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Quellenangaben |
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Waaren-Handel, bedeutet eigentlich nichts
anders als die Kauffmannschafft, oder das Ge- |
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{Sp. 80} |
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werbe, welches mit theils rohen und noch
ungearbeiteten, theils auch bereits gearbeiteten
oder durch Fleiß und Kunst gemachten
Waaren,
oder denen sonst insbesondere sogenannten
Manufacturen, geschiehet. |
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Klassen |
Savary theilet solche in sechserley Classen ein,
unter welchen die erste ist der Tuchhandel,
welcher in Paris die Tuchhändler und
Strumpfstricker in sich begreiffet. Ein jeder dieses
Standes, spricht er,
prätendiret, daß er so wohl
gantz in Stücken allerley Tuch (welches in
Franckreich, als an fremden
Orten gemacht wird),
wie auch Boyen, Sarges und insgemein allerley
Gattungen wollendes Zeuges, zu verkauffen
Recht habe. Der Stand der
Krämer aber will ihnen
das Recht Sarges und andere dünne Zeuge zu
verkauffen streitig machen, und wendet vor, daß
ihnen ihre
Gesetze nicht mehr als das Gewerb
des Tuchs, nicht aber des Zeugs, zuliessen. Die
Ursache, sagen sie, ist diese: weil sie Tuch- und
nicht Zeug-Händler genennet werden, und daß
das Recht, Zeug zu verkauffen, allein dem Stande
der Krämer gebühre. Der Unterscheid befinde sich
darinnen, daß das Tuch von gantz fetter, hingegen
der Sarge und andere dünne Zeuge von trockener
und mit Seiffe gewaschener Wolle, ehe solche
gesponnen wird, gemachet werde; weswegen
dann die zwey Partheyen in grossen Streit,
welcher sich vielleicht nimmermehr endigen wird,
indem ein jeder sein Recht erhalten will, mit
einander liegen. |
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Der andere Stand ist der
Gewürtz-Handel, welcher in sich
vier andere begreiffet, als |
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welche alle gantz
unzertheilt allerley Waaren, als |
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- Gewürtz,
-
Materialien,
- Käse,
- Schincken,
- Butter,
- Baumöhl,
- Oliven,
- eingemachte frische und dürre Früchte
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zu verkauffen,
Freyheit
haben. |
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Der dritte Stand ist der
Krämer, welcher mit
allerley Waaren so
wohl als die andern fünff Stände, in gantzen und vollen Stücken, auch ins
kleine, Gewerb treiben kan. Dieser Stand hält unter sich |
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- die Großirer, göldener, silberner, seidener und wollener Stoffen,
- die Teppichmacher,
- Juwelirer,
- und diejenigen, somit kleinen Krämereyen umgehen,
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von welchen letztern dieser Haupt-Stand seinen
Nahmen
hat. |
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Einem jeden aus diesem Krammer-Stande ist
zugelassen, in und ausser dem
Königreiche,
allerhand
Waaren, von |
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- Gold,
- Silber,
- Seiden, allerley Art und
Gattung,
- Camelot,
- halb Seiden,
- Burat,
- Barchent,
- Futter-Boy,
- allerley Leinen,
- bereitete und
unbereite Tücher,
- Corduan,
- gemein Bock- Schaf-
und Büffel-Leder,
- allerhand Häute,
- Rauch- und
Peltzwaaren,
- Teppiche,
- Bettdecken,
- Frantzen,
- Borten und Band,
- göldene, silberne und seidene
Knöpffe,
- gesponnen Gold und Silber,
- gefärbt und
ungefärbete Seide,
- allerley Juwelen,
- Perlen,
- Gold-
und Silber-Geschirr und andere Metalle,
- Specereyen,
- Gewürtz,
- Farbholtz,
- Cochenille,
- Farbröthe, und anderes Fäberzeug,
- Eisen,
- Stahl,
- gearbeitet und ungearbeitet Kupffer,
- alte und neue
Medaillen,
- Waffen,
- Schlösser,
- kleine
Eisenwaaren,
- Messer,
- Degenklingen,
- Gefässe
und Ausstaffirungen von Gold, Silber, Kupffer,
Eisen,
- gegossen Metall
- gegossene und
geschmiedete Arbeit,
- Taffeln,
- Gemählte,
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in Summa: allerley |
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{Sp. 81|S. 54} |
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Kramer- und Juwelier-Waaren zu
kauffen und
zu verkauffen. Dieses
Privilegium und
Recht
haben sie im Jahr 1407. von Carln dem VII.
bekommen, weil sich das
Wort Kramer weit
ausstreckt, wie etwa im
Lateinischen das Wort
Merx, welches auch alle
Waaren in sich
schliesset. |
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Es ist also der Cammer-Stand viel
vortrefflicher, als alle andere vermischte Stände,
deren jeder etwas mit den
Handwercksleuten eine
Gleichheit hat. Als im Tuch-Handel sind mit
eingeschlossen die Strumpfstricker, welche von
Tuche Strümpffe schneiden. Im
Gewürtz-Handel
sind die Confect-Becker begriffen, welche
Confecturen von
Zucker und Honig allerley
Früchte bereiten. Die Kertzenmacher, welche
Fackeln und Wind-Lichter verfertigen. Die
Hutstaffirer, welche Hauben und Strümpffe; die
Goldschmiede aber allerhand Gold- und Silber-
Arbeit machen. |
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In dem Stand der Kramerey hingegen
arbeiten die Particular-Kaufleute nicht, es wäre
dann etwas schon gemachtes nur auszuzieren,
als Handschuh zu staffiren, Band anzusetzen, und
dergleichen. So werden auch diejenige, welche
ihre Jahre bey einem Kauffmann dieses Standes
ausgestanden, herrlich aufgenommen, und ist
ihnen vermöge ihrer
Statuten, eine
Handwercks-Arbeit zu verfertigen, nicht zugelassen; ist also
nicht zu verwundern, daß der Kramer-Stand einen
Vorzug vor andern hat. Denn durch denselben
wird der
Handel in fremde
Lande unterhalten, und
ist fast kein
Ort, wohin der Frantzösische Waaren-Handel nicht gekommen. Diese Kaufleute sind
nach dem Oriental-Indien, wo sie von den
Königen
in Bantam, Java, Sumatra und Achin wohl
empfangen worden,
gereiset, welches denen
Holländern sehr wehe gethan. |
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Der vierdte Stand ist der Rauch- und Peltz-Händler, dieser hat das Recht das Peltzwerck in
gantzen Stücken, auch verarbeitet zu
verthun. |
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Der fünfte Stand ist der Hutstaffirer oder
Haubenmacher, welche allerley Kappen, seidene,
wollene und zwirnene Strümpffe, gestrickte
Camisol und andere Waaren, so dieser
Art sind,
zu verkauffen Macht haben. |
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Der sechste Stand seynd die Goldschmiede,
welche allerhand Silber- und Gold-Arbeit
verkauffen; |
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Und so viel von Kaufleuten insgemein, von
deren jeden aber insbesondere am gehörigen
Orte unter verschiedenen
Artickeln ein mehrers
nachgesehen werden kan. |
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Förderung des Warenhandels |
Nur erachten wir hierbey nicht undienlich zu
seyn, noch mit wenigen zu gedencken: Was ein
jedes Land seiner Waaren-Handlung halber, um
dieselbe in ein besseres Aufnehmen zu bringen,
zu veranstalten habe. |
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Es bestehet aber solches vornehmlich in
reiffer Uberlegung der auszuführenden Waaren,
oder derjenigen Waaren, die das Land von
Natur,
oder den Kunst-Fleiß derer
Einwohner hat, und
ausgeben kan, dann auch derjenigen, die es
wieder dargegen einnehmen, und von Ausländern
erkauffen muß. |
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Jene betreffend, hat es so viel möglich dahin
zu trachten, daß solche durch Cultivirung des
Landes vermehret, die wüst-liegende Plätze
fruchtbar gemacht, und was im Lande selbst
gebauet und gepflantzet wird, so viel es sich will
thun lassen, darinne verarbeitet, und also die
Manufacturen vermehret, den Einwohnern aber
Nahrung geschaffet werden. Zu dem Ende man
auf die bisher von aussen herein gezogene
Manufacturen, da sie nun |
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{Sp. 82} |
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im Lande selbst können gemacht werden,
einen grossen Zoll zu legen hat, damit die
Inländische dadurch ins Aufnehmen kommen.
Man hat sich auf neue Plantagien und gute
Handwercker zu befleissen, und sonderlich dahin
zu sehen, daß eines Landes Natur-Gaben und
Manufacturen ihre Renommee durch Verfälschung
eigennütziger und schlechter
Meisters, nicht in
Miß-Credit gerathe. Wo auch andere solche uns
nachmachen wolten, muß man alle möglichen
Mittel vorkehren, solches zu hintertreiben, solte es
auch auf eine Zeitlang durch einen wohlfeileren
Preiß der Unsrigen mit
Schaden geschehen. |
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Bey Untersuchung ein- und ausländischer
Manufacturen hat man Acht zu geben, |
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- wo und wie die
Materialien darzu
angeschaffet und zubereitet werden,
- wie vielerley
derselben, und was ihr Preiß;
- ob Handels-Statuten
ihrer Maaß und Qvalitäten halber vorhanden:
- wie
der Zoll vor die Ein- und Ausfuhre beschaffen,
- welche Meister und an welchem Orte die beste
Arbeit gemachet wird;
- in wie vielerley Sorten man
die Waare eintheile;
- ob ein Schau- und Meß-Hauß
aufgerichtet;
- ob ein limitirter oder arbitrairer Preiß
darinn erhalten werde;
- wohin der meiste Abzug
sey;
- obs vor baar Geld oder Tausch bestehe;
- was
für
Waaren man dargegen bekomme;
- was die
Maaß, Länge und Gewicht unserer Manufacturen
sey;
- was für Beschwerungen vorgekommen;
- wie
solchen abzuhelffen;
- und was dergleichen
Betrachtungen mehr seyn möchten.
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Sonderlich soll man bedacht seyn, wie man
den
Unterthanen selbst Mittel, Schutz und
Gelegenheit schaffe, daß sie, obgleich fremde
einkommende Waaren in unserm Lande nicht
selbst nachzumachen seyn, doch solche durch
unsere Schiffe aus der ersten Hand möchten
geholet werden, und wir also von andern nicht
dependiren, oder Fremden den
Profit darauf
lassen müssen. |
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Absonderlich können gute, und wieder die Schwelgerey streitende
Policey Gesetze verhindern, |
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- daß vor unnütze und zur Üppigkeit dienende Waaren nicht viel Geld aus
dem Lande gehe,
- daß man des Landes überflüßige Waaren dagegen angebe;
- in Schliessung der
Commercien-Tractaten
sich ein
Vortheil nach dem andern ausbedinge;
- gute
Ordnung
bey den Handwercks-Zünfften einführe;
- ihre Mißbräuche abschaffe,
- wo es des Landes Gelegenheit erfordert, (welches aber mit
Verstand
zu überlegen)
Jahrmärckte,
Stapel und Niederlagen anlege, auch wohl wieder abschaffe,
- und was dergleichen mehr ist.
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Recht |
Hier wollen wir noch einen und den andern
besondern Punct aus denen
Rechten, diese
Materie betreffend, berühren. |
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Wenn demnach ein Hauß
Sohn, das ist ein
solcher, welcher noch in
väterlicher Gewalt stehet,
in denjenigen Waaren, so ihm sein
Vater
abgesondert und abgegeben hat, mit Vorwissen
des Vaters handelt; so verbindet er nach den
Rechten seinen Vater, welchem auch nach dem
bürgerlichen Recht
ein Theil des Gewinns zukommt, obgleich dieses letztere nach den
Deutschen
Gewohnheiten sich gantz anders
verhält. |
Wolfgang Adam Lauterbach in Thes. de Jur. Mercat. singular.
… |
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Daß bey einem Hauß-Sohne, welcher
Handlung treibet, oder ein
Kauffmann ist, der
Macedonianische Rathschluß nicht statt finde,
behaupten Marantha P. IV. … und mit denselben
verschiedene andere grosse Rechtsgelehrte. |
Besiehe |
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{Sp. 83|S. 55} |
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auch Christinäus ad L.L.
Mechlin. … |
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und will Matthäus de Afflictis … daß dieses
auch in Wechseln Statt habe. Lauterbach aber …
giebt es nur von
Gewohnheits- nicht aber von
Rechts-wegen zu. |
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Indessen besiehe hierbey den
Artickel:
Wechsel-fähige Personen. |
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Wenn hingegen ein
Sohn mit seinem
Vater
handelt; so ist die Errungenschafft krafft der
Gesellschaffts-Handlung beyden gemein. |
- Cravetta Consil. …
- Lauterbach …
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Wenn auch ein Sohn nach dem
Tode seines
Vaters die ererbten
Gelder in die
Handlung
stecket; so ist der Gewinn der Errungenschafft
sein, wenn er es auch vor sich gethan hat; wo
nicht, so muß er den Gewinn conferiren, oder in
die Erbschafft einwerffen. |
Lauterbach … |
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wie denn überhaupt ein Sohn, was er vor sich
in der Handlung gewonnen hat, nicht einwerffen
darff; aber, was der Vater ihm, um damit zu
handeln, gegeben, muß er conferiren. |
Lauterbach … |
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Von denen Rechten derer handelnden
Weibes-Personen soll unter dem Artickel:
Weiber-
Rechte das nöthigste beygebracht werden. |
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Was nun aber die
Waaren, womit gehandelt
wird, selbst anbelanget; so ist zwar von denen
verschiedenen Gattungen derselben unter
besondern Artickeln ein mehrers nachzusehen;
Immittelst wollen wir doch allhier noch eines und
das andere aus denen Rechten, die Waaren
überhaupt und den
Handel damit betreffend,
berühren: |
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Wenn also einem
Kauffmanne auf sein
Ersuchen von einem andern Waaren zugeschicket
werden, obwohl sonder einigem Werth derselben
ausdrücklich zu bestimmen; so sind selbige
dennoch von der
Zeit an, da sie versendet
werden, unter der Gefahr desjenigen, welcher sie
verlanget. Welches in denen Rechten wohl gegründet
ist. |
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Daß ein Kauffmann, welcher viele Waaren im
Laden hat, von der Caution, sich vor
Gerichte zu
stellen, befreyet sey, lehren fast durchgängig alle
Rechtsgelehrten, und kan solches auch gar wohl
nach billiger Auslegung der Rechte vertheidiget
werden. Ein anders ist zu sagen, wenn die
Waaren noch erst unter Wegens wären, wo er
nicht davor assecuriren liesse. |
Lauterbach … |
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Wenn einem das
Eigenthum oder der
Neißbrauch aller
Güter vermachet worden; so sind
ordentlicher Weise darunter die Waaren nicht
begriffen, obwohl Molina …, und Decius, welchen
er anführet, widriger
Meynung sind. |
Lauterbach … |
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Wenn hingegen einem die Handlungs-Bücher
vermacht sind; so sind auch demselben zugleich
alle darinnen befindliche Schulden
vermachet. |
Lauterbach … |
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Wenn aber einer dem andern alle seine
Fahrniß oder bewegliche Güter vermacht; so ist es
pur eine
Willens-Frage, ob er ihm damit auch
seine Waaren vermacht haben wolle? Im Zweifel
ist dieses nicht zu sagen. |
Lauterbach … |
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Es ist auch vor diesem zwischen denen
Leipziger und
Wittenbergischen Rechtsgelehrten
ein grosser Streit gewesen, ob bey dem
Statute,
daß nach Absterben einer
Frau deren
Ehemann
alle bewegliche Güter haben solle, er auch, im Fall
die Frau gehandelt, die Waaren gewinnen solle?
Und meynet Lauterbach …, daß solches von
Rechts wegen nicht angehe. Wenn hingegen
jemanden eine Marckt- oder Kram- |
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{Sp. 84} |
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Bude vermacht wird; so sind darunter auch
die Waaren begriffen, und irren diejenigen, so bey
dem Bertachino dagegen sind. |
Lauterbach … |
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Sonst begreiffen zwar auch einige
Rechts-Lehrer bey dem Straccha
de Merc. … und
Neguzantio de Pign. … unter dem Vermächtniß
der Waaren zugleich die Schulden; welches aber
dennoch in Ansehung der Rechts-Puncte nicht
angehet. |
Lauterbach… |
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Wenn ein Handelsmann einem andern
Handelsmanne ein Pfand verschreibet, und
solches nachhero einem andern wieder versetzet,
so ist sonst zwar bekannten Rechten nach der
erste dazu am mehresten berechtiget. Unter
Kauffleuten aber wird das Gegentheil beobachtet,
wie Straccha de Decoctor. … und Staccia ..
bezeugen. |
Lauterbach … |
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Wenn ein Kauffmann zu
Leipzig eine
Bude,
und auch eine zu
Franckfurth hat, oder
verschiedene Handlungen, z.E. in Tüchern und
Seiden triebe, darauf aber banquerottirte; so
halten die Rechtsgelehrten beym Straccha de
Decoct. … davor, daß die unversicherten
Gläubiger einer Bude oder Handlung nicht
ehender auf die andern Zuspruch machen
können, ehe und bevor derselbigen Gläubiger
Satisfaction angediehen, und wollen es auch nach
den Rechten behaupten. Aber diese
Meynung
gehet in den Rechten nicht an; aus milder
Auslegung der Rechten aber und von
Billigkeitswegen kan es wohl paßiren wegen der
Regul, daß die Kauffleute im Creditiren mehr auf
die Waaren, als die
Person, sehen, davon
Mevius Jus Lub. … mit mehrern handelt; und ist also auch
in dem
Statuto versehen, wie bezeuget und
darthut Raphael de Turre ... |
Lauterbach … |
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Jacob von Aretinis und Göddäus de V.S. …
leugnen, daß unter General-Verschreibungen
der Güter auch die Waaren begriffen sind; aber
Lauterbach … bejahet das Gegentheil, und
behauptet, daß auch die künfftigen Waaren
darunter zu verstehen. |
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Wenn einer nach generaler Verpfändung aller
seiner Güter Waaren eingekauffet, und der
Gläubiger auf sein Pfand gerichtlich klagte, der
neue Waaren-Verkauff aber nachhero wiederum
zerrissen wäre; so sagen einige,als Bartolus und
Boär … Wie solche Treutler de Pign. et Hypoth.
…
anführet, daß auch zugleich in diesen Waaren die
Hypothec erloschen sey; aber es verneinet
solches Pinellus und Bachovius mit dem Treutler
d.l. viel besser. |
Lauterbach … |
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Verpfändete Waaren können alle zugleich
und auf einmahl ungehindert nicht veräussert
werden. Stück- und Trittel-weise aber können sie,
und zwar ohne einigen Anspruch, alieniret
werden. Welches nicht allein in denen
gemeinen
Rechten, sondern auch in denen besondern
Statuten fast überall versehen ist. Als zu |
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Christinäus … |
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P. II. … |
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allwo es auf alle Fahrniß erstrecket wird, |
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Boer ad Cons. Bitur.
… |
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- und von gantz Franckreich bezeuget Imbert in
Instit. For. …
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Charondes Lib. VII.
… |
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Chassan. ad Cons. Burg.
… |
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{Sp. 85|S. 56} |
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Dahero
schreibet gar schön Christinäus …
daß eine General-Hypothec der Fahrnüs in
Franckreich und den Niederlanden wenig helffe,
wenn sie nur in Verschreibung oder Verspruch
bestehet. Und Merlin de Pign. et hypoth. … daß
die Einsatz-Klage auf Waaren nur die
Natur einer
persönlichen Klage habe, und nicht auf die
Sache
oder Waaren gehe, auch nicht wieder einen
Drittmann statt finde. |
Lauterbach … |
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Des Schuldners Erbe aber kan die
verpfändete Waaren ohne die Hypothec nicht
veräussern. |
Lauterbach … |
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Daß dasjenige, so in eine gezinßte Kram-Bude gebracht ist, stillschweigend verpfändet
werde, leugnen |
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- Neguzant de Ping. …
- Merlin de
Ping.
- Jason und die mehresten
Rechts-Lehrer
beym Treutler de Locato …
- Christinäus ad LL.
Mechlin. …
- Stracha tract. Mand. …
- Marantha
- und andere.
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Lauterbach aber … folget vielmehr dem Treutler,
welcher es bejahet: Wie es denn auch in dem
Hamburger
Statut … also versehen ist, daß nehmlich die Sachen so in das
Schiff oder Hauß gebracht worden, dem Verlehner vor allen ältern
hypothecarischen Gläubigern verpfändet seyn. |
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Wegen zugestellter Waaren vor die Kleidung
ist in den Rechten keine Hypothec gesetzet,
wiewohl Pius V ein anders verordnet, davon zu
sehen die Rot. Rom. wie auch Merlin
de Pign. …
erzehlet. |
Lauterbach … |
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Wenn bey gegebenen Credit ein Kauffmann,
sich an denen verborgten Waaren biß zur Zahlung
das Eigenthums-Recht vorbehält, und die Sachen
indessen umkommen; so sagt Carpzov in Resp.
… daß der Schadendes Verkäuffers sey; aber
Lauterbach … hält das Gegentheil denen Rechten
gemässer zu seyn. |
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Und wenn gleich einem von dem andern
Credit gegeben worden; so wird doch, daferne der
Käuffer gewust, daß er nicht im
Stande zu
bezahlen ist, und Gefehrde oder Betrug im
Sinn
gehabt, das Eigenthums-Recht nicht verändert.
Dergestalt, daß, wenn darauf ein Concurs
entstehet, die Waaren, wenn sie noch bey Handen
vom Verkäuffer zum voraus weggenommen und
vindiciret werden können. |
Gail. Lib. II. … |
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Wie also auch zu Mayland beobachtet wird, |
nach dem Bericht Menochs Lib. II. ... |
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Dieser Sinn aber wird vermuthet, wenn der
Schuldner bald oder kurtz darauf falliret, welches
die Rechts Lehrer gemeiniglich auf 3 Tage
einschräncken. Nach denen
Hamburger Statuten
… wird diese
Zeit
auf 4 Tage gesetzet. Die Frantzosen aber dehnen es noch mehr aus, daß, wann auch
gleich ein Zahlungs-Termin gesetzet ist, zu jederzeit und wenn das Falliment
paßiret, das Verzugs-Recht dennoch statt findet, wenn nur die Sache noch bey
Handen ist, |
wie auch Chopin de Mor. Paris. …
Charondas L. II. … erzehlen. |
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Und also ist auch zu Avignon statuiret. |
wie Hilarius
Laurent. in Decis. Avenion. … und Frantz Niger
Cyr. in Contr. for. … berichtet. |
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Desgleichen |
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Suidus … |
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{Sp. 86} |
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Christinäus ad LL. Mechlin.
… |
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Und dahero können selbige auch so gar von
einem Drittmann vindiciret werden, nach der Lehre
Carpzovs ... |
Lauterbach … |
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Bey
Verkauff- und Verhandlung untüchtiger
Waaren muß der Verkäuffer den Fehler an den
Waaren beweisen. |
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Wenn eine Sache auf Maaß, Ellen und
Gewicht verkauft, und ein anderes Maaß an dem
Orte des
Contracts, ein anders aber an dem Orte,
wo die Sachen zu befinden, gebräuchlich wäre; so
müsse dasjenige Maaß, wo die Sache befindlich
ist, beobachtet werden, wie Molinäus ad Consuet.
Paris. … Charondas … Papon … wollen, und
erzehlen auch, daß zu Mecheln also geurtheilet,
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Christinäus ad LL. Mechlin. …. |
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daß aber dennoch das Gegentheil von Rechtswegen wahrer sey,
behauptet mit Thoma Grammatico ad Constit. Neapol. …
Lauterbach ... |
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Wenn hingegen zwey verschiedentliche
Maasse an dem Ort des geschlossenen Handels
wären, so muß dieses auf das Ermessen und
Einsehen des
Richters ankommen. Im Zweiffel
aber verstehet man es von dem kleineren
Maaß. |
- Cosiat ad l. Imper. …
- Christinäus ad LL. Mechlin. …
- Lauterbach
…
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Wenn eine Sache zweyen zugleich
verhandelt worden; so gehet derjenige vor, dem
selbige am ersten gelieffert worden, wenn gleich
der andere in deren Besitz wäre. |
- Gabriel in Comm. …
- Lauterbach …
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Wenn dem ersten Käuffer etwas eydlich, dem
andern aber schlechthin verkauffet, und zugleich
gelieffert wäre; so ist dieser der nächste
dazu. |
- Covarruvias in c.
quamvis. …
- Lauterbach …
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Ob die sogenannten Großierer, welche in
Pausch und Bogen verkauffen, wenn sie z.E. eine
Kiste Zucker vor 100 Pfund verkauffen und sich
deren hernach nur 90 darinne befinden, selbige zu
erfüllen, oder dagegen so viel vom Kauff-Geld
heraus zu geben, gehalten seyn. Und wiederum,
wenn 100 Pfund darinne wären, ob selbige den
Überschuß wieder fordern oder auf ein höheres
Kauff-Geld klagen können? So hält Carpzov P. II.
… davor, daß von Rechtswegen der
Schaden und
Gewinn des Käuffers sey. Aber Lauterbach … behauptet, daß das
Gegentheil in den Rechten gegründeter sey, daß nehmlich der Überschuß dem
Käuffer zu gute komme, und der Verkäuffer den Mangel ersetzen müsse. Und das es
also auch in Bayern gehalten werde, bezeuget Johann Frantz Balthasar
in Pract. … daferne nicht wegen der Ungleichheit des
Kauff-Geldes und derer Sachen ein anders zu sagen. |
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Jedoch ist in der Praxi angenommen und besonders im Neapolitanischen Rathe
entschieden, daß der Gewinn und
Verlust des Käuffers sey, wie Afflictus
… und auch von denen
Chur-Fürstlichen Sächsischen
Gerichten Rauchbar … Frantzkius de act.
empt. …. |
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{Sp. 87|S. 57} |
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bezeugen. |
Lauterbach … |
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Welcher zweyen eine und dieselbige Waare
verkaufft, ist in Rechten mit der
Straffe des
L.
Cornel. de falsis verhafftet, wie also beym
Christinäo ad LL. Mechlin. … geurtheilet worden.
Daß aber dieses durch die allgemeine
Gewohnheit abgeschaffet sey, bezeuget
Emanuel.
Suarez Thes. Recept. … Und daß solches auch in
Franckreich nicht beobachtet werden solle,
bezeuget Molinäus ad Consu. Paris. ... Ja, daß die
Straffe alsdenn nur willkührlich sey, lehret
Autumnus ad tit. ... Und also ist auch in denen
Statuten zu Piacenza verordnet, daß, wer eine
Sache ihrer zweyen verkaufft, in die Straffe von 25
Livres verfallen sey, und dem ersten Käuffer die
Sache, und deren Werth dem zweyten erstatten
solle, daferne der zweyte nicht gewust, daß sie
dem ersten schon verkaufft gewesen, oder der
erste Käuffer den zweyten Kauff genehm halten
hätte. |
Lauterbach … |
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Wenn einer dem andern vermittelst einer
Erdichtung, z.E. mittels der Schlüssel oder
Brieffschafften etwas zugestellt, dem andern aber
die Sache selbsten gegeben hätte; so ist doch
derjenige vorzuziehen, welchem die Sache selbst
entweder erdichteter Weise, oder würcklich und in
der
That am ersten gegeben worden. |
- Gothofredus ad l. 15.
…
- Lauterbach …
|
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Wenn ein Factor oder Gewalthaber etwas
verkaufft und übergiebt, der Herr selbsten aber
eben dieselbe Sache einem andern verkaufft und
zugleich erdichteter Weise übergiebt, und also
eigentlich keiner der erste zu nennen; so gehet
derjenige vor, dem die Sache selbsten gegeben
worden. |
- Gothofredus ad l. 15.
…
- Lauterbach …
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Wenn ein Verkäuffer alle seine Güter dem
ersten Käuffer verpfändet, und sie hierauf
dennoch dem zweyten Käuffer verkauffte, und
übergebe; so saget Balthasar in Pract. … und
Gothofredus ad l. 15. … daß der erste Käuffer der
vornehmste sey, welches aber Lauterbach …
läugnet, daferne in denen Gütern des Verkäuffers
so viel nicht übrig, daß der erste Käuffer wegen
seines Interesse schadlos gehalten werden
könne. |
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Wenn der Verkäuffer eine verkauffte Sache
einem andern schenckt und übergiebt; so ist
derjenige, dem selbige geschencket worden, der
vornehmste. |
Lauterbach … |
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Wenn der letztere Käuffer, ohnerachtet er
weiß, daß die Sache einem andern schon verkauft
ist, selbige dennoch kauffet, und selbige ihm
gegeben wird; so hält zwar Roland von Valle …
Calviacinus … und wie es scheinet auch Gail. …
davor, daß der erstere die Oberhand behalte; aber
Lauterbach … folget dem Anton Faber de Error.
Pragmat. … welcher den letztern vor den
vornehmsten hält. |
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Es kan zwar niemand in denen Rechten
wieder
Willen zum Verkauff genöthiget werden.
Jedoch gleichwie ein Wirth gezwungen werden
kan Gäste einzunehmen; also halten auch die
Rechts-Lehrer dafür, daß ein Kauffmann könne
gezwungen werden, daß er Lebens-Mittel und
andere unentbehrliche Consum- |
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{Sp. 88} |
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tibilien um einen gewissen Preiß
loßschlage. |
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Ein anders aber ist zu sagen, von
entbehrlichen und nur zur Uppigkeit dienenden
Sachen. |
Laimann … |
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Und so ist auch zu Feltri vermöge dasiger
Statuten … verordnet, daß ein Metzger oder
Fleischhauer einen jeden Fleisch geben müsse,
und auch von denjenigen Ort, da es verlanget
wird. |
Lauterbach … |
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Von der Vindication dererjenigen Handels-Güter oder Kauffmanns Waaren, so um Contant,
oder Zug am Zug verkauffet werden, und deren
Arresten, ist eine nützliche und heilsame Keure in
Amsterdam, als einem Weltberühmten Wohn-Platze des Mercurii den 18 Sept. 1697
publiciret
worden, welche so vortrefflich ist, daß derselben
in allen und jeden Handels-Plätzen, weil sie denen
Handels-Reguln und
Eigenschafften gantz gemäß,
auch ohne das derer
contrahirenden
Personen
Absehen und
Meynung ist, ingleichen langweilige
und kostbare Processe und Streitigkeiten, welche
sonst leicht entstehen könten, dadurch verhütet
und abgeschnitten werden, von allen und jeden
steiff und fest nachgegangen werden solle, daß
nehmlich alle und jede Verkäuffer um Contant,
binnen 6 Wochen
Zeit nach gethaner Liefferung
der Güter und Waaren, die Bezahlung fleißig
erinnern und fordern, auch wie, und durch wen
solches geschehen,
eydlich darthun; so denn in
entstehender Zahlung die Käuffer oder auf den
Todes-Fall und bey entstehenden Concurs deren
Erben und andere Vertreter binnen denen
nächsten 6 Tagen auf den ersten Sitz-Tag von
ihren gebührliche Richter gehörig citiret und
belanget werden sollen. |
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Falß aber weder die Käuffer, noch deren
Güter allda anzutreffen wären; so solle zur
Erhaltung derer Rechte auch eine geheime
Protestation vor Notarien und Zeugen binnen
gemeldeter sechswöchentlichen Zeit genungsam,
ingleichen auch zu dem Ende ein dienlicher Arrest
auf die vor Contant verkauffte Güter, oder deren
einen Theil, in eben bemeldeter Zeit nicht allein
zuläßig, sondern auch nach Beobachtung der
vorher beschriebenen
Forme von eben der
Krafft
und
Würckung seyn; Ausser dem aber die Güter
als verborgte und auf Zeit verkauffte Güter von
Rechtswegen geachtet werden, mithin auch der
Verlust des Eigenthums-Rechts an denenselben
erfolgen. |
§. 41.
Inst. de rerum
divis. |
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In Amsterdam hat auch der Verkäuffer
zweyerley
Gerichte, wo er seinem Käuffer nach
Gefallen belangen, oder auch auf die verkaufften
Güter Arrest thun kan. Und ist sogar darinnen in
Ansehung der Berechnung derer 6 Wochen
enthalten, daß der Tag der Liefferung gleich mit
eingerechnet, der 42 oder letzte Tag aber Abends
um 8 Uhr, der 6 Tag aber nach ermeldeten 6
Wochen Abends um 10 Uhr vor erfüllt gehalten
werden solle, um auf das möglichste alle
Weiterungen und Streitigkeiten abzuschneiden,
und alles auf einen festen Fuß zu setzen. |
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Welche Accuratesse denn auch sonderlich
hoch zu schätzen, und in
Handels-Städten und
dergleichen
Sachen überall zu befolgen wäre, um
den so nöthigen und verlohrnen |
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{Sp. 89|S. 58} |
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Credit wieder herzustellen, und gutes Recht und Gerechtigkeit zu pflantzen. |
Besiehe Raumburgers Tractat von Wechsel- und
Commercien-Sachen … |
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