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Quellenangaben |
Begriffsklärung |
Stadt,
Lat. Civitas,
Urbs, Oppidum,
Frantz. Ville, wird so wohl in denen
beschriebenen
gemeinen Rechten, als auch nach der eingeführten
Gewohnheit, in
unterschiedlichem
Verstande genommen. |
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Denn bisweilen
bedeutet es nur eine
Versammlung oder Menge Leute, die sich
nach
gewissen und unter sich selbst errichteten
Gesetzen und Verträgen, ruhig
und friedlich bey einander zu wohnen und zu
leben, in eine Gemeinschafft
zusammen gefunden, oder eine sonst so
genannte Bürgerliche
Gesellschafft. |
- c. si civitas de sent. excomm.
in 6.
- Zasius
in l. 2. ff. de Orig. Jur.
- Cicero in
Somn. Scip.
- Vaconius von Vacuna in Declarat. …
und Declar. …
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Daher denn auch unter andern Julius Cäsar Lib. VI de
Bell. Gall. das
Wort Civitas, eine
Stadt, von einer solchen Gesellschafft von Leuten gebraucht, die nicht allein
zusammen in einem gewissen
Gebiete, oder Striche
Landes, sondern auch nach
einerley
Rechten und
Gesetzen, leben. |
Bes. Conanus Lib. I. c. 7. n.
1. und Oldendorpius in l. 2. ff. de orig. iur.
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Bisweilen aber beziehet sich diese Benennung blos auf das
Raths Collegium,
die Bürgermeister, Regenten, Vorsteher, oder sonst die Vornehmsten, welche
gemeiniglich eine gantze Stadt, oder solche
Gesellschafft, vorstellen. |
- gloss. in rubr.
C. quae sit longa consuet. und in
I. aliud. §. resert.
ff. de Reg. jur.
- Franciscus Marcus
Quaest. 78. n. 4. P. I.
- Johann von
Platris in rubr. C. de Consulib. Lib. XII.
- Zasius
in l. civitas n. 56. ff. si certum petatur.
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Endlich aber
verstehet man auch dadurch einen gewissen
Ort oder Platz,
worauf nicht allein viele Häuser und Wohnungen befindlich sind, sondern der auch
überdiß noch mit besondern Mauern und Thoren beschlossen ist. Gleichwie etwann
sonst auch das
Wort Kirche (Ecclesia) gar öffters von dem äusserlichen
Gebäude gebrauchet wird; ohngeachtet doch, eigentlich zu
reden, das Wort Stadt
sich blos auf die Ubereinstimmung der
Gemüther in ihrer äusserlichen Lebens-Art
und Aufführung, wie hingegen das Wort Kirche |
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{Sp. 769|S. 398} |
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in Glaubens-Sachen, beziehet. |
- tit.
C. de sacros. eccl. u. tit.
…
- Spiegel
in Lex. voc. Civitas,
- Zasius,
- und Oldendorpius ll.cc.
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Doch ist hierbey noch zu gedencken, daß, so viel absonderlich die
Lateinische
Benennungen anbelanget, eigentlich das
Wort Urbs nur die Mauern und
Gebäude; das Wort Civitas aber die Leute und
Einwohner einer Stadt, oder die
Bürgerliche
Gesellschafft, oder das
Stadt- und Bürger-Recht, oder andere
Gesetze
und
Ordnungen eines
Volcks und der
Bürger andeutet. |
Brissonius aus dem Cicero,
und andern. |
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Gantz insbesondere aber hieß bey denen Römern nur die Stadt Rom mit einen
ausnehmenden
Vorzuge Urbs, die andern ihrer
Bothmäßigkeit
unterworffenen Städte aber entweder Civitates, oder Oppida,
und Municipia. |
Göddäus ad l. … und …
Vultejus in Comment. … |
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So viel demnach die Bedeutung des
Wortes Stadt in dem letztern
Verstande
anbetrifft; so
verstehet man dadurch, wie bereits gedacht, gemeiniglich einen
Ort, wo viel Häuser und Wohnungen beysammen sind, und der mit einer Ringmauer
umgeben ist, dessen
Einwohner
auch unter einer gewissen
obrigkeitlichen
Ordnung
stehen, und gewisse Gerechtigkeiten haben, die sie von den
Flecken und
Dörffern
unterscheiden. |
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Allgemeines |
Die Städte sind vornehmlich dem Gewerbe,
Handwercken,
Künsten und dem
Kauff-Handel gewidmet. |
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In Deutschland
hat man spät angefangen, Städte zu
bauen; und ist der
Kayser
Heinrich I sonst auch der Vogler
genannt, im zehenden Jahrhunderte der erste gewesen, der von den Einfällen der
Hunnen Anlaß genommen, Städte anzulegen. Wovon besser unten ein mehrers. |
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In Engelland und Italien werden Städte mit besonderm Nachdruck allein die
genennet, wo ein
Bischöfflicher Sitz und hohe Stiffts-Kirche ist, welches auch
in einigen
Fürstlichen Cantzleyen in Deutschland
beobachtet, und z.E. an
Straßburg, Speyer; geschrieben wird: denen Ehrsamen, Weisen U.L.G.
Bürgermeistern und Rath der Stadt Straßburg, Speyer etc. an andere aber, wo kein
Bischöfflicher Sitz ist, bloß: Bürgermeistern und Rath zu Ulm, Nordlingen etc. |
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Bibel |
In der
heiligen Schrifft wird das
Wort Stadt theils eigentlich, theils
uneigentlich genommen. Uneigentlich heissen alle unverschlossene
Örter Städte,
weil sie das Stadt-Recht
hatten, ob sie gleich mit keiner Mauer befestiget waren. Dergleichen waren in
dem gelobten Lande unzählich viel, als Nazareth, Bethlehem, Emaus. Eigentlich
wird es von den verschlossenen Örtern verstanden. Die erste Stadt vor der
Sündfluth hat Cain erbauet, und solche nach seinem ersten
Sohne Hanoch genennet. |
1 B. Mos. IV, 7. |
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Er unternahm den Stadtbau sonder Zweiffel aus
Furcht, weil er als ein
Bruder-Mörder, der sonst unstet und flüchtig war, darinnen eine mehrere
Sicherheit zu haben vermeynete. |
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Und bey demselben gieng es nach der
Meynung des Hobbesius, welcher
sagt, die
Menschen hätten zuerst
Gesellschafften unter sich aufgerichtet, nicht sowohl aus
na- |
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{Sp. 770} |
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türlichen Triebe zur
Liebe gegen einander, als vielmehr aus Furcht für und
wider einander: Sonst aber muß man vielmehr
sagen, daß die natürliche Liebe und
Neigung zu seines gleichen davon der erste
Ursprung sey; und solches, wie in
kleinern Gesellschafften also vielmehr in grössern, dergleichen die Städte sind.
Indessen können wir in soweit zugeben, daß die Städte anfangs aus Furcht
gebauet
worden, doch, daß wir uns dabey vorstellen, wie dieselbe sey ein Erfolg und
Frucht der vorhergegangenen Sünde, da die
Natur der
Menschen allbereit verdorben
war, und jedermann seine Sicherheit gesuchet, wie und wo er gekonnt. |
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Nach der Sündfluth sind die Urältesten Städte gewesen Babylon und Ninive,
welche beyde groß und fürtreflich gerühmet werden: wie hernach eine Stadt nach
der andern erbauet worden, wäre zu weitläuftig solches zu erklären. |
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Lightfoot Chor. in Matth. p. 160. machet dreyerley
Classen der Städte: |
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1) |
Die befestigten Städte, welche vor der Zeit Josuä feste gemachet worden.
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2) |
Die grossen Städte, die gewisse Synagogen gehabt, und |
3) |
diejenigen, welche geringe und mit kleinen
Synagogen versehen gewesen. |
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Cunäus libr. VII. p. 52. 53. nimmet wahr, daß, so
offt sie in dem Lande Canaan eine Stadt anbauen wollen, das grosse Synedrium und
der König das Urim und Thumim zu Rathe gezogen. So bald sie den
göttlichen
Ausspruch vernommen, haben die Rathsherren dieses grossen Synedrii zwey Gedichte
verfertiget. In einem haben sie
GOtt Danck
gesaget, und hernach zwey gesäuerte
Brode genommen. Als sie herausgegangen mit Music, haben sie bey allen Wendungen
des Weges gewisse Steine aufgerichtet und
gesaget: ich will dich erhöhen, mein
Gott, denn du hast mich erhöhet. Nachdem sie endlich an den
Ort gekommen, wo das
Ende der Stadt seyn sollte, haben sie ein Brod gegessen, das andere in das Feuer
geworffen. |
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Leviten |
Was die Städte der Leviten betrifft, so werden derselben 48 gezählet. Es ist
bekannt, daß die Leviten zu allen Zeiten dem Altar dienen musten, und in der
Austheilung des gelobten Landes nicht, wie die andern
Stämme, durchs Loß ein
besonderes Theil empfingen, massen
GOtt selbsten ihr Theil seyn wollte; so
musten ihnen die Einkünffte der Erstlinge und Opfer durch alle
Stämme Israel
gebracht werden, und über dieses bekamen sie noch zu ihrer Wohnung und
Bequemlichkeit aus jeglichen
Stamme gewisse Städte, mit ihren gehörigen
Vorstädten, dergleichen in allen gedachter massen 48 waren, darunter sich 13
Priester-Städte, und wiederum 6 Frey-Städte
befanden. |
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Es sind solche in der
Ordnung folgende: |
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1) |
Im
Stamme Ruben: Bezor, Jethson oder Cademoth Jasa und Mephaat. |
2) |
Im Stamme Gd: Damoth in Gilead, eine Frey-Stadt. |
3) |
Im halben Stamm Manasse über dem Jordan Golan eine Freystadt in Basan,
und Astaroth. Im andern halben Stamme disseits des Jordans: Gethremon, Tanae
oder Aner, Balaam. |
4) |
Im Stamme Naphtali: Hamor oder Hamath Dor, Carthan oder Caviathim, Kedes
und Naphtali in Galiläa. |
5) |
Im Stamme Asser: Masal, Abdon, Alcath oder Helcath,
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{Sp. 771|S. 399} |
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Rechob, Hococ oder Hucoc. |
6) |
Im Stamme Sebulon: Jecona, Cartha, Damna, Naolol oder Nalon, Rimmon,
obgleich 1 Par. VI, 77. nur 2 Haupt-Städte, und dazu mit andern
Nahmen
genennet werden, nehmlich: Rimmono und Thabor. |
7) |
Im Stamm Isaschar: Cesion, welche 1 Par. VII, 72. Kedes heiset, Dabrath,
Ramoth oder Jeramoth, Enganim oder Anem, |
8) |
Im Stamme Ephraim: Sichem, Gazer, Kiasaim oder Jackneam, Bethoron. |
9) |
Im Stamme Benjamin: Almon, Anathot, Gabaon, Nobe. |
10) |
Im Stamme Juda: Esthemo, Hebron, Holen, Ain, Jetham, Asan, Jether,
Debir, Bethsemes, Lebna. |
11) |
Im Stamme Simeon: Asan, Ain, und Debir. |
12) |
Im Stamme Dan: Eltheco, Gabathon, Ajalon und Gethremon. |
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Bey diesen Städten haben wir zu mercken: Daß 13 Priesterliche drunter
gewesen, welche alle im
Stamme Benjamin, Simeon und Juda gelegen, und beym Josua
mit
Nahmen genennet werden: doch weil
1 Par. VII, 58, 59, 60. nur 11
stehen, so müssen noch zwo andere aus dem Josua, nehmlich Ain und Gabaon dazu
genommen werden. Die Nahmen derselben heisen: Hebron, Lebna, Jathir, Esthemoa,
Ain, Jeta oder Asan, Bethsemes, Gabaon, Gaba, Anathot, Alimon oder Alemeth,
Holon, Debir. Diese Anzahl ist hernach mit Nobe und andern vermehret worden. |
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Deutschland |
Die
Städte in
Deutschland sind |
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Ausserdem werden den Städten noch andere Zunahmen nach der Beschaffenheit
ihrer Umstände gegeben, und heisset |
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- eine Haupt-Stadt, die erste und vornehmste eines
Landes, von welcher dasselbe gemeiniglich benennet wird;
- eine Residentz-Stadt, wo ein
Fürstlich Hof-Lager ist;
- eine Hanse-Stadt, die in den Hansee-Bund gehöret, wovon
an seinem Orte;
- eine Lege-Stadt, wohin die gemeinen Reichs-und
Creyß-Steuren zu legen und zu bezahlen, verordnet werden;
- eine Handel-Stadt, wo starcke Handlung getrieben wird;
- eine See-Stadt die an dem Meer gelegen, und Schiffahrt
darauf treibet.
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Vor-Städte sind zwar nicht die Stadt selbst, doch aber ein
Theil, Anhang und Zubehör derselben; und was in der Vorstadt geschehen, wird
geachtet, als ob es in der Stadt geschehen wäre. Wenn auch die Stadt in den
Bann
gethan wird, so sind die Vorstädte demselben mit unterworffen. |
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Stadt-Recht |
Das Stadt-Recht in
Deutschland zu
verleihen, kömmt allein dem
Kayser zu, und
wem es derselbe ausdrücklich oder durch Nachsicht erlauben will. Wovon unter dem
Artickel
Stadt-Recht ein mehrfaches. |
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Wachstum |
Ob es rathsam, eine Stadt ohne Maas anwachsen zu lassen, wird unter den
Staat-Leu- |
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{Sp. 772} |
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ten gefragt. Der englische
König Jacob I hat es nicht davor
gehalten, und bey seinem Parlament wieder den Anwalt der Stadt London hart
geredet. Eine gleiche Bewandniß hat es mit Paris. Und wird zum
Grunde angeführt,
dass dergleichen unmässige grosse Städte das
Vermögen
des gantzen
Landes an sich
zu ziehen, schwer mit
Lebens-Mitteln zu versorgen, ein Gehäge ist vieles
unnützen und
bösen
Gesindes sind, zu vielen Unordnungen und gefährlichen
Aufrühren Anlaß geben können. |
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Gau |
Soviel indessen den ersten
Ursprung und die eigentliche Beschaffenheit der
Städte in
Deutschland anbetrifft; so ertheilet uns disfalls unter andern
Lehmann in seiner Speyerischen Chronicke Lib. II.
c. 18 gar ausführliche Nachricht. Es haben nämlich die uralten fränckischen
Könige anfangs ihr Königreich und
Land in gewisse Gawen oder Gaven abgetheilet;
daher noch heutiges Tags am
Rheinstrohm der Unterschied der Lande und Städte
nach dem Gawen in Brauch ist; und hat man damahls einen Gaw genennt ein Refier
oder den
Bezirck einer
Landschaft, darin eine Hauptstadt, sammt anderen
geringern Städten,
Flecken und
Dorffschafften gelegen, und von einem
Grafen oder
Land-Richter im
Namen des
Königs und
Reichs
regieret und
verwaltet worden. |
|
Graf |
Solcher Grafe hat geheissen: Comes pagi, Comes pagensium, Comes
provinciae. |
Capit. ... |
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daraus erscheint, dass die deutschen fränckischen
Könige der Römer Exempel
in Verwaltung der
Landschafft für Augen gehabt, und nachgefolget. Denn was die
Römer Dioeceses und Praefecturas genennt, und durch ihre
Praefectos militum Hauptleute, oder Comites, regiert, das haben
die
Deutschen nach ihrem Gebrauch einen Gaw,
Lateinisch
Pagum und die Regenten derselben
Gawgrafen
genennet. |
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Und gleich wie auch bereits die Römer am Rheinstrohm
in den Städten Germaniae primae, oder Ober-Deutschlandes, als zu Mayntz, Worms, Speyer, Straßburg,
ihre Praefectos und Obristen gehalten, welche die Städte und
Dioeceses oder
Grafschafften nicht allein vor Feindschafft geschützet und
beschirmet, sondern auch als
Richter und
Obrigkeit verwaltet, der
Unterthanen
Klagen und Antworten gehöret, und durch Richterlichen Ausspruch entschieden,
auch begangene Mißhandlungen nach derselben Schwere
abgestrafft. |
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Also haben die
Deutschen Könige, nachdem sie den Römern obgesiegt, und die
Lande am
Rheinstrohm in ihre
Gewalt gebracht, diese
Form zu regieren
beybehalten,
Grafen und Land-Richter, mit berührter
Gewalt und
Befehle, in
obberührte Städte gesetzt. Und ist nicht zu finden, das zu den Zeiten der
Merovinger oder Carolovinger hierinnen eine Änderung vorgenommen worden sey;
sondern man vermerckt vielmehr, daß, da die Deutschen Könige zu
studiren
angefangen, und die
Geistlichen an
Geschicklichkeit und
Erfahrung zugenommen,
sie der Kirchen-Regierung gleichfalls nach der Römer
weltlichen
Verwaltung
regulirt und angestellt: und in welchen Städten die Obristen oder Grafen Hof
gehalten, in deren jeder ist auch ein
Bischoff gesessen, und was dem selben
zugehö- |
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{Sp. 773|S. 400} |
|
|
rig, zu
verwalten zugestanden worden. |
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und gleich wie der Römer Obristen zu Straßburg, Worms, Speyer, den
Hertzogen
zu Mayntz zum Oberherrn und Haupt gehabt, und die Stadt Mayntz der Römer
Haupt-Stadt in Deutschland gewesen: also hat der Pabst Zacharias
verordnet, daß Bonifacius,
Bischoff zu Mayntz, und seine Nachfolger, der Bischof
in vorbenannten Städten, und andern mehr über den
Rhein, die mittlerer Zeit zur
Erkänntniß
GOttes Wort kommen,
Oberherren und
Regenten seyn solten, und die
Stadt Mayntz in ihre alte
Dignität, so sie bey der Deutschen Königen
anfänglichen
Regierung verlohren, wieder gesetzt worden. |
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alte Definition |
Überhaupt aber hat man ehemahls in
Deutschland Städte geheißen eine große
Gemeine, in welcher, sammt dem gantzen Gaw, ein
Bischoff und ein
Grafe, im
Nahmen und von wegen eines
Deutschen Königs und des
Reichs, geistliche und
weltliche Obrigkeit
verwaltet, und die zugleich mit Mauren und Wällen verwahret
gewesen. |
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Diese Beschreibung der Stadt besteht aus folgenden Argumenten: Pabst
Zacharias hat an den vorbemeldeten Bonifacius im Jahr
742 solchen Inhalts geschrieben: Meminisse debes
Charissime, quod in sacris Canonibus praecipimur observare, ut minime per
villulas; vel modicas civitates, Episcopos ordinemus, ne vilescat nomen
Episcopi. Der Canon, darauf allhier gedeutet wird, stehet im
Consilio Sardicensi, so im Jahre 350 gehalten, und darauf verordnet worden;
daß ein
Bischoff nicht in einem
Dorffe oder geringem Städtlein wohnen soll,
damit er nicht verächtlich noch geringschätzig werde: Non licet simpliciter
Episcopum constituere in aliquo pago, vel parva urbe, cui vel unus presbyter
sufficet: Non necesse est enim, illis Episcopum constitui, ne Episcopi nomen et
authoritas vilipendatur. |
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Durch dieses Zeugniß ist der erste Punct vorgesetzter Beschreibung
ausfündig, nehmlich daß eine Stadt ist, und heißt, eine Versammlung eines grossen
Volcks, dergleichen
Dorffschafften und
Flecken nicht fähig seynd. Der andre
Theil, nehmlich, daß in den Haupt-Städten eines Gawes, ein
Bischoff als
Geistlicher Regent, und ein
Grafe als
weltlicher Land-Richter gesessen, hat
albereit seinen
Grund in voran gedeuteter Form der
Regierung bey den Römern und
hernach den
Deutschen, und kan daran niemand zweiffeln, der die
Gesetze und
Statuten
der
Deutschen Könige und
Kayser
gelesen, oder lesen will, darinnen allenthalben davon Zeugnisse stehen, |
und sonderlich in
Capitul. lib. … |
Geschichte |
Zu dem sind die Historien der Fränckischen
Deutschen Könige und Kayser
dergleichen Exempel voll. Und erstlich was die
Bischöffe anlanget; so haben sie
sich bey solcher
Regierung nicht allein von so viel hundert Jahren her
gehandhabet, sondern inmittelst mercklich vermehret. Der
Grafen halber, weil
deren Haußhaltung und Regierung in den Städten bey folgenden Zeiten abgegangen,
können folgende Zeugnisse zur Nachricht dienen: Ums Jahr fünffhundert und
etliche sechzig wird vom Könige Hilpricht erzehlet, daß er in
den |
|
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{Sp. 774} |
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Städten hin und wieder Änderung mit den Grafen fürgenommen, und theils neue
eingesetzt: Rex Chilpericus in Civitatibus novos Comites ordinat, et cuncta
jubet sibi urbium tributa deferri. |
Turon. lib. … |
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In König Carolomanns Historie vom Jahre 742 ist zu finden, daß
den Grafen insonderheit in ihrer
Bestallung eingebunden worden, daß sie ihnn der
Kirchen in Städten und gantzen Gäw Schutz und Schirm sollen anbefohlen seyn
lassen. |
Cap. lib. … Baron. Anno
742. … |
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[Folgen 9 Zeilen lateinischer Text.] |
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Weil auch zu den Zeiten Carls des Grossen, und unter der
Regierung der Berengarier und der Otten, in
jede Stadt ein besonderer
Graf dieselbe zu
regieren, geschicket worden; so hat
man, nach des Spiegels in Comment. super Ligur. Lib.
5. Zeugniß, angefangen, dass
Gebiete um dieselbe, welchem und weil solchem eben
ein Grafe vorstand, eine Grafschafft,
Lat. Comitatum, sonst auch
territorium,
districtum, dioecesin, zu nennen. Fernerer
Beweis ist aus der
Form der Regierung, so hernach folgt, zu vernehmen. |
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Der dritte Punct, daß die
Bischöffe und Grafen der
Könige
und des
Reichs
Beamte und
Verwalter in Städten gewesen, besteht erstlich darauf: Daß die Könige
alle Bischöffe und Grafen in solche Städte und
Amt gesetzet, und auf begangene
Verwürckung wieder, die im
Herkommen gemäß, abschaffen mögen. |
|
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Zum andern, dass die Städte den
Königen und
Kaysern
gehuldigt, dem
Reich
einverleibt gewesen, und ein jeder König und Kayser von Alters, wenn er die
Regierung angetreten, die Städte entweder selbst, oder durch Gesandte, in
Pflicht und Eyd genommen, und sie ihnen damit zur Treu und
Gehorsam
verbunden:
Priores de regno … [folgen 6 Zeilen latein. Text.] Dergleichen
Exempel bey bemeldetem Turonensis noch viele zu finden. |
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Von Ludwigen,
Könige in Deutschland wird geschrieben, dass
er nach seines
Vaters
Kaysers Carls tödtlichen Abgange und
Antretung seines Königreichs selbst persönlich alle seine
Unterthanen, Francken,
Alemänner,
Sachsen, und Thüringer, in Huld und
Pflicht genommen: Ludovicus
Orientales Francos, Alemannos, Saxones, et Thuringos, sibi fidelitatis jure
confirmat. |
Annal. Fuld. |
|
In den
Deutschen Gesetzen seynd davon gleichfalls sonderbare
Ordnungen.
Erstlich, dass die Gesandten, bei Empfahung der von Alters hergebrachten
Huldigung, und Eydes-Leistung, besonders in
Befehl gehabt, den
Unter- |
|
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{Sp. 775|S. 401} |
|
|
thanen zu erklären, was Treu und Huld sey, und wie sie solche im
Werck
erweisen sollen. Missi nostri populum nostrum iterum nobis fidelitatem
promittere faciant, secundum consuetudinem jam dudum ordinatam, et ipsi
aperiant
et interpretentur illis hominibus, qualiter ipsum Sacramentum et fidelitatem
erga nos servare debeant. |
Cap. Lib. 3. c. 88. |
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und ferner, dass kein Unterthan jemanden anders Treu und Huld, als dem
Könige und Grafen, zu des Königs und Grafen nutzen geloben soll: diejenigen
aber, so in ihrer Jugend mit Eyden nicht beladen werden können, haben hernach,
wenn sie ihr vollkommen Alter erreicht, nichts desto weniger schwören müssen;
Nulli alteri fidelitas promittatur, nisi nobis, et unicuique proprio
seniori, ad nostram utilitatem et sui senioris: Et infantes, qui antea non
potuerunt propter juvenilem aetatem jurare, modo fidelitatem repromittant. |
Cap. lib. 3. c. 8 |
|
Den Eid, den die
Bürger in Städten dem
Könige geschworen, ist des Inhalts:
Promitto ego partibus Domini mei Caroli Regis, et filiorum ejus, quia
fidelis sum et ero diebus vitae meae, sine fraude et malo ingenio.
|
Constitut. Caroli M. fol. 263. edit. Mogunt. |
|
das ist: Ich gelobe meinem Herrn und Könige Carln, und seinen
Sohnen, getreu zu seyn, so lang ich lebe, ohne Gefährde und Arglist. |
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|
Der letzte Punct der Beschreibung, daß die Stadt mit Mauern und Wällen
befestigt gewesen, ist erstlich in der Römer Historie klar, und an vielen Orten
ausgeführet. Die
deutschen Könige haben nicht weniger darüber gehalten, dass die
Haupt-Städte wider der Feinde Anlauff mit Mauern, Geräten und Wällen wehrlich
gemachet worden. Childericus Rex misit Duces et Comites civitatum, ut muros
componerent urbium resque suas cum uxoribus et filiis intra murorum munimenta
concluderent, atque repugnarent viriliter, si necessitas exigeret. |
Turon. lib. 6. cap. ult. |
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Zu Zeiten Königs Dagoberts, als derselbe das
Kloster S.
Germani zu Speyer gestifftet, steht in der Historie, daß er dasselbe ausserhalb
der Stadt-Mauern
gebauet, und seynd dieselbe von einer Zeit zur andern je länger
je mehr verbessert und wehrlicher gemacht worden. |
|
Reichs-Städte |
Auß welchem allen zu ersehen, dass die vorgesetzte Beschreibung, was man bey
den
Deutschen damahls eine Stadt geheissen, auf gutem
Grunde bewende, und sind
solche Städte,
Reichs-Städte, Civitates Regni,
genennet worden. Als in
Königs Ludwigs Historie wird
gesagt,
dass Kayser Carl
der Kahle im Jahre 876 sich unterstanden habe, die
Reichs-Städte Königs Ludwigs, als Mayntz, Worms und Speyer, zu seinem
Rechte zu
bringen, und seine Vettern zu verstoßen; studuit cunctas civitates regni
Ludovici in occidentali littore Rheni positas, suo regno addere, id est,
Moguntiam, Wormatiam, et Nemetum, filios que fratris per potentiam opprimere.
|
Annal. Fuld. |
|
Demnach auch die
Deutschen Könige und
Kayser diesen Brauch gehabt, daß sie
selten ein gantz Jahr an einem
Ort geblieben, sondern die jährliche
Reichstage,
altem
Herkommen nach, im Königreich abgewechselt, und bald in Franck- |
|
|
{Sp. 776} |
|
|
reich, bald auch in
Deutschlandd-Hof
gehalten; deßgleichen die jährlichen grossen Fest-Tage in den
Bischöfflichen
Reichs-Städten begangen; es haben sie
daselbst sonderbare Hofe und Schlosser (Palatia) erbauen lassen, darinn sie sich
die Zeit ihres Anwesens aufgehalten, als zu Aach, Cölln, Trier, Mayntz, Worms,
Speyer, Straßburg, und über dem
Rhein zu Augspurg und Regenspurg, darvon bey
denen Geschichtschreibern ausdrückliche Meldung zu finden. |
|
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Ob nun wohl in folgenden Zeiten viel
Flecken an
Volck und
Reichthum
trefflich gewachsen, und jetzt fornehme
Reichs-Städte seynd; so ist doch gewiß,
daß sie zu den Zeiten der Deutschen Fränckischen
Könige noch keine Städte
gewesen, und die dazu erforderten
Eigenschafften nicht gehabt, die zuvor
erzehlet worden; sondern werden in den Historien nicht anders, als villae
Regiae genennt, in welchen die Könige gleichsam Palatia gehabt,
und bißweilen auch
Reichs-Täge dahin gelegt haben. |
|
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Also werden ausdrücklich in der Caroliner-Historie villae Regiae,
Reichs-Flecken genennt, Franckfurt und Ingelheim, in welchen beyden Palatia
und etliche Reichs-Versammlungen gewesen. Auch
sagt Regino
lib. 2. Annal. Franc. Von Franckfurt, daß daselbst im Jahre 875
die Konigliche Hofstadt im
Lande zu Francken gewesen. Dergleichen auch von
Seltz, Trebor, Flemersheim, und andern mehr zu
sagen. |
|
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Jedoch sind unter den
Reichs Städten bey den Römern höher, und in mehrerm
Ansehen für andern diejenigen gehalten worden, darinn die
Kayser selbst oder
ihre
Hertzogen ihren Hof angestellet, als in Italien Rom, Ravenna, Mayland, in
Deutschland Mayntz, Cölln, Trier. Und solche haben sie Metropoles,
Haupt-Städte, genennet. Daher erfolgt, daß auch die
Bischöffe in solchen Städten
wegen
Kayserlicher
Gegenwart oder
Regierung derselben fürnehmen Hertzogen für
die obersten Bischöffe
erkannt, und anderen fürgezogen worden. Als erstlich in
Italien die Bischoffe zu Rom. Hernach aber als Kayser Constantin
der Grosse seinen Hof in den Orient gen Constantinopel verruckt, hat der
Bischoff zu Constantinopel den ersten
Ort gehabt. Seynd ferner die Kayser zu
Mayland, oder Ravenna, gesessen; so haben sich die Bischöffe des Ortes sich
ebenfalls des Primats und
Vorzugs angemaßt. Deßhalben auch die Bischöffe zu Rom
denenselben grossen Streit erwecket haben, und von der erlangten Posseßion des
Primats zu Italien nicht weichen wollen. |
Baron ad … |
|
Aber gegen die Patriarchen und
Bischoffe im Orient zu Constantinopel haben
dieselben gleichwohl nichts erheben können, indem die
Kayser selbst schon den
denselben den
Titel eines Obersten Bischoffs durchs gantze Kayserthum in
öffentlichen
Schreiben
mitgetheilt haben. |
Wovon zu lesen Baronius
An. 533. num. 20. Anno 536. num. 104. An.
518. num. 14. |
|
Gleichwie nun gedachte Städte Mayntz, Cölln, Trier, darum Haupt-Städte,
Metropoles, bey den Römern geheissen, weil entweder die
Kayser oder deren
Hertzoge, ihren Hof und beständig Anwesen daselbst gehalten, und den Hertzogen,
andere Praefecti und |
|
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{Sp. 777|S. 402} |
|
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Hauptleute in den umliegenden
Landen und Städten untergeben gewesen; also
haben sie gleicher
Gestalt solchen
Nahmen wieder erlangt, nachdem an statt der
Hertzoge die Ertzbischöffe darein gesetzt worden. Doch mit dem Unterscheid, daß
dieselbe keine
weltliche
Verwaltung über die Städte und dazu gehörige Gäw,
sondern allein die Inspection und Aussehen über die untergebene
Bißthümer und
Kirchen getragen. Mayntz wird bey den alten deutschen Geschichtschreibern
Metropolis Franciae Regiaque civitas genennet. |
Regin. lib. 2. sub Anno
953. |
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Man
schreibt
auch, daß zu Zeiten des
Königs Pipin die Stadt
Worms in dem Ober-Rheinischen Creysse die Haupt-Stadt und Metropolis,
und die
Bischöffe daselbst Ertzbischöffe gewesen, |
Brusch in
Chron. Episc. sub Gerbilone. |
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Dieweil aber
Bischoff Gerbilo zu Worms dem Kriegswesen obgelegen, und
öffentlichen Mords beschuldigt worden, habe König Pipinus und
Pabst Zacharias zu Rom die
Dignität des Ertz-Bißthums von Worms
genommen, und gen Mayntz verleget. Es stimmt aber dieser Bericht der
Wahrheit
nicht zu. Denn die erste Metropolis, Ertz-Bischöffliche Hof-Stadt, und
erster Metropolitanus, oder Ertz-Bischoff, in Ober-Deutschland, oder
Germania prima, ist von König Pipin und Pabst
Zacharia zu Mayntz verordnet worden. |
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Hernach hat Carl der Grosse die andere Metropoles
wieder aufgerichtet, welche die Römer darzu gewiedmet. Und ist aus den alten
Itinerariis oder Reise-Büchern erweißlich daß jederzeit der Wormsische
Praefectus dem Metropolitano oder
Hertzogen zu Mayntz unterthan,
und Worms keine Metropolis gewesen. So befind sich auch aus denen alten
Reichs-Acten, daß vorgedachter Gerbilo das Bistum Mayntz und
Worms zugleich gehabt, und zu Mayntz gesessen, welchen Bonifacius
auf einem Concilio und öffentlicher Versammlung der
Bischöffe, wegen begangenen
Todtschlags und anderer Leichtfertigkeiten, angeklagt, darüber derselbe vom
Bisthum Mayntz und Worms abgeschafft, und Bonifacius an seine
Statt zum Bischoff zu Mayntz vom
König Pipin und
Carolomannen Gebrüdern, eingesetzt worden: wie Carolomannus
im
Abschied des Concilii von 742 meldet, mit diesen
Worten: Per
consilium Sacerdotum et Optimatum meorum ordinavimus per civitates Episcopos, et
constituimus super eos Archiepiscopum Bonifacium qui est missus S. Petri. |
Cap. lib. 6. num.
2. |
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Darneben haben berührte
Könige vom Concilio den Pabst
Zachariam durch
Schreiben ersuchet, daß er die Stadt Mayntz zur
Metropolis, und den Bischoff Bonifacium zum |
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{Sp. 778} |
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Ertz-Bischoff bestätigen wollte: [Folgen ca. 5 Zeilen latein. Text.] |
Baron. Anno 745. sub num. 4. |
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Pabsts Zachariä
Confirmations-Brief ist unter andern dieses Inhalts: |
Baron.
Anno 751. numero 15. |
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[Folgen ca. 7 Zeilen latein. Text.] |
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Daraus erstlich dieses zu mercken daß die Fürsten Pipinus
und Carolomannus unter allen Städten in Deutschland Mayntz zur
Haupt-Stadt, oder Metropoli, und den Ertz-Bischoff daselbst zu erst
unter den
Bischöffen in
Deutschland zum Ertz Bischoff eingesetzt, und solche
daher noch heutiges Tages den ersten Ort unter den Ertz-Bischöffen haben. |
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Zum andern wird klar
gesagt, Moguntina Ecclesia tunc alteri erat
subjecta, das
Bißthum Mayntz sey einem andern, das ist, dem Bißthum Worms
unterworffen gewesen. Welches daher erfolgt, wie zuvor angedeutet, in welchem
Ort die Kayser und
Könige Hof gehalten, daselbst haben sie die
Bischöffe auch über andere erhöhet. Nun befindet sich aus
Königs Lotharius, Pipins
und Carls des Grossen Historien, daß sie oft in der
Stadt Worms ihr Anwesen gehabt, und daher zwar die dasigen Bischoffe andere
fürgesetzt, aber doch von keinem Könige zu Ertz-Bischöffen verordnet, oder also
genennet worden. |
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