts-Herrn bey Veräusserung unbeweglicher
Güter
vor seine Einwilligung etwas gegeben wurde, welches Laudemium genannt
ward,
schreibt sich auch dieses bey dem
Reiche her, daß sich die Cantzley befugt
zu seyn erachtet, bey Veräusserung oder Verkauffung eines Reichs-Lehns gleich
Falls ein Laudemium zu fordern; welches man so gar dahin erstrecken
wollen, daß auch eine andere Linie, welche den Besietz von Reichs-Lehen
erlangte, etwas als ein Laudemium neben denen gewöhnlichen
Lehns-Sporteln bezahlen sollte weil aber der
Beweis eines gnugsam gegründeten
Herkommens mangelt, fehlet es auch nicht an starckem Wiederspruche und
Verweigerung. |
Schilter Comment. ... Spener
l.c. ... |
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Mit denen Sporteln und der Taxe aber hat es noch eine besondere
Bewandniß. Vorzeiten war nichts gesetzet, sondern es kam auf die Gutwilligkeit
derer
Stände an, was sie nach Gelegenheit der seltenen und leichten Bedienung
denen
Erb-Ämtern und der
Cantzley geben wollten. Endlich machte die
G.B.
Tit. 29.denenselben gewisse Gebühren aus, weil ihre mehrere
Bemühung bey nunmehro in Schwang gebrachten Lehns-Verneuerungen und dazu
erforderlichen Lehns-Briefen mit allem
Rechte gantz eigene Gebühren
verdiente. |
Spener l.c. ... |
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Was eigentlich vor Gebühren zu erstatten, davon kann mit mehrerm unter Lehn-Taxe
nachgesehen werden. |
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von Ludewig |
Endlich kann man auch die
Gedancken, so von Ludewig in
Ansehung der Reichs-Lehns-Ursprünge heget, nebst dem, was dawieder eingewendet
werden könne, bey
Spenern l.c. ... finden. Weil
vermuthlich dasjenige, so nach Spenern das wahrscheinlichste
ist, in dieser Abhandlung zur Gnüge gezeiget worden. |
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Teilbarkeit |
Sonst ist noch zu erinnern, daß so wohl die Teutschen
Reichs- als gemeine
Lehen in theilbare und untheilbare getheilet werden, d.i. die
Vasallen haben sie
entweder von einander getrennet, und ihren Theil vor sich alleine, tragen auch
denselben besonders zu Lehne und empfangen darüber ohne Absicht auf die von dem
gantzen Lehen abgeschnidtene Stücke einen Lehn-Brief; oder es ist gantz und in
Ansehen des
Lehns-Herrn auch des darüber ausgefertigten Lehn-Briefes
unzertheilet, doch haben es verschiedene der
Gestallt getheilet, daß jeder vor
sich ein Stück davon in Besietz hat. |
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Denn es kann gar wohl ein Lehn in Betrachtung des Lehns-Herrn ein gantzes
und unzertheiltes seyn, ob es schon verschiedene Besietzer unter sich getheilet
haben. Den Unterschied derer theil- und untheilbaren grossen Reichs-Lehen aber
hat Hertius de specialibus ... zur Gnüge
abgehandelt. |
Estor kl. Schriff- |
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{Sp. 1451|S. 737} |
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ten Th. I. St. 3. ... |
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Ob auch wohl dieses, da man die Lehen also eintheilet, von geringem
Nutzen
und daher von keiner Erheblichkeit scheinet, so hat sie doch in verschiedenen
Fällen ihren guten Gebrauch, da sie in der Lehre von der gesammten Hand und der
Erb-Folge, vornehmlich aber wegen derer Lehns-Fälle und derer bey diesen
abzuführenden Lehen-Taxen vieles zu Entscheidung derer dabey vorkommenden
Streitigkeiten beyträgt. |
Estor l.c. ... |
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Daß es, nach dem die gemeine Lehen unter denen
Vasallen erblich worden,
dahin gerathen, daß sie
zertheilet worden, siehet man noch heutiges Tages. Ob
nun wohl einige R.-Lehrer als |
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- Henrich von Rosenthal Synopsi
...
- Schrader Tr. Feudali ...
-
Struv Iurisprud. Feudali und
- Fleischer Institut. ...
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der
Meynung sind, daß die
Kinder eines Vasallen das Lehn nach ihrem Belieben
theilen können, so will doch Estor l.c. ... behaupten,
daß dergleichen Trennung ohne Vorwissen und Genehmhaltung des
Lehns-Herrn zu
Recht nicht beständig sey, wovon in der Pfaltz die Überbleibsel des alten
Teutschen Rechts in diesem Stücke noch beybehalten würden. |
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Erinnert man sich nun noch, wie vorhin aus einer andern Stelle bey ihm
angeführet worden, daß alle Lehen ursprünglich Kriegs-Lehen seyn, und es also
nach seiner
Meynung gantz und gar keine aufgetragene Lehen in derer Teutschen
Reichs-Stände
Landen gebe, so hat, wenn man ihm beytrit, aller Dings dasjenige,
was er l.c. ... beybringet, seine Richtigkeit, daß ein
Lehn-Herr einen
als seinen
Mann, der ihm im Felde dienen sollte,
belehnet habe. |
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Es habe dero wegen jener, da nun das Lehn erblich war, weiter nichts
gewollt, als daß ihm einer seiner
Söhne vor den einfachen Sold, wie das Lehn
gewesen, Dienste leisten sollen, und wäre also gnug an einem gewesen. Denn hätte
dieses seyn sollen, so hätte er auch zulänglichen Unterhalt und also das Lehn
alleine haben müssen. |
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Er fähret auch in der Abhandlung §. 3. p. 564. weiter fort, daß
diejenigen gemeinen
Lehrer als |
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- Rittershusius
Partit. ...
- Carpzov P. III. ...
- Hartmann
Pistoris Lib. II. ...
- und andere,
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welche wollten, daß die Gemeinschafft eine Urheberin vieles Zancks seye,
mehr dergleichen ungereimte auf die Lehn sehr unschicksame, dem Iuri ciuili abgeborgte und mit Haaren
herbeygezerrte Schein-Gründe vorbrächten. Man stehet in dessen
billig an,
hierinne, solange man keinen zum Vorgänger hat, eine Entscheidung zu geben. Denn
erhält man die Teutsche
Freyheit und das, was Spener an Theils
zuvor angeführten Stellen gemeldet hat, wie man es mehr vor Hof-Dienste halten
müsse, wenn jemand ein Lehen bekommen, wie auch daß jeder freyer, so vor sein
Vaterland zu dienen
verbunden gewesen, und die
Teutschen nachgehends vielen
Veränderungen unterworffen gewesen, mit dem, da Estor will, es
sey ihnen derer Kriegs-Dienste wegen gegeben worden, und gar keine aufgetragene
Lehen zu suchen seyn, zusammen, scheinen sie freylich einander sehr zu
wiedersprechen. |
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Vielleicht sind sie folgender Massen am besten miteinander zu vergleichen,
wenn man zum
Grunde setzet, daß die alten
Teutschen immer nicht lange an einer |
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{Sp. 1452} |
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Stelle geblieben. Denn da sie immer weiter rückten, und in fremde
Länder, wo
sie ihren Sietz aufschlagen wollten, einfiellen, kann es wohl nicht anders seyn,
als daß ihr
Fürst oder oberster Heer-Führer jedem das seinige, vielleicht auch,
nach dem er sich wohl gehalten, oder einen grössern
Bezirck als ein anderer in
Ansehung seines
Standes gebrauchet, doch erb- und
eigenthümlich zutheilen
lassen. Vielleicht mögte man auch in Absicht, da sie so öffters ihre
Grentzen
veränderten, und also diesen Sietz gleichsam von andern nur auf einige Zeit
entlehnet hatten, nicht unfüglich dieses mit dem
Namen eines Lehns belegen. |
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Ob auch wohl ein Teutscher Heer-Führer schon so vieles
Land vor sich bekam,
als er vor sich und die seinigen brauchte, so mögte doch vielleicht dasjenige,
was Tacitus de Mor. Germ. 15. von denen
Geschencken, welche die
Teutschen ihrem
Fürsten brachten, gleichsam vor eine
Lehns-Erkänntniß, oder davor daß sie ihn hierdurch vor ihren Fürsten
erkannten,
erwehnet, angenommen werden. Denn weil da Mahls jeder freyer einen Soldaten
abgab, und sich über dieses die vornehmsten eine besondere
Ehre daraus machten,
beständig um ihren Fürsten zu seyn, brauchte es keiner sonderlichen Auflagen. |
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In solchem
Verstande mögte man denn ungefähr die Lehns-Günther ursprünglich
vor Kriegs-Lehen ausgeben. Da aber nachgehends die übrigen
Teutschen von denen
Francken in ihrem eigenen Lande bekrieget wurden, steht leichte zu ermässen, daß
die Überwinder denenjenigen, so sich ihnen getreu zu seyn
verbunden, so wohl
ihre eigenen als derer Wiederspänstigen
Güter, wo ihnen nichts im Wege
gestanden, unter gantz anderer
Gestallt aufgetragen haben mögen, des Wegen sich
auch die
Fürsten gleich Falls gezwungen gesehen, wenn sie Leute zu ihren Hof-
oder Kriegs-Diensten gebrauchet, ein gleiches zu thun, und ihnen einen Stücke
Landes, auch wohl gar von ihrem selbeigenem unter gleichen Bedingungen
einzuräumen |
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Es ist auch gantz vermuthlich, daß dergleichen Kriegs-Dienste solche
gewesen, daß die auf solche Weise
belehnten anfänglich nur bestellet gewesen
derer
Fürsten
Person selbst in Acht zu nehmen und zu beschützen; des wegen man
diese Lehen mit Spenern nicht unfüglich nur Hof-Dienst-Lehen
nennen kann. Damit mag es auch nicht länger gewähret haben, als bis sich die
Landes-Hoheit wieder in die Höhe geschwungen, da man denn, wie Spener
meldet, alles vor Kriegs-und Riter-Lehen ausgegeben, da man zuvor sehr behutsam
gehen müssen. |
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Und bey anwachsender
Macht haben sich auch die schwächern gleich Falls
gezwungen gesehen, ihr
Eigenthum auf solche Weise wieder als Lehn zu
erkennen,
auch Theils eine Erstattung davor erhielten, wobey auch viel gethan, daß denen
Fehdern offt ihr Eigenthum entzogen, und getreuen Leuten zu Lehn gereichet
worden, wovon Horn im Leben Friedr. des Streitb. Abth. VI.
§. 4. p. 230. zu sehen. |
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Doch dieses sind blosse Muthmassungen und nur ein Versuch, wie
Speners und Estors
Gedancken etwa vereiniget werden
mögten, und man überlässet
billig jedem die Wahrscheinlichkeit derselben zu
beurtheilen. Man gehet vielmehr mit Estorn l.c. ...
weiter, und siehet auch auf die Theilbarkeit derer grossen Reichs-Lehne. Diese
will das Lombardische Recht I. F. 14. |
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{Sp. 1453|S. 738} |
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II. F. 55. c. 1. durchaus nicht gestatten, damit auch die
Teutschen Lehn-Rechte und
Gewohnheiten überein stimmen, wie die
G.B.
davon zeuget. |
- Ludolph Introd. ...
- Gundling de Feud. ...
- Kemmerich Introd. ...
-
Struv
Syntagm. ...
- Gunther.
Ligur. VIII.
- Estor l.c. ...
- Constitutio Frid. I. bey
Radeuico
de Gestis ...
- Pfeffinger
ad
Vitr.
Ius ...
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In dessen billiget Estor l.c. §. 4. doch
Goldasti, Romelii,
Rhetii u.a.
Schlüsse, welche aus der G.B. über
Haupt die Teutsche Gewohnheit der Unzertrennlichkeit derer Reichs-Lehen
herleiteten. Da hingegen die Schein-Gründe derer, welche sich unterwunden
hätten, die Theilungs-Befugnisse zu vertheidigen, und bey Ittern
de Feudis ... angeführet worden, gar schlecht aussähen. Denn ob gleich
bekannt wäre, daß die Merovingische und Carolingische
Könige ihre
Länder öffters
unter ihre
Kinder getheilet, und die alten Teutschen Herren mit ihren
Erb-Herrschafften gleiches hätten thun können; so folge doch der
Schluß nicht,
die Fränckischen Könige haben es gethan, des Wegen haben ihnen die Teutschen
Herren nachgeahmet; noch weniger aber liesse sich dieses auf die Reichs-Lehen
deuten und reimen. |
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Er führt auch l.c. ... an, man könne die Muthmaßung, daß die Erb-
und Lehn-Güter ehe dem untheilbar gewesen, aus denen Engländischen
Gewohnheiten,
welche die alten Teutschen
Sitten guten Theils unverrückt beybehalten,
bestärcken; sinte Mahl Ed. Chamberlayne dans
l'Etat ... bezeuge, wie daselbst nur der älteste
Sohn die
Güter überkomme.
Man überlässet aber die gantze
Sache, da Estor selbst keine
weitere Untersuchung anstellet, andern zu beurtheilen über. Zu Mahl da einige,
was die G.B. betriefft, zeigen, sie verbiete nur bloß die Theilung in denen
Chur-Fürstenthümern, und die Theilungen in anderen
Staaten das Gegentheil
bezeugen. |
- Springsfeld de Appanag. ...
- Pfeffinger ad Vitr. Ius ...
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Ob aber eine Theilung schädlich oder nützlich sey, ist eine andere Frage,
und triefft man so wohl
Schaden als
Nutzen dabey an, davon können |
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nachgesehen werden, welcher verschiedene Auszüge aus Urkunden, wodurch
Theils die Theilbarkeit, Theils die Untheilbarkeit des Landes angepriesen wird,
anführet. |
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Übrigens ist auch unter Lands-Theilung
Tom. XVI. p.
565. seq. etwas von dieser
Sache anzutreffen. |
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Die mancherley
Arten derer Lehen sind Tom. IX. p. 698. seqq. abgehandelt worden. |
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