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Quellenangaben |
Verfälschung des Maßes und Gewichtes |
Anbey wird auch noch
nöthig seyn, wegen
der bey dem Waaren-Handel sich gar öffters
eräugnenden Verfälschung des Maaßes und
Gewichtes folgendes anzumercken. |
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Die Römer fassten es in zwey
Wörter,
de
Ponderibus et Mensuris, welchem die
Deutschen
Wörter Gewicht und Maaß ziemlich beystimmen.
Denn |
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- metiri, messen,
- pondo, Pfund,
- ulna, Elle,
- centum, Centner,
- u.s.w.
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wird jedweder vor einerley und nur der Mund-Art nach unterschieden halten. |
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Es ist ein vornehmes Stücke der
Policey,
richtige
Waaren so wohl, als auch richtiges Maaß
und Gewicht zu halten.
Handel und Wandel muß
auf solche Treue und Glauben gehen: Weil der
vornehmste (en Gros) ins Grosse, unter
Abwesenden geschiehet; da es ohnmöglich, bey
dem Einkauff alles selbsten zu prüfen und
nachzumessen. Und wie elende solte der arme
gemeine Mann daran seyn, wenn z.E. den Wein-
und Bierschencken erlaubt wäre, ihm für
Rheingauer, Seeburger, und für Merseburger,
Strohhöfer u.s.w. aufzuhängen oder beydes mit
Wasser zu tauffen oder auch betrügliches
Scheinmaaß sich zuzulegen und damit die Gäste
und Käuffer zu blenden? Und so auch in andern
Arten des Waaren-Handels. |
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Es heist also wohl hierinnen nach der
bekannten Rechts-Regel: Suum cuique; Jedem,
für sein
Geld, das Seine. Wie aber die
böse
Menschen, auch bey der natürlichen
Billigkeit, sich
ohne Zwang und
Straffen nicht halten lassen; so
hat man nothwendig auf Mittel gedencken
müssen, wodurch dergleichen Betrug mit
Macht
und Nachdruck gesteuret werden mögen. |
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Anfangs hat die hohe Landes-Obrigkeit diese
Gewalt, Maaß, Ellen und Gewicht ihren
Unterthanen vorzuschreiben, entweder sich
selbsten oder auch sich und denen
Landes-Ständen, zugeeignet. Da sich denn die
Unterthanen an beyden schuldig machen, wann
sie etwas muthwillig zu verfälschen suchen. Ist
also dieser nicht nur vor einem gemeinen,
sondern Land-Betrüger zu halten, der in Maaß,
Ellen und Gewichte etwas verfälscht. |
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Zwar nach dem
Römischen Rechte hat der
Kayser
allein die Macht auf den gantzen Römischen Erdkreiße gehabt, über Maaß, Ellen
und Gewichte Satzungen zu geben. |
l. 9. modios
C.
de suscept. praepos. et arcar. |
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in den Worten: Modios AEneos vel lapideos cum Sextariis
et Ponderibus per singulas civitates jussimus collocari, das ist: Wir haben
anbefohlen, daß in einer jeden
Stadt
kupfferne und steinerne Getreide- und Getränck-Maaße, wie auch Gewichte,
gehalten und ausgestellet werden sollen. Wo aber dennoch gar sehr zu vermuthen,
daß nach eines jeden Landes seiner Fruchtbarkeit oder Dürfftigkeit das Maaß zu Abtragung der
Steuern
grösser oder kleiner gewesen. |
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Hingegen das Deutsche Staats-Recht ist
hiervon völlig unterschieden, weil in demselben
die Gewicht- Ellen- und Maaß-Satzungen denen
Landes-Fürsten schlechterdings vorbehalten sind,
und aus dieser
Ursache
auch im
Deutschen
Reiche |
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{Sp. 90} |
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selbige sogar unterschieden heraus kommen,
wovon Ehrenbach in seiner Metrologia … mit
mehrerm nachzusehen. |
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Ob aber gleich die
Reichs-Stände in
Ansehung des Kaysers hierunter freye Macht und
Gewalt haben; so leidet doch dieses bey den
Land-Ständen einen Abfall, als mit deren
Einwilligung, wie alle Gesetze, also auch diese
Policey-Sache, reguliret worden. |
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Beyläuffig können wir allhier nicht umhin zu
gedencken, daß es in denen gemeinen Land-
Rechten, die ohnedem meistentheils nur für
Schul-Exercitien oder Übersetzungen der
Römischen Rechte zu halten sind, weil diejenigen,
welche dieselben verfasset, weder sich selbsten
etwas zugetrauet, noch vom
Deutschen Rechte
etwas verstanden haben, sehr einfältig heraus
kommet, wenn dieselben bey Verfälschung des
Maaßes, Ellen und Gewichtes sich der läppischen
Formul bedienen: Das wollen wir halten für einen
Falsch. |
Besiehe die Hällische Reg.
Ordn. … |
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Mit welcher Einfalt man billig ein Mitleiden
haben muß. Denn ein Falsum oder Falsch ist
eigentlich eine Verhehlung der
Wahrheit, welche
auch wohl öffters nöthig ist; aber Crimen Falsi ist
ein Verbrechen, welches durch
schädlichen und
straffbaren Betrug begangen wird, welchen
Nahmen vielmehr die Bevortheilung im Maaß und
Gewichte verdienet. |
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Um aber denen dieser halben gemachten
Gesetzen einen desto schärffern Eindruck zu
geben; so hat man vor gut befunden, anfangs
allem Gemässe, Ellen und Gewichte, so wohl das
Landes-Fürstliche Wappen, als auch nach
Gelegenheit dieses oder jenes Stadt Wappen,
einzuzeichnen. Wie denn in Ansehung dessen
bereits in l. diurnos. 2.
C.
de frum. Alexandr. der
Tesserae Augustalis pietatis ergo designatae in
mensuris, das ist, des Kayserlichen Wappens
oder eines andern auf Kayserlichen Befehl auf die
Maaße eingedruckten
Zeichens, ausdrückliche
Meldung geschiehet. Und obgleich sonst das
Stempel-Recht eigentlich nur dem Landes Fürsten
zukommt, und keinem Unterthanen erlaubet ist,
sich dessen zu gebrauchen, |
l. ne quis. 2.
C.
Ut nemo … |
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so ist doch das letztere, oder die
Gewohnheit,
das Maaß, Ellen und Gewichte auch mit dem
Stadt-Wappen zu bezeichnen, deswegen
besonders nützlich, weil bey vermercktem Betrug der
Fiscal daran sogleich erkennet, an welchen
Ort er
sich bey solchem falschen Maaße zu halten
habe. |
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Nachgehends führte man auch ein, daß der
feile
Verkauff dergleichen Gefässe und Stücke nur
in den
Gerichten zugelassen, und hierüber so
denn dem Käuffer ein Schein ertheilet ward.
Welche Weise auch jetzo noch in denen
Niederlanden beobachtet wird; da hingegen in
Deutschland jeder seinen Scheffel und sein Maaß
selbst machen, und, wenn es hoch kommt,
hernach erst den
Fürstlichen Stempel darauf
schlagen lassen kan, der auch öffters,
absonderlich in Ellen und Gewicht, gar
wegzubleiben pflegt, welches aber gar leicht
Gelegenheit zu vielen Betrügereyen giebet. |
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Sonst hat man auch das erste Modell oder
Muster dieses Maaßes und Gewichtes nach
welchem hernach die andern gemachet und
geeichet worden, nach der Veranstaltung des
Kaysers Justinians in den Kirchen oder auf denen
Rath-Häusern aufgehan- |
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{Sp. 91|S. 59} |
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gen, um dadurch bey Fremden und
Einheimischen einen besondern Eindruck und
Ehrfurcht zu erwecken. Zum Beweise des erstern
denen die in der
Nov. … befindlichen
Worte:
Has
mensuras in sanctissima civitatis Ecclesia servari,
als wodurch eben anbefohlen wird, daß die in
denen vorhergehenden Worten erwehnten Maaße
in denen Stadt-Kirchen aufbehalten werden
solten. Weil aber nachgehends die Geistlichkeit
unter diesem Vorwande die Verfälscher des
Maaßes und Gewichtes von ihn
bestraffet wissen
wollen; so haben andere besser gethan, daß sie
dergleichen Formen auf den Rath-Häusern, als
wohin auch eigentlich die Policey-Sachen
gehören, aufgehänget haben. Dahero ist auch
darauf, wenn sich jemand an solchen Stücken
vergreift, funffzig Ducaten Straffe gesetzet. |
l. 2.
ff. devend. u.
l. pen
D. de
in jus voc. |
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Über dem ließ man nicht zu, besonders das
Korn, oder auch das Saltz von dem Käuffer oder
Verkäuffer einander zu zumessen; sondern es
wurden vielmehr besondere vereydete Messer
bestellet, deren Treue so Käuffer, als Verkäuffer,
das Aus- und Zumessen überlassen müssen. Und
wie etwan auf der Stadt-Wage der Wagmeister
(libripens) ausgewogen; so durffte alsdenn
niemand, als die Stadt-Messer, dem andern etwas
zu- oder ausmessen. |
- Dd. ad tit. si mens.
fals. …
- Mevius ad Jus Lubec.
…
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Wogegen denn dieser jenen das Wag- und
Meß-Geld zu bezahlen hatte. |
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Es wäre auch wohl zu wünschen, daß diese
nützliche Veranstaltung, wie in Leipzig,
Merseburg, und andern Orten geschiehet, dann
nehmlich z.E. der Böhmische Hopffen, das Saltz,
und andere dergleichen
Sachen durch gewisse
und darzu besonders verpflichtete
Personen
ausgemessen werden, um die Verfälschung mit
andern zu verhüten, allenthalben eingeführet
würde. |
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Jedoch war dieses alles noch nicht genug;
sondern die Römer bestelten auch zur Ober-
Aufsicht gewisse
Richter, welche auf dieses
Policey-Stück in Maaß und Gewichte Achtung
haben, und wenn darinnen etwas versehen oder
streitig geworden, von denselben abgethan und
beygeleget werden müssen. Besonders machten
die Römer aus allen dergleichen Veranstaltungen
zur Ober-Aufsicht so genannte Tribus oder
Zünffte, und hatten sie deswegen unter andern
auch ein solches Corpus mensorum frumenti, oder
eine Zunfft von Getreide-Messern, |
l. 10. §. 1.
D. de vac. mun.
und l. mensores. … |
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Für welchem Meß-Gerichte alle Streitigkeiten
über Maaß, Ellen und Gewicht abgeurtheilet
werden müssen, wie solches Ehrenbach in
Metrolog. … des mehrern ausgeführet. |
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Bis hieher sind die Mittel angeführet worden,
wodurch man den Menschen
Furcht und
Schrecken zu machen gesuchet, in falschem
Maaß oder Gewicht sich nicht zu versündigen,
weil nehmlich der Landes-Fürst Maaß und
Gewicht setzet, dieselbe mit seinem Wappen oder
hohen Nahmen bezeichnet, auch wohl selbsten
verfertigen und
verkauffen, so dann, als ein
Heiligthum in Kirchen- und Rath-Häusern verwah-
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{Sp. 92} |
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Strafen |
ren lässet, endlich aber auch entweder
vereidete Messer, oder doch Maaß- und
Gewichtbeschauer ordnet, um solcher gestalt
allem Betrug zu steuren. Nun wollen wir aber auch
die Straffen ansehen, mit welchen die Verfälscher
der Waaren, wie auch des Maaßes und
Gewichtes, nach Göttlichen und menschlichen
Gesetzen, beleget seyn. |
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Göttliche |
Von GOttes Wort den Anfang zu machen; so
gebietet der HErr im 3 B. Mos. XIX, 35. 36. Ihr solt
nich ungleich handeln im Gericht, mit der Ellen,
mit Gewicht, mit Maaß. Rechte Waage, rechte
Pfund, rechte Scheffel, rechte Kannen sollen bey
euch seyn. |
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Die Schärffe der Straffe gegen die
Übertretern thut
GOtt im 5 B. Mos. XXV, 14. 15.
16. damit kund: Du solt ein völlig und recht
Gewicht u.s.w. haben, auf daß du lange lebest.
Wer solches nicht thut, der ist dem HErrn, deinem
GOtte ein Greuel. Welches nachhero in den
Sprüchw. Salmon. XI, 1. und c. XX, 10. also
wiederholet wird, mit dem Beysatz; An völligem
Gewicht hat GOtt ein Wohlgefallen. Und c. XVI,
11. wird es sein
Werck genennet. |
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Bey dem Propheten Micha VI, 10. heißt der
Laden oder Ort, wo falsches Gewicht oder Maaß
ist: Das Hauß des Gottlosen, der mit Lügen
umgehet und falsche Zungen in seinem Hals hat.
Um des willen GOtt dasselbe plagen und wüste
machen will. |
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Und bey Amos VIII. spricht GOtt: Solte nicht
um solcher Verfälscher willen das Land erbeben
und alle Inwohner trauren? Weil der HErr
demselben dieser Missethat halben, das
Verderben, gleich einem Strom, der wegführet und
alles überschwemmet, dräuet. |
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Hierüber haben nun die Jüdischen Ausleger
und Rabbinen allerhand feine
Gedancken. Sie
halten anfangs dafür, daß GOtt selbsten über
Maaß und Gewicht halte, weil er dieses sein
Werck nenne. |
Sprüchw. XVI, 11. |
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Dahero die Jüdischen Lehrer vermuthen und
schliessen, daß GOtt die Eintheilung des Maaßes,
der Ellen und des Gewichts selbst gemacht und
dem Moses vorgeschrieben habe; mithin solche
für kein willkührliches Werck der
Policey,
sondern für GOttes Geschäffte, folglich um so viel heiliger zu halten, und man
sich an demselben in dessen Verfälschung umso viel schwehrer versündige.
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Nachgehends meinen sie, alle Sünden, welche wider GOtt geschehen, würden
durch Reue vergeben; aber was gegen dem Neben-Menschen verübet werde, solches
erfordere auch eine Wiedererstattung. Weil aber einem Maaß und Gewicht-Betrüger
ohnmöglich sey, dem Nächsten, was er geraubet, wieder zuerstatten; indem er die
Leute vergessen, die er damit betrogen, so würden ihm solche Sünden bis zum
jüngsten Gerichte vorbehalten oder sie würckten einen ewigen Fluch auf ihm und
seinem
Geschlechte.
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Ferner sagen sie, diese Sünde wäre
abscheulicher, als Ehebruch und alle Lüste des
Fleisches. Überhaupt theilen zwar die Jüden die
Laster in thuende und lassende ein. Die
Verfälschung des Maaßes und Gewichts aber
rechnen sie unter beyde, immassen der Maaß-
und Gewicht-Betrüger nicht allein den Leuten nicht
giebt, was er soll, sondern auch denenselben |
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{Sp. 93|S. 60} |
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ein falsches Maas und Gewichte vormacht,
dahingegen die Lüste des Fleisches unter
diejenigen Laster, welche nicht zu thun oder zu
lassen sind, gehören. |
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Über dieses lehren sie, da Maaß und Gewicht
in des Handelsmanns
Gewalt stünde, wie bey
dem
Richter die
Rechts-Sachen; so
verdiene ein
betrüglicher Handelsmann alle die
Straffen, die
GOtt einem ungerechten Richter gesetzet. Und so
sagen sie, ein falscher Richter verursache
fünfferley
Unglück: |
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1) |
verunreinige er den
Erd-Boden; |
2) |
verletze er die Göttliche
Majestät, in deren
Macht und
Nahmen die
Gerichte gehalten würden; |
3) |
triebe er den Göttlichen
Seegen aus dem Lande, weil GOtt dieses Laster
verabscheuete und von dem
Volcke, welches
falsches Maaß und Gewichte hätte, wieche;
daraus denn |
4) |
erfolgte, daß bey
entzogener Göttlicher Gegenwart und Hülffe die
Völcker durch das Schwerd ihrer Feinde fallen,
und |
5) |
denenselben das Land
überlassen müsten. |
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Ja sie halten ihn vor einen GOttes-Verächter
oder GOtt-leugnenden Menschen, weil derselbe,
in seinem heimlichen, und tückischen Betruge
GOttes Allgegenwart und Allwissenheit läugnete.
Wie denn die Juden diese Heucheley sehr hoch
aufmutzen. Denn
sagen sie,
GOtt erkennen, ehren
und fürchten, und gleichwohl dessen Allgegenwart
und Vorsorge nicht glauben, sey einander
schlechterdings entgegen; jedennoch aber noch
abscheulicher, GOtt durch falsches Winckel-Maaß
oder Winckel-Gewichte betrügen wollen. Der sey
kein Jude, der solches thue. Denn er glaube oder
gedencke nicht an die Allgegenwart und Vorsorge,
die GOtt seinem Volcke in der Ausführung aus
Egypten bewiesen. Welches abscheuliche Laster
GOtt auch selbst unter die himmelschreyenden
Greuel rechnete, u.w.d.g.m. |
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Aus diesem
Grunde halten die Juden dafür,
daß sich solches Verbot von falschen Maaß und
Gewichte, auch auf die Heyden erstrecke, daß
nehmlich die Juden auch solche nicht damit
täuschen sollen, ohne vor GOtt einen Greuel in
Israel zu begehen und das Land zu
verunreinigen. |
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Endlich da sonst vor den meisten andern
Boßheiten der Menschen unschuldige Leute sich
hüten und vorsehen könnten; so wäre solches bey
falschem Maaß und Gewichte so unmöglich, als
bey falscher
Müntze. Welche Verfälscher also
beyde mit gleicher
Straffe
billig zu belegen. Weil
dadurch
Handel und Wandel gehemmet würde
und diese Seuche Land und Leuten zum
Verderben gereichte. |
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Zeitliche |
Nach dieser, meistentheils richtigen,
Sitten-Lehre wollen wir nunmehr auch die Zeitlichen
Straffen ansehen, womit von verschiedenen
Völckern die Maaß- und Gewicht-Verfälscher
beleget worden seyn. |
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Die Juden gebrauchten das erste mahl die
Geißelung mit 39. Streichen, das ist, nach ihrer Art
zu
reden, 40 weniger eins, damit der Geißler eher
einen Streich zu wenig, als einen zu viel, thun
könte und solte. |
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Die
Römischen Gesetze hingegen vermögen
daß ein Maaß- und Gewicht-Betrüger, gleich
einem Diebe, nicht allein alles durch solchen
Betrug Gewonnene zweyfältig wieder erstatten,
sondern auch in Ketten und Banden an
abgelegene Insuln und Orte gebracht, das falsche
Maaß aber mit Feuer verbrannt oder zerschlagen
werden solle. |
Wie davon besonders in l.
annonam … |
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{Sp. 94} |
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ff. de extraord. …
nachzusehen. |
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Die
Peinl. Hals-Gerichts-Ordn. Art. 113. hält
dieses Laster gleichfals einem Diebstahl gleich;
folglich, wenn der Gewicht- oder Maaß-Betrug
lange getrieben und der
Schaden groß sey, der
Verfälscher mit dem Strange vom
Leben zum
Tode zu bringen, in kleinere Bevortheilung aber,
nach Rath der Rechts-Gelehrten, der Waaren-Maaß oder Gewicht-Verfälscher mit einem
Schand-Zeichen an den Pranger zu stellen; das
andere Mahl zur
Staupen zu schlagen und des
Landes ewig zu verweisen. Wie solches denn
auch an vielen Orten inn- und ausserhalb
Deutschland meistens also gehalten wird; wovon
die peinlichen
Rechts-Lehrer über den
erstbemeldeten 113. Art. der P.H.G.O. mit
mehrern handeln. Welche Schärffe zwar groß,
aber der Schweere des Verbrechens gar nicht
ungemäß ist. |
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Nun findet man zwar bey andern Völckern
auch allerhand andere
Straffen gegen die
Verfälscher, es wird ihnen nehmlich z.E. |
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- die Hand abgehauen;
- ein Schand-Zeichen auf
die Stirn gebrannt;
- vor den Kram-Laden oder die
Schencke, da man sich mit solcher Betrügerey
geholffen, ein schwartzer Schandpfahl oder
schwartze Taffel gesetzet;
- sie werden durch die
Stadt mit Ruthen gestrichen und tragen vor der
Brust eine Schrifft mit den Worten:
- Wein-
Verfälscher;
- Gewicht-Betrüger;
- Maaß-Verderber,
- u.s.w.
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Weil aber dergleichen Gattungen von
vielerley Straffen an vielerley Orten bereits andere
und besonders
Niclas Myler von Ehrenbach in
Metrolog. … zusammen getragen, so lassen wir
es dabey auch hieselbst bewenden. |
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Und weil nicht allein die Handels-Leute, Wein-
und Bierschencken dergleichen Versuchungen
unterworffen, sondern fast alle
Handwercker und
Professionen,
bey welchen es auf Treue und Glauben vornehmlich ankommen muß, als |
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- Müller,
- Bäcker,
- Fleischer,
- Schneider,
- Tuchmacher,
- Färber,
- u.d.g.
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sich damit zu beflecken pflegen; so hat man auch auf diese Aufsicht zu
haben, und in deren Bestraffung nicht weniger Schärffe zu gebrauchen. |
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Literatur |
Wer aber von dergleichen Betrügereyen recht
deutlich und umständlich belehret seyn will, der
darff nur die zu deren Untersuchung unter den
feinen
Tituln:
Diebs-Lexicon, Betrugs-Register,
u.s.w. an das Licht gekommene
Büche
durchlesen; so wird er in selbigen deshalb sein
völliges Gnüge finden. Und ist der Einwurff
umsonst, daß man daraus auch betrügen lernen
könne. Denn wer zur Schelmerey und Diebes-Griffen Lust hat, der findet leichtlich seinen Lehr-
Meister ausser und in sich selbst. |
Ludwigs Gel. Anz. I Th.
… |
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Sonst aber können hierbey noch mit mehrerm
nachgelesen werden |
- Benevenutus
Straccha de Mercatura,
- Carl Molinäus in Tractatu
Commerciorum et Contractuum,
- Sigismund
Scaccia de Commerciis et Cambio,
- Johann
Marquard in Tract. de Jure Mercatorum et
Commerciorum,
- Johann Toubeau in Institus du
Droit Consulaire …,
- Gerhard Malynes in
Consuetudine vel Lege Mercatoris,
- Ansald von
Ansaldis de Commercio et Mercatu-
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{Sp. 95|S. 61} |
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- Jacob Savary in Consiliis
et Responsis …,
- Andreas Christoph Rösener de
Libris Mercatorum,
- Pasquer Gösen de Ratione
constituendi Libros mercatorios.
- Lorentz Banck de Bancoruptoribus,
- Daniel Sauter in Mastige
Fallitorum,
- Jacob Moller von Banquerotirern,
- Benevenutus Straccha de Decoctoribus,
- Friedrich
Gerdes de Doctoribus atque adversus hos
cautionibus et poenis,
- Lauterbach in
Disp. de Jure
in Curia Mercatorum usitato, Tübingen 1655
- Speidel in
Bibl. Jur. Vol. II. v. Mercatores, und
andere daselbst bezogene
Rechts-Lehrer.
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Siehe auch |
Im übrigen besiehe hierbey die
Artickel:
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