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Natur-Recht, Natürliche Rechtsgelahrheit,
Jus Natura, Jurisprudentia
naturalis, ist ein
Theil der
practischen Philosophie, und diejenige
Lehre, welche die
Pflichten
erkläret, so aus dem
Lichte der
Natur und gesunden
Vernunfft können
erkannt werden, mithin alle
Menschen und alle
Völcker
verbinden, in
Dingen,
so die äusserliche Ruhe der
menschlichen
Gesellschafft
betreffen. |
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Abgrenzung |
Es ist
unterschieden |
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- von dem Staats-Rechte, jure civitatis,
das die
Pflichten zeiget, welche die
Obrigkeit und
Unterthanen nach dem
Recht der Natur gegen einander zu beobachten haben. Weiter
- ist das Natur-Recht unterschieden von dem
Völcker-Rechte,
jure gentium, als welches die
Pflichten und
Rechte lehret, die ein freyes
Volck, ein
Staat gegen den andern, nach eben
dem natürlichen
Fundamente gegen einander zu beobachten hat.
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Es sind aber diese beyde Disciplinen nicht gantz und gar von dem
Natur-Rechte unterschieden, sondern jene diesem viel mehr subordiniret, immassen
sie eine Application sind des Natur-Rechts auf den Bürgerlichen
Zustand der
Menschen, und auf die
Natur und Geschäffte gantzer
Völcker. Denn wenn gefraget
wird, was Regenten und
Unterthanen gegen einander nach den
Regeln des
natürlichen Gesetzes sich zu erweisen schuldig; so entstehet das Jus
civitatis und wenn gelehret wird, was gantze Völcker nach eben dem Rechte
einander zu thun schuldig, so entstehet das Völcker-Recht. |
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Viele machen unter diesen dreyen
Wissenschafften einen Unterscheid, dahero
das
Wort: Natur-Recht, bald in engerer, bald in weitläufftigerer Bedeutung
genommen wird. Man mag nun das Natur-Recht alleine betrachten, oder mit dem
Staats- und Natur-Recht
verknüpffen, so zielet es auf den
Nutzen und die
Glückseligkeit der
Menschen los, daß, wer darnach thut und lebet, in der That
glückselig ist und seyn kan, folgentlich kan auch der
Nutzen und die
Nothwendigkeit desselben nicht geläugnet werden. |
Ein mehrerers hiervon haben geschrieben
- Schilter
in Manuduct. Philos. Moral. ad Jurisprud.
- Kulpis
in Collegio Grotiano, Exercit. I.
- Römers Vorstellung von
der Nutzbarkeit des Nat. Rechts im gemeinen Leben;
- Rosa in
Diss. de utilitate Juris Nat. in Theol.
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Historie |
Die Historie des Natur-Rechts anlangend, so ist zuvörderst zu mercken, daß
zwar das Natürliche Recht sehr alt, und so alt, als die
Welt selbst, indem es
mit dem ersten
Menschen seinen Anfang genommen, hingegen aber hat die natürliche
Rechts-Gelahrheit oder die Disciplin von dem natürlichen Rechte solches Alter
nicht. Denn diese ist was neues, und daher müssen wir auch ihre Historie von den
neuern Zeiten anfangen, immassen die alten
Weltweisen in dem Heydenthume hier
nicht können angeführt werden. Denn wenngleich ihnen das natürliche Recht
bekannt gewesen, welches man nicht nur aus den Bürgerlichen Gese- |
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{Sp. 1193|S. 614} |
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tzen der Heyden, sondern auch aus ihren
Schrifften sehen kan, wenn unter
andern Plato, Aristoteles, Cicero von den
Gesetzen, oder von
den
Pflichten handeln; so haben sie doch niemals die natürliche
Rechts-Gelehrsamkeit als eine Disciplin abgehandelt. Dieses müssen wir auch von
den Kirchen-Vätern
sagen, welche nicht nur überhaupt die
Natur und
Gnade öffters
unter einander gemischet; sondern auch auf den Unterscheid der
moralischen
Disciplinen nicht gesehen. |
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Nicht besser sahe es damit zu den mittlern Zeiten aus, als die Scholastici
die
Philosophie in Händen hatten. Sie wusten auch den Unterscheid unter
Natur
und Gnade nicht in acht zu nehmen, und hatten allerhand Irrthümer von dem ewigen
Gesetz; von der
Moralität der Handlungen ohne Absicht auf ein Gesetz, und was
dergleichen mehr war. |
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einzelne ältere Lehrsätze |
Wie nun alle diese in Ansehung der natürlichen Rechts-Gelehrsamkeit, als
einer besondern Disciplin, nicht können angeführt werden; also kan man hingegen
von demselbigen ein und andere Lehr-Sätze, die zu dem natürlichen Recht gehören,
berühren. |
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Von denen Ebräern können die sieben Gebote des Noah bemerckt werden, von
denen sich sowol das Ansehen, als der Innhalt, ob dasjenige, was darinnen
fürgeschrieben worden, in dem Gesetz der Natur gegründet, untersuchen lassen. |
Man lese des
Buddeus introductionem ad
historiam philosophiae Ebraeorum p. 20. und histor. ecclesiastic. tom.
1. p. 194. |
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Unter den heydnischen
Philosophen waren verschiedene, welche das Recht der
Natur gar läugneten, und meynten, die Moralität der menschlichen Handlungen käme
bloß von menschlichen
Gesetzen her. Archelaus soll gelehret
haben, es sey von Natur nichts gerecht, wie Diogenes Laertius
lib. 2. serm. 16. berichtet, und dergleichen von dem
Theodorus aus der Cyrenäischen Secte, lib. 2.
segm. 99. meldet. Bey dem Lactantius institut.
divin. lib. 5. cap. 16. lesen wir, daß Carneades
das Recht der Natur mit dem schimpfflichen
Namen der Narrheit beleget habe. Fast
auf gleichen Schlag urtheilten die
Schüler des Epicurus, die
aller
Rechte
Ursprung von dem
Nutzen herleiteten, wie denn auch Horatz
lib. 1. satyr. 3.
sagt, die Nutzbarkeit sey fast
überhaupt eine Mutter des Rechts und der Billigkeit. |
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Von dem Plato hat Johann Joachim Zentgrav
specimen juris naturlais secundum doctrinam Platonicam
herausgegeben.
Von der Moral des Aristoteles haben wir oben
erinnert, daß sie
eigentlich nur eine Politic seyn
sollte, dabey er mehr auf die
Rathschläge, als
göttliche Gesetze sein Absehen gerichtet, wie er denn auch den
Ursprung der
Gerechtigkeit bloß von den Bürgerlichen Gesetzen hergeleitet. Die Stoicker haben
noch am meisten darinnen
gethan, und insonderheit von den
Pflichten
geschrieben,
als Zeno Citticus, Chrysippus, Cleanthes, Panätius und andere, |
wobey man des Kuhnius
Dissertat. de Stoicorum socialitate
philosophica, Straßburg 1700 lesen kan: |
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Unter den Römern hat Cicero seine drey
Bücher de officiis
aufgesetzt, worinne er viele
nützliche Sachen angebracht hat; man siehet |
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{Sp. 1194} |
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aber, wie er keinen deutlichen
Begriff von dem natürlichen Recht gehabt, und
daher dasjenige, was nützlich, ehrbar und wohlanständig, mit dem gerechten
vermischet. |
Von den Kirchen-Vätern lese man, was Johann Barbeyrac in
der
Vorrede der
Frantzösischen
Ubersetzung des Pufendorfischen
Wercks de
jure naturae et gentium erinnert, welches aber in vielen Stücken noch zu
prüfen ist; und von den
Scholasticis handelt Buddeus in
historia juris naturalis §. 11. sqq. |
neuere Historie |
Die
Historie neuerer Zeiten können wir füglich in drey Abschnitte
theilen.
In deren ersteren man auf die Zeiten des Grotius siehet; der
andere hingegen vom Grotius an biß auf
Pufendorffen,
und denn endlich der dritte von Pufendorffen biß auf ietzige
Stunde die Geschichte der natürlichen Rechts-Gelahrheit erzehlet. |
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1. Grotius |
Der erste Abschnitt dieser Historie begreifft demnach die Zeiten des
Grotius. Dieser ist
billig der erste, welcher aus der natürlichen
Rechts-Gelahrheit eine besondere Disciplin gemacht, und sie auf einen
systematischen Fuß gesetzet. Vor dem Grotius haben zwar einige
einen Versuch hierinnen gethan, deren drey zu benennen sind, als der
Nicolaus Hemmingius in dem apodictica methodo de lege naturae,
Wittenberg 1562, Benedict Winckler de principiis juris
1625, und Albertus Gentilis de jure belli, welche aber
dem Grotius die
Ehre, daß er zuerst die natürliche
Rechts-Gelehrsamkeit in eine künstliche Einrichtung gebracht, nicht streitig
machen können. |
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De jure belli et pacis |
Denn ob man ihnen gleich auch das Lob lassen muß, daß sie keine
scholastische Sclaven gewesen; so ist doch ihrer
Arbeit gegen dem, was
Grotius gethan, vor nichts zu achten. Dieses sein
Werck ist betitult:
De jure belli et pacis, und kam zuerst zu Paris 1625 heraus. Die
Gelegenheit, wie es zu
Stande kommen, und was es sonst vor Schicksale gehabt,
erzehlet Barbeyrac in der Vorrede zu der
Frantzösischen
Ubersetzung desselbigen. |
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Man hat bey demselbigen zu sehen |
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1) |
auf dessen Inhalt. Es ist die Absicht des
Grotius gar nicht gewesen, ein vollständiges natürliches Recht
vorzutragen; sondern nur ein
Völcker-Recht zu
schreiben, und darinnen nicht die
Moralität eintzeler
Personen, sondern gantzer
Völcker unter einander zu
untersuchen, und weil dasjenige, was sie unter sich zu thun haben, meistens auf
Kriegs- und
Friedens-Sachen ankommt, so
erkennt man die
Ursach, warum er sein
Buch: de jure belli et pacis betitelt. |
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Eben daher erhellet die
Ursache, warum er nicht vornemlich
von den
Pflichten gegen
GOtt und gegen sich gehandelt: ingleichen, daß er mit
gutem
Grund die
Socialität zum
Grunde
angenommen, daraus sich alle Pflichten gegen andere vortrefflich leiten
lassen; wie nicht weniger, daß er auch mit
Recht
sagen können, der
Endzweck des natürlichen Rechts wäre nur die äusserliche
Glückseligkeit, wohin auch nur dasjenige zielet, was ein
Volck gegen das andere
zu leisten hat. Er handelt hauptsächlich die
Materie von dem Krieg ab, weiset,
was, und wie vielerley der selbige sey: erweget dessen Moralität, und handelt
von den unterschiedenen
Arten, wie der selbige geführet wird, da er denn |
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{Sp. 1195|S. 615} |
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2) |
auf dessen Fehler. Es ist dieses zwar ein
vortreffliches
Werck: Es hat aber gleichwol seine Mängel, die aus der
scholastischen Philosophie vornemlich herkommen. Er wolte es nicht auf einmal
mit den Scholasticis verderben, und behielt daher manches von ihnen, so vielen
ungereimt und irrig, z.E. daß ein natürliches Recht statt habe, wenn auch kein
GOTT wäre: daß die
objectivische Moralität Statt fände. Er setzt zwar die
Socialität zum
Grunde, beruffet sich aber auch auf die Ubereinstimmung mit der
Göttlichen Heiligkeit, welches das scholastische
Principium war, und wenn es zur
Application kommen soll, so leitet er die besonderen Grund-Sätze bald aus
diesem, bald aus jenem
Grunde. |
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Er macht unter dem äusserlichen und innerlichen
Völcker-Recht
einen Unterscheid, und
verstehet durch jenes die
Sitten der
Völcker, die man
aber an sich vor kein
Recht, oder
Gesetz ansehen kan. Er hat auch verschiedene
theologische Irrthümer einfliessen lassen, als daß Christus ein neuer
Gesetz-Geber soll gewesen seyn, welche vor andern Caspar
Ziegler
und Johann Adam Osiander in ihren
animadversionibus und observationibus über dieses
Werck
angemercket haben: |
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3) |
auf die Compendia, die man daraus
gemacht. Das
Werck selbst ist so weitläufftig nicht; weil aber Grotius
so viel Zeugnisse aus den alten
Scribenten angeführet, und dieses nicht allen
angenehm ist, auch eine Dunckelheit verursachen kan, so hat man diesem durch die
Auszüge zu helffen gesucht. Es ist solches von verschiedenen geschehen, unter
denen vor andern Johann Schefer in Hugone Grotio enucleato;
Philipp Reinhard
Vitriarius in institutionibus juris
naturae et gentium ad methodum Hugonis Grotii conscriptis, und
Samuel Friedrich Willenberg in Sicilimentis juris gentium
prudentiae, Leipzig 1712. eine nützliche
Arbeit unternommen: |
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4) |
auf die Ausleger. Einige haben zugleich
das
Werck selbst mit heraus gegeben, wie unter andern die Edition mit den Noten
des Johann Friedrich Gronovs Amsterdam 1712 bekannt ist.
Johann Christoph Becmann hat ihn 1699 mit verschiedener
Gelehrten Anmerckungen der Presse unterworffen, und 1696 ist er von
Johann Tesmar und Ulrich
Obrecht,1704 aber zu Utrecht
mit den Anmerckungen des Gronovs und van der Müelen
zum Vorschein kommen. Die beste Edition hat 1726 Barbeyrac
der gelehrten Welt mitgetheilet. |
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Andere haben ihre Anmerckungen besonders drucken lassen, von
denen wir nur einige anführen wollen. Wir haben |
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- Johann Georg
Kulpisii Collegium Grotianum ,1697,
welches eines der besten und
bequemsten
Bücher:
- Heinrich Henniges Observationes politicas et
morales, 1673, welche vieles in sich halten, so zur Haupt-Sache nicht
gehöret:
- Johann Adam Osianders Observationes maximam partem
theologicas,1671, die sehr weitläufftig gerathen;
- Caspar
Zieglers no-
{Sp. 1196}
tas et animadversiones subitarias 1661.
- dergleichen Anmerckungen auch Johann Heinrich Böcler, Theodor
Graswinckel, Valentin Velthem, Johann a Felden verfertiget haben:
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5) |
Auf die Ubersetzungen. Eine deutsche, die
der Herr
Schütz gemacht, ist mit Thomasius
Vorrede heraus kommen 1707, ausser der wir auch zwey
Frantzösische haben, davon
die eine Antonius Courtin 1688, die andere Barbeyrac
mit einem Commentario 1724 ediret, welche letztere
billig den
Preiß behält. |
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2. Grotius bis Pufendorf |
Der andere Abschnitt dieser Historie gehet von den Zeiten nach dem
Grotius biß auf
Pufendorffen, da sich denn zwey
Engeländer an diese Disciplin gemacht, die aber gantz ungleiche Absichten
gehabt, deren |
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Selden |
I) |
Johann Selden, welcher das
Jus naturae et gentium juxta disciplinam Ebraeorum heraus gegeben, darinnen
er die sieben Gebote, welche
GOtt dem Noah soll gegeben haben, zum
Grunde
geleget, und selbige aus denen Rabbinischen
Schrifften erläutert; er hat aber
die Absicht gar nicht gehabt, ein natürliches Recht zu
schreiben, und diese
Gebot zum Grund zu legen, wie sich einige eingebildet, sondern nur weisen
wollen, was die Juden davon lehren. Es ist dieses
Buch zu verschiedenen malen
heraus kommen, als zu London 1640 Fol. Straßburg 1665. 4. und zu Wittenberg
1698. |
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Weil er eine allzuweitläufftige
Gelehrsamkeit anbringen
wollen, so hat dieses zuweilen der
Ordnung und der Deutlichkeit des
Buchs
geschadet, daher auch auf Einrathen des Samuel Strycks der Herr
Buddeus bewogen worden, ein Compendium daraus zu machen, und
die
Sache selbst in bessere Ordnung und Deutlichkeit zu setzen, welches mit
Philipp Reinhard Vitriarius institutionibus juris naturae
et gentium 1695 heraus kam, auch nachgehends etliche mal wieder gedruckt
worden. Der |
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Hobbes |
II) |
ist Thomas Hobbes, von welchem
sowol, als dessen natürlichen Rechts-Gelehrsamkeit auch verschiedenes
anzumercken: |
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1) |
seine
Principia. Er hat die elementa philosophica de cive
heraus gegeben, die 1642 zuerst zum Vorschein kommen, worauf er sie 1655
vermehrt edirt, nach welcher Zeit sie zum öfftern gedruckt worden. Er
stellet darinnen den
Menschen nach einem dreyfachen
Stande vor: nach dem
Stande seiner
Freyheit: nach dem Stande der Bürgerlichen Herrschafft, und
nach der Religion. |
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Seine Haupt-Absicht war, den Engeländern zu weisen, sie müsten sich der
monarchischen
Regirung ihres
rechtmäßigen
Königs unterwerffen, da er den
Fürsten eine solche
Gewalt in Religions-Sachen beygeleget, daß
GOTT, den er
seinem Fürsten nachsetzet, dabey
Schaden leidet. Ja, wenn man alles genau
erweget, sonderlich wie er den natürlichen Stand der
Menschen fürstellet, so
wird man sehen, daß er in der That das natürliche Recht aufhebet. Er stellt
ehe ein viehisches, als menschliches Recht der Natur vor. Einem Vieh ist
alles recht, wohin nur seine
Macht reichet; der Mensch aber soll seine
Glückseligkeit |
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{Sp. 1197|S. 616} |
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willkührlich befördern, dazu ihm die
Vernunfft gegeben, welche er zu dem
Ende brauchen soll. |
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Er stellt sich den natürlichen Stand des
Menschen als einen kriegerischen
Stand für, da iedermans Hand wider iederman. Denn weil die Menschen von
Natur einander gleich, und einer wie der andere zu dem, was er zu seiner
Erhaltung braucht, ein gleiches
Recht hätte, so geschähe, daß viele auf
einerley
Sache fielen, woraus ein beständiger Streit und Krieg entstünde.
Und deswegen hätten die Menschen Verträge machen müssen, woraus der
Stand
des
Friedens entstanden. Diese Verträge müsse man halten, nicht deswegen,
weil es
GOTT haben wolte; sondern weil es die
Vernunfft
sage, welches bey
ihm so viel, als weil es nützlich ist. |
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Daher setzet er zu einem Grund-Gesetz, man muß den
Frieden suchen, wo man
ihn haben kan; ist er aber nicht zu haben, so muß man die Vertheidigung vor
die Hand nehmen. Ja er setzet ausdrücklich, man könne dasjenige, was die
Vernunfft
sage, nicht vor ein natürliches Gesetz annehmen, es sey denn in
der
Heiligen Schrifft enthalten. Man lese, was hiervon cap. 3. §.
33. de cive stehet: |
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2) |
seine Gegner, welche dessen Grund-Gesetze zu widerlegen sich bemühet.
Unter seinen Lands-Leuten haben sich viele gefunden, die sich ihm widersetzet
haben, als Johann Bramhall, der ihm zwar sechzig Einwürffe
zugeschicket, die aber nicht herauskommen sind; Robert Scharrock
de officiis secundum jus naturale; Richard
Cumberland in seinem
Buche de legibus naturae, der einer
seiner vornehmsten Gegner: denen wir noch andere können beyfügen, als den
Gisbert Cocquius, Robert Felmer, Johann Schaftum, Samuel Strimesius.
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3) |
Seine Anhänger und Vertheidiger. Unter andern hat Lambert
Velthuysen eine Dissertation de principiis justi et decori,
als eine Apologie vor des Hobbes Tractat de cive
herausgegeben, die sich auch unter seinen gesamten
Wercken befindet.
Von dem Herrn Gundling ist 1706 eine Dissertation de
statu naturali Hobbesii in corpore juris civilis defenso et defendendo
gehalten worden. |
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