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Zedler: Stadt [2] HIS-Data
5028-39-768-3-02
Titel: Stadt [2]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 39 Sp. 778
Jahr: 1744
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 39 S. 402
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Übersicht
Deutschland (Forts.)
  Handwerker
 
  Römer und Griechen
  Deutschland
  Zünfte
  Allgemeines
  Handel
  Städtebündnisse
 
  Hanse
  Reichsstädte
  Gattungen
 
  Freie Reichs-Städte
 
  Rheinische Bank
  Schwäbische Bank
  Reichstag
  Kursächsische Städte
 
  Einteilung

Stichworte Text Quellenangaben und Anmerkungen
Handwerker So viel hier nächst die Erbauung und Bevölckerung derer übrigen Städte in Deutschland anbelanget, so gefallen uns unter andern die Gedancken, welche Ludwig in seinen Gelehrten Hallischen Anzeigen vom Jahre 1732 im 149 Stücke §. 2. u.ff pag. 551 u.ff hiervon heget: Dionysius Halicarnassis Lib. II. Antiquit. Rom. p. 98.
Römer und Griechen Anfangs ist zu wissen, daß bei denen Römern und Griechen so wohl, als auch bei denen alten Deutschen, die Handwercker von keinen freyen Leuten, sondern allein von denen Knechten erlernet und getrieben worden. Und zwar bei denen Römern deswegen, damit die Römischen Bürger allein sich gegen den Kriegs Künsten ergeben, die Handwercker aber nur denen Knechten und Leibeigenen überlassen möchten.  
  Und obgleich der König Numa diese Weise dahin gemildert, daß die armen Bürger auch mit Beybehaltung ihrer Freyheit Handwercker lernen und treiben konnten, Plutarchus in Numa p. 102.
  Dahero man auch dieselben mit Zunff-  
  {Sp. 779|S. 403}  
  ten und Innungen versehen, deren in LL. XII. Tabb. und sonsten in den l. ult. D. de colleg. et corpor. wie auch in l. 6. D. de jur. immun. und in l. 2. C. Th. de excus. artif. desgleichen beym Alciatus Lib. II Dispunct. c. 17. Bisciola Lib. XII. ... u.a.m. Erwehnung geschiehet; so blieben doch die Handwercksmänner verachtete Leute zu Rom, wie unter andern Cicero Lib. I. Offic. c. 42. anmercket, wie sehr auch die Zunfftmeister, ihre Ehre zu retten, bemuhet waren. L. ult. ...
  Die Griechen hielten die Handwercker nicht weniger vor anrüchtig, Philostratus Lib. I. p. 502. Aristoteles Lib. III. Polit. p. 307.
  weil, zu des andern seinen Diensten zu arbeiten, und vor Geld dem andern aufzuwarten, sie einem freyen Manne vor unanständig, schimpfflich und verkleinerlich achteten. Seneca Epist. 88.
  Beyde Völcker nenneten deswegen die Handwercker Artes illiberales, Freyheit schwächende Künste, sellulatias, manuarias, Banck-und Hand-Künste, und den Preiß davon ein Mietlohn; da hingegen die so genannte sieben freye Künste Artes liberales et homine ingenuo dignae und der Preiß davon Honorarium, ein Ehren-Geschencke, hiessen.
  • Dionysius Halicarnassis Lib. IX. p. 583.
  • Ludwig in Opusc. de Opifice exule in Pagis, Halle 1724.
  Gleich als wenn man den Werth von denen letztern nicht schätzen könnte, sondern für unschätzbar halten müste. Das Geheimniß von dieser Thorheit aber bestund darinnen, daß die reichen Bürger durch ihre Knechte alle Werkstätte besetzen, und durch dieses Gewerbe unsäglichen Reichthum an sich ziehen konnten: Weil die armen Bürger, die keine Knechte oder keinen Verlag hatten, jenen in die Hände sehen und das Geld zuwenden musten.  
Deutschland In Deutschland ging es in denen ältern Zeiten nicht besser zu. Denn bis auf das Jahr 925 waren alle Handwercker bey den Knechten und Leibeignen auf dem Lande. Der Deutsche Adel ließ alles von seinen Knechten machen.
  • Tacitus de Morib. German. c. 24 und 25.
  • Pottgiesser Lib. II. de Oper. serv. c. 3.
  Er durffte Schustern, Schneidern, usw. keinen Heller zuwenden. Einem andern vor Lohn arbeiten, hießen sie des andern Knecht und Dienstmann zu seyn. Dahero auch die Edelleute, die sich für Lohn zur Aufwartung dingen liessen, den Adel schwächeten. Wovon in Ludwigs Opusc. cit. c. 3. und in Reliqu. MSCT. T. IV. Lib. 3. p. 190 ein mehrers zu befinden.
  Nur der oben gemeldete Kayser Heinrich war im Jahre 925 der erste, der diesen Policey-Schaden in seinen Sächsischen Erb-Landen erkannte. Denn als er den Fehler einsahe, daß in Deutschland fast keine eintzige Stadt zu finden gewesen,
  • Tacitus de Morib. German. c. 18. und in Hist. Lib. IV. c. 17.
  • Ammianus Macellinus Lib. XVI. c. 10.
  Weil der Adel in seinen Schlössern auf dem Lande wohnete, und jeder seine leibeigene  Knechte zu vielen Hunderten um sich her, wiewohl in zerstreueten Häusern, Gütern, oder Weilern, wohnen hatten; dahero die Wenden und Hunnen Gelegenheit funden,  
  {Sp. 780}  
  das gantze Land zu durchstreiffen, und in demselben zu rauben und zu morden: so faßte er im Jahre 925 den Schluß, haltbare Städte anzulegen, in welche man zur Zeit solcher Noth flüchten konnte.  
  Allein wer sollte sich in der Stadt anbauen? Der Adel wollte nicht; sondern hielt das Land-Leben, da dem Eigenthümer alles, was zur Leibes-Nahrung und Unterhalt gehorig, fast monatlich zu wächst, und von denen Leibeigenen alles bewürcket und gemachet wurde, für seine Glückseeligkeit und Freyheit. Der Kayser zwang demnach den zehenden Mann, sich in die Stadt zu begeben, und solchem Behuff den zehenden Knecht frey zu lassen.
  • Wittekind Lib. I. p. 639.
  • Dithmar Lib. I. p. 377.
  • Gobelin c. 42.
  Aber dieses mochte noch nichts helffen, weil die Freygelassenen nunmehr anfiengen, in der Stadt Bürger zu heissen. Denn von denen Wänden konnten sie nicht essen. Daher erfolgte endlich der Schluß dahin, daß die von dem Adel freygelassene Knechte allein in den Städten Handwercker und Gewerbe treiben, dem Adel aber, und dessen Knechten, dergleichen auf dem Lande weiter zu beginnen, verboten seyn sollte. Botho in Chron. Brunsuic. p. 395.
Zünfte Diß Gesetze war zwar für den Land-Adel mehr als zu hart; und alle Land-Stände führeten darüber Beschwerde. Es halff aber alles nicht; sondern es wurde vielmehr dahin gearbeitet, mit aller Macht über dem Gesetze zu halten. Jedes Handwerck bekam in der Stadt seine geschlossene Zunfft. Wer sich nicht in solcher Innung oder Einigung in der Stadt befand, wurde als ein Pfuscher gestrafft und aufgetrieben.  
  Den Zunfften wurde Ehre mit Rang vor andern Unterthanen zugeleget. Sie hiessen deswegen ehrbare Handwercker (honorifici opifices). Sie bekamen gleich den freyen Kunsten, den Magister-Titel, und wurden Meister genennet, und ihre Weiber Magistrin, oder Meisterin. Ihre Vorsteher hiessen Archimagistri, Obermeister, Altmänner, und so weiter. Sie hatten ihr eigenes Zunfft-Siegel, und wurden Siegelmäßig, wie auch ihre eigene Gesetze oder Innungs-Artickel. Ihre Gewohnheiten galten wie Gesetze, so sie Handwercks-Brauch nenneten.  
  Sie hielten ihre eigene Laden, Innungs-Stuben, und Raths-Versammlungen. Sie kamen zu Rathhäuslichen Bedienungen, wurden Raths-Herren und Bürgermeister, und in denen Gerichten Schöpfenbare Leute. Wer von ihnen bescholten wurde, oder ein Verbrechen verübte, wurde aus der Zunfft verstossen. Keiner von Wendischer oder auch unächter Geburt, oder der sonst von unehrlichen Eltern gebohren, wurde zu Erlernung des Handwercks aufgedungen oder zugelassen. So kan z.E. ein unehelich Kind Doctor werden, und die vornehmste Bedienung erlangen, aber kein Schuster oder Schneider Handwerck erlernen, ohne vorher ehelich und ehrlich gemachet, oder legitimiret zu werden.  
  Wer ferner etwas verächtliches that, etwa mit einem unehrlichen Manne zu Tische saß, oder aus einem Kruge mit ihm trunck, dem wurde die Zunfft so fort versaget. Sie durfften auch keine andere,  
  {Sp. 781|S. 404}  
  als ehrbar- und ehelich gebohrne Weiber heyrathen. Mit einem Wort, die Handwercker waren an Ehren und gutem Leumund, dem Sprüchworte nach, so rein, als wenn sie von Tauben gelesen.
  • Hertius Lib. I der Rechtlichen Sprüchwörter, Paroemia
  • von Seckendorff im Anhange des Fürsten-Staats §. 41.
  Und was des Dinges mehr war, wovon nebst denen vielen daher entstandenen Mißbräuchen, unter dem Artickel Handwercker im XII Bande, p. 451 u.ff. ein mehrers nachzulesen.  
Allgemeines Indessen ist gleichwohl nicht zu läugnen, dass solches zur Erbauung und Vermehrung der Städte ungemein vieles beygetragen habe. Weil demnach gedachter massen Kayser Heinrich bey nahe den Anfang gemacht hat, die Städte disseit des Rheins zu erbauen, so giebet uns solches Gelegenheit, noch eines und das andere von denen deutschen Städten überhaupt beyzubringen. Und zwar, was erst bemeldeten Heinrichen zu Erbauung derer Städte meistentheils bewogen habe, das ist in dem vorhergehenden schon gesaget worden.  
  Bey seinen Vorfahren und Nachfolgern aber haben wohl der Geitz und die Wollust das meiste dazu beygetragen. Der Geitz ermahnete die Leute zur Handlung, von welcher man bisher in Deutschland noch nicht viel gewust hatte. Die Handlung aber erfordert gnugsame Sicherheit, davon in offenen Plätzen nicht viel zu hoffen war. Die Wollust hingegen wollte auf eine besondere Manier, und von besonderen Leuten, bedienet seyn. Beydes aber war auf dem Lande nicht wohl zu finden. Wie man nun ferner sagen muß, daß der Geitz beim Volcke, die Wollust bei den Fürsten, am meisten geherrschet habe; so muste auch nach Abgang der Carolinischen Kayser die Anzahl der Städte notwendig wachsen, weil die Fürsten fast jährlich vermehret worden.  
  Als auch die Knechtschafft in Deutschland fast überall aufhörete; so wollten die Freygelassenen nachgehends viel lieber in den Städten mit mäßiger Arbeit viel, als auf dem Lande mit unmäßigen Bemühungen wenig verdienen. Es wuste auch Heinrich, ausser dem bereits gesagten, noch allerhand andere Mittel zu erfinden, durch welche den Leuten das Land Leben, an welches sie sich bisher gewöhnet hatten, verdrießlich, und hingegen die Städte sehr angenehm gemacht wurden.  
  Es wurden nehmlich alle Ehrenmahle, und andere Sachen, welche einige Solennität erforderten, in den Städten ausgerichtet. Alle Jahrmärckte, und alle Gerichte, musten in den Städten gehalten werden. Der neunte, oder zehende, Mann ward, wie bereits gemeldet, ordentlicher Weise von den Land Leuten genommen, und durch die zurück gebliebenen achte oder neune ernähret. Es muste auch von seiner bestimmten Nahrung etwas aufgehoben, und in das Magazin geliefert werden. Und weil Heinrich dergestalt die Erbauung und Anfüllung derer Städte sogar weißlich angeordnet hatte; so wird er auch daher insgemein der Deutsche Theseus (Theseus Germanicus) genennet.  
Handel Am meisten aber sind wohl ohnstreitig die Städte durch den Handel gestiegen. Lehmann meynet in seiner Speyrischen Chronicke, die  
  {Sp. 782}  
  Handlung sey anfangs in Deutschland nur durch Knechte geführet worden. Conring aber bemühet sich das Gegentheil zu erweisen.  
  Das meiste verkehren gieng damahls bei den Italienern vor. Denn in das Balthische Meer durffte sich, aus Furcht vor den Seeräubern, niemand wagen; und über dieses hatten die Dänen und Schweden ihnen da selbst schon vor dem Hamen gefischet. Im eilften Jahrhunderte aber fiengen schon die Wandalischen Städte an, durch den Handel in der Welt bekannt zu werden. Und diesen folgten viel andere glücklich nach. Ausser dem Handel, welcher im 11ten Jahrhunderte durch gantz Deutschland zu floriren anfienge haben auch die zur selben Zeit erfundenen Bergwercke und Saltzgruben nicht wenig zu Erbauung derer Städte beygetragen, in dem viel Arbeiter darzu erfordert wurden, die mehrerer Bequemlichkeit wegen gerne nahe beysammen wohnen wolten.  
Städtebündnisse Wie hoch diese Städte in kurtzer Zeit gestiegen, hat man vornehmlich aus dem Rheinischen- Schweitzerischen, Schwäbischen, und Hansee-Bündnissen sehen können. Das Rheinische Bündniß nahm im Jahr 1255 seinen Anfang, und begriff mehr als zwey und viertzig Städte unter sich, zu welchen nachgehends viel Chur- und Fürsten getreten sind. Wovon aber so wohl als von dem Schweitzerischen und Schwäbischen bereits unter diesen Wörtern in besondern Artickeln mit mehrerm gehandelt worden.  
Hanse Bey dem Hansee-Bündnisse aber wissen die meisten nicht, was sie von dem eigentlichen Ursprung dieses Worts sagen sollen. Denn Hansee soll entweder einen Bund bedeuten, oder Hansee-Städte heissen Städte an der See, oder Hansa wird vor groß genommen, oder es soll so viel als eine Hand bedeuten. Ihr Ursprung ist, wie die meisten anderen Sachen von dieser Gattung, sehr ungewiß. Diese aber treffen es wohl am besten, die mit denselben in das große Interregnum verfallen, weil sich bey der damaligen Unordnung ein jedwedes mit Bündnissen helffen muste.  
  Man theilte sie in vier Classen, und hatte dergestalt auch vier Hauptstädte ausgesucht: Lübeck, Cölln, Braunschweig, und Dantzig. Eben so viel waren anfangs auch Niederlagen von der Handlung, zu London, Narva, Brügge und Antwerpen. Weil die Kauffleute zu Brügge in einem Hause ihre Conferentzen hielten, welches der Adelichen Familie Beurse gehöret; so ist die Gewohnheit nach des Limnäus Meynung daher entstanden, daß man noch heutiges Tages alle öffentliche Örter, wo von Commercien gehandelt wird, mit diesem Nahmen zu bezeichnen pfleget.  
  Die Städte, so in diesem Bunde lebten, waren nicht lauter Freye oder Reichs, sondern meistentheils solche Städte, welche den hohen Reichs-Ständen unterworffen waren. Ihre Anzahl hat sich einmahl höher belauffen, als das andere; öffters ist sie bis auf achtzig gestiegen. Die Könige von Engelland, Franckreich, Pohlen und andern Königreichen, gaben anfangs diesen Städten große Freyheiten, so ihnen nach und nach wiederum sind entzogen worden.  
  Hierbey fragt sichs: Ob die Städte, ohne Vorwurff einer Rebellion, ein  
  {Sp. 783|S. 405}  
  solches Bündniß haben machen können? Ob die Kayser wohl gethan, dass sie solches Bündniß nicht allein gedultet, sondern es auch nach dem Exempel Caroli IV, Friedrichs III, Maximilians II. und anderer, auf alle Weise befördert haben? Carl V aber hat das meiste dazu geholffen, daß dieser Hansee-Städte Bund sein voriges Ansehen wiederum verlohr. Ein mehrers siehe Hansee-Städte, im XII Bande, p. 485 u.ff.  
Reichsstädte Außer diesem fiengen auch die fremden Nationen den Handel selbsten an. Und Deutschland, nachdem es durch Aufrichtung seines Cammer-Gerichtes, und Eintheilung des Reichs in gute Ordnung gelanget war, hatte weiter nicht vonnöthen, seine Sicherheit durch solche Bündnisse zu unterhalten, bey welchen ohne dem die grössern Städte nur allein einigen Vortheil, die geringern hingegen lauter Schaden und Unterdrückung verspürten. Diese Städte nun wurden unter derer Fränckischen und Sächsischen Kayser Regierung, wie oben gemeldet durch Comites oder Praefectos verwaltet, und hiessen Reichs-Städte, verfielen aber nach und nach in derer Reichs-Stände, sonderlich derer Bischöffe, Gewalt.  
  Die Ursachen, warum nicht allein den Bischöffen, sondern auch den Äbten, und geringern Geistlichen, soviel Städte zugewendet wurden, sind vielerley, keiner aber ist gar zu gut und begründet gewesen. Sonderlich, wenn die Kayser nach Ottens I. Exempel gar zu weit gehen, und gantze Herzogthümer mit den geistlichen Stifftern verknüpffen wollten. Gleichwohl wolte es die Einfalt und die allzu grosse Andacht von denselben Zeiten nicht anders haben, welche so weit eingerissen waren, daß man eine Stadt, welche unter der geistlichen Bothmäßigkeit lebte, eine Freye-Stadt zu nennen pflegte.  
  Hiernächst meynten auch die Kayser eine gantz besondere Klugheit auszuüben, wenn sie durch dieses Mittel die Bischöffe denen Hertzogen und Grafen, welche unvermerckt allzumächtig und ansehnlich geworden waren, in allem gleiche machten. Sie verhofften auch jene, nehmlich die geistlichen Stände, um so viel eher auf ihrer Seite zu behalten, weil damals alle Vacantzen, wie bekannt, von denen Kaysern ersetzet wurden, und sie dergestalt entweder durch ihr Wohlverhalten sich ein solches beneficium ecclesisasticum, oder geistliche Pfründe, verdienen, oder vor das allbereit erhaltene jederzeit huld und treu verbleiben müsten.  
  Unter Heinrichen V. wurden die rechten Freyen Reichs-Städte Mode. Denn wie zu dieser Zeit die große Veränderung mit den Bischöffen vorgieng, daß sich dieselben der Kayserlichen Jurisdiction meistentheils entziehen, und dem Pabste unterwerffen lassen musten; so meinten die Kayser, sich am allerbesten dadurch zu helffen, wenn die Städte denen Bischöffen wiederum entzogen, und in die Reichs-Freyheit versetzet würden. Diese Freyheit aber wurde allen Städten sogar völlig nicht gegeben, dass nicht theils die Kayser, teils die Bischöffe, unterschiedene Rechte darinnen hätten behalten sollen.  
  Daher kommen die Reichs-Vogteyen, und Reichs-  
  {Sp. 784}  
  Schulzen-Ämter, auch vielerley Prätensionen, welche grosse Herren auf diese und jene Reichs-Stadt zu machen pflegen.  
Gattungen Nach der Zeit haben auch ihrer viele durch Geld und Vergleiche ihre Freyheit erlanget, andere aber de facto, oder durch ihr eigenmächtiges Beginnen, und wenn es im Reiche fein verwirret untereinander gegangen ist, sich derselben angemasset, daß man dergestalt wohl von einander unterscheiden muß:  
   
Freie Reichs-Städte Zu welcher Zeit die freyen Reichs-Städte Sitz und Stimme auf den Reichs-Versammlungen erlanget, und dergestalt die völlige Standschafft bekommen haben, das ist ungewiß. Unter Sigismunden ward mit der neu aufgerichteten Matricul alles in Richtigkeit gebracht. Sie müssen aber ihre Rechte nicht allein zu Carls IV und Friedrichs I. Zeiten, sondern vermuthlich gleich nach dem großen Interregno behauptet haben. Sie werden in Rheinische und Schwäbische Bäncke eingetheilt.  
Rheinische Bank Auf der Rheinischen Banck sitzen:  
 
  • Cölln,
  • Acken,
  • Straßburg,
  • Lübeck,
  • Worms,
  • Speyer,
  • Franckfurt,
  • Hagenau,
  • Colmar,
  • Schlestadt,
  • Mühlhausen,
  • Nordhausen,
  • Weissenburg,
  • Landau,
  • Kaysersberg,
  • Münster im Gregorienthal,
  • Roßheim,
  • Türckheim,
  • Dortmund,
  • Friedberg,
  • Wetzlar,
  • Geelhausen.
 
  Von diesen Städten hat, wie bekannt, der König in Franckreich dem Reiche unterschiedene entzogen, andern aber, als Bremen, Hamburg und Heeford wird die Immedietät streitig gemacht.  
Schwäbische Bank Zu der Schwäbischen Banck gehören  
 
  • Regenspurg,
  • Augspurg,
  • Nürnberg,
  • Ulm,
  • Eßling,
  • Reitlingen,
  • Nördlingen,
  • Rotenburg an der Tauber,
  • Schwäbisch Hall,
  • Rothweil,
  • Überlingen,
  • Heilbronn,
  • Schwäbisch Gemünd,
  • Memmingen,
  • Lindau,
  • Dünckelspiel,
  • Bieberach,
  • Ravensburg,
  • Schweinfurt,
  • Kempten,
  • Weinsheim,
  • Kauffbeuren,
  • Weil,
  • Wangen,
  • Ißny,
  • Pfulendorff,
  • Offenburg,
  • Leutkirchen,
  • Wimpffen,
  • Weissenburg im Nordgau,
  • Gingen,
  • Gengenbach,
  • Zell an Hammerbach,
  • Buchhorn,
  • Aalen,
  • Buchau am Federsee,
  • Bopfingen.
 
  Zu diesen müssen wir nun auch wiederum Donauwerth setzen, welches 1609 durch den Hertzog von Bayern eximiret, nach der glücklichen Schlacht bei Hochstädt aber 1704 in seine vorige Freyheit wiederum versetzet worden.  
Reichstag Diese Städte machen jetzund das dritte Collegium bei den Reichs-Versammlungen, und haben nicht allein Votum deliberativum, sondern auch decisivum. Nun sind zwar die meisten Publicisten nicht dieser Meynung. In dem aber vor kurtzer Zeit in Regenspurg von den zwey höhern Collegiis dem Städte-Rathe vorgeworffen wurde, dass er so wenig Gesandten dahin schicken, und offtermahls durch eine eintzige Person das Votum decisivum behaupten wolle; so ist nicht abzusehen, warum man weiter daran zweiffeln müsse.  
  Unterdessen ist dieses auch gewiß, daß in gewissen Dingen, welche den Chur- und Fürsten-Rath  
  {Sp. 785|S. 406}  
  allein angehen, ihr Votum nicht erfordert wird, wie an der Einführung des Hertzogs von Marlborough zu ersehen gewesen. Ein mehrers hieher gehöriges siehe unter dem Artickel Reichs-Stadt im XXXI Bande, p. 167. u.ff. und Reichs-Tag in Deutschland, ibid. p. 175. u.ff.  
Kursächsische Städte die Chur-Sächsischen Städte insbesondere betreffend;  
  so mögen selbige zwar in Policey-Sachen Ordnungen aufrichten,  Landes-Ordnung 1550 t. Von Ordnung und Freyh.
  Doch bleibt deren Veränderung und Verbesserung dem Landes-Herrn vorbehalten.  
  Mit der Lehn-Waare sollen sie die Bürger nicht übernehmen, Eb. Das.
  und solche, wo sie nicht eingeführet, gar nicht fordern. Eb. Das.
  Wider die ordentliche Verjährung hat eine Stadt oder Republick kein Privilegium, C. 6. p. 2.
  ob sie schon sonst sich des Rechts der Minderjährigen zu erfreuen hat, Rescript. 1697.
     
  In ihrer Vorsteher und Verwalter Gütern hatte sie sonst heimliche Verpfändung, Proceß-Ordnung
  davor ihr aber jetzo ausdrückliche Hypothek zu bestellen, Erläuterte Proceß-Ordnung
  Wegen eines Anlehns stehet ihr die Exception des L. Civitas. zu Decisiv. 16
  welcher Exception bey der Aufnahme zu Contagions-Anstalten besonders abgeholffen wird. Mandat 1713 §. 3.
  Wieder neuerliche Brau- und Schenck-Städte hat sie das Jus prohibendi, Ausschreiben von 1676
  so wohl in, als ausser der Meile, Eb. Das.
  Und zwar so, daß darwider keine Posseß Statt findet. Ausschuß-Tags-Abschied 1676.
  Bey den Fürsten-Schulen stehen den Städten gewisse Frey- und Gnaden-Stellen zu.
  • Landes-Ordnung von 1543 t. von 3 neuen Schulen.
  • Resolutio Gravaminum 1661. tit. Consistorial-Sachen. §. 24. 25.
  Es mögen auch einige derselben den Visitationen dieser Schulen beywohnen
  • Eb. Das. §. 26.
  • Resolutio Gravaminum 1612 tit. Consistorial-Sachen §. 10.
Einteilung Sonst sind die Städte entweder Schrifft- oder Amtsäßig, Landes-Ordnung 1550. t. von Ordnung und Freyheit der Städte.
  Und sollen die Schrifftsäßígen bey ihrem Rechte gelassen werden, Eb. Das.
  Hiernächst werden sie in Städte des engern oder weitern Ausschusses und gemeine Städte getheilet,
  • Resolutio Gravaminum 1661. §. 10.
  • Erläuterte Proceß-Ordnung, ad 39. §. 13.
  Und sollen die Subhastations-Patente wegen der Ritter-Güter, ausser Dreßden und Leipzig, jedes mahl noch in einer Stadt des engern oder weitern Ausschusses, angeschlagen werden. Eb. Das.
  Endlich theilt man sie in Ansehung der Abgaben des Stempel-Papiers, in grosse, mittlere und kleine Städte; Mandat 1702. und 1710.
  1. Grosse Städte, sind:  
  Dreßden, Leipzig, Wittenberg.  
  2. Mittlere Städte:  
 
Annaberg, Pirna,
Chemnitz, Plauen,
Doblen, Saltza,
Dolitzsch, Schneeberg,
Eilenburg, Torgau,
Freyberg, Weissenfels,
Hayn, Wurtzen,
Meissen, Zwickau.
{Sp. 786}
3. Kleine Städte:
Adorff, Mittweyda,
Altenburg, Mücheln,
Altengeising, Mügeln,
Aue, Mühlberg,
Aume, Mutzschen,
Baruth, Neustadt,
Belgern, Neustadt an der Orla,
Beltzig, Neustädtlein,
Bergißhübel, Niemegk,
Bischoffswerda, Nossen,
Borna, Ober-Wiesenthal,
Brand, Oederan,
Brehna, Oelßnitz,
Brück, Ortrand,
Buchholtz, Oschatz,
Colditz, Pausa,
Dippoldiswalde, Pegau,,
Dohna, Penig,
Domitzsch, Prettin,
Düben, Roßwein,
Eckartsberge, Sangerhausen,
Ehrenfriedersdorff, Schandau,
Eidenstock, Scheibenberg,
Elterlein, Schildau,
Finsterwalda, Schlettau,
Franckenberg, Schlieben,
Frauenstein, Schmiedeberg,
Freyburg, Schönewalda,
Geithayn, Schwartzenberg,
Geringswalda, Schweinitz,
Geyer, Sebnitz,
Glashütte, Senfftenberg,
Gottleube, Siebenlehn,
Granaten, Stollberg,
Gräfenhäynichen, Stolpen,
Grimma, Taucha,
Grünhayn, Tennstädt,
Hartha, Thamsbrück,
Heringen, Treffurth,
Hertzberg, Triptis,
Hohenstein Ubigau,
Jessen, Unterwiesenthal,
Kelbra, Wahrenbrück,
Kemberg, Waldheim,
Kindelbrück, Wehlen,
Königstein, Weissensee,
Landesberg, Werdau,
Laucha, Weyda,
Lausig, Wolckenstein,
Leißnig, Zahne,
Liebenwerda, Ziegenrück,
Lommatsch, Zöblitz,
Marienberg, Zörbig,
Marckgefäll, Zschopau,
Marck-Neukirchen, Zwönitz.
 
     

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Stand: 23. August 2016 © Hans-Walter Pries