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Quellenangaben und Anmerkungen
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Handwerker |
So viel hier nächst die Erbauung und Bevölckerung derer übrigen Städte in
Deutschland anbelanget, so gefallen uns unter andern die
Gedancken, welche
Ludwig in seinen Gelehrten Hallischen Anzeigen vom Jahre 1732
im 149 Stücke §. 2. u.ff pag. 551 u.ff hiervon heget: |
Dionysius Halicarnassis Lib. II.
Antiquit. Rom. p. 98. |
Römer und Griechen |
Anfangs ist zu wissen, daß bei denen Römern und Griechen so wohl, als auch
bei denen alten
Deutschen, die
Handwercker von keinen
freyen Leuten, sondern
allein von denen
Knechten erlernet und getrieben worden. Und zwar bei denen
Römern deswegen, damit die Römischen Bürger allein sich gegen den Kriegs Künsten
ergeben, die Handwercker aber nur denen Knechten und
Leibeigenen überlassen
möchten. |
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Und obgleich der
König Numa
diese Weise dahin gemildert, daß die
armen
Bürger auch mit Beybehaltung ihrer
Freyheit Handwercker lernen und
treiben konnten, |
Plutarchus in Numa p. 102. |
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Dahero man auch dieselben mit Zunff- |
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{Sp. 779|S. 403} |
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ten und Innungen versehen, deren in LL. XII. Tabb. und sonsten in
den l. ult. D. de colleg. et corpor.
wie auch in l. 6. D. de jur. immun. und in
l. 2.
C. Th. de excus. artif.
desgleichen beym Alciatus Lib. II Dispunct. c. 17.
Bisciola Lib. XII. ... u.a.m. Erwehnung geschiehet; so
blieben doch die Handwercksmänner verachtete Leute zu Rom, wie unter andern
Cicero Lib. I. Offic. c. 42. anmercket, wie sehr auch
die Zunfftmeister, ihre
Ehre zu retten, bemuhet waren. |
L. ult. ... |
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Die Griechen hielten die Handwercker nicht weniger vor anrüchtig, |
Philostratus Lib. I. p. 502. Aristoteles
Lib. III. Polit. p. 307. |
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weil, zu des andern seinen
Diensten zu arbeiten,
und vor
Geld dem andern aufzuwarten, sie einem freyen
Manne vor unanständig,
schimpfflich und verkleinerlich achteten. |
Seneca Epist. 88. |
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Beyde
Völcker nenneten deswegen die Handwercker
Artes illiberales,
Freyheit schwächende
Künste, sellulatias, manuarias, Banck-und
Hand-Künste, und den Preiß davon ein Mietlohn; da hingegen die so genannte
sieben freye Künste
Artes liberales et homine ingenuo dignae und der
Preiß davon Honorarium, ein Ehren-Geschencke, hiessen. |
- Dionysius Halicarnassis Lib. IX. p.
583.
- Ludwig in Opusc. de Opifice exule in Pagis, Halle
1724.
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Gleich als wenn man den Werth von denen letztern nicht schätzen könnte,
sondern für unschätzbar halten müste. Das Geheimniß von dieser Thorheit aber
bestund darinnen, daß die
reichen
Bürger durch ihre
Knechte alle Werkstätte
besetzen, und durch dieses Gewerbe unsäglichen
Reichthum an sich ziehen konnten:
Weil die
armen Bürger, die keine Knechte oder keinen Verlag hatten, jenen in die
Hände sehen und das
Geld zuwenden musten. |
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Deutschland |
In Deutschland ging es in denen ältern Zeiten nicht besser zu. Denn bis auf
das Jahr 925 waren alle Handwercker bey den
Knechten und
Leibeignen auf dem
Lande. Der Deutsche
Adel ließ alles von seinen Knechten machen. |
- Tacitus de Morib. German. c. 24 und
25.
- Pottgiesser Lib. II. de Oper. serv. c. 3.
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Er durffte Schustern, Schneidern, usw. keinen Heller zuwenden. Einem andern
vor Lohn arbeiten, hießen sie des andern
Knecht und Dienstmann zu seyn. Dahero
auch die Edelleute,
die sich für Lohn zur Aufwartung
dingen liessen, den Adel schwächeten. |
Wovon in Ludwigs Opusc. cit. c. 3. und in
Reliqu. MSCT. T. IV. Lib. 3. p. 190 ein mehrers zu befinden. |
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Nur der oben gemeldete
Kayser Heinrich war im Jahre 925 der
erste, der diesen Policey-Schaden in seinen
Sächsischen Erb-Landen
erkannte.
Denn als er den Fehler einsahe, daß in
Deutschland fast keine eintzige Stadt zu
finden gewesen, |
- Tacitus de Morib. German. c. 18. und
in Hist. Lib. IV. c. 17.
- Ammianus Macellinus Lib.
XVI. c. 10.
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Weil der Adel in seinen Schlössern auf dem
Lande wohnete, und jeder seine
leibeigene
Knechte zu vielen Hunderten um sich her, wiewohl in zerstreueten
Häusern,
Gütern, oder Weilern, wohnen hatten; dahero die Wenden und Hunnen
Gelegenheit funden, |
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{Sp. 780} |
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das gantze Land zu durchstreiffen, und in demselben zu rauben und zu morden:
so faßte er im Jahre 925 den
Schluß, haltbare Städte anzulegen, in welche man
zur Zeit solcher Noth flüchten konnte. |
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Allein wer sollte sich in der Stadt anbauen? Der Adel wollte nicht; sondern
hielt das Land-Leben, da dem Eigenthümer alles, was zur Leibes-Nahrung und
Unterhalt gehorig, fast monatlich zu wächst, und von denen
Leibeigenen alles
bewürcket und gemachet wurde, für seine Glückseeligkeit und
Freyheit. Der
Kayser
zwang demnach den zehenden
Mann, sich in die Stadt zu begeben, und solchem
Behuff den zehenden
Knecht frey zu lassen. |
- Wittekind Lib. I. p. 639.
- Dithmar Lib. I. p. 377.
- Gobelin c.
42.
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Aber dieses mochte noch nichts helffen, weil die Freygelassenen
nunmehr anfiengen, in der Stadt
Bürger zu heissen. Denn von denen Wänden konnten sie
nicht essen. Daher erfolgte endlich der
Schluß
dahin, daß die von dem Adel
freygelassene
Knechte allein in den Städten Handwercker und Gewerbe treiben, dem
Adel aber, und dessen Knechten, dergleichen auf dem
Lande weiter zu beginnen,
verboten seyn sollte. |
Botho in Chron. Brunsuic. p. 395. |
Zünfte |
Diß
Gesetze war zwar für den
Land-Adel mehr als zu hart; und alle
Land-Stände
führeten darüber Beschwerde. Es halff aber alles nicht; sondern es
wurde vielmehr dahin gearbeitet, mit aller
Macht über dem Gesetze zu halten.
Jedes
Handwerck bekam in der Stadt seine geschlossene Zunfft. Wer sich nicht in
solcher Innung oder Einigung in der Stadt befand, wurde als ein Pfuscher
gestrafft und aufgetrieben. |
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Den Zunfften wurde
Ehre mit
Rang vor andern
Unterthanen zugeleget. Sie
hiessen deswegen ehrbare Handwercker (honorifici opifices). Sie bekamen gleich
den freyen Kunsten, den Magister-Titel, und wurden Meister genennet, und ihre
Weiber Magistrin, oder Meisterin. Ihre Vorsteher hiessen Archimagistri,
Obermeister, Altmänner, und so weiter. Sie hatten ihr eigenes Zunfft-Siegel, und
wurden Siegelmäßig, wie auch ihre eigene
Gesetze oder Innungs-Artickel. Ihre
Gewohnheiten galten wie
Gesetze, so sie Handwercks-Brauch nenneten. |
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Sie hielten ihre eigene Laden, Innungs-Stuben, und Raths-Versammlungen. Sie
kamen zu Rathhäuslichen
Bedienungen, wurden
Raths-Herren und Bürgermeister, und
in denen
Gerichten Schöpfenbare Leute. Wer von ihnen bescholten wurde, oder ein
Verbrechen verübte, wurde aus der Zunfft verstossen. Keiner von Wendischer oder
auch unächter Geburt, oder der sonst von unehrlichen
Eltern gebohren, wurde zu
Erlernung des Handwercks aufgedungen oder zugelassen. So kan z.E. ein unehelich Kind Doctor werden, und die vornehmste
Bedienung
erlangen, aber kein Schuster oder Schneider Handwerck erlernen, ohne vorher
ehelich und ehrlich gemachet, oder legitimiret zu werden. |
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Wer ferner etwas
verächtliches that, etwa mit einem unehrlichen
Manne zu Tische saß, oder aus
einem Kruge mit ihm trunck, dem wurde die Zunfft so fort versaget. Sie durfften
auch keine andere, |
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{Sp. 781|S. 404} |
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als ehrbar- und
ehelich gebohrne
Weiber
heyrathen. Mit einem
Wort, die
Handwercker waren an
Ehren und gutem Leumund, dem Sprüchworte nach, so rein, als
wenn sie von Tauben gelesen. |
- Hertius Lib. I der Rechtlichen
Sprüchwörter, Paroemia …
- von
Seckendorff im Anhange
des Fürsten-Staats §. 41.
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Und was des Dinges mehr war, wovon nebst denen vielen daher entstandenen
Mißbräuchen, unter dem
Artickel Handwercker im XII
Bande, p. 451 u.ff. ein mehrers nachzulesen. |
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Allgemeines |
Indessen ist gleichwohl nicht zu läugnen, dass solches zur Erbauung und
Vermehrung der Städte ungemein vieles beygetragen habe. Weil demnach gedachter
massen Kayser Heinrich bey nahe den Anfang gemacht hat, die
Städte disseit des
Rheins zu erbauen, so giebet uns solches Gelegenheit, noch
eines und das andere von denen deutschen Städten überhaupt beyzubringen. Und
zwar, was erst bemeldeten Heinrichen zu Erbauung derer Städte meistentheils
bewogen habe, das ist in dem vorhergehenden schon
gesaget worden. |
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Bey seinen Vorfahren und Nachfolgern aber haben wohl der Geitz und die
Wollust das meiste dazu beygetragen. Der Geitz ermahnete die Leute zur Handlung,
von welcher man bisher in
Deutschland noch nicht viel gewust hatte. Die Handlung
aber erfordert gnugsame Sicherheit, davon in offenen Plätzen nicht viel zu
hoffen war. Die Wollust hingegen wollte auf eine besondere Manier, und von
besonderen Leuten, bedienet seyn. Beydes aber war auf dem
Lande nicht wohl zu
finden. Wie man nun ferner
sagen muß, daß der Geitz beim
Volcke, die Wollust bei
den
Fürsten, am meisten geherrschet habe; so muste auch nach Abgang der
Carolinischen Kayser die Anzahl der Städte notwendig wachsen, weil die Fürsten
fast jährlich vermehret worden. |
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Als auch die
Knechtschafft in
Deutschland fast überall aufhörete; so wollten
die Freygelassenen
nachgehends viel lieber in den Städten mit mäßiger
Arbeit
viel, als auf dem
Lande mit unmäßigen Bemühungen wenig
verdienen. Es wuste auch
Heinrich, ausser dem bereits
gesagten, noch allerhand andere
Mittel zu erfinden, durch welche den Leuten das Land
Leben, an welches sie sich
bisher gewöhnet hatten,
verdrießlich, und hingegen die Städte sehr
angenehm
gemacht wurden. |
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Es wurden nehmlich alle Ehrenmahle, und andere
Sachen, welche einige
Solennität erforderten, in den Städten ausgerichtet. Alle Jahrmärckte, und alle
Gerichte, musten in den Städten gehalten werden. Der neunte, oder zehende,
Mann
ward, wie bereits gemeldet, ordentlicher Weise von den
Land Leuten genommen, und
durch die zurück gebliebenen achte oder neune ernähret. Es muste auch von seiner
bestimmten Nahrung etwas aufgehoben, und in das Magazin geliefert werden. Und
weil Heinrich dergestalt die Erbauung und Anfüllung derer
Städte sogar weißlich angeordnet hatte; so wird er auch daher insgemein der
Deutsche Theseus (Theseus Germanicus) genennet. |
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Handel |
Am meisten aber sind wohl ohnstreitig die Städte durch den Handel gestiegen.
Lehmann meynet in seiner Speyrischen Chronicke,
die |
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{Sp. 782} |
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Handlung sey anfangs in
Deutschland nur durch
Knechte geführet worden.
Conring aber bemühet sich das Gegentheil zu erweisen. |
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Das meiste verkehren gieng damahls bei den Italienern vor. Denn in das
Balthische Meer durffte sich, aus
Furcht vor den Seeräubern, niemand wagen; und
über dieses hatten die Dänen und Schweden ihnen da selbst schon vor dem Hamen
gefischet. Im eilften Jahrhunderte aber fiengen schon die Wandalischen Städte
an, durch den Handel in der
Welt bekannt zu werden. Und diesen folgten viel
andere glücklich nach. Ausser dem Handel, welcher im 11ten Jahrhunderte durch
gantz Deutschland zu floriren anfienge haben auch die zur selben Zeit erfundenen
Bergwercke und Saltzgruben nicht wenig zu Erbauung derer Städte beygetragen, in
dem viel Arbeiter darzu erfordert wurden, die mehrerer
Bequemlichkeit wegen
gerne nahe beysammen wohnen wolten. |
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Städtebündnisse |
Wie hoch diese Städte in kurtzer Zeit gestiegen, hat man vornehmlich aus dem
Rheinischen- Schweitzerischen, Schwäbischen, und Hansee-Bündnissen sehen können.
Das Rheinische Bündniß nahm im Jahr 1255 seinen Anfang, und begriff mehr als
zwey und viertzig Städte unter sich, zu welchen nachgehends viel
Chur- und
Fürsten getreten sind. Wovon aber so wohl als von dem Schweitzerischen und
Schwäbischen bereits unter diesen
Wörtern in besondern
Artickeln mit mehrerm
gehandelt worden. |
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Hanse |
Bey dem Hansee-Bündnisse aber wissen die meisten nicht, was sie von dem
eigentlichen
Ursprung dieses
Worts
sagen sollen. Denn Hansee soll entweder einen
Bund bedeuten, oder Hansee-Städte heissen Städte an der See, oder Hansa wird vor
groß genommen, oder es soll so viel als eine Hand bedeuten. Ihr
Ursprung ist,
wie die meisten anderen
Sachen von dieser Gattung, sehr ungewiß. Diese aber
treffen es wohl am besten, die mit denselben in das große Interregnum
verfallen, weil sich bey der damaligen Unordnung ein jedwedes mit Bündnissen
helffen muste. |
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Man theilte sie in vier Classen, und hatte dergestalt auch vier Hauptstädte
ausgesucht: Lübeck, Cölln, Braunschweig, und Dantzig. Eben so viel waren anfangs
auch Niederlagen von der Handlung, zu London, Narva, Brügge und Antwerpen. Weil
die
Kauffleute zu Brügge in einem Hause ihre Conferentzen hielten, welches der
Adelichen Familie Beurse gehöret; so ist die
Gewohnheit nach
des Limnäus
Meynung daher entstanden, daß man noch heutiges
Tages alle öffentliche
Örter, wo von Commercien gehandelt wird, mit diesem
Nahmen zu bezeichnen pfleget. |
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Die Städte, so in diesem Bunde lebten, waren nicht lauter
Freye oder
Reichs,
sondern meistentheils solche Städte, welche den hohen
Reichs-Ständen
unterworffen waren. Ihre Anzahl hat sich einmahl höher belauffen, als das
andere; öffters ist sie bis auf achtzig gestiegen. Die
Könige von Engelland,
Franckreich, Pohlen und andern Königreichen, gaben anfangs diesen Städten große
Freyheiten, so ihnen nach und nach wiederum sind entzogen worden. |
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Hierbey fragt sichs: Ob die Städte, ohne Vorwurff einer Rebellion, ein |
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{Sp. 783|S. 405} |
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solches Bündniß haben machen können? Ob die
Kayser wohl gethan, dass sie
solches Bündniß nicht allein
gedultet, sondern es auch nach dem Exempel
Caroli IV, Friedrichs III, Maximilians II.
und anderer, auf alle Weise befördert haben? Carl V
aber hat das meiste dazu geholffen, daß dieser Hansee-Städte Bund sein
voriges Ansehen wiederum verlohr. Ein mehrers siehe Hansee-Städte,
im XII
Bande, p. 485 u.ff. |
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Reichsstädte |
Außer diesem fiengen auch die fremden Nationen den Handel selbsten an. Und
Deutschland, nachdem es durch Aufrichtung seines Cammer-Gerichtes, und
Eintheilung des
Reichs in gute
Ordnung
gelanget war, hatte weiter nicht vonnöthen, seine Sicherheit durch solche
Bündnisse zu unterhalten, bey welchen ohne dem die grössern Städte nur allein
einigen Vortheil, die geringern hingegen lauter
Schaden und Unterdrückung
verspürten. Diese Städte nun wurden unter derer Fränckischen und
Sächsischen Kayser
Regierung, wie oben gemeldet durch Comites
oder Praefectos
verwaltet, und hiessen
Reichs-Städte, verfielen
aber nach und nach in derer
Reichs-Stände, sonderlich derer
Bischöffe,
Gewalt. |
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Die
Ursachen, warum nicht allein den Bischöffen, sondern auch den Äbten,
und geringern
Geistlichen, soviel Städte zugewendet wurden, sind vielerley,
keiner aber ist gar zu gut und begründet gewesen. Sonderlich, wenn die
Kayser
nach Ottens I. Exempel gar zu weit gehen, und gantze
Herzogthümer mit den geistlichen
Stifftern
verknüpffen wollten. Gleichwohl wolte
es die Einfalt und die allzu grosse Andacht von denselben Zeiten nicht anders
haben, welche so weit eingerissen waren, daß man eine Stadt, welche unter der
geistlichen
Bothmäßigkeit lebte, eine Freye-Stadt zu nennen
pflegte. |
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Hiernächst meynten auch die
Kayser
eine gantz besondere
Klugheit auszuüben,
wenn sie durch dieses Mittel die
Bischöffe denen
Hertzogen und
Grafen, welche
unvermerckt allzumächtig und
ansehnlich geworden waren, in allem gleiche
machten. Sie verhofften auch jene, nehmlich die geistlichen
Stände, um so viel
eher auf ihrer Seite zu behalten, weil damals alle Vacantzen, wie bekannt, von
denen Kaysern ersetzet wurden, und sie dergestalt entweder durch ihr
Wohlverhalten sich ein solches beneficium ecclesisasticum, oder
geistliche Pfründe,
verdienen, oder vor das allbereit erhaltene jederzeit huld
und treu verbleiben müsten. |
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Unter Heinrichen V. wurden die rechten
Freyen Reichs-Städte
Mode. Denn wie zu dieser Zeit die große
Veränderung mit den
Bischöffen vorgieng,
daß sich dieselben der
Kayserlichen
Jurisdiction meistentheils entziehen, und
dem Pabste unterwerffen lassen musten; so meinten die Kayser, sich am
allerbesten dadurch zu helffen, wenn die Städte denen
Bischöffen wiederum entzogen, und in die Reichs-Freyheit versetzet würden. Diese
Freyheit aber wurde allen Städten sogar völlig nicht gegeben, dass nicht theils
die Kayser, teils die Bischöffe, unterschiedene
Rechte darinnen hätten behalten
sollen. |
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Daher kommen die Reichs-Vogteyen, und Reichs- |
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{Sp. 784} |
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Schulzen-Ämter, auch vielerley Prätensionen, welche grosse
Herren auf diese und jene
Reichs-Stadt zu machen pflegen. |
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Gattungen |
Nach der Zeit haben auch ihrer viele durch
Geld und Vergleiche ihre Freyheit
erlanget, andere aber de facto, oder durch ihr eigenmächtiges Beginnen, und wenn
es im
Reiche fein verwirret untereinander gegangen ist, sich derselben
angemasset, daß man dergestalt wohl von einander unterscheiden muß: |
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Freie Reichs-Städte |
Zu welcher Zeit die
freyen Reichs-Städte Sitz und Stimme auf den
Reichs-Versammlungen erlanget, und dergestalt die völlige Standschafft bekommen
haben, das ist ungewiß. Unter Sigismunden ward mit der neu
aufgerichteten Matricul alles in Richtigkeit gebracht. Sie müssen aber ihre
Rechte nicht allein zu Carls IV und Friedrichs
I. Zeiten, sondern vermuthlich gleich nach dem großen
Interregno behauptet haben. Sie werden in Rheinische und Schwäbische Bäncke
eingetheilt. |
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Rheinische Bank |
Auf der Rheinischen Banck sitzen: |
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- Cölln,
- Acken,
- Straßburg,
- Lübeck,
- Worms,
- Speyer,
- Franckfurt,
- Hagenau,
- Colmar,
- Schlestadt,
- Mühlhausen,
- Nordhausen,
- Weissenburg,
- Landau,
- Kaysersberg,
- Münster im Gregorienthal,
- Roßheim,
- Türckheim,
- Dortmund,
- Friedberg,
- Wetzlar,
- Geelhausen.
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Von diesen Städten hat, wie bekannt, der
König in Franckreich dem
Reiche
unterschiedene entzogen, andern aber, als Bremen, Hamburg und Heeford wird die
Immedietät streitig gemacht. |
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Schwäbische Bank |
Zu der Schwäbischen Banck gehören |
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- Regenspurg,
- Augspurg,
- Nürnberg,
- Ulm,
- Eßling,
- Reitlingen,
- Nördlingen,
- Rotenburg an der Tauber,
- Schwäbisch Hall,
- Rothweil,
- Überlingen,
- Heilbronn,
- Schwäbisch Gemünd,
- Memmingen,
- Lindau,
- Dünckelspiel,
- Bieberach,
- Ravensburg,
- Schweinfurt,
- Kempten,
- Weinsheim,
- Kauffbeuren,
- Weil,
- Wangen,
- Ißny,
- Pfulendorff,
- Offenburg,
- Leutkirchen,
- Wimpffen,
- Weissenburg im Nordgau,
- Gingen,
- Gengenbach,
- Zell an Hammerbach,
- Buchhorn,
- Aalen,
- Buchau am Federsee,
- Bopfingen.
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Zu diesen müssen wir nun auch wiederum Donauwerth setzen, welches 1609 durch
den
Hertzog von Bayern eximiret, nach der glücklichen Schlacht bei Hochstädt
aber 1704 in seine vorige
Freyheit wiederum versetzet worden. |
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Reichstag |
Diese Städte machen jetzund das dritte
Collegium bei den
Reichs-Versammlungen,
und haben nicht allein Votum deliberativum,
sondern auch decisivum. Nun sind zwar die meisten
Publicisten nicht
dieser
Meynung. In dem aber vor kurtzer Zeit in Regenspurg von den zwey höhern
Collegiis dem Städte-Rathe vorgeworffen wurde, dass er so wenig Gesandten dahin
schicken, und offtermahls durch eine eintzige
Person das Votum decisivum
behaupten wolle; so ist nicht abzusehen, warum man weiter daran zweiffeln
müsse. |
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Unterdessen ist dieses auch gewiß, daß in gewissen
Dingen, welche
den Chur- und Fürsten-Rath |
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{Sp. 785|S. 406} |
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allein angehen, ihr Votum nicht erfordert wird, wie an der
Einführung des
Hertzogs von Marlborough zu ersehen gewesen. Ein mehrers hieher
gehöriges siehe unter dem
Artickel
Reichs-Stadt im XXXI
Bande, p. 167. u.ff. und
Reichs-Tag in Deutschland, ibid. p. 175. u.ff. |
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Kursächsische Städte |
die
Chur-Sächsischen Städte insbesondere betreffend; |
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so mögen selbige zwar in Policey-Sachen
Ordnungen aufrichten, |
Landes-Ordnung 1550 t.
Von Ordnung und Freyh. |
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Doch bleibt deren
Veränderung und Verbesserung dem
Landes-Herrn vorbehalten. |
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Mit der Lehn-Waare sollen sie die
Bürger nicht übernehmen, |
Eb. Das. |
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und solche, wo sie nicht eingeführet, gar nicht fordern. |
Eb. Das. |
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Wider die ordentliche Verjährung hat eine Stadt oder
Republick kein
Privilegium, |
C. 6. p. 2. |
|
ob sie schon sonst sich des
Rechts der Minderjährigen zu erfreuen hat, |
Rescript. 1697. |
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In ihrer Vorsteher und
Verwalter
Gütern hatte sie sonst heimliche
Verpfändung, |
Proceß-Ordnung … |
|
davor ihr aber jetzo ausdrückliche Hypothek zu bestellen, |
Erläuterte Proceß-Ordnung … |
|
Wegen eines Anlehns stehet ihr die Exception des L. Civitas. zu |
Decisiv. 16 |
|
welcher Exception bey der Aufnahme zu Contagions-Anstalten besonders
abgeholffen wird. |
Mandat 1713 §. 3. |
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Wieder neuerliche Brau- und Schenck-Städte hat sie das Jus prohibendi,
|
Ausschreiben von 1676 |
|
so wohl in, als ausser der Meile, |
Eb. Das. |
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Und zwar so, daß darwider keine Posseß Statt findet. |
Ausschuß-Tags-Abschied 1676. |
|
Bey den Fürsten-Schulen stehen den Städten gewisse Frey- und
Gnaden-Stellen
zu. |
- Landes-Ordnung von 1543 t. von 3 neuen Schulen.
- Resolutio Gravaminum
1661. tit. Consistorial-Sachen. §. 24. 25.
|
|
Es mögen auch einige derselben den Visitationen dieser
Schulen beywohnen |
- Eb. Das. §. 26.
- Resolutio Gravaminum 1612 tit.
Consistorial-Sachen
§. 10.
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Einteilung |
Sonst sind die Städte entweder
Schrifft- oder
Amtsäßig, |
Landes-Ordnung 1550. t. von
Ordnung und Freyheit der Städte. |
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Und sollen die Schrifftsäßígen bey ihrem
Rechte gelassen werden, |
Eb. Das. |
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Hiernächst werden sie in Städte des engern oder
weitern Ausschusses und gemeine Städte getheilet, |
- Resolutio Gravaminum 1661.
§. 10.
- Erläuterte Proceß-Ordnung, ad 39. §. 13.
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Und sollen die Subhastations-Patente wegen der
Ritter-Güter, ausser Dreßden
und Leipzig, jedes mahl noch in einer Stadt des engern oder weitern Ausschusses,
angeschlagen werden. |
Eb. Das. |
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Endlich theilt man sie in Ansehung der
Abgaben des Stempel-Papiers, in
grosse, mittlere und kleine Städte; |
Mandat 1702. und 1710. |
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1. Grosse Städte, sind: |
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Dreßden, Leipzig, Wittenberg. |
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2. Mittlere Städte: |
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Annaberg, |
Pirna, |
Chemnitz, |
Plauen, |
Doblen, |
Saltza, |
Dolitzsch, |
Schneeberg, |
Eilenburg, |
Torgau, |
Freyberg, |
Weissenfels, |
Hayn, |
Wurtzen, |
Meissen, |
Zwickau. |
{Sp. 786} |
3. Kleine Städte: |
Adorff, |
Mittweyda, |
Altenburg, |
Mücheln, |
Altengeising, |
Mügeln, |
Aue, |
Mühlberg, |
Aume, |
Mutzschen, |
Baruth, |
Neustadt, |
Belgern, |
Neustadt an der Orla, |
Beltzig, |
Neustädtlein, |
Bergißhübel, |
Niemegk, |
Bischoffswerda, |
Nossen, |
Borna, |
Ober-Wiesenthal, |
Brand, |
Oederan, |
Brehna, |
Oelßnitz, |
Brück, |
Ortrand, |
Buchholtz, |
Oschatz, |
Colditz, |
Pausa, |
Dippoldiswalde, |
Pegau,, |
Dohna, |
Penig, |
Domitzsch, |
Prettin, |
Düben, |
Roßwein, |
Eckartsberge, |
Sangerhausen, |
Ehrenfriedersdorff, |
Schandau, |
Eidenstock, |
Scheibenberg, |
Elterlein, |
Schildau, |
Finsterwalda, |
Schlettau, |
Franckenberg, |
Schlieben, |
Frauenstein, |
Schmiedeberg, |
Freyburg, |
Schönewalda, |
Geithayn, |
Schwartzenberg, |
Geringswalda, |
Schweinitz, |
Geyer, |
Sebnitz, |
Glashütte, |
Senfftenberg, |
Gottleube, |
Siebenlehn, |
Granaten, |
Stollberg, |
Gräfenhäynichen, |
Stolpen, |
Grimma, |
Taucha, |
Grünhayn, |
Tennstädt, |
Hartha, |
Thamsbrück, |
Heringen, |
Treffurth, |
Hertzberg, |
Triptis, |
Hohenstein |
Ubigau, |
Jessen, |
Unterwiesenthal, |
Kelbra, |
Wahrenbrück, |
Kemberg, |
Waldheim, |
Kindelbrück, |
Wehlen, |
Königstein, |
Weissensee, |
Landesberg, |
Werdau, |
Laucha, |
Weyda, |
Lausig, |
Wolckenstein, |
Leißnig, |
Zahne, |
Liebenwerda, |
Ziegenrück, |
Lommatsch, |
Zöblitz, |
Marienberg, |
Zörbig, |
Marckgefäll, |
Zschopau, |
Marck-Neukirchen, |
Zwönitz. |
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