| Stichworte | Text | Quellenangaben und Anmerkungen | 
| Handwerker | So viel hier nächst die Erbauung und Bevölckerung derer übrigen Städte in 
Deutschland anbelanget, so gefallen uns unter andern die 
				Gedancken, welche
Ludwig in seinen Gelehrten Hallischen Anzeigen vom Jahre 1732 
im 149 Stücke §. 2. u.ff pag. 551 u.ff hiervon heget: | Dionysius Halicarnassis Lib. II. 
Antiquit. Rom. p. 98. | 
| Römer und Griechen | Anfangs ist zu wissen, daß bei denen Römern und Griechen so wohl, als auch 
bei denen alten 
				Deutschen, die 
				Handwercker von keinen 
freyen Leuten, sondern 
allein von denen 
			
			Knechten erlernet und getrieben worden. Und zwar bei denen 
Römern deswegen, damit die Römischen Bürger allein sich gegen den Kriegs Künsten 
ergeben, die Handwercker aber nur denen Knechten und 
Leibeigenen überlassen 
möchten. |  | 
|  | Und obgleich der
König Numa 
diese Weise dahin gemildert, daß die
			armen 
				Bürger auch mit Beybehaltung ihrer 
Freyheit Handwercker lernen und 
treiben konnten, | Plutarchus in Numa p. 102. | 
|  | Dahero man auch dieselben mit Zunff- |  | 
|  | {Sp. 779|S. 403} |  | 
|  | ten und Innungen versehen, deren in LL. XII. Tabb. und sonsten in 
den l. ult. D. de colleg. et corpor. 
wie auch in l. 6. D. de jur. immun. und in 
l. 2. 
				C. Th. de excus. artif. 
desgleichen beym Alciatus Lib. II Dispunct. c. 17.
Bisciola Lib. XII. ... u.a.m. Erwehnung geschiehet; so 
blieben doch die Handwercksmänner verachtete Leute zu Rom, wie unter andern
Cicero Lib. I. Offic. c. 42. anmercket, wie sehr auch 
die Zunfftmeister, ihre 
Ehre zu retten, bemuhet waren. | L. ult. ... | 
|  | Die Griechen hielten die Handwercker nicht weniger vor anrüchtig, | Philostratus Lib. I. p. 502. Aristoteles 
Lib. III. Polit. p. 307. | 
|  | weil, zu des andern seinen 
Diensten zu arbeiten, 
und vor 
				Geld dem andern aufzuwarten, sie einem freyen 
				Manne vor unanständig, 
schimpfflich und verkleinerlich achteten. | Seneca Epist. 88. | 
|  | Beyde 
				Völcker nenneten deswegen die Handwercker 
Artes illiberales, 
Freyheit schwächende 
				Künste, sellulatias, manuarias, Banck-und 
Hand-Künste, und den Preiß davon ein Mietlohn; da hingegen die so genannte 
sieben freye Künste 
Artes liberales et homine ingenuo dignae und der 
Preiß davon Honorarium, ein Ehren-Geschencke, hiessen. | 
	Dionysius Halicarnassis Lib. IX. p. 
583. Ludwig in Opusc. de Opifice exule in Pagis, Halle 
1724.  | 
|  | Gleich als wenn man den Werth von denen letztern nicht schätzen könnte, 
sondern für unschätzbar halten müste. Das Geheimniß von dieser Thorheit aber 
bestund darinnen, daß die 
				
				reichen
				Bürger durch ihre 
			
			Knechte alle Werkstätte 
besetzen, und durch dieses Gewerbe unsäglichen 
				
				Reichthum an sich ziehen konnten: 
Weil die 
			armen Bürger, die keine Knechte oder keinen Verlag hatten, jenen in die 
Hände sehen und das 
				Geld zuwenden musten. |  | 
| Deutschland | In Deutschland ging es in denen ältern Zeiten nicht besser zu. Denn bis auf 
das Jahr 925 waren alle Handwercker bey den 
				
				Knechten und 
				
				Leibeignen auf dem 
Lande. Der Deutsche 
Adel ließ alles von seinen Knechten machen. | 
	Tacitus de Morib. German. c. 24 und 
25. Pottgiesser Lib. II. de Oper. serv. c. 3.  | 
|  | Er durffte Schustern, Schneidern, usw. keinen Heller zuwenden. Einem andern 
vor Lohn arbeiten, hießen sie des andern 
			
			Knecht und Dienstmann zu seyn. Dahero 
auch die Edelleute, 
die sich für Lohn zur Aufwartung 
dingen liessen, den Adel schwächeten. | Wovon in Ludwigs Opusc. cit. c. 3. und in
Reliqu. MSCT. T. IV. Lib. 3. p. 190 ein mehrers zu befinden. | 
|  | Nur der oben gemeldete
Kayser Heinrich war im Jahre 925 der 
erste, der diesen Policey-Schaden in seinen 
			
			Sächsischen Erb-Landen 
				erkannte. 
Denn als er den Fehler einsahe, daß in 
Deutschland fast keine eintzige Stadt zu 
finden gewesen, | 
	Tacitus de Morib. German. c. 18. und
in Hist. Lib. IV. c. 17. Ammianus Macellinus Lib. 
XVI. c. 10.  | 
|  | Weil der Adel in seinen Schlössern auf dem 
Lande wohnete, und jeder seine 
leibeigene 
			
			Knechte zu vielen Hunderten um sich her, wiewohl in zerstreueten 
Häusern, 
				Gütern, oder Weilern, wohnen hatten; dahero die Wenden und Hunnen 
Gelegenheit funden, |  | 
|  | {Sp. 780} |  | 
|  | das gantze Land zu durchstreiffen, und in demselben zu rauben und zu morden: 
so faßte er im Jahre 925 den 
				Schluß, haltbare Städte anzulegen, in welche man 
zur Zeit solcher Noth flüchten konnte. |  | 
|  | Allein wer sollte sich in der Stadt anbauen? Der Adel wollte nicht; sondern 
hielt das Land-Leben, da dem Eigenthümer alles, was zur Leibes-Nahrung und 
Unterhalt gehorig, fast monatlich zu wächst, und von denen 
				
				Leibeigenen alles 
bewürcket und gemachet wurde, für seine Glückseeligkeit und 
Freyheit. Der 
Kayser 
zwang demnach den zehenden 
				Mann, sich in die Stadt zu begeben, und solchem 
Behuff den zehenden 
			
			Knecht frey zu lassen. | 
	Wittekind Lib. I. p. 639. Dithmar Lib. I. p. 377. Gobelin c. 
42.  | 
|  | Aber dieses mochte noch nichts helffen, weil die Freygelassenen 
nunmehr anfiengen, in der Stadt 
				Bürger zu heissen. Denn von denen Wänden konnten sie 
nicht essen. Daher erfolgte endlich der 
				Schluß 
dahin, daß die von dem Adel  
freygelassene
			
			Knechte allein in den Städten Handwercker und Gewerbe treiben, dem 
Adel aber, und dessen Knechten, dergleichen auf dem 
Lande weiter zu beginnen, 
verboten seyn sollte. | Botho in Chron. Brunsuic. p. 395. | 
| Zünfte | Diß 
				Gesetze war zwar für den 
Land-Adel mehr als zu hart; und alle 
Land-Stände 
führeten darüber Beschwerde. Es halff aber alles nicht; sondern es 
wurde vielmehr dahin gearbeitet, mit aller 
Macht über dem Gesetze zu halten. 
Jedes 
				Handwerck bekam in der Stadt seine geschlossene Zunfft. Wer sich nicht in 
solcher Innung oder Einigung in der Stadt befand, wurde als ein Pfuscher 
gestrafft und aufgetrieben. |  | 
|  | Den Zunfften wurde 
Ehre mit 
Rang vor andern 				
				
				Unterthanen zugeleget. Sie 
hiessen deswegen ehrbare Handwercker (honorifici opifices). Sie bekamen gleich 
den freyen Kunsten, den Magister-Titel, und wurden Meister genennet, und ihre 
				Weiber Magistrin, oder Meisterin. Ihre Vorsteher hiessen Archimagistri, 
Obermeister, Altmänner, und so weiter. Sie hatten ihr eigenes Zunfft-Siegel, und 
wurden Siegelmäßig, wie auch ihre eigene 
				Gesetze oder Innungs-Artickel. Ihre 
			Gewohnheiten galten wie 
Gesetze, so sie Handwercks-Brauch nenneten. |  | 
|  | Sie hielten ihre eigene Laden, Innungs-Stuben, und Raths-Versammlungen. Sie 
kamen zu Rathhäuslichen 
Bedienungen, wurden 
						Raths-Herren und Bürgermeister, und 
in denen 
				Gerichten Schöpfenbare Leute. Wer von ihnen bescholten wurde, oder ein 
Verbrechen verübte, wurde aus der Zunfft verstossen. Keiner von Wendischer oder 
auch unächter Geburt, oder der sonst von unehrlichen 
			Eltern gebohren, wurde zu 
Erlernung des Handwercks aufgedungen oder zugelassen. So kan z.E. ein unehelich Kind Doctor werden, und die vornehmste 
Bedienung 
erlangen, aber kein Schuster oder Schneider Handwerck erlernen, ohne vorher 
			ehelich und ehrlich gemachet, oder legitimiret zu werden. |  | 
|  | Wer ferner etwas 
verächtliches that, etwa mit einem unehrlichen 
				Manne zu Tische saß, oder aus 
einem Kruge mit ihm trunck, dem wurde die Zunfft so fort versaget. Sie durfften 
auch keine andere, |  | 
|  | {Sp. 781|S. 404} |  | 
|  | als ehrbar- und 
			ehelich gebohrne 
				Weiber 
			heyrathen. Mit einem 
				Wort, die 
Handwercker waren an 
Ehren und gutem Leumund, dem Sprüchworte nach, so rein, als 
wenn sie von Tauben gelesen. | 
	Hertius Lib. I der Rechtlichen 
Sprüchwörter, Paroemia … von 
	
	Seckendorff im Anhange 
des Fürsten-Staats §. 41.  | 
|  | Und was des Dinges mehr war, wovon nebst denen vielen daher entstandenen 
Mißbräuchen, unter dem
				Artickel Handwercker im XII 
				Bande, p. 451 u.ff. ein mehrers nachzulesen. |  | 
| Allgemeines | Indessen ist gleichwohl nicht zu läugnen, dass solches zur Erbauung und 
Vermehrung der Städte ungemein vieles beygetragen habe. Weil demnach gedachter 
massen Kayser Heinrich bey nahe den Anfang gemacht hat, die 
Städte disseit des 
				Rheins zu erbauen, so giebet uns solches Gelegenheit, noch 
eines und das andere von denen deutschen Städten überhaupt beyzubringen. Und 
zwar, was erst bemeldeten Heinrichen zu Erbauung derer Städte meistentheils 
bewogen habe, das ist in dem vorhergehenden schon 
			gesaget worden. |  | 
|  | Bey seinen Vorfahren und Nachfolgern aber haben wohl der Geitz und die 
Wollust das meiste dazu beygetragen. Der Geitz ermahnete die Leute zur Handlung, 
von welcher man bisher in 
Deutschland noch nicht viel gewust hatte. Die Handlung 
aber erfordert gnugsame Sicherheit, davon in offenen Plätzen nicht viel zu 
hoffen war. Die Wollust hingegen wollte auf eine besondere Manier, und von 
besonderen Leuten, bedienet seyn. Beydes aber war auf dem 
Lande nicht wohl zu 
finden. Wie man nun ferner 
			sagen muß, daß der Geitz beim 
				Volcke, die Wollust bei 
den 
				Fürsten, am meisten geherrschet habe; so muste auch nach Abgang der 
Carolinischen Kayser die Anzahl der Städte notwendig wachsen, weil die Fürsten 
fast jährlich vermehret worden. |  | 
|  | Als auch die 
Knechtschafft in 
Deutschland fast überall aufhörete; so wollten 
die Freygelassenen 
nachgehends viel lieber in den Städten mit mäßiger 
Arbeit 
viel, als auf dem  
Lande mit unmäßigen Bemühungen wenig 
verdienen. Es wuste auch
Heinrich, ausser dem bereits 
			gesagten, noch allerhand andere 
Mittel zu erfinden, durch welche den Leuten das Land 
				Leben, an welches sie sich 
bisher gewöhnet hatten, 
verdrießlich, und hingegen die Städte sehr 
angenehm 
gemacht wurden. |  | 
|  | Es wurden nehmlich alle Ehrenmahle, und andere 
				Sachen, welche einige 
Solennität erforderten, in den Städten ausgerichtet. Alle Jahrmärckte, und alle 
				Gerichte, musten in den Städten gehalten werden. Der neunte, oder zehende, 
Mann 
ward, wie bereits gemeldet, ordentlicher Weise von den  
Land Leuten genommen, und 
durch die zurück gebliebenen achte oder neune ernähret. Es muste auch von seiner 
bestimmten Nahrung etwas aufgehoben, und in das Magazin geliefert werden. Und 
weil Heinrich dergestalt die Erbauung und Anfüllung derer 
Städte sogar weißlich angeordnet hatte; so wird er auch daher insgemein der
Deutsche Theseus (Theseus Germanicus) genennet. |  | 
| Handel | Am meisten aber sind wohl ohnstreitig die Städte durch den Handel gestiegen.
Lehmann meynet in seiner Speyrischen Chronicke,
die |  | 
|  | {Sp. 782} |  | 
|  | Handlung sey anfangs in 
Deutschland nur durch 
			
			Knechte geführet worden.
Conring aber bemühet sich das Gegentheil zu erweisen. |  | 
|  | Das meiste verkehren gieng damahls bei den Italienern vor. Denn in das 
Balthische Meer durffte sich, aus 
Furcht vor den Seeräubern, niemand wagen; und 
über dieses hatten die Dänen und Schweden ihnen da selbst schon vor dem Hamen 
gefischet. Im eilften Jahrhunderte aber fiengen schon die Wandalischen Städte 
an, durch den Handel in der 
	Welt bekannt zu werden. Und diesen folgten viel 
andere glücklich nach. Ausser dem Handel, welcher im 11ten Jahrhunderte durch 
gantz Deutschland zu floriren anfienge haben auch die zur selben Zeit erfundenen 
Bergwercke und Saltzgruben nicht wenig zu Erbauung derer Städte beygetragen, in 
dem viel Arbeiter darzu erfordert wurden, die mehrerer 
				Bequemlichkeit wegen 
gerne nahe beysammen wohnen wolten. |  | 
| Städtebündnisse | Wie hoch diese Städte in kurtzer Zeit gestiegen, hat man vornehmlich aus dem 
Rheinischen- Schweitzerischen, Schwäbischen, und Hansee-Bündnissen sehen können. 
Das Rheinische Bündniß nahm im Jahr 1255 seinen Anfang, und begriff mehr als 
zwey und viertzig Städte unter sich, zu welchen nachgehends viel 
Chur- und 
				Fürsten getreten sind. Wovon aber so wohl als von dem Schweitzerischen und 
Schwäbischen bereits unter diesen 				
				Wörtern in besondern 
				Artickeln mit mehrerm 
gehandelt worden. |  | 
| Hanse | Bey dem Hansee-Bündnisse aber wissen die meisten nicht, was sie von dem 
eigentlichen 
				Ursprung dieses 
				Worts 
			sagen sollen. Denn Hansee soll entweder einen 
Bund bedeuten, oder Hansee-Städte heissen Städte an der See, oder Hansa wird vor 
groß genommen, oder es soll so viel als eine Hand bedeuten. Ihr 				
				Ursprung ist, 
wie die meisten anderen 
				Sachen von dieser Gattung, sehr ungewiß. Diese aber 
treffen es wohl am besten, die mit denselben in das große Interregnum 
verfallen, weil sich bey der damaligen Unordnung ein jedwedes mit Bündnissen 
helffen muste. |  | 
|  | Man theilte sie in vier Classen, und hatte dergestalt auch vier Hauptstädte 
ausgesucht: Lübeck, Cölln, Braunschweig, und Dantzig. Eben so viel waren anfangs 
auch Niederlagen von der Handlung, zu London, Narva, Brügge und Antwerpen. Weil 
die 
				Kauffleute zu Brügge in einem Hause ihre Conferentzen hielten, welches der 
Adelichen Familie Beurse gehöret; so ist die 
			Gewohnheit nach 
des Limnäus 
				Meynung daher entstanden, daß man noch heutiges 
Tages alle öffentliche 
				Örter, wo von Commercien gehandelt wird, mit diesem 
				Nahmen zu bezeichnen pfleget. |  | 
|  | Die Städte, so in diesem Bunde lebten, waren nicht lauter 
Freye oder 
				Reichs, 
sondern meistentheils solche Städte, welche den hohen
				Reichs-Ständen 
unterworffen waren. Ihre Anzahl hat sich einmahl höher belauffen, als das 
andere; öffters ist sie bis auf achtzig gestiegen. Die 
				Könige von Engelland, 
Franckreich, Pohlen und andern Königreichen, gaben anfangs diesen Städten große 
					Freyheiten, so ihnen nach und nach wiederum sind entzogen worden. |  | 
|  | Hierbey fragt sichs: Ob die Städte, ohne Vorwurff einer Rebellion, ein |  | 
|  | {Sp. 783|S. 405} |  | 
|  | solches Bündniß haben machen können? Ob die 
Kayser wohl gethan, dass sie 
solches Bündniß nicht allein 
gedultet, sondern es auch nach dem Exempel 
Caroli IV, Friedrichs III, Maximilians II. 
und anderer, auf alle Weise befördert haben? Carl V
aber hat das meiste dazu geholffen, daß dieser Hansee-Städte Bund sein 
voriges Ansehen wiederum verlohr. Ein mehrers siehe Hansee-Städte,
im XII 
				Bande, p. 485 u.ff. |  | 
| Reichsstädte | Außer diesem fiengen auch die fremden Nationen den Handel selbsten an. Und 
Deutschland, nachdem es durch Aufrichtung seines Cammer-Gerichtes, und 
Eintheilung des 
				Reichs in gute 
				Ordnung 
gelanget war, hatte weiter nicht vonnöthen, seine Sicherheit durch solche 
Bündnisse zu unterhalten, bey welchen ohne dem die grössern Städte nur allein 
einigen Vortheil, die geringern hingegen lauter 
Schaden und Unterdrückung 
verspürten. Diese Städte nun wurden unter derer Fränckischen und
			Sächsischen Kayser
				Regierung, wie oben gemeldet durch Comites 
oder Praefectos 				
				verwaltet, und hiessen 
Reichs-Städte, verfielen 
aber nach und nach in derer 
Reichs-Stände, sonderlich derer 
				
				Bischöffe, 
				Gewalt. |  | 
|  | Die 				
				Ursachen, warum nicht allein den Bischöffen, sondern auch den Äbten, 
und geringern
				Geistlichen, soviel Städte zugewendet wurden, sind vielerley, 
keiner aber ist gar zu gut und begründet gewesen. Sonderlich, wenn die 
Kayser 
nach Ottens I. Exempel gar zu weit gehen, und gantze 
				Herzogthümer mit den geistlichen 
				Stifftern 
verknüpffen wollten. Gleichwohl wolte 
es die Einfalt und die allzu grosse Andacht von denselben Zeiten nicht anders 
haben, welche so weit eingerissen waren, daß man eine Stadt, welche unter der 
geistlichen 
				Bothmäßigkeit lebte, eine Freye-Stadt zu nennen 
pflegte. |  | 
|  | Hiernächst meynten auch die  
Kayser
				eine gantz besondere 
				Klugheit auszuüben, 
wenn sie durch dieses Mittel die  
				
				Bischöffe denen 
				Hertzogen und 
				Grafen, welche 
unvermerckt allzumächtig und 
ansehnlich geworden waren, in allem gleiche 
machten. Sie verhofften auch jene, nehmlich die geistlichen 
Stände, um so viel 
eher auf ihrer Seite zu behalten, weil damals alle Vacantzen, wie bekannt, von 
denen Kaysern ersetzet wurden, und sie dergestalt entweder durch ihr 
Wohlverhalten sich ein solches beneficium ecclesisasticum, oder 
geistliche Pfründe, 
verdienen, oder vor das allbereit erhaltene jederzeit huld 
und treu verbleiben müsten. |  | 
|  | Unter Heinrichen V. wurden die rechten 
Freyen Reichs-Städte 
Mode. Denn wie zu dieser Zeit die große 
				Veränderung mit den 
				
				Bischöffen vorgieng, 
daß sich dieselben der 
				
				Kayserlichen
				Jurisdiction meistentheils entziehen, und 
dem Pabste unterwerffen lassen musten; so meinten die Kayser, sich am 
allerbesten dadurch zu helffen, wenn die Städte denen 
				Bischöffen wiederum entzogen, und in die Reichs-Freyheit versetzet würden. Diese 
Freyheit aber wurde allen Städten sogar völlig nicht gegeben, dass nicht theils 
die Kayser, teils die Bischöffe, unterschiedene 
	Rechte darinnen hätten behalten 
sollen. |  | 
|  | Daher kommen die Reichs-Vogteyen, und Reichs- |  | 
|  | {Sp. 784} |  | 
|  | Schulzen-Ämter, auch vielerley Prätensionen, welche grosse 
				Herren auf diese und jene 
				Reichs-Stadt zu machen pflegen. |  | 
| Gattungen | Nach der Zeit haben auch ihrer viele durch 
				Geld und Vergleiche ihre Freyheit 
erlanget, andere aber de facto, oder durch ihr eigenmächtiges Beginnen, und wenn 
es im 
				Reiche fein verwirret untereinander gegangen ist, sich derselben 
angemasset, daß man dergestalt wohl von einander unterscheiden muß: |  | 
|  |  |  | 
| Freie Reichs-Städte | Zu welcher Zeit die 
freyen Reichs-Städte Sitz und Stimme auf den 
Reichs-Versammlungen erlanget, und dergestalt die völlige Standschafft bekommen 
haben, das ist ungewiß. Unter Sigismunden ward mit der neu 
aufgerichteten Matricul alles in Richtigkeit gebracht. Sie müssen aber ihre 
	Rechte nicht allein zu Carls IV und Friedrichs
I. Zeiten, sondern vermuthlich gleich nach dem großen 
Interregno behauptet haben. Sie werden in Rheinische und Schwäbische Bäncke 
eingetheilt. |  | 
| Rheinische Bank | Auf der Rheinischen Banck sitzen: |  | 
|  | 
	Cölln,Acken,Straßburg,Lübeck,Worms, Speyer,Franckfurt, Hagenau,Colmar,Schlestadt,Mühlhausen,Nordhausen, Weissenburg,Landau,Kaysersberg,Münster im Gregorienthal,Roßheim,Türckheim,Dortmund,Friedberg,Wetzlar,Geelhausen. |  | 
|  | Von diesen Städten hat, wie bekannt, der 
König in Franckreich dem 
				Reiche 
unterschiedene entzogen, andern aber, als Bremen, Hamburg und Heeford wird die 
Immedietät streitig gemacht. |  | 
| Schwäbische Bank | Zu der Schwäbischen Banck gehören |  | 
|  | 
	Regenspurg, Augspurg, Nürnberg, Ulm, Eßling, Reitlingen, Nördlingen, Rotenburg an der Tauber, Schwäbisch Hall, Rothweil, Überlingen, Heilbronn, Schwäbisch Gemünd, Memmingen, Lindau, Dünckelspiel, Bieberach, Ravensburg, Schweinfurt, Kempten, Weinsheim, Kauffbeuren, Weil, Wangen, Ißny, Pfulendorff, Offenburg, Leutkirchen, Wimpffen, Weissenburg im Nordgau, Gingen, Gengenbach, Zell an Hammerbach, Buchhorn, Aalen, Buchau am Federsee, Bopfingen.  |  | 
|  | Zu diesen müssen wir nun auch wiederum Donauwerth setzen, welches 1609 durch 
den 
				Hertzog von Bayern eximiret, nach der glücklichen Schlacht bei Hochstädt 
aber 1704 in seine vorige 
				Freyheit wiederum versetzet worden. |  | 
| Reichstag | Diese Städte machen jetzund das dritte 
	Collegium bei den 
Reichs-Versammlungen, 
und haben nicht allein Votum deliberativum, 
sondern auch decisivum. Nun sind zwar die meisten 
				Publicisten nicht 
dieser 
				Meynung. In dem aber vor kurtzer Zeit in Regenspurg von den zwey höhern 
Collegiis dem Städte-Rathe vorgeworffen wurde, dass er so wenig Gesandten dahin 
schicken, und offtermahls durch eine eintzige 
Person das Votum decisivum
behaupten wolle; so ist nicht abzusehen, warum man weiter daran zweiffeln 
müsse. |  | 
|  | Unterdessen ist dieses auch gewiß, daß in gewissen 
				Dingen, welche 
den Chur- und Fürsten-Rath |  | 
|  | {Sp. 785|S. 406} |  | 
|  | allein angehen, ihr Votum nicht erfordert wird, wie an der 
Einführung des 
				
Hertzogs von Marlborough zu ersehen gewesen. Ein mehrers hieher 
gehöriges siehe unter dem
				Artickel
				Reichs-Stadt im XXXI
				Bande, p. 167. u.ff. und 
				Reichs-Tag in Deutschland, ibid. p. 175. u.ff. |  | 
| Kursächsische Städte | die 
			
			Chur-Sächsischen Städte insbesondere betreffend; |  | 
|  | so mögen selbige zwar in Policey-Sachen 
				Ordnungen aufrichten, | Landes-Ordnung 1550 t. 
Von Ordnung und Freyh. | 
|  | Doch bleibt deren 
				Veränderung und Verbesserung dem 
Landes-Herrn vorbehalten. |  | 
|  | Mit der Lehn-Waare sollen sie die 
				Bürger nicht übernehmen, | Eb. Das. | 
|  | und solche, wo sie nicht eingeführet, gar nicht fordern. | Eb. Das. | 
|  | Wider die ordentliche Verjährung hat eine Stadt oder 
				Republick kein 
				Privilegium, | C. 6. p. 2. | 
|  | ob sie schon sonst sich des 
	Rechts der Minderjährigen zu erfreuen hat, | Rescript. 1697. | 
|  |  |  | 
|  | In ihrer Vorsteher und 
Verwalter 
				Gütern hatte sie sonst heimliche 
Verpfändung, | Proceß-Ordnung … | 
|  | davor ihr aber jetzo ausdrückliche Hypothek zu bestellen, | Erläuterte Proceß-Ordnung … | 
|  | Wegen eines Anlehns stehet ihr die Exception des L. Civitas. zu | Decisiv. 16 | 
|  | welcher Exception bey der Aufnahme zu Contagions-Anstalten besonders 
abgeholffen wird. | Mandat 1713 §. 3. | 
|  | Wieder neuerliche Brau- und Schenck-Städte hat sie das Jus prohibendi, | Ausschreiben von 1676 | 
|  | so wohl in, als ausser der Meile, | Eb. Das. | 
|  | Und zwar so, daß darwider keine Posseß Statt findet. | Ausschuß-Tags-Abschied 1676. | 
|  | Bey den Fürsten-Schulen stehen den Städten gewisse Frey- und 
Gnaden-Stellen 
zu. | 
	Landes-Ordnung von 1543 t. von 3 neuen Schulen. 
	Resolutio Gravaminum 
1661. tit. Consistorial-Sachen. §. 24. 25.  | 
|  | Es mögen auch einige derselben den Visitationen dieser 
			
	Schulen beywohnen | 
	Eb. Das. §. 26. Resolutio Gravaminum 1612 tit. 
	Consistorial-Sachen
§. 10.  | 
| Einteilung | Sonst sind die Städte entweder 
Schrifft- oder 
Amtsäßig, | Landes-Ordnung 1550. t. von 
Ordnung und Freyheit der Städte. | 
|  | Und sollen die Schrifftsäßígen bey ihrem 
	Rechte gelassen werden, | Eb. Das. | 
|  | Hiernächst werden sie in Städte des engern oder 
weitern Ausschusses und gemeine Städte getheilet, | 
	Resolutio Gravaminum 1661. 
§. 10. Erläuterte Proceß-Ordnung, ad 39. §. 13. | 
|  | Und sollen die Subhastations-Patente wegen der 
Ritter-Güter, ausser Dreßden 
und Leipzig, jedes mahl noch in einer Stadt des engern oder weitern Ausschusses, 
angeschlagen werden. | Eb. Das. | 
|  | Endlich theilt man sie in Ansehung der 
	Abgaben des Stempel-Papiers, in
grosse, mittlere und kleine Städte; | Mandat 1702. und 1710. | 
|  | 1. Grosse Städte, sind: |  | 
|  | Dreßden, Leipzig, Wittenberg. |  | 
|  | 2. Mittlere Städte: |  | 
|  | 
	
		| Annaberg, | Pirna, |  
		| Chemnitz, | Plauen, |  
		| Doblen, | Saltza, |  
		| Dolitzsch, | Schneeberg, |  
		| Eilenburg, | Torgau, |  
		| Freyberg, | Weissenfels, |  
		| Hayn, | Wurtzen, |  
		| Meissen, | Zwickau. |  
		| {Sp. 786} |  
		| 3. Kleine Städte: |  
		| Adorff, | Mittweyda, |  
		| Altenburg, | Mücheln, |  
		| Altengeising, | Mügeln, |  
		| Aue, | Mühlberg, |  
		| Aume, | Mutzschen, |  
		| Baruth, | Neustadt, |  
		| Belgern, | Neustadt an der Orla, |  
		| Beltzig, | Neustädtlein, |  
		| Bergißhübel, | Niemegk, |  
		| Bischoffswerda, | Nossen, |  
		| Borna, | Ober-Wiesenthal, |  
		| Brand, | Oederan, |  
		| Brehna, | Oelßnitz, |  
		| Brück, | Ortrand, |  
		| Buchholtz, | Oschatz, |  
		| Colditz, | Pausa, |  
		| Dippoldiswalde, | Pegau,, |  
		| Dohna, | Penig, |  
		| Domitzsch, | Prettin, |  
		| Düben, | Roßwein, |  
		| Eckartsberge, | Sangerhausen, |  
		| Ehrenfriedersdorff, | Schandau, |  
		| Eidenstock, | Scheibenberg, |  
		| Elterlein, | Schildau, |  
		| Finsterwalda, | Schlettau, |  
		| Franckenberg, | Schlieben, |  
		| Frauenstein, | Schmiedeberg, |  
		| Freyburg, | Schönewalda, |  
		| Geithayn, | Schwartzenberg, |  
		| Geringswalda, | Schweinitz, |  
		| Geyer, | Sebnitz, |  
		| Glashütte, | Senfftenberg, |  
		| Gottleube, | Siebenlehn, |  
		| Granaten, | Stollberg, |  
		| Gräfenhäynichen, | Stolpen, |  
		| Grimma, | Taucha, |  
		| Grünhayn, | Tennstädt, |  
		| Hartha, | Thamsbrück, |  
		| Heringen, | Treffurth, |  
		| Hertzberg, | Triptis, |  
		| Hohenstein | Ubigau, |  
		| Jessen, | Unterwiesenthal, |  
		| Kelbra, | Wahrenbrück, |  
		| Kemberg, | Waldheim, |  
		| Kindelbrück, | Wehlen, |  
		| Königstein, | Weissensee, |  
		| Landesberg, | Werdau, |  
		| Laucha, | Weyda, |  
		| Lausig, | Wolckenstein, |  
		| Leißnig, | Zahne, |  
		| Liebenwerda, | Ziegenrück, |  
		| Lommatsch, | Zöblitz, |  
		| Marienberg, | Zörbig, |  
		| Marckgefäll, | Zschopau, |  
		| Marck-Neukirchen, | Zwönitz. |  |  | 
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