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Quellenangaben |
Aquilanisches Gesetz |
Der Schade ohne
Unterscheid, er
mag aus
bösem Vorsatz und Betrug, oder aus Fahr- und
Nachläßigkeit begangen werden, wird durch das
Aquilanische Gesetz gerüget. Allein es ist
gleichwohl ein Unterscheid zu machen, ob die Fahr-
und Nachläßigkeit ausser dem
Contract, oder in
dem Contract begangen worden. Jene, wenn sie
gleich nur die allergeringste, oder eine blosse
Unterlassung des allergenauesten
Fleisses des
fleißigsten Hausvaters ist; so macht sie, daß das
Aquilanische Gesetz allerdings statt hat, |
l. 44. ad l. Aquil. |
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Dieser aber folgt der
Natur und
Eigenschafft
des Contracts, in welchen sie einfällt. Und also,
welche im Contracte selbst zu leisten ist, die wird
auch durch das Aquilanische Gesetz gesucht und
bestraft. |
- Berger in Oec. Jur. …
und in Resolut.
- Lauterb. tit. ad L. Aquil. ad verba:
nisi res exactissimam.
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Der Schade, welcher bey
Gelegenheit eines
vierfüßigen Thieres, das unter der
Zahl des Viehes
enthalten ist, begangen worden, wird, wie oben
bereits gemeldet, darnach geschätzt, wie viel
innerhalb einem zurück zu rechnenden
Jahre das
Vieh mehr gegolten hat. |
§. 9.
J.
ad l. Aquil. |
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Aller übriger Schade aber wird geschätzt, wie
viel es die nächsten 30
Tage zurück gerechnet mehr
gekostet. |
- §. 14. u. 15. J. eod.
- l.
27. §. 5. eod.
- Berger in Oec. Jur. …
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Allein daß dieser Unterscheid heutiges Tages
nicht mehr beobachtet, sondern vielmehr aller
Schade nach der
Zeit
des zugefügten Schadens geschätzt werden,
wollen |
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-
Struv in
Synt. Jur. Civ. …
- Brunnemann ad l. 27.
…
-
Schilter in
Exerc. …
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Doch daß alles Interesse in diesem Fall
zugleich mit geschätzet werde, |
Struv c.l. |
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Wenn einer böslicher und betrüglicher Weise
den gethanen Schaden
geläugnet hat; so ist er, den
Schaden zwiefach zu ersetzen,
schuldig. |
§. 19. … |
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Auch noch heut zu Tage, |
- Brunnem. ad l. 11. …
- Berger in Us. act. …
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Wenn nur der Schade auf andere Art, als durch
Eydesleistung, bewiesen wird. |
- l. 30. …
- Berger in Oec.
Jur. …
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Wenn mehrere den Schaden zugefügt haben;
so sind jede, einer vor alle, und alle vor einen,
gehalten, vor den
gantzen Schaden zu stehen. |
l. 11. … ibique Brunnem.
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Und hat dißfalls die Theilungs- |
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{Sp. 712} |
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Wohlthat nicht Statt. |
Berger c.l. ... Widriger
Meynung ist
Carpzov ... |
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Doch befreyt des einen seine Zahlung die
übrigen, |
Harprecht ad §. 9. … |
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nehmlich was das Privatinteresse derer, denen
der Schade geschehen, nicht auch was die
Strafe
anlanget. |
Berger c.l. |
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Die Klage des Aquilanischen Gesetzes kommt
zu den Erben, aber nicht wider den Erben, |
- §. 9. I. de L. Aquil.
ibique Hoppe ad verb. in heredem.
- l. 23. …
- Carpz.
…
- Huber ad I. tit. …
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Es sey denn, daß er aus dem Schaden
reicher
worden, |
- d. l. 23. §. 8.
- Hoppe c.l.
- Huber c.l.
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oder die Kriegsrechtensbefestigung mit den
Beklagten geschehen sey. |
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Ja wenn Beklagter heimliche Räncke und
Calumnien
gebraucht, um nur solcher gestalt die
Befestigung des KriegsRechtens zu verhindern oder
zu verzögern; so kommt alsdenn ebenfalls so wohl,
als wenn der Krieg Rechtens befestiget worden, die
Klage wider die Erben des Beklagten zu. |
- H. Pistor. …
- Thoming
…
- Carpz. c.l.
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Daß aber aus
Billigkeit des
Geistlichen oder
Päbstlichen Rechts die Erben heut zu tage
verbunden seyn
sollen, wenn auch gleich nichts von
dem Schaden an sie gekommen, noch auf die Klage
geantwortet, wegen des c. ult.
x. de sepult. und c. 5.
x. de rapt. wollen |
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- Mevius …
- Brunnem. in l. 23. …
- Schilter …
- Stryck in Us. mod. …
- Berger in Tract. de Us. act.
poenal. …
-
Coccejus
de Jur. controv. ...
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Daß aber dieses in denen
Gerichten schwerlich
beobachtet werde, hat Berger selbst
angemercket. |
in Oec. Jur. … Bes. auch
Brunnem. ad l. 1. … Hopp. c.l. in us.
hod. |
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Daß die Klage des Aquilanischen Gesetzes
auch dem Gläubiger zukomme wider den
Mitgläubiger, durch dessen Betrug oder Fahr- und
Nachläßigkeit das
Vermögen des Schuldners
verringert worden,
z.E. daß er die zum Concurs
gehörigen
Sachen vor geringern Preiß
verkauffet,
hat die
Wittenbergische
Juristen-Facultät
gesprochen, |
nach dem Zeugniß Bergers c.l.
... |
Minderungseid |
Der zugefügte Schade kan auch vor der
geleisteten Gewehr der Klage und der ohne Beding
geschehenen Kriegsrechtensbefestigung alsobald
im Libell geschätzt werden, dergestalt, daß
Beklagter mit dem Minderungs-Eyde die
geschehene Schätzung oder den Werth des
angegebenen Schadens verringern solle, wenn nur
Kläger gebeten hat: Daß Beklagter ihm den z.E. auf
50 Thaler zugefügten Schaden, oder so viel er
durch seinen Eyd daran nicht zu vermindern
vermöchte, zu erstatten schuldig; sonst muß er
dasselbe
beweisen. |
- Barth in Hodeg. For. …
- Suendendörffer ad Fibig. …
- Carpz. …
- Schilter …
- Wernher in sel. Obs. for. …
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Es hat aber der gedachte Minderungs-Eyd nicht
nur in der weggenommenen Sache selbst, sondern
auch der Schäden Schätzung statt, |
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Es stehet aber bey Beklagten, ob er diesen ihm
deferirten Eyd
thun und |
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{Sp. 713|S. 370} |
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ablegen, oder den zugefügten Schaden, nach
der von Klägern ausgedruckten Quantität und
Summe, wieder ersetzen, oder auch zum Beweiß,
daß der Schade so groß nicht sey, sich offeriren
und erbieten, und wenn er im Beweise nicht
fortkommen könne, er nichts desto weniger zu
diesem Eyde seine Zuflucht nehmen wolle. |
- Berlich P. 1. …
- Wernher c.l. …
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Wenn aber dieser Eyd abgelegt ist; so wird
Beklagter in dieselbe Summe, welche er durch den
Eyd bestimmet hat, verdammet, und hat alsdenn
eine weitere Moderation des
Richters nicht
Statt. |
- Land-Recht c.l.
- Berlich
…
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Allein daß dieser Eyd nicht anders, als nach
vorhergehender Moderation des Richters, Beklagten
auferlegt werde, lehren |
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-
Carpzov in
Proc. ...
- Philipp ad O.P.S. …
- Berger
E.D.F. …
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Jedoch findet der Minderungs-Eyd
ordentlicher
Weise nur in der Gewaltthätigkeit Statt, dadurch
einem andern bloß bewegliche Sachen hinweg
genommen worden, oder durch welche jemand aus
der Posseß seiner beweglichen Güter gesetzet,
oder aus solchen mit
Gewalt gejagt worden; nicht
aber auch in thätlichen einer
Person zugefügten
Injurien und Beschimpffungen. |
- Carpzov P. 1. …
- Philipp c.l. …
- Berger E.D.F. …
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Daß aber auch in diesen letztern derselbe statt
habe, will mit Berlichen … auch Wernher ... |
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Der Zenonianische Eyd hingegen hat in
jedweder unvergönnten und widerrechtlichen
Gewaltthätigkeit statt, |
Berger c.l. … |
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und kan, ja er soll auch sogar, dem Kläger von
dem Richter deferirt werden. |
l. 9. … |
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Wenn auch schon von denen Parteyen nicht
darum gebeten worden; allermeist aber, wenn es
würcklich gebeten wird. Und liegt auch nichts daran,
zu welcher Zeit des Processes es gebeten werde;
also, daß auch, wenn schon in der Sache
beschlossen worden, ja in der
Appellations-Instantz
selbst, noch Zeit dazu zu seyn erachtet werde. |
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Gleichfalls liegt nichts daran, ob das
Verzeichniß der verlohrnen Sachen, oder der
zugefügten Schäden, gleich anfangs mit dem
Libelle, oder erst hernach, überreicht werde. |
Berger ... |
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Derohalben wird Kläger der Last zu beweisen
überhoben, nicht zwar was die Gewaltthätigkeit
selbst anlangt, denn diese, wenn sie von
Beklagten
geläugnet wird, ist vor allen
Dingen zu
bescheinigen, mit Vorbehalt der Beklagten
zustehenden Gegenbescheinigung; sondern was
die daher zugefügten Schäden, und die
entwendeten Sachen, und deren Aestimation betrifft
denn dieser Offenbahrung wird dessen Eyde
überlassen. |
- d. l. 9. und d. c. 7.
- Berger d. obs. …
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Daß aber dieser Eyd Statt finde, so wird zum
voraus erfordert |
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1) daß eine andere, und zwar ordentliche, Art
des zu beweisenden Schadens nicht übrig sey; |
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2) daß des Richters Moderation
vorhergegangen sey. |
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Der Affection aber wird nicht Platz
gelassen. |
Berger ... |
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Sonst hindert an und vor sich |
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{Sp. 714} |
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selbst zwar die Ähnlich- und Gleichförmigkeit
des Rechts nicht, daß nicht wider den, welcher,
nicht allein die Gewaltthätigkeit verübet, sondern
auch den andern selbst beraubet hat, auch die
eydliche Affections-Würckung zugelassen werde,
wie sonderlich Stryck in Us. mod. … angemercket
hat, allwo er auch
erinnert, daß dieser Eyd mehr
von der Credulität und Davorhaltung, als von der
Wahrheit herzunehmen sey. |
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Wenn Kläger nicht schwören will; so kan
Beklagter von der wider ihn angestellten Klage
entbunden werden: Beklagter hingegen, wenn er
gleich gerne selber schwören will, oder auch wider
Klägern z.E. unter dem Vorwande der Feindschafft
protestiret, ist doch nicht zum Schwure zu lassen,
es müste denn Kläger darein willigen. |
Berger ... |
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Weil aber auch in Ansehung der wieder zu
ersetzenden Schäden zum öfftern die unbilligste
Rechnung übergeben wird, und dieser Unbilligkeit
nicht allemahl auf eine hinlängliche Art und Weise
vorgebauet werden kan, wenn gleich die
Entscheidung denen gnungsam erfahrenen
Calculatorn der Bauerndienste und Früchte
überlassen wird; so wird in denen darüber
abzufassenden
Urtheilen insgemein
erkannt, daß
die Aestimation der
Billigkeit gemäß geschehen
solle. |
Rivinus ad O.P.S. … |
Unkosten |
Wenn hingegen in einem Rechtsspruche der
Schäden Wiederersetzung verabschiedet worden;
so sind unter diesem allgemeinen Namen der
Schäden auch die Expensen oder Unkosten zu
verstehen und zugleich mit enthalten, |
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Wenn aber der, welcher den Proceß verlohren,
in die dem, der dem Proceß gewonnen, zu
erstattenden Unkosten verurtheilet worden; so ist er
zu Wiederersetzung der Schäden u. Interesse nicht
gehalten. |
Gail. … |
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Denn unter der Expensen oder Unkosten
Benennung sind Schäden, Interesse und
Verschlimmerungen nicht enthalten und zu
verstehen. |
Faber ... |
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Doch kan auch die Wiederersetzung der
Schäden gebeten werden, wenn gleich das Urtheil,
so in dem Possessorio summariissimo gefällt
worden, derselben keine Meldung gethan hat. |
Wernher sel. obs. for.
... |
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Daß übrigens aber auch nach denen im
Urtheile zuerkannten und hernach von Klägern
liquidirten Schäden die Zinsen derselben vom Tage
des
publicirten Moderationsurtheils zu prästiren
seyn, schreibet Berger. E.D.F. ... |
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Wenn endlich das Vermögen dessen, welcher
den Schaden verursachet, nicht zulanget; so ist
dasselbe unter dem Richter, in Ansehen der
Unkosten und Verpflegung, und unter Beklagten,
nach Gebühr zu theilen, |
Berger. in Oecon. Jur.
... |
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Ein mehrers kan hiervon beym
- Frantz Vivian …
-
Stryck in
Disp.
de Damno alienis rebus licite illato,
- Molin. de Justit. et Jur. …
- Kirchov
Tom.
I. Var. Ict. consil. …
- Hahn und
Wildvogel de Damno invito,
-
Thomasius in Disp.
Larva Legis Aquil. detracta actioni de damno dato,
- und andern in
Speidels Biblioth. Jurid. v. Damnum
… angezogenen Rechts-Lehrern
nachgelesen
werden.
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Kriegsrecht |
Sonst ist hierbey |
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{Sp. 715|S. 371} |
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noch aus denen Kriegs-Rechten zu mercken,
daß insgemein, nach Inhalt derer Kriegs-Artickel,
bey deren förmlichen Beschwörung, die neu
angehenden Soldaten unter andern auch mit darauf
verpflichtet werden, ihres hohen Principals und
dessen Armee
Nutz und Wohlfahrt zu befördern,
dargegen aber allem Schaden und
Nachtheil
vorzukommen, zu verhüten, und, da sie etwas
widriges und schädliches vermercken, solches nicht
zu verheelen, sondern alsofort anzusagen. |
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Besiehe hiervon die |
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- Königlich-Frantzösische Obergerichts-Ordn. …
- Königl. Schwed. Kriegr. …
- Dän. Kr. R. …
- Brandenb.
…
- Holl. …
- Züricher …
- Burger …
- Voetius de Jure
militari …
- Coteräus de Jur. milit. …
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wie auch insbesondere
Kayser Maximilians II.
Artickels-Brief … als wo selbst, und zwar
vornehmlich Art. 27.
verordnet zu befinden, daß, wo
einer oder mehr, einige Verrätherey, oder andere
böse Stücke, so von einem, oder mehrern, dem
Kriegs-Herrn, oder gemeinen Hauffen, zum
Nachtheil getrieben würden, erführe und innen
würde, der oder dieselben die Mißhändler zur
Stunde der
Obrigkeit und dem Profosen, bey
seinem Eyd und
Pflichten, anzuzeigen
schuldig
seyn, und, da er solches nicht thäte, als ein
Meineydiger, und als der Thäter selbst, darum
gestraffet werden
soll; desgleichen
Art. 28. da einer,
oder mehr Nachtheil an den Freunden, und
Vortheil
an den Feinden, ersehen und
wissen würde, der soll
solches seinem Hauptmanne und Obristen
anzeigen, und darum grossen Danck
verdienet
haben. |
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Dergleichen denn auch nach ihrer Art so wohl
die
Bürger und andere
Unterthanen in Ansehung
ihrer hohen Landes- und
Stadt-Obrigkeit, als auch
die Vasallen und Lehnleute, in Betrachtung ihrer
Lehns-Herrschafft, ebenfalls zu
thun angeloben und
beschwören müssen. Siehe |
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-
Homagium im
XIII
Bande, p. 717. u.ff.
-
desgleichen Pflicht (Lehns-) im XXVII Bande, p.
1596. u.ff.
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