HIS-Data
Home | Suche
Zedler: Schade [2] HIS-Data
5028-34-703-5-02
Titel: Schade [2]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 34 Sp. 711
Jahr: 1742
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 34 S. 369
Vorheriger Artikel: Schade [1]
Folgender Artikel: Schade … Mangel
Hinweise:

vorhergehender Text  Teil 1 Artikelübersicht  

Übersicht
Rechte (Forts.)
  Aquilanisches Gesetz
  Minderungseid
  Unkosten
  Kriegsrecht

Stichworte Text Quellenangaben
Aquilanisches Gesetz Der Schade ohne Unterscheid, er mag aus bösem Vorsatz und Betrug, oder aus Fahr- und Nachläßigkeit begangen werden, wird durch das Aquilanische Gesetz gerüget. Allein es ist gleichwohl ein Unterscheid zu machen, ob die Fahr- und Nachläßigkeit ausser dem Contract, oder in dem Contract begangen worden. Jene, wenn sie gleich nur die allergeringste, oder eine blosse Unterlassung des allergenauesten Fleisses des fleißigsten Hausvaters ist; so macht sie, daß das Aquilanische Gesetz allerdings statt hat, l. 44. ad l. Aquil.
  Dieser aber folgt der Natur und Eigenschafft des Contracts, in welchen sie einfällt. Und also, welche im Contracte selbst zu leisten ist, die wird auch durch das Aquilanische Gesetz gesucht und bestraft.
  • Berger in Oec. Jur. … und in Resolut.
  • Lauterb. tit. ad L. Aquil. ad verba: nisi res exactissimam.
  Der Schade, welcher bey Gelegenheit eines vierfüßigen Thieres, das unter der Zahl des Viehes enthalten ist, begangen worden, wird, wie oben bereits gemeldet, darnach geschätzt, wie viel innerhalb einem zurück zu rechnenden Jahre das Vieh mehr gegolten hat. §. 9. J. ad l. Aquil.
  Aller übriger Schade aber wird geschätzt, wie viel es die nächsten 30 Tage zurück gerechnet mehr gekostet.
  • §. 14. u. 15. J. eod.
  • l. 27. §. 5. eod.
  • Berger in Oec. Jur.
  Allein daß dieser Unterscheid heutiges Tages nicht mehr beobachtet, sondern vielmehr aller Schade nach der Zeit des zugefügten Schadens geschätzt werden, wollen  
 
  • Struv in Synt. Jur. Civ. …
  • Brunnemann ad l. 27. …
  • Schilter in Exerc. …
 
  Doch daß alles Interesse in diesem Fall zugleich mit geschätzet werde, Struv c.l.
  Wenn einer böslicher und betrüglicher Weise den gethanen Schaden geläugnet hat; so ist er, den Schaden zwiefach zu ersetzen, schuldig. §. 19. …
  Auch noch heut zu Tage,
  • Brunnem. ad l. 11. …
  • Berger in Us. act.
  Wenn nur der Schade auf andere Art, als durch Eydesleistung, bewiesen wird.
  • l. 30. …
  • Berger in Oec. Jur.
  Wenn mehrere den Schaden zugefügt haben; so sind jede, einer vor alle, und alle vor einen, gehalten, vor den gantzen Schaden zu stehen. l. 11. … ibique Brunnem.
  Und hat dißfalls die Theilungs-  
  {Sp. 712}  
  Wohlthat nicht Statt. Berger c.l. ... Widriger Meynung ist Carpzov ...
  Doch befreyt des einen seine Zahlung die übrigen, Harprecht ad §. 9. …
  nehmlich was das Privatinteresse derer, denen der Schade geschehen, nicht auch was die Strafe anlanget. Berger c.l.
  Die Klage des Aquilanischen Gesetzes kommt zu den Erben, aber nicht wider den Erben,
  • §. 9. I. de L. Aquil. ibique Hoppe ad verb. in heredem.
  • l. 23. …
  • Carpz.
  • Huber ad I. tit.
  Es sey denn, daß er aus dem Schaden reicher worden,
  • d. l. 23. §. 8.
  • Hoppe c.l.
  • Huber c.l.
  oder die Kriegsrechtensbefestigung mit den Beklagten geschehen sey.
  • l. un. … Hopp. c.l.
  Ja wenn Beklagter heimliche Räncke und Calumnien gebraucht, um nur solcher gestalt die Befestigung des KriegsRechtens zu verhindern oder zu verzögern; so kommt alsdenn ebenfalls so wohl, als wenn der Krieg Rechtens befestiget worden, die Klage wider die Erben des Beklagten zu.
  • H. Pistor.
  • Thoming
  • Carpz. c.l.
  Daß aber aus Billigkeit des Geistlichen oder Päbstlichen Rechts die Erben heut zu tage verbunden seyn sollen, wenn auch gleich nichts von dem Schaden an sie gekommen, noch auf die Klage geantwortet, wegen des c. ult. x. de sepult. und c. 5. x. de rapt. wollen  
 
  • Mevius
  • Brunnem. in l. 23. …
  • Schilter
  • Stryck in Us. mod. …
  • Berger in Tract. de Us. act. poenal.
  • Coccejus de Jur. controv. ...
 
  Daß aber dieses in denen Gerichten schwerlich beobachtet werde, hat Berger selbst angemercket. in Oec. Jur. … Bes. auch Brunnem. ad l. 1. … Hopp. c.l. in us. hod.
  Daß die Klage des Aquilanischen Gesetzes auch dem Gläubiger zukomme wider den Mitgläubiger, durch dessen Betrug oder Fahr- und Nachläßigkeit das Vermögen des Schuldners verringert worden, z.E. daß er die zum Concurs gehörigen Sachen vor geringern Preiß verkauffet, hat die Wittenbergische Juristen-Facultät gesprochen, nach dem Zeugniß Bergers c.l. ...
Minderungseid Der zugefügte Schade kan auch vor der geleisteten Gewehr der Klage und der ohne Beding geschehenen Kriegsrechtensbefestigung alsobald im Libell geschätzt werden, dergestalt, daß Beklagter mit dem Minderungs-Eyde die geschehene Schätzung oder den Werth des angegebenen Schadens verringern solle, wenn nur Kläger gebeten hat: Daß Beklagter ihm den z.E. auf 50 Thaler zugefügten Schaden, oder so viel er durch seinen Eyd daran nicht zu vermindern vermöchte, zu erstatten schuldig; sonst muß er dasselbe beweisen.
  • Barth in Hodeg. For. …
  • Suendendörffer ad Fibig. …
  • Carpz.
  • Schilter
  • Wernher in sel. Obs. for.
  Es hat aber der gedachte Minderungs-Eyd nicht nur in der weggenommenen Sache selbst, sondern auch der Schäden Schätzung statt,
  Es stehet aber bey Beklagten, ob er diesen ihm deferirten Eyd thun und  
  {Sp. 713|S. 370}  
  ablegen, oder den zugefügten Schaden, nach der von Klägern ausgedruckten Quantität und Summe, wieder ersetzen, oder auch zum Beweiß, daß der Schade so groß nicht sey, sich offeriren und erbieten, und wenn er im Beweise nicht fortkommen könne, er nichts desto weniger zu diesem Eyde seine Zuflucht nehmen wolle.
  • Berlich P. 1. …
  • Wernher c.l.
  Wenn aber dieser Eyd abgelegt ist; so wird Beklagter in dieselbe Summe, welche er durch den Eyd bestimmet hat, verdammet, und hat alsdenn eine weitere Moderation des Richters nicht Statt.
  • Land-Recht c.l.
  • Berlich
  Allein daß dieser Eyd nicht anders, als nach vorhergehender Moderation des Richters, Beklagten auferlegt werde, lehren  
 
  • Carpzov in Proc. ...
  • Philipp ad O.P.S. …
  • Berger E.D.F.
 
  Jedoch findet der Minderungs-Eyd ordentlicher Weise nur in der Gewaltthätigkeit Statt, dadurch einem andern bloß bewegliche Sachen hinweg genommen worden, oder durch welche jemand aus der Posseß seiner beweglichen Güter gesetzet, oder aus solchen mit Gewalt gejagt worden; nicht aber auch in thätlichen einer Person zugefügten Injurien und Beschimpffungen.
  • Carpzov P. 1. …
  • Philipp c.l. …
  • Berger E.D.F.
  Daß aber auch in diesen letztern derselbe statt habe, will mit Berlichen … auch Wernher ...  
  Der Zenonianische Eyd hingegen hat in jedweder unvergönnten und widerrechtlichen Gewaltthätigkeit statt, Berger c.l.
  und kan, ja er soll auch sogar, dem Kläger von dem Richter deferirt werden. l. 9. …
  Wenn auch schon von denen Parteyen nicht darum gebeten worden; allermeist aber, wenn es würcklich gebeten wird. Und liegt auch nichts daran, zu welcher Zeit des Processes es gebeten werde; also, daß auch, wenn schon in der Sache beschlossen worden, ja in der Appellations-Instantz selbst, noch Zeit dazu zu seyn erachtet werde.  
  Gleichfalls liegt nichts daran, ob das Verzeichniß der verlohrnen Sachen, oder der zugefügten Schäden, gleich anfangs mit dem Libelle, oder erst hernach, überreicht werde. Berger ...
  Derohalben wird Kläger der Last zu beweisen überhoben, nicht zwar was die Gewaltthätigkeit selbst anlangt, denn diese, wenn sie von Beklagten geläugnet wird, ist vor allen Dingen zu bescheinigen, mit Vorbehalt der Beklagten zustehenden Gegenbescheinigung; sondern was die daher zugefügten Schäden, und die entwendeten Sachen, und deren Aestimation betrifft denn dieser Offenbahrung wird dessen Eyde überlassen.
  • d. l. 9. und d. c. 7.
  • Berger d. obs.
  Daß aber dieser Eyd Statt finde, so wird zum voraus erfordert  
  1) daß eine andere, und zwar ordentliche, Art des zu beweisenden Schadens nicht übrig sey;  
  2) daß des Richters Moderation vorhergegangen sey.
  • d. l. 9. …
  • Berger
  Der Affection aber wird nicht Platz gelassen. Berger ...
  Sonst hindert an und vor sich  
  {Sp. 714}  
  selbst zwar die Ähnlich- und Gleichförmigkeit des Rechts nicht, daß nicht wider den, welcher, nicht allein die Gewaltthätigkeit verübet, sondern auch den andern selbst beraubet hat, auch die eydliche Affections-Würckung zugelassen werde, wie sonderlich Stryck in Us. mod. … angemercket hat, allwo er auch erinnert, daß dieser Eyd mehr von der Credulität und Davorhaltung, als von der Wahrheit herzunehmen sey.  
  Wenn Kläger nicht schwören will; so kan Beklagter von der wider ihn angestellten Klage entbunden werden: Beklagter hingegen, wenn er gleich gerne selber schwören will, oder auch wider Klägern z.E. unter dem Vorwande der Feindschafft protestiret, ist doch nicht zum Schwure zu lassen, es müste denn Kläger darein willigen. Berger ...
  Weil aber auch in Ansehung der wieder zu ersetzenden Schäden zum öfftern die unbilligste Rechnung übergeben wird, und dieser Unbilligkeit nicht allemahl auf eine hinlängliche Art und Weise vorgebauet werden kan, wenn gleich die Entscheidung denen gnungsam erfahrenen Calculatorn der Bauerndienste und Früchte überlassen wird; so wird in denen darüber abzufassenden Urtheilen insgemein erkannt, daß die Aestimation der Billigkeit gemäß geschehen solle. Rivinus ad O.P.S.
Unkosten Wenn hingegen in einem Rechtsspruche der Schäden Wiederersetzung verabschiedet worden; so sind unter diesem allgemeinen Namen der Schäden auch die Expensen oder Unkosten zu verstehen und zugleich mit enthalten,
  • Mevius
  • Berger
  Wenn aber der, welcher den Proceß verlohren, in die dem, der dem Proceß gewonnen, zu erstattenden Unkosten verurtheilet worden; so ist er zu Wiederersetzung der Schäden u. Interesse nicht gehalten. Gail.
  Denn unter der Expensen oder Unkosten Benennung sind Schäden, Interesse und Verschlimmerungen nicht enthalten und zu verstehen. Faber ...
  Doch kan auch die Wiederersetzung der Schäden gebeten werden, wenn gleich das Urtheil, so in dem Possessorio summariissimo gefällt worden, derselben keine Meldung gethan hat. Wernher sel. obs. for. ...
  Daß übrigens aber auch nach denen im Urtheile zuerkannten und hernach von Klägern liquidirten Schäden die Zinsen derselben vom Tage des publicirten Moderationsurtheils zu prästiren seyn, schreibet Berger. E.D.F. ...  
  Wenn endlich das Vermögen dessen, welcher den Schaden verursachet, nicht zulanget; so ist dasselbe unter dem Richter, in Ansehen der Unkosten und Verpflegung, und unter Beklagten, nach Gebühr zu theilen, Berger. in Oecon. Jur. ...
    Ein mehrers kan hiervon beym
  • Frantz Vivian
  • Stryck in Disp. de Damno alienis rebus licite illato,
  • Molin. de Justit. et Jur. …
  • Kirchov Tom. I. Var. Ict. consil. …
  • Hahn und Wildvogel de Damno invito,
  • Thomasius in Disp. Larva Legis Aquil. detracta actioni de damno dato,
  • und andern in Speidels Biblioth. Jurid. v. Damnum … angezogenen Rechts-Lehrern nachgelesen werden.
Kriegsrecht Sonst ist hierbey  
  {Sp. 715|S. 371}  
  noch aus denen Kriegs-Rechten zu mercken, daß insgemein, nach Inhalt derer Kriegs-Artickel, bey deren förmlichen Beschwörung, die neu angehenden Soldaten unter andern auch mit darauf verpflichtet werden, ihres hohen Principals und dessen Armee Nutz und Wohlfahrt zu befördern, dargegen aber allem Schaden und Nachtheil vorzukommen, zu verhüten, und, da sie etwas widriges und schädliches vermercken, solches nicht zu verheelen, sondern alsofort anzusagen.  
  Besiehe hiervon die  
 
  • Königlich-Frantzösische Obergerichts-Ordn.
  • Königl. Schwed. Kriegr.
  • Dän. Kr. R.
  • Brandenb.
  • Holl.
  • Züricher
  • Burger
  • Voetius de Jure militari
  • Coteräus de Jur. milit.
 
  wie auch insbesondere Kayser Maximilians II. Artickels-Brief … als wo selbst, und zwar vornehmlich Art. 27. verordnet zu befinden, daß, wo einer oder mehr, einige Verrätherey, oder andere böse Stücke, so von einem, oder mehrern, dem Kriegs-Herrn, oder gemeinen Hauffen, zum Nachtheil getrieben würden, erführe und innen würde, der oder dieselben die Mißhändler zur Stunde der Obrigkeit und dem Profosen, bey seinem Eyd und Pflichten, anzuzeigen schuldig seyn, und, da er solches nicht thäte, als ein Meineydiger, und als der Thäter selbst, darum gestraffet werden soll; desgleichen Art. 28. da einer, oder mehr Nachtheil an den Freunden, und Vortheil an den Feinden, ersehen und wissen würde, der soll solches seinem Hauptmanne und Obristen anzeigen, und darum grossen Danck verdienet haben.  
  Dergleichen denn auch nach ihrer Art so wohl die Bürger und andere Unterthanen in Ansehung ihrer hohen Landes- und Stadt-Obrigkeit, als auch die Vasallen und Lehnleute, in Betrachtung ihrer Lehns-Herrschafft, ebenfalls zu thun angeloben und beschwören müssen. Siehe  
 
  • Homagium im XIII Bande, p. 717. u.ff.
  • desgleichen Pflicht (Lehns-) im XXVII Bande, p. 1596. u.ff.
 
     

vorhergehender Text  Teil 1 Artikelübersicht  

HIS-Data 5028-34-703-5: Zedler: Schade HIS-Data Home
Stand: 15. Februar 2013 © Hans-Walter Pries