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Quellenangaben und Anmerkungen |
Titulaturen großer Herren |
Bey den Titulaturen grosser
Herren,
die sie an andern höhern oder geringern
Standes-Personen
zu ertheilen pflegen, wenn sie
Schreiben an dieselbigen abfassen, hat man auf
folgende Stücke zu sehen: |
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- Unsere willige Dienste zuvor, und
- was Wir mehr liebes und gutes etc.
- Durchlauchtigster Fürst etc.
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2) |
auf den Context, Ew.
Gnaden, Liebden,
u.s.w. |
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3) |
auf die Unterschrifft, in wie weit sie sich bey
derselben ihnen entweder parificiren, oder sich gegen sie erniedrigen,
und |
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4) |
auf die Aufschrifft des Schreibens, das ist, auf
dem auswendigem Titel. |
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Einige
Regenten
binden sich nicht eben so gar genau in Beehrung ihrer Mit-Regenten an dasjenige,
was etwan bis anhero bey den Titulaturen unter ihnen gebräuchlich gewesen,
sondern erweisen sich bey manchen
Zeiten, wenn es ihre Staats-Raisons erfordern
wollen, damit gantz freygebig, jedoch richten sie es auch dabey so ein, daß sie
sich nicht allzuviel dadurch vergeben, dem tertio oder ihren
Nachfolgern dadurch präjudiciren, oder auch diejenigen denen mit dergleichen
nichts gedienet ist, mit ungewöhnlichen und überflüßigen Titulaturen nicht
incommodiren. Andere aber sind sehr difficil, sie widersetzen sich den neuen
Titulaturen, so die andern
prätendiren, auf alle Weise, bis sich endlich andere
ins Mittel schlagen, besondere Vergleiche hierüber aufgerichtet, oder einige
Temperamente ausfündig gemacht werden. Das Exempel des ersten
Kaysers
von Rußland Petri I, da er von den andern Puissancen die Titulatur der
Kayserlichen Majestät
verlangte, kan hierinnen zum
Beweis
dieses Lehr-Satzes dienen. |
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Bey den Friedens-Congressen und andern öffentlichen Berathschlagungen
erregen die Titulaturen der Puissancen und der Abgesandten ein Hauffen Dispüten,
und dem Haupt-Werck
der Handlungen treffliche Hindernisse. Hierbey wird bisweilen zum Tem- |
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{Sp. 501|S. 264} |
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perament vorgeschlagen, daß man in tertia persona mit einander
redet,
und das Ehren-Wort, Altesse, Excellentz u.s.w. wegläst. |
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Im Jahr 1717. setzte es in Regenspurg, als der Cardinal von Sachsen-Zeitz
Principal-Commissarius worden, Zwistigkeiten wegen des Curialis, Heilig,
in Ansehung der Römischen Kirche und des Stuhls zu Rom, so
Evangelici sich zugeben weigerten. Man proponirte zum Temperament,
Evangelici können das Wörtlein heilig, semel pro temper in sensu politico
verstehen, wie man solches auch in
Meynung des
Heiligen Römischen
Reichs verstünde, keinesweges aber in Ansehung der Römischen Kirche,
ingleichen könnte man sich in solchem Fall des Styli in folgender Figur
bedienen: |
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Der Heil. Röm. Kirche
Der Römischen Kirche |
} |
Des Heil. Röm. Stuhls
Des Römischen Stuhls |
} |
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u.s.w. wovon in den X Tomo der Electorum
Juris Publici p. 939. mit mehrern kan nachgelesen werden. |
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Wird eine gebührende Titulatur nicht gegeben, so pflegt entweder der
Cantzley-Zeddel mit beygeschlossen, oder gar die
Schreiben, welche dergleichen Titel führen, zurück gegeben zu werden,
wiewohl zu dem letztern modo nicht leichtlich zuschreiten, indem
selbiger vermögend ist, den Brief-Wechsel gantz und gar aufzuheben. Im Jahr 1716
ließ der Brandenburg-Onoltzbachische Gesandte den gehörigen Titel dieses
Hochfürstlichen Hauses, mit der Beyfuge, daß solcher seinen Principal bis anhero
variabel gegeben worden, unter sämtlichen Gesandtschafften austheilen. |
S. Elect. Jur. Publ. … |
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Andere
Fürsten
beschweren sich vorher in
Schreiben, wenn ihnen aus einer Cantzley oder von den
Bedienten
einer gewissen Puissance ungewöhnliche Titel gegeben werden; Sie melden dem
Regenten, sie verhofften, sie würden es so wenig gut heissen, als sie
dergleichen Schreiben von ihnen anzunehmen, oder dergleichen ungeziemende
Vermessenheit noch einmahl
zugedulten gemeynet wären, sie trügen zu ihrer
Liebden das freundliche Vertrauen, sie würden es gegen die ihrigen gebührend
ahnden, und sie dahin anweisen, damit ihnen hinführo mit gebührendem Respect und
gehöriger Titulatur begegnet werde. |
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Wenn andere
Regenten
die neue Dignität
eines grossen
Herrn noch nicht gehörig agnosciret, oder derselbe noch nicht
darinne bestätiget ist, so setzet es
Kunst, wie ein grosser Herr bey dieser
Ungewißheit zu tituliren. Also wurde der jetzige
König in Spanien und damahlige
Philippus von Anjou im Jahr 1702. in einem Päbstlichen Breve, so ihm der
Cardinal Barberini überbracht, folgendergestalt titulirt: Dilecto Filio nostro
Duci Andeganensi Regi Hispaniarum proclamato et in Regno nostro Neapolitano
commoranti. |
S. den VI Theil der Europäischen Fama
… |
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Bey feindseligen
Zeiten werden entweder in den Kriegs-Manifesten, oder doch
in den
Schrifften, so denselben ähnlich scheinen, die Titulaturen gar schlecht in
Obacht genommen. Also war in einem Decret, welches einer Kriegs-Declaration
ziemlich gleichte, so Philippus V.
publiciren ließ, als der
König
in Portugall sich bey |
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{Sp. 502} |
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der grossen Alliantz wider Spanien feindlich erkläret hatte, folgendes
enthalten: Je suis persuadè que le Courage d'un chacun s'enflamera a la veu
d'une resolution si inopinee, que le Portugais a pris, lequel devroit se
contentes etc. es war schimpflich genung, daß der König von Spanien den
König in Portugall nur schlechtweg den Portugiesen nennete. |
S. Memoires de Lampertus … |
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Grosse
Herren
pflegen gemeiniglich die
Länder, auf
welche sie eine Prätension formiren, in ihre Titel mit einzurücken, sie sehen
hierbey nicht allein auf diejenigen Prätensionen, die als gegenwärtig zu achten,
sondern auch auf die, die nur in einen eventual Anwerbungs-Recht beruhen.
Solange dem
Recht
eines tertii hierbey nichts präjudicirt wird, ist das wohl unter die
res merae facultatis mit zurechnen. Zwar ist der gemeine Wahn, wenn ein
grosser Herr diesen oder jenen Titel nicht gebrauchte, so gänge an seinem
habenden Rechte, und Ansprüchen ihm etwas ab, an welcher Kranckheit sonderlich
wir Europäer liegen: Alleine was soll der Gebrauch eines Titels doch vor ein
Recht geben? oder in wie ferne kan dessen Unterlassung solches vermindern?
Entweder hat ein
Fürst
auf dieses oder jenes Land einen gegründeten Anspruch, und er siehet sich in dem
Stande,
selben zu behaupten, oder es fehlet ihm an beyden: ist das erstere, so machet
die Unterlassung des Titels sein Recht nicht ungültiger; ist hingegen das
andere, so wird selbiges durch die Führung des Titels nicht stärcker. Doch man
muß der
Gewohnheit
der
Zeiten viel übersehen, und sich nach selbiger richten, wiewohl grosse Herren
wissen sollen, daß alle ihre Rechte und Ansprüche hauptsächlich auf das
Canonen-Recht ankommen. |
Pufendorf von dem Zustande de H. R. Reichs
Deutscher Nation p. 150 in der Anmerckung. |
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Ja sie nehmen öffters bey Gelegenheit einer geschlossenen
Heyrath, da sie
ein neu
Recht
auf ein Land
bekommen, einen neuen Titel und Wappen an, und ersuchen dabey andere
Fürsten,
die Vorsehung zu thun, daß von Dero Fürstlichen Cantzleyen ihnen solche auch
gegeben werden möge. Sie notificiren auch wohl den Fürsten, denen sie einmahl in
den künfftigen Zeiten zu succediren gedencken, daß sie zu mehrer Manifestation
ihres eventualen Succeßions-Rechts, an den andern Landen den Titel und Wappen
angenommen, verlangen aus deren Cantzeleyen diesen Titel, und ersuchen sie
zugleich sich deswegen keine widrige Impreßion zu machen, sondern vielmehr
versichert zu seyn, daß sie eine gewisse Linie auf den Fall des Abgangs der
andern Linie, an ihren Succeßion-Recht nicht hindern, sondern dabey
nachdrücklich mainteniren wollen. |
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Bisweilen geschichts, daß sich ein
Fürst
wegen der Eventual-Succeßion und Führung des Titels und Wappens ohne Consens und
Zuziehung der andern, dem ein näher
Recht
daran zusteht, mit einer gewissen Fürstlichen Linie vergleicht, die andere aber
der hierbey präjudicirt wird, wendet bey dem
Reichs-Comitien
dieserwegen eine Protestation ein, reserviret sich wider diese Eingriffe in ihre
gerechtsame quaevis competentia, und bittet diese Protestation wieder
die Annehmung des Titels und Wappens ad Acta imperii zu nehmen, |
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{Sp. 503|S. 265} |
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und solche publice dictiren zu lassen. |
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Gehen bey den Titulaturen
Veränderungen vor, so pflegen die Gesandten der
Puissancen solches nicht nur den Auswärtigen anzuzeigen, damit die Titel bey den
auswärtigen Printzen bekannt und von ihnen
erkannt werden, sondern es pflegen
auch grosse
Herren
ihren
Collegiis vorzuschreiben, auf was vor Art sie in Zukunfft die Titel
einrichten sollen. Also schriebe der Churfürst Christian II. an Dero
Collegia, nachdem sie von den
Römischen Kayser
mit den Fürstenthümern Jülich, Cleve und Berg beliehen worden: |
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Würdige etc. etc. |
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„Da die Römische Kayserliche Majestät Unser Allergnädigster
Herr, Uns und Unser Haus Sachsen mit den Jülich, Clevischen und Bergischen
Fürstenthümern auch derselben Titel und Wappen beliehen, Uns auch Allergnädigst
permittirt und zugelassen, daß Wir und Unser Haus Uns dessen gebrauchen möchten
und Wir bedacht, denselben hinführo auf die maasse wie inliegende Forme besagt,
zu führen; als begehren Wir hiermit gnädigst, ihre wollet hinführo, Unseren
Titel jetzt gedachter Forme gemäs, in allen Briefen gebrauchen, davon geschicht
Unsere Meynung, und Wir sind Euch mit Gnaden gewogen. Dreßden den 2 August.
1710.„ |
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Hier ist noch zu mercken, daß eine Privat-Person, die den
Fürsten
in Briefen die Tittel giebt, die sie ordentlich führen, sich zu keinem
Richter
ihrer Ansprüche aufwerffe; sie folget nur dem eingeführten Gebrauche, so daß
sie, da sie dem Gebrauche bey den Aufschrifften folget, sich nicht verbündlich
machet, zu untersuchen, ob man sich dergleichen Tittel mit
Rechte
oder mit Unrechte annimmt. Ja wenn eine Privat-Person gleich auch zweiffelt, es
gehöre ein Königreich einem Fürsten nicht
rechtmäßiger Weise, so folget sie
nichts destoweniger dem Gebrauche bey der Überschrifft eines
Zueignungs-Schreibens oder in einem Briefe. Beza, zum Exempel,
der sehr starck überzeugt gewesen, daß Carl IX u. Heinr. III
Franckreich rechtmäßiger Weise gehöre, unterließ gleichwohl nicht, der Königin
Elisabeth die Titel zu geben, die sie sich in Engelland geben ließ. |
Baylens Historisch-Critisches Wörter-Buch
I Th. p. 570. |
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Bißweilen sind einerley Benennungen, nach dem Unterschiede der
Lande in Ansehung
ihres Adels, ihrer
Macht,
Rechte
und
Privilegien
gar sehr von einander unterschieden; Also ist ein grosser Unterschied, unter
einen teutschen
Marggrafen,
und einen Italiänischen Marquisen. |
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Gleichwie bey dem Titel-Wesen überhaupt sehr vieles auf die
Einbildung
ankommt, also ziehen einige gewisse Titel den andern
Dignitäten, die mit grösserer
Macht und
Ansehen vergesellschafftet, weit vor.
Die Pohlnischen Senatores schätzen ihre
Würde so hoch, daß sie alle andere
Ehren-Titel dagegen vor geringe achten. Als einstens
König Sigismundus nach Wien
reisete, und der
Kayser unterschiedene mitgekommene Senatores mit dem Titel
eines
Reichs-Fürstens beehren wolte, so schlugen sie es schlechterdings aus,
vorgebende, sie wären gebohrne Pohlnische von
Adel, und hätten folglich das
Recht
Friedens- und Kriegs-Sa- |
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{Sp. 504} |
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chen mit ihren König zu tractiren. Dannenhero käme es ihnen fast schimpflich
vor, daß man davor hielte, als ob die Würde eines Reichs-Fürstens der ihrigen
vorzuziehen wäre. |
Connoes Beschreibung des Königreichs Pohlen
p. 445. |
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Wenn der
Röm. Kayser
einen
Reichs-Stand aus besondern Meriten, die sich derselbe zuwege gebracht,
oder aus hoher gegen ihm tragenden Zuneigung, ein grosses Prädicat, besondern
Titel, oder auch nur Ehren-Wort beygelegt, so werden Diplomata darüber
ausgefertiget, und ergehen eigene Intimationes an das
Reich, oder wo dieses
nicht geschehen, so intercedirt der Kayser bey den Ständen, daß sie diesem Stand
das Ehren-Wort, welches er ihm selbst beygelegt, ebenfalls mittheilen. |
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Ausserdem aber kan sich kein
Stand des Reichs
unterstehen, sich einer neuen Titulatur anzumassen und pflegen die
Röm. Kayser
an die Churfürsten u. andere Stände des Reichs bisweilen zuschreiben, daß sie in
Dero Landen inquiriren, ob jemand vorhanden, so sich eigenmächtig einiger neuen
Titel, Prädicate, und Wappen angemaßt, damit, wo einige vorhanden, selbige Dero
Reichs Hofraths-Fiscal specificiret werden könnten. |
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Die höhern Titel stehen mehrentheils voran, und die geringern folgen
hernach; jedoch geschicht es auch bisweilen, wenn die geringern etwan zu den
höhern Gelegenheit gegeben, als bey dem Titel der
Churfürsten
von
Sachsen und Bayern, daß der
Hertzogl.
Titel eher kommt, und der Churfürstliche zuletzt, weil der Hertzogl. Titel zu
dem Churfürstlichen Gelegenheit gegeben. |
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Die grossen
Herren
richten sich mit ihren Titeln gar offt nach dem Genie der
Völcker
und
Zeiten. Als Julius Cäsar wuste, daß der Titel des
Königs
dem Volck nicht gar
angenehm war, so antwortete er dem Volcke, da sie ihn einen
König nannten, dieses: Se Caesarem, non Regem esse das ist, Er sey Cäsar, nicht
König. So beobachten auch einige
Regenten darinnen die
Regeln der
Klugheit, daß
sie den Titulaturen der höhern Puissancen, denen sie an
Macht u.
Ansehen nicht
gleichkommen, im geringsten nicht aspiriren, und die ihnen angebotenen auch wohl
noch dazu ausschlagen. |
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Es ist mehr als zu gewiß, daß mit den Titulaturen manches eitele, falsche
und irrige Wesen vermenget sey. Der Röm. Pabst nennet sich nach einem blossen
Ceremoniel, einen SERVUM SERVORUM DEI; Pabst Gregorius I. soll
sich dieses Titels aus besonderer Demuth zu erst angemaßt haben, und in den
folgenden
Zeiten machte man eine Parade damit. Die Päbste können diesen Titel
auf keinerley Weise behaupten, denn sie sind keine
Knechte der
Menschen, weil sie den
Königen und
Kaysern
befehlen, u. von ihnen die gröste Ehrerbietung und Devotion erlangen, u.
Gottes Knechte auch nicht, weil sie sich fast GOtt gleich
achten, u. Statthalter Christi seyn wollen. |
Joh. Friedr. Mayers Dissert. de Titulo
Ponitificis Romani: Servus Servorum Dei. |
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Einige von den grösten Puissancen bleiben bey ihren hohen Titeln dennoch in
der Demuth. Als einstens ein Türckischer Bothschaffter
Kayser
Leopolden einen
Herrn
aller Herren nannte, gab er ihm zur Antwort, es ist kein Herr ausser allein
GOtt, worüber sich der Türcke gar sehr verwunderte. |
Leben des Kaysers Leopoldi p. 71. |
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Die Quacker in Engelland sind abgesagte Feinde aller Titulaturen. |
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{Sp. 505|S. 266} |
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Sie pflegen in ihren Anreden, Vorträgen und Memorialien, ihre
Regenten
mit dem Brüderschafftlichen
Nahmen
Du anzufallen. Doch dieses ist
billig vor eine
Phantastische
Singularität zu achten, indem die Christliche Religion keinesweges verbeuth, den
Regenten solche Titul aus Respect und Ehrerbietung beyzulegen, welche ihnen zu
derselben Zeit, darinnen man lebet, ertheilet werden, zumahlen sie die
Heil. Schrifft
auch selbst
Götter nennet. |
Europ. Fama II. Theil … |
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Die Könige
beehren heutiges Tages einander durchgehends mit dem Curiali
Majestät.
Wenn der
Kayser an
die Könige von Franckreich und Spanien
schreibt, so wird ein Unterschied
gemacht, unter den öffentlichen
Schrifften, so er als Römischer Kayser, und aus der
Reichs-Cantzley, oder von den Reichs-Convent abgehen läst, und unter den
Hand-Briefgen, die er ihnen zuschickt. Bey jenen giebt er ihnen nach der alten
Manier und Observantz, nicht mehr als SERENITAS VESTRA, bey diesen
aber, wenn er ihnen Gratulation- und Condolentz-Schreiben überreicht VOTRE
MAJESTE, oder VUESTRA MAESTA, und dieses alles mehr aus
Höflichkeit oder Blutsverwandtschafft, als aus Schuldigkeit, und ohne allen
Präjuditz der Kayserlichen
Prärogativen. |
Wicqueforts Ambassadeur … |
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Die Churfürsten
haben erst in dem XVII. Jahrhunderte angefangen, den
Königen
das Prädicat Majestät zu geben, und zwar zuerst dem König in Franckreich, der es
nach vielen bey den
Westphälischen Friedens-Tractaten gehabten Debatten bey
ihnen dahin gebracht, daß sie ihm die Majestät gegen das Prädicat
Durchlauchtigst, und das
Wort
Bruder, gegeben. Vorher hieß es entweder Ew.
Königliche Würde, oder Ew. Königliche Würde und Majestät,
und in XVI.
Jahrhunderte, gar nur Ew. Königliche Durchlauchtigkeit, oder zum höchsten
Ew.
Königliche Würde. |
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Das Wort Durchlauchtig, ist erst von den
Kaysern
auf die Könige,
sodann aber von diesen auf die
Chur-
und endlich auf die
Fürsten
gekommen. Wie aber dieses auch ein Prädicat gewesen,
womit man zugleich die Königlichen Printzen beehrt, so hat es diesen, da sie
einigen
Vorzug vor dem Fürsten zu haben vermeynet, nicht länger anstehen wollen,
sondern man hat ein neues Ehren-Wort, und zwar die Königliche Hoheit
hervorgesucht. |
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Das
Wort
Majestät wird bey allen
Völckern
auch bey den Slavonischen, welches bey jenen Weliczestwo
genennt wird, vor die allerhöchste
Ehre
gebraucht, und niemanden als den souverainen
Obrigkeiten
zugestanden. Es bedeutet nicht allein ihre hohe
Würde, als die nächste nach
Gott, so in dieser
Welt gefunden wird, sondern auch die würckliche
Gewalt,
Gesetze zu geben,
Urtheile
ohne Appellation zu sprechen, unwiedersprechliche
Befehle zu ertheilen, und
selbst keinen Gesetzen unterworffen zu seyn. |
Siehe das Recht der Monarchen in willkührlicher
Bestellung der Reichsfolge, p. 24. |
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Es ist etwas besondres, daß der Titel des
Königs
von Engelland bey seiner
Crönung, in der
Lateinischen,
Frantzösischen und Engli- |
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{Sp. 506} |
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schen Sprache dreymahl ausgerufen wird. Erst kommt der Oberste Wappen-König
vom Hosenband, und rufft dreymal aus Largeß, das ist Mildigkeit, und nachdem er
von Ew. Majestät Mildigkeit, Erlaubniß zu reden erhalten, proclamirt er des
Königs Titel folgender gestalt, in Latein: SERENISSIMI, POTENTISSIMI ET
EXCELLENTISSIMI MONARCHAE GEORGII SECUNDI, oder wie es sost heist, DEI
GRATIAE MAGNAE BRITANNIAE ET HYBERNIAE REGIS, FIDEI DEFENSORIS etc. |
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Wenn sich nun die Wappen-Officiers wiederum geneigt[1],
proclamirt der andere Wappen-König vom Hosenband, Ihrer Majestät Titel zum
andern mahl in
Frantzösischer
Sprache: DU TRES HAUT, TRES PUISSANT ET TRES EXCELLENT MONARQUE GEORG II, PAR LA
GRACE DE DIEU ROY DE LA GRANDE BRETAGNE, FRANCE ET IRLANDE, DEFENSEUR DE LA FOY.
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HIS-Data: korrigiert aus: genigt |
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In dem sich die Wappen-Officiers auf das neue tief bücken, proclamirt der
Wappen-König des Königs Titel zum drittenmahl, auch in Englischer
Sprache also: OF THE MOST HIGH, MOST MECGHTY AND MOST EXCELLENT
MONARCH GEORGE II. BY THE GRACE OF GOD KING OF GREAD BRITAM, FRANCE AND IRELAND,
DEFENDER OF THE FAITH. |
Siehe Beschreibung der Englischen Crönungs-Solennitäten, des jetzigen
Königs. p. 79.
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Dieses wäre also auch die Abhandlung von den Titulaturen, unter hohen
Häuptern, welche wir meistentheils aus des Herrn von Rohr
Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren p. 415. u.ff.
entlehnet haben. |
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