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Zedler: Verkauff [1] HIS-Data
5028-47-954-4-01
Titel: Verkauff [1]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 47 Sp. 954
Jahr: 1746
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 47 S. 490
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Stichworte Text Quellenangaben
  Verkauff, Verkauffung, oder Kauff- und Verkauff, Lat. Venditio, oder Emcio Venditio, ist unstreitig einer der gewöhnlichsten, und im gemeinen Handel und Wandel am meisten vorkommenden Contracte.  
Recht In welcher Absicht es also auch nicht so wohl etwas überflüßiges, als vielmehr recht nützliches und nöthiges, seyn möchte, ob zwar von demselben bereits unter denen Artickeln Emtio Venditio, im VIII Bande, p. 1117. u.ff. und Veräusserung, im XLVII Bande, p. 70. u.ff. gehandelt worden, allhier dennoch eine und andere daselbst nicht berührte Fälle und merckwürdige Umstände nachzuholen.  
  Überhaupt ist demnach der Verkauff, oder Kauff- u. Verkauff, ein Contract, wodurch und darinnen einer dem andern das Eigenthum seiner Sache gegen ein gewisses Geld zu überlassen verspricht. Es wird solcher  
 
  • entweder zu Erlangung des im Hauswesen nöthigen und Vertreibung des überflüßigen,
a. l. 63. ff. de procur.
 
  • oder zu Treibung seines Gewerbes und Handlung
  • l. 52. §. 2. ff. pr. soc.
  • l. 3. C. d. commerc.
 
  • entweder mündlich, oder schrifftlich,
pr. J. d. emt.
 
  • über allerley, auch die blosse Hoffnung, wovor das Geld zu zahlen, obgleich nichts herauskömmt,
l. 8. §. 1. ff. d. contr. emt.
 
  • ingleichen über künfftige Früchte, ddoch mit der stillschweigenden Bedingung, wenn einige erzeuget werden,
  • l. 8. l. 78. §. f. ff. eod.
  • Pol. O. 1577. …
 
  • entweder schlechterdings, oder unter Bedingung,
l. 7. 41. ff. eod.
 
  • oder auf eine gewisse Zeit, da er entweder vollzogen werden, oder wieder zurücke gehen soll, geschlossen.
l. 80. §. 2. ff. eod.
  Gifft aber,
  • l. 35. §. 2. ff. eod.
  • P.H.G.O.
 
  • verbotene Bücher,
l. 4. §. 1. ff. fam. herc.
 
  • gestohlene,
l. 35 §. 4. ff. d. contr. emt.
 
  • streitige Sachen
l. 2. C. d. litigios.
   
  soll man nicht kauffen und verkauffen. Nov. 6. …
  Auch wird die Ausfuhr gewisser Sachen zuweilen verbothen.
  • l. un. C. ut arm. …
  • Nov. 85. …
  • l. 2. C. quae
  Schein-Kauffe, haben keinen Effect.
  • l. 55. ff. d. contr. emt.
  • l. 54. ff. d. O. et A.
  der Reukauff, aber wird zu mehrerer Festhaltung eines Kauffs ausgemacht. a. l. 47. ff. d. act. emt.
  Und  
 
  • der Leykauff ist, was nach Gewohnheit dabey zu vertrincken,
 
 
  • der Gottespfennig aber, was der Kirchen gegeben wird,
 
  der Gülden-Kauff wird über jährliche Einkünffte Nov. 160. c. 1.
 
  • Der Contractus libellarius mit dem Bedinge, daß er alle Jahre zu erneuern,
 
  geschlossen.  
  Der Gesamt-Kauff ist, wenn Sachen unangemessen und überhaupt in Bausch und Bogen verkaufft werden
  • l. 4. §. 2. ff. d. per
  • l. 622 §. 2. ff. d. contr. emt.
  die Verkauffung  
 
  • einer Forderung oder Erbschafft heist eine Ceßion,
t. ff. d. her.
 
  • einer Sache mit dem Bedinge, solche wieder, oder das Kaufgeld zu bringen, ein Trö-
 
  {Sp. 955|S. 491}  
 
  del-Contract
t. ff. de aestimat,
 
  • der Wiederkauff ist die dem Verkäuffer nachgelassene Freyheit, die Sache binnen gewisser Zeit wieder zu lösen,
l. 2. C. d. pact.
 
  • und wird dem Erbkauffe entgegen gesetzt.
 
  Der Verkauff ist das Recht, daß der Verkäuffer bey vorhergehender anderweiten Verkauffung der Sache einem andern vorzuziehen, l. 3. C. d. jur. emphyt.
  so den Rechten und Gewohnheiten nach gewissen Personen auch ohne Vorbehalt zustehet. Const. El. Sax. …
  Schädliche Vor- und Aufkäuffe, da einer nöthige Lebens-Mittel vor andern wegkauffet, sonderlich die Ausfuhre des Getraydes, der Wolle, Felle, des Eisens, der Potasche, sind bey Straffe der Confiscation und 20 fl. verboten,
  • t. C. d. monopol.
  • R.A. 1548 …
  • Rs. Gr. 1661. …
  die öffentliche Verkauffung, verholffener Güter und Sachen an den meistbietenden heist eine Auction oder Subhastation.  
  Des Verkäuffers Pflicht ist  
 
1) die verkauffte Sache
  • l. 1. ff. d. act. emt.
  • §. 2. l. d. donat.
 
doch anders nicht, als gegen Bezahlung des Kaufgeldes,
l. 13. §. 8. ff. d. act. emt.
 
und zwar ohne nicht angezeigte Dienstbarkeiten,
l. 75. ff. de evict.
 
ohne darauf gelegte Zinsen,
l. 41. ff. d. act. emt.
 
Steuern aber mögen nicht davon genommen werden,
  • l. 2. C. fin. cens.
  • l. reliqu. Dec. 65.
 
ohne darauf hafftende Pfande,
l. 5. C. d. evict.
 
dem Käuffer in seinen Besitz,
l. 3 §. 13. ff. d. act. emt.
 
2) deren Pertinentien,
l. 17. 18. ff. eod.
 
das, was nach geschlossenem Contracte dazugekommen,
l. 13 …
 
die auf dem Gute stehenden Früchte
l. 44. …
 
3) Die zur Sache gehörigen Urkunden zu übergeben,
a.l. 26. …
 
4) Die Gewehr zu leisten,
l. 3. …
 
indem das Eigenthum der Sache auf Seiten des Verkäuffers eben nicht erfordert wird,
l. 28. …
 
sondern genug ist, daß er Käuffern die Sache verschaffet,
l. 30. …
 
und durch die Übergabe wenigstens das vermuthete Eigenthum,
l. 25. …
 
doch anders nicht, als gegen Bezahlung des Kaufgeldes, auf Käuffern transferiret wird
  • §. 41. l. d. R. D.
  • l. 19. ff. d. contr. emt.
 
auch gehet Kauff vor Miethe
l. 9. …
 
5) solange der Kauff noch nicht vollkommen, die Gefahr der Sache über sich zu behalten.
l. 8. ff. …
 
Es hätte denn der Käuffer solche übernommen.
l. 10. ff. eod.
  Hingegen hat der Käuffer  
 
1) also fort nach geschlossenem Kauffe und geschehener Auskostung die Gefahr und den Nutzen der verkaufften Sache
§ 3. l. d. emt.
 
Es hätte denn der Verkäuffer die Gefahr übernommen,
  • l. 78. §. f. ff.
  • l. 4. §. 1. ff. …
 
und ist
 
2) zu Bezahlung des Kauff- oder Angeldes.
l. 11. §. 2. ff. d. act. emt.
 
Jedoch anders nicht, als gegen Übergabe der Sache,
l. 25. ff. eod.
 
3) Von Zeit der Übergabe an, wenn er mit der Bezahlung säumig, auch zu dessen Verzinsung.
l. 13. §. 20. ff. eod.
 
wenn er Ursache hat, an sich zu halten, auch wegen der Nutzungen,
ib. l. 5. C. eod.
 
noch mehr aber, wenn er die Zinsen versprochen,
l. 5. C. d. pact. …
 
zu einer Conventional-Straffe aber nicht,
l. 13. …
 
4) Erstattung der auf die Sache verwandten Unkosten,
l. 13. …
 
5) Leistung dessen was er etwa sonst dem Verkäuffer noch versprochen,
  • l. 13. §. 22. 24. ff. eod.
  • l. 2. C.
  {Sp. 956}  
 
de pact. …
 
als des Auszugs, verbunden.  
  Das Kauffgeld machen die Contrahenten aus, pr. t. d. emt.
  wobey es bleibet, es hätte sich denn der Verkäuffer eine gewisse Zeitlang ein mehrers zu erlangen, vorbehalten, da er von dem ersten Käuffer abgehen kan, wenn er nicht eben das, was ein anderer offeriret, geben will, l. 2. ff. …
  und ist wegen des ungewissen Werthes der Sachen so lange vor billig zu halten, bis ein oder der andere über die Helffte verkürtzet worden. da auf Erfüllung des rechten Werthes oder Hinterziehung des Contracts geklaget werden kan.
  • l. 2. C. d. resc. vend.
  • C. 34. p. 2.
  Oft wird auch durch ein öffentliches Gesetze der Werth einer Sache determiniret, Chur-Sächs. Land-Ordn. 1623. …
  sonst aber die Sache so genau nicht genommen l. 16. …
  Ein Kauff wird  
 
1) durch beyderseitige Bewilligung,
J. t. quib.
 
2) Wenn verglichen, daß, wenn das Kaufgeld zu gesetzter Zeit nicht gezahlt würde, der Contract null und nichtig seyn solle.
  • l. 1.ff. …
  • l. 2. ff. …
 
3) Wegen des Betrugs, so dazu Anlaß gegeben,
l. 5. …
 
4) Zwangs dazu,
c. 4. …
 
5) Begangenen Irrthums
l. 19. …
 
6) Befundenen Schein-Handels
l. 55. …
 
7) Wenn kein Verstand herauszubringen,
l. 3. …
  wieder aufgehoben.  
  Sonst helffen sich Verkäuffer und Käuffer bedürffenden Falls durch die geordneten Klagen. t. ff.
  Insonderheit ist dieser wenn ihm Verkäuffer aus dem hernach erlangten Eigenthume die übergebene Sache wieder abfordern will, mit einer Exception versehen, t. ff.
  Wegen schadhaffter Sachen wird entweder der Kauff hinterzogen, oder ein Theil des Kaufgeldes wieder gefordert. t. ff.
  Beym Pferde-Kauffe werden nur 3 Haupt-Mängel, wann solches stetig, starrblind, und hartschlägig, prästiret, Weichb.
  Und wenn solchergestalt der Kauff hinterzogen wird, bekommt der Käuffer sein Kaufgeld mit dem Interesse, l. 29. …
  sonderlich wenn der Verkäuffer den Mangel gewust und verschwiegen, l. 13. …
  Der Verkäuffer aber seine Sache mit allen Nutzungen wieder: l. 31. …
  Er muß aber auch das verreckte haben. l. 38. …
  Die Klage auf Hinterziehung des Kauffes wegen der Mängel wird in 6 Monaten, l. 2. …
  wegen nicht mit übergebener Zierrath in 2 Monaten, l. 38. ff. eod.
  und die auf Verringerung des Kauf-Geldes, die auch wegen der Gemüths-Mängel statt hatte, l. 4. …
  in Jahres-Frist von der Zeit an, da einer den Mangel inne geworden, verjähret, l. 19. …
  Das so genannte Herd- oder Schlüssel-Geld mag, wenn es nicht besonders verglichen worden, mit Bestande Rechtens nicht gefordert werden.  
  Eben das ist auch von dem so genannten Zaum-Gelde zu sagen, l. 27. …
  Victualien müssen Unterthanen der Landes-Herrschafft vor ihre Hofhaltung, Macht- und Jagdläger, auch zu Durchzügen fremder Herrschafften und Auslösungen, in dem Werthe, wie Herkommen, bringen und liefern; doch sollen die Beamten ihnen solche Victualien ohne Verzug bezahlen, oder so viel  
  {Sp. 957|S. 492}  
  an ihren Abrichtungen abschreiben, auch des Fuhrlohns halber, wie es vor Alters an einem und andern Orte gehalten worden, billigmäßige Abstattung thun und leisten.
  • Rs. gr. 1603. …
  • Cammer-Sachen
  Die Beamte, Pachtere und Bediente aber sich solcher Victualien-Lieferung gegen den hergebrachten gar geringen Werth bey Straffe nicht anmassen. Mandat von 1722. und 1724.
  wenn hingegen von denen geistlichen Gütern etwas ist verkaufft worden, ohne daß die Art und Weise, wie es das Canonische Recht verordnet hat, beobachtet worden; so muß der Besitzer die Sache wiederum herausgeben, und kan den Kauff-Schilling nicht wieder fordern, er müste denn  
  1) in bona fide seyn, und  
  2) beweisen können, daß das Geld zum Nutzen der Kirche wäre angewendet worden.  
  Desgleichen wenn ein Vorsteher derer geistlichen Güter vor sich etwas kauffet, dasselbige aber mit Kirchen-Geldern bezahlet, so acquiriret er das Eigenthum der Sache nicht sich, sondern der Kirche. Und zwar will man dieses beweisen  
 
1) aus dem C. 4. C. 13. q. 5.
 
 
Es ist aber daselbst davon gar nicht die Frage; sondern es wird vielmehr untersuchet, wenn ein Bischoff stürbe, und aus denen Einkünfften, so aus der Kirche genossen, etwas ersparet und verlassen hätte, ob darinnen die Kirche oder die nächsten Anverwandten succedirten?
 
 
2) Aus dem L. 2. C. quand ex fact. tut. und L. 8. C. de R.V.
 
 
allwo denen Pupillen dieses Privilegium gegeben ist, mit welchen auch die Kirche pfleget verglichen zu werden.
Clem. II de relig. domib.
  Aber da in dem Canonischen Rechte der Kirche nicht ausdrückliche Meldung geschiehet, so ist nicht abzusehen, wie man Privilegia auf andere Fälle extendiren will.  
  Wenn ferner der Kirche wegen einer erkaufften Sache Streit gemacht worden; so hat dieselbe nicht vonnöthen, dem Verkäuffer den Streit zu verkündigen, sondern es ist derselbe diesem ungeachtet die Kirche zu vertheidigen verbunden, dieweil er auch ohne vorhergehende Interpellation in Moram gesetzet wird. Das Argument nimmt man wiederum von denen Minderjährigen: L. 3. C. …
  Gleichwie wir aber dieses schon verworffen haben; also findet man nirgends, daß die Kirche die Nothwendigkeit, dem Verkauffer den Streit zu verkündigen, wäre erlassen worden; sondern man siehet viel mehr auf dem c. fin. X. de Emt. vendit. daß dieses erfordert wird, indem der Kirche sonst kein Regress wieder den Verkäuffer zukommt.  
  Wenn endlich der Fürst von denen geistlichen Gütern etwas verkauffet; so erlanget der Käuffer nicht so gleich diejenige Sicherheit, welche sonst denenjenigen, so von dem Fisco etwas erkauffet haben, zukommt.
  • L. II. C. de quadr. preaescr. und § ult. Inst. de usucap.
  • Brunnem. L. II.
  Und zwar beruffet man sich auf das c. 8. C. 16. q. 3.  
  Aber es ist diese Verordnung zu derselben Zeit gemachet worden, da man denen Layen die Kirchen-Güter zu Lehen oder als Commenden u.d.g. gegeben hat. Wovon also hier die Rede gar nicht ist, absonderlich bey denen Protestanten.  
  Ob aber sonst gleich überhaupt der Kauff- und Verkauff ordentlich nicht einge-  
  {Sp. 958}  
  schräncket ist; so wird doch gleichwohl, wie schon gemeldet, und absonderlich in denen Chur-Sächsischen Landen, der schädliche Vor- und Aufkauff, so wohl auch die Steigerung, sonderlich derjenigen Waaren, so man zur täglichen Nahrung und Kleidung brauchet, bey Verlust der Waaren und 20 fl. Straffe verboten.
  • Landes-Ordn. 1555. tit. Holtz-Kauff. tit. von schädlichen Vorkäuffen. tit. Vorkauff des Getraydes. tit. Vorkauff des Garns.
  Einem Unterthanen kan auch der Verkauff seiner Güter auferleget werden, wenn er dem Gerichts-Herrn seine Gerichte schmälert. C. 8. p. 2.
  Auch ist die Auskauffung der Unterthanen, vermöge deren die Ober-Lausitzer Stände ihre Unterthanen gegen Zahlung eines rechtmäßigen Werths auskauffen, und die andern Unterthanen die ausgekaufften Güter beschicken lassen, denenselben erlaubet. Resolut. 1672.
  Die sogenannten Diener-Käufe, da ein Forst-Bedienter um ein geringes Geld vor sich, sein Weib, Kinder, und andere starcke Posten Holtz anweisen lässet, sind bey Leibes-Straffe und Remotion von dem Amte verboten. Resolutions-Puncte 1697.  
  Bey Verschaffung eines andern Käuffers des subhastirten Gutes sollen keine Schein-Käuffe vorgehen. Proceß-Ordnung …
  Über Bauer- und Amts-Güter ist eher kein Kauff-Brief zu confirmiren, bis vorher wegen der Herren Gefälle Richtigkeit getroffen worden. Mandat 1714.
  Zu Beförderung des Anbaues wüster Häuser sollen die Kauff-Briefe ohne Entgeld ausgestellet werden. Mandat 1715.
  Derjenige, so den Vorkauff hat, muß eben das Kauff Geld geben, als von einem andern Käuffer auf das Gut gesetzet wird, C. 33. p. 2.
  es wäre denn durch vorhergehende Pacta ein anders verglichen, ibid.
  oder man suchte ihn durch grossen Aufsatz betrüglicher Weise von dem Vorkauffe abzuschrecken. Ibid,
  Das Kauff-Geld, derentwegen einer sich die Hypothec oder das Eigenthum vorbehalten, wurde sonst im Concurs in der ersten Classe noch vor dem Liedlohne und Begräbniß-Kosten bezählet. Proceß-Ordnung
  Und wenn einer gleich nicht solchergestalt versichert war, hatte er doch ein Personal Privilegium, nach welchem er vor denen Chirographarischen Gläubigern bezahlet wurde. Proceß Ordn.
  Itzo aber haben rückständige Kauff-Gelder anders keine Priorität, als wenn die Reservation der Hypothec oder des Eigenthums gerichtlich geschehen, und Consens ertheilet worden; Erläut. Proceß-Ordn.
  welchenfalls sie zwar dem Schoß, Steuer und Contribution, so der Käuffer und künfftige Besitzer aufwachsen lässet,
  • Decision 63.
  • Erläut. Proceß-Ordn.
  nicht aber den Schulden, welche vorher auf dem Gute gehafftet, nach dem Liedlohne oder Begräbniß-Kosten, vorgehen. Erläut. Proceß-Ordn.
  Und bey mangelnder Versicherung hat kein Personal-Privilegium statt. Erläut. Proceß-Ordn.
  Wie denn auch der Vorzug, den solche vor dem darauf angelegten Arreste hatten, Dec. 58.
  jetzo nicht mehr vorkommt. Erläut. Proceß-Ordn.
  Sonsten müssen bey entstehendem Con-  
  {Sp. 959|S. 493}  
  curs alle diejenigen, so ein Retentions-Recht, Unterpfand oder ander dergl. Recht haben, sich an die Kauff-Gelder halten
  • Proceß-Ordn.
  • Handels-Gerichts-Ordn.
  Das von wüsten Gütern erhobene Kauff-Geld soll unter die Einnehmer, Gerichts-Herren, Kirchen- und Schul-Diener pro rata getheilet werden.
  • Resol. Grav. 1651.
  • Consistorial-Sachen
  • Erläut. Proceß-Ordn.
  Bey Revocation eines ohne des Lehns-Herrens Consens verkaufften Lehn-Gutes ist man dem male fidei das Kauff-Geld wiederzugeben nicht schuldig; C. 49. p. 2.
  wenn aber das Lehn-Gut rechtmäßiger Weise verkauffet worden, ist der Agnat und Mitbelehnte, so es bey Leben des Verkäuffers wieder erlangen will, das Kauff-Geld, ibid.
  jedoch ohne Interesse zu erstatten schuldig, ibid.
  Die Übermasse des Kauff-Geldes von einem subhastirten Lehn-Gute konnte sonst zu Bezahlung der übrigen Gläubiger und Allodial-Schulden angewandt werden;
  • C. 25. p. 2.
  • Proceß-Ordn.
  Jetzo aber werden von solchen Kauff-Gelde allein die Lehn-Schulden bezahlet, Erläut. Proceß-Ordn.
  und die Übermasse wieder zu Lehn gemacht, oder an ein Lehn gewendet, daran die Mitbelehnten zur gesamten Hand zu bringen. Ibid.
  Zu der Wiedereinlösung eines Gutes, so dem Schuldner frey stehet, muß die Bezahlung des Kauff-Geldes oder dessen gerichtliche Deposition noch vor völligem Ablauf der 6 Monate erfolgen. Erläut. Proceß-Ordn.
  Und wenn er einen bessern Käuffer verschafft, stehet demjenigen, der das Gut zuerst angenommen, frey, die Übermasse, die der andere Käuffer offeriret, heraus zu geben, und solches selbst zu behalten Ibid.
     

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Stand: 30. März 2013 © Hans-Walter Pries