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Quellenangaben |
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Öffentliche
Gewalt, Vis Publica,
Vis armata, wird von denen Rechts-Gelehrten
auf
unterschiedene Art
erkläret. |
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Definitionen |
Cujacius in Not. ad Paulum Lib. V. Sentent. tit.
26. und in Paratitl. Dig. ad L. Jul. de vi publ. hält davor, daß eine
öffentliche Gewalt sey, wenn einer, der ein öffentlich
Amt trägt, oder eine
Obrigkeit ist, jemand
Gewalt anthut. Und in Recit. ad tit. 12. Lib.
IX. C. ad L. Jul. de vi publ. et priv. nennet er alles dasjenige eine
öffentliche Gewalt, was dem
gemeinen Besten oder überhaupt denen eingeführten
Rechten und
Gesetzen zuwider geschiehet. |
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Dagegen erkläret Anton Thessaurus in Decis. 35.
dieses vor eine öffentliche Gewalt, wenn man an denen
Dingen, die dem
gemeinen
Wesen zu stehen,
Gewalt braucht. |
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Der Schwaben-Spiegel Lib.
I. c. 226. §. 2.
sagt: „Wir heissen gewaffnete Hand, blosse Schwerdt in der
Hand, oder schälckliche Messer, oder Bogen, oder Armbrost, oder andere Waffen.“
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Peter Friedrich Mindanus Lib. I. de Process. zieht die
öffentli- |
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{Sp. 556} |
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che Gewalt auf dasjenige, so wider den
Land-Frieden geschiehet. Welches auch
Gilhausen in Arbor. Judic. Crim. c. 2. t. 9.
n. 1. und auch
gewisser massen Harprecht in
§. item L. Jul. de vi publ. 8. n. 4.
Inst. de publ. Jud. thut. |
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Aber Treutler Lib. II. Disp. 32. th. 4.
behauptet, eine öffentliche Gewalt sey, die entweder mit Waffen oder durch eine
Amts-Person, es sey mit oder ohne Waffen, oder an einer Amts Person verübet
wird, oder endlich, die von jedermann, er sey in einem Amte oder nicht, mit oder
ohne Waffen, und zwar hauptsächlich auf solche Weise geschiehet, die einer
Privat-Person nicht zustehet. |
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Römisches Recht |
In denen alten
Römischen Rechten wird sonderlich in
tit. 6.
ff.
ad L. Jul. de vi publ. und in tit. 21.
C. ad L. Jul. de vi
publ. et priv. ausführlich gehandelt. Und ist also hauptsächlich nach
Maßgebung dieser eine öffentliche Gewalt, wenn jemand dem andern mit bewaffneter
Hand
Gewalt anthut. |
§. 8.
Inst. de publ. jud. |
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Z.E. wenn jemand mit einem Hauffen bewaffneter Leute Gewalt verübet, wodurch
ein anderer geschlagen oder gestossen wird, ob schon niemand darbey um das
Leben
kommt. Desgleichen wenn jemand mit Zuziehung anderer bewaffneter Leute den
rechtmäßigen
Herrn aus seinem
Hause,
Gute oder Schiffe jaget, u.s.w. |
- l. 3. §. 6.
l. 7.
ff. ad L. Jul. de vi
publ.
- Mindanus Lib. I de Process. c. 24. §. 2. und 3.
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Eigentlicher aber wird sie beschrieben, daß sie sey einge grössere und
bewaffnete Gewaltthätigkeit, wodurch wider alles
Recht und
Billigkeit die
gemeine Ruhe und
Friede gestöhret wird. |
Mindanus l.c. c. 23. §. 1. |
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Denn sie wird in Ansehung der Privat-Gewalt eine bewaffnete
genennet, weil
sonderlich nach dem bekannten Lege Julia denen Privat-Leuten das
Waffen-Führen verboten war. |
L. 1.
ff. ad L. Jul. de vi publ. |
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Die
würckende Ursache dieses Verbrechens ist demnach der gedachte Lex
Julia, vor dessen Urheber insgemein Julius Cäsar gehalten
wird. Hierbey wird nicht undienlich seyn, aus denen Römischen Alterthümern eines
und das andere beyzubringen, welches die vorhabenden
Materie in ein grössers Licht zu setzen fähig ist. In denen allerältesten Zeiten und bald zu Anfang der
Römischen Republick hatte man zwar keine
gewisse und ausdrückliche
Gesetze,
worinnen von dieser öffentlichen Gewalt ins besondere gehandelt ward; sondern es
scheinet dieselbe vielmehr nur unter denen Gesetzen von denen
Majestäts-Schändern und Meuchelmördern begriffen gewest zu seyn. |
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1. Gesetz |
Der erste, so dieses Verbrechen von dem
Laster der beleidigten Majestät und
dem Todschlage
unterschieden, und auch durch ein besonderes Gesetze zu
bestraffen gesucht, war demnach der Zunfftmeister Publius Plautius,
als welcher im
Jahre nach Erbauung der
Stadt Rom 675, und zwar unter
der
Regierung derer Bürgermeister Catulus und Lepidus,
deshalber eine besondere
Verordnung ausgebracht, welche daher auch mit unter dem
Catulus selber zugeeignet wird, weil er nemlich als
regierender Bürgermeister dem Plautius bey deren Errichtung allen
möglichsten Vorschub gethan und hülffreiche Hand geleistet. |
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Wie denn hierbey zu mercken, daß, da eben in dem |
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{Sp. 557|S. 292} |
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bemeldeten Jahre Sulla mit
Tode abgegangen war, und
Lepidus, als ein eiffriger Anhänger und Verfechter des Marius
und seiner Parthey, mit dem Catulus, welcher hingegen des
Sulla Parthey zugethan war, über die von dem Sulla
gemachten Veranstaltungen ziemlicher massen zusammen kommen war, deshalber zu
Rom ein nicht geringer Auflauff entstand, und nachdem Lepidus
nicht allein den kürtzern gezogen hatte, sondern auch aus der
Stadt gejaget und
in Sardinien gar um das
Leben gekommen waren, dieser Catulus
hierauf unter Beystand des oberwehnten Plautius das gedachte
neue
Gesetze errichtet. |
Cicero in Or. pro Mil. c. 12. |
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Es bezog sich aber der Inhalt desselben hauptsächlich auf
Bestraffung dererjenigen, welche wider die
Republick eine Meuterey angestifftet, dem Rathe
hinterlistiger Weise zu schaden getrachtet, denen
obrigkeitlichen Personen
Gewalt angethan, auf öffentlicher Strasse sich mit einem Degen oder andern
tödtlichen Gewehre sehen lassen, oder auch sich einer gewissen Höhe zu desto
besserer Ausführung ihres vorhabenden Aufruhrs bemächtiget, oder aber mit
Steinen, Feuer und Schwerdt in ein fremdes
Haus eingedrungen und sich dessen
bemeistert, ferner den Besitzer eines gewissen Hauses oder
Gutes mit Zuziehung
anderer bewaffneter Leute gewaltthätiger Weise daraus geworffen, oder auch nur
dadurch, daß er dasselbe von dergleichen bewaffneten
Personen besetzen und
umringen lassen, Gelegenheit gegeben, daß der Besitzer desselben nebst seinen
Leuten davon entflohen, auf welchen Fall auch nach eben diesem
Gesetze ein
solcher gestalt und mit Gewalt eingenommenes Haus oder Gut mit Bestand
Rechtens niemahls verwähret werden konnte. |
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Und war die darinnen geordnete
Straffe die Entziehung des Wassers und des
Feuers, oder nach unserer Art zu
reden, die
Achts-Erklärung. Wie denn unter andern auch nach Maßgebung dieses Gesetzes
mit dem Catilina und dessen Mitverschwornen, dem
Publius Clodius, Publius Sextius, und andern verfahren und der Proceß
angestellet worden. |
Segonius de Judic. Lib. II. c. 33. |
2. Gesetz |
Nachgehends machte Pompejus, als er das dritte mahl
Bürgermeister war, ein neues
Gesetze wegen verübter Gewaltthätigkeit, welches
sich aber gleichwohl nicht auf alle und jede
Arten derselben bezog, sondern
dessen Inhalt vielmehr nur auf Untersuchung und
Bestraffung derer auf dem
Appischen Wege verübten Mordthaten, des in Brand gesteckten Rathhauses, und
sonderlich an des Marcus Lepidus, als damahls gewesenen
Interregis, verübten Gewaltthätigkeiten gerichtet war, und eben deswegen auch in
demselben anbefohlen ward, einen gantz neuen und ausserordentlichen Quästorem zu
bestellen. |
Sigonius l.c. p. 676. |
3. Gesetz |
Das dritte
Gesetze, welches hierauf gerichtet war, hieß Lex Julia,
welches Julius Cäsar, als Dictator errichtet, und dessen sonst
bey keinem eintzigen
Schrifft-Steller, ausser bey dem eintzigen Cicero
in Phil. I. c. 9 aber auch bey diesem selbst so dunckel und undeutlich,
Meldung geschiehet, daß von dem Inhalte desselben wenig oder nichts
gewisses zu
sagen ist. |
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Lex Julia de vi publica et privata |
Ungleich bekannter aber ist der ebenfalls so genannte Lex Julia de vi
publica et privata, |
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{Sp. 558} |
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welcher sich eigentlich von dem
Kayser
Augustus
herschreibet. Und zwar heisset in diesem eine öffentliche Gewalt, |
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- wenn jemand, ausser dem
Gebrauche der Jagd, oder der
Reise, oder der
Schiffahrt, in seinem
Hause oder
Gute allerhand Gewehr und Waffen zusammen
bringt, ohne die er entweder seines
Handels wegen
nothwendig haben
muß, oder
ihm irgend sonst durch Erbschafft zugefallen sind;
- wenn ferner jemand einen förmlichen Aufstand oder andere und Ruhe
anzustifften
gemeynet, und zu dem Ende so wohl seine
Knechte, als andere
freye Leute bewaffnet;
- wenn sich ein bereits erwachsener und mündlich gewordener
Mensch mit
einem Degen oder andern Gewehr öffentlich sehen lassen;
- wenn jemand mit Zuziehung anderer unruhiger und bewaffneter Leute in die
öffentlichen
Land-Güter eingefallen, und die darinnen befindlichen
Sachen
mit
Gewalt daraus genommen;
- wenn jemand bey entstandener Feuers-Brunst etwas, ausser Holtzwerck oder
andere dergleichen
Materialien, entwendet;
- wenn jemand einen Knaben, eine
Weibs-Person, oder sonst jemanden mit
Gewalt geschändet;
- wenn jemand bey entstandener Feuers-Brunst mit blossem Degen oder anderm
Gewehr dem Feuer zugelauffen, um entweder eines und das andere zu entwenden,
oder dem
Eigenthums-Herrn zu verwehren, seine eigene
Sachen zu retten;
- wenn jemand mit gewaffneter Hand und unter Beystand anderer bewaffneter
Leute den Besitzer eines Hauses, Gutes oder Schiffes, daraus geworffen, und
solches geplündert, oder doch zu dem Ende einen Hauffen Leute zusammen
geruffen;
- wenn jemand bey entstandenem oder von selbst erregtem Auflauffe Feuer
angeleget;
- wenn jemand einen andern muthwilliger Weise eingesperret, oder sonst
belästiget;
- wenn jemand
Ursache und Gelegenheit gegeben, daß ein Todter nicht
gehörig beerdiget werden können, oder auch die Leichen-Begleiter aus
einander gejaget und geplündert werden;
- wenn jemand einen andern sich mit
Gewalt
verbindlich gemacht;
- wenn eine
obrigkeitliche Person, oder der sonst in einem öffentlichen
Amte stehet, einem Römischen Bürger, der eingewandten Appellation
ungeachtet, das
Leben nehmen, oder sonst ungebührlich mitspielen, oder ihn
wohl gar auf die Tortur bringen lassen;
- wenn jemand einen Gesandten oder öffentlichen Redner geschlagen, oder
auf andere Art und Weise beschimpffet;
- wenn jemand einen Beklagten mit Fesseln und Banden beleget, oder ihn
sonst verhindert, daß er nicht zu der anberaumt gewesenen Frist vor
Gerichte erscheinen können;
- wenn jemand aus einem übeln und schlimmen Vorsätze dergleichen Anstalten
vorgekehret, daß die öffentlichen Gerichte nicht sicher gnug geheget werden,
oder doch die
Richter selbst nicht nach
Recht und
Billigkeit
urtheilen
können, oder auch einer jedweden andern
Magistrats-Person hinderlich
gewesen, ihre
Macht und
Gewalt gehörig zu
gebrauchen;
- wenn jemand einen anderen entweder heimlich oder
öffentlich zum Spielen
genöthiget, oder den selben sonst gewaltthätiger Weise ein gewisses Stücke
Geld abgedrungen und abgezwungen;
- wenn jemand auf öffentlichem Marckte, oder wo irgend sonst öffentlich
Gerichte gehalten wird, sich mit einem Degen oder andern
{Sp. 559|S. 293}
Gewehr betreten lassen; es wäre denn, daß er sich
gewisse Leute zum Jagen
oder mit denen wilden Thieren zu kämpffen, halten müssen;
- wenn jemand einen Hauffen Leute zusammen gebracht, um andere schlagen
oder sonst übel tractiren zu lassen, ohne daß gleichwohl jemand bey der
Gelegenheit getödtet worden:
- wenn jemand in ein fremdes Haus oder Gut eingedrungen und solches nicht
allein mit
Gewalt erbrochen, sondern auch ausgeplündert; oder überhaupt sich
nur irgendwo unter andern Leuten in Waffen sehen lassen; und
- wenn endlich jemand einen neuerlichen Zoll angeleget, und mit Gewalt
eingetrieben.
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Dieses sind also die vornehmsten Haupt-Stücke dieses
Gesetzes, welche man
hin und wieder in denen
Schrifften der alten Rechts-Gelehrten, insonderheit aber
beym Sigonius de Judic. Lib. II. c. 33. p.
679. u.f. in einem kurtzen Inbegriffe antrifft. Das sonderlichste aber bey
diesem Gesetze ist dieses, daß der Stadt-Richter, welchem eigentlich die
Untersuchung und
Erkänntniß
in dergleichen
Sachen
zustand, solche einem andern
anvertrauen konnte. |
l. 1. in pr.
ff. de offic. ej. cui mand. jurisd. |
Arten |
Diese öffentliche Gewalt wird nun auf
unterschiedene Weise begangen, als |
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l. 7. ff. ad L. Jul. de vi publ. |
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2) |
In Ansehung der leidenden
Person, da eine Privat-Person der
Obrigkeit, als Obrigkeit, Gewalt thut. |
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arg. l.
10. ff eod. |
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4) |
In Ansehung der Art und Weise selbst, da eine bewaffnete
Privat-Person der andern
Gewalt anthut. |
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§. 8.
Inst. de publ. judic. |
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Und auff letzt besage Art
meynet auch Carpzov
in Pract. Crim. B. I. qu. 40. n. 5. sey die öffentliche von
der privat Gewalt unterschieden, als welche Letztere ohne Waffen geschiehet. |
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Form |
Die
Forme dieser öffentlichen
Gewalt betreffend, so bestehet solche
überhaupt in einem Anfalle, dem nicht widerstanden werden kan. Und die förmliche
Ursache dieser Gewalt hanget von der Verletzung der gemeinen Sicherheit ab. Die
Haupt-Würckung hiervon ist also die
Verbindlichkeit, welche aus der Anklage zur
Straffe entstehet, und ist solche alsdenn bey einer höhern
Obrigkeit anzustellen. |
l. 3. §. 4.
C. ad L. Jul. de vi publ. et priv.
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Strafe |
Die
Straffe dieses Verbrechens war in denen ältesten Zeiten die Entziehung
des Wassers und Feuers, (aquae et ignis interdictio) nachgehends aber
die Deportation. Endlich war unter denen folgenden
Kaysern gebräuchlich, daß die
schlechten und gemeinen Leute, welche dieses Verbrechens schuldig geworden, am
Leben gestraffet, die vornehmern aber in die Inseln gebracht worden. |
Paulus Recept. Sent. Lib. V. tit.
26. §. 1.
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heute |
Heut zu Tage aber ist dieselbe bloß willkührlich, und kan nach
Beschaffenheit der
Umstände biß auff eine
Lebens-Strafe erhöhet werden. |
- Carpzov l.c. qu. 40. n. 7.
- Brunnemann ad l. 11. ff. ad L. Jul. de vi publ.
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Wo es anders nicht auff einen öffentlichen
Friedens-Bruch, Todtschlag,
Strassen- |
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{Sp. 560} |
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Raub, u.s.w. hinauslaufft. |
Brunnemann ad l. 7. C. eod. n.
8.
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Verweise |
Sonst wird zwar auch von einigen |
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- die Verletzung des gemeinen oder öffentlichen Reichs- oder
Land-Friedens,
- der Auffruhr, Rebellion, Tumult,
- das so
genannte Wegelagern, Strassenrauben, und Plündern,
- die gewaltsame Entführung
derer
Jungfrauen und anderer
Weibes-Personen,
- das Nothzüchtigen,
- u.d.g.
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hier zu gerechnet; wovon aber um besserer
Ordnung und Deutlichkeit willen unter
besondern
Artickeln gehandelt wird. |
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Literatur |
Ein mehrers hiervon siehe in |
- Köppens Lib. II. Obs. 133.
- Pistorius Quaest. 104.
- Gilhausens Arb. Crim. c. 2. tit. 7.
- Ayrers Proc. Jur. P. I. c. 1. obs. 3.
- Molinäus de Just. et Jur. Tom. III. Tract.
2. disput. 682.
- Carpzovs Pract. Crim. P. I. qu. 40.
- Wesenbecius Consil. 123.
- u.a.
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Siehe auch |
Siehe auch Gewaltthätigkeiten im X
Bande p.
1379. u.f. |
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