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Zedler: Natur-Recht [1] HIS-Data
5028-23-1192-4-01
Titel: Natur-Recht [1]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 23 Sp. 1192
Jahr: 1740
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 23 S. 613
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Übersicht
Abgrenzung
Historie
  einzelne ältere Lehrsätze
  neuere Historie
 
  1. Grotius
  2. Grotius bis Pufendorf

Stichworte Text Quellenangaben
  Natur-Recht, Natürliche Rechtsgelahrheit, Jus Natura, Jurisprudentia naturalis, ist ein Theil der practischen Philosophie, und diejenige Lehre, welche die Pflichten erkläret, so aus dem Lichte der Natur und gesunden Vernunfft können erkannt werden, mithin alle Menschen und alle Völcker verbinden, in Dingen, so die äusserliche Ruhe der menschlichen Gesellschafft betreffen.  
Abgrenzung Es ist unterschieden  
 
  1. von dem Staats-Rechte, jure civitatis, das die Pflichten zeiget, welche die Obrigkeit und Unterthanen nach dem Recht der Natur gegen einander zu beobachten haben. Weiter
  2. ist das Natur-Recht unterschieden von dem Völcker-Rechte, jure gentium, als welches die Pflichten und Rechte lehret, die ein freyes Volck, ein Staat gegen den andern, nach eben dem natürlichen Fundamente gegen einander zu beobachten hat.
 
  Es sind aber diese beyde Disciplinen nicht gantz und gar von dem Natur-Rechte unterschieden, sondern jene diesem viel mehr subordiniret, immassen sie eine Application sind des Natur-Rechts auf den Bürgerlichen Zustand der Menschen, und auf die Natur und Geschäffte gantzer Völcker. Denn wenn gefraget wird, was Regenten und Unterthanen gegen einander nach den Regeln des natürlichen Gesetzes sich zu erweisen schuldig; so entstehet das Jus civitatis und wenn gelehret wird, was gantze Völcker nach eben dem Rechte einander zu thun schuldig, so entstehet das Völcker-Recht.  
  Viele machen unter diesen dreyen Wissenschafften einen Unterscheid, dahero das Wort: Natur-Recht, bald in engerer, bald in weitläufftigerer Bedeutung genommen wird. Man mag nun das Natur-Recht alleine betrachten, oder mit dem Staats- und Natur-Recht verknüpffen, so zielet es auf den Nutzen und die Glückseligkeit der Menschen los, daß, wer darnach thut und lebet, in der That glückselig ist und seyn kan, folgentlich kan auch der Nutzen und die Nothwendigkeit desselben nicht geläugnet werden. Ein mehrerers hiervon haben geschrieben
  • Schilter in Manuduct. Philos. Moral. ad Jurisprud.
  • Kulpis in Collegio Grotiano, Exercit. I.
  • Römers Vorstellung von der Nutzbarkeit des Nat. Rechts im gemeinen Leben;
  • Rosa in Diss. de utilitate Juris Nat. in Theol.
Historie Die Historie des Natur-Rechts anlangend, so ist zuvörderst zu mercken, daß zwar das Natürliche Recht sehr alt, und so alt, als die Welt selbst, indem es mit dem ersten Menschen seinen Anfang genommen, hingegen aber hat die natürliche Rechts-Gelahrheit oder die Disciplin von dem natürlichen Rechte solches Alter nicht. Denn diese ist was neues, und daher müssen wir auch ihre Historie von den neuern Zeiten anfangen, immassen die alten Weltweisen in dem Heydenthume hier nicht können angeführt werden. Denn wenngleich ihnen das natürliche Recht bekannt gewesen, welches man nicht nur aus den Bürgerlichen Gese-  
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  tzen der Heyden, sondern auch aus ihren Schrifften sehen kan, wenn unter andern Plato, Aristoteles, Cicero von den Gesetzen, oder von den Pflichten handeln; so haben sie doch niemals die natürliche Rechts-Gelehrsamkeit als eine Disciplin abgehandelt. Dieses müssen wir auch von den Kirchen-Vätern sagen, welche nicht nur überhaupt die Natur und Gnade öffters unter einander gemischet; sondern auch auf den Unterscheid der moralischen Disciplinen nicht gesehen.  
  Nicht besser sahe es damit zu den mittlern Zeiten aus, als die Scholastici die Philosophie in Händen hatten. Sie wusten auch den Unterscheid unter Natur und Gnade nicht in acht zu nehmen, und hatten allerhand Irrthümer von dem ewigen Gesetz; von der Moralität der Handlungen ohne Absicht auf ein Gesetz, und was dergleichen mehr war.  
einzelne ältere Lehrsätze Wie nun alle diese in Ansehung der natürlichen Rechts-Gelehrsamkeit, als einer besondern Disciplin, nicht können angeführt werden; also kan man hingegen von demselbigen ein und andere Lehr-Sätze, die zu dem natürlichen Recht gehören, berühren.  
  Von denen Ebräern können die sieben Gebote des Noah bemerckt werden, von denen sich sowol das Ansehen, als der Innhalt, ob dasjenige, was darinnen fürgeschrieben worden, in dem Gesetz der Natur gegründet, untersuchen lassen. Man lese des Buddeus introductionem ad historiam philosophiae Ebraeorum p. 20. und histor. ecclesiastic. tom. 1. p. 194.
  Unter den heydnischen Philosophen waren verschiedene, welche das Recht der Natur gar läugneten, und meynten, die Moralität der menschlichen Handlungen käme bloß von menschlichen Gesetzen her. Archelaus soll gelehret haben, es sey von Natur nichts gerecht, wie Diogenes Laertius lib. 2. serm. 16. berichtet, und dergleichen von dem Theodorus aus der Cyrenäischen Secte, lib. 2. segm. 99. meldet. Bey dem Lactantius institut. divin. lib. 5. cap. 16. lesen wir, daß Carneades das Recht der Natur mit dem schimpfflichen Namen der Narrheit beleget habe. Fast auf gleichen Schlag urtheilten die Schüler des Epicurus, die aller Rechte Ursprung von dem Nutzen herleiteten, wie denn auch Horatz lib. 1. satyr. 3. sagt, die Nutzbarkeit sey fast überhaupt eine Mutter des Rechts und der Billigkeit.  
  Von dem Plato hat Johann Joachim Zentgrav specimen juris naturlais secundum doctrinam Platonicam herausgegeben. Von der Moral des Aristoteles haben wir oben erinnert, daß sie eigentlich nur eine Politic seyn sollte, dabey er mehr auf die Rathschläge, als göttliche Gesetze sein Absehen gerichtet, wie er denn auch den Ursprung der Gerechtigkeit bloß von den Bürgerlichen Gesetzen hergeleitet. Die Stoicker haben noch am meisten darinnen gethan, und insonderheit von den Pflichten geschrieben, als Zeno Citticus, Chrysippus, Cleanthes, Panätius und andere, wobey man des Kuhnius Dissertat. de Stoicorum socialitate philosophica, Straßburg 1700 lesen kan:
  Unter den Römern hat Cicero seine drey Bücher de officiis aufgesetzt, worinne er viele nützliche Sachen angebracht hat; man siehet  
  {Sp. 1194}  
  aber, wie er keinen deutlichen Begriff von dem natürlichen Recht gehabt, und daher dasjenige, was nützlich, ehrbar und wohlanständig, mit dem gerechten vermischet. Von den Kirchen-Vätern lese man, was Johann Barbeyrac in der Vorrede der Frantzösischen Ubersetzung des Pufendorfischen Wercks de jure naturae et gentium erinnert, welches aber in vielen Stücken noch zu prüfen ist; und von den Scholasticis handelt Buddeus in historia juris naturalis §. 11. sqq.
neuere Historie Die Historie neuerer Zeiten können wir füglich in drey Abschnitte theilen. In deren ersteren man auf die Zeiten des Grotius siehet; der andere hingegen vom Grotius an biß auf Pufendorffen, und denn endlich der dritte von Pufendorffen biß auf ietzige Stunde die Geschichte der natürlichen Rechts-Gelahrheit erzehlet.  
1. Grotius Der erste Abschnitt dieser Historie begreifft demnach die Zeiten des Grotius. Dieser ist billig der erste, welcher aus der natürlichen Rechts-Gelahrheit eine besondere Disciplin gemacht, und sie auf einen systematischen Fuß gesetzet. Vor dem Grotius haben zwar einige einen Versuch hierinnen gethan, deren drey zu benennen sind, als der Nicolaus Hemmingius in dem apodictica methodo de lege naturae, Wittenberg 1562, Benedict Winckler de principiis juris 1625, und Albertus Gentilis de jure belli, welche aber dem Grotius die Ehre, daß er zuerst die natürliche Rechts-Gelehrsamkeit in eine künstliche Einrichtung gebracht, nicht streitig machen können.  
De jure belli et pacis Denn ob man ihnen gleich auch das Lob lassen muß, daß sie keine scholastische Sclaven gewesen; so ist doch ihrer Arbeit gegen dem, was Grotius gethan, vor nichts zu achten. Dieses sein Werck ist betitult: De jure belli et pacis, und kam zuerst zu Paris 1625 heraus. Die Gelegenheit, wie es zu Stande kommen, und was es sonst vor Schicksale gehabt, erzehlet Barbeyrac in der Vorrede zu der Frantzösischen Ubersetzung desselbigen.  
  Man hat bey demselbigen zu sehen  
 
1) auf dessen Inhalt. Es ist die Absicht des Grotius gar nicht gewesen, ein vollständiges natürliches Recht vorzutragen; sondern nur ein Völcker-Recht zu schreiben, und darinnen nicht die Moralität eintzeler Personen, sondern gantzer Völcker unter einander zu untersuchen, und weil dasjenige, was sie unter sich zu thun haben, meistens auf Kriegs- und Friedens-Sachen ankommt, so erkennt man die Ursach, warum er sein Buch: de jure belli et pacis betitelt.
 
 
  Eben daher erhellet die Ursache, warum er nicht vornemlich von den Pflichten gegen GOtt und gegen sich gehandelt: ingleichen, daß er mit gutem Grund die Socialität zum Grunde angenommen, daraus sich alle Pflichten gegen andere vortrefflich leiten lassen; wie nicht weniger, daß er auch mit Recht sagen können, der Endzweck des natürlichen Rechts wäre nur die äusserliche Glückseligkeit, wohin auch nur dasjenige zielet, was ein Volck gegen das andere zu leisten hat. Er handelt hauptsächlich die Materie von dem Krieg ab, weiset, was, und wie vielerley der selbige sey: erweget dessen Moralität, und handelt von den unterschiedenen Arten, wie der selbige geführet wird, da er denn
 
  {Sp. 1195|S. 615}  
 
  viele andere Materien einstreuet:
 
 
2) auf dessen Fehler. Es ist dieses zwar ein vortreffliches Werck: Es hat aber gleichwol seine Mängel, die aus der scholastischen Philosophie vornemlich herkommen. Er wolte es nicht auf einmal mit den Scholasticis verderben, und behielt daher manches von ihnen, so vielen ungereimt und irrig, z.E. daß ein natürliches Recht statt habe, wenn auch kein GOTT wäre: daß die objectivische Moralität Statt fände. Er setzt zwar die Socialität zum Grunde, beruffet sich aber auch auf die Ubereinstimmung mit der Göttlichen Heiligkeit, welches das scholastische Principium war, und wenn es zur Application kommen soll, so leitet er die besonderen Grund-Sätze bald aus diesem, bald aus jenem Grunde.
 
 
  Er macht unter dem äusserlichen und innerlichen Völcker-Recht einen Unterscheid, und verstehet durch jenes die Sitten der Völcker, die man aber an sich vor kein Recht, oder Gesetz ansehen kan. Er hat auch verschiedene theologische Irrthümer einfliessen lassen, als daß Christus ein neuer Gesetz-Geber soll gewesen seyn, welche vor andern Caspar Ziegler und Johann Adam Osiander in ihren animadversionibus und observationibus über dieses Werck angemercket haben:
 
 
3) auf die Compendia, die man daraus gemacht. Das Werck selbst ist so weitläufftig nicht; weil aber Grotius so viel Zeugnisse aus den alten Scribenten angeführet, und dieses nicht allen angenehm ist, auch eine Dunckelheit verursachen kan, so hat man diesem durch die Auszüge zu helffen gesucht. Es ist solches von verschiedenen geschehen, unter denen vor andern Johann Schefer in Hugone Grotio enucleato; Philipp Reinhard Vitriarius in institutionibus juris naturae et gentium ad methodum Hugonis Grotii conscriptis, und Samuel Friedrich Willenberg in Sicilimentis juris gentium prudentiae, Leipzig 1712. eine nützliche Arbeit unternommen:
 
 
4) auf die Ausleger. Einige haben zugleich das Werck selbst mit heraus gegeben, wie unter andern die Edition mit den Noten des Johann Friedrich Gronovs Amsterdam 1712 bekannt ist. Johann Christoph Becmann hat ihn 1699 mit verschiedener Gelehrten Anmerckungen der Presse unterworffen, und 1696 ist er von Johann Tesmar und Ulrich Obrecht,1704 aber zu Utrecht mit den Anmerckungen des Gronovs und van der Müelen zum Vorschein kommen. Die beste Edition hat 1726 Barbeyrac der gelehrten Welt mitgetheilet.
 
 
  Andere haben ihre Anmerckungen besonders drucken lassen, von denen wir nur einige anführen wollen. Wir haben
 
 
 
  • Johann Georg Kulpisii Collegium Grotianum ,1697, welches eines der besten und bequemsten Bücher:
  • Heinrich Henniges Observationes politicas et morales, 1673, welche vieles in sich halten, so zur Haupt-Sache nicht gehöret:
  • Johann Adam Osianders Observationes maximam partem theologicas,1671, die sehr weitläufftig gerathen;
  • Caspar Zieglers no-

    {Sp. 1196}

    tas et animadversiones subitarias 1661.
  • dergleichen Anmerckungen auch Johann Heinrich Böcler, Theodor Graswinckel, Valentin Velthem, Johann a Felden verfertiget haben:
 
 
5) Auf die Ubersetzungen. Eine deutsche, die der Herr Schütz gemacht, ist mit Thomasius Vorrede heraus kommen 1707, ausser der wir auch zwey Frantzösische haben, davon die eine Antonius Courtin 1688, die andere Barbeyrac mit einem Commentario 1724 ediret, welche letztere billig den Preiß behält.
 
2. Grotius bis Pufendorf Der andere Abschnitt dieser Historie gehet von den Zeiten nach dem Grotius biß auf Pufendorffen, da sich denn zwey Engeländer an diese Disciplin gemacht, die aber gantz ungleiche Absichten gehabt, deren  
Selden
I) Johann Selden, welcher das Jus naturae et gentium juxta disciplinam Ebraeorum heraus gegeben, darinnen er die sieben Gebote, welche GOtt dem Noah soll gegeben haben, zum Grunde geleget, und selbige aus denen Rabbinischen Schrifften erläutert; er hat aber die Absicht gar nicht gehabt, ein natürliches Recht zu schreiben, und diese Gebot zum Grund zu legen, wie sich einige eingebildet, sondern nur weisen wollen, was die Juden davon lehren. Es ist dieses Buch zu verschiedenen malen heraus kommen, als zu London 1640 Fol. Straßburg 1665. 4. und zu Wittenberg 1698.
 
 
  Weil er eine allzuweitläufftige Gelehrsamkeit anbringen wollen, so hat dieses zuweilen der Ordnung und der Deutlichkeit des Buchs geschadet, daher auch auf Einrathen des Samuel Strycks der Herr Buddeus bewogen worden, ein Compendium daraus zu machen, und die Sache selbst in bessere Ordnung und Deutlichkeit zu setzen, welches mit Philipp Reinhard Vitriarius institutionibus juris naturae et gentium 1695 heraus kam, auch nachgehends etliche mal wieder gedruckt worden. Der
 
Hobbes
II) ist Thomas Hobbes, von welchem sowol, als dessen natürlichen Rechts-Gelehrsamkeit auch verschiedenes anzumercken:
 
 
 
1) seine Principia. Er hat die elementa philosophica de cive heraus gegeben, die 1642 zuerst zum Vorschein kommen, worauf er sie 1655 vermehrt edirt, nach welcher Zeit sie zum öfftern gedruckt worden. Er stellet darinnen den Menschen nach einem dreyfachen Stande vor: nach dem Stande seiner Freyheit: nach dem Stande der Bürgerlichen Herrschafft, und nach der Religion.
  Seine Haupt-Absicht war, den Engeländern zu weisen, sie müsten sich der monarchischen Regirung ihres rechtmäßigen Königs unterwerffen, da er den Fürsten eine solche Gewalt in Religions-Sachen beygeleget, daß GOTT, den er seinem Fürsten nachsetzet, dabey Schaden leidet. Ja, wenn man alles genau erweget, sonderlich wie er den natürlichen Stand der Menschen fürstellet, so wird man sehen, daß er in der That das natürliche Recht aufhebet. Er stellt ehe ein viehisches, als menschliches Recht der Natur vor. Einem Vieh ist alles recht, wohin nur seine Macht reichet; der Mensch aber soll seine Glückseligkeit
 
  {Sp. 1197|S. 616}  
 
 
  willkührlich befördern, dazu ihm die Vernunfft gegeben, welche er zu dem Ende brauchen soll.
  Er stellt sich den natürlichen Stand des Menschen als einen kriegerischen Stand für, da iedermans Hand wider iederman. Denn weil die Menschen von Natur einander gleich, und einer wie der andere zu dem, was er zu seiner Erhaltung braucht, ein gleiches Recht hätte, so geschähe, daß viele auf einerley Sache fielen, woraus ein beständiger Streit und Krieg entstünde. Und deswegen hätten die Menschen Verträge machen müssen, woraus der Stand des Friedens entstanden. Diese Verträge müsse man halten, nicht deswegen, weil es GOTT haben wolte; sondern weil es die Vernunfft sage, welches bey ihm so viel, als weil es nützlich ist.
  Daher setzet er zu einem Grund-Gesetz, man muß den Frieden suchen, wo man ihn haben kan; ist er aber nicht zu haben, so muß man die Vertheidigung vor die Hand nehmen. Ja er setzet ausdrücklich, man könne dasjenige, was die Vernunfft sage, nicht vor ein natürliches Gesetz annehmen, es sey denn in der Heiligen Schrifft enthalten. Man lese, was hiervon cap. 3. §. 33. de cive stehet: 
 
 
 
2) seine Gegner, welche dessen Grund-Gesetze zu widerlegen sich bemühet. Unter seinen Lands-Leuten haben sich viele gefunden, die sich ihm widersetzet haben, als Johann Bramhall, der ihm zwar sechzig Einwürffe zugeschicket, die aber nicht herauskommen sind; Robert Scharrock de officiis secundum jus naturale; Richard Cumberland in seinem Buche de legibus naturae, der einer seiner vornehmsten Gegner: denen wir noch andere können beyfügen, als den Gisbert Cocquius, Robert Felmer, Johann Schaftum, Samuel Strimesius.
 
 
 
3) Seine Anhänger und Vertheidiger. Unter andern hat Lambert Velthuysen eine Dissertation de principiis justi et decori, als eine Apologie vor des Hobbes Tractat de cive herausgegeben, die sich auch unter seinen gesamten Wercken befindet. Von dem Herrn Gundling ist 1706 eine Dissertation de statu naturali Hobbesii in corpore juris civilis defenso et defendendo gehalten worden.
 
     

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Stand: 8. Oktober 2023 © Hans-Walter Pries