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Zedler: Schade [1] HIS-Data
5028-34-703-5-01
Titel: Schade [1]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 34 Sp. 703
Jahr: 1742
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 34 S. 365
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Naturrecht
Rechte
  Vorsatz
  Versehen

Stichworte Text Quellenangaben
  Schade, Damnum, ist dasjenige Ubel, so aus einer Beleidigung entstehet, wenn der Beleidiger entweder eine Hinderniß; oder eine Beraubung desjenigen Guts, so uns von Rechts wegen zukommt, verursachet.  
  Wo eine Beleidigung geschehen kan, da hat auch ein Schade statt, folglich können die verschiedene Arten des Schadens nach den Gattungen der Beleidigung gesetzet werden.  
Naturrecht Nach dem natürlichen Recht ist man verbunden, den verursachten Schaden zu ersetzen, weil man niemand beleidigen soll. Denn es würde etwas vergebliches seyn, ein Verbot zu thun, niemand zu beleidigen, oder Schaden zuzufügen, wenn dieser, im Fall er gleichwohl wider Recht angegriffen worden, den Schaden ohne Erstattung über sich nehmen solte, und der Beleidiger den Vortheil von seiner unrechtmäßigen Beleidigung sicher und ohne Abbruch geniessen könte, wie Pufendorf in jure naturae et gentium …gar wohl geurtheilet.
  Damit wir solche Materie ordentlich vortragen, so wollen wir 2 Stücke betrachten; einmahl, wer den Schaden zu ersetzen; hernach, wie die Ersetzung geschehen müsse?  
  Erstlich müssen wir sehen: wer den Schaden zu ersetzen? Uberhaupt ist es derjenige, dem die Handlung, woraus der Schade entstanden, kan zugerechnet werden. Es kan aber einer auf mancherley Art Schaden thun: entweder durch sich selbst; oder durch andere und dieses wieder entweder durch Thun; oder durch Unterlassen, es mag nun hauptsächlich, oder  
  {Sp. 704}  
  beyläufig was geschehen seyn, wie Grotius de jure belli et pacis … dieses weitläufftig erkläret.
  Nachdem nun jemand, wenn er was selber thut, Schuld an dem Schaden hat, in so weit ist er auch gehalten, den Schaden zu ersetzen, z.E. Sempronius verwundet Cajum; Titius aber giebt Sempronio seinen Degen dazu, und will die beyden Leute nicht von einander bringen lassen. Bey dieser Handlung ist Sempronius die vornehmste; Titius aber die Neben-Ursache, daß sie also beyde in Schuld sind, doch der erste mehr, als der andere, weswegen jener das Heilerlohn abtragen muß; dieser aber wird wenigstens gestraft.  
  Aus diesem läst sich auch urtheilen, in was vor Ordnung ein jeder gehalten sey, Abtrag zu thun, wenn ihrer etliche zugleich einem andern Schaden zugefüget, so daß sie alle in gleicher Classe stehen, sofern sie Ursache des Schadens sind?  
  Man muß hier einen Unterschied inter actus individuos und dividuos, oder unter den Handlungen, die sich theilen und nicht theilen lassen, machen. Denn bey den untheilbaren Handlungen, da man einem jeden nicht sein eignes Theil beymessen kan, heist es: quilibet tenetur in solidum, d.i. es müssen alle und jede bey der Erstattung vor einen Mann stehen, z.E. wenn ihrer 3 Fackeln auf ein Haus werffen, daß daraus Feuer entstehet und Schaden verursachet; zwey aber hievon fliehen davon, so muß der dritte, welchen man noch hat, den völligen Schaden gut thun: die Ursache davon ist, weil das Feuer hätte entstehen können, wenn nur einer die Fackel geworffen.  
  Bey solchen Handlungen aber, die sich theilen lassen, und man sagen kan, daß hat dieser, das hat jener gethan, muß ein jeder vor das seine stehen, das er gethan, z.E. es lermen 3 Leute auf einer Stube. Der eine zerbricht den Ofen, der andere den Krug, und der dritte die Fenster; weiß man nun, was ein jeder gethan, so hält man ihn zu Ersetzung dessen, was er verderbet, an.  
  Bey Ersetzung des Schadens ist eben nicht nöthig, daß es aus Bosheit geschehen ist; sondern man ist auch dazu gehalten, wenn eine Nachläßigkeit vorgegangen, und man den Schaden nicht verhütet, z.E. die Magd läst die Küche offen stehen, und einen silbernen Löffel stehlen, welchen sie von rechtswegen bezahlen muß. Ein schönes Exempel von diesem Fall finden wir im 2 B Moses 22, 6. wo GOtt die Verordnung gethan, daß, wenn jemand die Stoppeln auf seinem Acker verbrennte; das Feuer aber ergriff das Getraide, welches auf eines andern Acker stünde, so solte er den Schaden ersetzen. Bey diesem Fall ist keine Bosheit, aber eine Unvorsichtigkeit.  
  In eben diesem Capitul v. 12. 13. hat GOtt auch verordnet, daß, wenn ein Dieb einem Hirten was stehle, so solte er es bezahlen; werde es aber zerrissen so solte er Zeugnis davon bringen und nicht bezahlen, womit es gleiche Bewandniß hat. Denn wird ein Schaaf von einem wilden Thiere zerrissen, so ist er nicht so in Schuld, als wenn er sich selbiges stehlen lässet: jenes kan er nicht so, wie dieses verhüten,  
  {Sp. 705|S. 366}  
  Aus diesem Grund können auch viele Fälle entschieden werden, wenn ein Schade durch andere Dinge, die uns zugehören, als durch unser Vieh, geschiehet. Denn beschädiget unser Vieh jemanden, so ist entweder eine Nachläßigkeit dabey gewesen, daß wir solches nicht gnugsam verwahret, in welchem Fall die Sache kein Bedencken hat, daß wir den Schaden ersetzen müssen, weil wir schuld daran seyn; oder es geschiehet dieses von ohngefehr, bey welchem Umstand die Ersetzung aus einem andern Grund zu leiten.  
  Man sagt, wer die Nutzung von einer Sache habe, der müsse auch den Schaden über sich nehmen, welches an sich selbst billig, und da kommt die Ersetzung auf den Herrn.  
  Bey dieser Materie kommen noch einige besondere Fragen für:  
  1) Ob Lehrer ihrer Nachläßigkeit halber oder wegen der beygebrachten Irrthümer zum Abtrage verbunden sind?  
  Es ist so viel gewiß, daß bey diesen Fällen der Lernende Schaden hat, in dem er nicht nur sein Geld vergebens hingegeben; sondern auch die Zeit, die moraliter kan geschätzet werden, verdorben. So hat auch dieses seine Richtigkeit, daß der Lehrer in Schuld ist, weil er seinem Versprechen nicht nachgekommen. Denn wolte er gleich einwenden, er habe gethan, was ihm möglich gewesen; so bleibt doch die Schuld in so weit auf ihm, weil er ein solches Pactum eingegangen, und was versprochen, das er zu halten, nicht im Stande gewesen.  
  Wie aber eine solche Ersetzung geschehen möge, scheinet eine schwere Sache zu seyn. Denn die Zeit, die man vergebens zugebracht, ist einmahl dahin, und kan nicht wieder zurück geruffen werden; und der Lehrer ist vielleicht nicht im Stand die Sache besser zu machen. Placette hat einen besondern Tractat de la restitution geschrieben, in welchem er meynet, es könne der Schaden ersetzet werden, wenn der Lehrer die Unterweisung noch einmahl vornehme, und seine Fehler verbesserte; oder das bekommene Geld wieder heraus gäbe; es muß aber auch die Zeit angeschlagen, und der Schaden, den man dabey gehabt, ersetzet werden.  
  Ubrigens kan man daraus schliessen, was Lehrer vor ein schweres Amt haben, wenn sie gewissenhafft handeln wollen, daher auch Jacob Cap. 3. v. 1. sagt: Lieben Brüder, unterwinde sich nicht jedermann Lehrer zu seyn, und wisset, daß wir desto mehr Urtheil empfangen werden:  
  2) Ob ein Fürst, der einen unrechtmäßigen Krieg anfängt, gehalten sey, den Unterthanen den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen?  
  in der Theorie läst sich die Sache wohl entscheiden. Denn ist der Krieg unrechtmäßig, so hat er dazu keine Gewalt, indem er als Fürst dazu gesetzet ist, daß er der Unterthanen Wohl besorge: thut er nun dieses nicht, und ruiniret durch vergebliche Kriege die Unterthanen, so handelt er wider seine Pflicht, und soll daher billig Satisfaction thun.  
  Vors andere müssen wir untersuchen: wie die Ersetzung geschehen müsse?  
  Es kan dieses überhaupt auf zweyerley Art geschehen. Denn ist die entwandte Sache noch da, so giebt man sie ihm in Natur wieder, welches die Restitution, oder die Wiedergebung im besondern Verstand ist; ist sie aber nicht mehr vorhanden, so giebt man so viel, als  
  {Sp. 706}  
  der Werth derselbigen austräget, welches die Satisfaction ist, so nicht nur auf die Sache selbst, sondern auch auf ihre Nutzung geht, wie man denn auch vor die Folgen, so aus einem Schaden entspringen, stehen muß.  
  Dieses kan man auf die besondere Arten der Schäden appliciren. Bringt man einen ums Leben, so geht weder die Restitution an, weil niemanden wieder lebendig machen kan; noch die Satisfaction, indem das Leben des Menschen keinen Werth leidet. Doch ist der Billigkeit gemäß, daß der Mörder, wenn etwan Unkosten auf die Ärtzte gegangen, solche wieder erstatte, und den Hinterbliebenen des Ermordeten etwas zu ihrer Versorgung gebe; die Straffe aber, welche vor die Obrigkeit gehört, bleibet vor sich.  
  Wenn man dem andern ein Glied an seinem Leibe zerstümmelt, so geht auch weder eine Restitution, noch eine Satisfaction aus vorher angeführten Gründen an, weswegen nur die Unkosten, die auf die Cur gegangen, abzutragen, und wenn der Schade so beschaffen, daß man an seiner Nahrung gehindert wird, z.E. man machte einem Handwercksmann seine Hand unbrauchbar, so muß man entweder einmahl vor allemahl oder jährlich etwas zur Versorgung geben.  
  Wird nun etwas von beweglichen Gütern gestohlen, so gehet die Restitution oder die Satisfaction an; gleichwie bey einer Beschimpffung eine Abbitte und Ehren-Erklärung geschehen muß, dadurch man einem dasjenige, was man ihm genommen, wieder erstattet; wolte man aber davor Geld nehmen, so zeigte dieses ein gar unedles Gemüth an. Von dieser Materie können alle Scribenten des natürlichen Rechts nachgelesen werden.
Rechte Im juristischen Verstande bedeutet Schade, Verlust, Abgang, Einbusse, Nachtheil, Verkürtzung, Verschlimmerung, Verringerung, oder Verletzung, Damnum, Detrimentum, Jactura, Deterioratio, Laesio, überhaupt alles dasjenige, was jemanden von seinen Gütern entzogen, oder irgend sonst zur Last geleget wird, daß er sich des ihm darauf zustehenden Rechtes nicht mehr mit solchem Vortheil, als ausserdem, bedienen kan, und obzwar hiervon bereits unter dem Worte Damnum im VII Bande, p. 93. u.f. wie auch im XVI Bande, p. 202. u.ff. etwas weniges gedacht worden; so erachten wir doch vor dienlich, von dieser Materie, als einer Sache, die zumahl in denen Rechten, und vornehmlich in Proceß- oder Streit-Sachen, von nicht geringer Erheblichkeit ist, und bisweilen auch nur allzu viele Weiterungen zu verursachen pflegt, gegenwärtig noch etwas ausführlicher zu handeln.  
  Man verstehet demnach durch die Zufügung des Schadens eigentlich nichts anders, als eine solche That oder Handlung, wodurch des andern Vermögen verringert, oder er auch an seinem Leibe verletzet wird. Man theilet den Schaden in  
  1) unmittelbaren und mittelbaren, den einer durch seine Hausleute, Gesinde, Vieh, Gebäude, Feuer und Wasser verursachet,  
  2) wircklich geschehenen und erst noch zu besorgenden, derentwegen nach Gelegenheit Caution gefordert werden kan, tit. ff. de damn. infect.
  3) den aus Vorsatz, Versehen, Verzug oder ungefehr geschehenen.  
Vorsatz Der aus Vorsatz zugefügte Schade muß allezeit ersetzet werden; so, daß  
  {Sp. 707|S. 367}  
  auch nicht einmahl durch einen Vergleich ein anders auszumachen. l. 27. §. 3. ff. de pact.
  Der aus Versehen ist auch zu ersetzen. l. 44. …
  Er wäre denn einem ausdrücklich, l. 5. …
  oder auch stillschweigend erlassen worden.  
  Welches entweder aus der Beschaffenheit der Person, §. f. I. de soc. …
  oder aus der Natur des Contractes geschlossen wird, in welchem entweder beyde, oder nur einer davon, den Nutzen hat, da ersternfalls beyde einander ihr Versehen gelten, im letztern aber derjenige, so den Nutzen hat, vor alles, und der keinen hat, vor nichts stehet. l. 5. …
Versehen Man theilet auch das Versehen, so sonst Unfleiß, Schuld, Verwahrlosung, Fahr- und Nachläßigkeit, Unachtsamkeit, Unvorsichtigkeit genannt wird, in gewisse Grade. Denn nachdem man die unter Händen habenden fremde Sachen oder Geschäffte, wo nicht mit mehrern, doch mit eben dem Fleisse, als man das Seinige inacht nimmt, zu verwahren hat, und dieser schuldige Fleiß in den gemeinen, mittelmäßigen und besondern (Diligentiam communem, mediocrem und summam) getheilet wird; so ist auch der entgegen gesetzte Unfleiß entweder der gröste, oder der mittlere, oder geringste, (Culpa lata, levis, oder levissima) l. 32. …
  Der höchste Grad des Unfleisses ist die Unterlassung des einem jeden Menschen gewöhnlichen obliegenden Fleisses, l. 213. …
  der mittlere die Unterlassung des einem Hausvater gewöhnlichen, l. 10. …
  und der geringste die Unterlassung des dem allerfleißigsten Hausvater gewöhnlichen. l. 25. …
  Die Pflicht, vor den Unfleiß zu stehen, wird, wie gedacht, aus dem Nutzen ermessen, den einer oder der andere aus dem Contracte oder Handel zu geniessen hat; so, daß  
 
1) derjenige, so allein den Nutzen hat, dem andern auch vor das geringste Versehen stehen muß. Als wie der, dem etwas geliehen wird,
l. 5. …
 
Wovon jedoch derjenige, so etwas bittweise überkömmt, deswegen frey seyn soll, weil ihm die Sache zu jeder Zeit wieder genommen werden kan.
l. 18. …
 
Hingegen stehet der, so keinen Nutzen davon hat, nur vor das grösseste Versehen.
l. 18. …
 
2) Wenn beyde Contrahenten den Nutzen gemein haben; so stehen sie einander nur vor das mittlere Versehen.
l. 5. …
 
Welches, wie es, wenn man ohne Vollmacht etwas zu des andern Nutzen schaffet, also auch bey gegebener Vollmacht billig ist.
l. 20. C. de neg. gest.
 
Wiewohl dem Gevollmächtigten gemeiniglich, eben wie dem, der etwas bey Übung seiner Kunst übernimmt,
l. 25. …
 
auch das geringste Versehen zugerechnet wird.
 
 
Dergleichen denn auch billig geschicht, wenn er sich ausdrücklich zu einem mehrerm anheischig gemacht,
§. 3. …
 
oder ihm ein Amt öffentlich aufgetragen worden.
l. 23 …
 
Nach dieser andern Regel gehet es im Kauffe.
l. 35. …
 
Mehr aber muß der Verkäuffer thun bey einer Sache, die erst zugemessen werden soll,
l. 2. …
  {Sp. 708}  
   
  ...
 
und ein wenigers nach des Käuffers Saumseligkeit,
l. 17. …
 
l. 9. …
 
ausser, wenn einer als ein Meister seine Arbeit verdungen,
l. 9. …
 
  • im Gesellschaftscontracte,
§. fin. Inst. de societ.
 
  • in der Vollmacht,
l. 13. …
 
  • im Pfandcontracte,
l. 7. …
 
Ob der Unfleiß durch thun oder lassen sich äussere, macht keinen Unterscheid.
l. 91. …
 
Ingleichen ob man solchen in gemein, oder nach Beschaffenheit desjenigen, der den Schaden ersetzen soll, ermessen müsse. Das letztere ist bey dem Gesellschafftscontracte und bey einer gemeinen Erbschafft, die ein Miterbe verwaltet, genug.
§. f. I. d. societ. …
 
Bey Vormundschafften aber und bey der Mitgifft soll genau darnach gegangen werden.
l. 1. …
 
Daß insgemein angedeutete Versehen wird ordentlich von dem mittleren Grade verstanden.
l. 23. …
 
Daß aber bisweilen auch das grösseste Versehen einer betrüglichen Handlung zu vergleichen, ist in Contracten allemahl,
l. 7. …
 
in Verbrechen aber nur so lange wahr, als es auf eine bürgerliche Strafe ankömmt.
  • l. 1. §. 5. ff. d. O. et A.
  • l. 23. §. 2. ff. de Aedil. Ed.
  • l. 7. ff. ad L. Cornel. d. sicar.
  • cf. l. 11. ff. d. poen.
 
Der aus Verzug einer Sache entstehende Schaden ist, wenn es aus Vorsatz geschicht, allemahl, aus Versehen aber, so lange keine Erlassung zu beweisen, zu ersetzen.
l. 32. …
 
Als welche Ersetzung entweder mit dem Verzuge selbst verbunden ist, wenn der Schuldner keine Ursache hat, etwas an sich zu behalten,
l. f. ff. …
 
oder der Gläubiger, vermöge eines besondern Privilegii, zu mahnen nicht nöthig hat,
l. 3. …
 
oder ein gewisser Zahlungstag bestimmet ist,
a. l. 12. …
 
oder der Miethcontrahent das seinige leistet,
l. 13. …
 
sonst aber von dem Gläubiger veranlasset werden muß,
l. 88. …
 
der auch selbst durch unziemliche Verweigerung sich den Schaden zuziehet.
l. 72. …
 
Der Schade, so sich von ungefehr eräugnet, (Casus fortuitus) wird nicht ersetzt,
l. 23. …
 
sondern der Verlust der Sache gehet über ihren Herrn,
l. 12. …
 
Und der dieselbe schuldig ist, wird dadurch frey.
§. 3. …
 
Er wäre denn
 
 
 
1) ausdrücklich übernommen worden,
l. 9. ...
 
 
  da einer auch die ungewöhnlichen Fälle zu leisten hat,
l. 78. ...
 
 
  und nur mit denen gar ungewöhnlichen zu verschonen ist,
a. l. 19. …
 
 
  oder solche Ubernehmung auch stillschweigend geschehen, als wenn eine Sache als verkaufft in Anschlag gebracht, und die Erstattung des Werths versprochen wird.
a. l. 3. …
 
 
2) Durch vorhergehenden Unfleiß, vor den einer zu stehen gehabt,
l. 5. ...
 
 
  oder Verzug, wovon keine Ursache der Vorenthaltung anzugeben,
  • c. un X. commod.
  • l. 12. §. 3. ff. depos.
  • a. l. 32. ff. d. usur.
 
 
  und ohne welchen die Sache nicht eben sowohl nach der Erstattung verlohren gegangen seyn würde, verursachet worden,
l. 14. ...
  Bey  
  {Sp. 709|S. 368}  
  der Frage, ob der angegebene Zufall (Casus fortuitus) bewiesen werden müsse, ist ein Unterscheid zu machen, ob die Sache sich ohne oder durch Verschulden zu ereugnen pflege; so, daß im ersten Falle der blosse Zufall nicht zu beweisen, sondern der, so etwas von dem andern haben will, ihm sein Verschulden beweisen muß, wie es bey entstandener Feuersbrunst so gehalten wird, Dec. El. Sax. 30.
  im letzten Falle aber der ungefähre Zufall allerdings zu beweisen. l. 5. …
  Der durch Ausgiessen oder Auswerffen aus einem Hause verursachete Schade soll doppelt ersetzet werden. l. 1. …
  doch bleibt es heutiges Tages bey dem einfachen Ersatze, und die Klage wegen etwas gefährlich gesetzten oder aufgehangenen, l. 5. …
  ist nicht mehr im Brauch.  
  Den Schaden, so Knechte thun (Noxa) ersetzet der Herr entweder selbst, oder giebt sie dafür hin, wenn es leibeigene, l. 1. …
  insonderheit auch wenn der Schade im Schiffe, Gasthofe oder Stalle geschehen, tit. ff. naut. caup. stab.
  Dienstboten aber, so nicht leibeigen, kan nur etwa das rückständige Lied-Lohn deßhalber verkümmert werden. L.R. L. 2. a. 32.
  Was den vom Viehe erlittenen Schaden (Pauperiem) betrifft; so ist allhier von zahmen Thieren die Rede, und soll nach dem Römischen Rechte der Herr entweder den Schaden ersetzen oder das Thier Preiß geben, l. 1. …
  nach Sächsischen Rechten aber entweder den Schaden ersetzen, oder das Thier alsofort von sich jagen. L.R. …
  Auf Haltung eines schädlichen Thieres ist eine Strafe gesetzt, l. 40. u.f. ff. de Aedil. Ed.
  und den Schaden, den ein solches Thier gethan, soll der Herr schlechterdings ersetzen, und durch dessen Wegjagung nicht befreyet, auch derjenige, so ein solch Thier tödtet, um sich zu wehren, nicht gestrafet werden. L.R. …
  Der von des andern Gebäuden obschwebende Schade wird durch das Verboth eines neuen Baues abgewandt, l. 1. …
  Welches, nebst dem Eigenthumsherrn des Gebäudes, dem Schade geschähe, ein jeder, so ein dinglich Recht hat, thun kan, l. un §. 3. …
  auch so wohl dem Bau-Herrn, als den Werckleuten, geschehen mag. l. 5. …
  Nach ergangenem Verbote muß der Bauende ablassen, bis es wieder aufgehoben werde, und sonst sein Gebäude wieder niederreissen. l. 8. …
  Auch lässet ihn derjenige, so das Verbot ausgebracht, nicht leicht gegen gemachte Caution fortfahren. l. 20. …
  Nach Absterben des Verbietenden soll der Nachfolger von neuem Verbot ausbringen. l. 8. …
  Wegen noch nicht geschehenen Schadens kan man Caution fordern, wenn des andern Gebäude den Einfall drohet, l. 7. …
  desgleichen wenn von seinem Backofen Schaden zu besorgen, l. 24. …
  er seine Mistgrube an unsere Wand anleget, l. 17. …
  oder auch nur seine Bäume uns schaden können, l. 24. …
  So dürffen auch keine Badstuben, Back- Brau- Schmiede- Töpffer, und Sehm-Häuser ohne der Obrigkeit  
  {Sp. 710}  
  und des Nachbars Willen angeleget werden. Lüb. R.
  Wenn diese Caution nicht gefordert wird; so hat man, bey entstehendem Schaden, keine Klage, ausser, daß der Nachbar das eingefallene hinwegnehme oder uns überlasse, l. 7. …
  Und kan solche Caution nur der, so ein dinglich Recht hat, fordern, l. 13. …
  Er muß auch den Eyd vor Gefehrde leisten. l. 13. …
  Es hat aber die geforderte Caution gar nicht statt, wenn der Schade aus einem natürlichen Fehler zu besorgen, l. 24. …
  oder der Schade daher entstehet, daß einer sich seines Rechtes auf dem Seinigen bedienet. l. 24. …
  Eine entstandene Feuersbrunst erwecket zwar eine Vermuthung wider die Einwohner des Hauses, aber keine besondere wider den Haus-Vater, l. 3. …
  daher derselbe ordentlich vor seiner Familie Verwahrlosung nicht stehet, Dec. 79.
  und der Kläger die Schuld beweisen muß.  
  Wegen Schadens vom Regenwasser kan man auch klagen, so offt der andere etwas mit der Hand gemacht, das solchen verursachet, l. 1. …
  nicht aber, wenn das Wasser natürlicher Weise schadet, l. 1. …
  oder der andere zum Ackerbau oder Früchtesammlen etwas bauet, l. 1. …
  es vor undencklichen Zeiten, oder mit Obrigkeitlicher Bewilligung (auctoritate publica) gethan hat, l. 2. und 23. ff. eod.
  Dem Schaden von des Nachbars Bäumen wird dergestalt abgeholffen, daß, wenn der Baum über unser Gebäude häncket, der Nachbar ihn wegschaffen oder vom Stamme an abschneiden und uns lassen, l. 1. …
  u. wenn er über unser Feld hänget, solchen 15 Schuh hoch ab- oder beschneiden lassen muß, l. 1. …
  Und gleichwie sonst der Baum, so in beyder Nachbaren Erdreiche seine Wurtzel hat, billig allen beyden gemein bleibet, §. 31. …
  also werden auch ausser dem Falle und nach der Vermuthung, daß, wo ein Ast stehet, er auch seine Nahrung habe, die Äste und Früchte dem zugesprochen über dessen Erdreich sie hangen, L.R. …
  und der Herr des Stammes kan die Früchte auf des andern Grund und Boden nicht auflesen, wie das Römische Recht gestattet, l. 1. …
  Der Schade durch Erschlagung eines vierfüßigen Thieres soll nach dessen gröstem Werthe, den es das vorhergehende Jahr gehabt, und eines andern nach dem nächsten Monate, tit. Inst. ad L. Aquil.
  der bey Feuersbrunst, Schiffbruch etc. zugefügte aber binnen Jahres-Frist vierfach ersetzet werden, tit. ff. d. incend. ruin. naufrag.
  Wegen Todtschlages ist des erschlagenen Freunden das Wehr- Sühn- oder Manngeld, C. 11. p. 4.
  wegen Verwundung aber einem das Artztlohn, Schmertzengeld und Versäumniß, C. 43. …
  und wegen unrechtmäßigen Gefängnisses die Sachsenbusse zu bezahlen. L.R. …
  Jedoch wird disfalls auch der Schade nicht ersetzt, wenn der, so solchen erlitten, mit Schuld daran gewesen; also, daß einer, der einen andern selber anfällt und zuerst ausschlägt, bey seiner Verwundung kein Heilerlohn oder andern Abtrag fordern kan, es gienge denn ein grosser Exceß dabey vor.
  • c. 12. X. d. restit. spol.
  • C. 10. …
  Aus dem  
  {Sp. 711|S. 369}  
  bey Auflauf des Volckes oder einem entstandenen Tumult vorsetzlicher u. gefährlicher Weise zugefügten Schaden kommt dem beleidigten oder beschädigten Theile die in denen Rechten so genannte Actio in factum praetoria zu, und hat selbige auch noch heut zu Tage Statt, daß nemlich, wenn innerhalb einem Jahre geklaget wird, der Schade zwiefach, wenn aber nach Ablauf eines Jahres erst die Klage erhoben wird, nur einfach ersetzt werden muß.
  • l. 4. …
  • Berger in Oecon. Jur. … und in Usu Act. poenal.
  Der Schade, der bey Gelegenheit einer entstandenen Feuersbrunst, eines Schiffbruchs, mit Gewalt eroberten Schiffes, u.d. zugefüget worden, wird dergestalt geahntet, daß der Schade vierfach ersetzt werden muß, wenn binnen einem Jahre geklaget wird, l. 1. und tot. tit. …
  auch heut zu Tage, Berger in Oec. Jur.
     

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Stand: 23. August 2016 © Hans-Walter Pries