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Quellenangaben |
3. Pufendorf bis heute |
Der dritte Periodus geht von Pufendorfen an, und erstrecket
sich bis auf ietzige Zeiten. Die
Verdienste, die
Pufendorf bey
dieser
Wissenschafft hat, sind sehr groß, und ob sich zwar im Anfang
verschiedene wider ihn setzten, so
wuste er sich doch nicht nur selbst
gut zu
vertheidigen; sondern es sind auch seine
Schrifften gar bald in grosse
Hochachtung kommen, daß sonderlich allerhand Anmerckungen darüber
geschrieben
worden. |
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Pufendorf |
Hier kan fast das meiste
gesagt werden, was zur Historie der natürlichen
Rechts-Gelehrsamkeit gehöret. Es soll alles kurtz zusammen genommen, und nur das
nöthigste angeführet werden, wozu gehören |
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1) |
seine
Schrifften: In seiner Gefangenschafft schrieb er anfangs Elementa jurisprudentiae universalis, in deren Vorrede er
bekennet, daß er Weigeln, dem Grotius und
Hobbes viel zu dancken habe. Als er zu Lunden in Schonen
Professor worden, ließ er 1672 ein vollständiges |
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{Sp. 1198} |
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Systema unter dem
Titel: Jus naturae et gentium, an das Licht
treten, welches er nach der Zeit sehr vermehrt herausgegeben, und daraus das
bekannte Compendium de officio hominis et civis gezogen. Er legte die
Socialität
zum
Grunde, und wolte daraus alles herführen, verbesserte vieles, was Grotius
übersehen hatte, besonders an der scholastischen Lehre, was die
Moralität der
Handlungen ohne Absicht auf das
Gesetz betrifft, und was andere dergleichen
Lehren mehr sind. |
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Er versahe es mit seinem
Principio, daß er alles aus der
Geselligkeit leiten wolte, welches zwar ein wahrer und deutlicher, aber kein
hinlänglicher Grund-Satz, indem man daraus die
Pflichten gegen
GOTT und gegen
sich nicht
beweisen kan. Eben darüber gieng der meiste Streit mit ihm an, daß
man ihm vorwurff, er hielte nichts von den Pflichten gegen GOTT, davon er auch
in dem grössern
Wercke nichts gedacht. |
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In dem Compendio handelte er zwar von diesen
Pflichten in
einem besondern Capitel; indem er sie aber aus der
Geselligkeit leitete, so
entstunde ein neuer Vorwurff, daß, wenn die Geselligkeit der
Grund, warum man
GOTT verehren müste, so würde folgen, daß die Religion nur als ein Mittel, die
äusserliche Ruhe zu erhalten, anzusehen: |
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2) |
seine Gegner, darunter die vornehmsten waren Josua
Schwartz, Nicolaus Beckman, Johann Adam Schertzer, Valentin Alberti, Johann
Joachim Zentgrav, Samuel Strimesius, Friedrich Gesenius, welche zwar
verschiedene
Dinge mit
Grund wider ihn erinnerten, besonders, was seinen
Grund-Satz betraff; sie warffen ihm aber viele Dinge ohne
Ursach vor, und
giengen mit ihm allzu hart um; Der meiste
Verdruß aber kam daher, daß er etwas
frey
geschrieben, und die Scholasticos angegriffen hatte. Es gieng ihnen schwer
ein, daß sie unter andern die
objectivische Moralität solten fahren lassen. |
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Von dem angeführten Alberti ist zu mercken,
daß er in dieser
Sache nicht nur mit
Pufendorffen, sondern auch
mit dem Thomasius gestritten. Er schrieb selbst ein Compendium
juris naturae orthodoxae theologiae conformatum, und leitete darinnen
das Recht der Natur aus dem
Stande der Unschuld, worinnen er es in so weit
versahe, daß, da er das natürliche Recht, wie es nach dem
Falle beschaffen, zu
erwegen hatte, er selbiges aus dem Paradies herführen wollen, indem ein
natürlicher
Mensch nichts davon
erkennet, auch nachdem durch den
Fall sich der
Zustand der Menschen gar sehr verändert, nunmehro viele
Pflichten nöthig sind,
die im Stande der Unschuld nicht gewesen wären. Erweget man aber das natürliche
Recht, wie es nach der
Heiligen Schrifft zu betrachten, und man hat mit Leuten
zu thun, welche die Heilige Schrifft annehmen, so hat er eben nichts unrechtes
gelehret, daß man den
Ursprung desselben in dem Paradies suchen müste. Es hat
auch Leibnitz in einer Epistel, die in dem neuen Bücher-Saal
tom. 1. p. 836. stehet, verschiedenes an dem Compendio |
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{Sp. 1199|S. 617} |
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3) |
seine Ausleger. Das grosse
Werck, oder das Jus naturae
et gentium, ist mit einigen Noten von Johann Nicolaus Hertius
erläutert worden, dessen Edition 1706 herauskommen, so man auch nicht
nur in das Deutsche; sondern auch in das
Frantzösische übersetzet, wiewol die
Arbeit des Hertius nicht viel auf sich hat. |
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Mehrere
Geschicklichkeit hat dabey Johann Barbeyrac
erwiesen, dessen Frantzösische Ubersetzung sowol, als die beygefügten
Anmerckungen vortrefflich gerathen. Die andere vermehrtere Edition ist zu
Amsterdam 1712 herauskommen. |
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Uber das Compendium de officio hominis et civis
haben sie mehrere gemacht, als |
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- Immanuel Weber, dessen Noten gar kurtz gerathen, und
ist in der Edition, die 1715 zum Vorschein kommen, zugleich auch die
Leibnitzische Epistel beantwortet worden:
- Immanuel Proeleus, von dem Deutsche Anmerckungen, nebst
einer kurtzen Historie dieser Disciplin 1709 ediret sind:
- Gottlieb Gerhard
Titius, dessen Noten so beschaffen,
daß sie mehr zur Logick und Metaphysick, als zum natürlichen Recht gehören,
die 1703 zum Vorschein kommen, und nachgehends wieder gedruckt worden:
- Johann Barbeyrac, der dieses
Buch nicht nur
Frantzösisch übersetzet, sondern auch einige Anmerckungen dazu gemacht,
welche Arbeit 1718 vermehrter herauskommen;
- Andreas Adam Hochstetter, in dem Collegio
Pufendorfiano 1710, welches das weitläufftigste
Werck, so wir hierinnen
haben, wiewol er viele
Dinge, die nicht zur
Sache gehören, eingemischet:
- Dietrich Hermann Kemmerich, der den Pufendorfium
enucleatum 1716 herausgegeben:
- Gottlieb Samuel Treuer, der dieses
Buch mit vielen
Anmerckungen 1717 ediret:
- und Johann Jacob Lehmann, der es 1721 auch mit Noten
herausgegeben.
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Thomasius |
Ob sich wol die meisten, wie aus den angeführten zu ersehen, entweder über
den Grotius, oder über
Pufendorfen gemacht, so
haben sich doch auch viele gefunden, welche lieber ihre eigene
Gedancken in
richtiger
Ordnung von dem natürlichen Recht vortragen, als über eines andern
Anmerckungen
schreiben wollen, dergleichen sind |
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1) |
Christian
Thomasius, welcher nach dem
Pufendorfen der erste gewesen, der an diesem
Werck Hand
anlegte. Er schrieb 1688 die Jurisprudentiam divinam, welche ein
doppeltes Absehen haben solte. Denn einmal wolte er die Lehr-Sätze des
Pufendorfs vertheidigen, und die Streitigkeiten, die bisher entstanden
waren, untersuchen, deswegen er den Grund-Satz von der
Socialität weiter
bewiese, auch sonderlich die
Meynung des Herrn Alberti genau
prüffte; hernach wolte er
beweisen, daß ein allgemein willkührliches
Gesetz sey,
worinnen er auch die
Sache so deutlich vorstellte, daß, ob schon einige von
ihnen, als Grotius, und von den Theologen, Johann
Conrad Dannhauer und Johann Adam Schertzer auf diese
Meynung kommen waren, so hatten sie doch dieselbige nicht so auszuführen gewust. |
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Doch was er hier geschrieben, gefiel ihm nachgehends zu
ändern, und das geschahe in denen Fundamentis juris naturae et gentium,
die 1718 vermehrter herausgekommen. Denn hierinnen hat er das erste
Buch seiner
Jurisprudentiae divinae |
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{Sp. 1200} |
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gantz geändert; über die zwey übrigen aber Anmerckungen
gemacht. Er hält hier die natürlichen Gesetze vor keine eigentliche
Gesetze;
sondern nur vor wohlmeynende Rathschläge, und setzet zum
Grund dieses
natürlichen Rechts: man müsse alles thun, wodurch man sein
Leben erhalten, und
sich glücklich machen könte, woraus er denn dreyerley
Regeln des ehrbaren, wohl
anständigen und des gerechten ziehet, und daher drey besondere Grund-Sätze
annimmt, und die allgemeinen willkührlichen Gesetze nicht vor Regeln der
Gerechtigkeit; sondern der Tugend hält: |
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2) |
Johann Franciscus
Buddeus, welcher nicht
nur in dem andern Theil der Elementorum philosophiae practicae die
natürliche Rechtsgelehrsamkeit völlig vorgetragen; sondern auch viele besondere
Materien daraus erläutert hat, die man in den Selectis juris naturae et
gentium, die 1704 und 1717 herauskommen, antrifft. Er hat auch über
verschiedene Puncte, z.E. wegen der objectivischen Moralität, die er mit
Pufendorfen verworffen, ingleichen wegen der allgemeinen willkührlichen
Gesetze
GOttes Streit gehabt: |
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3) |
Johann Balthasar Wernher, welcher
Elementa juris naturae et gentium ex universali principio deducta, nec non ad
usum in jure civili passim accommodata edirt, die 1705 auch 1720 heraus
kommen sind: |
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4) |
Heinrich Ernst Kestner, von dem Jus
naturae et gentium ex ipsis fontibus ad ductum Grotii, Pufendorfii et Cocceji
derivatum 1698 und 1705 vorhanden. |
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5) |
Johann Georg Wachter, dessen Origines
juris naturalis, sive de jure naturae humanae demonstrationes mathematicae
1704 zum Vorschein kommen; die aber sehr dunckel geschrieben sind: |
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6) |
Georg Beyer, dessen Delineatio juris
divini naturalis et positivi universalis sich wegen ihrer Deutlichkeit und
Kürtze sehr beliebt gemacht hat, und ist 1712 und 1716 gedruckt worden: |
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7) |
Friedrich Herrmann Cramer, welcher einen
kurtzen Entwurff des Natur- und Völcker-Rechtes, darinnen dessen allgemeine
Grund-Regeln vorgestellet, und mit Vernunfft-Schlüssen bestärcket werden, 1715
drucken lassen. |
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8) |
Ephraim Gerhard, dessen Delineatio
juris naturalis, sive de principiis justi libri tres 1712 herauskommen
sind, worinnen der Auctor die Grund-Sätze des Herrn Thomasius
angenommen: |
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9) |
Michael Heinrich Griebner, welcher
Principia jurisprudentiae naturalis in vier
Büchern 1717 drucken lassen,
die kurtz und deutlich abgefasset sind: |
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10) |
Johann Georg Wagner, von welchem 1719
herauskommen Juris naturalis et gentium liber elementarius, solida
obligationis fundamenta et praecipua juris civilis privati principia methodo
demonstrativa exhibens: |
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11) |
Christian
Wolff, von dem wir hieher
rechnen können seine vernünfftige Gedancken von der Menschen Thun und Lassen,
die 1720 und 1722 zum Vorschein kommen; ingleichen Gedancken von dem
Gesellschafftlichen Leben der Menschen, die aber auch in das Verzeichniß der
Bücher zur
Sitten-Lehre und der
Politick gehören, indem er die unterschiedene
Disciplinen der
Moral nicht aus einander gesetzet hat: |
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12) |
Jacob Gabriel Wolff, von welchem die
Institutiones jurisprudentiae naturalis, tum privatae, cum publicae 1720
herauskommen sind, in denen er dem Herrn Tho- |
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{Sp. 1201|S. 618} |
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masius folget, auch zugleich das Natur- und
Völcker-Recht nach den
Regeln der
Klugheit betrachtet hat: |
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13) |
Adam Friedrich Glafey, von dem wir 1723
ein Vernunfft- und Völcker-Recht bekommen, dem er eine Bibliothecam juris
naturae et gentium beygefüget hat. |
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14) |
Jacob Friedrich Ludovici, von dem man
1724 doctrinam juris naturae juridice consideratam gedruckt bekommen,
der sich auch hierinnen durch seine Historie bekannt gemacht hat. |
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15) |
Nicolaus Hieronymus Gundling, der in dem
dritten Theil von dem via ad veritatem die natürliche
Rechtsgelehrsamkeit sehr deutlich abgehandelt, und den äusserlichen Frieden zum
Grund geleget hat. |
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16) |
Joh. Lorenz Fleischer, der in seinen
1722 edirten Institutionibus juris naturae et gentium gewiesen, er sey
ein
Schüler und treuer Nachfolger des Herrn Thomasius. |
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17) |
Nicolaus Pragemann, von dem 1720 eine
Jurisprudentia naturalis herauskam, die aber nicht völlig zu
Stande
gebracht worden, indem der Auctor darüber
starb. |
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besondere Materien |
Hierbey könte man es bewenden lassen, nachdem die meisten
Bücher angeführet
worden. Es verlohnt sich aber in Ansehung der Vortrefflichkeit dieser
Wissenschafft gar wohl die Mühe, daß man sich noch ein wenig bey einigen
besondern
Materien aufhalte, und die dahin gehörige
Scribenten anführen, und
etliche Controversien kürtzlich berühre. Solche besondere Materien können
füglich in zwey Classen eingetheilet werden. |
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1. Existenz der natürlichen Gesetze |
Einige betreffen das natürliche Recht an sich selbst überhaupt; andere nur
gewisse Stücke aus demselbigen. Zu denen
Materien, die das natürliche Recht
selber betreffen, gehöret vor das erste die Frage von der
Existenz der
natürlichen Gesetze, welche von verschiedenen geläugnet, zweiffelhafftig und
ungewiß gemacht worden, so bald aus diesen, bald aus jenen
Gründen geschehen
ist. |
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Daß einige von den alten
Weltweisen keine andere Gerechtigkeit, als die
entweder von dem eignen
Nutzen, oder von den bürgerlichen
Gesetzen herrühret,
zulassen wollen, ist schon oben erinnert worden. Von den neuern Zeiten gehöret
hieher Benedict Spinoza, daß sie er keinen
GOtt geglaubet, also
konte er auch keine natürliche Gesetze zu geben, und ob er wol in seinem
Tractatu theologico-politico von einem natürlichen Recht
redet, so
verstehet er doch nichts anders dadurch, als den natürlichen Trieb eines
Menschen, und meynet, es sey alles erlaubet, wozu der Mensch Lust habe. Diesem
kan man den Hobbes beyfügen, von dem wir oben schon geredet. |
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Von denen, die aus den natürlichen Gesetzen nur Rathschläge machen wollen,
unter denen Thomasius der vornehmste, und zwar in den
Observationibus Halensib. tom. 6. observ. 27. und in den
Fundament. jur. nat. et gent. lib. 1. cap. 5. §. 34. hat man auch
erinnert, es sey diese
Meynung so beschaffen, daß in der That dadurch das
natürliche Recht geläugnet würde. Im Jahr 1722 ist Albert Ripers
Dissertatio de lege ac legibus divinis in genere, et de legibus in
specie zum Vorschein kommen, worinnen p. 102. diese
Meynung
widerleget wird. |
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Feinde des natürlichen Rechts |
Unter die Feinde des natürlichen Rechts gehört vornehmlich der
Auctor des so genannten Lichts und Rechts, der in der ersten Entdeckung
cap. 2. dasselbige schlechterdings verwirfft, |
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{Sp. 1202} |
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und dergleichen auch in der dritten Entdeckung cap. 2. mit dem
Völcker-Recht thut; So will auch der Herr Thomasius in seiner
plenior. histor. jur. nat. cap. 6. §. 52. p. 127. den
Praschium in diese Classe gebracht wissen. |
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Im Jahr 1719 kamen zu Halle Dubia juris naturae in 4 heraus,
worinnen man allerhand Zweiffel wider die bisherige Lehre von dem natürlichen
Recht, wie man dasselbe nach seiner
Existentz
bewiesen, nach seinem
Wesen
beschrieben, und sich um gewisse Grund-Sätze bekümmert, vorgestellet. |
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Ein mehrers von der Existentz des Natur-Rechts, siehe im
Artickel:
Natur-Gesetze. |
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2. Stand der Unschuld |
Hat es mit der
Existentz der natürlichen Gesetze seine Richtigkeit, so fällt
eine neue Frage für, ob solches im
Stande der Unschuld statt gehabt? welches
einige geleugnet, andere hingegen behauptet haben, wie dieses aus dem nur
angezogenen
Artickel zu
erkennen ist. Von welcher Controvers diejenige
unterschieden ist, ob man den Stand der Unschuld zum
Principio des natürlichen
Rechts setzen müsse? |
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3. Prinzip des natürlichen Rechts |
Drittens hat es wegen des
Principii des natürlichen Rechts manche
Disputen
gegeben, da man bald dieses, bald jenes angenommen und bestritten; oder gar
gemeynet, es sey nicht nöthig, daß man einen Grund-Satz habe; oder die
Controvers vor eine Logomachie ausgegeben. Wenigstens gehört sie überhaupt nicht
sowol zu der natürlichen Rechts-Gelehrsamkeit; als vielmehr zur Logick. |
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Unter dem
Artickel:
Natur-Rechts (Grund-Satz des) haben wir
eine vollständige Historie von denen
Principiis des natürlichen Rechts gegeben.
Sonderlich sind diejenigen hier zu mercken, darüber ein und der andere Streit
entstanden ist. Dieses ist unter andern geschehen mit dem
Principio des
Alberti, des Praschii, des
Pufendorfs,
des
Cocceji, u.s.w. |
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4. Allgemeine Gesetze Gottes |
Vierdtens kan hier mit gutem Fug des Streits wegen der allgemeinen
willkührlichen Gesetze
GOttes Erwehnung geschehen. Denn es entstund die Frage,
ob man dergleichen hätte? welches die Kennzeichen derselbigen, und was man vor
Gesetze nach derselbigen anzunehmen? Da denn einige solche angenommen, anderer
aber verworffen, und zum Theil ihre vorige
Meynung hierinnen geändert. Das
vornehmste komme darauf an. |
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Thomasius gab sich hierinnen zuerst die Mühe, diese
Gesetze
genauer zu untersuchen, und die Kennzeichen davon anzugeben. Er machte damit den
Anfang in seiner
Disputation de crimine bigamiae, die 1685 zu Leipzig
heraus kam, deren Inhalt Ludovici in der Delineat.
historiae juris divini naturalis et positivi universalis §. 114. p.
180. edit. 2. erzehlet, welches er nachgehends in der
Jurisprudentia divina weiter ausführte, und zeigte nicht nur überhaupt die
Beschaffenheit dieses
Rechts und dessen Unterscheid von dem natürlichen: sondern
gieng auch die besondern Gesetze, die dahin gehörten, durch. |
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Es wurde diese Lehre nicht von allen auf gleiche Art aufgenommen, wiewol
viele sich fanden, welche die
Principia davon an sich selbst vor gegründet
hielten, und ebenfalls Leges divinas positivas universales behaupteten,
als unter andern |
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- der Herr Doctor
Buddeus in den Element.
philosoph.
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{Sp. 1203|S. 619} |
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pract. part. 1. cap. 1. §. 28. und part. 2.
cap. 2. §. 13. auch in der Dissertation de principe legibus humanis,
sed non divinis soluto,
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- Titius
in observ. 91. ad Pufendorff de offic. hom. et civ. pag. 144. u.ff. und von den neuesten,
die theologische Systemata geschrieben,
- Pfaff in Institution. theolog. dogmatic. et moral. part. 2.
cap. 3. §. 3.
pag. 315.
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Doch hat sich nachgehends Thomasius geändert, und was er
bisher Leges positivas universales genennet, achtet er vor Schlüssel
aus den Grund-Sätzen des ehrbaren und wohlanständigen, wie aus den
Observationib. select. tom. 6. num. 27. sonderlich dessen
Fundamentis juris nat. et gent. die auf diesen
Grund erbauet sind, zu
ersehen, der auch in capite prooemiali dieser Fundamentorum,
und in der Histor. plenior. Jur. natural. praef. die
Ursachen eröffnet,
warum er diese
Veränderung vorgenommen, und die natürlichen Gesetze nicht mehr
vor eigentliche
Gesetze, sondern vor wohlmeynende Rathschläge
GOTTes halte,
worinnen im verschiedene gefolget; andere hingegen sich widersetzet, und seine
erstere
Gedancken den letztern vorgezogen. |
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Dem Herrn Gentzken in schediasm. moral. de principiis
justi prol. §. 24. stehen diese Fundamenta gar nicht an, und
ziehet denselben die Institut. jurisprud. divin. weit vor; Der Herr
Weber hat sich gleichfalls in einer Disputation de legibus
divinae positionis universalibus wider diese
Meynung gesetzet, dem
Thomasius in capit. prooem. fundament. §. 16. not. pag.
10 edit. 4. geantwortet, wie nicht weniger Hochstetter in
colleg. Pufendorff. exerc. 3. §. 21. u.ff und Grammlich in
Vindiciis legum divinarum positivarum 1716. |
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Es hat auch der Herr Buddeus seine vorige
Meynung von den
allgemeinen Göttlichen willkührlichen Gesetzen in den Institutionibus
theologiae moralis, wiewol auf eine andere Art, als der Herr Thomasius,
geändert. |
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Bey den besondern Stücken des natürlichen Rechts könten diejenigen
angeführet werden, welche unter andern von der Nothwendigkeit des natürlichen
Gottesdienstes aus dem Licht der
Natur, von dem Ehestand, von der Polygamie, von
dem Concubinat, von der Ehe-Scheidung, ingleichen von dem natürlichen Grund der
Testamente u.s.w. geschrieben, und hierüber ein und die andere Controvers
erreget haben; sie sind aber in den einzelnen Artickeln dieser Materien bemercket worden. |
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Pflichten der Regenten und Unterthanen |
Diejenigen können nicht vorbey gelassen werden, welche das
allgemeine
Staats-Recht in besondern
Büchern beschrieben, und insonderheit die
Pflichten
der Regenten und
Unterthanen in dem bürgerlichen
Stand erkläret haben.
Dergleichen
Bücher sind |
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- Johann Friedrich Horns politica
architectonica 1672.
- Ulrich Hubers
Werck
de jure
civitatis, worüber Thomasius Noten gemacht hat,1708.
- Justi Henning Böhmers Introductio in jus publicum
universale 1716, darinnen auch eine Historie dieser Lehre zu finden:
- Johann Lockens Tractat de regimine civili,
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denen man
auch Johann Salomon Brunnquells eröffnete Gedancken von dem
allgemeinen Staats-Recht und dessen nöthigen Excolirung 1721 bey- |
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{Sp. 1204} |
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fügen kan. |
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Von den beyden beruffenen Secten, welche die
höchste Gewalt eines
Fürsten
entweder allzusehr eingeschränckt, oder ausgedehnet, und auch hieher gehören,
ist in den
Artickeln
Monarchomachi und Machiavellisten
gehandelt worden. |
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Völkerrecht |
Das
Völcker-Recht ist zwar nichts anders, als das natürliche Recht, sofern
es auf gantze
Völcker appliciret wird; gleichwol haben sich welche gefunden, die
solches entweder überhaupt, oder gewisse
Materien daraus abgehandelt. Zu denen,
welche solches überhaupt gethan, gehöret eigentlich Grotius mit
seinen
Büchern
de jure belli et pacis, worinnen er vornemlich die
Pflichten gegen andere
abgehandelt, und sein Absehen nicht sowol auf einzelne
Personen, als vielmehr
auf die Völcker gerichtet. |
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Diesem Exempel ist gefolget Richard Zouchäus in juris
et judicii fecialis, sive juris inter gentes explicatione. Man hat auch
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- Textors Synopsin juris gentium;
- Johann
Ludovici Praschii disquisitionem de jure gentium;
- Johann Joachim Zentgravs commentationem de origine, veritate et
obligatione juris gentium.
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Gröning hat eine Bibliothecam juris gentium herausgegeben. |
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Was die gewissen
Materien anbetrifft, so aus dem
Völcker-Recht abgehandelt
worden, so kan dasjenige zu einem Exempel dienen, was von den Gesandten und
ihren
Rechten ist geschrieben worden. Es hat diese Historie zur genauern
Erkänntniß der natürlichen Rechts-Gelehrsamkeit einen grossen Einfluß, indem man
durch dero Behuf manche
Meynungen besser einsehen kan. Dasjenige, was wir davon
angeführet, ist zu kurtz, und reichet nicht hin, diese Historie in ihrer
Vollständigkeit zu erkennen, weßwegen man diejenigen dabey lesen muß, welche
selbige auch beschrieben, und sich zum Theil weitläufftiger dabey aufgehalten. |
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Literatur |
Von denen
Scribenten der Historie der natürlichen Rechts-Gelehrsamkeit sind
folgende bekannt: |
- Johann Franciscus
Buddeus in der Historia juris
naturalis, die anfangs mit des
Vitriarius
Institutionibus juris et gentium heraus kam, und nachgehends vermehrter
den Selectis juris naturae et gentium beygefüget worden, der auch
sowol in den Institutionibus theologiae moralis part. 2. prolegom.
§. 20. als auch in der Isagog. in univers. theol. pag. 305.
verschiedenes
erinnert, so hieher gehöret;
- Jacob Friedrich Ludovici in der Delineatione
historiae juris divini, naturalis et positivi universalis 1701, und
vermehrter 1714.
- Johann Nicolaus Hertius in Commentatione de
jurisprudentia universali sect. 1. §. 28. welche sich tom. 1.
seiner Opusculorum befindet;
- Christian
Thomasius nicht nur in der 1719
edirten
Historia plenior. juris naturalis, sondern auch in der
Vorrede der
Deutschen Ubersetzung des Grotius;
- Jacob Friedrich Reimmann in der Historia litteraria
der Deutschen part. 3. sect. 4.
- George Pasche de inventis nov-antiquis pag.
178.
- Johan Barbeyrac in der Vorrede zu der
Frantzösischen
Ubersetzung des
Pufendorffs;
- Andreas Adam Hochstetter in collegio Pufendorf.
exercit. 1. §. 18.
- Johann Balthasar Wernher in
Dissert. de praecipuis
nonnullis script. juris
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{Sp. 1205|S. 620} |
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- Johann Friedrich Wucherer in seiner
Dissertation de quibusdam juris naturalis restauratoribus
1710, und
- Gottlieb
Stolle in der Historie der
Gelahrheit part. 3. cap. 2.
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