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Quellenangaben |
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Schade,
Damnum, ist dasjenige
Ubel, so aus
einer Beleidigung entstehet, wenn der
Beleidiger
entweder eine Hinderniß; oder eine Beraubung
desjenigen
Guts, so uns von
Rechts wegen
zukommt, verursachet. |
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Wo eine Beleidigung geschehen kan, da hat
auch ein Schade statt, folglich können die
verschiedene
Arten des Schadens nach den
Gattungen der Beleidigung gesetzet werden. |
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Naturrecht |
Nach dem
natürlichen Recht ist man
verbunden, den verursachten Schaden zu ersetzen,
weil man niemand beleidigen
soll. Denn es würde
etwas vergebliches seyn, ein Verbot zu
thun,
niemand zu beleidigen, oder Schaden zuzufügen,
wenn dieser, im Fall er gleichwohl wider Recht
angegriffen worden, den Schaden ohne Erstattung
über sich nehmen solte, und der Beleidiger den
Vortheil von seiner unrechtmäßigen Beleidigung
sicher und ohne Abbruch geniessen könte, |
wie
Pufendorf in jure naturae
et gentium …gar wohl geurtheilet. |
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Damit wir solche
Materie
ordentlich
vortragen,
so
wollen wir 2 Stücke betrachten; einmahl, wer
den Schaden zu ersetzen; hernach, wie die
Ersetzung geschehen müsse? |
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Erstlich
müssen wir sehen: wer den Schaden
zu ersetzen? Uberhaupt ist es derjenige, dem die
Handlung, woraus der Schade entstanden, kan
zugerechnet werden. Es kan aber einer auf
mancherley Art Schaden thun: entweder durch sich
selbst; oder durch andere und dieses wieder
entweder durch
Thun; oder durch
Unterlassen, es
mag nun hauptsächlich, oder |
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{Sp. 704} |
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beyläufig was geschehen seyn, |
wie Grotius de jure belli et
pacis … dieses weitläufftig
erkläret. |
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Nachdem nun jemand, wenn er was selber thut,
Schuld
an dem Schaden hat, in so weit ist er auch gehalten, den Schaden zu ersetzen,
z.E.
Sempronius verwundet Cajum; Titius aber giebt
Sempronio seinen Degen dazu, und will die beyden
Leute nicht von einander bringen lassen. Bey dieser
Handlung ist Sempronius die
vornehmste; Titius
aber die Neben-Ursache, daß sie also beyde in
Schuld sind, doch der erste mehr, als der andere,
weswegen jener das Heilerlohn abtragen muß;
dieser aber wird wenigstens gestraft. |
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Aus diesem läst sich auch
urtheilen, in was vor
Ordnung ein jeder gehalten sey, Abtrag zu thun,
wenn ihrer etliche zugleich einem andern Schaden
zugefüget, so daß sie alle in gleicher
Classe stehen,
sofern sie
Ursache des Schadens sind? |
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Man muß hier einen
Unterschied inter actus
individuos und dividuos, oder unter den
Handlungen, die sich
theilen
und nicht theilen lassen, machen. Denn bey den untheilbaren Handlungen, da man
einem jeden nicht sein
eignes
Theil beymessen kan, heist es: quilibet tenetur in
solidum, d.i. es müssen alle und jede bey der
Erstattung vor einen
Mann stehen, z.E. wenn ihrer 3
Fackeln auf ein
Haus werffen, daß daraus
Feuer
entstehet und Schaden verursachet; zwey aber
hievon fliehen davon, so muß der dritte, welchen
man noch hat, den
völligen Schaden
gut thun: die
Ursache davon ist, weil das Feuer hätte entstehen
können, wenn nur einer die Fackel geworffen. |
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Bey solchen Handlungen aber, die sich theilen
lassen, und man
sagen kan, daß hat dieser, das hat
jener gethan, muß ein jeder vor das seine stehen,
das er gethan, z.E. es lermen 3 Leute auf einer
Stube. Der eine zerbricht den Ofen, der andere den
Krug, und der dritte die Fenster;
weiß man nun, was
ein jeder gethan, so hält man ihn zu Ersetzung
dessen, was er verderbet, an. |
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Bey Ersetzung des Schadens ist eben nicht
nöthig, daß es aus
Bosheit geschehen ist; sondern
man ist auch dazu gehalten, wenn eine
Nachläßigkeit vorgegangen, und man den Schaden
nicht verhütet, z.E. die
Magd läst die Küche offen
stehen, und einen silbernen Löffel stehlen, welchen
sie von rechtswegen bezahlen muß. Ein schönes
Exempel von diesem Fall finden wir im 2 B Moses
22, 6. wo
GOtt die
Verordnung gethan, daß, wenn
jemand die Stoppeln auf seinem
Acker verbrennte;
das Feuer aber ergriff das Getraide, welches auf
eines andern Acker stünde, so
solte er den
Schaden ersetzen. Bey diesem Fall ist keine
Bosheit, aber eine Unvorsichtigkeit. |
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In eben diesem
Capitul v. 12. 13. hat GOtt auch
verordnet, daß, wenn ein Dieb einem Hirten was
stehle, so solte er es bezahlen; werde es aber
zerrissen so solte er Zeugnis davon bringen und
nicht bezahlen, womit es gleiche Bewandniß hat.
Denn wird ein Schaaf von einem wilden Thiere
zerrissen, so ist er nicht so in Schuld, als wenn er
sich selbiges stehlen lässet: jenes kan er nicht so,
wie dieses verhüten, |
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{Sp. 705|S. 366} |
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Aus diesem
Grund können auch viele Fälle
entschieden werden, wenn ein Schade durch
andere
Dinge, die uns zugehören, als durch unser
Vieh, geschiehet. Denn beschädiget unser Vieh
jemanden, so ist entweder eine Nachläßigkeit dabey
gewesen, daß wir solches nicht gnugsam
verwahret, in welchem Fall die
Sache kein
Bedencken hat, daß wir den Schaden ersetzen
müssen, weil wir schuld daran seyn; oder es
geschiehet dieses von ohngefehr, bey welchem
Umstand die Ersetzung aus einem andern Grund zu
leiten. |
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Man sagt, wer die Nutzung von einer Sache
habe, der müsse auch den Schaden über sich
nehmen, welches an sich selbst
billig, und da
kommt die Ersetzung auf den
Herrn. |
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Bey dieser Materie kommen noch einige
besondere
Fragen für: |
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1) Ob Lehrer ihrer Nachläßigkeit halber oder
wegen der beygebrachten
Irrthümer zum
Abtrage
verbunden sind? |
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Es ist so viel
gewiß, daß bey diesen Fällen der
Lernende Schaden hat, in dem er nicht nur sein
Geld vergebens hingegeben; sondern auch die
Zeit,
die
moraliter kan geschätzet werden, verdorben. So
hat auch dieses seine Richtigkeit, daß der
Lehrer in
Schuld ist, weil er seinem Versprechen nicht
nachgekommen. Denn
wolte er gleich einwenden,
er habe
gethan, was ihm
möglich gewesen; so
bleibt doch die Schuld in so weit auf ihm, weil er ein
solches Pactum eingegangen, und was
versprochen, das er zu halten, nicht im
Stande
gewesen. |
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Wie aber eine solche Ersetzung geschehen
möge, scheinet eine schwere Sache zu seyn. Denn
die Zeit, die man vergebens zugebracht, ist einmahl
dahin, und kan nicht wieder zurück geruffen werden;
und der Lehrer ist vielleicht nicht im Stand die
Sache besser zu machen. Placette hat einen besondern
Tractat de la restitution geschrieben, in
welchem er
meynet, es könne der Schaden ersetzet
werden, wenn der Lehrer die
Unterweisung noch
einmahl vornehme, und seine Fehler
verbesserte;
oder das bekommene Geld wieder heraus gäbe; es
muß aber auch die Zeit angeschlagen, und der
Schaden, den man dabey gehabt, ersetzet
werden. |
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Ubrigens kan man daraus
schliessen, was
Lehrer vor ein schweres
Amt haben, wenn sie
gewissenhafft handeln wollen, daher auch Jacob
Cap. 3. v. 1. sagt: Lieben Brüder, unterwinde sich
nicht jedermann Lehrer zu seyn, und wisset, daß wir
desto mehr Urtheil empfangen werden: |
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2) Ob ein Fürst, der einen
unrechtmäßigen Krieg anfängt, gehalten sey, den
Unterthanen
den daraus entstandenen Schaden zu
ersetzen? |
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in der
Theorie läst sich die Sache wohl
entscheiden. Denn ist der
Krieg
unrechtmäßig, so
hat er dazu keine
Gewalt, indem er als
Fürst dazu
gesetzet ist, daß er der
Unterthanen Wohl besorge:
thut er nun dieses nicht, und ruiniret durch
vergebliche Kriege die Unterthanen, so handelt er
wider seine
Pflicht, und
soll daher
billig Satisfaction
thun. |
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Vors andere müssen wir
untersuchen: wie die
Ersetzung geschehen müsse? |
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Es kan dieses überhaupt auf zweyerley Art
geschehen. Denn ist die entwandte Sache noch da,
so giebt man sie ihm in
Natur wieder, welches die
Restitution, oder die Wiedergebung im besondern
Verstand ist; ist sie aber nicht mehr vorhanden, so
giebt man so viel, als |
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{Sp. 706} |
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der Werth derselbigen austräget, welches die
Satisfaction ist, so nicht nur auf die Sache selbst,
sondern auch auf ihre Nutzung geht, wie man denn
auch vor die Folgen, so aus einem Schaden
entspringen, stehen muß. |
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Dieses kan man auf die besondere
Arten der
Schäden appliciren. Bringt man einen ums
Leben,
so geht weder die Restitution an, weil niemanden
wieder lebendig machen kan; noch die Satisfaction,
indem das Leben des
Menschen keinen Werth
leidet. Doch ist der
Billigkeit gemäß, daß der
Mörder, wenn etwan Unkosten auf die
Ärtzte
gegangen, solche wieder erstatte, und den
Hinterbliebenen des Ermordeten etwas zu ihrer
Versorgung gebe; die
Straffe aber, welche vor die
Obrigkeit gehört, bleibet vor sich. |
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Wenn man dem andern ein Glied an seinem
Leibe zerstümmelt, so geht auch weder eine
Restitution, noch eine Satisfaction aus vorher
angeführten
Gründen an, weswegen nur die
Unkosten, die auf die Cur gegangen, abzutragen,
und wenn der Schade so beschaffen, daß man an
seiner
Nahrung gehindert wird,
z.E. man machte
einem
Handwercksmann seine Hand unbrauchbar,
so muß man entweder einmahl vor allemahl oder
jährlich etwas zur Versorgung geben. |
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Wird nun etwas von beweglichen Gütern
gestohlen, so gehet die Restitution oder die
Satisfaction an; gleichwie bey einer Beschimpffung
eine Abbitte und Ehren-Erklärung geschehen muß,
dadurch man einem dasjenige, was man ihm
genommen, wieder erstattet; wolte man aber davor
Geld nehmen, so zeigte dieses ein gar unedles
Gemüth an. |
Von dieser
Materie können alle
Scribenten des
natürlichen Rechts nachgelesen
werden. |
Rechte |
Im juristischen Verstande bedeutet Schade,
Verlust, Abgang, Einbusse,
Nachtheil,
Verkürtzung, Verschlimmerung, Verringerung,
oder Verletzung,
Damnum,
Detrimentum, Jactura, Deterioratio, Laesio, überhaupt alles dasjenige, was
jemanden von seinen
Gütern entzogen, oder irgend
sonst zur Last geleget wird, daß er sich des ihm
darauf zustehenden
Rechtes nicht mehr mit
solchem
Vortheil, als ausserdem, bedienen kan,
und obzwar hiervon bereits unter dem Worte
Damnum im VII
Bande, p. 93. u.f. wie auch im XVI
Bande, p. 202. u.ff. etwas weniges gedacht worden;
so erachten wir doch vor dienlich, von dieser
Materie, als einer Sache, die zumahl in denen
Rechten, und vornehmlich in Proceß- oder Streit-Sachen, von nicht geringer Erheblichkeit ist, und
bisweilen auch nur allzu viele Weiterungen zu
verursachen pflegt,
gegenwärtig noch etwas
ausführlicher zu handeln. |
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Man
verstehet demnach durch die Zufügung
des Schadens eigentlich nichts anders, als eine
solche That oder
Handlung, wodurch des andern
Vermögen verringert, oder er auch an seinem
Leibe
verletzet wird. Man
theilet den Schaden in |
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|
1)
unmittelbaren und mittelbaren, den einer
durch seine Hausleute,
Gesinde, Vieh,
Gebäude,
Feuer und
Wasser verursachet, |
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2)
wircklich geschehenen und erst noch zu
besorgenden, derentwegen nach
Gelegenheit
Caution gefordert werden kan, |
tit.
ff. de damn. infect. |
|
3) den aus Vorsatz, Versehen, Verzug oder
ungefehr geschehenen. |
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Vorsatz |
Der aus Vorsatz zugefügte Schade muß allezeit
ersetzet werden; so, daß |
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{Sp. 707|S. 367} |
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auch nicht einmahl durch einen Vergleich ein
anders auszumachen. |
l. 27. §. 3. ff. de pact. |
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Der aus Versehen ist auch zu ersetzen. |
l. 44. … |
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Er wäre denn einem ausdrücklich, |
l. 5. … |
|
oder auch stillschweigend erlassen
worden. |
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|
Welches entweder aus der Beschaffenheit der
Person, |
§. f.
I. de soc. … |
|
oder aus der Natur des
Contractes
geschlossen
wird, in welchem entweder beyde, oder nur einer
davon, den
Nutzen hat, da ersternfalls beyde
einander ihr Versehen gelten, im letztern aber
derjenige, so den Nutzen hat, vor alles, und der
keinen hat, vor nichts stehet. |
l. 5. … |
Versehen |
Man theilet auch das Versehen, so sonst
Unfleiß,
Schuld, Verwahrlosung, Fahr- und
Nachläßigkeit, Unachtsamkeit, Unvorsichtigkeit
genannt wird, in
gewisse Grade. Denn nachdem
man die unter Händen habenden fremde
Sachen
oder
Geschäffte, wo nicht mit mehrern, doch mit
eben dem
Fleisse, als man das Seinige inacht
nimmt, zu
verwahren hat, und dieser
schuldige Fleiß
in den gemeinen, mittelmäßigen und besondern
(Diligentiam communem, mediocrem und summam)
getheilet wird; so ist auch der entgegen gesetzte
Unfleiß entweder der gröste, oder der mittlere, oder
geringste, (Culpa lata, levis, oder levissima) |
l. 32. … |
|
Der höchste Grad des Unfleisses ist die
Unterlassung des einem jeden
Menschen
gewöhnlichen obliegenden Fleisses, |
l. 213. … |
|
der mittlere die Unterlassung des einem
Hausvater gewöhnlichen, |
l. 10. … |
|
und der geringste die Unterlassung des dem
allerfleißigsten Hausvater gewöhnlichen. |
l. 25. … |
|
Die
Pflicht, vor den Unfleiß zu stehen, wird, wie
gedacht, aus dem
Nutzen ermessen, den einer oder
der andere aus dem
Contracte oder Handel zu
geniessen hat; so, daß |
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|
1) |
derjenige, so allein den
Nutzen hat, dem andern auch vor das geringste
Versehen stehen
muß. Als wie der, dem etwas
geliehen wird, |
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l. 5. … |
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|
Wovon jedoch derjenige, so
etwas bittweise überkömmt, deswegen frey seyn
soll, weil ihm die Sache zu jeder
Zeit wieder
genommen werden kan. |
|
l. 18. … |
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|
Hingegen stehet der, so
keinen Nutzen davon hat, nur vor das grösseste
Versehen. |
|
l. 18. … |
|
2) |
Wenn beyde
Contrahenten
den Nutzen gemein haben; so stehen sie einander
nur vor das mittlere Versehen. |
|
l. 5. … |
|
|
Welches, wie es, wenn man
ohne Vollmacht etwas zu des andern Nutzen
schaffet, also auch bey gegebener Vollmacht
billig
ist. |
|
l. 20.
C.
de neg. gest. … |
|
|
Wiewohl dem
Gevollmächtigten gemeiniglich, eben wie dem, der
etwas bey Übung seiner
Kunst übernimmt, |
|
l. 25. … |
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|
auch das geringste
Versehen zugerechnet wird. |
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|
Dergleichen denn auch
billig geschicht, wenn er sich ausdrücklich zu einem
mehrerm anheischig gemacht, |
|
§. 3. … |
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|
oder ihm ein Amt öffentlich
aufgetragen worden. |
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l. 23 … |
|
|
Nach dieser andern
Regel
gehet es im
Kauffe. |
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l. 35. … |
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|
Mehr aber muß der
Verkäuffer thun bey einer Sache, die erst
zugemessen werden soll, |
|
l. 2. … |
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{Sp. 708} |
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und ein wenigers nach des
Käuffers Saumseligkeit, |
|
l. 17. … |
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l. 9. … |
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|
ausser, wenn einer als ein
Meister seine
Arbeit verdungen, |
|
l. 9. … |
|
|
- im
Gesellschaftscontracte,
|
|
§. fin.
Inst. de societ. |
|
|
l. 13. … |
|
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l. 7. … |
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|
Ob der Unfleiß durch
thun
oder lassen sich äussere, macht keinen
Unterscheid. |
|
l. 91. … |
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|
Ingleichen ob man solchen
in gemein, oder nach Beschaffenheit desjenigen,
der den Schaden ersetzen soll, ermessen müsse.
Das letztere ist bey dem Gesellschafftscontracte
und bey einer gemeinen Erbschafft, die ein Miterbe
verwaltet, genug. |
|
§. f. I. d. societ. … |
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|
Bey Vormundschafften aber
und bey der Mitgifft soll genau darnach gegangen
werden. |
|
l. 1. … |
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|
Daß insgemein
angedeutete Versehen wird
ordentlich von dem
mittleren Grade
verstanden. |
|
l. 23. … |
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|
Daß aber bisweilen auch
das grösseste Versehen einer betrüglichen
Handlung zu vergleichen, ist in
Contracten
allemahl, |
|
l. 7. … |
|
|
in Verbrechen aber nur so
lange
wahr, als es auf eine bürgerliche Strafe
ankömmt. |
|
- l. 1. §. 5.
ff. d. O. et A.
- l.
23. §. 2. ff. de Aedil. Ed.
- l. 7. ff. ad L. Cornel. d.
sicar.
- cf. l. 11. ff. d. poen.
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|
Der aus Verzug einer
Sache entstehende Schaden ist, wenn es aus
Vorsatz geschicht, allemahl, aus Versehen aber, so
lange keine Erlassung zu
beweisen, zu
ersetzen. |
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l. 32. … |
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|
Als welche Ersetzung
entweder mit dem Verzuge selbst verbunden ist,
wenn der Schuldner keine
Ursache hat, etwas an
sich zu behalten, |
|
l. f. ff. … |
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oder der Gläubiger,
vermöge eines besondern
Privilegii, zu mahnen
nicht
nöthig hat, |
|
l. 3. … |
|
|
oder ein
gewisser
Zahlungstag bestimmet ist, |
|
a.
l. 12. … |
|
|
oder der Miethcontrahent
das seinige leistet, |
|
l. 13. … |
|
|
sonst aber von dem
Gläubiger veranlasset werden muß, |
|
l. 88. … |
|
|
der auch selbst durch
unziemliche Verweigerung sich den Schaden
zuziehet. |
|
l. 72. … |
|
|
Der Schade, so sich von
ungefehr eräugnet, (Casus fortuitus) wird nicht
ersetzt, |
|
l. 23. … |
|
|
sondern der Verlust der
Sache gehet über ihren
Herrn, |
|
l. 12. … |
|
|
Und der dieselbe
schuldig
ist, wird dadurch frey. |
|
§. 3. … |
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|
1) |
ausdrücklich übernommen worden, |
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l. 9. ... |
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|
da einer auch die ungewöhnlichen Fälle zu leisten
hat, |
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l. 78. ... |
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|
und nur mit denen gar ungewöhnlichen zu
verschonen ist, |
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|
a. l.
19. … |
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|
oder solche Ubernehmung auch stillschweigend
geschehen, als wenn eine Sache als verkaufft in Anschlag gebracht, und
die Erstattung des Werths versprochen wird. |
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a. l. 3. … |
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|
2) |
Durch vorhergehenden Unfleiß, vor den einer zu
stehen gehabt, |
|
|
l. 5. ... |
|
|
|
oder Verzug, wovon keine Ursache der
Vorenthaltung anzugeben, |
|
|
- c. un
X.
commod.
- l. 12. §. 3.
ff.
depos.
- a. l. 32. ff. d. usur.
|
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|
und ohne welchen die Sache nicht eben sowohl nach
der Erstattung verlohren gegangen seyn würde, verursachet worden, |
|
|
l. 14. ... |
|
Bey |
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{Sp. 709|S. 368} |
|
|
der
Frage, ob der angegebene Zufall (Casus
fortuitus)
bewiesen werden
müsse, ist ein
Unterscheid zu machen, ob die
Sache sich ohne
oder durch Verschulden zu ereugnen pflege; so,
daß im ersten Falle der blosse Zufall nicht zu
beweisen, sondern der, so etwas von dem andern
haben
will, ihm sein Verschulden beweisen muß,
wie es bey entstandener Feuersbrunst so gehalten
wird, |
Dec. El. Sax. 30. |
|
im letzten Falle aber der ungefähre Zufall
allerdings zu beweisen. |
l. 5. … |
|
Der durch Ausgiessen oder Auswerffen aus
einem
Hause verursachete Schade soll doppelt
ersetzet werden. |
l. 1. … |
|
doch bleibt es heutiges
Tages bey dem
einfachen Ersatze, und die Klage wegen etwas
gefährlich gesetzten oder aufgehangenen, |
l. 5. … |
|
ist nicht mehr im Brauch. |
|
|
Den Schaden, so
Knechte thun (Noxa) ersetzet
der Herr entweder selbst, oder giebt sie dafür hin,
wenn es
leibeigene, |
l. 1. … |
|
insonderheit auch wenn der Schade im
Schiffe,
Gasthofe oder Stalle geschehen, |
tit. ff. naut. caup.
stab. |
|
Dienstboten aber, so nicht leibeigen, kan nur
etwa das rückständige
Lied-Lohn deßhalber
verkümmert werden. |
L.R. L. 2. a. 32. |
|
Was den vom Viehe erlittenen Schaden
(Pauperiem) betrifft; so ist allhier von zahmen
Thieren die
Rede, und
soll nach dem
Römischen Rechte der
Herr entweder den Schaden ersetzen
oder das Thier Preiß geben, |
l. 1. … |
|
nach
Sächsischen Rechten aber entweder den
Schaden ersetzen, oder das Thier alsofort von sich
jagen. |
L.R. … |
|
Auf Haltung eines schädlichen Thieres ist eine
Strafe gesetzt, |
l. 40. u.f.
ff.
de Aedil.
Ed. |
|
und den Schaden, den ein solches Thier
gethan, soll der Herr schlechterdings ersetzen, und
durch dessen Wegjagung nicht befreyet, auch
derjenige, so ein solch Thier tödtet, um sich zu
wehren, nicht gestrafet werden. |
L.R. … |
|
Der von des andern
Gebäuden
obschwebende Schade wird durch das Verboth
eines neuen
Baues abgewandt, |
l. 1. … |
|
Welches, nebst dem Eigenthumsherrn des
Gebäudes, dem Schade geschähe, ein jeder, so ein
dinglich Recht hat, thun kan, |
l. un §. 3. … |
|
auch so wohl dem Bau-Herrn, als den
Werckleuten, geschehen mag. |
l. 5. … |
|
Nach ergangenem Verbote muß der Bauende
ablassen, bis es wieder aufgehoben werde, und
sonst sein Gebäude wieder niederreissen. |
l. 8. … |
|
Auch lässet ihn derjenige, so das Verbot
ausgebracht, nicht leicht gegen gemachte Caution
fortfahren. |
l. 20. … |
|
Nach Absterben des Verbietenden soll der
Nachfolger von neuem Verbot ausbringen. |
l. 8. … |
|
Wegen noch nicht geschehenen Schadens kan
man Caution fordern, wenn des andern Gebäude
den Einfall drohet, |
l. 7. … |
|
desgleichen wenn von seinem Backofen
Schaden zu besorgen, |
l. 24. … |
|
er seine Mistgrube an unsere Wand
anleget, |
l. 17. … |
|
oder auch nur seine Bäume uns schaden
können, |
l. 24. … |
|
So dürffen auch keine Badstuben, Back- Brau-
Schmiede- Töpffer, und Sehm-Häuser ohne der
Obrigkeit |
|
|
{Sp. 710} |
|
|
und des Nachbars
Willen angeleget
werden. |
Lüb. R. … |
|
Wenn diese Caution nicht gefordert wird; so hat
man, bey entstehendem Schaden, keine Klage,
ausser, daß der Nachbar das eingefallene
hinwegnehme oder uns überlasse, |
l. 7. … |
|
Und kan solche Caution nur der, so ein dinglich
Recht hat, fordern, |
l. 13. … |
|
Er muß auch den
Eyd vor Gefehrde
leisten. |
l. 13. … |
|
Es hat aber die geforderte Caution gar nicht
statt, wenn der Schade aus einem natürlichen
Fehler zu besorgen, |
l. 24. … |
|
oder der Schade daher entstehet, daß einer
sich seines Rechtes auf dem Seinigen
bedienet. |
l. 24. … |
|
Eine entstandene Feuersbrunst erwecket zwar
eine
Vermuthung wider die
Einwohner des
Hauses,
aber keine besondere wider den
Haus-Vater, |
l. 3. … |
|
daher derselbe ordentlich vor seiner Familie
Verwahrlosung nicht stehet, |
Dec. 79. |
|
und der Kläger die
Schuld beweisen muß. |
|
|
Wegen Schadens vom Regenwasser kan man
auch klagen, so offt der andere etwas mit der Hand
gemacht, das solchen verursachet, |
l. 1. … |
|
nicht aber, wenn das Wasser
natürlicher Weise
schadet, |
l. 1. … |
|
oder der andere zum
Ackerbau oder
Früchtesammlen etwas
bauet, |
l. 1. … |
|
es vor
undencklichen Zeiten,
oder mit Obrigkeitlicher Bewilligung (auctoritate publica)
gethan hat, |
l. 2. und 23. ff. eod. |
|
Dem Schaden von des Nachbars Bäumen wird
dergestalt abgeholffen, daß, wenn der Baum über
unser
Gebäude häncket, der Nachbar ihn
wegschaffen oder vom
Stamme an abschneiden
und uns lassen, |
l. 1. … |
|
u. wenn er über unser Feld hänget, solchen 15
Schuh hoch ab- oder beschneiden lassen
muß, |
l. 1. … |
|
Und gleichwie sonst der Baum, so in beyder
Nachbaren
Erdreiche seine Wurtzel hat,
billig allen
beyden gemein bleibet, |
§. 31. … |
|
also werden auch ausser dem Falle und nach
der Vermuthung, daß, wo ein Ast stehet, er auch
seine
Nahrung habe, die Äste und Früchte dem
zugesprochen über dessen Erdreich sie
hangen, |
L.R. … |
|
und der Herr des Stammes kan die Früchte auf
des andern
Grund und Boden nicht auflesen, wie
das
Römische Recht gestattet, |
l. 1. … |
|
Der Schade durch Erschlagung eines
vierfüßigen Thieres soll nach dessen gröstem
Werthe, den es das vorhergehende
Jahr gehabt,
und eines andern nach dem nächsten
Monate, |
tit.
Inst. ad L. Aquil. |
|
der bey Feuersbrunst, Schiffbruch etc.
zugefügte aber binnen Jahres-Frist vierfach ersetzet
werden, |
tit.
ff. d. incend. ruin.
naufrag. |
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Wegen Todtschlages ist des erschlagenen
Freunden das Wehr- Sühn- oder Manngeld, |
C. 11. p. 4. |
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wegen Verwundung aber einem das Artztlohn,
Schmertzengeld und Versäumniß, |
C. 43. … |
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und wegen unrechtmäßigen Gefängnisses die
Sachsenbusse zu bezahlen. |
L.R. … |
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Jedoch wird disfalls auch der Schade nicht
ersetzt, wenn der, so solchen erlitten, mit Schuld
daran gewesen; also, daß einer, der einen andern
selber anfällt und zuerst ausschlägt, bey seiner
Verwundung kein Heilerlohn oder andern Abtrag
fordern kan, es gienge denn ein grosser Exceß
dabey vor. |
- c. 12.
X.
d. restit. spol.
- C. 10. …
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Aus dem |
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{Sp. 711|S. 369} |
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bey Auflauf des
Volckes oder einem
entstandenen Tumult vorsetzlicher u. gefährlicher
Weise zugefügten Schaden kommt dem beleidigten
oder beschädigten
Theile die in denen Rechten so
genannte Actio in factum praetoria zu, und hat
selbige auch noch heut zu Tage Statt, daß nemlich,
wenn innerhalb einem Jahre geklaget wird, der
Schade zwiefach, wenn aber nach Ablauf eines
Jahres erst die Klage erhoben wird, nur einfach
ersetzt werden muß. |
- l. 4. …
- Berger in
Oecon. Jur. … und in Usu Act. poenal. …
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Der Schade, der bey
Gelegenheit einer
entstandenen Feuersbrunst, eines Schiffbruchs, mit
Gewalt eroberten
Schiffes, u.d. zugefüget worden,
wird dergestalt geahntet, daß der Schade vierfach
ersetzt werden muß, wenn binnen einem Jahre
geklaget wird, |
l. 1. und tot. tit. … |
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auch heut zu Tage, |
Berger in Oec. Jur. … |
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