HIS-Data
Home | Suche
Zedler: Waaren-Handel [2] HIS-Data
5028-52-79-3-02
Titel: Waaren-Handel [2]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 52 Sp. 89
Jahr: 1737
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 52 S. 58
Vorheriger Artikel: Waaren-Handel [1]
Folgender Artikel: Waaren-Lager
Hinweise:

vorhergehender Text  Teil 1 Artikelübersicht  

Übersicht
  Verfälschung des Maßes und Gewichtes
 
  Strafen
 
  Göttliche
  Zeitliche
  Literatur
  Siehe auch

Stichworte Text Quellenangaben
Verfälschung des Maßes und Gewichtes Anbey wird auch noch nöthig seyn, wegen der bey dem Waaren-Handel sich gar öffters eräugnenden Verfälschung des Maaßes und Gewichtes folgendes anzumercken.  
  Die Römer fassten es in zwey Wörter, de Ponderibus et Mensuris, welchem die Deutschen Wörter Gewicht und Maaß ziemlich beystimmen. Denn  
 
  • metiri, messen,
  • pondo, Pfund,
  • ulna, Elle,
  • centum, Centner,
  • u.s.w.
 
  wird jedweder vor einerley und nur der Mund-Art nach unterschieden halten.  
  Es ist ein vornehmes Stücke der Policey, richtige Waaren so wohl, als auch richtiges Maaß und Gewicht zu halten. Handel und Wandel muß auf solche Treue und Glauben gehen: Weil der vornehmste (en Gros) ins Grosse, unter Abwesenden geschiehet; da es ohnmöglich, bey dem Einkauff alles selbsten zu prüfen und nachzumessen. Und wie elende solte der arme gemeine Mann daran seyn, wenn z.E. den Wein- und Bierschencken erlaubt wäre, ihm für Rheingauer, Seeburger, und für Merseburger, Strohhöfer u.s.w. aufzuhängen oder beydes mit Wasser zu tauffen oder auch betrügliches Scheinmaaß sich zuzulegen und damit die Gäste und Käuffer zu blenden? Und so auch in andern Arten des Waaren-Handels.  
  Es heist also wohl hierinnen nach der bekannten Rechts-Regel: Suum cuique; Jedem, für sein Geld, das Seine. Wie aber die böse Menschen, auch bey der natürlichen Billigkeit, sich ohne Zwang und Straffen nicht halten lassen; so hat man nothwendig auf Mittel gedencken müssen, wodurch dergleichen Betrug mit Macht und Nachdruck gesteuret werden mögen.  
  Anfangs hat die hohe Landes-Obrigkeit diese Gewalt, Maaß, Ellen und Gewicht ihren Unterthanen vorzuschreiben, entweder sich selbsten oder auch sich und denen Landes-Ständen, zugeeignet. Da sich denn die Unterthanen an beyden schuldig machen, wann sie etwas muthwillig zu verfälschen suchen. Ist also dieser nicht nur vor einem gemeinen, sondern Land-Betrüger zu halten, der in Maaß, Ellen und Gewichte etwas verfälscht.  
  Zwar nach dem Römischen Rechte hat der Kayser allein die Macht auf den gantzen Römischen Erdkreiße gehabt, über Maaß, Ellen und Gewichte Satzungen zu geben. l. 9. modios C. de suscept. praepos. et arcar.
  in den Worten: Modios AEneos vel lapideos cum Sextariis et Ponderibus per singulas civitates jussimus collocari, das ist: Wir haben anbefohlen, daß in einer jeden Stadt kupfferne und steinerne Getreide- und Getränck-Maaße, wie auch Gewichte, gehalten und ausgestellet werden sollen. Wo aber dennoch gar sehr zu vermuthen, daß nach eines jeden Landes seiner Fruchtbarkeit oder Dürfftigkeit das Maaß zu Abtragung der Steuern grösser oder kleiner gewesen.  
  Hingegen das Deutsche Staats-Recht ist hiervon völlig unterschieden, weil in demselben die Gewicht- Ellen- und Maaß-Satzungen denen Landes-Fürsten schlechterdings vorbehalten sind, und aus dieser Ursache auch im Deutschen Reiche  
  {Sp. 90}  
  selbige sogar unterschieden heraus kommen, wovon Ehrenbach in seiner Metrologia … mit mehrerm nachzusehen.  
  Ob aber gleich die Reichs-Stände in Ansehung des Kaysers hierunter freye Macht und Gewalt haben; so leidet doch dieses bey den Land-Ständen einen Abfall, als mit deren Einwilligung, wie alle Gesetze, also auch diese Policey-Sache, reguliret worden.  
  Beyläuffig können wir allhier nicht umhin zu gedencken, daß es in denen gemeinen Land- Rechten, die ohnedem meistentheils nur für Schul-Exercitien oder Übersetzungen der Römischen Rechte zu halten sind, weil diejenigen, welche dieselben verfasset, weder sich selbsten etwas zugetrauet, noch vom Deutschen Rechte etwas verstanden haben, sehr einfältig heraus kommet, wenn dieselben bey Verfälschung des Maaßes, Ellen und Gewichtes sich der läppischen Formul bedienen: Das wollen wir halten für einen Falsch. Besiehe die Hällische Reg. Ordn.
  Mit welcher Einfalt man billig ein Mitleiden haben muß. Denn ein Falsum oder Falsch ist eigentlich eine Verhehlung der Wahrheit, welche auch wohl öffters nöthig ist; aber Crimen Falsi ist ein Verbrechen, welches durch schädlichen und straffbaren Betrug begangen wird, welchen Nahmen vielmehr die Bevortheilung im Maaß und Gewichte verdienet.  
  Um aber denen dieser halben gemachten Gesetzen einen desto schärffern Eindruck zu geben; so hat man vor gut befunden, anfangs allem Gemässe, Ellen und Gewichte, so wohl das Landes-Fürstliche Wappen, als auch nach Gelegenheit dieses oder jenes Stadt Wappen, einzuzeichnen. Wie denn in Ansehung dessen bereits in l. diurnos. 2. C. de frum. Alexandr. der Tesserae Augustalis pietatis ergo designatae in mensuris, das ist, des Kayserlichen Wappens oder eines andern auf Kayserlichen Befehl auf die Maaße eingedruckten Zeichens, ausdrückliche Meldung geschiehet. Und obgleich sonst das Stempel-Recht eigentlich nur dem Landes Fürsten zukommt, und keinem Unterthanen erlaubet ist, sich dessen zu gebrauchen, l. ne quis. 2. C. Ut nemo
  so ist doch das letztere, oder die Gewohnheit, das Maaß, Ellen und Gewichte auch mit dem Stadt-Wappen zu bezeichnen, deswegen besonders nützlich, weil bey vermercktem Betrug der Fiscal daran sogleich erkennet, an welchen Ort er sich bey solchem falschen Maaße zu halten habe.  
  Nachgehends führte man auch ein, daß der feile Verkauff dergleichen Gefässe und Stücke nur in den Gerichten zugelassen, und hierüber so denn dem Käuffer ein Schein ertheilet ward. Welche Weise auch jetzo noch in denen Niederlanden beobachtet wird; da hingegen in Deutschland jeder seinen Scheffel und sein Maaß selbst machen, und, wenn es hoch kommt, hernach erst den Fürstlichen Stempel darauf schlagen lassen kan, der auch öffters, absonderlich in Ellen und Gewicht, gar wegzubleiben pflegt, welches aber gar leicht Gelegenheit zu vielen Betrügereyen giebet.  
  Sonst hat man auch das erste Modell oder Muster dieses Maaßes und Gewichtes nach welchem hernach die andern gemachet und geeichet worden, nach der Veranstaltung des Kaysers Justinians in den Kirchen oder auf denen Rath-Häusern aufgehan-  
  {Sp. 91|S. 59}  
  gen, um dadurch bey Fremden und Einheimischen einen besondern Eindruck und Ehrfurcht zu erwecken. Zum Beweise des erstern denen die in der Nov. … befindlichen Worte: Has mensuras in sanctissima civitatis Ecclesia servari, als wodurch eben anbefohlen wird, daß die in denen vorhergehenden Worten erwehnten Maaße in denen Stadt-Kirchen aufbehalten werden solten. Weil aber nachgehends die Geistlichkeit unter diesem Vorwande die Verfälscher des Maaßes und Gewichtes von ihn bestraffet wissen wollen; so haben andere besser gethan, daß sie dergleichen Formen auf den Rath-Häusern, als wohin auch eigentlich die Policey-Sachen gehören, aufgehänget haben. Dahero ist auch darauf, wenn sich jemand an solchen Stücken vergreift, funffzig Ducaten Straffe gesetzet. l. 2. ff. devend. u. l. pen D. de in jus voc.
  Über dem ließ man nicht zu, besonders das Korn, oder auch das Saltz von dem Käuffer oder Verkäuffer einander zu zumessen; sondern es wurden vielmehr besondere vereydete Messer bestellet, deren Treue so Käuffer, als Verkäuffer, das Aus- und Zumessen überlassen müssen. Und wie etwan auf der Stadt-Wage der Wagmeister (libripens) ausgewogen; so durffte alsdenn niemand, als die Stadt-Messer, dem andern etwas zu- oder ausmessen.
  • Dd. ad tit. si mens. fals. …
  • Mevius ad Jus Lubec.
  Wogegen denn dieser jenen das Wag- und Meß-Geld zu bezahlen hatte.  
  Es wäre auch wohl zu wünschen, daß diese nützliche Veranstaltung, wie in Leipzig, Merseburg, und andern Orten geschiehet, dann nehmlich z.E. der Böhmische Hopffen, das Saltz, und andere dergleichen Sachen durch gewisse und darzu besonders verpflichtete Personen ausgemessen werden, um die Verfälschung mit andern zu verhüten, allenthalben eingeführet würde.  
  Jedoch war dieses alles noch nicht genug; sondern die Römer bestelten auch zur Ober- Aufsicht gewisse Richter, welche auf dieses Policey-Stück in Maaß und Gewichte Achtung haben, und wenn darinnen etwas versehen oder streitig geworden, von denselben abgethan und beygeleget werden müssen. Besonders machten die Römer aus allen dergleichen Veranstaltungen zur Ober-Aufsicht so genannte Tribus oder Zünffte, und hatten sie deswegen unter andern auch ein solches Corpus mensorum frumenti, oder eine Zunfft von Getreide-Messern, l. 10. §. 1. D. de vac. mun. und l. mensores. …
  Für welchem Meß-Gerichte alle Streitigkeiten über Maaß, Ellen und Gewicht abgeurtheilet werden müssen, wie solches Ehrenbach in Metrolog. … des mehrern ausgeführet.  
  Bis hieher sind die Mittel angeführet worden, wodurch man den Menschen Furcht und Schrecken zu machen gesuchet, in falschem Maaß oder Gewicht sich nicht zu versündigen, weil nehmlich der Landes-Fürst Maaß und Gewicht setzet, dieselbe mit seinem Wappen oder hohen Nahmen bezeichnet, auch wohl selbsten verfertigen und verkauffen, so dann, als ein Heiligthum in Kirchen- und Rath-Häusern verwah-  
  {Sp. 92}  
Strafen ren lässet, endlich aber auch entweder vereidete Messer, oder doch Maaß- und Gewichtbeschauer ordnet, um solcher gestalt allem Betrug zu steuren. Nun wollen wir aber auch die Straffen ansehen, mit welchen die Verfälscher der Waaren, wie auch des Maaßes und Gewichtes, nach Göttlichen und menschlichen Gesetzen, beleget seyn.  
Göttliche Von GOttes Wort den Anfang zu machen; so gebietet der HErr im 3 B. Mos. XIX, 35. 36. Ihr solt nich ungleich handeln im Gericht, mit der Ellen, mit Gewicht, mit Maaß. Rechte Waage, rechte Pfund, rechte Scheffel, rechte Kannen sollen bey euch seyn.  
  Die Schärffe der Straffe gegen die Übertretern thut GOtt im 5 B. Mos. XXV, 14. 15. 16. damit kund: Du solt ein völlig und recht Gewicht u.s.w. haben, auf daß du lange lebest. Wer solches nicht thut, der ist dem HErrn, deinem GOtte ein Greuel. Welches nachhero in den Sprüchw. Salmon. XI, 1. und c. XX, 10. also wiederholet wird, mit dem Beysatz; An völligem Gewicht hat GOtt ein Wohlgefallen. Und c. XVI, 11. wird es sein Werck genennet.  
  Bey dem Propheten Micha VI, 10. heißt der Laden oder Ort, wo falsches Gewicht oder Maaß ist: Das Hauß des Gottlosen, der mit Lügen umgehet und falsche Zungen in seinem Hals hat. Um des willen GOtt dasselbe plagen und wüste machen will.  
  Und bey Amos VIII. spricht GOtt: Solte nicht um solcher Verfälscher willen das Land erbeben und alle Inwohner trauren? Weil der HErr demselben dieser Missethat halben, das Verderben, gleich einem Strom, der wegführet und alles überschwemmet, dräuet.  
  Hierüber haben nun die Jüdischen Ausleger und Rabbinen allerhand feine Gedancken. Sie halten anfangs dafür, daß GOtt selbsten über Maaß und Gewicht halte, weil er dieses sein Werck nenne. Sprüchw. XVI, 11.
  Dahero die Jüdischen Lehrer vermuthen und schliessen, daß GOtt die Eintheilung des Maaßes, der Ellen und des Gewichts selbst gemacht und dem Moses vorgeschrieben habe; mithin solche für kein willkührliches Werck der Policey, sondern für GOttes Geschäffte, folglich um so viel heiliger zu halten, und man sich an demselben in dessen Verfälschung umso viel schwehrer versündige.  
  Nachgehends meinen sie, alle Sünden, welche wider GOtt geschehen, würden durch Reue vergeben; aber was gegen dem Neben-Menschen verübet werde, solches erfordere auch eine Wiedererstattung. Weil aber einem Maaß und Gewicht-Betrüger ohnmöglich sey, dem Nächsten, was er geraubet, wieder zuerstatten; indem er die Leute vergessen, die er damit betrogen, so würden ihm solche Sünden bis zum jüngsten Gerichte vorbehalten oder sie würckten einen ewigen Fluch auf ihm und seinem Geschlechte.  
  Ferner sagen sie, diese Sünde wäre abscheulicher, als Ehebruch und alle Lüste des Fleisches. Überhaupt theilen zwar die Jüden die Laster in thuende und lassende ein. Die Verfälschung des Maaßes und Gewichts aber rechnen sie unter beyde, immassen der Maaß- und Gewicht-Betrüger nicht allein den Leuten nicht giebt, was er soll, sondern auch denenselben  
  {Sp. 93|S. 60}  
  ein falsches Maas und Gewichte vormacht, dahingegen die Lüste des Fleisches unter diejenigen Laster, welche nicht zu thun oder zu lassen sind, gehören.  
  Über dieses lehren sie, da Maaß und Gewicht in des Handelsmanns Gewalt stünde, wie bey dem Richter die Rechts-Sachen; so verdiene ein betrüglicher Handelsmann alle die Straffen, die GOtt einem ungerechten Richter gesetzet. Und so sagen sie, ein falscher Richter verursache fünfferley Unglück:  
 
1) verunreinige er den Erd-Boden;
2) verletze er die Göttliche Majestät, in deren Macht und Nahmen die Gerichte gehalten würden;
3) triebe er den Göttlichen Seegen aus dem Lande, weil GOtt dieses Laster verabscheuete und von dem Volcke, welches falsches Maaß und Gewichte hätte, wieche; daraus denn
4) erfolgte, daß bey entzogener Göttlicher Gegenwart und Hülffe die Völcker durch das Schwerd ihrer Feinde fallen, und
5) denenselben das Land überlassen müsten.
 
  Ja sie halten ihn vor einen GOttes-Verächter oder GOtt-leugnenden Menschen, weil derselbe, in seinem heimlichen, und tückischen Betruge GOttes Allgegenwart und Allwissenheit läugnete. Wie denn die Juden diese Heucheley sehr hoch aufmutzen. Denn sagen sie, GOtt erkennen, ehren und fürchten, und gleichwohl dessen Allgegenwart und Vorsorge nicht glauben, sey einander schlechterdings entgegen; jedennoch aber noch abscheulicher, GOtt durch falsches Winckel-Maaß oder Winckel-Gewichte betrügen wollen. Der sey kein Jude, der solches thue. Denn er glaube oder gedencke nicht an die Allgegenwart und Vorsorge, die GOtt seinem Volcke in der Ausführung aus Egypten bewiesen. Welches abscheuliche Laster GOtt auch selbst unter die himmelschreyenden Greuel rechnete, u.w.d.g.m.  
  Aus diesem Grunde halten die Juden dafür, daß sich solches Verbot von falschen Maaß und Gewichte, auch auf die Heyden erstrecke, daß nehmlich die Juden auch solche nicht damit täuschen sollen, ohne vor GOtt einen Greuel in Israel zu begehen und das Land zu verunreinigen.  
  Endlich da sonst vor den meisten andern Boßheiten der Menschen unschuldige Leute sich hüten und vorsehen könnten; so wäre solches bey falschem Maaß und Gewichte so unmöglich, als bey falscher Müntze. Welche Verfälscher also beyde mit gleicher Straffe billig zu belegen. Weil dadurch Handel und Wandel gehemmet würde und diese Seuche Land und Leuten zum Verderben gereichte.  
Zeitliche Nach dieser, meistentheils richtigen, Sitten-Lehre wollen wir nunmehr auch die Zeitlichen Straffen ansehen, womit von verschiedenen Völckern die Maaß- und Gewicht-Verfälscher beleget worden seyn.  
  Die Juden gebrauchten das erste mahl die Geißelung mit 39. Streichen, das ist, nach ihrer Art zu reden, 40 weniger eins, damit der Geißler eher einen Streich zu wenig, als einen zu viel, thun könte und solte.  
  Die Römischen Gesetze hingegen vermögen daß ein Maaß- und Gewicht-Betrüger, gleich einem Diebe, nicht allein alles durch solchen Betrug Gewonnene zweyfältig wieder erstatten, sondern auch in Ketten und Banden an abgelegene Insuln und Orte gebracht, das falsche Maaß aber mit Feuer verbrannt oder zerschlagen werden solle. Wie davon besonders in l. annonam  
  {Sp. 94}  
  ff. de extraord. … nachzusehen.  
  Die Peinl. Hals-Gerichts-Ordn. Art. 113. hält dieses Laster gleichfals einem Diebstahl gleich; folglich, wenn der Gewicht- oder Maaß-Betrug lange getrieben und der Schaden groß sey, der Verfälscher mit dem Strange vom Leben zum Tode zu bringen, in kleinere Bevortheilung aber, nach Rath der Rechts-Gelehrten, der Waaren-Maaß oder Gewicht-Verfälscher mit einem Schand-Zeichen an den Pranger zu stellen; das andere Mahl zur Staupen zu schlagen und des Landes ewig zu verweisen. Wie solches denn auch an vielen Orten inn- und ausserhalb Deutschland meistens also gehalten wird; wovon die peinlichen Rechts-Lehrer über den erstbemeldeten 113. Art. der P.H.G.O. mit mehrern handeln. Welche Schärffe zwar groß, aber der Schweere des Verbrechens gar nicht ungemäß ist.  
  Nun findet man zwar bey andern Völckern auch allerhand andere Straffen gegen die Verfälscher, es wird ihnen nehmlich z.E.  
 
  • die Hand abgehauen;
  • ein Schand-Zeichen auf die Stirn gebrannt;
  • vor den Kram-Laden oder die Schencke, da man sich mit solcher Betrügerey geholffen, ein schwartzer Schandpfahl oder schwartze Taffel gesetzet;
  • sie werden durch die Stadt mit Ruthen gestrichen und tragen vor der Brust eine Schrifft mit den Worten:
    • Wein- Verfälscher;
    • Gewicht-Betrüger;
    • Maaß-Verderber,
  • u.s.w.
 
  Weil aber dergleichen Gattungen von vielerley Straffen an vielerley Orten bereits andere und besonders Niclas Myler von Ehrenbach in Metrolog. … zusammen getragen, so lassen wir es dabey auch hieselbst bewenden.  
  Und weil nicht allein die Handels-Leute, Wein- und Bierschencken dergleichen Versuchungen unterworffen, sondern fast alle Handwercker und Professionen, bey welchen es auf Treue und Glauben vornehmlich ankommen muß, als  
 
  • Müller,
  • Bäcker,
  • Fleischer,
  • Schneider,
  • Tuchmacher,
  • Färber,
  • u.d.g.
 
  sich damit zu beflecken pflegen; so hat man auch auf diese Aufsicht zu haben, und in deren Bestraffung nicht weniger Schärffe zu gebrauchen.  
Literatur Wer aber von dergleichen Betrügereyen recht deutlich und umständlich belehret seyn will, der darff nur die zu deren Untersuchung unter den feinen Tituln: Diebs-Lexicon, Betrugs-Register, u.s.w. an das Licht gekommene Büche durchlesen; so wird er in selbigen deshalb sein völliges Gnüge finden. Und ist der Einwurff umsonst, daß man daraus auch betrügen lernen könne. Denn wer zur Schelmerey und Diebes-Griffen Lust hat, der findet leichtlich seinen Lehr- Meister ausser und in sich selbst. Ludwigs Gel. Anz. I Th. …
  Sonst aber können hierbey noch mit mehrerm nachgelesen werden
  • Benevenutus Straccha de Mercatura,
  • Carl Molinäus in Tractatu Commerciorum et Contractuum,
  • Sigismund Scaccia de Commerciis et Cambio,
  • Johann Marquard in Tract. de Jure Mercatorum et Commerciorum,
  • Johann Toubeau in Institus du Droit Consulaire …,
  • Gerhard Malynes in Consuetudine vel Lege Mercatoris,
  • Ansald von Ansaldis de Commercio et Mercatu-
  {Sp. 95|S. 61}  
   
  ra,
 
  • Jacob Savary in Consiliis et Responsis …,
  • Andreas Christoph Rösener de Libris Mercatorum,
  • Pasquer Gösen de Ratione constituendi Libros mercatorios.
  • Lorentz Banck de Bancoruptoribus,
  • Daniel Sauter in Mastige Fallitorum,
  • Jacob Moller von Banquerotirern,
  • Benevenutus Straccha de Decoctoribus,
  • Friedrich Gerdes de Doctoribus atque adversus hos cautionibus et poenis,
  • Lauterbach in Disp. de Jure in Curia Mercatorum usitato, Tübingen 1655
  • Speidel in Bibl. Jur. Vol. II. v. Mercatores, und andere daselbst bezogene Rechts-Lehrer.
Siehe auch Im übrigen besiehe hierbey die Artickel:  
   
     

vorhergehender Text  Teil 1 Artikelübersicht  

HIS-Data 5028-52-79-3-02: Zedler: Waaren-Handel [2] HIS-Data Home
Stand: 14. November 2016 © Hans-Walter Pries