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Quellenangaben
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Wir kommen nun auch auf¶ |
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2) die Wahl der
weltlichen Personen, und
insbesondere der Obrigkeiten. |
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Zu Athen wurden die
obrigkeitlichen Personen
auf dreyerley Art erwehlet: |
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b) |
Durch cheirotonian, da
nehmlich das
Volck, wenn es einen haben wolte,
und sein
Nahme genennet ward, die Hand in die
Höhe reckte; |
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c) |
Durch ordentliche
Stimmen.¶ |
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Vor Zeiten sind verschiedene
Königreiche in
Europa Wahl-Reiche gewesen, die aber nach und
nach sich des Wahl-Rechts begeben haben,
ausser das Königreich Pohlen, welches allezeit ein
solches verblieben ist, und das Königreich
Schweden, welches, nach Absterben König Carls XII, sich solches
Rechtes wieder angemasset. Ob
die |
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{Sp. 711|S. 369} |
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Wahl-Reiche den Erb-Königreichen
vorzuziehen? davon siehe den
Artickel:
Wahl-Reich. |
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Ob bey Lebzeiten eines
Königes der künfftige
Nachfolger zu denominiren sey, oder ob man die
Sache erst zu einem Zwischen-Reiche (Interregno)
gelangen lassen solle, ist unter den
Publicisten
ebenfals streitig. Einige halten vor sicherer, zu
Erhaltung der Rechte der freyen Wahl, die
Beschwerlichkeiten des Zwischen-Reiches zu
vertragen, als bey Lebzeiten eines Potentaten vor
einen Nachfolger zu sorgen. Andere aber meynen,
daß manchen innerlichen Kriegen und mancher
Unruhe vorgebeuget werden könne, wenn man
diesen Vorfall bey
Zeiten ausmache. |
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Die Wahl der
Stände ist entweder gantz
uneingeschrenckt oder, durch vorhergehende
Pacte, an eine gewisse Familie gebunden, jedoch
so, daß dem Wehlenden, in Ansehung aller
Glieder, die zu derselben Familie gehören,
ingleichen unter den
Kindern des verstorbenen
Regenten, die
Freyheit
gelassen wird, den
geschicktesten und vollkommensten daraus zu
erwehlen. |
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Ferner ist die Wahl entweder gantz
frey, oder
einigermassen gezwungen; Wenn z.E. einige
grosse Armeen in dem Lande, oder doch in der
Nähe stehen, und das Land die vornehmsten
Stände mit einer harten Heimsuchung bedrohen,
dafern sie nicht denjenigen, dem sie favorisiren, zu
ihrem
Könige erwehlen würden. |
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Die erwehlenden
Personen sind entweder das
gantze
Volck, oder die Militz, wenn das meiste auf
die Armee ankommt, oder die vornehmsten
Stände, und diejenigen, denen das Volck solches
aufgetragen hat, oder die es sich selbst angemast
haben.¶ |
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Der
Herr Professor Rinck behauptet, daß man
bey der Deutschen Historie, und auch bey dem
Deutschen
Reiche selber, auf zwey
Haupt-Zeitbegriffe sehen, mithin nach selbigen
auch die Heylsamkeit der Wahl eines
Königes,
oder Kaysers, betrachten müsse. Und zwar fange
der erstere Zeitbegriff von denen allerältesten
Zeiten an, und gehe bis auf Rudolphen den ersten;
Der andere aber erstrecke sich von dar, bis auf die
dermahligen Zeiten. |
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Nach dem erstern Zeitbegriffe wäre die Wahl
von dem gantzen
Volcke verrichtet worden; In dem
andern aber, hätten die vornehmsten solche nach
und nach an sich gebracht, bis endlich in der
güldenen Bulle, (die auf dem von
Carl dem IV. zu
Nürnberg ausgeschriebenen
Reichs-Tage
verfertiget und
publiciret ward, in welcher die
Fundamental-Gesetze des Reichs von der
Kayser-Wahl aufgesetzet wurden, und die von dem
angehengten güldenen Siegel ihren
Nahmen
bekam) ihnen selbige völlig und privative
bekräfftiget worden sey. |
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Diese
Meynung ist zwar auf gewisse masse
gar
vernünfftig, man muß sie aber nur recht
ansehen. Also ist es zwar an dem, daß vor diesem
das gantze
Volck (omnis populus) gewehlet habe;
Gleichwohl wär auch sehr gut, wenn die
Geschichtschreiber der vormahligen
Zeiten fein
deutlich erwiesen, wen sie durch das gantze Volck
verstanden haben wolten. Zwar nennen sie die
Vornehmsten und Ansehnlichsten; (Proceres et
Optimates;) Allein es bleibet doch der vorige
Zweiffel übrig, daher muß man die
Sache also |
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{Sp. 712} |
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nehmen, daß vor dem durch die vornehmen
Deutschen Herren, samt denen
Bischöffen,
Ertz-Bischöffen und Äbten, die Wahl verrichtet
worden sey, gleichwie aus dem Tacitus darzuthun
stehet, daß in denen
Zeiten der so genannten
Heydnischen Religion die
Geistlichen ebenfals viel
zu
sagen gehabt; Allein, ob gleich alles dieses
seine gute Richtigkeit hat, so ist doch auch gewiß,
daß die vornehmen
Deutschen, und unter selbigen
die vier grossen Haupt-Fürsten, das gantze
Wahl-Geschäffte geführet haben; Indem eben
dieses das Jus praetaxandi ist, davon der
Herr von
Coccejus (in
Jure Publico) mit gedencket. Auf
diese Art demnach sind die
Worte zu nehmen:
Das
gantze Volck erwehlet. (Omnis populus eligit.)
Denn man kan sich ja selber die
vernünfftige
Vorstellung machen, daß nicht jeder Bettler die
Wahl mit verrichtet haben werde. |
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Daß immittelst der
Herr Professor Rinck dafür
halten will, es sey das
Deutsche
Reich bis auf
Heinrich IV. erblich gewesen, muß man nur also
nehmen, daß man nehmlich vorher immer bey
einem Hause geblieben, unter Heinrich dem
vierdten aber der Schluß gefasset worden sey, sich
dißfals weiter an kein Hauß zu binden, ob man
gleich nachher von dieser
Sache einigermassen
wieder abgegangen ist. So weniger aber mit
Bestande der Wahrheit gesaget werden kan, es
sey das Deutsche Reich erblich, dieweil dessen
Kayserl.
Würde das Hauß Österreich, über 300.
Jahr lang hintereinander genossen hat; (zumahl,
da, nach den tödtlichen Hintritte Carls VI, der
Churfürst von Bayern,
Carl VII, und, nach
Absterben auch dieses Kaysers, das
jetztregierende Ober-Haupt des Deutschen
Reiches, Franciscus I, der Gemahl der ältesten
Prinzeßin Carls VI, erwehlet worden ist) ebenso
wenig lässet sich dieses auf die vorigen
Zeiten
auch schliessen. |
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Immittelst ist es an dem, daß, solange die
Provintzen gantz geblieben sind, so lange haben
auch die Haupt-Fürsten das Wahl-Geschäffte
vornehmlich dirigiret. Nachdem aber Conrad III.
und Friedrich I. Bayern und
Sachsen zerrissen,
anbey, durch Untergang des Hohenstauffischen
Hauses, Francken und
Schwaben zerfielen, und
eben von daher die heutige Menge und Anzahl der
Reichs-Stände ihren
Ursprung empfieng, so behielt
zwar in so weit das Wahl-Geschäffte seine alte Art,
gleichwohl suchten die Nachkommen der
ehemahligen Haupt-Fürsten, oder die in deren
Rechte getreten waren, auch immer, wie sie die
Wahl wieder auf den uralten Fuß setzen möchten,
welche sie nach und nach zu
Wercke richteten, bis
endlich in der gedachten
güldenen Bulle das
gantze Werck in den gegenwärtigen
Stand gerieth,
daß nehmlich das uralte Jus Praetaxandi insoweit
eine gar andere
Gestalt bekam, indem die Anzahl
der Wehlenden nur auf einige der vornehmsten
Fürsten gesetzet ward, dabey aber die übrigen alle
mit einander von diesem Geschäffte
ausgeschlossen wurden. |
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Weil aber die
Fürsten nachher, und sonderlich
bey der Wahl Kayser
Carls VI, zu Verfertigung der
Wahl-Capitulation mit zugezogen wurden, so hat
man das ehemahlige Jus praetaxandi dadurch in
etwas wieder gemindert; Wiewohl man die Wahl
selber, |
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{Sp. 713|S. 370} |
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von Verfertigung der Wahl-Capitulation, wohl
unterscheiden muß. Von der Kayser-Wahl selbst
ist unter dem
Artickel:
Kayser, im
XV
Bande,
p.
285. u.ff. nachzulesen. |
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Daß ferner der gelehrte
Herr Professor Rinck
dafür halten will, es fiengen die
Chur-Fürsten sich
vornehmlich von der Wahl Rudolphs des I, an, wird
mit dieser Erklärung anzunehmen seyn, daß von
selbigen
Zeiten an die mächtigsten
Fürsten immer
besser auf das alte Jus praetaxandi gedrungen,
und solches wieder hergestellet wissen wolten, bis
sie endlich durch die
güldene Bulle ihren
Zweck
völlig erreichet haben. Wie nun diese der
eigentliche und wahre
Ursprung der Churfürsten
und des Churfürstlichen
Amtes ist, also ergiebet
sich auch hieraus von selbsten, daß man solchen
gantz falsch und irrig aus denen
Reichs-Hof-Ämtern herhole, vornehmlich, wenn
man 7 dieser Reichs-Hof-Ämter behaupten will, da
wir doch jetzo 9 Churfürsten haben. Doch wir
gehen in unsrer Abhandlung von der Wahl
überhaupt weiter fort.¶ |
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Von der Wahl
Kayserlicher und
Königl.
Personen ist diejenige Wahl gantz unterschieden,
wenn in einigen Republicken, um des äusserlichen
Splendeurs, oder besserer
Ordnung willen, einige
zu den Vornehmsten, das ist, zu
Hertzogen, Dogen, oder wie sie etwan sonst genennet werden,
erwehlet werden. Das
Voöck in den Republicken
verwahret sich auf das beste, damit ihren Häuptern
alle Hoffnung benommen werde, sich das Volck
unterwürffig zu machen. Sie dürffen sich nicht der
Republick nach ihrem Gefallen bedienen, sie
haben nur eine Magnificentz, die in die Augen fällt,
sind aber in der
That nichts anders, als
Bediente
der Republick. Die Wahl eines Dogen der
Republick Venedig, ist unter dem
Artickel:
Venedig,
in dem XLVI
Bande,
p. 1203. u.f. ausführlich
beschrieben worden.¶ |
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Wie eine jede Wahl in allen Stücken zu
besorgen, und was vor, in, und nach derselben, in
Obacht zu nehmen sey, wird in den
Reichs-Fundamental-Gesetzen und den
Elections-Acten determiniret. Die vornehmste
Sorge der
Reichs-Stände gehet alsdenn dahin, wie
sie in allen Stücken ihrer
Rechte und
Freyheiten
nicht nur erhalten, sondern auch, durch
mancherley neue Verfassungen, ihre Prärogativen
und
Privilegien verbessern und vermehren. Bey
den neuen Constitutionen schrencken sie
bisweilen die
Königliche
Gewalt etwas mehr ein,
als sonst, wenn etwan die Vorfahren zu weit
gegangen sind, oder sich in manchen Stücken ihrer
Königl. Autorität gemißbrauchet haben. |
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Vor der Wahl werden die sämmtlichen
Interessenten zusammen beruffen, und geschiehet
die Convocation entweder von dem Antecessor,
oder von gewissen Reichs-Officianten, wie es,
nach dem Unterscheide der
Reiche und
Länder,
Herkommens ist. Die Wahl wird entweder gleich
nach dem tödtlichen Abgange des
Regentens
vorgenommen, oder so bald sie sich sonst unter
einander selbst, und mit den fremden
Pouissancen, dieserwegen vereinigen, und dazu
gelangen können. In den
Fundamental-Gesetzen
wird mehrentheils die
Zeit exprimirt, von |
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{Sp. 714} |
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welcher an zu rechnen man zu der Wahl
schreiten soll. Also machten die Königl.
Schwedischen Stände in der Elections-Acte in dem
Jahr 1719. aus, daß, wenn Ihro
Majestät ohne
männliche Erben abgehen solte, und die
Königl.
Würde in solchem Falle wieder zu der freyen Wahl
des Reichs-Raths und der sämtlichen
Reichs-Stände verfallen wäre, ohne, daß jemand
durch Erb- oder andere unterschiedene
Ursachen,
zu der Schwedischen Reichs-Crone und
Recht
etwas prätendiren
könnte, so solten die
sämmtlichen Reichs-Stände schuldig seyn, ohne
einige Zusammenberuffung, sich selbst willig in
Stockholm, auf den 30 Tag nach des Königes
Tode, zu der Wahl-Verrichtung einzufinden. Solte
nun jemand so unbedachtsam seyn, und seine
Pflicht vergessen,, daß er, innerhalb der Stände
allgemeinen Zusammenkunfft, durch einseitige
Verpflichtung oder heimliche Zusammenstifftung,
etwas würckete, ausbrütete, oder vornähme, die
Königl. Wahl an sich zu bringen, den solten die
Stände als einen Stöhrer der Ruhe und der
allgemeinen Wohlfarth ansehen. |
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Damit bey der Wahl nicht allzu viel
Zeit
verstreiche, so wird bisweilen in den
Reichs-Grund-Gesetzen die Zeit mit ausgedrückt,
binnen welcher sie mit der Wahl zu Ende kommen
sollen. In Pohlen müssen sie innerhalb 6 Wochen
das Wahl-Negotium endigen. Jedoch gehet dieses
nicht allenthalben an. |
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Der
Ort, wo die Wahl vorgenommen werden
soll, ist ebenfalls determiniret, jedoch veranlassen
einige Umstände die
Veränderung desselben. Die
alten Könige und
Fürsten in den Nordischen
Reichen sind schon in den ältesten
Zeiten
ordentlich erwehlet worden, und die Fürnehmsten
des
Volckes haben bey der Wahl auf grossen
Steinen (aber nicht auf den Grab-Monumenten, wie
D. Major vermeynet) gestanden, und haben, in
Gegenwart der gantzen Versammlung, auf die
Person gestimmet, welche über sie herrschen
solte, damit anzudeuten, daß ihre Wahl-Stimme
fest und beständig seyn solte. Auf solche Weise
soll Humble, der andere König in Dännemarck,
erwehlet seyn. |
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Wahl-Steine sollen in Seeland, bey der längst
zerstöhrten
Königlichen Residentz-Stadt Leire, und
darunter ein grosser Stein, mit
Nahmen Königstuhl,
gestanden haben. Solche Wahl-Steine, an der Zahl
12, hat man auch in Schweden, bey der
Stadt
Upsal, gehabt, und in der Mitte hat ein grosser
Stein, Morastein genannt, gestanden; da vorzeiten
die Könige erwehlet worden sind. |
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Die Wahl der alten
Könige in Dännemarck ist
an vier unterschiedlichen
Orten geschehen, und
bestätiget worden: Als |
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- in Seeland, bey der zerstöhrten
Stadt Leire;
- In
Schonen, auf Lolbars-Hügel, bey der Stadt
Lunden;
- In Jütland, bey der Stadt Wyburg;
- Und in
dem
Hertzogthum Schleßwig, auf Urnhövit, nicht
weit von der Stadt Apenrade.
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Der Königlichen Wahl auf Urnhövit und bey
Wyburg gedencket Saxo, (L. XIV. …) An diesen
Orten ist der heydnische König
Sivard, dieses
Nahmens der
III, durch die höchsten
Wahl-Stimmen des gantzen Dänischen
Volckes,
erwehlet worden, wie aus die- |
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{Sp. 715|S. 371} |
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sen
Worten des dänischen
Geschicht-Schreibers abzunehmen ist: |
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„Sivordus, summis totius Daniae concionis
suffrgiis, paternum apprehendit imperium.„ D.i.
„Sivard hat durch die höchsten Wahl-Stimmen des
gantzen Dänischen Volckes, das väterliche Reich
überkommen.„ |
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Die Wahl der hohen Landes-Obrigkeit fiel
gemeiniglich auf das
Königliche oder
Hertzogliche
Geschlecht, wie denn
Saxo die Dänischen, Snoro
Sturleson die Schwedischen und Norwegischen
Könige, aus der Königl. Stamm-Linie herführen,
und die ordentliche Succeßion der
Söhne nach
ihren
Vätern, von einem Jahrhunderte zu dem
andern, beschreiben. Unter den Königl. Printzen
hat man den ältesten nach des Vaters
Tode zu
erwehlen gepfleget. |
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In Pohlen ward der Wahl-Tag in vorigen
Zeiten
in Petrikow gehalten. Seit dem aber das
Groß-Hertzogthum Litthauen mit Pohlen vereiniget
worden ist, hat man allezeit eine halbe Meile von
Warschau, nicht weit von dem
Dorffe Wola, in dem
freyen Felde, die Wahl angestellet. |
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Es liegt einigen
Reichs-Ständen, oder
Reichs-Officianten insonderheit ob, daß sie die zu
der Wahl nöthigen Anstalten besorgen müssen.
Also muß allezeit der
Chur-Fürst von
Sachsen, als
Vicarius des Heil. Römischen Reichs, nach dem
Abgange des Römischen
Kaysers, an den
Reichs-Erb-Marschall, den
Graf von
Pappenheim,
schreiben, daß er die bey den Wahl-Tägen
vormahls gehaltenen Acta ungesäumt aufsuchen,
einen Reichs-Quartier-Meister annehmen,
denselben nach Franckfurt am Mayn abfertigen,
ingleichen an den
Magistrat zu Franckfurt am Mayn
schreiben soll, bey der bevorstehenden Wahl, die
Nothdurfft wegen der
Victualien, der Fütterungen
und Logimenter, zu verschaffen, auch dem
Reichs-Quartier-Meister mögliche Beförderung zu
thun. |
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Die auswärtigen Pouissancen, insonderheit
aber die benachbarten, unterlassen nicht, ihre
Gesandten zu den
Reichs-Ständen abzuschicken,
damit sie dem bevorstehenden Wahl-Negotio
beywohnen mögen, und ihr Interesse auf das
best-möglichste wahrnehmen. Die Abgesandten
lassen ihre Ankunfft alsofort den Principalen, dem
Königl. Senat, den vornehmsten Reichs-Ständen,
Reichs-Officianten, und wie sie etwan weiter
heissen möchten, zu wissen thun, und werden
nachgehends, nach dem an einem jeden
Orte
eingeführten Ceremonielle, introducirt und tractirt.
Je mehr das Interesse eines Potentaten mit dem
Lande, welchen ein
Regent vorgesetzet werden
soll, verknüpfft ist, je mehr erfordert die
Vorsichtigkeit, daß er bey dem Wahl-Negotio vor
das Heyl seines Landes, durch seinen Gesandten,
vigiliren lasse. |
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Gleichwie der Römische Pabst, bey allen
Negotien, vor das Wachsthum seiner Kirche und
die Ausbreitung seiner Religion besorgt ist, also
müssen seine Nuntii bey allen Wahlen der
Römisch-Catholischen Häupter mit concurriren.
Die zu den Wahl-Handlungen abgeschickten
Gesandten müssen eine kluge Conduite
beobachten, damit sie alle Stände careßiren, und
keinen eintzigen vor den
Kopf stossen; Denn wo
dieses nicht geschicht, werden sie ihr Vornehmen
nim- |
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{Sp. 716} |
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mermehr zu dem gewünschten Ende bringen.
Sie müssen unter der Hand ihre Desseins formiren,
sich aber niemahls auf eine öffentliche oder
odieuse Weise in die Regierungs-Sachen und
Reichs-Geschäffte mischen. |
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Bey den Pohlnischen Wahl-Tagen ist eine
höchst nöthige
Eigenschafft vor ausländische
Minister, welche auf einige Weise das Interesse
ihrer hohen
Herren Principalen mit dabey zu
besorgen haben, daß sie nicht allein beredt,
sondern auch freygebig und großmüthig seyn,
damit sie, durch allerhand Complaisance, stattliche
Banquete, insonderheit aber durch ihr
Geld, die
Stimmen, so wohl der Senatoren, als des
Adels,
gewinnen mögen. Ja, es wird von den
Abgesandten, als ein unentbehrlich Stück,
erfordert, eine grosse Figur zu machen, offene
Tafel zu halten, viel Geld aufzuwenden, und
ansehnliche Geschencke auszutheilen, weil sonst
die auf den Wahl-Tag versammleten
Stände, wenn
sie nur den geringsten Argwohn einiger
Sparsamkeit, oder Kargheit, bekommen, alsobald
den
Schluß daraus machen, daß der Principal
eines solchen Ambassadeurs ein
armer und
unvermögender Herr seyn müsse, daher sie sich
auch nachgehends gar schwerlich entschliessen,
denselben, oder denjenigen, den er vorgeschlagen
hat, auf den Thron zu erheben. Gleichergestalt
haben sie
Ursach, mit allem ersinnlichen Fleisse
sich zu bemühen, daß sie die Clerisey auf die Seite
bekommen. |
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In den
Reichs-Satzungen und
Grund-Gesetzen werden auch gewisse Requisita
von demjenigen, der zu dem künfftigen
Regenten
erwehlet werden soll, erfordert: Insonderheit aber
die Religion, zu welcher er sich bekennen soll,
ausgedrücket. Also soll ein Römischer
Kayser der
Geburt nach ein
Deutscher, seiner Ankunfft nach
von Durchlauchtigem Herkommen, in Ansehung
seiner
Güter
reich und mächtig, der Religion nach
kein Ungläubiger und kein Ketzer seyn. Der
Schwaben Spiegel sagt bey dem
Goldastus, in
dem I Theile der Deutschen Reichs-Satzungen
(…) |
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„Einen lahmen, meuchelsüchtigen Mann, und
der in den Bann oder in der Acht ist, oder ein
Ketzer, den sollen die Fürsten nicht zum König
kiesen. Kiesen sie aber diesen, so verwerffen ihn
wohl die andern Fürsten mit Recht.„ |
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Da sich bisweilen, bey der Erledigung eines
Thrones, viel Europäische Printzen auf eine Crone
Rechnung machen, so sind sie einer frühzeitigen
Wahl eines Nachfolgers, soviel sie können,
entgegen, damit sie durch das trainiren,
Hoffnung
behalten, auch hierbey zu reußiren. Ist einer, oder
der andere, dem etwan ein vermeyntliches
Recht
an der Crone zustehet, oder, der sich eingebildet,
daß er nothwendig dabey mit concurriren müssen,
ausgeschlossen worden, so schickt derselbe
solenne Protestationen wider die Wahl ein, und will
die geschehene Wahl hiedurch unkräfftig machen,
und für null und nichtig erklären. |
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Ist von einer starcken Faction des
Reichs
wider die Verfassung der
Grund-Gesetze, eine
unrechtmäßige Wahl getroffen worden, so
protestiren die andern
Stände wider die Wahl, so
die übelgesinneten zu dem
Nachtheil der
Gesetze
und Constitutionen, unternommen haben, sie |
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{Sp. 717|S. 372} |
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halten das gegenseitige Verfahren vor
Attentata, und verhoffen, daß alle
Könige,
Fürsten,
und andere Christliche Staaten, es mit Befremden
ansehen, und denjenigen Printzen, der, durch die
freyen Stimmen ihrer Nation, auf den Thron
erhoben worden ist, vor ihren
rechtmäßigen
Souverain erkennen werden; Sie
publiciren öffters
Manifeste, und erklären sich darinnen, daß sie
bereit wären, den von ihnen erwehlten Fürsten bis
auf den letzten Bluts-Tropffen zu vertheidigen, den
andern aber würden sie nimmermehr für ihren
Herrn erkennen, sondern alle diejenigen, die bey
der gegenseitigen Wahl gewesen, und derselben
auf einige Weise Aßistentz geleistet, für Feinde des
Vaterlandes achten. |
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Von
Rechtes wegen, sollen die Stimmen frey
seyn; Sie werden aber bey vielen, ja, man möchte
wohl sagen, bey den meisten, durch
Geld, oder
durch
Affecten, gelencket, daß sie bey ihrer Wahl
nicht auf die Wohlfarth des
Reiches, wie es wohl
seyn solte, sondern vielmehr auf ihre eigenen
intereßirten Absichten, sehen. Ob schon zuweilen
von den Eligenten ein Jurament erfordert wird, daß
sie nach ihrem besten Wissen und Gewissen einen
Regenten erwehlen wollen, und wenn auch gleich
die Sammlung der Stimmen in den
Grund-Gesetzen ausgemacht und vorgeschrieben
wird, so wird doch öffters die Unordnung nicht
dabey vermiethen, das tumultuarische Wesen und
die Affecten behalten dabey die Oberhand, und es
wird nicht selten derjenige erwehlt, der es am
wenigsten vermuthend gewesen, und es auch
vielleicht am wenigsten würdig ist. |
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Bey einigen Wahl-Reichen haben die
Väter
ihre Printzen vorgeschlagen, ihre Tugenden
gerühmet, und sie dem
Volcke auf das Beste
angepriesen; Sie haben aber, in diesem Falle,
durch andere Pouissantzen, grosse Hinderniß
angetroffen, indem sie, durch ihre Gesandten, der
Nation vorstellen lassen, wie eine solche Wahl auf
alle Weise zu dissuadiren sey, und wie man
hierdurch auf nichts anders abzielete, als ein
Wahl-Königreich in ein Erb-Königreich zu
verwandeln. Jedoch haben sich auch die Eligenten
nicht allezeit an die gegenseitigen
Remonstrationen gekehret, sondern bisweilen den
Vätern, die sich bey dem Volcke
Liebe erworben,
hierinnen favorisiret, und ihre Erben, wenn sie
Nachfolger der väterlichen Tugenden gewesen
sind, des Wahl-Rechts ohnbeschadet, zu den
künfftigen Cron-Folgern des
Königreiches
bestimmet. Bisweilen hat es auch wohl gar einigen
geglücket, daß sie sich selbst erwehlen können;
Sie haben gesagt, sie kenneten sich selber besser,
als einen andern, auf sich votirt, und nachgehends
bey andern Beyfall erhalten. |
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So bald ein
Regent erwehlet worden ist, legen
sie ihm eine
Capitulation, oder gewisse
Artickul, vor,
die er nothwendig eingehen muß bevor die
Proclamation ihren Fortgang haben kan. Es sind
dieselben vor nichts anders anzusehen, als vor
einen Contract, oder Vergleich, der zwischen dem
künfftigen
Könige und dem
Volcke aufgerichtet
worden ist. Diese Pacte, Convente, oder wie sie
sonst genennet werden können und mögen,
müssen die Regenten gemeiniglich eydlich
bestärcken, und die Nationen hierdurch in
Sicherheit setzen, daß sie denselben in allen und
jeden Puncten und Clausuln nachleben wollen.
Der |
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{Sp. 718} |
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Haupt-Punct kommet in diesen Capitulationen
darauf an, daß sich die Könige keiner Succeßion,
oder Erbschafft über das Königreich, anmassen,
oder darnach trachten wollen, die Crone auf ihre
Erben, oder Nachkommen, oder Jemand anders,
ohne Einwilligung des Volckes, zu transferiren.
Über diesen Haupt-Punct, dingen sich die
Wehlenden unterschiedenes sonst noch aus, so zu
ihrem Interesse, oder Honeur, gereicht, und
reguliren zugleich einige Puncte in dem
Ceremoniel-Wesen. Also haben die
Chur-Fürsten,
in denen mit den Römischen
Kaysern errichteten
Wahl-Capitulationen, pacisciret, daß ihre
Gesandten in den Kayser- und Königlichen Höfen,
und in den Capellen, den Botschafftern der
auswärtigen Republiqven, und auch den
Fürsten in
Person, ohne Unterschied vorgehen sollen. |
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Vor der Wahl wird gemeiniglich ein
Gottes-Dienst in der Kirche gehalten, und werden
dabey viel
Lateinische Gesänge abgesungen, daß
ihnen der
Heil.
Geist zu dieser Wahl nöthige
Erleuchtung
verleihen wolle; Es geschiehet aber
dieses Absingen mehrentheils nur zu dem
Scheine. |
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Die geschehene Wahl wird dem
Volcke,
entweder durch Herolde, oder auf andere Weise,
durch Trompeten- und Paucken-Schall, und wie es
an einem jeden
Orte hergebracht ist, bekannt
gemacht, und nachgehends eine solche
Abkündigung der geschehenen Wahl durch ein
vielfaches Vivat solenisiret und begleitet. |
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Ist ein neuer Pabst erwehlet, so zeiget sich der
Ceremonien-Meister auf dem Altare der St.
Peters-Kirche, und thut ihm die geschehene
Erwehlung mit lauter Stimme kund. Hierauf lässet
sich ein allgemeines Freuden-Geschrey hören, es
werden alle Glocken geläutet, es erschallen
Trompeten und Paucken, und das grobe und kleine
Geschütz wird abgefeuert. |
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Dem erwehlten Printzen wird die geschehene
Wahl durch eine
solenne Ambassade notificiret.
Also ward in dem Jahr 1697. dem
Durchlauchtigsten
Chur-Fürsten zu
Sachsen,
Herrn Friedrich Augusten, durch eine grosse
Gesandtschafft, so die Republick Pohlen nach
Tarnowitz zu ihm abschickte, die getroffene Wahl
zu wissen gethan, und der Groß-Feld-Herr,
Jablonowsky, legte eine wohlgesetzte
Rede dabey
ab. Dergleichen geschahe auch in dem
Nahmen
des Groß-Hertzogthums Litthauen, und in dem
Nahmen des gesammten Pohlnischen
Adels, dem
Könige
Johann Sobiesky. |
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Ist nun dem designirten Successor die Wahl,
entweder durch Gesandten, oder durch Briefe,
intimirt worden, so findet er sich gar bald zu der
Crönung ein, sintemahl es heutiges Tages gar ein
rarer Zufall wäre, wenn ein grosser
Herr eine Crone
anzunehmen sich weigern wolte; Wiewohl man in
den abgewichenen Zeiten einige dergleichen
Exempel in den Geschichten antrifft. Dem
Chur-Fürsten zu
Sachsen,
Friedrich dem Weisen,
ward, nach Abgang des
Kaysers
Maximilians des I,
das Kaysertum offeriret, er schlug es aber
Großmüthig aus. |
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Auf die glücklich vollzogene Wahl, werden mancherley Medaillen und
Schaustücke geschlagen. Also sahe man auf die Wahl
Kayser
Carls des VI, und dessen Wiederkunfft in
Deutsch- |
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{Sp. 719|S. 373} |
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land, folgende Schau-Müntze: Der Kayser
stund in der alten Tracht eines Sieg-prangenden
Überwinders, als gleichsam mit einem Fusse aus
der Spitze eines Römischen Schiffes aussteigend,
(wie solches auf den alten
Müntzen die
glückseligen Züge und
Thaten zu Wasser
vorstellet) mit der einen Hand hielt er das güldene
Vließ, welches er, als das Ehren-Zeichen der
Spanischen Crone, als ein anderer Jason, zu
Wasser und Lande, durch so viel Heroische
Thaten, erobert hatte, und zugleich eine
Erd-Kugel
mit dem Phönix, als das Bild der wieder
hergebrachten glückseligen
Zeiten; Mit der andern
Hand empfieng er, bey siegreicher Wiederkunfft,
die, durch allgemeine Wahl, aufgetragene
Sieges-Crone, von dem zurück kommenden Glück.
Die Überschrifft: Lustratis terra marique finibus,
zeigete an, daß dieses geschehen sey, da er, nach
altem Gebrauche vieler
Völcker, vor Antritt der
Regierung, die
Grentzen zu Lande und Wasser,
und zwar mit Sieg und höchster
Ehre, besichtiget
habe. Unten, in dem Abschnitte, las man die
Worte:
Fortuna redux M. D CCXI. |
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Literatur |
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Wolffs Gedancken
von GOtt, der Welt und Seele, Theil II. …
- Zimmermanns Natürl. Erkänntniß GOttes, der Welt
und Mensch …
- Wagners Freyheit des Willens …
- Rambachs Dogmat. Theol. Th. I. …
- Böldickens
Theodicee …
- Schöttgens Antiqvitäten-Lexic. …
- Miri Lexic. Ant. Eccl. …
- Löders Histor. Theol. Syst.
Th. I. …
- Jablonski Lexic. …
- Syrbii Anweis. zur
Weißheit …
- Heinsii Kirchen-Histor. Th. I. …
- Busch
vom Te Deum Laudamus …
- Bergers Synchronist.
Univ. Hist. Tabell. X. Num. 4.
- Hübners Polit. Hist.
Th. III. …
- Dithmars Geschich. des ritterl.
Johannis-Ordens …
- Schmiedens Polit. Frag.
- Weisens, Th. II. …
- Zschackwitzens
Rechts-Ansprüche, Th. II. …
- Rohrs Ceremon.
Wissensch. grosser Herrn …
- Arnkiels Mitternächt.
Völcker, Th. I. …
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Siehe auch |
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