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Wirtschaft |
Anbey wird hoffentlich auch nicht undienlich
seyn, noch eines und das andere zu berühren,
was absonderlich ein
Kauff- und Handelsmann in
Verkauffung seiner Waaren in Acht zu nehmen
hat. |
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Solches läst sich nun fast besser nicht
übersehen, als wenn man die deshalber nöthigen
Maximen unter gewisse Eintheilungen bringet, und
also etwas genauer erwäget, wie nehmlich so
wohl nach der
Zeit, dem
Orte und denen
Personen, als auch nach denen Umständen und
Bedingungen, wenn, wo, an wen und
welchergestalt die Waaren nützlich und sicher
sollen verkauffet werden. |
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Die Zeit des Verkauffes betreffend; so gehet
solche gleich nach vollbrachtem Einkauff an, als
welcher um wieder zu verkauffen, bey Kauffleuten
(bey andern
Standes-Personen aber der
Consumtion und ihrer Bedürfniß und Gebrauchs
halber) geschiehet. Jedoch läst auch vielfältig ein
Kauffmann seine Waare bis auf eine solche Zeit
liegen, da sie Mißwachses, Krieges, Brand- und
Wasser-Schadens, oder vieler andern
Ursachen
halber gesuchet wird, und im Preisse zu steigen und
angenehmer zu werden beginnet, als sie nicht
etwan vor einem Jahr oder etlichen Monaten
gewesen. Derjenige Kauffmann nun, der solches
klüglich zuvor sehen, und die darzu vermittelst
guter
Wissenschafften leicht zu
ergründente
Merckmahle wohl practiciren kan, gewinnet offt
sehr viel, und ist vermögend, sein Glück durch
etliche dergleichen |
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{Sp. 960} |
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wohl genommene Messuren zu machen. |
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Welches sonderlich den Korn-Händlern wohl
bekannt ist, da offt die Last in einem Jahre von 20
bis 1000. Rthlr. gestiegen, und wer solchergestalt
einen guten Vorrath davon gehabt, ein grosses
Capital daran verdienen können. Dergleichen
auch offt in dem Spanischen und Frantzösischen
Saltz-Handel, in Wein und Brandtewein, Thran,
Lein-Saat und andern der See- und Kriegs-Gefahr
unterworffenen Waaren zu geschehen pfleget.
Wobey nur dieses anzumercken, daß, wenn die
Willigung und Steigen des Preisses, solchergestalt
von denen Umständen der Zeit herrührende,
einem Kauffmann in die Hände läufft, ihme
solches nicht zu mißgönnen, sondern vor ein
Glück oder Lohn seiner Vorsichtigkeit auszulegen
ist. Im Fall aber eine wucherische und
Kornjüdische alleinige Verkauffungs-Freyheit oder
Zwang-Kauff darunter stecket; so hat ein solcher
Korn-Jude sich zwar eines gegenwärtigen
Gewinns, aber auch eines demselben künfftig
anklebenden Fluchs gewiß zu versichern. |
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Ferner ist wegen der Zeit des Verkauffs zu
bemercken, daß man auf solche (etwan aus einer
aus falschen
Gründen anscheinenden Erhöhung
des Preisses) nicht allezeit zu
bauen hat; sondern
es thut vielmehr ein Kauffmann wohl und sicherer,
wenn er sich mit einem kleinen oder
mittelmäßigen Profit auf der zu verkauffenden
Waare begnüget, als daß er auf verhoffte
Theurung sie lange fruchtlos wolte liegen lassen,
indem das darinn steckende
Capital allezeit durch
die Interesse vergrössert, die innerliche Qualität
aber der Waaren durch die Zeit und den Ort
verringert, oder gar verdorben wird, so, daß
zuletzt, anstatt des vermeynten Profits, die Waare
mit Schaden losgeschlagen werden muß, weil
man nicht zu rechter Zeit, da ein
raisonnables
Both darauf geschehen, ja zu
sagen gewust. |
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Eben die Zeit lehret auch im Verkauffe, wenn
diese oder jene Sommer oder Winter-Waare am
meisten geführet, und denen Käufern vor Augen
gestellet werden müsse, was die Oster- oder die
Herbst-Messe vor Waaren erfordere, welche
Waaren sich conserviren lassen, im Gange und in
der Mode bleiben oder nicht. |
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Wegen des Orts zum Verkauff ist zu
bemercken, daß solcher entweder des
Kauffmanns oder Kramers gewöhnlicher
Wohnungs-Ort sey, bestehend in einem offenen
oder beschlossenen Gewölbe, oder Laden, oder
ein auf Messen (nur die Meß- und Marckt-Zeit
über) gemiethedes Gewölbe oder Laden, zuweilen
auch der offene Marckt-Platz und See-Hafen, da
von denen Wagen oder Schiffen die Waaren ein-
ab- oder ausgeladen, denen Käuffern gezeiget,
und folglich verkauffet werden. |
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Wie aber eine jede Waare fast ihren
besondern Ort ihrer Qualität halber, als die eine
einen dunckeln, die andere einen hellen, jene
einen feuchten, diese einen truckenen haben will;
also muß beydes Käufer und Verkäufer auf
solchen seine Absicht haben; Jener, weil es Anlaß
zur Speculation giebet, ob etwan eine eines
truckenen Orts begehrende Waare in einen
nassen (um ihr Gewicht zu vermehren) geleget,
oder zu der Waare, die einen dunckelen Ort
verlanget, ein heller mit einem |
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{Sp. 961|S. 494} |
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falsch einfallenden Lichte erwehlet worden,
damit die Waare dadurch ein soviel schöner
Ansehen gewinne. Der Verkäuffer hingegen
appliciret alle diese dem Käuffer zuwider seyende
Speculationes zu seinem
Nutzen, und suchet
solchergestalt durch den
Vortheil des Orts seinen
Profit in dem Verkauff seiner Waaren zu
facilitiren. |
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Betreffende die Personen oder Käuffer,
welche einem Verkäuffer vorkommen; so seynd es
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- entweder solche, welche
Macht zu kauffen
haben, oder nicht,
- Kenner der Waaren und
deroselben benöthiget seyn,
- welche zum
erstenmahl mit ihm handeln, oder vor diesem
schon mit ihm gehandelt haben,
- welche von
andern an ihn recommendiret worden,
- genau
dingen und richtig bezahlen,
- oder auch ohne
Verstand in den Tag hinein handeln, und vor
schlimme Bezahler paßiren.
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Diese insgesamt tractiret ein Verkäuffer nach
der Qualität, die er an ihnen bemercket, und
würde er thöricht thun, wenn er sich mit solchen,
die keine Macht zu kauffen haben, in
Handel
einlassen wolte, als etwan mit Unmündigen ohne
ihres Vormunds oder der
Obrigkeit Consens, mit
Weibes-Personen ohne Beystand ihres Ehelichen
oder Kriegischen Vormundes, immassen nach
etlicher Orten
Statuten denen
Weibern, welche
keine Mulieres mercatrices oder immatriculirte
Kauf-Frauen sind, nicht höher, als etwann der
Werth eines Steins Flachses beträgt, zu creditiren
seyn. So seynd auch unsinnige, die niemahls ein
Intervallum dilucidum haben, sondern immerfort
ihrer
Sinnen beraubet sind, unfähig, einen
beständigen Kauf zu schliessen. |
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Wegen der Kenntniß der
Waaren ist bekannt,
daß solche nicht allen Käufern beywohne, und
dadurch mancher Verkäuffer ziemlich
profitire,
wenn er aufgeputzte oder aufgeschmierte, alte
verlegene Waaren, die ihre beste
Krafft schon
verlohren, aus der Mode gekommen, lange den
Laden gehütet, mürbe und unkräfftig geworden,
von anderer Qualität scheinen, als sie an sich
selbst und in der
That seynd, denen, die solche
nicht
verstehen, vor gute, currente und tüchtige
Waaren anschmieret, und noch wohl darzu mit
vielen Eyd-Schwüren dieselbe anpreiset und
herausstreichet. |
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Welches aber, sonderlich das letztere,
sündlich, unzuläßig, filtzig, und nicht mit der
rechten Kauffmanns Qualität und Großmuth,
vielweniger mit dem Christenthume, überein
kommet. Zwar heist es im
Lateinischen
Sprüchwort: Quilibet abundat suo sensu, ein jeder
hält seine
Meynung vor die beste, und düncket
sich in dem, was er unternimmt,
klug genung zu
seyn, und also auch, daß er sich im Handel und
Wandel so leicht nicht wolle betrügen lassen. Wie
er denn auch, wenn etwann der Verkäuffer aus
guter Meynung ihm ein besseres rathen solte,
solches mißtrauischer Weise, oder aus
eingebildeter Selbst-Klugheit, in den Wind
schläget. |
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Dergleichen Leuten aber ist es manchmahl zu
gönnen, daß sie im Verkauffe überschneller und
eine schlechte Waare vor eine gute bey ihnen
angebracht werde, daß sie den Beutel aufthun
müssen, weil sie die Augen nicht aufgethan, zu
leichtgläubig gewesen, oder ihrem
Verstande zu
viel getrauet haben. Hingegen wann ein Käuffer,
der kein Waaren-Kenner ist, bona fide, das ist, auf
Treu und Glauben, mit einem handelt; so ist die-
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{Sp. 962} |
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ser auch schuldig, ihm solchen in der That
wiederfahren zu lassen, selbst vor ihm zuzusehen,
und ihn mit böser Waare oder einem
ungewöhnlichen Preisse nicht zu beladen,
sondern dahin zu sehen, damit er hernach keine
böse Nachrede desfals habe, der Käuffer auch,
ein andermahl wieder zu ihm zu kommen, möge
veranlasset werden. Zu welchem Ende an einem
jeden, der Waaren zu verkauffen hat, auch unter
andern die Höfflichkeit und Leutseligkeit, die
Gedult und bona fides erfordert wird. |
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Und zwar die Höfflichkeit, damit er dadurch
die Käuffer desto eher an sich locke, weil ein jeder
gerne mit einem solchen handeln will, der vor das
Geld gute höfliche
Worte giebet, nicht murrisch
und verdrossen ist, wenn ihm etwann zu wenig
oder schimpfflich geboten, oder viel Mühe mit
Besichtigung der Waaren gemachet wird, da es
doch sonst heisset, das Besehen habe man
umsonst. |
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Die Gedult wird beydes, so wohl der Käuffer
selbst, als ihres Ausbleibens halber, erfordert,
wenn man nehmlich in jenem Falle, (wie schon
gemeldet) ein schimpfflich Bot nicht gleich übel
aufnimmt, sondern einen Schertz daraus machet,
auch keinen Verdruß darüber empfindet, wenn
etwann ein Käuffer unverständig von einer Waare
raisonirte, oder dieselbe gar verkleinerte.
Inmassen ein solches ein Kauffmann, sonderlich
aber ein Krämer, über sich ergehen lassen, und
doch dabey freundlich aussehen muß, will er
anders Kundschafft und Gunst behalten, und nicht
etwann, wenn er mit Prügeln unter die Vogel
werffen solte, selbige allesammt verschüchtern.
Die Zeit lauft ihm doch schon wieder ein, da sie
ihm aufsitzen, und den vorigen Verdruß bezahlen
müssen. |
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Zweytens ist auch einem Kauffmanne die
Gedult bey Ausbleiben der Käuffer nöthig, daß er
nicht gleich an seiner Waare verzage, derselben
feind werde, und weil sich keine Käuffer darzu
finden, solche sogleich vor der Hand losschlagen
wolte, sintemahl die Zeit kommen kan, da die
daran verlegene Interesse mit
Vortheil wieder
eingebracht werden kan. |
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Treu und Glauben zu halten, wird einem
Käuffer darum recommendiret, weil man jederzeit
mit einem solchen lieber handelt, der schon in
dem Ruffe ist, daß er ehrlich mit seinen Kunden
umgehe, als wenn er den Nahmen hat, daß man
unbetrogen nicht von ihm komme. Vor allen aber
wird bona fides auf Seiten des Verkäuffers
erfordert gegen die, welche zum erstenmahle mit
ihm handeln, nicht darum, als wenn er sie in der
Folge hernach wohl betrügen möchte sondern
damit er sich zugleich zuerst in guten Credit bey
ihnen setze, und sie zur Continuation dadurch
anlocke, man kommt dabey solchen Leuten mit
Höflichkeit zuvor, daß man ihnen anbietet,
diejenigen Waaren, welche etwann künfftig ihrer
Gattung seyn möchten, ihnen anzuschaffen, im
Fall man solche jetzt nicht haben solte, man wolte
sie jederzeit den genauesten Preiß geniessen
lassen, ihnen vor andern das Auslesen gönnen,
und was etwann dergleichen Persuasorien mehr
seyn möchten. |
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Käuffern, die von andern recommendiret
werden, will ebenfals mit guter Treu und Glauben
begegnet seyn, damit sie die gegebene
Recommendation rühmen, ferner continuiren, die
aber, so sie recommendiren, sol- |
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{Sp. 963|S. 495} |
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ches ingleichen Fällen wieder verschulden
mögen. |
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Die Bedingungen die beym Verkauffe der
Waaren vorzufallen pflegen, sind, daß entweder
vor solche baar Geld gegeben, oder sie auf Zeit
auf Borg ausgenommen, oder andere Waaren in
Tausch, oder auch theils Waaren, theils Geld,
dargegen zu geben gehandelt wird. |
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Im baaren Geld-Verkauffe ist wenig
Schwierigkeit, und so anders der Käuffer nicht zu
genau dinget, und die Waaren vor den Kosten,
oder wohl gar darunter haben will, muß man
schon sehen, wie man mit demselben schlüßig
wird. |
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Auf Borg zu verkauffen, ist hingegen schon
was schwerer, und heißt es bey vielen
Verkäuffern: Wer will borgen, der komm Morgen;
dahero hundert Entschuldigungen parat seyn
müssen, mit welchen man diejenigen, denen man
nicht borgen will, höflich abweisen kan, oder man
sage ihnen frey heraus, man verkauffe nicht
anders, als vor baar Geld, und zwar Zug um Zug,
wolle der Käuffer die Waare haben, möchte er
solche gegen Erlegung des Geldes abholen
lassen, man hätte, wenn man es gleich gern nach
Hause abfolgen liesse, hernach niemand, den
man nach dem Gelde schicken könnte, und was
etwann dergleichen Ausflüchte mehr seyn
möchten, die man gegen diejenigen suchen
könnte, denen man nicht gern borgen will. |
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Den Gewinn, den ein Kauffmann mit gutem
Gewissen auf seine Waaren schlagen kan,
belangend; so ist hierinn auf die zu verkauffende
Waaren vornehmlich zu sehen, ob solches
Currente oder aus der Mode gekommene, alte
verlegene, lange sich conservirende, oder bald
verderbliche Waaren seyn, ob dergleichen auch
bey andern zu finden, oder ob er, der Verkäuffer,
selbige mehrentheils allein besitze, ob die
verkauffte Waaren bald wieder anzuschaffen,
grosse Unkosten darauf zu machen, See- oder
andere Gefahr dabey zu besorgen? Alle diese,
und noch viel andere Betrachtungen mehr, geben
hernach Ziel und Maaß, wie viel oder wenig
Gewinn ein Kauffmann über den Einkaufs-Kosten,
und seine gethane Spesen schlagen könne; und
zwar soll solches, frommer GOttes-Gelehrten
Gutachten nach, mit einer solchen Mäßigung
geschehen, daß man auch nicht allezeit auf seiner
Waare den Profit nehme, den man wohl darauf
bekommen könnte. |
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Dieses ist aber gewiß, daß ein Kauffmann mit
gutem Gewissen sich der Käuffer Narrheit,
Hoffarth, Eigensinn und Nascherey zu Nutze
machen, und durch Setzung eines hohen Preisses
einigermassen ihr Zuchtmeister, sonderlich
derjenigen seyn kan, denen das Geld nicht sauer
zu verdienen wird, sondern die es nur von denen
armen
Unterthanen erpressen dürffen. Einige
Gewissenhafte und
Policey-verständige Obrigkeit
wird ihnen hierinnen schon selbst mit guten
Exempeln vorgehen, wenn sie dergleichen
unnütze, und zur Wollust dienende Waaren mit
hohem Zolle beleget, damit der Uppigkeit Einhalt
gethan, und das Geld im Lande erhalten
werde. |
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Hingegen wollen diejenigen, die auf Treu und
Glauben mit uns handeln, oder auch ein Käuffer,
der die Waare wieder zu verkauffen, und etwas
daran zu gewinnen gedencket, schon leidlicher im
Preisse tractiret seyn, als ein anderer, der die
Waare selbst consumiret, oder nicht baar Geld
giebet, oder |
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{Sp. 964} |
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ausser diesem nicht mehr von uns kauffet,
oder auch wenn ihn nicht die höchste Noth
getrieben hätte, in unser Gewölbe oder
Bude nicht
würde gekommen seyn. |
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Bey Berechnung des auf die Waare zu
schlagenden Gewinns hat ein Verkäuffer erstlich
zu sehen, wie viel ihm die Waare Einkauffs
gekostet, in was vor Gelde er sie bezahlet habe,
was vor Geld beym Verkauffe er dargegen wieder
bekomme, wie solches im Agio unterschieden sey,
was er vor Provision, Zoll, Fracht, Brief Porto und
andere Unkosten davor bezahlet, ob er solche auf
Zeit oder vor baar Geld gekaufft, was in beyden
Fällen die Interesse des
Capitals ihm Nutzen oder
Vortheil bringe, wie lange eine solche Waare
schon unverkaufft gelegen, ob sie eingezehret, an
Maaß und Gewichte vermindert, viel zu erhalten,
selbige aufs neue zu sortiren, und zu
accomodiren, Unkosten erfordert habe. Er muß
ferner bey Sortirung den Preiß nach Proportion
der Gattungen zu stellen wissen, daß eine die
andere übertrage. |
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Der Zeit- und Contant-Verkauff muß auch
wohl unterschieden werden; und wenn dieses
alles geschehen, muß er sich darum nicht
befremden lassen, daß manchmahl Umstände
sich ereignen, da eine Waare wohlfeiler
weggegeben werden muß, als sie zu stehen
kommet, weil durch längeres Liegen der
Verlust
daran noch grösser, indessen daß vorbekommene
Geld anderwärts mit besserem Nutzen angeleget
werden kan. |
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Mit grossem Borg an hohe
Standes-Personen
und Hofe, die schlecht zu bezahlen pflegen,
bemenget sich ein angehender
Kauffmann nicht
viel, weil es ihn in das Unvermögen setzet, seine
Handlung fortzuführen, auch den Credit mercklich
schwächet. |
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Mit Juden will auch vorsichtig gehandelt seyn,
weil sie Tag und Nacht speculiren, wie sie die
Christen beziehen mögen, und lasse man sich das
baare Geld, welches sie etwan auf Rechnung der
gekaufften Waare bezahlen, ja nicht reitzen, ihnen
darum grosse Summen hinzugeben, weil über
lang oder kurtz der schuldige Überrest doch im
Stiche bleibet. |
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Vielmahls träget es sich auch zu, daß eine
Waare diese oder jene Messe current und
abgänglich ist, weil die andere nicht angesehen
wird; daher rathsam ist, sein Geld auf Kundschafft
zu legen, und sich bey Zeiten derjenigen zu
entschlagen, woran man einen Verlust künfftig zu
erleiden, besorgen muß. |
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Mit Mäcklern, Schneidern, und dergleichen
Leuten, welche Abkäuffer zuführen können, gute
Kundschafft zu halten, ist auch allerdings rathsam,
wie nicht weniger das schöne Ausputzen und
Verstellen einer Waare, damit solche dem Käuffer
gleich in die Augen falle, und ihn gleichsam
anlache, wiewohl es im gemeinen Sprichworte
heißt: Ein guter Wein hat kein ausgestecktes
Zeichen nöthig, und eine gute Waare lobet sich
selbsten; so kan es doch nicht schaden, deren
Qualität geziemend, und ohne falschen Hinterhalt,
dem Käuffer anzupreisen, weil alle Käuffer keine
Kenner seynd. |
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Trüge es sich zu, daß eine Waare zweyen
verkaufft worden; so behält derjenige das nächste
Recht daran, dem die Überantwortung derselbigen
geschehen ist. |
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So bald ein Kauff vollzogen worden; so
gehöret Nutz und Schade des gekauften Guts
dem Käuffer zu, ob es ihm gleich nicht
überantwortet |
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{Sp. 965|S. 496} |
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worden. Und mag hernach die gekauffte
Waare vor der Abforderung gleich ab- oder
aufschlagen; so ist solches nicht vor des
Verkäuffers, sondern vor des Käuffers Rechnung,
ohngeachtet das Kauff-Geld noch nicht bezahlet
worden. |
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Übersetzet ein Verkäuffer den Käuffer im
Preisse über die Helffte des Werths; so kan
solcher Kauff, wenn der Käuffer darauf dringet,
von der Obrigkeit rescindiret, und null und nüchtig
erkläret werden, ungeachtet er ordentlich wäre
geschlossen worden. |
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An etlichen Orten dürffen Fremde nicht mit
Fremden handeln, sondern müssen ihre Waaren
an die
Bürger verkauffen, und des Orts
Stapel-Gerechtigkeit oder andere Handels-Statuten
observiren. |
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Mit Waaren, die man allezeit frisch wieder
bekommen kan, muß man, obgleich der
Profit
nicht groß darauf wäre, kein langes Lager
machen. Die schlechtesten Waaren werden denen
Käuffern am ersten gezeiget, um dadurch ihre
Intention, die sie beym Einkauffen haben
möchten, und wie hoch sie etwan im Preiß zu
gehen gedächten, so viel besser zu erfahren. So
bald ein in guter Kundschafft sitzender Verkäuffer
ein wenig dissortiret ist; so suche er gleich frische
Waaren an die Stelle zu schaffen, damit kein
Mangel bey ihm erscheinen, und die Kundschafft
verlohren gehen möge, worzu ein wohl
eingerichtetes Waaren-Rescontro-Buch ihme gute
Anleitung geben kan. |
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Wer seine Waaren vor der Thüre verkauffen
kan, thut besser, als daß er solche in Commission
weg sendet. So ist auch der hohe Preiß, den
manchmahl einer, der auf Borg kauffen will,
einwilliget, nicht so vortheilhafftig, als der niedrige,
der in Contant-Verkauff erhalten wird, weil jener
falliren kan, dieser aber gewiß bleibet. Alles, was
verkauffet worden, muß also richtig
angeschrieben, und dabey der Tag, wenn es
geschehen, die Personen, an welche, und auf was
Condition, auch was vor Waaren an Qualität,
Numern, Maaß und Gewichte verkauffet worden,
accurat aufgezeichnet, Rechnung darüber
ausgeschrieben, und dem Käuffer übergeben
werden, damit er den Empfang und die
bedungene Conditionen hernach nicht läugnen
könne. |
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Will eine Waare an dem einen Orte nicht
gehen, muß man einen andern Ausweg damit
suchen. Manchmal ist es auch nützlich, rohe
Waaren selbst verarbeiten zu lassen, wenn etwan
solche in schlechtem Preisse seyn sollen, in
Manufacturen aber höher können ausgebracht
werden. |
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Seinen Neben-Bürger zu
Schaden zu
verkauffen, und allzusehr zu schleudern, bringet
keinen Seegen. So ist auch falsch Maaß und
Gewicht dem Herrn ein Greuel. |
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Die Käuffer einem andern abspenstig
machen, ist unchristlich, weil niemand einem
andern thun muß, was er nicht gern haben wolte,
daß solche ihm thun solle. |
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Könnte sich ein Verkäuffer auf den Fuß
setzen, daß er seinen Waaren einen gewissen
Preiß gebe, und von solchen nicht abgienge; so
würde er sich grosses Lob zuziehen, und viel
weniger Mühe bey seinem Handeln haben. Einem
stetigen Kundmanne muß man des Preisses
halber zuweilen etwas fügen, und lieber mit wenig
Profit verkauffen, als daß man ihn weggehen, und
sich an andere gewöhnen lasse. |
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Wer viel auf einmahl kaufft, ist dem andern,
der nur selten kommt, oder wenig nimmt, |
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{Sp. 966} |
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vorzuziehen, zuweilen auch die Waare, die er
am meisten braucht, vor ihn aufzubehalten, und
wegzulegen. |
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Gefährlich ist es auch, wenn zuweilen Diener,
oder
Mägde, oder auch Schneider kommen, die
auf ihrer
Herren,
Frauen, oder Kundleute,
Nahmen
oder Rechnung Waaren abholen wollen, ihnen
solche folgen zu lassen; sondern es will hierinn
Vorsichtigkeit vonnöthen seyn, damit nicht die
Person, auf deren Nahmen die Waare abgeholet
wird, solches hernach nicht gut heisse, oder die
Waare nicht empfangen zu haben vorgebe. |
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Gleicher gestalt können sich auch
Eltern
wegen des, was an ihre
Kinder wider ihr Wissen
verborget worden, mit dem Macedonianischen
Rathschlusse schützen, krafft dessen sie nicht
befugt seynd, dasjenige zu bezahlen, was
solchergestalt, wider ihr Wissen und
Willen, ihren
Kindern verkauffet worden; es wäre denn, daß der
Verkäuffer beweisen könnte, daß etwas davon zu
ihrem eigenen
Nutzen und Gebrauche
gekommen, oder daß der
Sohn solches zu seiner
höchsten
Nothwendigkeit gebraucht, und zu
seinem
Studiren angewandt hätte. Am sichersten
in dergleichen Fällen zu gehen, ist, daß man sich
eine schrifftliche Ordre von der
Herrschafft
oder
Eltern bringen lasse, ihren
Bedienten oder Kindern
dieses oder jenes an Waaren folgen zu
lassen. |
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Alle Abende soll ein Kauffmann des Hand-Kaufs seine Kram- oder Gewölb-Strazze, Manuale
oder Journale, auch die Stein- oder Rechen-Tafel,
auf welchen eine weggeborgte, oder auf Condition
und auf Besicht weggegebene Waare
ausgezeichnet stehet, fleißig nachsehen, und sich
die Tages-Verrichtung ins Gedächtniß revociren,
um zu sehen, ob nicht etwas anzuschreiben
vergessen worden. Nach einer auf Beding
weggegebenen Waare muß gleich des andern
Tages, oder doch nicht lange hernach, Nachfrage
gehalten werden, ob derjenige, der solche
abgeholet, selbige absolut behalten; und als
gekaufft annehmen, oder solche, ehe sie
verdorben, und aus der
Form gebracht wird,
wieder zurück schicken wolle. |
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Was solchergestalt von guten Leuten gekaufft, und auf Rechnung zu stellen
genommen wird, solches wird wöchentlich aus der Cladde, oder dem Manuale, in das Schuld- und Verkauf-Register auf jedes seine Conto, Monatlich aber ins
Haupt-Buch getragen, die auf Condition geholte
Waaren aber solange in dem Manuale
undurchstrichen offen gelassen, bis man siehet,
daß sie behalten werden. Leute, denen man in
denen Haupt-Büchern geben will, setzt man nur
auf Conto pro diversis, woselbst es ihnen, wenn
sie hernach bezahlen, wieder in Credit gut
geschrieben wird. |
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An Rechnung Ausschreiben, fleißigen
Mahnen, und Sollicitiren der ausstehenden
Schulden, muß es ein
Kauffmann nicht leicht
ermangeln lassen, damit es immer im frischen
Gedächtniß bleibe. Zuweilen ist es auch nützlich,
seine
Handlung an solche Häuser, die viele
Waaren consumiren, und gut bezahlen, unter der
Hand recommendiren zu lassen, denen
vielgültigen Bedienten, Mäcklern oder Schneidern
einige Douceurs und Prasenten zu erweisen, um
sich dadurch Kundleute zu erwerben. |
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Wäre jemandes seine Handlung so
beschaffen, daß die Waaren, die er führet,
zulassen wolten, ein Rescrontro-Buch darüber zu
hal- |
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{Sp. 967|S. 497} |
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ten, und in solches das Contant oder auf Borg
verkauffte einzutragen, würde man in Ansehung
seiner Handels-Bedienten so viel sicherer gehen.
Wo aber dieses wegen der vielen Kleinigkeiten,
die in denen Seiden-
Gewürtz- und Eisen-Krämer-Läden, sich nicht will thun lassen, muß man soviel
mehr ein wachendes Auge auf der Laden-Diener
Thun und Lassen haben. |
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An Einheimische borgen, ist allezeit sicherer,
als an Ausländische, weil man auf jener ihr
Leben
und Wandel besser Acht geben, sie eher mahnen,
und vor ihrem eigenen
Richter verklagen kan,
welches bey Ausländischen schon schwehrer
zugehet. |
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Allzu grosse Summen an ein Haus oder eine
Person auf Borg zu verkauffen, und die Rechnung
aufschwellen zu lassen, ist gefährlich. Zahlt ein
Schuldner nicht auf die bestimmte Zeit, und hat
man
Ursache, sich ins künfftige vorzusehen. |
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Bürgen von solchen Käuffern zu fordern, in
welche man einiges Mißtrauen setzet, stehet
allerdings zu rathen, und ist es, im Fall der Käuffer
solche nicht prästiren könnte, oder sich darüber
formalisiren wolte, der erste
Zorn und
Unwillen
besser, als daß man hernach um das Seinige
kommen, oder viele Jahre darnach warten und
lauffen, auch die Bezahlung wohl gar
Gerichtlich
suchen müsse. |
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Kaufleute, die ins Groß oder bey gantzen
Stücken handeln, sollen sich, soviel möglich,
hüten, ihre Waaren keinen andern, als denen
Krämern, sonderlich aber nicht ins Kleine zu
verkauffen, weil sonst solche Krämer, wenn sie
sehen, daß der Großirer an andere ins Kleine
verkauffet, und ihnen dadurch den
Profit des
Hand-Kauffs entziehet, darüber mißvergnügt
werden, und ihm hinführo nicht mehr abkauffen
möchte. |
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Bey dem Verkauffe in Commißion
empfangener Waaren hat man in Acht zu nehmen,
daß man vor seine Principalen den höchsten
Preiß erhalte, solche an sichere Leute, die im
Stande zu bezahlen seynd, loßschlage; wobey
dann vor die Committenten am sichersten ist,
ihren Factoren ein oder zwey aufs Hundert mehr
an Provision zu geben, damit sie del Credere, das
ist, für das Ausgeborgte, stehen mögen, und der
Committent desfals keine Gefahr, noch Sorge
habe. Ein jeder ehrlicher und gewissenhaffter
Commißionair oder Factor muß sich an der mit
ihme accordirten Provision vergnügen lassen, und
nicht betrüglicher Weise seinem Principaln vor die
verkauffte Waare einen geringern Preiß ansetzen,
als er davor erhalten hat, weil ihm dieses, als ein
Falsch und Schelmstück ausgeleget werden
kan. |
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So thut auch ein Factor wohl, wann er sich,
soviel als möglich, wie in dem Einkauffe
committirter oder entbotener, also auch in dem
Verkauffe ihme in Commißion zugesandter
Waaren nach limitirter Ordre erhält, solte es auch
seinem Principaln zu Schaden gereichen, weil es
nach dem gemeinen Kauffmanns-Sprüchwort
heisseßt: Folg Ordre und thu quaat oder
übel. |
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Steht ein Factor nicht del Credere oder vor
die verborgte Waare; so soll er doch allezeit in
seinem Gewissen rein seyn, und solches mit
seinem Eyde im Nothfall erhärten können, daß er
diesen oder jenen, der etwann nach der Hand
falliret, zur Zeit des Verkauffes vor gut gehalten,
auch nicht die geringste Anzeige des Gegentheils
an ihm verspühret habe. Sobald als |
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{Sp. 968} |
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vor die verkauffte Commißion-Waaren die
Gelder eingegangen, muß solches dem Principaln
notificiret werden, damit er nach Belieben darüber
disponiren könne. |
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Endlich so sollen auch die Factors fleißig
correspondiren, und ihrem Principali von Zeit zu
Zeit Verkauff-Rechnungen Preiß-Couranten und
Nachrichten, wie der Handel in dieser oder jener
Waare beschaffen sey, schicken, vorher aber
richtige Zeit- und Current-Rechnung ihrer
Principalen in ihren Haupt-Handels-Büchern
halten, und daß solche um Lebens und
Sterbens
Willen offt zwischen ihnen saldiert und in
Richtigkeit gesetzt werden, äussersten Fleisses
sich bemühen. |
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Schließlich hat man auch noch die besondern
Pacte oder Vergleiche zu erwägen, welche
bisweilen von Käuffern und Verkäuffern dem von
ihnen eingegangenen
Kauff-Contracte beygefüget
werden. Diese geben demselben eine gewisse
Maas und
Forme, die derselbe sonst und
ausserdem nicht haben würde. Es müssen aber
auch dieselben, sollen sie anders kräfftig und
verbindlich seyn, mit beyderseits Bewilligung
hinzugesetzet werden. |
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Dergleichen sind z.E. |
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- der Reukauff,
- der Wiederkauff,
- die
Vermiethung oder Verpachtung der gekaufften
und verkaufften Sache,
- der Auszug
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und was irgend mehr vor
Arten von
dergleichen bedingten Kauff-Contracten zu
gedencken, wovon am gehörigen Orte unter ihren
besondern
Artickeln ein mehrers
nachzusehen. |
Sonst können auch hierbey - Thomas Maulius de
Emtione et Venditione,
- Gabriel Mudäus de
Contrahenda Emtione et Venditione,
- Jacob
Mästertius de Emtione et Venditione,
- Arnold Rath de Contrahenda et dissolvenda Emtione,
- und viele
andere absonderlich in
Speidels Biblioth. Jurid.
Vol. II. v. Emtio Venditio … angezeigte
Rechts-Lehrer
nachgelesen werden. |
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Sonst ist endlich auch noch hierbey
anzumercken, daß, wie der Cantzler
von Ludwig in der Vorrede zu seinem Gelehrten Anzeigen
erinnert, eine gute und nützliche Sache ist, wenn
in denen an einigen Orten, wie z.E. In Halle,
eingeführten Intelligentz-Zetteln unter andern
gemeldet wird, wer etwas zu kauffen oder zu
leihen, und sodann wer dergleichen zu verkauffen
oder zu verleihen hat, und also zwey Theile, die in
ihrem Willen ohnwissend einander sich treffen,
sich einander offenbahren. Denn wie offt
geschiehet es, daß einer z.E. ein Haus oder
Garten zu kauffen suchet, ein anderer hingegen
dergleichen loß seyn will: Gleichwohl träget der
letztere Bedencken, das seinige auszubiethen; der
erstere hingegen dem andern das seine feil zu
machen. Diese nun kan die Anzeige eines dritten
zusammen bringen. |
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In grossen Handels-Städten wird deshalben
die Börse in allen dergleichen Angelegenheiten
von jedermann besuchet; es werden auch nächst
dem gewisse Mäckler zu dem Ende
angenommen, Käuffer und Verkäuffer, Leiher und
Borger, Verpächter und Pachter,
Herren und
Knechte, und so weiter gegeneinander ausfindig
zu machen. Nur die öffentliche Börse zu
besuchen, ist nicht eines jeden seines
Thuns und
die Hand der Mäckler will versilbert seyn; sie
führet auch öffters in Betrug und Abwegen herum;
dahingegen durch die Anzeigen die Partheyen
einander selbsten, ohne Unkosten und Umwege,
spre- |
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{Sp. 969|S. 498} |
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chen und ihrer Bequemlichkeit und
Convenientz nach, alles abthun können, ohne
nöthig zu haben, erst denen Unterhändlern viele
theure
Worte zu geben.¶ |
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Bibel |
Die Hebräer konnten keine
liegende Gründe
verkaufen, als es mochten
Äcker, Weinberge,
Wiesen, oder andere dergleichen Sachen seyn.
Gott verbietet es ausdrücklichim 3 B. Mos. XXV,
23. Doch scheinen etliche Exempel diesem Gebot
zu wiederstreben, in denen aber, wenn sie recht
erkläret werden, kein Wiederspruch anzutreffen
ist. |
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Jeremias kauffet zwar C. XXXII. einen Acker
zu seiner stetswährenden Besitzung: aber dieser
ausserordentl. Kauf muste ein gewisses
Symbolum seyn, daß Gott die Israeliten nach der
Babylonischen Gefangenschaft, wieder in das
Gelobte Land führen wolte. David kaufte den Berg
Moria; die folgenden
Könige unterschiedene
Gärten, und der Acker des Töpfers wurde vor 30
Silberlinge gekaufet zum Begräbnisse der
Pilger, |
Ap. Gesch. I. 19. |
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Aber alle diese Örter lagen entweder in einer
Stadt oder Vorstadt, und konnten also verkaufet
werden. |
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Muste jemand sein Hauß verkauffen in dem
Gelobten Lande; so vermochte er solches
innerhalb Jahres-Frist wiederum einzulösen,
hernach aber hatte er sein
Recht verlohren, daß
ihm auch das Jubel-Jahr solche Wohlthat nicht
wieder erstattete. |
Lunäus, de republ. Ebr.
… |
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Verkauffete jemand Acker, Wiesen, und
andere liegende Gründe, so bekam er solche so
wohl in dem Sabbath, als Jubel-Jahre wieder, so
daß man es nicht so wohl eine Verkauffung als
Vermiethung nennen konnte. Allein wenn sie
etwas denen Heyden verkauffeten, oder etwas
durch rechtmäßigen Gebrauch an sich brachten,
so blieb dasselbe eigen. Abraham kauffete die
zwiefache Höhle Mambre zu seiner und der
Nachkommen stets währenden Besitzung. Andere
brachten andere
Güter an sich: Man behalte nur
dieses, daß vormahls das Symbolum eines Kauf-Contractes die Überreichung eines Schuhes,
Handschuhes, Schnupftuches, Stabes u.d.g.
gewesen, |
wie Seldenus de Jure Nat. …
anzeiget. |
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Sie gaben auch Kauf-Briefe, wie bey anderer
Gelegenheit gezeiget wird. |
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Die Verkauffung der Knechte und anderer
Menschen, war bey den alten Ebräern
zweyerley,
eine immerwährende und abgemessene. |
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Die abgemessene, schliesset eine
gewisse
Zeit ein. So verkauften sie gemeiniglich sich, ihre
Kinder, wie auch Knechte, wenn sie das
Armuth
druckte. |
2 B. Mos. XXI, 7. |
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Siehe auch
Knecht, im XV
Bande,
p. 1068
u.f. |
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Die immerwährende, war im Orient sehr
gebräuchlich, indem sie unterschiedenen
Völckern
Leute auf ewig verkauften. Die Brüder Josephs
verkauften ihren Bruder also denen Ismaeliten. Im
5 B. Mos. XXXII, 30,
saget
Moses also: Wie gehet es zu, daß einer wird ihrer 1000 jagen, und zwey werden
10000 flüchtig machen? Ists nicht also, daß sie ihr Felß verkaufet hat: und der Herr hat
sie übergeben? |
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Jud. II, 3. verkaufet Gott, die Israeliten ihrer
Sünde wegen ihren Feinden, Cap. III, 8. wieder
und Es. XV, 1. heisset es: Wegen der
Ungerechtigkeit seyd ihr verkauft. |
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Wie nun die Israeliten ihrer Sünden wegen
andern Völckern verkaufet worden: also hat Gott
wiederum seine Feinde denen Israeliten verkauft.
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Die Gibeoniter wurden Knechte der
Israeliten, |
Jos. X, 18. |
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{Sp. 970} |
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Salomon führete viele Völcker gefangen. Und
auf diese
Dienstbarkeit zielet der Geist
Gottes, |
- 1 B. der Kön. XXI, 20.
- Burmanns, Bibl. Wercke …
- Miri, Biblisches Antiqu.
Lexic. …
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Siehe auch |
Siehe auch den Artickel:
Verkauffen. |
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