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Zedler: Waaren-Handel [1] HIS-Data
5028-52-79-3-01
Titel: Waaren-Handel [1]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 52 Sp. 79
Jahr: 1737
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 52 S. 53
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  Recht

Stichworte Text Quellenangaben
  Waaren-Handel, bedeutet eigentlich nichts anders als die Kauffmannschafft, oder das Ge-  
  {Sp. 80}  
  werbe, welches mit theils rohen und noch ungearbeiteten, theils auch bereits gearbeiteten oder durch Fleiß und Kunst gemachten Waaren, oder denen sonst insbesondere sogenannten Manufacturen, geschiehet.  
Klassen Savary theilet solche in sechserley Classen ein, unter welchen die erste ist der Tuchhandel, welcher in Paris die Tuchhändler und Strumpfstricker in sich begreiffet. Ein jeder dieses Standes, spricht er, prätendiret, daß er so wohl gantz in Stücken allerley Tuch (welches in Franckreich, als an fremden Orten gemacht wird), wie auch Boyen, Sarges und insgemein allerley Gattungen wollendes Zeuges, zu verkauffen Recht habe. Der Stand der Krämer aber will ihnen das Recht Sarges und andere dünne Zeuge zu verkauffen streitig machen, und wendet vor, daß ihnen ihre Gesetze nicht mehr als das Gewerb des Tuchs, nicht aber des Zeugs, zuliessen. Die Ursache, sagen sie, ist diese: weil sie Tuch- und nicht Zeug-Händler genennet werden, und daß das Recht, Zeug zu verkauffen, allein dem Stande der Krämer gebühre. Der Unterscheid befinde sich darinnen, daß das Tuch von gantz fetter, hingegen der Sarge und andere dünne Zeuge von trockener und mit Seiffe gewaschener Wolle, ehe solche gesponnen wird, gemachet werde; weswegen dann die zwey Partheyen in grossen Streit, welcher sich vielleicht nimmermehr endigen wird, indem ein jeder sein Recht erhalten will, mit einander liegen.  
  Der andere Stand ist der Gewürtz-Handel, welcher in sich vier andere begreiffet, als  
   
  welche alle gantz unzertheilt allerley Waaren, als  
 
  • Gewürtz,
  • Materialien,
  • Käse,
  • Schincken,
  • Butter,
  • Baumöhl,
  • Oliven,
  • eingemachte frische und dürre Früchte
 
  zu verkauffen, Freyheit haben.  
  Der dritte Stand ist der Krämer, welcher mit allerley Waaren so wohl als die andern fünff Stände, in gantzen und vollen Stücken, auch ins kleine, Gewerb treiben kan. Dieser Stand hält unter sich  
 
  • die Großirer, göldener, silberner, seidener und wollener Stoffen,
  • die Teppichmacher,
  • Juwelirer,
  • und diejenigen, somit kleinen Krämereyen umgehen,
 
  von welchen letztern dieser Haupt-Stand seinen Nahmen hat.  
  Einem jeden aus diesem Krammer-Stande ist zugelassen, in und ausser dem Königreiche, allerhand Waaren, von  
 
  • Gold,
  • Silber,
  • Seiden, allerley Art und Gattung,
  • Camelot,
  • halb Seiden,
  • Burat,
  • Barchent,
  • Futter-Boy,
  • allerley Leinen,
  • bereitete und unbereite Tücher,
  • Corduan,
  • gemein Bock- Schaf- und Büffel-Leder,
  • allerhand Häute,
  • Rauch- und Peltzwaaren,
  • Teppiche,
  • Bettdecken,
  • Frantzen,
  • Borten und Band,
  • göldene, silberne und seidene Knöpffe,
  • gesponnen Gold und Silber,
  • gefärbt und ungefärbete Seide,
  • allerley Juwelen,
  • Perlen,
  • Gold- und Silber-Geschirr und andere Metalle,
  • Specereyen,
  • Gewürtz,
  • Farbholtz,
  • Cochenille,
  • Farbröthe, und anderes Fäberzeug,
  • Eisen,
  • Stahl,
  • gearbeitet und ungearbeitet Kupffer,
  • alte und neue Medaillen,
  • Waffen,
  • Schlösser,
  • kleine Eisenwaaren,
  • Messer,
  • Degenklingen,
  • Gefässe und Ausstaffirungen von Gold, Silber, Kupffer, Eisen,
  • gegossen Metall
  • gegossene und geschmiedete Arbeit,
  • Taffeln,
  • Gemählte,
 
  in Summa: allerley  
  {Sp. 81|S. 54}  
  Kramer- und Juwelier-Waaren zu kauffen und zu verkauffen. Dieses Privilegium und Recht haben sie im Jahr 1407. von Carln dem VII. bekommen, weil sich das Wort Kramer weit ausstreckt, wie etwa im Lateinischen das Wort Merx, welches auch alle Waaren in sich schliesset.  
  Es ist also der Cammer-Stand viel vortrefflicher, als alle andere vermischte Stände, deren jeder etwas mit den Handwercksleuten eine Gleichheit hat. Als im Tuch-Handel sind mit eingeschlossen die Strumpfstricker, welche von Tuche Strümpffe schneiden. Im Gewürtz-Handel sind die Confect-Becker begriffen, welche Confecturen von Zucker und Honig allerley Früchte bereiten. Die Kertzenmacher, welche Fackeln und Wind-Lichter verfertigen. Die Hutstaffirer, welche Hauben und Strümpffe; die Goldschmiede aber allerhand Gold- und Silber- Arbeit machen.  
  In dem Stand der Kramerey hingegen arbeiten die Particular-Kaufleute nicht, es wäre dann etwas schon gemachtes nur auszuzieren, als Handschuh zu staffiren, Band anzusetzen, und dergleichen. So werden auch diejenige, welche ihre Jahre bey einem Kauffmann dieses Standes ausgestanden, herrlich aufgenommen, und ist ihnen vermöge ihrer Statuten, eine Handwercks-Arbeit zu verfertigen, nicht zugelassen; ist also nicht zu verwundern, daß der Kramer-Stand einen Vorzug vor andern hat. Denn durch denselben wird der Handel in fremde Lande unterhalten, und ist fast kein Ort, wohin der Frantzösische Waaren-Handel nicht gekommen. Diese Kaufleute sind nach dem Oriental-Indien, wo sie von den Königen in Bantam, Java, Sumatra und Achin wohl empfangen worden, gereiset, welches denen Holländern sehr wehe gethan.  
  Der vierdte Stand ist der Rauch- und Peltz-Händler, dieser hat das Recht das Peltzwerck in gantzen Stücken, auch verarbeitet zu verthun.  
  Der fünfte Stand ist der Hutstaffirer oder Haubenmacher, welche allerley Kappen, seidene, wollene und zwirnene Strümpffe, gestrickte Camisol und andere Waaren, so dieser Art sind, zu verkauffen Macht haben.  
  Der sechste Stand seynd die Goldschmiede, welche allerhand Silber- und Gold-Arbeit verkauffen;  
  Und so viel von Kaufleuten insgemein, von deren jeden aber insbesondere am gehörigen Orte unter verschiedenen Artickeln ein mehrers nachgesehen werden kan.  
Förderung des Warenhandels Nur erachten wir hierbey nicht undienlich zu seyn, noch mit wenigen zu gedencken: Was ein jedes Land seiner Waaren-Handlung halber, um dieselbe in ein besseres Aufnehmen zu bringen, zu veranstalten habe.  
  Es bestehet aber solches vornehmlich in reiffer Uberlegung der auszuführenden Waaren, oder derjenigen Waaren, die das Land von Natur, oder den Kunst-Fleiß derer Einwohner hat, und ausgeben kan, dann auch derjenigen, die es wieder dargegen einnehmen, und von Ausländern erkauffen muß.  
  Jene betreffend, hat es so viel möglich dahin zu trachten, daß solche durch Cultivirung des Landes vermehret, die wüst-liegende Plätze fruchtbar gemacht, und was im Lande selbst gebauet und gepflantzet wird, so viel es sich will thun lassen, darinne verarbeitet, und also die Manufacturen vermehret, den Einwohnern aber Nahrung geschaffet werden. Zu dem Ende man auf die bisher von aussen herein gezogene Manufacturen, da sie nun  
  {Sp. 82}  
  im Lande selbst können gemacht werden, einen grossen Zoll zu legen hat, damit die Inländische dadurch ins Aufnehmen kommen. Man hat sich auf neue Plantagien und gute Handwercker zu befleissen, und sonderlich dahin zu sehen, daß eines Landes Natur-Gaben und Manufacturen ihre Renommee durch Verfälschung eigennütziger und schlechter Meisters, nicht in Miß-Credit gerathe. Wo auch andere solche uns nachmachen wolten, muß man alle möglichen Mittel vorkehren, solches zu hintertreiben, solte es auch auf eine Zeitlang durch einen wohlfeileren Preiß der Unsrigen mit Schaden geschehen.  
  Bey Untersuchung ein- und ausländischer Manufacturen hat man Acht zu geben,  
 
  • wo und wie die Materialien darzu angeschaffet und zubereitet werden,
  • wie vielerley derselben, und was ihr Preiß;
  • ob Handels-Statuten ihrer Maaß und Qvalitäten halber vorhanden:
  • wie der Zoll vor die Ein- und Ausfuhre beschaffen,
  • welche Meister und an welchem Orte die beste Arbeit gemachet wird;
  • in wie vielerley Sorten man die Waare eintheile;
  • ob ein Schau- und Meß-Hauß aufgerichtet;
  • ob ein limitirter oder arbitrairer Preiß darinn erhalten werde;
  • wohin der meiste Abzug sey;
  • obs vor baar Geld oder Tausch bestehe;
  • was für Waaren man dargegen bekomme;
  • was die Maaß, Länge und Gewicht unserer Manufacturen sey;
  • was für Beschwerungen vorgekommen;
  • wie solchen abzuhelffen;
  • und was dergleichen Betrachtungen mehr seyn möchten.
 
  Sonderlich soll man bedacht seyn, wie man den Unterthanen selbst Mittel, Schutz und Gelegenheit schaffe, daß sie, obgleich fremde einkommende Waaren in unserm Lande nicht selbst nachzumachen seyn, doch solche durch unsere Schiffe aus der ersten Hand möchten geholet werden, und wir also von andern nicht dependiren, oder Fremden den Profit darauf lassen müssen.  
  Absonderlich können gute, und wieder die Schwelgerey streitende Policey Gesetze verhindern,  
 
  • daß vor unnütze und zur Üppigkeit dienende Waaren nicht viel Geld aus dem Lande gehe,
  • daß man des Landes überflüßige Waaren dagegen angebe;
  • in Schliessung der Commercien-Tractaten sich ein Vortheil nach dem andern ausbedinge;
  • gute Ordnung bey den Handwercks-Zünfften einführe;
  • ihre Mißbräuche abschaffe,
  • wo es des Landes Gelegenheit erfordert, (welches aber mit Verstand zu überlegen) Jahrmärckte, Stapel und Niederlagen anlege, auch wohl wieder abschaffe,
  • und was dergleichen mehr ist.
 
Recht Hier wollen wir noch einen und den andern besondern Punct aus denen Rechten, diese Materie betreffend, berühren.  
  Wenn demnach ein Hauß Sohn, das ist ein solcher, welcher noch in väterlicher Gewalt stehet, in denjenigen Waaren, so ihm sein Vater abgesondert und abgegeben hat, mit Vorwissen des Vaters handelt; so verbindet er nach den Rechten seinen Vater, welchem auch nach dem bürgerlichen Recht ein Theil des Gewinns zukommt, obgleich dieses letztere nach den Deutschen Gewohnheiten sich gantz anders verhält. Wolfgang Adam Lauterbach in Thes. de Jur. Mercat. singular.
  Daß bey einem Hauß-Sohne, welcher Handlung treibet, oder ein Kauffmann ist, der Macedonianische Rathschluß nicht statt finde, behaupten Marantha P. IV. … und mit denselben verschiedene andere grosse Rechtsgelehrte. Besiehe
  {Sp. 83|S. 55}  
  auch Christinäus ad L.L. Mechlin.
  und will Matthäus de Afflictis … daß dieses auch in Wechseln Statt habe. Lauterbach aber … giebt es nur von Gewohnheits- nicht aber von Rechts-wegen zu.  
  Indessen besiehe hierbey den Artickel: Wechsel-fähige Personen.  
  Wenn hingegen ein Sohn mit seinem Vater handelt; so ist die Errungenschafft krafft der Gesellschaffts-Handlung beyden gemein.
  • Cravetta Consil. …
  • Lauterbach
  Wenn auch ein Sohn nach dem Tode seines Vaters die ererbten Gelder in die Handlung stecket; so ist der Gewinn der Errungenschafft sein, wenn er es auch vor sich gethan hat; wo nicht, so muß er den Gewinn conferiren, oder in die Erbschafft einwerffen. Lauterbach
  wie denn überhaupt ein Sohn, was er vor sich in der Handlung gewonnen hat, nicht einwerffen darff; aber, was der Vater ihm, um damit zu handeln, gegeben, muß er conferiren. Lauterbach
  Von denen Rechten derer handelnden Weibes-Personen soll unter dem Artickel: Weiber- Rechte das nöthigste beygebracht werden.  
  Was nun aber die Waaren, womit gehandelt wird, selbst anbelanget; so ist zwar von denen verschiedenen Gattungen derselben unter besondern Artickeln ein mehrers nachzusehen; Immittelst wollen wir doch allhier noch eines und das andere aus denen Rechten, die Waaren überhaupt und den Handel damit betreffend, berühren:  
  Wenn also einem Kauffmanne auf sein Ersuchen von einem andern Waaren zugeschicket werden, obwohl sonder einigem Werth derselben ausdrücklich zu bestimmen; so sind selbige dennoch von der Zeit an, da sie versendet werden, unter der Gefahr desjenigen, welcher sie verlanget. Welches in denen Rechten wohl gegründet ist.
  • Carpzov
  • Lauterbach
  Daß ein Kauffmann, welcher viele Waaren im Laden hat, von der Caution, sich vor Gerichte zu stellen, befreyet sey, lehren fast durchgängig alle Rechtsgelehrten, und kan solches auch gar wohl nach billiger Auslegung der Rechte vertheidiget werden. Ein anders ist zu sagen, wenn die Waaren noch erst unter Wegens wären, wo er nicht davor assecuriren liesse. Lauterbach
  Wenn einem das Eigenthum oder der Neißbrauch aller Güter vermachet worden; so sind ordentlicher Weise darunter die Waaren nicht begriffen, obwohl Molina …, und Decius, welchen er anführet, widriger Meynung sind. Lauterbach
  Wenn hingegen einem die Handlungs-Bücher vermacht sind; so sind auch demselben zugleich alle darinnen befindliche Schulden vermachet. Lauterbach
  Wenn aber einer dem andern alle seine Fahrniß oder bewegliche Güter vermacht; so ist es pur eine Willens-Frage, ob er ihm damit auch seine Waaren vermacht haben wolle? Im Zweifel ist dieses nicht zu sagen. Lauterbach
  Es ist auch vor diesem zwischen denen Leipziger und Wittenbergischen Rechtsgelehrten ein grosser Streit gewesen, ob bey dem Statute, daß nach Absterben einer Frau deren Ehemann alle bewegliche Güter haben solle, er auch, im Fall die Frau gehandelt, die Waaren gewinnen solle? Und meynet Lauterbach …, daß solches von Rechts wegen nicht angehe. Wenn hingegen jemanden eine Marckt- oder Kram-  
  {Sp. 84}  
  Bude vermacht wird; so sind darunter auch die Waaren begriffen, und irren diejenigen, so bey dem Bertachino dagegen sind. Lauterbach
  Sonst begreiffen zwar auch einige Rechts-Lehrer bey dem Straccha de Merc. … und Neguzantio de Pign. … unter dem Vermächtniß der Waaren zugleich die Schulden; welches aber dennoch in Ansehung der Rechts-Puncte nicht angehet. Lauterbach
  Wenn ein Handelsmann einem andern Handelsmanne ein Pfand verschreibet, und solches nachhero einem andern wieder versetzet, so ist sonst zwar bekannten Rechten nach der erste dazu am mehresten berechtiget. Unter Kauffleuten aber wird das Gegentheil beobachtet, wie Straccha de Decoctor. … und Staccia .. bezeugen. Lauterbach
  Wenn ein Kauffmann zu Leipzig eine Bude, und auch eine zu Franckfurth hat, oder verschiedene Handlungen, z.E. in Tüchern und Seiden triebe, darauf aber banquerottirte; so halten die Rechtsgelehrten beym Straccha de Decoct. … davor, daß die unversicherten Gläubiger einer Bude oder Handlung nicht ehender auf die andern Zuspruch machen können, ehe und bevor derselbigen Gläubiger Satisfaction angediehen, und wollen es auch nach den Rechten behaupten. Aber diese Meynung gehet in den Rechten nicht an; aus milder Auslegung der Rechten aber und von Billigkeitswegen kan es wohl paßiren wegen der Regul, daß die Kauffleute im Creditiren mehr auf die Waaren, als die Person, sehen, davon Mevius Jus Lub. … mit mehrern handelt; und ist also auch in dem Statuto versehen, wie bezeuget und darthut Raphael de Turre ... Lauterbach
  Jacob von Aretinis und Göddäus de V.S. … leugnen, daß unter General-Verschreibungen der Güter auch die Waaren begriffen sind; aber Lauterbach … bejahet das Gegentheil, und behauptet, daß auch die künfftigen Waaren darunter zu verstehen.  
  Wenn einer nach generaler Verpfändung aller seiner Güter Waaren eingekauffet, und der Gläubiger auf sein Pfand gerichtlich klagte, der neue Waaren-Verkauff aber nachhero wiederum zerrissen wäre; so sagen einige,als Bartolus und Boär … Wie solche Treutler de Pign. et Hypoth. … anführet, daß auch zugleich in diesen Waaren die Hypothec erloschen sey; aber es verneinet solches Pinellus und Bachovius mit dem Treutler d.l. viel besser. Lauterbach
  Verpfändete Waaren können alle zugleich und auf einmahl ungehindert nicht veräussert werden. Stück- und Trittel-weise aber können sie, und zwar ohne einigen Anspruch, alieniret werden. Welches nicht allein in denen gemeinen Rechten, sondern auch in denen besondern Statuten fast überall versehen ist. Als zu  
 
  • Mecheln
Christinäus
  P. II.
  allwo es auf alle Fahrniß erstrecket wird,  
 
  • in den Berryschen
Boer ad Cons. Bitur.
 
  • und von gantz Franckreich bezeuget Imbert in Instit. For. …
Charondes Lib. VII.
 
  • und von Burgund
Chassan. ad Cons. Burg.
  {Sp. 85|S. 56}  
  Dahero schreibet gar schön Christinäus … daß eine General-Hypothec der Fahrnüs in Franckreich und den Niederlanden wenig helffe, wenn sie nur in Verschreibung oder Verspruch bestehet. Und Merlin de Pign. et hypoth. … daß die Einsatz-Klage auf Waaren nur die Natur einer persönlichen Klage habe, und nicht auf die Sache oder Waaren gehe, auch nicht wieder einen Drittmann statt finde. Lauterbach
  Des Schuldners Erbe aber kan die verpfändete Waaren ohne die Hypothec nicht veräussern. Lauterbach
  Daß dasjenige, so in eine gezinßte Kram-Bude gebracht ist, stillschweigend verpfändet werde, leugnen  
 
  • Neguzant de Ping. …
  • Merlin de Ping.
  • Jason und die mehresten Rechts-Lehrer beym Treutler de Locato
  • Christinäus ad LL. Mechlin. …
  • Stracha tract. Mand. …
  • Marantha
  • und andere.
 
  Lauterbach aber … folget vielmehr dem Treutler, welcher es bejahet: Wie es denn auch in dem Hamburger Statut … also versehen ist, daß nehmlich die Sachen so in das Schiff oder Hauß gebracht worden, dem Verlehner vor allen ältern hypothecarischen Gläubigern verpfändet seyn.  
  Wegen zugestellter Waaren vor die Kleidung ist in den Rechten keine Hypothec gesetzet, wiewohl Pius V ein anders verordnet, davon zu sehen die Rot. Rom. wie auch Merlin de Pign. … erzehlet. Lauterbach
  Wenn bey gegebenen Credit ein Kauffmann, sich an denen verborgten Waaren biß zur Zahlung das Eigenthums-Recht vorbehält, und die Sachen indessen umkommen; so sagt Carpzov in Resp. … daß der Schadendes Verkäuffers sey; aber Lauterbach … hält das Gegentheil denen Rechten gemässer zu seyn.  
  Und wenn gleich einem von dem andern Credit gegeben worden; so wird doch, daferne der Käuffer gewust, daß er nicht im Stande zu bezahlen ist, und Gefehrde oder Betrug im Sinn gehabt, das Eigenthums-Recht nicht verändert. Dergestalt, daß, wenn darauf ein Concurs entstehet, die Waaren, wenn sie noch bey Handen vom Verkäuffer zum voraus weggenommen und vindiciret werden können. Gail. Lib. II.
  Wie also auch zu Mayland beobachtet wird, nach dem Bericht Menochs Lib. II. ...
  Dieser Sinn aber wird vermuthet, wenn der Schuldner bald oder kurtz darauf falliret, welches die Rechts Lehrer gemeiniglich auf 3 Tage einschräncken. Nach denen Hamburger Statuten … wird diese Zeit auf 4 Tage gesetzet. Die Frantzosen aber dehnen es noch mehr aus, daß, wann auch gleich ein Zahlungs-Termin gesetzet ist, zu jederzeit und wenn das Falliment paßiret, das Verzugs-Recht dennoch statt findet, wenn nur die Sache noch bey Handen ist, wie auch Chopin de Mor. Paris. … Charondas L. II. … erzehlen.
  Und also ist auch zu Avignon statuiret. wie Hilarius Laurent. in Decis. Avenion. … und Frantz Niger Cyr. in Contr. for. … berichtet.
     
  Desgleichen  
 
  • zu Mantua
Suidus  
 
  • und zu Me
 
  {Sp. 86}  
 
  cheln,
Christinäus ad LL. Mechlin.  
  Und dahero können selbige auch so gar von einem Drittmann vindiciret werden, nach der Lehre Carpzovs ... Lauterbach
  Bey Verkauff- und Verhandlung untüchtiger Waaren muß der Verkäuffer den Fehler an den Waaren beweisen.
  • Moller.
  • Lauterbach
  Wenn eine Sache auf Maaß, Ellen und Gewicht verkauft, und ein anderes Maaß an dem Orte des Contracts, ein anders aber an dem Orte, wo die Sachen zu befinden, gebräuchlich wäre; so müsse dasjenige Maaß, wo die Sache befindlich ist, beobachtet werden, wie Molinäus ad Consuet. Paris. … CharondasPapon … wollen, und erzehlen auch, daß zu Mecheln also geurtheilet, Christinäus ad LL. Mechlin. ….
  daß aber dennoch das Gegentheil von Rechtswegen wahrer sey, behauptet mit Thoma Grammatico ad Constit. Neapol. … Lauterbach ...  
  Wenn hingegen zwey verschiedentliche Maasse an dem Ort des geschlossenen Handels wären, so muß dieses auf das Ermessen und Einsehen des Richters ankommen. Im Zweiffel aber verstehet man es von dem kleineren Maaß.
  • Cosiat ad l. Imper.
  • Christinäus ad LL. Mechlin.
  • Lauterbach
  Wenn eine Sache zweyen zugleich verhandelt worden; so gehet derjenige vor, dem selbige am ersten gelieffert worden, wenn gleich der andere in deren Besitz wäre.
  • Gabriel in Comm. …
  • Lauterbach
  Wenn dem ersten Käuffer etwas eydlich, dem andern aber schlechthin verkauffet, und zugleich gelieffert wäre; so ist dieser der nächste dazu.
  • Covarruvias in c. quamvis.
  • Lauterbach
  Ob die sogenannten Großierer, welche in Pausch und Bogen verkauffen, wenn sie z.E. eine Kiste Zucker vor 100 Pfund verkauffen und sich deren hernach nur 90 darinne befinden, selbige zu erfüllen, oder dagegen so viel vom Kauff-Geld heraus zu geben, gehalten seyn. Und wiederum, wenn 100 Pfund darinne wären, ob selbige den Überschuß wieder fordern oder auf ein höheres Kauff-Geld klagen können? So hält Carpzov P. II. … davor, daß von Rechtswegen der Schaden und Gewinn des Käuffers sey. Aber Lauterbach … behauptet, daß das Gegentheil in den Rechten gegründeter sey, daß nehmlich der Überschuß dem Käuffer zu gute komme, und der Verkäuffer den Mangel ersetzen müsse. Und das es also auch in Bayern gehalten werde, bezeuget Johann Frantz Balthasar in Pract. … daferne nicht wegen der Ungleichheit des Kauff-Geldes und derer Sachen ein anders zu sagen.  
  Jedoch ist in der Praxi angenommen und besonders im Neapolitanischen Rathe entschieden, daß der Gewinn und Verlust des Käuffers sey, wie Afflictus … und auch von denen Chur-Fürstlichen Sächsischen Gerichten RauchbarFrantzkius de act. empt. ….  
  {Sp. 87|S. 57}  
  bezeugen. Lauterbach
  Welcher zweyen eine und dieselbige Waare verkaufft, ist in Rechten mit der Straffe des L. Cornel. de falsis verhafftet, wie also beym Christinäo ad LL. Mechlin. … geurtheilet worden. Daß aber dieses durch die allgemeine Gewohnheit abgeschaffet sey, bezeuget Emanuel. Suarez Thes. Recept. … Und daß solches auch in Franckreich nicht beobachtet werden solle, bezeuget Molinäus ad Consu. Paris. ... Ja, daß die Straffe alsdenn nur willkührlich sey, lehret Autumnus ad tit. ... Und also ist auch in denen Statuten zu Piacenza verordnet, daß, wer eine Sache ihrer zweyen verkaufft, in die Straffe von 25 Livres verfallen sey, und dem ersten Käuffer die Sache, und deren Werth dem zweyten erstatten solle, daferne der zweyte nicht gewust, daß sie dem ersten schon verkaufft gewesen, oder der erste Käuffer den zweyten Kauff genehm halten hätte. Lauterbach
  Wenn einer dem andern vermittelst einer Erdichtung, z.E. mittels der Schlüssel oder Brieffschafften etwas zugestellt, dem andern aber die Sache selbsten gegeben hätte; so ist doch derjenige vorzuziehen, welchem die Sache selbst entweder erdichteter Weise, oder würcklich und in der That am ersten gegeben worden.
  • Gothofredus ad l. 15. …
  • Lauterbach
  Wenn ein Factor oder Gewalthaber etwas verkaufft und übergiebt, der Herr selbsten aber eben dieselbe Sache einem andern verkaufft und zugleich erdichteter Weise übergiebt, und also eigentlich keiner der erste zu nennen; so gehet derjenige vor, dem die Sache selbsten gegeben worden.
  • Gothofredus ad l. 15. …
  • Lauterbach
  Wenn ein Verkäuffer alle seine Güter dem ersten Käuffer verpfändet, und sie hierauf dennoch dem zweyten Käuffer verkauffte, und übergebe; so saget Balthasar in Pract. … und Gothofredus ad l. 15. … daß der erste Käuffer der vornehmste sey, welches aber Lauterbach … läugnet, daferne in denen Gütern des Verkäuffers so viel nicht übrig, daß der erste Käuffer wegen seines Interesse schadlos gehalten werden könne.  
  Wenn der Verkäuffer eine verkauffte Sache einem andern schenckt und übergiebt; so ist derjenige, dem selbige geschencket worden, der vornehmste. Lauterbach
  Wenn der letztere Käuffer, ohnerachtet er weiß, daß die Sache einem andern schon verkauft ist, selbige dennoch kauffet, und selbige ihm gegeben wird; so hält zwar Roland von Valle Calviacinus … und wie es scheinet auch Gail. … davor, daß der erstere die Oberhand behalte; aber Lauterbach … folget dem Anton Faber de Error. Pragmat. … welcher den letztern vor den vornehmsten hält.  
  Es kan zwar niemand in denen Rechten wieder Willen zum Verkauff genöthiget werden. Jedoch gleichwie ein Wirth gezwungen werden kan Gäste einzunehmen; also halten auch die Rechts-Lehrer dafür, daß ein Kauffmann könne gezwungen werden, daß er Lebens-Mittel und andere unentbehrliche Consum-  
  {Sp. 88}  
  tibilien um einen gewissen Preiß loßschlage.
  • Thesaurus
  • Boer
  Ein anders aber ist zu sagen, von entbehrlichen und nur zur Uppigkeit dienenden Sachen. Laimann
  Und so ist auch zu Feltri vermöge dasiger Statuten … verordnet, daß ein Metzger oder Fleischhauer einen jeden Fleisch geben müsse, und auch von denjenigen Ort, da es verlanget wird. Lauterbach
  Von der Vindication dererjenigen Handels-Güter oder Kauffmanns Waaren, so um Contant, oder Zug am Zug verkauffet werden, und deren Arresten, ist eine nützliche und heilsame Keure in Amsterdam, als einem Weltberühmten Wohn-Platze des Mercurii den 18 Sept. 1697 publiciret worden, welche so vortrefflich ist, daß derselben in allen und jeden Handels-Plätzen, weil sie denen Handels-Reguln und Eigenschafften gantz gemäß, auch ohne das derer contrahirenden Personen Absehen und Meynung ist, ingleichen langweilige und kostbare Processe und Streitigkeiten, welche sonst leicht entstehen könten, dadurch verhütet und abgeschnitten werden, von allen und jeden steiff und fest nachgegangen werden solle, daß nehmlich alle und jede Verkäuffer um Contant, binnen 6 Wochen Zeit nach gethaner Liefferung der Güter und Waaren, die Bezahlung fleißig erinnern und fordern, auch wie, und durch wen solches geschehen, eydlich darthun; so denn in entstehender Zahlung die Käuffer oder auf den Todes-Fall und bey entstehenden Concurs deren Erben und andere Vertreter binnen denen nächsten 6 Tagen auf den ersten Sitz-Tag von ihren gebührliche Richter gehörig citiret und belanget werden sollen.  
  Falß aber weder die Käuffer, noch deren Güter allda anzutreffen wären; so solle zur Erhaltung derer Rechte auch eine geheime Protestation vor Notarien und Zeugen binnen gemeldeter sechswöchentlichen Zeit genungsam, ingleichen auch zu dem Ende ein dienlicher Arrest auf die vor Contant verkauffte Güter, oder deren einen Theil, in eben bemeldeter Zeit nicht allein zuläßig, sondern auch nach Beobachtung der vorher beschriebenen Forme von eben der Krafft und Würckung seyn; Ausser dem aber die Güter als verborgte und auf Zeit verkauffte Güter von Rechtswegen geachtet werden, mithin auch der Verlust des Eigenthums-Rechts an denenselben erfolgen. §. 41. Inst. de rerum divis.
  In Amsterdam hat auch der Verkäuffer zweyerley Gerichte, wo er seinem Käuffer nach Gefallen belangen, oder auch auf die verkaufften Güter Arrest thun kan. Und ist sogar darinnen in Ansehung der Berechnung derer 6 Wochen enthalten, daß der Tag der Liefferung gleich mit eingerechnet, der 42 oder letzte Tag aber Abends um 8 Uhr, der 6 Tag aber nach ermeldeten 6 Wochen Abends um 10 Uhr vor erfüllt gehalten werden solle, um auf das möglichste alle Weiterungen und Streitigkeiten abzuschneiden, und alles auf einen festen Fuß zu setzen.  
  Welche Accuratesse denn auch sonderlich hoch zu schätzen, und in Handels-Städten und dergleichen Sachen überall zu befolgen wäre, um den so nöthigen und verlohrnen  
  {Sp. 89|S. 58}  
  Credit wieder herzustellen, und gutes Recht und Gerechtigkeit zu pflantzen. Besiehe Raumburgers Tractat von Wechsel- und Commercien-Sachen …
     

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Stand: 26. Januar 2013 © Hans-Walter Pries