| Stichworte | Text | Quellenangaben | 
| Verjährung | Sonst aber ist in Ansehung aller und jeder Städte überhaupt auch noch aus 
denen beschriebenen 
				gemeinen Rechten folgendes zu mercken: In 
				Dingen und 
				Handlungen, wobey absonderlich auf die Verjährung zu sehen ist,  
				mag diese auch 
wieder eine Stadt mit Bestand 
	Rechtens  
				gebrauchet und vorgeschützet werden. 
Jedoch mit diesem 
				Unterscheide, daß die Verjährung wider eine gesammte oder 
gemeine Stadt, nach denen 
Chur- |  | 
|  | {Sp. 787|S. 
407} |  | 
|  | Sächsischen Rechten, anders nicht, als nach Verlauff 30 
				Jahr, Jahr und 
				Tag, 
oder 31 Jahr, 6 				
				Wochen und 3 Tage, statt hat. | Const. Elect. Sax. 6. 
p. 2. ibique 
	Carpz. d. 1. | 
|  | Welche aber nur wider einige 
				Bürger abgeziehlt und fürgenommen ist, dieselbe 
schadet der Stadt nicht. | Carpz c.l. | 
|  | Aber nach dem 
Bürgerlichen und gemeinen Sächsischen Rechte hat wider die 
Städte nur die 40jährige Verjährung Statt. | 
	Zobel ad art. 29. lib. 1. 
	Landrecht. Hahn ad Wesenb. tit. 
de praescript. n. 7. | 
| Vertretung | Wenn ferner die Stadt der 
Obrigkeit alle 
Macht und 
				Gewalt über sich gegeben 
hat, also, daß alle 
Herrschafft bey dem 
Magistrat sey, und er die gantze Stadt 
gantz repräsentire; so gilt der Magistrat so viel, als die gantze Stadt selbst, 
und kan so viel thun, als die versammlete 
Gemeinde thun könnte. Daher auch das 
von ihm gehandelte gilt, und die gantze Stadt 
				verbindlich macht: Wenn nur nichts 
denen Statuten und Stadt-Gesetzen, der Absicht der 
Societät, oder dem 
billigmäßigen 
				Sinne und 
				Willen der zusammen getretenen und über sich 
				Gewalt 
gebenden Gemeine oder Bürgerschafft zuwider geschiehet. | 
	Mevius P. III. … Pistor.
P. I. … Coler in Proc. …  | 
|  | Wenn aber die Obrigkeit oder der 
Stadt-Rath nur 
				
				regierende und 				
				verwaltende
Personen sind; so liegt viel daran, ob sie ihrem 
Amte gemäß, und ihnen deshalber 
obliegende 
				Sachen thun und handeln, oder ob sie ihres Amtes Grentzen 
überschreiten; |  | 
|  | Im ersten Fall machen sie die Stadt verbindlich; | 
	l. 5. de decret. ... Mev. p. 3. ... | 
|  | und wird auch in derselben Sache der geführten Negotien Nutzbarkeit nicht 
angesehen. | 
	Bolognet. in l. civitat. ... Mev. c.l. n. 8. | 
|  | Wenn aber aus dem 
Contracte die Stadt verletzet worden; so hat sie sich der 
Rechts-Wohlthat der Wiedereinsetzun in vorigen Stand zu erfreuen, nach dem 
l. Reipublicae ..., | Mev. c.l. n. 10. | 
|  | Im letztern Fall wird die Stadt auch 
				obligirt, wenn dazu gekommen Vollmacht, 
Consens oder Genehmhaltung derer, welche das 
				Volck repräsentiren und vorstellig 
machen; und darff alsdenn auch nicht dargethan werden, ob oder daß es der Stadt 
zum besten verwendet worden. | Mev. c.l. n. 11. u.f. | 
|  | Einige 
				Dinge und Verrichtungen hingegen machen aus 
				Nothwendigkeit 
verbindlich, indem die 
Regierer und
Verwalter in gewissen Fällen erst anderer 
				Willen, wie hingegen dieser ihren 
					Thaten die gantze 
Gemeinde zu folgen nöthig 
haben. Ein dergleichen Exempel ist in dem, was auf 
Land-Tagen tractirt und 
geschlossen wird. Denn wenn auf solchen gleich nur die mit zugegen sind, welche 
ein 
Obrigkeitliches Amt führen, oder Stadt-Sachen 
administriren; so machen sie 
doch durch ihre Einwilligung die gantze Stadt 
				verbindlich. | Mev. p. 3. … | 
|  | Andere aber sind gantz freye Sachen und Verrichtungen, welche die Stadt 
nicht binden. Und von diesen ist insonderheit derer Rechtsgelehrten gemeine 
				Meynung zu 
			verstehen, daß die Stadt durch die alleinige Magistrats-Personen oder 
Administratorn nicht 
				obligirt werde, ausser wenn und in so fern etwas der 
gantzen Stadt zum Besten ver- |  | 
|  | {Sp. 788} |  | 
|  | wendet worden, oder es das 
				Volck approbirt oder genehm gehalten hat. Also 
wird eine Stadt z.E. aus dem vom Rathe oder dessen Administratorn 
contrahirten 
Darlehn nicht 
			verbunden; sondern die Administratores sind davor alleine 
gehalten; es würde denn von Gläubigern erwiesen, daß das 
				Geld der Stadt zum 
Besten verwendet worden. | 
	l. 27. de reb. credit. 
	Carpz.
p. 2. … Philipp ad dec. … Berger. p. 1. … Wernher sel. obs. …
Mev. p. 3. …  | 
|  | Siehe aber auch eben gedachten Mev. p. 5 … zu 
welchem 
				Beweiß aber auch nur wahrscheinliche Muthmassungen zulangen, und die 
Administratores selbst darinnen denen Gläubigern beyzustehen gehalten sind. | 
	Carpz. d. def. … und … Dec. 
Elect. Sax. nov. 16 ibique Philipp. obs. 
… Berger Oecon. …  | 
|  | So kan auch der Gläubiger die Beschwerde des 
				Beweises deswegen nicht von 
sich ablehnen, daß die Administratoren in der von sich gestellten Handschrifft 
der Ausflucht, daß das 
				Geld nicht zum Besten der Stadt verwendet sey, Verzicht 
geleistet haben. | 
	Berger dec. 205. Wernher
c.l. n. 4.  | 
|  | die von der Stadt dagegen eingewendete Ausflucht der nicht erfolgten 
Verwendung zum Besten der Stadt hindert, auch die parate Execution oder bereite 
Hülffe. | Dec. Elect. Sax. nov. 16.
ibique Philipp obs. 5. | 
|  | Und kan dieselbe also im Hülffs-Processe gar wohl vorgeschützet werden, | 
	Coler. proc. ... Brunem.
consil. ... | 
|  | Jedoch kan auch der Gläubiger wider die Stadt, und deren 
Administratorn, in 
einem und eben demselben Klag-Libell alternativisch aus dem Darlehn Klage 
anstellen; die Administratores aber können sich mit der Ausflucht des nicht zum 
Besten der Stadt verwendeten 
				Geldes wider den Gläubiger nicht schützen. | 
	Carpz Lib. 2 ... Mev.
p 5. ... Berger. dec. 147. | 
|  | Denn weil die Stadt aus dem blossen 
				Thun der Administratoren nicht 
			verbunden 
wird; so sind diese nothwendig selbst davor zu stehen gehalten, l. 27.
de reb. credit. wenn sie gleich protestirt haben, sie wollten deshalber 
vor nichts gehalten seyn. | Mev. p. 2. Dec. 312. | 
|  | Die Nachfolge derer 
Obrigkeiten oder Administratoren aber sind aus dem Pact 
ihrer Vorfahren nicht weiter gehalten, als die Stadt selbsten verbunden zu seyn 
befunden wird. | Mev. p. 3. dec. 230. | 
|  | Gültiger Weise wird die Stadt 
				obligirt, wenn der 
Rath, nach zusammen 
beruffenen und allen consentirenden 
				Bürgern, oder auch nur denen, welche die 
Bürger repräsentiren, als Zunfft-Meister, Viertels-Meister u.s.w. ein Darlehn 
aufnimmt. Und ist alsdenn auch nichts daran gelegen, ob das 
				Geld der Stadt zum 
Besten verwendet worden, oder nicht. | 
	Dec. Elect. Sax. nov. 16.
ibique Philipp obs. 3 Carpz. p 2. … Berger p. 1. …  | 
|  | Wenn ihnen nur, was den andern Fall anbetrifft, die 
Macht und 
				Gewalt, ein 
Darlehn zu contrahiren, die 
				Bürger zu gelassen haben. | 
	Berger. Oecon. ... Wernher
sel. obs. ... | 
|  | Wenn aber gnugsamer Verdacht wider die Stadt vorhanden ist, |  | 
|  | {Sp. 789|S. 408} |  | 
|  | daß entweder die Bürger, oder Viertels-Meister, in das Darlehn gewilliget 
haben; so wird alsdenn der Reinigungs-Eyd zuerkannt. | Berger dec. 148. | 
|  | Jedoch sind vor eine, ob gleich mäßigere Weise, 
contrahirte gemeine Schuld, 
die sonderen und einzelen Bürger, und derselben 
				Güter, nicht 
			verbunden; Denn was 
gleich eine gantze 
				Gemeinde schuldig ist, das sind deshalber nicht jegliche für 
sich, und insonderheit, schuldig. | Carpz. d.c.d. 24. | 
|  | Es wäre denn, daß sich die 
				Bürger selbst sonderlich, oder ein jeglicher für 
sich, 
				verbindlich gemacht hätten. | Carpz. d.c.d. 25. | 
|  | Welches geschehen zu seyn, geglaubet wird, wo jede ihre 
				Nahmen dem 
Obligations-Instrumente einverleiben lassen. | Coler in Proc. ... | 
|  | In welchem Fall aber dennoch nicht ein jedweder die gantze Schuld zu 
bezahlen hat; sondern nur so viel auf ihn kommet, vor seine 
Person belanget 
werden kan. | 
	Carpz. d.c.d. 26. Mev.
p. 2. dec. 312. | 
|  | Daß übrigens das Rechts-Mittel aus dem l. 27. de reb. credit. 
auch in andern Contracten der 
Administratoren 
gelte,
				beweiset Born
in Dissert. ... welchen zwar Berger p.1. 
... lobet. Doch statuiret derselbe in Oecon. ... daß der L. 
27. de rebus credit. in andern Contracten, z.E. in jährlichen 
Einkünfften keine 
Krafft habe, und derohalben in denselben der 
				Beweiß, daß das 
				Geld zum besten der Stadt verwendet worden, nicht gefordert werden könne, nach
Carpz. d.c.d. 20. |  | 
|  | Dergleichen die Stadt aus einem Deposito und hinterlegten Guts-Contracte, 
das der Magistrat annimmt, nicht 
			verbunden; es wäre denn erwiesen, dass sie 
einigen 
				Nutzen davon gehabt hätte, wie insonderheit Mev. p. 
5. … vorgiebt. So lehret auch Wernher in Sel. Obs. …, 
daß die Versicherung, die von dem 
Rathe, obgleich mit Einwilligung der 
Viertels-Meister, geleistet worden, das 				
	Vermögen 
				der Stadt nicht afficire und 
beschwere. Auf den Fall aber, wenn zur 
Zeit des Krieges, einige reiche 
						Raths-Herren als Geisseln durch den Feind hinweg geführet worden sind, jede 
				Bürger und
Einwohner einer Stadt gehalten, was diesen vor der Wiederkunfft in 
die Stadt ausgepresset worden ist, zu ersetzen. | Lyncker vol. 1. consil. 1. | 
| Veräußerung | Die Veräusserung der Stadt-Sachen, und die dazu erforderten 
Solennitäten 
betreffend, siehe unter dem
				Artickel Stadt-Güter. |  | 
| schlechte Verwaltung | Den Stadt-Rath, der die Stadt-Güter übel 
administriret, kan der Besitzer 
unbeweglicher Güter, von welchem unmäßiger Tribut gefordert wird, verdächtiger 
				Administration halber anklagen; ja jedem 
				Bürger stehet 
frey, dasselbe bey dem 
				Fürsten anzubringen, und mit angehängter kurtzer Bescheinigung zu rügen. | Berger p. 2. … | 
|  | Doch sind von besondern 
				Gerichten wider die 
Obrigkeit die 
				Bürger abzuhalten, 
wenn zumahl daher zu bürgerlicher Uneinigkeit und Feindschafft ein leichter 
Verfall seyn könnte, oder die 
				
				Materie des Processes so beschaffen ist, daß die 
der Obrigkeit schuldige Ehrerbietigkeit dadurch gäntzlich aufgehoben wird, |  | 
|  | {Sp. 790} |  | 
|  | oder wenn sie sonsten den 
				Pflichten der Bürger, und dem Eyde, womit sie dem 
Magistrat zu 
gehorsamen 
			verbunden sind, nicht gemäß ist. | Mev. p. 6. … | 
|  | Wie denn auch ein wider die 
Statuten der Stadt etwas enthaltender und 
gebrauchender 
				Bürger ebenfalls vor meineydig zu achten ist. | Mev. p. 2. ... | 
|  | Der Stadt-Rath hingegen kan wider die Bürger wohl vor seinen eignen 
				Gerichten die 
				Sachen mit 
	Recht fürnehmen; vornehmlich wegen geführter 
				Administration. | 
	Berger p. 2. ... 
	Carpz.
	lib. 2 r. 14. | 
|  | Doch sind auch denen Bürgern, wenn sie mit der 
Obrigkeit streiten, nicht 
weniger, als der Obrigkeit, die Kosten aus dem Fisco oder der gemeinen 
Stadt-Casse zu praestieren. | Mev. p. 5. ... | 
| Steuern | Das 
	Recht zu subcollectiren, und 
Anlagen zu machen, kommt einer jeden, auch 
einer Municipal-
Land- und Fürsten-Stadt zu. | 
	Mev. p. 3. … Wernher
sel. …  | 
|  | Wenn aber die Stadt einem von 
Adel gehöret; so ist zu sehen, wer in der 
Posseß oder gleich als Posseß des 
	Rechts zu subcollectiren sey? Wenn die Stadt 
in derselben constituirt ist; so darff sie den 
				Gerichts-Herrn nicht erst 
imploriren, daß er in die vertheilten Collecten willige. | Berger dec. 29. | 
|  | Bürger aber, die eine Befreyung von den 
Beschwerden, welche gemeiniglich 
denen Bürgern obliegen, 
				praetendiren, müssen dieselbe 
				
				beweisen. | Wernher sel. ... | 
|  | Doch kann die Stadt auch im Fall der Noth von dem, der sonst gleich von 
allen Collecten frey ist, dergleichen fordern, | Wernher sel. ... | 
| Bürgerrechte | Ein 
privilegirter Bürger 
hingegen genießt dennoch alle
	Rechte derer 
				Bürgerr, 
wenn er gleich denen bürgerlichen  
Beschwerden nicht unterworffen ist. | Mev. p. 3. ... | 
|  | Dafern aber jemand des Civil- oder bürgerlichen 
				Nutzens mit andern 
geniessen, und sich in die Negotien einmischen will; so ist nicht nur 
				billig, 
sondern auch nothwendig, daß er die gemeine Civil-Jurisdiction 
				erkenne, und sich 
derselben unterwerffe. | Mev. p. 3. ... | 
|  | Wie denn überhaupt schon eine Stadt, die mit der 
Gerichtsbarkeit begabt ist, 
die gegründete Intention wider alle in derselben befindliche 
Einwohner hat, 
welche die vorgeschützte Exemtion, Ausnahme und Befreyung nicht gehörig 
beybringen. | 
	Menoch. Lib. 2. ... Mev.
c.l. n. 4. | 
|  | Hingegen kann derjenige vor einem 
				Bürger weiter nicht gehalten werden, 
welcher durch immerwährende und beständige 
			Gewohnheit sich selbst von der Stadt 
abgesondert hat. | 
	Gail. lib. 2 ... Mev.
p. 2. ... | 
| Stadtplanung | Weil demnach offt gedachter massen eine Stadt aus öffentlichen Plätzen, 
Gassen und Stöcken der Häuser bestehet, so hat man bei deren Anordnungen 
folgende Stücke in Acht zu nehmen: |  | 
|  | 
	
		| 1) | Der Haupt-Marckt muß mitten in der Stadt liegen. |  
		| 2) | Der Vieh-und Holtz-Marckt nächst an den Thoren. |  
		| 3) | Die Figur der Märckte soll 
				billig ein Quadrat seyn. |  
		| 4) |  |  |  | 
|  | {Sp. 791|S. 409} |  | 
|  | 
	
		|  | Die Weite derselben muss sich nach der Grösse der Stadt richten, wenigstens 
	muß jede Seite des Haupt-Marckts 12 Ruthen lang seyn. |  
		| 5) | Alle Gassen müssen sich in geraden Winckeln schneiden. |  
		| 6) | Die HauptGassen, die nach dem Marckte gehen, müssen 30 bis 36 Fuß breit 
	seyn. |  
		| 7) | Die Quer-Gassen 18 bis 20 Fuß. |  
		| 8) | Alle Gassen müssen von dem Strich der gewöhnlichen und rauhen Winde 
	abgewendet werden, niemahls aber demselben entgegen stehen. |  
		| 9) | Rath-Haus, Kirche und 
			
	Schule kommt in die Mitte zu liegen. |  
		| 10) | Wo die Stadt weiteläufftig ist, wird sie in gewisse Kirch-Spiele 
	eingetheilet, da in jedes Kirch-Spiel die Kirche die Mitte geleget wird. |  
		| 11) | Zeug- Korn-und Proviant-Häuser werden nahe an den Wall geleget. |  
		| 12) | Ingleichen die Casernen und Soldaten-Häuser, wie auch der Tischer, 
	Schmiede, und dergleichen. |  
		| 13) | Die Stöcke der Häuser werden so breit, dass 2 Häuser hinten zusammen 
	stossen. |  
		| 14) | Des kleinesten Hauses Tiefe wird 48, des grössesten 120 Fuß gerechnet. |  
		| 15) | Die Länge eines jeden Stocks soll nicht über 3,4,5, Häuser-Breiten 
	halten. |  
		| 16) | Der vornehmsten 
	Einwohner Häuser kommen mitten in die Stadt und an die 
	Haupt-Gassen zu liegen. |  
		| 17) | Die 
				Handwercker, welche einen Gestanck oder Lermen verursachen, müssen 
	ausser der Stadt, oder an den entlegensten Ecken der Stadt wohnen. |  |  | 
| Verweise | Übrigens siehe den
				Artickel 
Stadt-Rath und 
Stadt-Recht, wie nicht weniger folgende 
					Schrifft-Steller. |  | 
| Literatur | So hat z.E. Besold, Becmann und Christian Herold
gantz ins besondere vom 
				Ursprunge und Aufnehmen der Städte; desgleichen
Johann Boter de origine urbium; Hermann
Conring de urbibus Germanicis, geschrieben. Ausser diesen aber 
können hiervon sonst noch nachgelesen werden: |  | 
|  |  | 
	Besold in Tr. de tribus domesticae … wie auch
	de Civit. Imper. Paurmeister de Jurisdict. … Caspar Klock de Contribut. … Philipp Knipschild de Juribus …, Conring de Civibus …, Mencken in 
				Disp. …, Leyser in Disp. …  Stryck in Disp. … Heinrich Lyncker de Juribus …, Johann Peter
	Ludwig de dispari …, Schweder in Disp. de pari nexu …, und in 
	Disp. de Voto …, Wildvogel in Disp. de Superioritate …, Struv in Disp. de liberis …, Joachim Hagemeier de Foedere …, Johann Sibrand de Lubeca …, Johann August Werdenhagen de Civitatibus 
	Hanseaticis, und andere in 
Speidels Bibliotheca Juridica Vol.  | 
|  | {Sp. 792} |  | 
|  |  | 
	
		|  | I, voc. Civis p. 623 u.ff. angeführte 
		Rechts-Lehrer. |  | 
|  |  |  |