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Text |
Quellenangaben |
Römisches Recht |
Nach dem
Römischen Rechte heist die Verbindlichkeit ein vinculum juris,
quo necessitate adstringimus alicujus solvendae rei, an welcher
Definition
unter andern nicht ohne
Ursache ausgesetzet wird, daß sie ein rechtliches
Band (vinculum
juris)
genennet werde, welches eine verblümte
Redens-Art, dergleichen man
sonst in einer Definition nicht brauchen darf. |
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Es ist auch die
Nothwendigkeit, welche die Verbindlichkeit ausmachen soll,
ohne
Ursache eingeschrän- |
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{Sp. 1563|S. 795} |
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cket, welches von Griebnern in Jurisprudent. ...
Pragmann in Jurisprud. ... und andern ist erinnert
worden. |
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rechtliches Band |
Indessen wird doch die Verbindlichkeit von denen meisten Rechtsgelehrten,
also erkläret, daß sie sey ein rechtliches
Band oder eine Verbindung, dadurch
wir, etwas zu leisten, wie sich es, denen
Rechten nach, gebühret, verstricket
und schuldig sind, |
§. 5.
Instit. de Except. und princ. Instit. de Action.
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und wird auch sonsten in Absicht auf den Gläubiger Jus ad
rem genannt, weil wir ein
Recht haben, daß der andere ein Gut uns geben,
dessen Gebrauch uns lassen, oder etwas
thun oder lassen solle. |
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Einteilung |
Überhaupt theilet man die Verpflichtungen in Ansehung ihrer
würckenden
Ursache |
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- in schlechte, oder einfache, das ist,
in natürliche oder bürgerliche;
- oder aber in
gemischte, das ist, in natürliche und bürgerliche zugleich.
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l. 14.
ff. de O. et A. |
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von jeder kan in einem besonderen
Artickel ein mehrers
nachgesehen werden. |
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verbindliche Taten |
Es fliesset aber eine jede Verpflichtung her, aus einer
That, dadurch wir
uns einem andern verbinden und verpflichten, und seynd solche verbindliche
Thaten oder
Wercke dreyerley
Art nehmlich |
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- erstlich unsere eigene, als in Gelübden, Handlungen und Verbrechen;
- zum andern, anderer Leute
Thun und
Wercke, welche uns beygemessen
werden, wie in denen
Gleich als Verbrechen zu befinden;
- Drittens, vermuthete
Thaten, wenn nämlich eine zuläßige That vorgehet,
aus unserer Einwilligung vermuthet worden, wie in denen Gleich als
Contracten abzunehmen.
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Solcher
Gestalt fliessen alle Verpflichtungen her |
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I. |
aus unseren eigenen
Thaten, und zwar |
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- aus einem Gelübde, (ex pollicitatione)
- aus einem Versprechen und einer gethanen Zusage (ex
conventione) und
- aus einem Verbrechen (ex delicto);
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II. |
aus fremden
Thun und
Wercken, welche uns, wegen unserer dabey mit
unterlauffenden Schuld selbst beygemessen werden, oder aus denen so
genannten Gleich als Verbrechen (ex quasi delictis) und |
III. |
aus denen Als-Handlungen oder Contracten (ex quasi Contractibus). |
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Gelübde |
Die Pollicitation oder ein Gelübde ist, wenn einer allein vor sich etwas
gelobet und verspricht, als, daß was wolle anwenden,
GOtt zu
Ehren, zu
milden Sachen, oder zu gemeiner
Stadt
Nutzen oder Zierde, und ist derjenige, so
dergleichen gelobet, es zu halten schuldig, und darzu anzustrengen welche
Verbindlichkeit auf die Erben fället. |
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Real-Gelübde |
Und dieses ist unstreitig in denen Real-Gelübden; widrigen Falls machet er
sich der Erbschafft verlustig. Jedoch sind diejenigen, welchen der Pflicht-Theil
gebühret, darüber nicht zu beschweren. |
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gemischte Gelübde |
Die gemischten Gelübde fallen gleichfalls auf die Erben, was das darinn
enthaltene Gut und dessen Abstattung betrifft. |
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persönliche Gelübde |
Die persönlichen Gelübde betreffend; so müssen dieselben, gleichwie deren
Verbindlichkeit mit
Absterben der
Person aufhören, auch von demjenigen welcher
solche angelobet hat, in Person, und nicht durch jemand anders, auf des
Gelobenden Geheiß, abgestattet werden. |
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Ob man aber das Gelübde |
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{Sp. 1564} |
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in ein anders verwandeln könne? solches wird bejahet, wenn das letzteren
etwas bessers und
GOtt gefälligers ist; jedoch in zweifelhafften Fällen, wird
die Genehmhaltung des Obern oder dessen Gutbefinden erfordert. |
Ein mehrers kan man von dieser
Materie im
Canonischen Rechte unter dem
Titul
de voto et voti redemtione, ingleichen in Lynckers Analectis ad
Dessel. cit. tit. wie auch in unserm
gegenwärtigen Lexico, unter dem
Artickel: Gelübde, im
X Bande, p. 759. u.f. nachlesen. |
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Nur ist hierbey noch dieses zu erinnern, daß die Gelübde einer Privat Person
etwas zu geben, nicht verbindlich seyn, es wäre dann, daß er es acceptiret
hätte, wiewohl es solchen Falls nicht so wohl ein Gelübde, als eine Handlung
ist. |
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Handlung |
Die Convention oder
Handlung ist eine Vereinigung, wenn zween oder mehr
einen Handel, etwas zu geben, zu thun oder zu lassen, unter sich abreden und
belieben. Und sind die Conventiones, nach denen
Römischen Gesetzen, zweyerley,
nehmlich, ein Pact, und ein
Contract, oder
verbindliche Handlung. |
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Pakt |
Das Pact wird unterschieden in ein blosses Pact oder
Verheissung, und in ein bekräfftigtes Pact
oder Versprechung. |
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natürliche und bürgerliche Verpflichtungen |
Aus denen blossen Pacten kömmt allein her eine natürliche
Verpflichtung, so nur aus natürlicher
Billigkeit einem etwas zu thun
anweiset. Aus denen bekräfftigten Verheissungen aber, wie auch aus denen
Contracten oder verbindlichen Handlungen, kommt eine Bürgerliche
oder Rechts-kräfftige Verpflichtung, so nicht allein aus
natürlicher Billigkeit, sondern auch denen geordneten
Rechten nach, zu
verpflichten kräfftig und beständig ist. |
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natürliche Verpflichtungen |
Es pfleget zu denen natürlichen Verpflichtungen gezehlet zu werden, daß ein
jeder schuldig, denen wieder Gutes zu erzeigen, von welchen er Wohlthaten
empfangen. Wiewohl solches zur Prüfung und Darthuung seines danckbaren
Gemüthes
nach natürlichen Rechten allein gestellet wird, und die geordneten Rechte ihn
darzu nicht dringen, auch derjenige, der solches unterläst, vor
Gerichte nicht
belanget werden mag. Dahero es von etlichen nur eine unvollkommene
Verpflichtung; die aber aus einem blossen Pact oder blosser Verheissung
herkommt, eine vollkommene Verpflichtung genennet wird. |
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Versprechen |
Und ob zwar nach
Römischen Rechten hieraus ein
Recht, den Versprechenden zu
belangen, nicht entstund; so hatte sie doch ihre
Würckungen in andern Fällen.
Nehmlich man konnte |
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- erstlich eine dergleichen Schuld compensiren, oder gegen eine andere
abrechnen;
- zum andern wenn das Versprochene bereits bezahlet war, solches behalten;
- drittens, welcher als Bürge vor dergleichen Schuld sich eingelassen,
oder dieselbe vermöge eines besondern Pacts als ein so genanntes
Constitutum über sich genommen hatte, derselbe muste so denn bezahlen;
Immassen auch
- viertens das zur Versicherung einer dergleichen Verpflichtung
eingesetzte Pfand eingelöset werden muste.
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- Tabor in Element. ...
- Sand
L. III. ...
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Heutiges Tages wird das, nach
Römischen |
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{Sp. 1565|S. 796} |
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Rechten, so genannte Pactum nudum, oder eine blosse, doch
bedächtliche und gewisse Verheissung und Versprechung einer Stipulation oder
verbindlichem
Worte und Handlung gleich geachtet, und kan der Verheisser daraus
kräfftig belanget werden; wie hingegen wenn jemand aus Übereilung und
Unbedachtsamkeit etwas versprochen, wofern er solches erweisen kan, derselbe
auch noch heutiges Tages wegen dergleichen Zusage nicht belanget werden mag. |
Lyncker in Anal. ... |
Handlungen im kontrahieren |
Eine andere Bewandniß hat es mit denen Tractaten, wenn man noch im
contrahiren begriffen, aber nicht eines geworden, und nichts geschlossen hat. |
Struv in Synt. ... |
verpflichtende Personen |
Es ist aber zu wissen nöthig, welche
Personen sich verpflichten können, oder
nicht. |
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Und mögen demnach diejenigen handeln und sich verpflichten, so richtiges
Verstandes seyn, und die ihre
Güter, wegen ihres Alters selbsten
administriren
mögen, |
l. 1. ...
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Dahero denn die Blinden, Tauben, Stummen, (wenn sie nur ihre
Meynung durch
Deutung von sich geben, und eines andern Meynung verstehen) wohl sich
verpflichten können insonderheit ein Gläubiger und Schuldner; daher denn auch
die Verpflichtung von einigen in eine thätige und
leidende unterschieden wird. |
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Hingegen sind hierzu untüchtig |
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1) |
die Wahnwitzigen. Es mag aber doch ihr bestellter Vorsorger oder
Curator allein und vor sich, wenn es die Nothdurfft erfodert,
ihrentwegen kräfftiglich handeln, und wird, bey Veräusserung derer
unbeweglichen Güter, das
Obrigkeitliche Decret erfordert; Auch wird ein
Wahnsinniger durch diejenigen
Contracte verpflichtet, so in der That
bestehen, und die man sonst gleich als Contracte nennet, und keines
ausdrücklichen Consenses bedürffen. Als der jemand des Wahnwitzigen
Güter
verwaltet; so wird dadurch der Wahnwitzige verpflichtet,
demselben, was er darauf gewendet, wieder zu erstatten. Sonsten wenn ein
Wahnwitziger zu
gewisser Zeit bey guter
Vernunfft ist, kan er, bey
solcher Zeit, ehe sich die Wahnsinnigkeit wieder mercken lässet, mit
einem andern wohl handeln und etwas beschliessen. |
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2) |
die also truncken sind, daß sie von ihrem
Sinnen nicht wissen, und
also auch würcklich nicht gewust, was sie gethan haben |
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Bodinus de Jure circa Ebrietatem Halle
1697. |
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Hieher gehören |
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3) |
die Verschwender, so weder Maaß noch Ziel derer Ausgaben wissen, und
dahero ihnen, auf Ansuchen derer nächsten Freunde, und Anverwandten,
oder von Amts
wegen, ihrer
Güter
Verwaltung von der
Obrigkeit verboten,
auch solches öffentlich kund gethan, und ihnen Curatores und Vorsorger
bestätiget worden. Ehe und bevor aber solches geschehen, kan man mit
ihnen, unerachtet sie schon
moralische Verschwender seyn verbindliche
Handlungen schliessen. |
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Carpzov P. II. ... |
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Jedoch können dieselben auch hernach mit
Zuziehung ihres Curatorn sich kräfftiglich verpflichtet machen, und
dadurch etwas erwerben. |
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Ferner sind |
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4) |
wegen Alters zu handeln nicht
geschickt die
Kinder, so nehmlich
unter sieben Jahren sind. Doch mögen, wenn was nöthiges vorfället,
ihrentwegen allein die verordnete Vormünder es verrichten. Wenn aber ein
Unmündiger über sieben Jahr, und gleich- |
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{Sp. 1566} |
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wohl noch nicht nahe bey eilff Jahren ist, kan er zwar einem anderen
sich verpflichtet machen, er aber wird nicht verpflichtet, sondern wenn
der Contract ihm nicht gefället, mag er davon abstehen. |
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Da aber beynahe zum wenigsten das eilffte Jahr erreichet, scheinet
zwar, daß er, der
Natur nach, sich verpflichten möge, indem schon der
Verstand etwas bey ihm zugenommen; gleichwohl aber ist, in denen
verordneten
Rechten, am sichersten zu seyn gehalten worden, daß, wegen
noch nicht vollständigen
Verstandes, eine solche Verpflichtung ihm nicht
möge zum Schaden gereichen; Mit Autorität und Vollwort aber des Vormunds
können diese Unmündige wohl handeln. |
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Auch sind gewisse Fällen, da der Vormunds Vollwort nicht vonnöthen
ist: Nehmlich |
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- erstlich, wenn aus denen
Wercken selbsten, und nichts so wohl
aus ausdrücklicher Einwilligung, die Verpflichtung herfleußt;
- Zum andern, wenn ein Unmündiger aus der Handlung sich
bereichert; und denn
- drittens, wenn er betrüglicher Weise gehandelt, und des Alters
und
Zustandes ist, daß ein Betrug von ihm
gesaget werden möge.
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Struv in Synt. ... |
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Die Minderjährigen, so vom 14. Jahre an biß auf das erfüllete 25,
oder nach Sachsen-Recht 21. Jahr also genennet werden, können zwar
handeln, wenn ihnen Curatores verordnet sind. Wie sie denn heutiges
Tages nicht leichtlich ohne Curatores gelassen werden, auch niemand mit
ihnen allein gerne handeln würde. Denn solchen Falls muß derselben
Consens, zumahl in Veräusserung ihrer
Güter, dazu kommen, und hierüber
noch, nach vorhergehender Erkundigung der
Ursachen, das Obrigkeitliche
Decret ertheilet werden. |
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Sonsten aber, da jemand ohne Consens ihrer gestellten Curatorn mit
ihnen contrahiret, ist derselbe zwar ihnen kräfftig verbunden; die
Minderjährigen aber mögen den Contract, wenn solcher ihnen
nachtheilig
ist, zu halten, wider ihren
Willen, nicht gezwungen werden. |
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Stand der Personen |
Ferner ist auch auf den
Stand derer Personen zu sehen.
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Sklaven |
Denn erstlich kan ein Sclave vor sich nicht handeln.
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Leibeigene |
Was aber die
Leibeigene anlanget, dieselben können zwar von ihren beweglichen
Gütern disponiren und darüber Handlungen treffen, jedoch daß es ohne
Nachtheil
des Eigenthums-Herrn geschehe; gestalt auch ihnen nicht vergönnet ist, die
unbeweglichen Güter, ohne dessen Consens, zu veräussern oder zu verpfänden.
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Kinder in väterlicher Gewalt |
Zum andern mögen diejenigen
Kinder so noch in der
väterlichen Gewalt sind, wenn
sie ihr verständig Alter, nehmlich das 26ste Jahr erreichet haben, zu
Recht
beständig contrahiren, und sind auch den Contract zu halten pflichtig: Wenn sie
aber nichts im
Vermögen haben, auch der
Vater ihnen kein Peculium oder
Sondergut ausgethan, und also die Actio de peculio nicht statt hat; so
können dieselben nicht eher, als wenn sie der väterlichen Gewalt erlassen sind,
und ihr Eigenes haben, den Contract zu erfüllen belanget werden.
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Es ist auch hierbey zu mercken, daß die Contracte, so zwischen einem
Vater und
seinem
Sohne, den er noch in seiner
väterlichen Gewalt hat, geschehen, in den
Rechten, dieweil sie beyde für eine
Person gerechnet und geachtet werden,
unkräfftig und nichtig seyn.
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- L. 7.
ff. de O. et A.
- Barths Hodeg. ...
- Bergers Oecon. Jur. ...
- Ti-
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{Sp. 1567|S. 797} |
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Handlungen |
Die Handlungen werden getroffen
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- von
Dingen und
Gütern, und
- von
Thun oder Lassen, oder
- daß etwas geschehe, oder nicht geschehe.
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von Gütern |
Von allen denen Gütern, so von den Handlungen ihrer Qualität und
Zustandes wegen
nicht ausgenommen, auch dabey sonsten durch sonderbare Bedingung zu handeln
nicht verboten ist, können Pacte und Contracte geschlossen werden.
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von Tun |
Das
Thun, so versprochen wird, muß also beschaffen seyn, erstlich, daß es von
der Natur möglich, zum andern, daß es in den
Rechten nicht verboten sey. Denn
unmögliche und verbotene oder unanständige Dinge verbinden nicht,
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l. 31. ...
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Hierbey wird dieser Unterscheid gehalten, daß, wenn ein
Ding oder Gut zu geben
versprochen worden, man dasselbe, da man es hat, und der andere es allerdings
haben will, nothwendig geben muß. Aber der, so etwas zu machen versprochen, kan
weiter nicht, als daß er es entweder thue, oder widrigenfalls das Interesse und
was einem vor
Vortheil entgehet, und hingegen den
Schaden, den er, wegen
Nachbleibung des versprochenen
Werckes, leidet, erstattet, belanget werden.
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Struv in Synt. ... |
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Wiewohl einige darvor halten, daß heutiges Tages derjenige, welcher etwas zu
thun oder zu machen versprochen, mit Erstattung des Interesse, von seiner
Verbindlichkeit sich nicht loßmachen könne, sondern dasjenige, was er
versprochen, schlechterdings leisten müsse.
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Christianäus Vol. I. ... |
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Es ist über dieses zu wissen, daß etliche Handlungen also eingerichtet werden,
daß sie allein auf gewisse und eintzele
Personen eingeschräncket werden, so
gehandelt haben, etliche aber, ohne solche Einschränckung gültig seyn; dahero
dieselben auch die Nachfolger binden. Und zwar in zweifelhafften Fällen hält man
darvor, daß die Handlung, ohne Einschränckung auf eine gewisse und besondere
Person geschlossen sey.
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Struv in Synt. ... |
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Endlich ist noch insgemein von denen Handlungen zu melden, daß etliche
schlechthin und ohne gewisse Bedingung der
Zeit, etliche aber mit gewisser
Bedingung, und etliche mit Anhängung der Zeit, aufgerichtet werden. Auch wird in
etlichen Handlungen ein gewisses
Ding oder
That, in etlichen aber dieses oder
jenes versprochen, und stehet in diesem letztern Fall die Wahl bey dem, so es
versprochen, es hätte denn der Gläubiger, oder dem es versprochen worden, die
Wahl ihm ausdrücklich vorbehalten.
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Bedingung der Gegenleistung |
Eine der erheblichsten Abtheilungen der Verpflichtung macht aber wohl die
Bedingung der Gegenleistung, so fast bey allen Verpflichtungen vorkommt, und
diese daher nebst denen daraus entstehenden Pacten und Contracten in ein- und
zweyseitige getheilet werden. Sie sind es auch entweder zugleich, oder nach und
nach.
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Ferner ist eine Verpflichtung entweder eine Hauptsächliche,
oder eine Neben-Verpflichtung, darzu man sich nur auf den Fall,
wenn jene nicht gehalten wird, verbindet, und die also nur zu des andern
mehreren Versicherung dienet, als wenn man statt des
Geldes, so man schuldig,
ein Pfand verschreibet,
|
pr.
Inst. de fidejuss. |
|
statt der
That, so zu leisten, eine Conventional-Straffe setzet,
|
§. 18. Inst. de inutil. stipul. |
|
wegen eines oder des andern
Gehorsam angelobet,
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{Sp. 1568} |
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welches heutiges Tages in beyderley
Geschlecht practicirlich,
|
Const. El. Sax. 21. P.
II. |
|
dahingegen das in gleicher Absicht versprochene Einreuten und Leisten in denen
Herbergen, so wohl auch den Schuldner den Gläubiger an Hand und Halffter zu
geben, verboten ist,
|
Const. 22. P. II. |
|
Man verpflichtet sich hiernächst entweder nur wörtlich und zwar
entweder durch mündliche
Worte oder durch
Schrifften,
da auch eine Punctation bindet,
|
l. 4.
ff. de fid. instrum. |
|
oder aber auch eydlich.
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Die eydliche Verpflichtung so unter dem
Worte
Pflicht, wie bey der Lehns
Unterthanen, und in Ansehung eines Amtes geleisteten, ordentlich verstanden
wird, ist bey Verbürgung einer
Weibs Person nöthig,
|
Const. 16. P. II |
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und hat bey Verträgen die
Würckung, daß solche nicht zu hinterziehen,
|
Const. 35. P. II. |
|
So ist auch die Verpflichtung entweder gerichtlich, oder
aussergerichtlich, und wird die erstere |
|
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Const. 16. P. II. |
|
- zu einer Schenckung so über 500. Ducaten steiget,
|
Const. 12. u. 14. P. II. |
|
ohne welches sie, wenn sie auch gleich eydlich geschehen, ungültig ist, |
Dec. 25. |
|
- ingleichen zur Schenckung aller
Güter auf den Todes Fall erfordert,
|
Const. 1. P. III. |
|
Sonsten geschiehet auch die Verpflichtung zu etwas entweder von einem,
oder von mehrern, die sich entweder nur vor ihren
Antheil, oder auch zur völligen
Sache verbinden; so, daß einer vor alle und alle
vor einen das Versprochene zu leisten haben |
§. 1.
Inst. de duob. reis stipul. |
|
und es nur in des Gläubigers Wahl stehet, welchen er angreiffen wolle. |
l. 3. §. 1.
ff. de duob. reis. |
|
Auch hindert nicht, da einer dem andern eine gewisse
Sache nur unter
Bedingung versprochen, daß nicht der, so es schlechterdings
gethan hat, belanget werden könnte, |
l. 7. 9.
ff. eod. |
|
Und wer bezahlet, hat wider den Mitschuldner keine Anforderung, |
l. 36.
ff. de fidejuss. |
|
Doch stehet ihm die Rechts-Wohlthat der Theilung zu, |
Nov. 9. c. 1. |
|
welche er sonst ausser der Bürgschafft nicht haben solte, |
l. u. ff. de duob. reis. |
|
Und des einen Zahlung hebet die gantze Schuld auf, |
l. 2.
ff. eod. |
|
Unter denenjenigen, denen etwas zusammen gantz versprochen worden, kan ein jeder
die gantze Post fordern, und wenn er solche erhält, bekommen die übrigen nichts, |
l. 2. u. 3. §. 1.
ff. eod. |
|
es werde gleich die Schuld durch würckliche Zahlung, Erlassung, Neuerung, den
Eyd, oder wie sie wolle, getilget, |
- l. 2. u. 16.
ff. eod.
- l. 31. §. 21.
ff.
de novat.
- l. 27.
ff. de jurejur.
|
|
Es kan derselbe auch zu keiner Theilung angehalten werden, es müsten denn
Gesellschaffter oder die
Sache so verglichen seyn, |
- l. 62.
ff. ad I. Fali.
- l. 2.
C. de duob.
reis,
- l. 43.
ff. pro soc.
- l. 62.
ff. de reb. cred.
|
Einteilung |
Weil aber das
Bürgerliche Recht nicht alle Verpflichtungen vor genehm hält; so
hat man solche auch, wie bereits gedacht, in vollkommene u.
unvollkommene, und diese wiederum in natürliche,
oder Bürgerliche zu theilen. |
|
vollkommene |
Zu einer vollkommenen werden diese beyde erfordert. |
pr.
Inst. de Oblig. |
natürliche |
Die natürliche, dergleichen bey den Römern die aus einem
blossen Pacte herrührende war, war in so weit unvollkommen, daß darauf nicht
geklaget werden konnte; sie
würckte aber doch |
|
|
|
l. 7. §. 4.
ff. de pact. |
|
insonderheit auch |
|
|
|
l. 6.
ff. de compens. |
|
3) |
daß sie durch ein neues Versprechen befestiget, |
|
- l. 1. §. pen.
ff. de pec. con-
|
|
{Sp. 1569|S. 798} |
|
|
|
|
|
4) |
Bürgen dafür gesetzt und Pfande gegeben, |
|
- §. 1.
Inst. de fidei.
- l. 5.
ff. de pign.
|
|
5) |
das darauf bezahlte unter dem Vorwande, als wäre man es nicht
schuldig, nicht wieder abgefordert werden konnte. |
|
l. 10. ...
|
|
Und heutiges Tages ist an deren Gültigkeit kein Zweifel mehr. |
Neu-Erl. Chur-Sächsis. Proc. Ordn. im Anhange
§. 5. Die Bürgerliche Verpflichtung, |
|
allein in Ansehung dessen, der sich gezwungen, aus
Furcht oder Irrthum zu etwas
verpflichtet, |
§. 1.
Inst. de except. |
|
sich verschrieben, wieder zu geben, was er nicht empfangen, |
§. 2.
Inst. eod. |
|
die Schuld schon abgethan, |
§. 3.
Inst. eod. |
|
oder abgeschworen |
§. 4.
Inst. eod. |
|
ist dergestalt ohne
Wirckung, daß man auch das darauf bezahlte wieder fordern
kan. |
l. 26. ...
|
gemeine Pflichten |
Die gemeine
Pflichten, so aus einer
Person ihrem
Stande, oder wegen ihres
Besitzes, Eigenthums- Pfand- oder Erb-Rechts entstehen, und bey den besondern
Verpflichtungen immerzu wieder vorkommen, dahin auch die aus einigen denen
Contracten ähnlichen Handlungen, denen Verbrechen und denselben ähnlichen
Thaten
hergeleiteten gehören, währen immerfort, die besondern aber nur eine Zeitlang,
und haben ihren Anfang, und ihr Ende. |
|
besondere Verpflichtungen |
Die besondern Verpflichtungen gründen sich auf Pacte und Contracte, die nur
unter den Paciscirenden und Contrahirenden gelten, einem dritten aber so wenig
nutzen, als schaden, |
§. 19.
Inst. de inutil. stipul. ... |
|
ausser wenn ihm an dem, was einem anderen versprochen worden, auch gelegen ist. |
§. 22.
Inst. de inutil. stipul. |
|
Die Wiederaufhebung derer besondern Verpflichtungen, oder die Tilgung einer
Schuld geschiehet vornehmlich |
|
|
- durch die Zahlung,
- durch Compensation oder Gegen-Rechnung,
- durch gerichtliche würckliche Anbietung und Versiegelung des zu zahlen
schuldigen Geldes,
- durch eine neue Verpflichtung oder Erneuerung der Schuld,
- durch die Delegation und Anweisung,
- mit erfolgter Übergabe, wie auch
- durch die Ceßion, ferner
- durch die Acceptilation, oder durch Erlassung der Schuld und
Ledigsprechung des Schuldners,
- durch die Confusion oder Zusammengerathung des Schuldners und Gläubigers
in einer Person,
- durch den gäntzlichen Untergang der versprochenen
Sachen, und endlich
- durch vielfältige Einreden und Ausflüchte, z.E. daß die Verpflichtung
durch Furcht und
Gewalt oder Bedrohungen erhalten, oder auch, daß solche
verjähret, oder durch einen rechtskräfftiges Urtheil oder Bescheid aberkannt
sey, u.d.g.
|
|
Sachsen |
Nach denen Chur-Sächsischen Rechten insbesondere ist heutiges Tages auch ein
blosses Pact verbindlich. |
Erl. Proc. Ordn. §. 5. |
|
Und was einer durch Pacte oder Contracte verspricht, verbindet nicht allein ihn,
sondern auch seine Erben. |
- c. 20. ...
- Erl. Proc. Ordn. §. 7.
12.
|
|
Doch kan ein Bürge sich ausdrücklich bedingen, daß er allein vor seine Person
verbunden seyn wolle, |
c. 20. p. 2. |
|
und der Personal-Arrest hat an sich selbst wieder die Erben nicht statt. |
Erl. Proc. Ordn. §. 12. |
|
Aus einer
Obligation kan executivisch geklaget werden, wenn gleich darinnen |
|
|
1) |
keine Special-Ursache der Schuld oder Verpflichtung, |
|
Erl. Proc. Ordn. §. 5. |
|
|
|
|
{Sp. 1570} |
|
|
|
ibid. §. 6. |
|
|
ibid. §. 4. |
|
4) |
ein zweyseitiger Contract enthalten ist, |
|
ibid. |
|
und |
|
|
5) |
wieder Erben geklaget wird. |
|
ibid. § 7. |
|
Doch hat wegen ermangelnder
Ursache der Schuld oder Verpflichtung die
Reconvention statt. |
Erläut. Proc. Ordn. §. 5. |
|
Und die ungewisse Zahlungs-Zeit ist entweder nach Verfliessung eines Jahres zu
rechnen, |
ibid. §. 6. |
|
oder wird vom
Richter determiniret, |
ibid. |
|
die Condition und Erfüllung des Contracts werden auf
Beweiß gestellet, |
ibid. § 4. |
|
und wegen der Erben ist auf Einlassung und Antwort zu libelliren, und
gleichfalls auf
Beweis zu interloquiren. |
ibid. §. 7. |
|
So gilt auch ein Wechsel-Brief wieder Erben. |
Erläut. Proc. Ordn. §. 12. |
|
Ingleichen wenn er verjähret ist, als eine
Obligation. |
ibid. §. 16. |
|
Unter
Kauffleuten aber werden die traßirten Wechsel nach 4 Wochen, u. einige
nach Jahr und Tag, vor bezahlt und verloschen geachtet. |
Leipziger Wechsel-Ordn. §. 32. |
|
Der
Geistlichen Wechsel gelten, wenn sie de facto ausgestellet werden,
gleichfalls als eine Handschrifft. |
Mandat. 1711. |
|
Der
Eheweiber Verschreibungen aber sind so wenig, als ihre Wechsel-Briefe, ohne
der
Ehemänner oder Vormünder Consens gültig. |
Mandat. 1722. |
|
So, daß sie auch nach des
Mannes
Tode nicht vor verbindlich zu achten, und
folglich weder die
Wittbe, noch ihre Erben, darum zu belangen, |
ibid. |
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wenn nicht |
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1) |
sie solche nach des
Ehemannes
Tode agnosciren, |
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ib. |
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2) |
sich anderweit verbindlich machen, |
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ibid. |
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3) |
der Gläubiger erweiset, daß durch seinen Vorschuß des
Ehe-Weibes
Vermögen vermehret und verbessert worden. |
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Erläut. 1723. |
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Eines Unmündigen Gläubiger soll sich zwar erst zu dessen Schulden verhelffen
lassen, ehe die unbeweglichen Güter angegriffen werden |
- Proc. Ordn. t. 39. § 17.
- Decision 64.
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Eines mächtigern Obligation aber darf derselbe wieder
Willen nicht annehmen, |
Decision 64. |
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ob sich gleich der Vormund zu Tragung der Gefahr und Unkosten erböte. |
ibid. |
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Die Steuer-Scheine sollen nicht allein von dem Buchhalter, sondern auch von dem
Steuer-Directore unterschrieben seyn. |
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Sonstiges |
Sonst ist hierbey noch von denen schrifftlichen Verpflichtungen oder
Verschreibungen zu gedencken, daß die in denenselben zuweilen befindlichen
Worte: Samt und sonders, zwar alle und jede, so dieselbe
ausgestellt und unterschrieben haben, aber doch nicht einen vor alle, und alle
vor einen, gantz, sondern nur vor den auf ihn kommenden Antheil verbinden. |
Mevius P. VI. Dec. 112. |
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Übrigens muß in denen Obligationen oder Verschreibungen nicht so wohl auf die
hinzu gesetzten Clausuln, als auf die
Worte selbst, mit welchen sich einer den
andern verpflichtet hat oder verpflichten wollen, gemercket werden. |
Mevius P. III. Dec. 5. |
Literatur und siehe auch |
Eine mehrers hieher gehöriges kan in
Speidels Bibl. Jurid. Vol. II. v. Obligatio
p. 472 u.ff. und andern daselbst angeführten
Rechts-Lehrern, wie auch bey
denen unter dem
Worte
Pflicht, im XXVII
Bande, unsers gegenwärtigen Universal-Lexici,
p. 1592 u.ff. befindlichen
Artickeln, nachgelesen werden. |
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