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Zedler: Verkauff [2] HIS-Data
5028-47-954-4-02
Titel: Verkauff [2]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 47 Sp. 959
Jahr: 1746
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 47 S. 493
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Stichworte Text Quellenangaben
Wirtschaft Anbey wird hoffentlich auch nicht undienlich seyn, noch eines und das andere zu berühren, was absonderlich ein Kauff- und Handelsmann in Verkauffung seiner Waaren in Acht zu nehmen hat.  
  Solches läst sich nun fast besser nicht übersehen, als wenn man die deshalber nöthigen Maximen unter gewisse Eintheilungen bringet, und also etwas genauer erwäget, wie nehmlich so wohl nach der Zeit, dem Orte und denen Personen, als auch nach denen Umständen und Bedingungen, wenn, wo, an wen und welchergestalt die Waaren nützlich und sicher sollen verkauffet werden.  
  Die Zeit des Verkauffes betreffend; so gehet solche gleich nach vollbrachtem Einkauff an, als welcher um wieder zu verkauffen, bey Kauffleuten (bey andern Standes-Personen aber der Consumtion und ihrer Bedürfniß und Gebrauchs halber) geschiehet. Jedoch läst auch vielfältig ein Kauffmann seine Waare bis auf eine solche Zeit liegen, da sie Mißwachses, Krieges, Brand- und Wasser-Schadens, oder vieler andern Ursachen halber gesuchet wird, und im Preisse zu steigen und angenehmer zu werden beginnet, als sie nicht etwan vor einem Jahr oder etlichen Monaten gewesen. Derjenige Kauffmann nun, der solches klüglich zuvor sehen, und die darzu vermittelst guter Wissenschafften leicht zu ergründente Merckmahle wohl practiciren kan, gewinnet offt sehr viel, und ist vermögend, sein Glück durch etliche dergleichen  
  {Sp. 960}  
  wohl genommene Messuren zu machen.  
  Welches sonderlich den Korn-Händlern wohl bekannt ist, da offt die Last in einem Jahre von 20 bis 1000. Rthlr. gestiegen, und wer solchergestalt einen guten Vorrath davon gehabt, ein grosses Capital daran verdienen können. Dergleichen auch offt in dem Spanischen und Frantzösischen Saltz-Handel, in Wein und Brandtewein, Thran, Lein-Saat und andern der See- und Kriegs-Gefahr unterworffenen Waaren zu geschehen pfleget. Wobey nur dieses anzumercken, daß, wenn die Willigung und Steigen des Preisses, solchergestalt von denen Umständen der Zeit herrührende, einem Kauffmann in die Hände läufft, ihme solches nicht zu mißgönnen, sondern vor ein Glück oder Lohn seiner Vorsichtigkeit auszulegen ist. Im Fall aber eine wucherische und Kornjüdische alleinige Verkauffungs-Freyheit oder Zwang-Kauff darunter stecket; so hat ein solcher Korn-Jude sich zwar eines gegenwärtigen Gewinns, aber auch eines demselben künfftig anklebenden Fluchs gewiß zu versichern.  
  Ferner ist wegen der Zeit des Verkauffs zu bemercken, daß man auf solche (etwan aus einer aus falschen Gründen anscheinenden Erhöhung des Preisses) nicht allezeit zu bauen hat; sondern es thut vielmehr ein Kauffmann wohl und sicherer, wenn er sich mit einem kleinen oder mittelmäßigen Profit auf der zu verkauffenden Waare begnüget, als daß er auf verhoffte Theurung sie lange fruchtlos wolte liegen lassen, indem das darinn steckende Capital allezeit durch die Interesse vergrössert, die innerliche Qualität aber der Waaren durch die Zeit und den Ort verringert, oder gar verdorben wird, so, daß zuletzt, anstatt des vermeynten Profits, die Waare mit Schaden losgeschlagen werden muß, weil man nicht zu rechter Zeit, da ein raisonnables Both darauf geschehen, ja zu sagen gewust.  
  Eben die Zeit lehret auch im Verkauffe, wenn diese oder jene Sommer oder Winter-Waare am meisten geführet, und denen Käufern vor Augen gestellet werden müsse, was die Oster- oder die Herbst-Messe vor Waaren erfordere, welche Waaren sich conserviren lassen, im Gange und in der Mode bleiben oder nicht.  
  Wegen des Orts zum Verkauff ist zu bemercken, daß solcher entweder des Kauffmanns oder Kramers gewöhnlicher Wohnungs-Ort sey, bestehend in einem offenen oder beschlossenen Gewölbe, oder Laden, oder ein auf Messen (nur die Meß- und Marckt-Zeit über) gemiethedes Gewölbe oder Laden, zuweilen auch der offene Marckt-Platz und See-Hafen, da von denen Wagen oder Schiffen die Waaren ein- ab- oder ausgeladen, denen Käuffern gezeiget, und folglich verkauffet werden.  
  Wie aber eine jede Waare fast ihren besondern Ort ihrer Qualität halber, als die eine einen dunckeln, die andere einen hellen, jene einen feuchten, diese einen truckenen haben will; also muß beydes Käufer und Verkäufer auf solchen seine Absicht haben; Jener, weil es Anlaß zur Speculation giebet, ob etwan eine eines truckenen Orts begehrende Waare in einen nassen (um ihr Gewicht zu vermehren) geleget, oder zu der Waare, die einen dunckelen Ort verlanget, ein heller mit einem  
  {Sp. 961|S. 494}  
  falsch einfallenden Lichte erwehlet worden, damit die Waare dadurch ein soviel schöner Ansehen gewinne. Der Verkäuffer hingegen appliciret alle diese dem Käuffer zuwider seyende Speculationes zu seinem Nutzen, und suchet solchergestalt durch den Vortheil des Orts seinen Profit in dem Verkauff seiner Waaren zu facilitiren.  
  Betreffende die Personen oder Käuffer, welche einem Verkäuffer vorkommen; so seynd es  
 
  • entweder solche, welche Macht zu kauffen haben, oder nicht,
  • Kenner der Waaren und deroselben benöthiget seyn,
  • welche zum erstenmahl mit ihm handeln, oder vor diesem schon mit ihm gehandelt haben,
  • welche von andern an ihn recommendiret worden,
  • genau dingen und richtig bezahlen,
  • oder auch ohne Verstand in den Tag hinein handeln, und vor schlimme Bezahler paßiren.
 
  Diese insgesamt tractiret ein Verkäuffer nach der Qualität, die er an ihnen bemercket, und würde er thöricht thun, wenn er sich mit solchen, die keine Macht zu kauffen haben, in Handel einlassen wolte, als etwan mit Unmündigen ohne ihres Vormunds oder der Obrigkeit Consens, mit Weibes-Personen ohne Beystand ihres Ehelichen oder Kriegischen Vormundes, immassen nach etlicher Orten Statuten denen Weibern, welche keine Mulieres mercatrices oder immatriculirte Kauf-Frauen sind, nicht höher, als etwann der Werth eines Steins Flachses beträgt, zu creditiren seyn. So seynd auch unsinnige, die niemahls ein Intervallum dilucidum haben, sondern immerfort ihrer Sinnen beraubet sind, unfähig, einen beständigen Kauf zu schliessen.  
  Wegen der Kenntniß der Waaren ist bekannt, daß solche nicht allen Käufern beywohne, und dadurch mancher Verkäuffer ziemlich profitire, wenn er aufgeputzte oder aufgeschmierte, alte verlegene Waaren, die ihre beste Krafft schon verlohren, aus der Mode gekommen, lange den Laden gehütet, mürbe und unkräfftig geworden, von anderer Qualität scheinen, als sie an sich selbst und in der That seynd, denen, die solche nicht verstehen, vor gute, currente und tüchtige Waaren anschmieret, und noch wohl darzu mit vielen Eyd-Schwüren dieselbe anpreiset und herausstreichet.  
  Welches aber, sonderlich das letztere, sündlich, unzuläßig, filtzig, und nicht mit der rechten Kauffmanns Qualität und Großmuth, vielweniger mit dem Christenthume, überein kommet. Zwar heist es im Lateinischen Sprüchwort: Quilibet abundat suo sensu, ein jeder hält seine Meynung vor die beste, und düncket sich in dem, was er unternimmt, klug genung zu seyn, und also auch, daß er sich im Handel und Wandel so leicht nicht wolle betrügen lassen. Wie er denn auch, wenn etwann der Verkäuffer aus guter Meynung ihm ein besseres rathen solte, solches mißtrauischer Weise, oder aus eingebildeter Selbst-Klugheit, in den Wind schläget.  
  Dergleichen Leuten aber ist es manchmahl zu gönnen, daß sie im Verkauffe überschneller und eine schlechte Waare vor eine gute bey ihnen angebracht werde, daß sie den Beutel aufthun müssen, weil sie die Augen nicht aufgethan, zu leichtgläubig gewesen, oder ihrem Verstande zu viel getrauet haben. Hingegen wann ein Käuffer, der kein Waaren-Kenner ist, bona fide, das ist, auf Treu und Glauben, mit einem handelt; so ist die-  
  {Sp. 962}  
  ser auch schuldig, ihm solchen in der That wiederfahren zu lassen, selbst vor ihm zuzusehen, und ihn mit böser Waare oder einem ungewöhnlichen Preisse nicht zu beladen, sondern dahin zu sehen, damit er hernach keine böse Nachrede desfals habe, der Käuffer auch, ein andermahl wieder zu ihm zu kommen, möge veranlasset werden. Zu welchem Ende an einem jeden, der Waaren zu verkauffen hat, auch unter andern die Höfflichkeit und Leutseligkeit, die Gedult und bona fides erfordert wird.  
  Und zwar die Höfflichkeit, damit er dadurch die Käuffer desto eher an sich locke, weil ein jeder gerne mit einem solchen handeln will, der vor das Geld gute höfliche Worte giebet, nicht murrisch und verdrossen ist, wenn ihm etwann zu wenig oder schimpfflich geboten, oder viel Mühe mit Besichtigung der Waaren gemachet wird, da es doch sonst heisset, das Besehen habe man umsonst.  
  Die Gedult wird beydes, so wohl der Käuffer selbst, als ihres Ausbleibens halber, erfordert, wenn man nehmlich in jenem Falle, (wie schon gemeldet) ein schimpfflich Bot nicht gleich übel aufnimmt, sondern einen Schertz daraus machet, auch keinen Verdruß darüber empfindet, wenn etwann ein Käuffer unverständig von einer Waare raisonirte, oder dieselbe gar verkleinerte. Inmassen ein solches ein Kauffmann, sonderlich aber ein Krämer, über sich ergehen lassen, und doch dabey freundlich aussehen muß, will er anders Kundschafft und Gunst behalten, und nicht etwann, wenn er mit Prügeln unter die Vogel werffen solte, selbige allesammt verschüchtern. Die Zeit lauft ihm doch schon wieder ein, da sie ihm aufsitzen, und den vorigen Verdruß bezahlen müssen.  
  Zweytens ist auch einem Kauffmanne die Gedult bey Ausbleiben der Käuffer nöthig, daß er nicht gleich an seiner Waare verzage, derselben feind werde, und weil sich keine Käuffer darzu finden, solche sogleich vor der Hand losschlagen wolte, sintemahl die Zeit kommen kan, da die daran verlegene Interesse mit Vortheil wieder eingebracht werden kan.  
  Treu und Glauben zu halten, wird einem Käuffer darum recommendiret, weil man jederzeit mit einem solchen lieber handelt, der schon in dem Ruffe ist, daß er ehrlich mit seinen Kunden umgehe, als wenn er den Nahmen hat, daß man unbetrogen nicht von ihm komme. Vor allen aber wird bona fides auf Seiten des Verkäuffers erfordert gegen die, welche zum erstenmahle mit ihm handeln, nicht darum, als wenn er sie in der Folge hernach wohl betrügen möchte sondern damit er sich zugleich zuerst in guten Credit bey ihnen setze, und sie zur Continuation dadurch anlocke, man kommt dabey solchen Leuten mit Höflichkeit zuvor, daß man ihnen anbietet, diejenigen Waaren, welche etwann künfftig ihrer Gattung seyn möchten, ihnen anzuschaffen, im Fall man solche jetzt nicht haben solte, man wolte sie jederzeit den genauesten Preiß geniessen lassen, ihnen vor andern das Auslesen gönnen, und was etwann dergleichen Persuasorien mehr seyn möchten.  
  Käuffern, die von andern recommendiret werden, will ebenfals mit guter Treu und Glauben begegnet seyn, damit sie die gegebene Recommendation rühmen, ferner continuiren, die aber, so sie recommendiren, sol-  
  {Sp. 963|S. 495}  
  ches ingleichen Fällen wieder verschulden mögen.  
  Die Bedingungen die beym Verkauffe der Waaren vorzufallen pflegen, sind, daß entweder vor solche baar Geld gegeben, oder sie auf Zeit auf Borg ausgenommen, oder andere Waaren in Tausch, oder auch theils Waaren, theils Geld, dargegen zu geben gehandelt wird.  
  Im baaren Geld-Verkauffe ist wenig Schwierigkeit, und so anders der Käuffer nicht zu genau dinget, und die Waaren vor den Kosten, oder wohl gar darunter haben will, muß man schon sehen, wie man mit demselben schlüßig wird.  
  Auf Borg zu verkauffen, ist hingegen schon was schwerer, und heißt es bey vielen Verkäuffern: Wer will borgen, der komm Morgen; dahero hundert Entschuldigungen parat seyn müssen, mit welchen man diejenigen, denen man nicht borgen will, höflich abweisen kan, oder man sage ihnen frey heraus, man verkauffe nicht anders, als vor baar Geld, und zwar Zug um Zug, wolle der Käuffer die Waare haben, möchte er solche gegen Erlegung des Geldes abholen lassen, man hätte, wenn man es gleich gern nach Hause abfolgen liesse, hernach niemand, den man nach dem Gelde schicken könnte, und was etwann dergleichen Ausflüchte mehr seyn möchten, die man gegen diejenigen suchen könnte, denen man nicht gern borgen will.  
  Den Gewinn, den ein Kauffmann mit gutem Gewissen auf seine Waaren schlagen kan, belangend; so ist hierinn auf die zu verkauffende Waaren vornehmlich zu sehen, ob solches Currente oder aus der Mode gekommene, alte verlegene, lange sich conservirende, oder bald verderbliche Waaren seyn, ob dergleichen auch bey andern zu finden, oder ob er, der Verkäuffer, selbige mehrentheils allein besitze, ob die verkauffte Waaren bald wieder anzuschaffen, grosse Unkosten darauf zu machen, See- oder andere Gefahr dabey zu besorgen? Alle diese, und noch viel andere Betrachtungen mehr, geben hernach Ziel und Maaß, wie viel oder wenig Gewinn ein Kauffmann über den Einkaufs-Kosten, und seine gethane Spesen schlagen könne; und zwar soll solches, frommer GOttes-Gelehrten Gutachten nach, mit einer solchen Mäßigung geschehen, daß man auch nicht allezeit auf seiner Waare den Profit nehme, den man wohl darauf bekommen könnte.  
  Dieses ist aber gewiß, daß ein Kauffmann mit gutem Gewissen sich der Käuffer Narrheit, Hoffarth, Eigensinn und Nascherey zu Nutze machen, und durch Setzung eines hohen Preisses einigermassen ihr Zuchtmeister, sonderlich derjenigen seyn kan, denen das Geld nicht sauer zu verdienen wird, sondern die es nur von denen armen Unterthanen erpressen dürffen. Einige Gewissenhafte und Policey-verständige Obrigkeit wird ihnen hierinnen schon selbst mit guten Exempeln vorgehen, wenn sie dergleichen unnütze, und zur Wollust dienende Waaren mit hohem Zolle beleget, damit der Uppigkeit Einhalt gethan, und das Geld im Lande erhalten werde.  
  Hingegen wollen diejenigen, die auf Treu und Glauben mit uns handeln, oder auch ein Käuffer, der die Waare wieder zu verkauffen, und etwas daran zu gewinnen gedencket, schon leidlicher im Preisse tractiret seyn, als ein anderer, der die Waare selbst consumiret, oder nicht baar Geld giebet, oder  
  {Sp. 964}  
  ausser diesem nicht mehr von uns kauffet, oder auch wenn ihn nicht die höchste Noth getrieben hätte, in unser Gewölbe oder Bude nicht würde gekommen seyn.  
  Bey Berechnung des auf die Waare zu schlagenden Gewinns hat ein Verkäuffer erstlich zu sehen, wie viel ihm die Waare Einkauffs gekostet, in was vor Gelde er sie bezahlet habe, was vor Geld beym Verkauffe er dargegen wieder bekomme, wie solches im Agio unterschieden sey, was er vor Provision, Zoll, Fracht, Brief Porto und andere Unkosten davor bezahlet, ob er solche auf Zeit oder vor baar Geld gekaufft, was in beyden Fällen die Interesse des Capitals ihm Nutzen oder Vortheil bringe, wie lange eine solche Waare schon unverkaufft gelegen, ob sie eingezehret, an Maaß und Gewichte vermindert, viel zu erhalten, selbige aufs neue zu sortiren, und zu accomodiren, Unkosten erfordert habe. Er muß ferner bey Sortirung den Preiß nach Proportion der Gattungen zu stellen wissen, daß eine die andere übertrage.  
  Der Zeit- und Contant-Verkauff muß auch wohl unterschieden werden; und wenn dieses alles geschehen, muß er sich darum nicht befremden lassen, daß manchmahl Umstände sich ereignen, da eine Waare wohlfeiler weggegeben werden muß, als sie zu stehen kommet, weil durch längeres Liegen der Verlust daran noch grösser, indessen daß vorbekommene Geld anderwärts mit besserem Nutzen angeleget werden kan.  
  Mit grossem Borg an hohe Standes-Personen und Hofe, die schlecht zu bezahlen pflegen, bemenget sich ein angehender Kauffmann nicht viel, weil es ihn in das Unvermögen setzet, seine Handlung fortzuführen, auch den Credit mercklich schwächet.  
  Mit Juden will auch vorsichtig gehandelt seyn, weil sie Tag und Nacht speculiren, wie sie die Christen beziehen mögen, und lasse man sich das baare Geld, welches sie etwan auf Rechnung der gekaufften Waare bezahlen, ja nicht reitzen, ihnen darum grosse Summen hinzugeben, weil über lang oder kurtz der schuldige Überrest doch im Stiche bleibet.  
  Vielmahls träget es sich auch zu, daß eine Waare diese oder jene Messe current und abgänglich ist, weil die andere nicht angesehen wird; daher rathsam ist, sein Geld auf Kundschafft zu legen, und sich bey Zeiten derjenigen zu entschlagen, woran man einen Verlust künfftig zu erleiden, besorgen muß.  
  Mit Mäcklern, Schneidern, und dergleichen Leuten, welche Abkäuffer zuführen können, gute Kundschafft zu halten, ist auch allerdings rathsam, wie nicht weniger das schöne Ausputzen und Verstellen einer Waare, damit solche dem Käuffer gleich in die Augen falle, und ihn gleichsam anlache, wiewohl es im gemeinen Sprichworte heißt: Ein guter Wein hat kein ausgestecktes Zeichen nöthig, und eine gute Waare lobet sich selbsten; so kan es doch nicht schaden, deren Qualität geziemend, und ohne falschen Hinterhalt, dem Käuffer anzupreisen, weil alle Käuffer keine Kenner seynd.  
  Trüge es sich zu, daß eine Waare zweyen verkaufft worden; so behält derjenige das nächste Recht daran, dem die Überantwortung derselbigen geschehen ist.  
  So bald ein Kauff vollzogen worden; so gehöret Nutz und Schade des gekauften Guts dem Käuffer zu, ob es ihm gleich nicht überantwortet  
  {Sp. 965|S. 496}  
  worden. Und mag hernach die gekauffte Waare vor der Abforderung gleich ab- oder aufschlagen; so ist solches nicht vor des Verkäuffers, sondern vor des Käuffers Rechnung, ohngeachtet das Kauff-Geld noch nicht bezahlet worden.  
  Übersetzet ein Verkäuffer den Käuffer im Preisse über die Helffte des Werths; so kan solcher Kauff, wenn der Käuffer darauf dringet, von der Obrigkeit rescindiret, und null und nüchtig erkläret werden, ungeachtet er ordentlich wäre geschlossen worden.  
  An etlichen Orten dürffen Fremde nicht mit Fremden handeln, sondern müssen ihre Waaren an die Bürger verkauffen, und des Orts Stapel-Gerechtigkeit oder andere Handels-Statuten observiren.  
  Mit Waaren, die man allezeit frisch wieder bekommen kan, muß man, obgleich der Profit nicht groß darauf wäre, kein langes Lager machen. Die schlechtesten Waaren werden denen Käuffern am ersten gezeiget, um dadurch ihre Intention, die sie beym Einkauffen haben möchten, und wie hoch sie etwan im Preiß zu gehen gedächten, so viel besser zu erfahren. So bald ein in guter Kundschafft sitzender Verkäuffer ein wenig dissortiret ist; so suche er gleich frische Waaren an die Stelle zu schaffen, damit kein Mangel bey ihm erscheinen, und die Kundschafft verlohren gehen möge, worzu ein wohl eingerichtetes Waaren-Rescontro-Buch ihme gute Anleitung geben kan.  
  Wer seine Waaren vor der Thüre verkauffen kan, thut besser, als daß er solche in Commission weg sendet. So ist auch der hohe Preiß, den manchmahl einer, der auf Borg kauffen will, einwilliget, nicht so vortheilhafftig, als der niedrige, der in Contant-Verkauff erhalten wird, weil jener falliren kan, dieser aber gewiß bleibet. Alles, was verkauffet worden, muß also richtig angeschrieben, und dabey der Tag, wenn es geschehen, die Personen, an welche, und auf was Condition, auch was vor Waaren an Qualität, Numern, Maaß und Gewichte verkauffet worden, accurat aufgezeichnet, Rechnung darüber ausgeschrieben, und dem Käuffer übergeben werden, damit er den Empfang und die bedungene Conditionen hernach nicht läugnen könne.  
  Will eine Waare an dem einen Orte nicht gehen, muß man einen andern Ausweg damit suchen. Manchmal ist es auch nützlich, rohe Waaren selbst verarbeiten zu lassen, wenn etwan solche in schlechtem Preisse seyn sollen, in Manufacturen aber höher können ausgebracht werden.  
  Seinen Neben-Bürger zu Schaden zu verkauffen, und allzusehr zu schleudern, bringet keinen Seegen. So ist auch falsch Maaß und Gewicht dem Herrn ein Greuel.  
  Die Käuffer einem andern abspenstig machen, ist unchristlich, weil niemand einem andern thun muß, was er nicht gern haben wolte, daß solche ihm thun solle.  
  Könnte sich ein Verkäuffer auf den Fuß setzen, daß er seinen Waaren einen gewissen Preiß gebe, und von solchen nicht abgienge; so würde er sich grosses Lob zuziehen, und viel weniger Mühe bey seinem Handeln haben. Einem stetigen Kundmanne muß man des Preisses halber zuweilen etwas fügen, und lieber mit wenig Profit verkauffen, als daß man ihn weggehen, und sich an andere gewöhnen lasse.  
  Wer viel auf einmahl kaufft, ist dem andern, der nur selten kommt, oder wenig nimmt,  
  {Sp. 966}  
  vorzuziehen, zuweilen auch die Waare, die er am meisten braucht, vor ihn aufzubehalten, und wegzulegen.  
  Gefährlich ist es auch, wenn zuweilen Diener, oder Mägde, oder auch Schneider kommen, die auf ihrer Herren, Frauen, oder Kundleute, Nahmen oder Rechnung Waaren abholen wollen, ihnen solche folgen zu lassen; sondern es will hierinn Vorsichtigkeit vonnöthen seyn, damit nicht die Person, auf deren Nahmen die Waare abgeholet wird, solches hernach nicht gut heisse, oder die Waare nicht empfangen zu haben vorgebe.  
  Gleicher gestalt können sich auch Eltern wegen des, was an ihre Kinder wider ihr Wissen verborget worden, mit dem Macedonianischen Rathschlusse schützen, krafft dessen sie nicht befugt seynd, dasjenige zu bezahlen, was solchergestalt, wider ihr Wissen und Willen, ihren Kindern verkauffet worden; es wäre denn, daß der Verkäuffer beweisen könnte, daß etwas davon zu ihrem eigenen Nutzen und Gebrauche gekommen, oder daß der Sohn solches zu seiner höchsten Nothwendigkeit gebraucht, und zu seinem Studiren angewandt hätte. Am sichersten in dergleichen Fällen zu gehen, ist, daß man sich eine schrifftliche Ordre von der Herrschafft oder Eltern bringen lasse, ihren Bedienten oder Kindern dieses oder jenes an Waaren folgen zu lassen.  
  Alle Abende soll ein Kauffmann des Hand-Kaufs seine Kram- oder Gewölb-Strazze, Manuale oder Journale, auch die Stein- oder Rechen-Tafel, auf welchen eine weggeborgte, oder auf Condition und auf Besicht weggegebene Waare ausgezeichnet stehet, fleißig nachsehen, und sich die Tages-Verrichtung ins Gedächtniß revociren, um zu sehen, ob nicht etwas anzuschreiben vergessen worden. Nach einer auf Beding weggegebenen Waare muß gleich des andern Tages, oder doch nicht lange hernach, Nachfrage gehalten werden, ob derjenige, der solche abgeholet, selbige absolut behalten; und als gekaufft annehmen, oder solche, ehe sie verdorben, und aus der Form gebracht wird, wieder zurück schicken wolle.  
  Was solchergestalt von guten Leuten gekaufft, und auf Rechnung zu stellen genommen wird, solches wird wöchentlich aus der Cladde, oder dem Manuale, in das Schuld- und Verkauf-Register auf jedes seine Conto, Monatlich aber ins Haupt-Buch getragen, die auf Condition geholte Waaren aber solange in dem Manuale undurchstrichen offen gelassen, bis man siehet, daß sie behalten werden. Leute, denen man in denen Haupt-Büchern geben will, setzt man nur auf Conto pro diversis, woselbst es ihnen, wenn sie hernach bezahlen, wieder in Credit gut geschrieben wird.  
  An Rechnung Ausschreiben, fleißigen Mahnen, und Sollicitiren der ausstehenden Schulden, muß es ein Kauffmann nicht leicht ermangeln lassen, damit es immer im frischen Gedächtniß bleibe. Zuweilen ist es auch nützlich, seine Handlung an solche Häuser, die viele Waaren consumiren, und gut bezahlen, unter der Hand recommendiren zu lassen, denen vielgültigen Bedienten, Mäcklern oder Schneidern einige Douceurs und Prasenten zu erweisen, um sich dadurch Kundleute zu erwerben.  
  Wäre jemandes seine Handlung so beschaffen, daß die Waaren, die er führet, zulassen wolten, ein Rescrontro-Buch darüber zu hal-  
  {Sp. 967|S. 497}  
  ten, und in solches das Contant oder auf Borg verkauffte einzutragen, würde man in Ansehung seiner Handels-Bedienten so viel sicherer gehen. Wo aber dieses wegen der vielen Kleinigkeiten, die in denen Seiden- Gewürtz- und Eisen-Krämer-Läden, sich nicht will thun lassen, muß man soviel mehr ein wachendes Auge auf der Laden-Diener Thun und Lassen haben.  
  An Einheimische borgen, ist allezeit sicherer, als an Ausländische, weil man auf jener ihr Leben und Wandel besser Acht geben, sie eher mahnen, und vor ihrem eigenen Richter verklagen kan, welches bey Ausländischen schon schwehrer zugehet.  
  Allzu grosse Summen an ein Haus oder eine Person auf Borg zu verkauffen, und die Rechnung aufschwellen zu lassen, ist gefährlich. Zahlt ein Schuldner nicht auf die bestimmte Zeit, und hat man Ursache, sich ins künfftige vorzusehen.  
  Bürgen von solchen Käuffern zu fordern, in welche man einiges Mißtrauen setzet, stehet allerdings zu rathen, und ist es, im Fall der Käuffer solche nicht prästiren könnte, oder sich darüber formalisiren wolte, der erste Zorn und Unwillen besser, als daß man hernach um das Seinige kommen, oder viele Jahre darnach warten und lauffen, auch die Bezahlung wohl gar Gerichtlich suchen müsse.  
  Kaufleute, die ins Groß oder bey gantzen Stücken handeln, sollen sich, soviel möglich, hüten, ihre Waaren keinen andern, als denen Krämern, sonderlich aber nicht ins Kleine zu verkauffen, weil sonst solche Krämer, wenn sie sehen, daß der Großirer an andere ins Kleine verkauffet, und ihnen dadurch den Profit des Hand-Kauffs entziehet, darüber mißvergnügt werden, und ihm hinführo nicht mehr abkauffen möchte.  
  Bey dem Verkauffe in Commißion empfangener Waaren hat man in Acht zu nehmen, daß man vor seine Principalen den höchsten Preiß erhalte, solche an sichere Leute, die im Stande zu bezahlen seynd, loßschlage; wobey dann vor die Committenten am sichersten ist, ihren Factoren ein oder zwey aufs Hundert mehr an Provision zu geben, damit sie del Credere, das ist, für das Ausgeborgte, stehen mögen, und der Committent desfals keine Gefahr, noch Sorge habe. Ein jeder ehrlicher und gewissenhaffter Commißionair oder Factor muß sich an der mit ihme accordirten Provision vergnügen lassen, und nicht betrüglicher Weise seinem Principaln vor die verkauffte Waare einen geringern Preiß ansetzen, als er davor erhalten hat, weil ihm dieses, als ein Falsch und Schelmstück ausgeleget werden kan.  
  So thut auch ein Factor wohl, wann er sich, soviel als möglich, wie in dem Einkauffe committirter oder entbotener, also auch in dem Verkauffe ihme in Commißion zugesandter Waaren nach limitirter Ordre erhält, solte es auch seinem Principaln zu Schaden gereichen, weil es nach dem gemeinen Kauffmanns-Sprüchwort heisseßt: Folg Ordre und thu quaat oder übel.  
  Steht ein Factor nicht del Credere oder vor die verborgte Waare; so soll er doch allezeit in seinem Gewissen rein seyn, und solches mit seinem Eyde im Nothfall erhärten können, daß er diesen oder jenen, der etwann nach der Hand falliret, zur Zeit des Verkauffes vor gut gehalten, auch nicht die geringste Anzeige des Gegentheils an ihm verspühret habe. Sobald als  
  {Sp. 968}  
  vor die verkauffte Commißion-Waaren die Gelder eingegangen, muß solches dem Principaln notificiret werden, damit er nach Belieben darüber disponiren könne.  
  Endlich so sollen auch die Factors fleißig correspondiren, und ihrem Principali von Zeit zu Zeit Verkauff-Rechnungen Preiß-Couranten und Nachrichten, wie der Handel in dieser oder jener Waare beschaffen sey, schicken, vorher aber richtige Zeit- und Current-Rechnung ihrer Principalen in ihren Haupt-Handels-Büchern halten, und daß solche um Lebens und Sterbens Willen offt zwischen ihnen saldiert und in Richtigkeit gesetzt werden, äussersten Fleisses sich bemühen.  
  Schließlich hat man auch noch die besondern Pacte oder Vergleiche zu erwägen, welche bisweilen von Käuffern und Verkäuffern dem von ihnen eingegangenen Kauff-Contracte beygefüget werden. Diese geben demselben eine gewisse Maas und Forme, die derselbe sonst und ausserdem nicht haben würde. Es müssen aber auch dieselben, sollen sie anders kräfftig und verbindlich seyn, mit beyderseits Bewilligung hinzugesetzet werden.  
  Dergleichen sind z.E.  
 
  • der Reukauff,
  • der Wiederkauff,
  • die Vermiethung oder Verpachtung der gekaufften und verkaufften Sache,
  • der Auszug
 
  und was irgend mehr vor Arten von dergleichen bedingten Kauff-Contracten zu gedencken, wovon am gehörigen Orte unter ihren besondern Artickeln ein mehrers nachzusehen. Sonst können auch hierbey
  • Thomas Maulius de Emtione et Venditione,
  • Gabriel Mudäus de Contrahenda Emtione et Venditione,
  • Jacob Mästertius de Emtione et Venditione,
  • Arnold Rath de Contrahenda et dissolvenda Emtione,
  • und viele andere absonderlich in Speidels Biblioth. Jurid. Vol. II. v. Emtio Venditio … angezeigte Rechts-Lehrer
nachgelesen werden.
  Sonst ist endlich auch noch hierbey anzumercken, daß, wie der Cantzler von Ludwig in der Vorrede zu seinem Gelehrten Anzeigen erinnert, eine gute und nützliche Sache ist, wenn in denen an einigen Orten, wie z.E. In Halle, eingeführten Intelligentz-Zetteln unter andern gemeldet wird, wer etwas zu kauffen oder zu leihen, und sodann wer dergleichen zu verkauffen oder zu verleihen hat, und also zwey Theile, die in ihrem Willen ohnwissend einander sich treffen, sich einander offenbahren. Denn wie offt geschiehet es, daß einer z.E. ein Haus oder Garten zu kauffen suchet, ein anderer hingegen dergleichen loß seyn will: Gleichwohl träget der letztere Bedencken, das seinige auszubiethen; der erstere hingegen dem andern das seine feil zu machen. Diese nun kan die Anzeige eines dritten zusammen bringen.  
  In grossen Handels-Städten wird deshalben die Börse in allen dergleichen Angelegenheiten von jedermann besuchet; es werden auch nächst dem gewisse Mäckler zu dem Ende angenommen, Käuffer und Verkäuffer, Leiher und Borger, Verpächter und Pachter, Herren und Knechte, und so weiter gegeneinander ausfindig zu machen. Nur die öffentliche Börse zu besuchen, ist nicht eines jeden seines Thuns und die Hand der Mäckler will versilbert seyn; sie führet auch öffters in Betrug und Abwegen herum; dahingegen durch die Anzeigen die Partheyen einander selbsten, ohne Unkosten und Umwege, spre-  
  {Sp. 969|S. 498}  
  chen und ihrer Bequemlichkeit und Convenientz nach, alles abthun können, ohne nöthig zu haben, erst denen Unterhändlern viele theure Worte zu geben.  
Bibel Die Hebräer konnten keine liegende Gründe verkaufen, als es mochten Äcker, Weinberge, Wiesen, oder andere dergleichen Sachen seyn. Gott verbietet es ausdrücklichim 3 B. Mos. XXV, 23. Doch scheinen etliche Exempel diesem Gebot zu wiederstreben, in denen aber, wenn sie recht erkläret werden, kein Wiederspruch anzutreffen ist.  
  Jeremias kauffet zwar C. XXXII. einen Acker zu seiner stetswährenden Besitzung: aber dieser ausserordentl. Kauf muste ein gewisses Symbolum seyn, daß Gott die Israeliten nach der Babylonischen Gefangenschaft, wieder in das Gelobte Land führen wolte. David kaufte den Berg Moria; die folgenden Könige unterschiedene Gärten, und der Acker des Töpfers wurde vor 30 Silberlinge gekaufet zum Begräbnisse der Pilger, Ap. Gesch. I. 19.
  Aber alle diese Örter lagen entweder in einer Stadt oder Vorstadt, und konnten also verkaufet werden.  
  Muste jemand sein Hauß verkauffen in dem Gelobten Lande; so vermochte er solches innerhalb Jahres-Frist wiederum einzulösen, hernach aber hatte er sein Recht verlohren, daß ihm auch das Jubel-Jahr solche Wohlthat nicht wieder erstattete. Lunäus, de republ. Ebr.
  Verkauffete jemand Acker, Wiesen, und andere liegende Gründe, so bekam er solche so wohl in dem Sabbath, als Jubel-Jahre wieder, so daß man es nicht so wohl eine Verkauffung als Vermiethung nennen konnte. Allein wenn sie etwas denen Heyden verkauffeten, oder etwas durch rechtmäßigen Gebrauch an sich brachten, so blieb dasselbe eigen. Abraham kauffete die zwiefache Höhle Mambre zu seiner und der Nachkommen stets währenden Besitzung. Andere brachten andere Güter an sich: Man behalte nur dieses, daß vormahls das Symbolum eines Kauf-Contractes die Überreichung eines Schuhes, Handschuhes, Schnupftuches, Stabes u.d.g. gewesen, wie Seldenus de Jure Nat. … anzeiget.
  Sie gaben auch Kauf-Briefe, wie bey anderer Gelegenheit gezeiget wird.  
  Die Verkauffung der Knechte und anderer Menschen, war bey den alten Ebräern zweyerley, eine immerwährende und abgemessene.  
  Die abgemessene, schliesset eine gewisse Zeit ein. So verkauften sie gemeiniglich sich, ihre Kinder, wie auch Knechte, wenn sie das Armuth druckte. 2 B. Mos. XXI, 7.
  Siehe auch Knecht, im XV Bande, p. 1068 u.f.  
  Die immerwährende, war im Orient sehr gebräuchlich, indem sie unterschiedenen Völckern Leute auf ewig verkauften. Die Brüder Josephs verkauften ihren Bruder also denen Ismaeliten. Im 5 B. Mos. XXXII, 30, saget Moses also: Wie gehet es zu, daß einer wird ihrer 1000 jagen, und zwey werden 10000 flüchtig machen? Ists nicht also, daß sie ihr Felß verkaufet hat: und der Herr hat sie übergeben?  
  Jud. II, 3. verkaufet Gott, die Israeliten ihrer Sünde wegen ihren Feinden, Cap. III, 8. wieder und Es. XV, 1. heisset es: Wegen der Ungerechtigkeit seyd ihr verkauft.  
  Wie nun die Israeliten ihrer Sünden wegen andern Völckern verkaufet worden: also hat Gott wiederum seine Feinde denen Israeliten verkauft.  
  Die Gibeoniter wurden Knechte der Israeliten, Jos. X, 18.
  {Sp. 970}  
  Salomon führete viele Völcker gefangen. Und auf diese Dienstbarkeit zielet der Geist Gottes,
  • 1 B. der Kön. XXI, 20.
  • Burmanns, Bibl. Wercke …
  • Miri, Biblisches Antiqu. Lexic. …
Siehe auch Siehe auch den Artickel: Verkauffen.  
     

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HIS-Data 5028-47-954-4-02: Zedler: Verkauff [2] HIS-Data Home
Stand: 1. März 2013 © Hans-Walter Pries