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Zedler: Wahl [2] HIS-Data
5028-52-696-1-02
Titel: Wahl [2]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 52 Sp. 703
Jahr: 1747
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 52 S. 365
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Übersicht
II. Im politischen Verstande
  1) Wahl der geistlichen Personen

  Text  
  II. Im politischen Verstande.  
  Die Wahl betrachtet, so ist selbige die Aussonderung einer gewissen Person, durch freye Stimmen dererjenigen, so dazu befugt sind, zu einem geistlichen oder weltlichen Amte oder Würde. Was  
  1) die Wahl der geistlichen Personen, oder der Kirchen-Diener anbetrifft, so ist dieselbe nicht in allen Jahrhunderten einerley geblieben.  
  Die Apostel wurden, bis auf den Matthias, ausserordentlicher Weise von Christo selbst beruffen: ordentlicher Weise aber geschahe es durch die Wahl und Stimmen der gantzen Gemeine. Denn ob es wohl von der Wahl des Apostels Matthias in dem Deutschen heisset, daß sie durch das Looß geschehen sey, Apost. Gesch. II, 26;
  so kan doch das Griechische Wort gar beqvemlich auf die Stimmen gedeutet werden: Wäre es aber ja würcklich durch das Loos geschehen, so hätte man es auch als etwas ausserordentliches anzusehen.  
  Als die Diaconi erwehlet wurden, gieng es folgendergestalt zu: Die Apostel berieffen die gantze Gemeine zusammen, und hielten eine Rede an dieselbe, worauf die Wahl geschahe. Folgends stellte man die erwehlten Personen den Aposteln dar, betete und legete die Hände auf sie, Apost. Gesch. XI.
  Solchergestalt waren sie ordiniret, und zu dem Amte ausgesondert, darzu man sie beruffen hatte,, Apost. Gesch. XIII, 3.
  Eben dieses ist aus Apost. Gesch. XIV, 23. erweislich, da das Wort verordnen nach dem Griechischen soviel heisset, als die Hand ausstrecken, oder erwehlen. Denn die Griechen hatten (wie wir hernach zeigen werden) bey der Wahl obrigkeitlicher Personen den Gebrauch, daß sie ihren Beyfall durch das Hand-Ausstrecken bezeigten. Bey solcher Erwehlung sahe man nicht auf einen besondern Stand, oder grosse Welt-Weisheit und Gelehrsamkeit. Man wehlete gar offt gemeine, unstudierte Handwercks- oder Kaufleute, welche noch bey dem Lehr-Amte ihre Handthierung fortsetzten, wie Paulus, Apost.
  {Sp. 704}  
  Gesch. XVIII, 3. XX, 34. 2. Corinth. IV, 12. 1. Thessal. II, 9.
  Wer eine lebendige Erkänntniß des göttlichen Wortes, Reinigkeit des Glaubens, Unschuld in seinem Leben, und göttliche Heiligkeit bezeigte, war für tüchtig zu dem Amte gehalten; worbey man dann zufürderst mit dem Heiligen Geiste, durch ernstliches Gebet, zu Rathe gieng, und es auch an genauester Prüfung der Personen nicht ermangeln ließ.  
  Im übrigen war diesen Kirchen-Dienern keinesweges verboten, in dem Ehestande zu leben; obgleich einige freywillig unverheyrathet blieben. Um die Zeit des dritten Jahrhunderts gieng es bey Bestellung der Kirchen-Diener noch gantz einfältig, nach Art der vorhergehenden Jahrhunderte zu, und ward weder an Salbungen, noch andere Ceremonien, dabey gedacht; ohngeachtet uns die Päbstlichen Decretal-Schreiben, und andere Papistische Scribenten, dergleichen gerne bereden möchten.  
  Bey Erwehlung eines Bischoffs, oder Ältesten, pflegten viel Bischöffe und Ältesten aus der Nachbarschafft zusammen zu kommen; wie man denn zu dem Ende Briefe ausschickte, welche die vorhabende Wahl bekannt machten, und die Fremden invitireten. Gesetzt, daß einige von denen Auswärtigen nicht erscheinen konnten, so zeigten sie ihre Meynung und Urtheil von der Person durch Schreiben an.  
  Bey der Wahl selbst war die gantze Gemeine zugegen, welche ihre Zustimmung durch die Worte: Er ist würdig, (Dignus est) zu erkennen gab. Es ward also die Stimme des Volckes nicht davon ausgeschlossen. Der heilige Ambrosius ward anfänglich nur von einem Knaben, hernach von dem gantzen Volcke, zu seinem Hirten und Bischoff beruffen. Cornelius a Lapide ist selbst über den Spruch Pauli 1. Timoth. I, 18. nicht in Abrede, daß bey der Wahl die Stimme des Volckes, GOttes Stimme sey. Zuweilen ließ sich eine ausserordentliche Fürsehung GOttes, bey Bestellung der Bischöffe, wahrnehmen, dergleichen bey Alexandern zu Jerusalem und Fabianen zu Rom geschahe.  
  Nach der Wahl ward denen Abwesenden ein Bericht davon erstattet, damit Niemand Gelegenheit zu lästern und verläumden nehmen möchte. Mannigmahl gieng es mit Erwehlung der Bischöffe nicht gar zu richtig zu, wie an dem Paul Samosatenus zu ersehen ist. Origines schreibt daher, daß solche Leute mit denen Tauben-Krämern in dem Tempel zu vergleichen wären, welche die Kirchen den geitzigen, tyrannischen, ungelehrten, und unbekehrten Bischöffen, Ältesten und Diaconis anvertraueten.  
  Ordentlicher Weise sahe man doch auf Tugend und Gelehrsamkeit, auch gar sehr auf das gute Bekänntniß, so einer etwan in seiner Marter abgeleget hatte, davon ein merckwürdiges Exempel von einem Numidicus zu Carthago erzehlet wird. Dieser hatte nicht nur mit Freuden zugesehen, wie ihm seine Frau, wegen des Bekänntnis-  
  {Sp. 705|S. 366}  
  ses, an der Seite verbrannt worden war; Sondern er ward auch selbst halb gebraten, gesteiniget und für Tod liegen gelassen. Indem aber seine Tochter den Leichnam unter den Steinen hervorsuchte, kam der Märtyrer wieder zu sich selbst, und diese seine Marter gab Gelegenheit, daß ihn Cyprianus zu dem Ältesten bestellete.  
  Daß vornehmer Stand wenig in Betrachtung gezogen worden sey, erhellet aus der Wahl eines Bischoffs zu Comana. Gregorius Thavmaturgus ward von der Stadt ersuchet, ihr einen tüchtigen Bischoff zu setzen. Die Comanenser schlugen ihm verschiedene vornehme Leute vor, unter welchen er einen zu dem Bischoffs-Amte heraus suchen mögte; Worbey aber Gregorius zu erinnern anhub, man mögte die geringen Leute, welche zuweilen an Vortrefflichkeit der Tugend groß wären, auch mit in Betrachtung ziehen. Hierüber mocquirten sich einige, und gaben zu verstehen: So würde man wohl den Kohlenbrenner, Alexandern, darzu nehmen müssen. Gregorius nahm den Vorschlag vor bekannt an, und ließ den Kohlenbrenner holen, welcher in seiner schmutzigen Gestalt erschien. Indem Gregorius die Qualitäten dieses Mannes untersuchte, erkannte er seine gute Gelehrsamkeit und Tugend, wie ihn denn bloß die Armuth zu dieser unsaubern Profeßion getrieben hatte. Daher zog ihm Gregorius seinen Rock an, und ordinirte ihn solenn zu dem Bischöfflichen Amte; Nachdem auch dieser neue Hirte eine vortreffliche Rede an die Gemeine gethan hatte, war sie mit solcher Wahl vollkommen zufrieden.  
  In den nachfolgenden Zeiten unter dem Pabstthume gieng man von der alten Art der Kirche, ihre Bischöffe und Prediger zu bestellen, mehr und mehr ab. Zu Kayser Friedrichs des II Zeiten soll es zuerst in Deutschland aufgekommen seyn, das Volck und die Meß-Priester von der Wahl der Bischöffe auszuschliessen. Die Wahl der Bischöffe durch das Scrutinium, oder Compromissum, ward auf dem IV Concilio in dem Lateran verordnet. Nach der ersten Art wurden die Stimmen, durch drey glaubwürdige Personen aus dem Collegio der Wehlenden, in Geheim gesammlet, aufgeschrieben, und ohne Zeit-Verlust publiciret, damit, bey Gegeneinanderhaltung der Stimmen, derjenige erwehlet werden mögte, dem die meisten beygefallen wären. Nach der andern Art ward die Wahl von dem Collegio nur etlichen wenigen Personen anvertrauet, damit sie desto eher über einem Subjecte eins werden könnten.  
  Oft appellirte man wegen der Wahl an den Pabst, der denn einen setzte, welche man nicht kannte, oder sich nicht eingebildet hatte: Wie er sich denn alle Confirmationen der Bischöffe, auch in Deutschland, mit Ausschliessung der Kayser, die sonst bisher immer noch das ihrige dabey zu sprechen gehabt hatten, anmassete, und Heinrichen, einen Graf von Veringen, der als Bischoff zu Straßburg erwehlet worden war, weil er die Philippische Parthey hielt, bis in das vierdte Jahr nicht confirmiren wolte, siehe auch den Artickel: Wahl der Bischöffe.  
  Was die Wahl der Römischen Bischöffe, oder Päbste, selber anlanget, so stund selbige un-  
  {Sp. 706}  
  ter der heydnischen Kayser Regierung, bey dem Volcke und der Geistlichkeit. Unter den nachfolgenden Christlichen Kaysern aber, konnte sie ohne derselben Vorwissen und Einwilligung nicht geschehen. Als Felix dieses Nahmens der III, den Römischen Stuhl besaß, gab sogar Odoacer, der Heruler König, um das Ende des 5 Jahrhunderts, ein Gesetz, das ohne sein Vorwissen von dem Volcke und der Geistlichkeit kein Bischoff zu Rom gewehlet werden solte. Mit der Zeit ward aber die Macht, den Römischen Bischoff zu wehlen, an die Vornehmsten der Stadt Rom gebracht. Hernach hat die Kirche zu Ravenna, welche den Römischen Pabst nicht vor ihren Ober-Herrn erkennen wolte, so viel bey dem Kayser Constantin dem IV ausgewürcket, daß selbiger Ertz-Bischoff sich hatte nach Rom begeben, und von dem Pabste die Ordination empfangen müssen.  
  Bald darauf entzogen sie dem Kayser die Election. Johann der V war der erste, der sich, ohne Kayserl. Confirmation, zu dem Pabste consecriren ließ. Die andern entzogen sich gar dem Kayser, bis solche Wahl den Cardinälen zugeeignet ward, welche sie noch heutiges Tages haben. Zu Erwählung eines Pabstes gehören zwey Drittel der Stimmen der anwesenden Cardinäle; Welches der Artickel: Conclave, im VI Bande, p. 903 u.ff. mit mehrerem zeiget, siehe auch den Artickel: Pabst, im XXVII Bande, p. 10. u.ff.  
  Die Wahl eines Groß-Meisters des geistlichen Ordens der Johanniter- oder Maltheser-Ritter, ist, ihrer besondern Einrichtung wegen, hier nicht mit Stillschweigen zu übergehen. So bald der Groß-Meister todt ist, werden noch an demselbigen Tage, 3 Ritter von unterschiedenen Nationen ernennet, um einzucaßiren, was ein, oder der andere Geistliche, die ihre Stimme mit bey der Wahl zu geben prätendiren, der Cammer schuldig sind. Darnach macht man eine Liste von allen denen, welche bey der Wahl zugelassen werden, und stimmen können, und schläget solche öffentlich an die Thüre der Kirchen von St. Jean an; Wie nicht weniger die Nahmen derjenigen, so da gegenwärtig, weil sie der Cammer schuldig sind, von der Wahl ausgeschlossen werden müssen.  
  Um bey der Wahl des Groß-Meisters nun Stimme zu haben, wird erfordert, daß einer vor Chevalier de Justice angenommen, wenigstens 18 Jahr alt, und 3 Jahr in dem Kloster gewesen sey, drey Caravanen gethan habe, und endlich dem Schatze nicht mehr, als auf das höchste 10 Rthlr, schuldig sey. Ob nun wohl gleich die Freres Chapelains, wann sie Priester dabey sind, zugelassen werden, ihre Stimmen zu geben, jedweder in der Zungen, in der er recipiret worden ist, so haben sie doch indessen darum nachhero keinen Theil an dem Regimente mehr.  
  Diejenigen Maltheser, welche durch besondere päpstliche Dispensation in dieser, oder jener Zunge, aufgenommen sind, werden nicht zugelassen, ihre Stimmen bey der Wahl zu geben, viel weniger darzu zu concurriren: Vermuthlich hat man sie auf sothane Weise darum gäntzlich ausgeschlossen, um allen Versuchungen vorzukommen, so etwan ein Groß-Meister von dieser Nation vornehmen mögte, um die Souverainität der Insul Malta bey selbiger  
  {Sp. 707|S. 367}  
  beständig zu behalten.  
  Der dritte Tag, nach Absterben des Groß-Meisters, ist immer zu der Wahl eines Nachfolgers fest gesetzet; Und pfleget man eine so hochwichtige Wahl nie länger auszustellen, so wohl, allerley Factionen und Partheyen zu verhüten, als auch gewissen Prätensionen des Römischen Hofes vorzukommen, welcher die Maxime heget, daß, solange die Vacantz währet, der Pabst das Recht (oder Vorrecht) zu Ernennung der Groß-Meister habe.  
  Es kommt demnach an den dritten Tage, nachdem man eine solenne Messe in der Kirche zu St. Jean gehalten hat, die gantze Menge allda zusammen. Jedwede Zunge von denen sieben, so das Corpus der Religion ausmachen, begiebt sich darauf in seine Capelle, ausgenommen die, aus welcher der Lieutenant des Groß-Meisterthums genommen ist, welche ihren Platz in dem Vor-Tempel nimmt. Von diesen sieben Zungen nun, muß jedweder aus denen Rittern drey erwehlen, denen sie das Recht zu der Wahl eines Groß-Meisters übergeben: Und dieses macht also gleich die Zahl von ein und zwantzig Wahl-Herren aus.  
  Wann nun solchergestalt die Geistlichen in ihrer Capelle eingeschlossen sind, so schreiben sie, einer nach dem andern, nach dem Range ihrer Anciennete, den Nahmen desjenigen Ritters aus ihrer Zunge, den sie zu dem ersten von denen drey Wahl-Herren, so sie stellen müssen, ernennen wollen; Und, um ihre Wahl gewiß anzuzeigen, müssen sie ihren Stamm-Nahmen, jeder unten an seinem Zettel, aufschreiben, und solche hernach mit dem Siegel der Zunge versiegeln.  
  Wan nun solchergestalt alle diejenigen von einer Zunge, welche Stimme haben, ihre Vota gegeben, so nehmen die Procuratores der Zunge die Billets zusammen, zehlen solche in Gegenwart der gantzen Zunge, und sehen nach, ob die Zahl davon mit denen übereinkommt, so Stimme haben. Denn wenn es nicht zutreffen würde, so würde man sie den Augenblick verbrennen, und von neuem wieder zu votiren anfangen, bis das endlich die Anzahl der Zettel mit der Zahl der Geistlichen, welche Recht zu stimmen haben, überein käme.  
  Wenn nun aber alles ordentlich befunden wird, so öffnen die Procuratores von der Zunge, mit denen Ältesten, die Billetts an der Seite, wo der Nahme desjenigen Ritters geschrieben ist, welcher zu dem ersten Wahl-Herrn ernannt wird. Darauf zehlet man die Stimmen vor die übrigen Ritter, so mit bey dieser Wahl vorkommen, und wenn keiner von ihnen das vierdte Theil der Stimmen seiner Zunge hat, so muß man wieder von neuem zu votiren anfangen, bis daß endlich ein Ritter komme, der da eine über das vierdte Theil der Stimmen habe, welcher denn, so bald er den in den Gesetzen enthaltenen Eyd in die Hände des Lieutenants des Groß-Meisterthums geschwohren hat, in das Conclave tritt. Darauf fangen sie sämmtlich wieder zu stimmen an, um die zwey andern Wahl-Herren zu ernennen, welche gleichfals, wie der erste, durch die mehrern Stimmen erwehlt werden: Wiewohl es gemeiniglich zu geschehen pfleget, daß die 3 Wahl-Herren gleich bey erster Ballatation ernannt werden.  
  Was wir oben von dem Quart Franc, oder vierdten Theil der Stimmen aus ei-  
  {Sp. 708}  
  ner Zunge, erwehnet haben, ist von einer gewissen Anzahl zu verstehen, die nicht viermahl in der Zahl derer, aus welchem diese Zunge bestehet, herauskommen kan. So ist z.E. le Quart Franc von neune, drey; Von dreyzehn, viere; Von siebenzehn, fünffe, etc. wenn es nun kommt, daß die Stimmen mit dem Quart Franc gleich sind, so gehet der Älteste vor, und die drey Erwehlten, welche nachhero Wahl-Herren seyn sollen, treten darauf in das Conclave.  
  Hernach erwehlet sich eine jedwede Zunge, nach deren mehrern Stimmen, einen andern Ritter, um in dem Conclave die Englische zu repräsentiren; Und von diesen 7 Rittern lässet man gleichfals, nach den mehrern Stimmen, drey eintreten, um solche Zunge vorzustellen. Diese drey neue Wahl-Herren aber müssen aus dreyen unterschiedlichen Nationen genommen werden. Hierbey muß man mercken, daß, wenn etwan der Lieutenant des Groß-Meisterthums in seiner Zunge mit unter denen drey Wahl-Herren, so selbige stellen muß, ernennet wäre, der Staats-Rath ihm alsbald einen andern an seine Stelle setzen würde, damit die Regierung nicht ohne Haupt und Vorsteher bleibe.  
  Wenn nun die drey Wahl Herren von jedweder Zunge, zusammen 21, in dem Conclave versammlet sind, und mit ihnen noch die drey Wahl-Herren, vor die Englische, hineingeruffen, so sind ihrer in allen 24 Chevaliers de Justice, oder Grands Croix, unter welchen doch noch der Bischoff von Malta und der Prior der Kirche, denen die Würde, so sie führen, ihren Geburts-Fehler ersetzet, sich mit einfinden können. Diese 24 nun, nachdem sie alle einen Eyd in die Hände des Lieutenants des Großmeisterthums geschwohren haben, wehlen einen Präsidenten von der Wahl, dessen Ernennung die Stelle des Lieutenants aufhebet, und darauf schreiten sie zu der Nomination des Triumvirats, das ist, eines Ritters, eines Chapelains, und eines Frere Servant, denen die 24 erste Wahl-Herren die Wahl völlig überlassen, und sich darnach aus dem Conclave retiriren.  
  Wenn nun diese Triumviri einen Eyd gethan, und sich in das Conclave begeben haben, so erwehlen sie unter sich einen vierdten Wahl-Herrn; Und wenn dieser mit ihnen vereinbaret ist, diese vier noch einen fünfften, und so fort an, bis auf dreyzehn, welche denn, mit denen 3 ersten, so noch von denen alten 24 sind, 16 Wahl-Herren ausmachen, vor jedwede Zunge zwey, die Englische mit zugerechnet, doch ohne Beobachtung eines Vorranges unter denen Zungen, bey der Nomination der 8 erstern, unter welchen die Triumviri mit begriffen sind.  
  Aber bey der Nomination der andern Helffte, wird allerdings daran, den die Zungen unter einander hatten, in Acht genommen; Also wird der 6 von der andern Helffte, welcher der 14 von allen 16 ist, genommen, aus welcher Zunge man will, um Engeland zu repräsentiren. Wenn die Triumviri bey Erwehlung des vierdten Wahl-Herrns, dessen wir erwehnet haben, nicht einig sind, so müssen sie gleich nach einer Stunde, jedweder einen ernennen über welchen denn die 24 ersten Wahl-Herren wieder votiren, so in dem Falle in der  
  {Sp. 709|S. 368}  
  Sacristey geschiehet. Wer nun unter denen von dem Triumvirat ernannten die meisten Stimmen hat, derselbe dringt durch: Und wenn ja ein jedweder gleich viel haben solte, so gehet der Älteste von denen dreyen vor.  
  So, wie nun diese 13. nach einander ernannt sind, so legen sie auch den gewöhnlichen Eyd vor dem Präsidenten von der Wahl ab, ehe sie sich mit dem Triumvirat zusammen thun; Nachdem aber darauf solches geschehen ist, ballatiren sie unter sich auf ein oder mehr Subjecte, und welcher denn die meisten Stimmen hat, derselbe ist Groß-Meister. Solte es sich aber zutragen, daß die 16 Wahl-Herren unter sich getheilet wären, so hat der Chevalier de l'Election das decisive Votum, und giebt den Ausschlag.  
  Es ist von den Ritter nicht umsonst eine so wunderliche Art einer Wahl eingeführet worden: Denn durch sothane unterschiedliche Veränderung der Wahl-Herren werden alle Anschläge, so dieser oder jener machen möchte, zu Wasser: massen alles von der Wahl dererjenigen, welche das Looß ernennet, dependiret. Vermittelst solcher werden alle Intriguen und Factionen zu nichte, und sonst alle und jede von dieser edlen Republick befriediget, die auf solche Weise das Vergnügen haben, an der Wahl des Groß-Meisters mit Theil gehabt zu haben.  
  Nach geschehener solchen Erwehlung, sondern sich die Triumviri von denen 13. ab, mit welchen sie die Wahl beschlossen haben, und gehen bis an das Gegitter des hohen Stuhls über der grossen Thüre, allwo der Präsident von der Wahl, der zu der Rechten von dem Chapelain, und zu der Lincken von dem Frere Servant, begleitet wird, die in der Kirche versammleten Geistlichen dreymahl fraget, ob sie die neu geschehene Wahl des Groß-Meisters gut zu heissen willig sind? Wenn nun die gantze Versammlung geantwortet hat, daß sie ihre Wahl approbire, so fänget der Präsident an, sie mit lauter Stimme zu proclamiren, und der neu erwehlte Groß-Meister nimmt, wenn er gegenwärtig ist, seinen Platz unter einem Himmel. Darauf legt er sogleich einen Eyd in die Hände des Priors der Kirche ab, und wird ihm, nach gesungenem Te Deum, der Gehorsam von allen Geistlichen zugesaget: Worauf er, gleichsam in dem Triumph, auf das Schloß geführet wird. Ist er abwesend, so wird ein Stadthalter gewehlt, der sein Amt verwaltet. Unter der Wahl darf keiner einen Degen tragen.  
  Die Capitel bey andern Ordens-Gemeinen und Stifftern, haben ebenfals, nach dem Römischen Kirchen-Rechte, (wo nicht ein anders hergebracht ist) das Recht, ihre Obern zu erwehlen; und wird eine solche Wahl canonisch, d.i. regel- oder rechtmäßig genennet, wenn sie zu gehöriger Zeit, an gehörigem Orte, mit Zuziehung aller, so dazu gehören, auf gehörige Weise, frey und ungezwungen, vorgenommen, und, durch Beyfall der meisten Stimmen, bekräfftiget wird. Wie aber eine solche Wahl von der Postulation unterschieden sey, davon siehe dieses Wort im XXVIII Bande, p. 1829 u.ff.  
  In dem Jahr 1592. starb der Straßburgische Bischoff, Johann von Manderscheid. Weil nun die Canonici ein Theil der Reformirten, ein Theil aber der Römischen Religion, zugethan waren, so wehlten jene Johann Georgen, einen Sohn des damahligen Admini-  
  {Sp.710}  
  strators zu Magdeburg, und nachmaligen Churfürstens zu Brandenburg; diese aber Carln, den Cardinal von Lothringen. Ein jeder suchte sein Recht mit den Waffen zu behaupten; bis 1604. ein Reichs-Tags-Schluß zu Speyer den Cardinal das Bißthum, dem Marggrafen aber 130000 Thlr. zu seiner Befriedigung, zuerkannte.  
  In unsern Protestantisch-Lutherischen Gemeinen sind zwar die Neben-Umstände der Priester-Wahl, nach der Beschaffenheit der Kirchen-Ordnungen eines jeden Landes, und der hergebrachten Gewohnheiten verschiedener Orte, vielfältig unterschieden; Doch ist es fast allenthalben also eingeführet, daß diejenigen, welche das Jus Patronatus haben, erwehlen und beruffen, die Consistoria examiniren und ihr Gutachten ertheilen, die Gemeinden aber die Wahl billigen, oder wenn sie was darwider zu erinnern haben, selbiges eröffnen.  
  Wir könnten die Gedancken, welche der Herr Geheimde Rath Christian Thomasius, in dem VI Cap. des II Theils seiner Kirchen-Rechts-Gelahrheit … über die Wahl der Geistlichen hat, unsern Lesern hier mittheilen, wenn wir nicht voraus sähen, daß die Anmerckungen, welche wir nothwendig dawider beyfügen müsten, die Sache nur allzuweitläufftig machen würden.  
  Wir gedencken nur noch der sehr merckwürdigen Wahl eines berühmten Predigers in Stockholm, welche den 12 Nov. 1734 gehalten worden ist. Als daselbst an besagtem Tage in der Deutschen Kirche die Prediger-Wahl angestellet ward, fieng zuerst der Herr D. Golitz vor dem Altare eine zierliche Oration zu halten an, welche mit einem Gebete und dem Gesange: Es woll uns GOtt gnädig seyn, beschlossen ward. Darauf trat ein Knabe vor den Altar hin, kniete nieder, betete ein Gebet und das Vater Unser, gieng hierauf vor den Tisch, woran die Herren Kirchen-Räthe, Ältesten und Vorsteher, nebst einem Notario, vor dem Altar sassen, und zog mit diesen Worten: HErr GOtt, zeige uns, den du erwehlet hast, eines von denen in eine silberne vergüldete Büchse gelegten Loosen heraus, welches denn auf den Herrn Pastor, Andreas Murray, damahligen Predigern an der Kloster-Kirche zu St. Johannis zu Schleswig in Holstein, fiel; Worauf, unter Miteinstimmung der Orgel, das Lied: Nun lob, meine Seel, den HErren, abgesungen, und damit diese Priester-Wahl geendiget ward, siehe übrigens auch den Artickel: Wahl-Recht.  
     

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Stand: 22. Januar 2013 © Hans-Walter Pries