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Quellenangaben |
Verjährung |
Sonst aber ist in Ansehung aller und jeder Städte überhaupt auch noch aus
denen beschriebenen
gemeinen Rechten folgendes zu mercken: In
Dingen und
Handlungen, wobey absonderlich auf die Verjährung zu sehen ist,
mag diese auch
wieder eine Stadt mit Bestand
Rechtens
gebrauchet und vorgeschützet werden.
Jedoch mit diesem
Unterscheide, daß die Verjährung wider eine gesammte oder
gemeine Stadt, nach denen
Chur- |
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{Sp. 787|S.
407} |
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Sächsischen Rechten, anders nicht, als nach Verlauff 30
Jahr, Jahr und
Tag,
oder 31 Jahr, 6
Wochen und 3 Tage, statt hat. |
Const. Elect. Sax. 6.
p. 2. ibique
Carpz. d. 1. |
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Welche aber nur wider einige
Bürger abgeziehlt und fürgenommen ist, dieselbe
schadet der Stadt nicht. |
Carpz c.l. |
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Aber nach dem
Bürgerlichen und gemeinen Sächsischen Rechte hat wider die
Städte nur die 40jährige Verjährung Statt. |
- Zobel ad art. 29. lib. 1.
Landrecht.
- Hahn ad Wesenb. tit.
de praescript. n. 7.
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Vertretung |
Wenn ferner die Stadt der
Obrigkeit alle
Macht und
Gewalt über sich gegeben
hat, also, daß alle
Herrschafft bey dem
Magistrat sey, und er die gantze Stadt
gantz repräsentire; so gilt der Magistrat so viel, als die gantze Stadt selbst,
und kan so viel thun, als die versammlete
Gemeinde thun könnte. Daher auch das
von ihm gehandelte gilt, und die gantze Stadt
verbindlich macht: Wenn nur nichts
denen Statuten und Stadt-Gesetzen, der Absicht der
Societät, oder dem
billigmäßigen
Sinne und
Willen der zusammen getretenen und über sich
Gewalt
gebenden Gemeine oder Bürgerschafft zuwider geschiehet. |
- Mevius P. III. …
- Pistor.
P. I. …
- Coler in Proc. …
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Wenn aber die Obrigkeit oder der
Stadt-Rath nur
regierende und
verwaltende
Personen sind; so liegt viel daran, ob sie ihrem
Amte gemäß, und ihnen deshalber
obliegende
Sachen thun und handeln, oder ob sie ihres Amtes Grentzen
überschreiten; |
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Im ersten Fall machen sie die Stadt verbindlich; |
- l. 5. de decret. ...
- Mev. p. 3. ...
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und wird auch in derselben Sache der geführten Negotien Nutzbarkeit nicht
angesehen. |
- Bolognet. in l. civitat. ...
- Mev. c.l. n. 8.
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Wenn aber aus dem
Contracte die Stadt verletzet worden; so hat sie sich der
Rechts-Wohlthat der Wiedereinsetzun in vorigen Stand zu erfreuen, nach dem
l. Reipublicae ..., |
Mev. c.l. n. 10. |
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Im letztern Fall wird die Stadt auch
obligirt, wenn dazu gekommen Vollmacht,
Consens oder Genehmhaltung derer, welche das
Volck repräsentiren und vorstellig
machen; und darff alsdenn auch nicht dargethan werden, ob oder daß es der Stadt
zum besten verwendet worden. |
Mev. c.l. n. 11. u.f. |
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Einige
Dinge und Verrichtungen hingegen machen aus
Nothwendigkeit
verbindlich, indem die
Regierer und
Verwalter in gewissen Fällen erst anderer
Willen, wie hingegen dieser ihren
Thaten die gantze
Gemeinde zu folgen nöthig
haben. Ein dergleichen Exempel ist in dem, was auf
Land-Tagen tractirt und
geschlossen wird. Denn wenn auf solchen gleich nur die mit zugegen sind, welche
ein
Obrigkeitliches Amt führen, oder Stadt-Sachen
administriren; so machen sie
doch durch ihre Einwilligung die gantze Stadt
verbindlich. |
Mev. p. 3. … |
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Andere aber sind gantz freye Sachen und Verrichtungen, welche die Stadt
nicht binden. Und von diesen ist insonderheit derer Rechtsgelehrten gemeine
Meynung zu
verstehen, daß die Stadt durch die alleinige Magistrats-Personen oder
Administratorn nicht
obligirt werde, ausser wenn und in so fern etwas der
gantzen Stadt zum Besten ver- |
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{Sp. 788} |
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wendet worden, oder es das
Volck approbirt oder genehm gehalten hat. Also
wird eine Stadt z.E. aus dem vom Rathe oder dessen Administratorn
contrahirten
Darlehn nicht
verbunden; sondern die Administratores sind davor alleine
gehalten; es würde denn von Gläubigern erwiesen, daß das
Geld der Stadt zum
Besten verwendet worden. |
- l. 27. de reb. credit.
-
Carpz.
p. 2. …
- Philipp ad dec. …
- Berger. p. 1. …
- Wernher sel. obs. …
- Mev. p. 3. …
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Siehe aber auch eben gedachten Mev. p. 5 … zu
welchem
Beweiß aber auch nur wahrscheinliche Muthmassungen zulangen, und die
Administratores selbst darinnen denen Gläubigern beyzustehen gehalten sind. |
- Carpz. d. def. … und … Dec.
Elect. Sax. nov. 16 ibique Philipp. obs.
…
- Berger Oecon. …
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So kan auch der Gläubiger die Beschwerde des
Beweises deswegen nicht von
sich ablehnen, daß die Administratoren in der von sich gestellten Handschrifft
der Ausflucht, daß das
Geld nicht zum Besten der Stadt verwendet sey, Verzicht
geleistet haben. |
- Berger dec. 205.
- Wernher
c.l. n. 4.
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die von der Stadt dagegen eingewendete Ausflucht der nicht erfolgten
Verwendung zum Besten der Stadt hindert, auch die parate Execution oder bereite
Hülffe. |
Dec. Elect. Sax. nov. 16.
ibique Philipp obs. 5. |
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Und kan dieselbe also im Hülffs-Processe gar wohl vorgeschützet werden, |
- Coler. proc. ...
- Brunem.
consil. ...
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Jedoch kan auch der Gläubiger wider die Stadt, und deren
Administratorn, in
einem und eben demselben Klag-Libell alternativisch aus dem Darlehn Klage
anstellen; die Administratores aber können sich mit der Ausflucht des nicht zum
Besten der Stadt verwendeten
Geldes wider den Gläubiger nicht schützen. |
- Carpz Lib. 2 ...
- Mev.
p 5. ...
- Berger. dec. 147.
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Denn weil die Stadt aus dem blossen
Thun der Administratoren nicht
verbunden
wird; so sind diese nothwendig selbst davor zu stehen gehalten, l. 27.
de reb. credit. wenn sie gleich protestirt haben, sie wollten deshalber
vor nichts gehalten seyn. |
Mev. p. 2. Dec. 312. |
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Die Nachfolge derer
Obrigkeiten oder Administratoren aber sind aus dem Pact
ihrer Vorfahren nicht weiter gehalten, als die Stadt selbsten verbunden zu seyn
befunden wird. |
Mev. p. 3. dec. 230. |
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Gültiger Weise wird die Stadt
obligirt, wenn der
Rath, nach zusammen
beruffenen und allen consentirenden
Bürgern, oder auch nur denen, welche die
Bürger repräsentiren, als Zunfft-Meister, Viertels-Meister u.s.w. ein Darlehn
aufnimmt. Und ist alsdenn auch nichts daran gelegen, ob das
Geld der Stadt zum
Besten verwendet worden, oder nicht. |
- Dec. Elect. Sax. nov. 16.
ibique Philipp obs. 3
- Carpz. p 2. …
- Berger p. 1. …
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Wenn ihnen nur, was den andern Fall anbetrifft, die
Macht und
Gewalt, ein
Darlehn zu contrahiren, die
Bürger zu gelassen haben. |
- Berger. Oecon. ...
- Wernher
sel. obs. ...
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Wenn aber gnugsamer Verdacht wider die Stadt vorhanden ist, |
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{Sp. 789|S. 408} |
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daß entweder die Bürger, oder Viertels-Meister, in das Darlehn gewilliget
haben; so wird alsdenn der Reinigungs-Eyd zuerkannt. |
Berger dec. 148. |
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Jedoch sind vor eine, ob gleich mäßigere Weise,
contrahirte gemeine Schuld,
die sonderen und einzelen Bürger, und derselben
Güter, nicht
verbunden; Denn was
gleich eine gantze
Gemeinde schuldig ist, das sind deshalber nicht jegliche für
sich, und insonderheit, schuldig. |
Carpz. d.c.d. 24. |
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Es wäre denn, daß sich die
Bürger selbst sonderlich, oder ein jeglicher für
sich,
verbindlich gemacht hätten. |
Carpz. d.c.d. 25. |
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Welches geschehen zu seyn, geglaubet wird, wo jede ihre
Nahmen dem
Obligations-Instrumente einverleiben lassen. |
Coler in Proc. ... |
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In welchem Fall aber dennoch nicht ein jedweder die gantze Schuld zu
bezahlen hat; sondern nur so viel auf ihn kommet, vor seine
Person belanget
werden kan. |
- Carpz. d.c.d. 26.
- Mev.
p. 2. dec. 312.
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Daß übrigens das Rechts-Mittel aus dem l. 27. de reb. credit.
auch in andern Contracten der
Administratoren
gelte,
beweiset Born
in Dissert. ... welchen zwar Berger p.1.
... lobet. Doch statuiret derselbe in Oecon. ... daß der L.
27. de rebus credit. in andern Contracten, z.E. in jährlichen
Einkünfften keine
Krafft habe, und derohalben in denselben der
Beweiß, daß das
Geld zum besten der Stadt verwendet worden, nicht gefordert werden könne, nach
Carpz. d.c.d. 20. |
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Dergleichen die Stadt aus einem Deposito und hinterlegten Guts-Contracte,
das der Magistrat annimmt, nicht
verbunden; es wäre denn erwiesen, dass sie
einigen
Nutzen davon gehabt hätte, wie insonderheit Mev. p.
5. … vorgiebt. So lehret auch Wernher in Sel. Obs. …,
daß die Versicherung, die von dem
Rathe, obgleich mit Einwilligung der
Viertels-Meister, geleistet worden, das
Vermögen
der Stadt nicht afficire und
beschwere. Auf den Fall aber, wenn zur
Zeit des Krieges, einige reiche
Raths-Herren als Geisseln durch den Feind hinweg geführet worden sind, jede
Bürger und
Einwohner einer Stadt gehalten, was diesen vor der Wiederkunfft in
die Stadt ausgepresset worden ist, zu ersetzen. |
Lyncker vol. 1. consil. 1. |
Veräußerung |
Die Veräusserung der Stadt-Sachen, und die dazu erforderten
Solennitäten
betreffend, siehe unter dem
Artickel Stadt-Güter. |
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schlechte Verwaltung |
Den Stadt-Rath, der die Stadt-Güter übel
administriret, kan der Besitzer
unbeweglicher Güter, von welchem unmäßiger Tribut gefordert wird, verdächtiger
Administration halber anklagen; ja jedem
Bürger stehet
frey, dasselbe bey dem
Fürsten anzubringen, und mit angehängter kurtzer Bescheinigung zu rügen. |
Berger p. 2. … |
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Doch sind von besondern
Gerichten wider die
Obrigkeit die
Bürger abzuhalten,
wenn zumahl daher zu bürgerlicher Uneinigkeit und Feindschafft ein leichter
Verfall seyn könnte, oder die
Materie des Processes so beschaffen ist, daß die
der Obrigkeit schuldige Ehrerbietigkeit dadurch gäntzlich aufgehoben wird, |
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{Sp. 790} |
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oder wenn sie sonsten den
Pflichten der Bürger, und dem Eyde, womit sie dem
Magistrat zu
gehorsamen
verbunden sind, nicht gemäß ist. |
Mev. p. 6. … |
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Wie denn auch ein wider die
Statuten der Stadt etwas enthaltender und
gebrauchender
Bürger ebenfalls vor meineydig zu achten ist. |
Mev. p. 2. ... |
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Der Stadt-Rath hingegen kan wider die Bürger wohl vor seinen eignen
Gerichten die
Sachen mit
Recht fürnehmen; vornehmlich wegen geführter
Administration. |
- Berger p. 2. ...
-
Carpz.
lib. 2 r. 14.
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Doch sind auch denen Bürgern, wenn sie mit der
Obrigkeit streiten, nicht
weniger, als der Obrigkeit, die Kosten aus dem Fisco oder der gemeinen
Stadt-Casse zu praestieren. |
Mev. p. 5. ... |
Steuern |
Das
Recht zu subcollectiren, und
Anlagen zu machen, kommt einer jeden, auch
einer Municipal-
Land- und Fürsten-Stadt zu. |
- Mev. p. 3. …
- Wernher
sel. …
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Wenn aber die Stadt einem von
Adel gehöret; so ist zu sehen, wer in der
Posseß oder gleich als Posseß des
Rechts zu subcollectiren sey? Wenn die Stadt
in derselben constituirt ist; so darff sie den
Gerichts-Herrn nicht erst
imploriren, daß er in die vertheilten Collecten willige. |
Berger dec. 29. |
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Bürger aber, die eine Befreyung von den
Beschwerden, welche gemeiniglich
denen Bürgern obliegen,
praetendiren, müssen dieselbe
beweisen. |
Wernher sel. ... |
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Doch kann die Stadt auch im Fall der Noth von dem, der sonst gleich von
allen Collecten frey ist, dergleichen fordern, |
Wernher sel. ... |
Bürgerrechte |
Ein
privilegirter Bürger
hingegen genießt dennoch alle
Rechte derer
Bürgerr,
wenn er gleich denen bürgerlichen
Beschwerden nicht unterworffen ist. |
Mev. p. 3. ... |
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Dafern aber jemand des Civil- oder bürgerlichen
Nutzens mit andern
geniessen, und sich in die Negotien einmischen will; so ist nicht nur
billig,
sondern auch nothwendig, daß er die gemeine Civil-Jurisdiction
erkenne, und sich
derselben unterwerffe. |
Mev. p. 3. ... |
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Wie denn überhaupt schon eine Stadt, die mit der
Gerichtsbarkeit begabt ist,
die gegründete Intention wider alle in derselben befindliche
Einwohner hat,
welche die vorgeschützte Exemtion, Ausnahme und Befreyung nicht gehörig
beybringen. |
- Menoch. Lib. 2. ...
- Mev.
c.l. n. 4.
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Hingegen kann derjenige vor einem
Bürger weiter nicht gehalten werden,
welcher durch immerwährende und beständige
Gewohnheit sich selbst von der Stadt
abgesondert hat. |
- Gail. lib. 2 ...
- Mev.
p. 2. ...
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Stadtplanung |
Weil demnach offt gedachter massen eine Stadt aus öffentlichen Plätzen,
Gassen und Stöcken der Häuser bestehet, so hat man bei deren Anordnungen
folgende Stücke in Acht zu nehmen: |
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1) |
Der Haupt-Marckt muß mitten in der Stadt liegen. |
2) |
Der Vieh-und Holtz-Marckt nächst an den Thoren. |
3) |
Die Figur der Märckte soll
billig ein Quadrat seyn. |
4) |
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{Sp. 791|S. 409} |
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Die Weite derselben muss sich nach der Grösse der Stadt richten, wenigstens
muß jede Seite des Haupt-Marckts 12 Ruthen lang seyn. |
5) |
Alle Gassen müssen sich in geraden Winckeln schneiden. |
6) |
Die HauptGassen, die nach dem Marckte gehen, müssen 30 bis 36 Fuß breit
seyn. |
7) |
Die Quer-Gassen 18 bis 20 Fuß. |
8) |
Alle Gassen müssen von dem Strich der gewöhnlichen und rauhen Winde
abgewendet werden, niemahls aber demselben entgegen stehen. |
9) |
Rath-Haus, Kirche und
Schule kommt in die Mitte zu liegen. |
10) |
Wo die Stadt weiteläufftig ist, wird sie in gewisse Kirch-Spiele
eingetheilet, da in jedes Kirch-Spiel die Kirche die Mitte geleget wird.
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11) |
Zeug- Korn-und Proviant-Häuser werden nahe an den Wall geleget. |
12) |
Ingleichen die Casernen und Soldaten-Häuser, wie auch der Tischer,
Schmiede, und dergleichen. |
13) |
Die Stöcke der Häuser werden so breit, dass 2 Häuser hinten zusammen
stossen. |
14) |
Des kleinesten Hauses Tiefe wird 48, des grössesten 120 Fuß gerechnet.
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15) |
Die Länge eines jeden Stocks soll nicht über 3,4,5, Häuser-Breiten
halten. |
16) |
Der vornehmsten
Einwohner Häuser kommen mitten in die Stadt und an die
Haupt-Gassen zu liegen. |
17) |
Die
Handwercker, welche einen Gestanck oder Lermen verursachen, müssen
ausser der Stadt, oder an den entlegensten Ecken der Stadt wohnen. |
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Verweise |
Übrigens siehe den
Artickel
Stadt-Rath und
Stadt-Recht, wie nicht weniger folgende
Schrifft-Steller. |
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Literatur |
So hat z.E. Besold, Becmann und Christian Herold
gantz ins besondere vom
Ursprunge und Aufnehmen der Städte; desgleichen
Johann Boter de origine urbium; Hermann
Conring de urbibus Germanicis, geschrieben. Ausser diesen aber
können hiervon sonst noch nachgelesen werden: |
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- Besold in Tr. de tribus domesticae … wie auch
de Civit. Imper.
- Paurmeister de Jurisdict. …
- Caspar Klock de Contribut. …
- Philipp Knipschild de Juribus …,
- Conring de Civibus …,
- Mencken in
Disp. …,
- Leyser in Disp. …
- Stryck in Disp. …
- Heinrich Lyncker de Juribus …,
- Johann Peter
Ludwig de dispari …,
- Schweder in Disp. de pari nexu …, und in
Disp. de Voto …,
- Wildvogel in Disp. de Superioritate …,
- Struv in Disp. de liberis …,
- Joachim Hagemeier de Foedere …,
- Johann Sibrand de Lubeca …,
- Johann August Werdenhagen de Civitatibus
Hanseaticis,
- und andere in
Speidels Bibliotheca Juridica Vol.
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{Sp. 792} |
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I, voc. Civis p. 623 u.ff. angeführte
Rechts-Lehrer. |
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