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Quellenangaben |
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Verkauff, Verkauffung, oder Kauff- und
Verkauff,
Lat.
Venditio, oder Emcio Venditio,
ist
unstreitig einer der
gewöhnlichsten, und im
gemeinen
Handel und Wandel am meisten
vorkommenden Contracte. |
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Recht |
In welcher Absicht es also auch nicht so wohl
etwas überflüßiges, als vielmehr recht
nützliches
und
nöthiges, seyn
möchte, ob zwar von
demselben bereits unter denen
Artickeln
Emtio
Venditio, im VIII
Bande,
p. 1117. u.ff. und
Veräusserung, im XLVII Bande, p. 70. u.ff.
gehandelt worden, allhier dennoch eine und
andere daselbst nicht berührte Fälle und
merckwürdige
Umstände nachzuholen. |
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Überhaupt ist demnach der Verkauff, oder
Kauff- u. Verkauff, ein Contract, wodurch und
darinnen einer dem andern das
Eigenthum seiner
Sache
gegen ein
gewisses
Geld zu überlassen
verspricht. Es wird solcher |
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- entweder zu Erlangung des im Hauswesen
nöthigen und Vertreibung des überflüßigen,
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a. l. 63.
ff. de
procur. |
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- oder zu Treibung seines Gewerbes und Handlung
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- l. 52. §. 2. ff. pr. soc.
- l. 3.
C.
d. commerc. …
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- entweder mündlich, oder schrifftlich,
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pr.
J. d. emt. |
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- über allerley, auch die blosse
Hoffnung,
wovor das Geld zu zahlen, obgleich nichts
herauskömmt,
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l. 8. §. 1. ff. d. contr.
emt. |
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- ingleichen über künfftige Früchte, ddoch mit
der stillschweigenden Bedingung, wenn einige
erzeuget werden,
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- l. 8. l. 78. §. f. ff. eod.
- Pol. O. 1577. …
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- entweder schlechterdings, oder unter
Bedingung,
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l. 7. 41. ff. eod. |
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- oder auf eine
gewisse Zeit, da er entweder
vollzogen werden, oder wieder zurücke gehen
soll, geschlossen.
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l. 80. §. 2. ff. eod. |
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Gifft aber, |
- l. 35. §. 2. ff. eod.
- P.H.G.O. …
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l. 4. §. 1. ff. fam.
herc. |
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l. 35 §. 4. ff. d. contr.
emt. |
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l. 2. C. d. litigios. |
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soll man nicht kauffen und verkauffen. |
Nov. 6. … |
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Auch wird die Ausfuhr gewisser Sachen zuweilen verbothen. |
- l. un.
C. ut arm. …
- Nov. 85. …
- l. 2. C. quae …
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Schein-Kauffe, haben keinen
Effect. |
- l. 55.
ff.
d. contr. emt.
- l. 54. ff. d. O. et A.
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der Reukauff, aber wird zu mehrerer
Festhaltung eines Kauffs ausgemacht. |
a. l. 47. ff. d. act.
emt. |
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Und |
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- der Leykauff ist, was nach
Gewohnheit dabey
zu vertrincken,
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- der Gottespfennig aber, was der Kirchen
gegeben wird,
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der Gülden-Kauff wird über jährliche
Einkünffte |
Nov. 160.
c. 1. |
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- Der Contractus libellarius mit dem Bedinge,
daß er alle Jahre zu erneuern,
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geschlossen. |
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Der Gesamt-Kauff ist, wenn Sachen
unangemessen und überhaupt in Bausch und
Bogen verkaufft werden |
- l. 4. §. 2.
ff.
d. per …
- l. 622 §. 2. ff. d. contr. emt.
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die Verkauffung |
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- einer Forderung oder Erbschafft heist eine
Ceßion,
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t. ff. d. her. … |
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- einer Sache mit dem Bedinge, solche wieder,
oder das Kaufgeld zu bringen, ein Trö-
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{Sp. 955|S. 491} |
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t.
ff.
de aestimat, |
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- der Wiederkauff ist die dem Verkäuffer
nachgelassene
Freyheit, die Sache binnen
gewisser Zeit wieder zu lösen,
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l. 2. C. d. pact. … |
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- und wird dem Erbkauffe entgegen
gesetzt.
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Der Verkauff ist das
Recht, daß der
Verkäuffer bey vorhergehender anderweiten
Verkauffung der Sache einem andern
vorzuziehen, |
l. 3. C. d. jur.
emphyt. |
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so den Rechten und
Gewohnheiten nach
gewissen Personen auch ohne Vorbehalt
zustehet. |
Const. El. Sax. … |
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Schädliche Vor- und Aufkäuffe, da einer
nöthige Lebens-Mittel vor andern wegkauffet,
sonderlich die Ausfuhre des Getraydes, der Wolle,
Felle, des Eisens, der Potasche, sind bey
Straffe
der Confiscation und 20 fl. verboten, |
- t. C. d. monopol.
-
R.A.
1548 …
- Rs. Gr. 1661. …
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die öffentliche Verkauffung, verholffener
Güter und
Sachen an den meistbietenden heist
eine Auction oder Subhastation. |
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Des Verkäuffers
Pflicht ist |
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- l. 1. ff. d. act. emt.
- §.
2. l. d. donat.
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doch anders nicht, als
gegen Bezahlung des Kaufgeldes, |
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l. 13. §. 8. ff. d. act.
emt. |
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und zwar ohne nicht
angezeigte
Dienstbarkeiten, |
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l. 75. ff. de evict. |
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ohne darauf gelegte
Zinsen, |
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l. 41. ff. d. act. emt. |
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Steuern aber mögen nicht
davon genommen werden, |
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- l. 2. C. fin. cens.
- l.
reliqu. Dec. 65.
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ohne darauf hafftende
Pfande, |
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l. 5. C. d. evict. |
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dem Käuffer in seinen
Besitz, |
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l. 3 §. 13. ff. d. act.
emt. |
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l. 17. 18. ff. eod. |
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das, was nach
geschlossenem Contracte dazugekommen, |
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l. 13 … |
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die auf dem Gute
stehenden Früchte |
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l. 44. … |
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3) |
Die zur Sache gehörigen
Urkunden zu übergeben, |
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a.l. 26. … |
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4) |
Die Gewehr zu
leisten, |
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l. 3. … |
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indem das Eigenthum der
Sache auf Seiten des Verkäuffers eben nicht
erfordert wird, |
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l. 28. … |
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sondern genug ist, daß er
Käuffern die Sache verschaffet, |
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l. 30. … |
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und durch die Übergabe
wenigstens das vermuthete Eigenthum, |
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l. 25. … |
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doch anders nicht, als
gegen Bezahlung des Kaufgeldes, auf Käuffern
transferiret wird |
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- §. 41. l. d. R. D.
- l. 19.
ff. d. contr. emt.
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auch gehet Kauff vor
Miethe |
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l. 9. … |
|
5) |
solange der Kauff noch
nicht vollkommen, die Gefahr der Sache über sich
zu behalten. |
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l. 8. ff. … |
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|
Es hätte denn der Käuffer
solche übernommen. |
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l. 10. ff. eod. |
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Hingegen hat der Käuffer |
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1) |
also fort nach
geschlossenem Kauffe und geschehener
Auskostung die Gefahr und den
Nutzen der
verkaufften Sache |
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§ 3. l. d. emt. |
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Es hätte denn der
Verkäuffer die Gefahr übernommen, |
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- l. 78. §. f. ff. …
- l. 4. §.
1. ff. …
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2) |
zu Bezahlung des Kauff-
oder Angeldes. |
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l. 11. §. 2. ff. d. act.
emt. |
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Jedoch anders nicht, als
gegen Übergabe der Sache, |
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l. 25. ff. eod. |
|
3) |
Von Zeit der Übergabe
an, wenn er mit der Bezahlung säumig, auch zu
dessen Verzinsung. |
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l. 13. §. 20. ff. eod. |
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wenn er
Ursache hat, an
sich zu halten, auch wegen der Nutzungen, |
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ib. l. 5. C. eod. |
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noch mehr aber, wenn er
die Zinsen versprochen, |
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l. 5. C. d. pact. … |
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zu einer Conventional-Straffe aber nicht, |
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l. 13. … |
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4) |
Erstattung der auf die
Sache verwandten Unkosten, |
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l. 13. … |
|
5) |
Leistung dessen was er
etwa sonst dem Verkäuffer noch
versprochen, |
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- l. 13. §. 22. 24. ff.
eod.
- l. 2. C.
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{Sp. 956} |
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de pact. … |
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als des Auszugs,
verbunden. |
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Das Kauffgeld machen die
Contrahenten
aus, |
pr. t. d. emt. |
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wobey es bleibet, es hätte sich denn der
Verkäuffer eine gewisse Zeitlang ein mehrers zu
erlangen, vorbehalten, da er von dem ersten
Käuffer abgehen kan, wenn er nicht eben das,
was ein anderer offeriret, geben will, |
l. 2. ff. … |
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und ist wegen des ungewissen Werthes der
Sachen so lange vor
billig zu halten, bis ein oder
der andere über die Helffte verkürtzet worden. da
auf Erfüllung des rechten Werthes oder
Hinterziehung des Contracts geklaget werden
kan. |
- l. 2. C. d. resc. vend.
- C. 34. p. 2.
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Oft wird auch durch ein öffentliches Gesetze
der Werth einer Sache determiniret, |
Chur-Sächs. Land-Ordn.
1623. … |
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sonst aber die Sache so genau nicht
genommen |
l. 16. … |
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Ein Kauff wird |
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1) |
durch beyderseitige
Bewilligung, |
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J. t. quib. … |
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2) |
Wenn verglichen, daß,
wenn das Kaufgeld zu gesetzter Zeit nicht gezahlt
würde, der Contract null und nichtig seyn
solle. |
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3) |
Wegen des Betrugs, so
dazu Anlaß gegeben, |
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l. 5. … |
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c. 4. … |
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l. 19. … |
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6) |
Befundenen Schein-Handels |
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l. 55. … |
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7) |
Wenn kein
Verstand
herauszubringen, |
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l. 3. … |
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wieder aufgehoben. |
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Sonst helffen sich Verkäuffer und Käuffer
bedürffenden Falls durch die geordneten
Klagen. |
t. ff. … |
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Insonderheit ist dieser wenn ihm Verkäuffer
aus dem hernach erlangten Eigenthume die
übergebene Sache wieder abfordern will, mit einer
Exception versehen, |
t. ff. … |
|
Wegen schadhaffter Sachen wird entweder
der Kauff hinterzogen, oder ein Theil des
Kaufgeldes wieder gefordert. |
t. ff. … |
|
Beym Pferde-Kauffe werden nur 3 Haupt-Mängel, wann solches stetig, starrblind, und
hartschlägig, prästiret, |
Weichb. … |
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Und wenn solchergestalt der Kauff
hinterzogen wird, bekommt der Käuffer sein
Kaufgeld mit dem Interesse, |
l. 29. … |
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sonderlich wenn der Verkäuffer den Mangel
gewust und verschwiegen, |
l. 13. … |
|
Der Verkäuffer aber seine Sache mit allen
Nutzungen wieder: |
l. 31. … |
|
Er muß aber auch das verreckte haben. |
l. 38. … |
|
Die Klage auf Hinterziehung des Kauffes
wegen der Mängel wird in 6 Monaten, |
l. 2. … |
|
wegen nicht mit übergebener Zierrath in 2
Monaten, |
l. 38. ff. eod. |
|
und die auf Verringerung des Kauf-Geldes,
die auch wegen der
Gemüths-Mängel statt
hatte, |
l. 4. … |
|
in Jahres-Frist von der Zeit an, da einer den
Mangel inne geworden, verjähret, |
l. 19. … |
|
Das so genannte Herd- oder Schlüssel-Geld
mag, wenn es nicht besonders verglichen worden,
mit Bestande Rechtens nicht gefordert
werden. |
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Eben das ist auch von dem so genannten
Zaum-Gelde zu sagen, |
l. 27. … |
|
Victualien müssen
Unterthanen der
Landes-Herrschafft vor ihre Hofhaltung, Macht- und
Jagdläger, auch zu Durchzügen fremder
Herrschafften
und Auslösungen, in dem Werthe,
wie Herkommen, bringen und liefern; doch sollen
die
Beamten ihnen solche Victualien ohne Verzug
bezahlen, oder so viel |
|
|
{Sp. 957|S. 492} |
|
|
an ihren Abrichtungen abschreiben, auch des
Fuhrlohns halber, wie es vor
Alters an einem und
andern
Orte gehalten worden, billigmäßige
Abstattung thun und leisten. |
- Rs. gr. 1603. …
- Cammer-Sachen …
|
|
Die Beamte, Pachtere und
Bediente aber sich
solcher Victualien-Lieferung gegen den
hergebrachten gar geringen Werth bey Straffe
nicht anmassen. |
Mandat von 1722. und
1724. |
|
wenn hingegen von denen geistlichen Gütern
etwas ist verkaufft worden, ohne daß die Art und
Weise, wie es das
Canonische Recht verordnet
hat, beobachtet worden; so muß der Besitzer die
Sache wiederum herausgeben, und kan den
Kauff-Schilling nicht wieder fordern, er müste denn
|
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|
1) in bona fide seyn, und |
|
|
2) beweisen können, daß das Geld zum
Nutzen der Kirche wäre angewendet worden. |
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Desgleichen wenn ein Vorsteher derer
geistlichen Güter vor sich etwas kauffet,
dasselbige aber mit Kirchen-Geldern bezahlet, so
acquiriret er das Eigenthum der Sache nicht sich,
sondern der Kirche. Und zwar will man dieses
beweisen |
|
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1) |
aus dem C. 4. C. 13. q.
5. |
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|
|
Es ist aber daselbst
davon gar nicht die Frage; sondern es wird
vielmehr untersuchet, wenn ein
Bischoff stürbe,
und aus denen Einkünfften, so aus der Kirche
genossen, etwas ersparet und verlassen hätte, ob
darinnen die Kirche oder die nächsten
Anverwandten succedirten? |
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|
|
2) |
Aus dem L. 2. C. quand
ex fact. tut. und L. 8. C. de R.V. |
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|
allwo denen Pupillen
dieses Privilegium gegeben ist, mit welchen auch
die Kirche pfleget verglichen zu werden. |
|
Clem.
II de relig.
domib. |
|
Aber da in dem Canonischen Rechte der
Kirche nicht ausdrückliche Meldung geschiehet,
so ist nicht abzusehen, wie man
Privilegia auf
andere Fälle extendiren will. |
|
|
Wenn ferner der Kirche wegen einer
erkaufften Sache Streit gemacht worden; so hat
dieselbe nicht vonnöthen, dem Verkäuffer den
Streit zu verkündigen, sondern es ist derselbe
diesem ungeachtet die Kirche zu vertheidigen
verbunden, dieweil er auch ohne vorhergehende
Interpellation in Moram gesetzet wird. Das
Argument nimmt man wiederum von denen
Minderjährigen: |
L. 3. C. … |
|
Gleichwie wir aber dieses schon verworffen
haben; also findet man nirgends, daß die Kirche
die
Nothwendigkeit, dem Verkauffer den Streit zu
verkündigen, wäre erlassen worden; sondern man
siehet viel mehr auf dem c. fin.
X. de Emt. vendit.
daß dieses erfordert wird, indem der Kirche sonst
kein Regress wieder den Verkäuffer
zukommt. |
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|
Wenn endlich der
Fürst von denen geistlichen
Gütern etwas verkauffet; so erlanget der Käuffer
nicht so gleich diejenige Sicherheit, welche sonst
denenjenigen, so von dem Fisco etwas erkauffet
haben, zukommt. |
- L. II.
C. de quadr.
preaescr. und § ult.
Inst. de usucap.
- Brunnem. L.
II. …
|
|
Und zwar beruffet man sich auf das c. 8. C.
16. q. 3. |
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|
Aber es ist diese Verordnung zu derselben
Zeit gemachet worden, da man denen Layen die
Kirchen-Güter zu Lehen oder als Commenden
u.d.g. gegeben hat. Wovon also hier die
Rede gar
nicht ist, absonderlich bey denen
Protestanten. |
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|
Ob aber sonst gleich überhaupt der Kauff-
und Verkauff ordentlich nicht einge- |
|
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{Sp. 958} |
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|
schräncket ist; so wird doch gleichwohl, wie schon gemeldet, und
absonderlich in denen
Chur-Sächsischen
Landen, der
schädliche Vor- und
Aufkauff, so wohl auch die Steigerung, sonderlich
derjenigen Waaren, so man zur täglichen Nahrung
und Kleidung brauchet, bey Verlust der Waaren
und 20 fl. Straffe verboten. |
- Landes-Ordn.
1555. tit. Holtz-Kauff. tit. von schädlichen
Vorkäuffen. tit. Vorkauff des Getraydes. tit.
Vorkauff des Garns.
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|
Einem Unterthanen kan auch der Verkauff
seiner
Güter auferleget werden, wenn er dem
Gerichts-Herrn seine
Gerichte schmälert. |
C. 8. p. 2. |
|
Auch ist die Auskauffung der Unterthanen,
vermöge deren die Ober-Lausitzer
Stände ihre
Unterthanen gegen Zahlung eines
rechtmäßigen
Werths auskauffen, und die andern Unterthanen
die ausgekaufften Güter beschicken lassen,
denenselben erlaubet. |
Resolut. 1672. |
|
Die sogenannten Diener-Käufe, da ein Forst-Bedienter um ein geringes
Geld vor sich, sein
Weib,
Kinder, und andere starcke Posten Holtz
anweisen lässet, sind bey
Leibes-Straffe und
Remotion von dem Amte verboten. |
Resolutions-Puncte
1697. |
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|
Bey Verschaffung eines andern Käuffers des
subhastirten Gutes sollen keine Schein-Käuffe
vorgehen. |
Proceß-Ordnung … |
|
Über
Bauer- und Amts-Güter ist eher kein
Kauff-Brief zu confirmiren, bis vorher wegen der
Herren Gefälle Richtigkeit getroffen worden. |
Mandat 1714. |
|
Zu Beförderung des Anbaues wüster Häuser
sollen die Kauff-Briefe ohne Entgeld ausgestellet
werden. |
Mandat 1715. |
|
Derjenige, so den Vorkauff hat, muß eben
das Kauff Geld geben, als von einem andern
Käuffer auf das Gut gesetzet wird, |
C. 33. p. 2. |
|
es wäre denn durch vorhergehende Pacta ein
anders verglichen, |
ibid. |
|
oder man suchte ihn durch grossen Aufsatz
betrüglicher Weise von dem Vorkauffe
abzuschrecken. |
Ibid, |
|
Das Kauff-Geld, derentwegen einer sich die
Hypothec oder das Eigenthum vorbehalten, wurde
sonst im Concurs in der ersten Classe noch vor
dem Liedlohne und Begräbniß-Kosten
bezählet. |
Proceß-Ordnung … |
|
Und wenn einer gleich nicht solchergestalt
versichert war, hatte er doch ein
Personal
Privilegium, nach welchem er vor denen
Chirographarischen Gläubigern bezahlet
wurde. |
Proceß Ordn. … |
|
Itzo aber haben rückständige Kauff-Gelder
anders keine Priorität, als wenn die Reservation
der Hypothec oder des Eigenthums gerichtlich
geschehen, und Consens ertheilet worden; |
Erläut. Proceß-Ordn.
… |
|
welchenfalls sie zwar dem Schoß, Steuer und
Contribution, so der Käuffer und künfftige Besitzer
aufwachsen lässet, |
- Decision 63.
- Erläut.
Proceß-Ordn. …
|
|
nicht aber den Schulden, welche vorher auf
dem Gute gehafftet, nach dem Liedlohne oder
Begräbniß-Kosten, vorgehen. |
Erläut. Proceß-Ordn.
… |
|
Und bey mangelnder Versicherung hat kein
Personal-Privilegium statt. |
Erläut. Proceß-Ordn.
… |
|
Wie denn auch der Vorzug, den solche vor
dem darauf angelegten Arreste hatten, |
Dec. 58. |
|
jetzo nicht mehr vorkommt. |
Erläut. Proceß-Ordn.
… |
|
Sonsten müssen bey entstehendem Con-
|
|
|
{Sp. 959|S. 493} |
|
|
curs alle diejenigen, so ein Retentions-Recht,
Unterpfand oder ander dergl. Recht haben, sich
an die Kauff-Gelder halten |
- Proceß-Ordn. …
- Handels-Gerichts-Ordn. …
|
|
Das von wüsten Gütern erhobene Kauff-Geld
soll unter die Einnehmer, Gerichts-Herren,
Kirchen- und Schul-Diener pro rata getheilet
werden. |
- Resol. Grav. 1651.
- Consistorial-Sachen …
- Erläut. Proceß-Ordn.
…
|
|
Bey Revocation eines ohne des Lehns-Herrens Consens verkaufften Lehn-Gutes ist man
dem male fidei das Kauff-Geld wiederzugeben
nicht schuldig; |
C. 49. p. 2. |
|
wenn aber das Lehn-Gut
rechtmäßiger Weise
verkauffet worden, ist der Agnat und Mitbelehnte,
so es bey
Leben des Verkäuffers wieder erlangen
will, das Kauff-Geld, |
ibid. |
|
jedoch ohne Interesse zu erstatten
schuldig, |
ibid. |
|
Die Übermasse des Kauff-Geldes von einem
subhastirten Lehn-Gute konnte sonst zu
Bezahlung der übrigen Gläubiger und Allodial-Schulden angewandt werden; |
- C. 25. p. 2.
- Proceß-Ordn. …
|
|
Jetzo aber werden von solchen Kauff-Gelde
allein die Lehn-Schulden bezahlet, |
Erläut. Proceß-Ordn.
… |
|
und die Übermasse wieder zu Lehn gemacht,
oder an ein Lehn gewendet, daran die
Mitbelehnten zur gesamten Hand zu bringen. |
Ibid. |
|
Zu der Wiedereinlösung eines Gutes, so dem
Schuldner frey stehet, muß die Bezahlung des
Kauff-Geldes oder dessen gerichtliche Deposition
noch vor völligem Ablauf der 6 Monate
erfolgen. |
Erläut. Proceß-Ordn.
… |
|
Und wenn er einen bessern Käuffer
verschafft, stehet demjenigen, der das Gut zuerst
angenommen, frey, die Übermasse, die der
andere Käuffer offeriret, heraus zu geben, und
solches selbst zu behalten |
Ibid. |
|
|
|