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Zedler: Republick, das gemeine Wesen [2] HIS-Data
5028-31-656-19-02
Titel: Republick, das gemeine Wesen [2]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 31 Sp. 660
Jahr: 1742
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 31 S. 343
Vorheriger Artikel: Republick, das gemeine Wesen [1]
Folgender Artikel: Republick, in besonderm Verstande
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen
  • Transkribierter griechischer Text der Vorlage

vorhergehender Text  Teil 1 Artikelübersicht  

Übersicht
1. Theorie (Forts.)
  1.2 Vertrag
2. Praxis
Siehe auch und Literatur

Stichworte Text Quellenangaben
1.2 Vertrag Doch wir kommen zu dem andern Stück des ersten Theils von der Einrichtung und Beschaf-  
  {Sp. 661|S. 344}  
  fenheit einer Republic. Es bestehet selbige in einer Gesellschafft der Obrigkeit und Unterthanen, welche durch einen Vertrag sich mit einander vereiniget haben, die gemeine Wohlfahrt zu befördern, so daß der Regent die Gewalt bekömmt, alles zu veranstalten, was zu diesem Zweck nöthig; die Unterthanen hingegen sich verpflichten, willig seinen Befehlen zu gehorchen.  
  Man hat also drey Umstände dabey in Erwegung zu zühen, die Personen, woraus die Republic bestehet, die Einrichtung selbst, und die Absicht, die man dabey hat. Die Personen sind die Obrigkeit, und die Unterthanen, welche sich vermittelst eines Vertrags vereiniget, und dadurch beyderseits gewisse Rechte und Pflichten zu wege gebracht. Denn das Recht der Obrigkeit ist die höchste Gewalt, alles in der Republic zu thun, was deren Erhaltung, folglich die gemeine Wohlfahrt erfordert; ihre Pflicht aber, alle Mühe anzuwenden, daß der Endzweck möge erhalten werden. Die Unterthanen haben das Recht, Glieder dieser Gesellschafft zu seyn, mithin alles Schutzes und Sicherheit zu genüssen; gleichwie sie hingegen ihrer Pflicht nach den Befehlen der Obrigkeit gehorchen müssen.  
  Die Verfassung und die Einrichtung selbst dependirt von dem getroffenen Vergleich, welcher ordentlich klare Masse geben muß, wie weit die Rechte und Pflichten so wohl des einen als des andern Theils sich erstrecken, und in welcher Ordnung sie auszuüben sind. Man hat entweder ausdrückliche Verordnungen gemacht, wie dieses oder jenes soll gehalten werden; oder es ist etwas nach und nach eingeführet worden, welches durch die That selbst von beyden Theilen gut geheissen worden. Zu solcher Einrichtung gehöret auch, wenn die Regierung und Sorge vor die gemeine Wohlfahrt entweder einem; oder den vornehmsten aufgetragen wird; oder bey dem Volck selber bleibet, woraus die verschiedene Regiments-Formen entstehen.  
  Der Endzweck ist überhaupt die gemeine Wohlfahrt, daß man bequem und ruhig, oder sicher leben möge. Die Bequemlichkeit geht auf die Erhaltung; die Ruhe auf die Beschützung wider die Bosheit anderer so wohl in, als ausser der Republic. Will man einen Unterscheid machen unter einer Republic, so fern sie noch aufzurichten, und so fern sie schon befestiget, so können zwar besondere Absichten statt finden, die aber unter der allgemeinen stehen.  
2. Praxis Die practische Betrachtung zeiget, was nach den Regeln der Gerechtigkeit von der Obrigkeit und von den Unterthanen zu beobachten; nach den Regeln der Klugheit aber, wie eine Republic wohl zu regieren.  
  Die Pflicht der Obrigkeit ist, daß sie in allen Stücken auf der Republic und aller Glieder derselben Bestes siehet, und sich also ihrer Gewalt, die sie hat, zur Glückseligkeit der Unterthanen bedienet.  
  Die Unterthanen haben entweder gemeine, oder besondere Pflichten auf sich. Jene sind, daß sie der Obrigkeit gebührenden Respect erweisen, und ihr willig gehorchen, folglich ruhig und friedlich leben. Die besondern sind nach den unterschiedenen Ständen, darinnen jemand stehen kan, indem in einer Republic vielerley Stände, Gesellschafften, Collegien, und Zünffte seyn können, unterschiedlich. Bey  
   {Sp. 662}  
  der Klugheit hat man vorher zu erkennen, worinnen überhaupt das Wohl und Weh einer Republic bestehe.  
  Von der Glückseligkeit und von dem Wohlseyn einer Republic, muß man nicht auf eine gemeine, sinnliche und nach den Affecten eingerichtete Art urtheilen. Viele suchen die Glückseligkeit eines Staats in der Erweiterung, wenn ein Fürst grosse Conqueten mache, und sein Land erweitere, welches aber ein gar unsicherer Grund ist. Je mehr ein Land wächset, je mehr wird es seinen eigenen Kräfften überlassen, und erweckt sich durch sein Wachsthum Neid und Feinde. Dem Lande und den Inwohnern selbst wird damit nicht geholffen, sondern man giebt vielmahls Gelegenheit, daß das Land, welches vorhero in Ruhe und Sicherheit gestanden, in Gefahr gesetzet wird. Bekommt der Fürst gleich mehr Einkünffte, und kan einen grössern Staat führen; so genüssen doch davon die Unterthanen nichts, und der Fürst hätte doch seinem Stand gemäß leben und seine Printzen erzühen können, wenn auch dieser Zuwachs nicht geschehen wäre.  
  Andere setzen die Glückseligkeit eines Staats in dem Reichthum, und meynen, wenn der Fürst viel Geld habe, so sey die Republic glücklich, welches ebenfalls ein falscher Wahn. Denn das Geld an sich macht niemand glücklich; sondern es kommt auf den Gebrauch desselbigen an. Hat der Fürst die grösten Schatz-Kammern mit Geld angefüllet, so ist dieses dem Land vielmehr schädlich, als daß es nützlich seyn sollte, wenn das Geld ruhet. Haben die Unterthanen viel Geld, so kommts darauf an, wer es eigentlich hat, und wie man damit umgehet. Man findet in der Historie, daß die Römische Monarchie nicht ehe zu wancken angefangen, als biß nach Rom ein grosser Reichthum kommen, welcher zur Uppigkeit und zum Pracht Anlaß gab, wobey Conrings Disputation de vero fine et scopo reipublicae zu lesen.  
  Wenn man sich einbildet, daß die Republic alsdenn glückselig wäre, wenn die Fürsten und Unterthanen vollkommen fromm lebten, so ist dieses eine Schwachheit. Denn da lebte man in dem Paradies und nicht ein einer Republic. Eben das Verderben und die Bosheit der Leute hat zu den bürgerlichen Gesellschafften Anlaß gegeben, wie schon oben erinnert worden.  
  Man hat unter allerhand Erdichtungen vorstellen wollen, wie eine Republic einzurichten, welche bisweilen so gerathen, daß dergleichen Republicken niemahls möglich. Von den Scribenten solcher erdichteten Republiquen handeln Pasthius in diatrib. de fictis rebus publicis, und Fabricius in bibliographia antiquar. …  
  Von der Platonischen Republic (Republica platonica, civitate platonica) nicht zu gedencken, indem bekannt genug ist, daß Plato seine Gedancken von der besten Republic dergestalt abgefasset habe, daß man sich keine mögliche Republic einbilden kan, darinnen alles sollte gehoffet werden; so hat man unter den neuern Thomä Mori Vtopiam. Thomä Campanellä civitatem solis, die Historie der Severamben und anderer zu geschweigen.  
  Die wahre Glückseligkeit einer Republic bestehet darinnen, wenn darinnen alles so beschaffen, daß die Un-  
  {Sp. 663|S. 345}  
  terthanen bequem und ruhig leben können, mithin der Endzweck einer solchen Gesellschafft erhalten wird. Eine solche Glückseligkeit dependiert nicht von einer Ursach. Denn sie beruhet auf den Zustand des Regenten und der Unterthanen; auf die Einrichtung selbst und Verfassung der bürgerl. Gesetze, und auf die Beschaffenheit des Landes selbst, daß wenn hier alles wohl zu dem Endzweck zusammen stimmt, so entsteht daher die Glückseligkeit. Aus diesem läst sich im Gegentheil leicht schlüssen, worauf das Weh und der unglückliche Zustand eines Staats ankomme. Es stehet schlecht mit einer Republick, wenn die Unterthanen ihr Auskommen nicht haben können; oder in Unruhe und wenigstens in Furcht leben müssen.  
  Solche Kranckheiten haben ebenfalls ihre verschiedene Ursachen. Denn sie stecken entweder in den Menschen, oder in dem Staat selbsten. Die Kranckheiten auf Seiten der Menschen sind, wenn entweder die Regenten nichts nutzen, daß sie zu Regierung untüchtig, sich derselbigen nicht annehmen, auf allerhand Abwege gerathen; oder wenn die Unterthanen unruhige Köpffe sind, den Gesetzen nicht gehorchen, und sich der Regierung widersetzen.  
  Mängel des Staats sind, wo die Gesetze oder die Ordnungen einer Republick nicht nach des Volcks oder Landes Art eingerichtet sind; oder wo sie den Unterthanen zu einem Aufruhr Anlaß geben; oder wo sie dieselben zu den Verrichtungen untüchtig machen, welche zur Erhaltung der Republick nöthig sind; oder wenn die Grund-Sätze also eingerichtet sind, daß dadurch die öffentlichen Geschäffte nicht anders, denn langsam und schwerlich ausgerichtet werden können.  
  Mit dieser allgemeinen Erkänntniß muß man, wenn man den Staat klüglich regieren will, die besondere Erkänntniß des Staats selbst, nach dessen natürlichen und moralischen Beschaffenheit verknüpffen. Zu der natürlichen Beschaffenheit gehören die Menschen, das ist, die Innwohner und des Landes natürlicher Zustand.  
  Bey den Innwohnern hat man zu sehen  
 
a) auf ihre Anzahl. Es wird in der Klugheit zu leben und zu herrschen, so Rüdiger heraus gegeben, Cap. 7. §. 4. sehr wohl angemercket, daß ein mit Innwohnern angefülltes Land besser dran sey, als ein davon entblößtes, so wohl zu Kriegs- als Friedens-Zeiten. Denn im Kriege könne man aus vielen Unterthanen viele Soldaten auslesen, und im Friede befänden sich bey vielen Unterthanen nothwendig viele arme, das ist, arbeitsame und mit neuen Erfindungen beschäfftigte Leute, da hingegen einen Reichen nichts veranlasse, andern Leuten zu dienen.
 
 
  Es gäben auch die Armen mehr Steuern, als die Reichen. Denn wenn ein Capitalist kein Narr sey, so müsse er nicht mehr verthun, als seine Interessen. Nun nehme man an, er habe 20000 Thaler, so verträte er davon ein tausend, und erhalte eine Frau, sechs Kinder, vier Bedienten und also zusammen zwölff Personen. Setze man aber, diese 20000 Thaler wären unter zwanzig Arme ausgetheilet, und ein jeder soll nur ein Weib und zwey Kinder haben, so lebten von 20000 Thlr. 80 Personen, und wenn ein jeder jährlich mit seiner Familie nur 150 Thaler verzehrte; so genösse das Publicum jährlich 3000 Thaler. Also
 
   {Sp. 664}  
 
  wenn 20000 Thaler bey einem Reichen sässen, so genösse die Republic von ihm, wenn man den zehenden Pfennig, welches sehr viel sey, setze, ein hundert Thaler, wenn sie aber bey zwanzig Armen wären, so bekäme sie 300 Thaler. Dieses hat an sich seine Richtigkeit; wenn es aber zur Application kommt, hat man alle Umstände vorsichtig zu überlegen.
 
 
  Denn es ist nicht gnug, daß man das Land vermehrt; sondern man muß auch sehen, ob es so viel Innwohner ernähren kann. Eskönnen der Unterthanen bisweilen zu viel seyn, wenn sie nicht alle zu leben finden; bisweilen auch zu wenig, wenn noch mehrere ihren Unterhalt haben könnten; oder auch die Unterthanen zu schwach sind, sich den auswärtigen Feinden gnugsam zu widersetzen.
 
 
  Die scharffen Gesetze, Verordnungen und die vielen Auflagen verhindern bisweilen, daß sich keine Fremde in einem Lande niederlassen. Man hat bisweilen falsche Staats-Raisons, nach denen man die Unterthanen aus dem Lande jaget, wie man in Franckreich mit den Hugenotten gethan hat; oder die Menge der Unterthanen verringert, wenn man in einem Lande Hurerey und Pracht im Schwange geben lässet. Denn wie sich durch den Pracht die Manns-Personen abhalten lassen, daß sie nicht heyrathen, weil sie dencken, sie könnten keine Familie Standes-mäßig erhalten; also stärckt die im Schwang gehende Hurerey sie in dieser Boßheit, u. sie lassen sich hierdurch ebenfalls von dem Ehestand abhalten.
 
 
  Im Gegentheil wird die Anzahl derer Innwohner vermehret entweder durch Erzeugung derer Kinder, oder durch Niederlassung der Fremden im Lande, welches beydes muß befördert werden, wenn man das Land Volckreich machen will;
 
 
b) auf ihre Leibes- und Gemüths-Beschaffenheit. Denn wenn in einem Lande gesunde und starcke Innwohner sind, so schicken sie sich zu Kriegs- und Friedens-Zeiten besser vor die Republic. Denn im Krieg sind sie dauerhaffter, und wenn Friede im Lande ist, können sie ihr Amt und Profeßion wohl abwarten und was verdienen. Die Völcker haben ihre besondere Gemüths-Arten, wie in dem Artickel von dem Naturell der Völcker gewiesen, welche ein Regent auch kennen muß, damit er weiß, wie er sich nach der Klugheit dem Staat zum Besten in die Unterthanen schicken soll.
 
  Nebst der Erkänntniß der Innwohner lernt er auch das Land selbst, welches bewohnet ist, kennen, so nach der natürlichen und moralischen Beschaffenheit geschehen kann. Zu dem natürlichen Zustand eines Landes gehöret, daß man weiß, was das Erdreich hervor bringe, worinnen es noch könne verbessert werden, wie es um die Bergwercke, Ackerbau, Viehzucht, Holtzung, Bierbrauen, Weinwachs, Fischereyen u.d.g. aussiehet; zu dem moralischen aber kan man die Regiments-Form, die in einem Lande ist, die Künste und Wissenschafften, die darinnen floriren, und die Beschaffenheit der moralischen Staaten rechnen. Von den Nachbarn muß man ihren Willen und ihr Vermögen wissen, damit man sich bey Zeiten in Defension-Stand setze.  
  Doch eine solche Erkänntniß, die an sich theoretisch ist, nutzt allein nichts, sondern es muß auch der vernünfftige Gebrauch derjenigen Mittel hinzu kommen, welche zur Regierung eines Staats nö-  
  {Sp. 665|S. 346}  
  thig sind. Es gehöret dahin die Klugheit Gesetze zu geben und Gericht zu halten; zu straffen und zu belohnen; die Ämter wohl zu besetzen, den Schatz zu vermehren; einem Staat wieder aufzuhelffen, die Religion zu dirigiren, Krieg zu führen, Friede zu schlüssen, Gesandten zu schicken, Bündnisse zu machen, u.s.w. Kurtz: so viel Stücke der Majestät sind, die einem Regenten zukommen; so viel besondere Mittel muß die Staats-Klugheit zeigen, wie ein jedes öffentlich Geschäfft in der Republic klüglich zu tractiren.  
Siehe auch und Literatur Die Ausführung dieser Materien ist am gehörigen Ort in den besondern Artickeln geschehen, und die Scribenten, die davon gehandelt, werden in dem Artickel von der Staats-Klugheit angeführet. Von Conring sind verschiedene Disputationes vorhanden, welche diese Materie von der Republic erläutern, als
  • de republica in communi, Helmst. 1653;
  • de rebus publicis in genere, 1651;
  • de politica, sive republica in specie sic dicta, 1652;
  • de mutationibus rerum publicarum, 1635;
  • und noch eine andere de morbis et mutationibus rerum publicarum, 1640.
     

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Stand: 23. September 2013 © Hans-Walter Pries