|
Text |
Quellenangaben |
|
IV. Juristische Abhandlung. |
|
|
Denen
Rechten
zu Folge sind die Worte überhaupt nichts anders, als
gewisse Kennzeichen und
Merckmahle der
Leidenschafften des
Gemüths und des
Willens. |
- l. Labeo.
ff. de supell. leg.
- l. ille aut ille. §.
cum verbis.
- l. non aliter ff. de leg. 3.
- Bartolus in l. contra legem ff. de LL.
- Spiegel,
- Pratejus.
|
|
Oder die Worte sind, wie sie Vultejus in Comment. ad
Instit. de Legat. §. 27. n. 2. beschreibt die Kennzeichen und
Merckmahle der Sachen, wodurch ein jedes
Ding
von dem andern genau unterschieden, oder von dem, der sie gebraucht, das ist,
von dem
Redenden oder
Schreibenden deutlich und zuverläßlich angezeiget wird,
was er eigentlich im Sinne habe, und worauf vornemlich seine Willens-Meynung
gerichtet sey. |
|
|
Dergleichen nun zwar wohl bey allen menschlichen Handlungen, wenn sie anders
vernünfftig heraus kommen sollen, jedennoch aber gantz besonders bey denen so
genannten verbindlichen Handlungen,
Conventionen, Pacten,
Contracten, Gedingen,
Vergleichen, Verträgen, Versprechungen, und allen andern
Arten von
Verpflichtungen, sie haben
Nahmen,
wie sie wollen, und von deren eigentlichen Beschaffenheit sowohl, als ihren
rechtlichen
Würckungen,
unter einer jeden eigenen Benennung in besondern
Artickeln ausführlich gehandelt
worden, zu beobachten unumgänglich nöthig seyn will. |
|
|
Denn dafern alle solche
verbindliche Handlungen und Verpflichtungen Rechtsbeständig und gültig
errichtet, folglich einer den andern, etwas, welches er ihm zuvor nicht schuldig
gewesen zu geben, oder zu thun, oder aber etwas, welches er sonst zu thun
berechtiget gewesen, zu unterlassen, verbindlich gemacht und verpflichtet werden
sollen und mögen; so wird darzu fürnemlich und unentbehrlich derselben
Einwilligung erfordert, und vonnöthen zu seyn geachtet. |
|
|
Immassen gleichwie von einem wider seinen
Willen etwas mühsames und beschwerliches zu begehren, |
|
|
{Sp. 329|S. 178} |
|
|
und solches ihme zuzumuthen, für dessen Beschädigung angesehen werden mag;
also höret hingegen bey desselben Einwilligung alle
Ursache
zu einer Klage auf, und erfordert sodenn auch das
natürliche Recht krafft solcher Einwilligung die Erfüllung dessen, was man
eingewilliget, oder worzu man sich gutwillig verstanden und verpflichtet hat. |
Puffendorff de offic. Hom. et Civ. Lib. I
c. 9. §. 8. |
|
Bey solcher Einwilligung selbst aber wird zuförderst erfordert, daß selbige
gehörig bekannt gemacht, erkläret und dargeleget werde. Und obgleich überhaupt
ein jeder eigentlich zu nichts anderem verpflichtet wird, als worzu er sich
selbst durch seine Einwilligung
verbindlich machen wollen, solche Einwilligung aber von andern
Menschen
nicht anders, als aus den
Zeichen, mit welchen und durch welche er selbige
dargeleget, abgenommen werden mag, weil die inwendigen
Gedancken an und für sich
selbst nicht zu
erkennen sind; so werden dennoch auch nach dem
natürliche Rechte eines jeden Einwilligungs-Zeichen nach deren rechten und gesunden
Erklärung und Auslegung, also verstanden, daß dem, welchem etwas versprochen
worden, das
Recht zugestanden wird, den Versprecher zu allem denjenigen
anzuhalten, was die Rechte und gesunde Erklärung und Auslegung vermag, und mit
sich bringet, weil ohne diese und wenn dißfalls nichts gewisses verordnet würde,
sondern ein jeder seine Einwilligungs-Zeichen bey diesen bald wiederum einen
andern
Verstand andichten könnte, keine eintzige
Sache ihren gehörigen Ausgang
und Endschafft gewinnen, noch einige Verpflichtung oder
Verbindlichkeit
ihren Bestand behalten würde. |
Grotius de Jur. Bell. et Pac. Lib. II, c.
16. §. 1. |
|
Dannenhero wird nun mehr nöthig seyn, so wohl die
Zeichen der Einwilligung,
in so fern sich selbige vornehmlich durch ausdrückliche
Reden und Worte äussern,
sie mögen gleich entweder nur mündlich oder dagegen schrifftlich vorgebracht
worden seyn, als auch die
Regeln einer gesunden und rechten Erklärung und
Auslegung derselben, etwas umständlicher vorstellig zu machen. Jedoch versparen
wir die letztern bis zum
Artickel:
Wort-Erklärung und
Wort-Verstand, und bleiben also allhier mit unserer Betrachtung bloß
bey einer etwas deutlicheren Beschreibung und Untersuchung dieser
Einwilligungs-Zeichen oder vorgebrachten Worte stehen. |
|
|
Zwar wird, was die Einwilligung überhaupt anbetrifft, selbige entweder
ausdrücklich durch gewisse unter den
Menschen
zur Anzeigung und Erklärung ihres
Willens und
Meynung gebräuchliche und angenommene
Zeichen, oder aber
stillschweigend durch wissentlich vorgenommene oder unterlassene
Thaten bekannt
gemacht, erkläret und dargeleget. Jedoch mit diesem Unterscheide, daß durch die
erstern die Einwilligung gantz klar und deutlich an den Tag geleget, und den
andern eröffnet wird, durch die andern aber selbige nur geschlossen, und
muthmaßlicher oder wahrscheinlicher Weise abgenommen werden muß, und folglich
selbige durch die erstern deutlicher, als durch die letztern dargelegt wird. |
|
|
Unter die unter den
Menschen
zu ausdrücklicher Anzeigung ihres
Willens, oder ihrer Einwilligung gebräuchlichen und
angenommenen
Zeichen sind nun
billig zuförderst |
|
|
{Sp. 330} |
|
|
die Worte, und absonderlich die mündlich ausgesprochenen, zu zählen; zumahl
da neben und ausser der
Sprache wenig natürliche und hinlängliche
Zeichen zur
Entdeckung der Gemüths- und Willens-Meynungen vorhanden, und diejenigen, welche
auch etwann noch zu finden und hieher zu rechnen wären; als z.E. die Röthe des
Angesichts zu Entdeckung des
Zorns, oder der
Schamhafftigkeit, die Thränen zur
Anzeigung der Traurigkeit oder Bereuung, und dergleichen, wegen der hierbey
möglichen und gar öffters vorgehenden Verstellungen nicht allzu sicher sind. |
|
|
Weil demnach der
Sprache und der Worte fürnehmster
Zweck ist, daß die
Menschen
einander ihre
Gedancken
und
Meynungen, und zwar hauptsächlich zur Beruhigung und
Sicherheit der menschlichen
Gesellschafft, entdecken; so ist auch derselben
Pflicht und Schuldigkeit,
der Sprache und der Worte niemahls anders, als zu diesem
Endzwecke und zur
Beförderung der gemeinen Ruhe, zu gebrauchen, folglich dadurch niemanden zu
schaden, sondern so viel es ihr
Zustand erleiden mag, vielmehr
Nutzen zu
bringen. |
|
|
Welches unstreitig am besten geschehen kan, wenn die, welche etwas mit
einander
reden, insgemein, und auch die, welche etwas mit einander handeln, oder
sich einer gegen den andern zu etwas gewissen verpflichten und
verbindlich machen wollen, eines Theils einer jeglichen
Sache
ein gewisses Wort nach dem Gebrauch einer jeden
Sprache, darinne sie mit
einander reden oder handeln, beylegen, und zu deren Ausdruckung und Bemerckung
gebrauchen, und andern Theils einer dem andern durch die Worte seine
Gemüths-Meynung und
Gedancken
also entdecket, wie er sie würcklich in seinem Sinne und
Gemüthe hat, der andere hingegen selbige deutlich
erkennen
und begreiffen kan, als worzu besonders
Puffendorff de
offic. Hom. et Civ. Lib. I. c. 10. §. 2 und 3. die
Menschen
auch durch das natürliche Gesetze verpflichtet zu seyn erachtet, und dessen
Nothwendigkeit
auch aus obangeführtem
Endzwecke der Sprache und des Gebrauchs der Worte von
selbst erhellet. |
|
|
Worbey jedoch aus Thomasii Jurispr. Div. Lib. II. c.
12. § 6. u.f. wohl zu mercken, daß die Worte dem
Gemüthe, und nicht das Gemüthe den Worten nachzusetzen, und
ob man gleich des Gemüths
Meynung aus solchen Kennzeichen herholet, man dennoch auch
solche Kennzeichen und Worte öffters aus noch andern Kennzeichen des Gemüths
nebst den Worten erkläre, auch daß man zwar in einer jeden Handlung und
Verpflichtung zuförderst auf die Worte Achtung zu geben, anbey aber auch zu
sehen habe, ob nicht die Handelnden oder
Contrahenten noch etwas anders, als was
sie mit den Worten ausgedruckt, eröfnet haben wollen. |
|
|
Wie denn die Worte entweder gantz genau mit dem
Gemüthe überein kommen, wenn man vollkommen deutlich
redet,
was und wie man es im Sinne hat, als z.E. da einer zum andern
sagte: Ich will
dir hundert Thaler geben, u.s.w. oder etwan nur zum Theil des Redenden Gemüthe
und Willens-Meynung darlegen, da man weniger redet, als man gedencket, als da
einer etwan sagte: Ich will dir hundert geben, und darunter Thaler verstünde,
u.s.w. oder endlich auch die Worte sich weiter ausdehnen lassen, als des
Redenden wahr- |
|
|
{Sp. 331|S. 179} |
|
|
hafftige
Meynung gewesen, da man nemlich mehr redet, als man in den
Gedancken
hat, als da einer
sagte: Ich will dir hundert Gulden geben, und darunter
gleichwohl nur Gulden von geringerm Werthe verstünde; da denn in solchen Fällen
bey nöthiger Auslegung in dem ersten eines
Gemüths Meynung also erkläret wird, wie die Worte lauten, in
dem andern hingegen die Worte auch auf andere darunter mit begriffene
Dinge
erstrecket, und in dem letztern endlich dieselbigen nach dem eigentlichen
Sinne
und Absehen der Handelnden eingeschräncket werden, wie unten bey dem
Artickel:
Wort-Erklärung
noch weiter ausgeführet werden soll. |
Sonst aber besehe man hierbey Johann Jacob Leus Eydgenößisches Stadt- und Land-Recht
P. III. tit. 6.
u.ff. p. 216 u.ff. |
|
Hiernächst wird unter die zu ausdrücklicher Anzeigung und Kundmachung der
Einwilligung unter den
Menschen
gebräuchliche und angenommene
Zeichen auch die Schrifft
gezählet, als wodurch einer seine Gemüths-Meynung so wohl, als durch mündlich
ausgesprochene Worte, an den Tag legen kan; und geschiehet solches entweder
durch eines seiner selbsteigene Handschrifft, oder durch seine alleinige
Unterschrifft, oder aber durch Notarien und obrigkeitliche Schreiber, oder auch
durch übersandte Briefe, u.d.g. von welchem allen bereits am gehörigen Orte
unter besondern
Artickeln mit mehrerm gehandelt worden. |
|
|
Übrigens besiehe hierbey auch die unter den Worten:
|
|
|
-
Schrifft, im XXXV Bande, p. 1184 u.ff.
- und Schrifftlich ebend. p. 1200 u.f.
- desgleichen Urkunde, im LI Bande, p.
151 u.ff.
|
|
|
befindlichen
Artickel. |
|
|
Weil aber, wie bey allen andern Handlungen, also auch bey solchen
Schrifften offtermahls allerhand Dunckelheit und Undeutlichkeit entstehen
kan, da man etwann mit undeutlichen, unleserlichen, und nicht gewöhnlich
gezogenen Buchstaben, oder mit dunckeln und abgekürtzten
Zeichen, oder
sogenannten Abbreviaturen
schreibt, oder da die
Schrifft mit Durchstreichung, Zusätzen,
Veränderungen, und in andere Wege so
verderbet worden, daß man sie nicht mehr wohl unterscheiden oder
erkennen kan,
oder da vielleicht darinnen etwas durch die Unachtsamkeit des Schreibers aussen
gelassen, oder durch
unordentliche Punctirung oder andere gewöhnliche
Unterscheidungs-Zeichen ein zweifelhafter
Verstand entstehet, und dergleichen; so ist hierbey
ebenfalls, wie bey denen im Vorhergehenden beschriebenen mündlichen Worten,
vornehmlich darauf zu sehen, ob der eigentliche Verstand durch die
Regeln einer
gesunden und
vernünfftigen Auslegung entdecket werden möge, oder nicht? und sind
darbey gleiche Regeln, wie bey den dunckeln und unverständlichen Worten, zu
gebrauchen, wovon in denen
Artickeln:
Wort-Erklärung und
Wort-Verstand, ein mehrers nachzusehen. |
Sonst aber ist hiervon auch Leus Eydgenößisches Stadt- und
Land-Recht P. III. tit. 6. §. 15. p. 229 u.ff. nachzulesen. |
|
Gleichwie nun aber alles, was durch Briefe, auch durch Mund-Boten verrichtet
werden kan; also wird auch unter die ausdrückliche Einwilligungs-Ertheilungen zu
jenen Contracten oder verbindlichen Handlungen diejenige gezählet, welche durch
Boten geschiehet. Und zwar so, daß, wenn der Bote den |
|
|
{Sp. 332} |
|
|
Willen dessen, der ihn abgeschickt hat, dem, an den er
geschicket worden, obgleich nur mündlich, eröffnet, und der andere auch selbigen
annimmt und darein williget, sogleich dadurch die beyderseitige Einwilligung
vereiniget, und die vorgehabte Handlung vollendet wird; und zwar an dem
Orte,
wo der Bote das ihm Aufgetragene hinterbracht hat, ohne daß erst
noch erwartet werden müsse, bis der Bote dem, der ihn
abgeschickt hat, wieder berichtet habe, daß der andere seinen
Antrag angenommen. |
Carocius in Tract. Locati et Conducti P.
II. qu. 32. n. 77. |
|
auch so, daß das, was solchergestalt durch einen Boten
verrichtet worden, durch den Abschickenden selbst geschehen zu
seyn geachtet wird, |
- arg. l. 27. pr.
ff. de arbitr.
- l. 1. ff. de
Procur.
|
|
und wenn einer durch einen Mund-Boten mit einem andern etwas abhandelt, und
denselben etwas verspricht, die daraus entstehende Verpflichtung
unmittelbar den
Schickenden angehet, und er von
Rechts
wegen unmittelbar daraus verpflichtet wird, auch rechtlich darum belanget werden
mag; und hingegen, wenn einer durch einen Boten eines andern Antrag annimmt, und
seine Einwilligung darzu kund thut, der Schickende auch sogleich, ohne von dem
Boten die Abtretung und Übergabe zu verlangen oder nöthig zu haben, das daraus
entspringende Recht von dem andern erlangt, und ihn auch bedürffenden Falls
deshalben in rechtlichen Anspruch nehmen kan, der Bote aber durch und aus
solcher Handlung weder verpflichtet wird, noch etwas erlanget, es wäre denn, daß
er eines und das andere von seinen Einfällen hinzu gesetzet, und mehr oder
weniger
geredet, als ihm an befohlen gewesen |
- arg. l. 14. §. fin. et l. seq.
ff. de
constit. pec.
- l. 1. §. 11. ff. de posit.
- Burgundus de Evict. c. 25.
- Lauterbach in Disp. de Nuncio.
|
|
Welches aber alles von alleinigen Mund-Boten zu
verstehen, welche einem
Abwesenden in des Schickenden
Nahmen
und an seine Statt daß ihm aufgetragene allein überbringen und berichten; nicht
aber auch von Procuratoren, Anwälden und Sachwaltern, als welche Krafft der von
einem andern habenden
Gewalt
und
Befehls für sich selbst, jedoch als Anwälde, versprechen, handeln, des
andern Versprechen annehmen, und Vergleiche errichten, und der, welcher mit
selbigen ein Gedinge oder dergleichen etwas errichtet, mit selbigen handelt, von
ihnen kaufft, ihnen verkaufft, u.s.w. |
- l. 1
C. per quas person.
- l. 5. §. 6.
ff de constit. pec.
|
|
daneben auch solche Handlungen und die darauf gegründete Verpflichtungen
erstlich und
unmittelbar sie selber angehen, und auf ihnen ruhen, so, daß sie
den andern darum rechtlich belangen mögen, sie hingegen auch, ob gleich unter
der
Eigenschafft
eines Anwalds oder Procuratorn, dem andern verpflichtet werden, |
- l. 49. §. 2.
ff. de acquir. vel amitt. possess.
- l. 28. ff. de Procur.
|
|
denen Herren aber, welche sie zu Anwälden bestellet, eigentlich aus
derselben Handlung keine Befugniß oder Gerechtsame, den andern gerades Weges,
sondern nur etwann nützlicher Weise, rechtlich zu belangen, zukommt, bis und so
lange die Anwälde ihnen solche Befugniß oder Gerechtsame abgetreten und
übergeben haben. |
- l. 38. §. 17.
ff. de V.O.d.
- l. 49. ff.
de acquir. vel amitt. possess.
- Hahn ad
Wesenbec.
|
|
{Sp. 333|S. 180} |
|
|
|
|
Comment. ad tit. ff. de procur. |
- Leus Eydgenößisches Stadt- und Land-Recht P. III. tit. 6. §. 16.
|
|
Besiehe übrigens hierbey die unter dem Worte: Vollmacht, im
L Bande, p. 543 u.ff. befindlichen
Artickel. |
|
|
Was aber sonst etwan die Erklärung und Auslegung derer von einem blossen
Mund-Boten vorgebrachten
Reden und Worte anbetrifft, dafern irgend nach der Zeit
darüber einiger Zweifel oder Streit entstehet; so verhält es sich damit nichts
anders, als mit denen zuvorher schon abgehandelten mündlichen und eigenen Worten
eines oder des andern Contrahenten selber. |
|
|
Und was endlich noch die oben erwehnten stillschweigenden
Arten der
Verpflichtung anbelanget; so gehören solche eigentlich nicht hieher, weil
selbige sich gemeiniglich, wie ebenfalls schon oben gemeldet worden, vielmehr
auf gewisse
Thaten oder andere wahrscheinliche Vermuthungen, als blosse Worte
und
Reden, gründen; es müste denn etwan dergleichen aus eines oder des andern
vorher schon geführten Reden und Worten gefolgert werden wollen, oder können.
Ist aber dieses, so braucht es hier keiner neuen Abhandlung, vielweniger einer
unnöthigen Wiederholung des im vorhergehenden von den Worten überhaupt besagten.
Ist hingegen jenes; so dürffen nur hierbey die unter den Worten:
Stillschweigend, in XL Bande, p. 99 u.ff. und
Vermuthung, im XLVII Bande, p. 1335 u.ff.
befindlichen
Artickel zu Rathe gezogen werden. |
|
|
Überhaupt aber ist allhier wegen der Worte insgemein aus den
Rechten
noch folgendes zu mercken: Was durch unverständliche oder ungereimte Worte
gesprochen wird, wird in den Rechten nicht anders geachtet, als ob es gar nicht
gesaget wäre. Derohalben wird erfordert, daß alle
Gesetze,
Verordnungen, verbindliche Handlungen, u.d.g. mit klaren, deutlichen und
vollständigen Worten abgefasset werden sollen. Zweifelhaffte oder zweydeutige
Worte sollen erkläret und in dem
Sinne verstanden werden, der ihnen entweder der
natürlichste und eigentlichste, oder insgemein der gebräuchlichste ist, oder,
wenn sie in einer
Schrifft zu mehrmahlen vorkommen, wie sie das erste mahl genommen worden,
oder wie es sich zu der vorhabenden
Sache
eigentlich und am besten schicket, und der
Meynung dessen, der sie gebraucht, am nächsten kommt. |
|
|
Wenn dunckele Worte und
Reden auszulegen sind, soll die glaublichere und
wahrscheinlichere, oder auch die gelindere Deutung ergriffen werden.
Dürre oder derbe Worte heissen, die eine
Sache
klar und deutlich ausdrücken, und helle unverschraubte Worte,
die keine Ausflucht oder Verdrehung zulassen. |
Speidel Cont. |
|
Das Sprüchwort: Worte brechen kein Geleit, wird von
gescheiden Rechtsgelehrten verworffen; sintemahl Schmach- oder
Ehren-verletzliche Worte zur Thätlichkeit werden, indem sie eine
Beleidigung,
und folglich ein Verbrechen nach sich ziehen, und also auch ohne Hand-That,
nicht nur durch lästerliche und Ehren-verletzliche, sondern auch durch
unziemliche und unzeitige Worte ein Geleit oder Sicherung verbrochen wird. |
Wehner. |
|
Im übrigen mögen durch blosse Worte zwar keine Testamente, aber wohl
Vermächtnisse, widerrufen und aufgehoben werden. Siehe Testament
(Widerruffenes) im XLII |
|
|
{Sp. 334} |
|
|
Bande, p. 1270 u.ff. und Legatorum Ademtio,
im XVI Bande, p. 1352 u.ff. |
|
|
Und durch was vor Worte endlich ein
rechtmäßiges unverbindliches
Ehe-Versprechen geschlossen zu seyn erachtet werde, davon siehe in denen unter
dem Worte: Verlöbniß, im XLVII Bande, p. 1125
u.ff. befindlichen Artickeln.¶ |
|
|
|
|
|
V. Heraldische Abhandlung.
¶ |
|
|
Buchstaben und Wörter,
Frantz.
lettres et mots,
Lat.
litterae et verba, kommen am meisten in den
Spanischen Wappen, sonsten aber selten vor, welches selbige Nation von den
Mauris haben soll, weil diese den Mahometanischen Glauben, in welchem der
Gebrauch der Bilder verboten ist, zugethan waren, und dannenhero nur Devisen und
Buchstaben in ihren Siegeln gebrauchten. Der Frey-Staat Lucca
führet im blauen Felde zwischen einem schrägrechten güldenen Zwillings-Streif
das Wort: LIBERTAS, mit güldenen Buchstaben. |
Triers Wappenkunst, p. 151 u.f. der
Feistelischen Ausgabe.¶ |
|
|
|
|
VI. Schrifften.
¶ |
|
|
Ausser denen hin und wieder schon angezeigten vielen
Schrifften,
die die
Materie vom Worte abgehandelt haben, können noch folgende aufgeschlagen
werden: |
- Clericus in Arte Critica Vol. I, Part. II, Sect. I
u.ff.
- Lock de intellectu humano L. III. c. 1 u.ff.
- Titius in arte cogitandi c. 18 §. 43.
-
Rüdiger de sensu veri et falsi L. I. c. 13.
-
Wolfs Gedancken von GOtt, der Welt, und der Seele des
Menschen, §. 291 u.ff.
- Ebendesselben vernünfftige Gedancken von den Kräfften
des menschlichen Verstandes, p. 60 u.ff.
- Ebendesselben Nachricht von seinen eigenen Schrifften,
p. 196. §. 63.
- Gottscheds Rede Kunst, p. 264 u.ff.
- Fabricius in Sacra N.T. Tropologia c. 1
- Longin vom Erhabenen, nebst Heinekens
Untersuchung, was Longin durch Erhaben verstehe, p. 371 u.ff.
- Gollings Dissert. de cautione philosophica circa
voces, Wittenb. 1727.
- Baumeisters Dissert. de eruditis, qui sensa animi
exprimere nequeunt, Wittenb. 1734.
- Tharsanders Schauplatz vieler ungereimten Meynungen und
Erzehlungen, II Band, p. 331 u.ff.
-
Fritschens Theolog. Juristische, Medizinische und
Physicalische Geschichte, III Th. p. 118 u.ff.
- Rau Diatribe Historico-Philosophica de Philosophia
S. Patrum Justini Martyris et Athenagorae.
- Gründliche Auszüge aus den neuesten Theolog. Philosoph. und
Philolog. Disputationen, II Band. p. 181.VI
Band, p. 245.
- Zimmermanns natürliche Erkenntniß GOttes, p.
500. §. 558.
-
Baylens Historisches und Critisches Wörterbuch, III
Theil, p. 803 u.f.
- Fabricii Logick, p. 145.
- Miri Lexicon Antiquitat. Eccles. p. 773.
- Sewels Geschichte der Qväcker, p. 164.
- Kurtze Fragen aus der Kirchen-Historie des Neuen Testaments,
VII Theil, p. 1055.
- Sinceri Cantzel Reden, III Th. p. 206
u.ff.
-
Unsch. Nachrichten 1720, p. 119. 497 und 969,
1729, p. 812 u.f. 1732. p. 977, 1736, p. 594.
- Rambachs Dogmatische Theologie, I Theile, p. 212.
- Acta Historica-Ecclesiastica, IV
Band, p. 397.
- Walchs Religions-Streitigkeiten in der
Evangelisch-Lutherischen Kirche, II Th. p. 834 u.f.
|
|
{Sp. 335|S. 181} |
|
|
|
- Schröers Dissertat. Theol. de verbis orthodoxis,
quorum sensus est heterodoxus.
- Gründliche Auszüge aus den neuesten Theolog. Philosoph.
Philolog. Disputat. IV Band, p. 569 u.ff.
- Zuverläßige Nachrichten II Band, p.
60 u.ff.
- Winekens Critische Abhandlung von den Merckmahlen der
allerersten Sprache, p. 13 u.ff.
|
|
|
|