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Zedler: Verpflichtung, oder Verbindung [2] HIS-Data
5028-47-1555-7-02
Titel: Verpflichtung, oder Verbindung [2]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 47 Sp. 1562
Jahr: 1746
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 47 S. 794
Vorheriger Artikel: Verpflichtung, oder Verbindung [1]
Folgender Artikel: Verpflichtung, dieses Wort bedeutet auch
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Übersicht
Römisches Recht
  rechtliches Band
  Einteilung
  verbindliche Taten
 
  Gelübde
 
  Real-Gelübde
  gemischte
  persönliche
  Handlung
  Pakt
 
  natürliche und bürgerliche Verpflichtungen
 
  Versprechen
  Handlungen im kontrahieren
  verpflichtende Personen
 
  Stand
  Sklaven
  Leibeigene
  Kinder in väterlicher Gewalt
  Handlungen
 
  von Gütern
  von Tun
  Bedingung der Gegenleistung
  Einteilung
 
  vollkommene Verpflichtungen
  unvollkommene Verpflichtungen
 
  natürliche Verpflichtungen
  gemeine Pflichten
  besondere Verpflichtungen
  Sachsen
  Sonstiges
  Literatur und siehe auch

Stichworte Text Quellenangaben
Römisches Recht Nach dem Römischen Rechte heist die Verbindlichkeit ein vinculum juris, quo necessitate adstringimus alicujus solvendae rei, an welcher Definition unter andern nicht ohne Ursache ausgesetzet wird, daß sie ein rechtliches Band (vinculum juris) genennet werde, welches eine verblümte Redens-Art, dergleichen man sonst in einer Definition nicht brauchen darf.  
  Es ist auch die Nothwendigkeit, welche die Verbindlichkeit ausmachen soll, ohne Ursache eingeschrän-  
  {Sp. 1563|S. 795}  
  cket, welches von Griebnern in Jurisprudent. ... Pragmann in Jurisprud. ... und andern ist erinnert worden.  
rechtliches Band Indessen wird doch die Verbindlichkeit von denen meisten Rechtsgelehrten, also erkläret, daß sie sey ein rechtliches Band oder eine Verbindung, dadurch wir, etwas zu leisten, wie sich es, denen Rechten nach, gebühret, verstricket und schuldig sind, §. 5. Instit. de Except. und princ. Instit. de Action.
  und wird auch sonsten in Absicht auf den Gläubiger Jus ad rem genannt, weil wir ein Recht haben, daß der andere ein Gut uns geben, dessen Gebrauch uns lassen, oder etwas thun oder lassen solle.  
Einteilung Überhaupt theilet man die Verpflichtungen in Ansehung ihrer würckenden Ursache  
 
  • in schlechte, oder einfache, das ist, in natürliche oder bürgerliche;
  • oder aber in gemischte, das ist, in natürliche und bürgerliche zugleich.
l. 14. ff. de O. et A.
  von jeder kan in einem besonderen Artickel ein mehrers nachgesehen werden.  
verbindliche Taten Es fliesset aber eine jede Verpflichtung her, aus einer That, dadurch wir uns einem andern verbinden und verpflichten, und seynd solche verbindliche Thaten oder Wercke dreyerley Art nehmlich  
 
  • erstlich unsere eigene, als in Gelübden, Handlungen und Verbrechen;
  • zum andern, anderer Leute Thun und Wercke, welche uns beygemessen werden, wie in denen Gleich als Verbrechen zu befinden;
  • Drittens, vermuthete Thaten, wenn nämlich eine zuläßige That vorgehet, aus unserer Einwilligung vermuthet worden, wie in denen Gleich als Contracten abzunehmen.
 
  Solcher Gestalt fliessen alle Verpflichtungen her  
 
I. aus unseren eigenen Thaten, und zwar
 
  1. aus einem Gelübde, (ex pollicitatione)
  2. aus einem Versprechen und einer gethanen Zusage (ex conventione) und
  3. aus einem Verbrechen (ex delicto);
II. aus fremden Thun und Wercken, welche uns, wegen unserer dabey mit unterlauffenden Schuld selbst beygemessen werden, oder aus denen so genannten Gleich als Verbrechen (ex quasi delictis) und
III. aus denen Als-Handlungen oder Contracten (ex quasi Contractibus).
 
Gelübde Die Pollicitation oder ein Gelübde ist, wenn einer allein vor sich etwas gelobet und verspricht, als, daß was wolle anwenden, GOtt zu Ehren, zu milden Sachen, oder zu gemeiner Stadt Nutzen oder Zierde, und ist derjenige, so dergleichen gelobet, es zu halten schuldig, und darzu anzustrengen welche Verbindlichkeit auf die Erben fället.  
Real-Gelübde Und dieses ist unstreitig in denen Real-Gelübden; widrigen Falls machet er sich der Erbschafft verlustig. Jedoch sind diejenigen, welchen der Pflicht-Theil gebühret, darüber nicht zu beschweren.  
gemischte Gelübde Die gemischten Gelübde fallen gleichfalls auf die Erben, was das darinn enthaltene Gut und dessen Abstattung betrifft.  
persönliche Gelübde Die persönlichen Gelübde betreffend; so müssen dieselben, gleichwie deren Verbindlichkeit mit Absterben der Person aufhören, auch von demjenigen welcher solche angelobet hat, in Person, und nicht durch jemand anders, auf des Gelobenden Geheiß, abgestattet werden.  
  Ob man aber das Gelübde  
  {Sp. 1564}  
  in ein anders verwandeln könne? solches wird bejahet, wenn das letzteren etwas bessers und GOtt gefälligers ist; jedoch in zweifelhafften Fällen, wird die Genehmhaltung des Obern oder dessen Gutbefinden erfordert. Ein mehrers kan man von dieser Materie im Canonischen Rechte unter dem Titul de voto et voti redemtione, ingleichen in Lynckers Analectis ad Dessel. cit. tit. wie auch in unserm gegenwärtigen Lexico, unter dem Artickel: Gelübde, im X Bande, p. 759. u.f. nachlesen.
  Nur ist hierbey noch dieses zu erinnern, daß die Gelübde einer Privat Person etwas zu geben, nicht verbindlich seyn, es wäre dann, daß er es acceptiret hätte, wiewohl es solchen Falls nicht so wohl ein Gelübde, als eine Handlung ist.  
Handlung Die Convention oder Handlung ist eine Vereinigung, wenn zween oder mehr einen Handel, etwas zu geben, zu thun oder zu lassen, unter sich abreden und belieben. Und sind die Conventiones, nach denen Römischen Gesetzen, zweyerley, nehmlich, ein Pact, und ein Contract, oder verbindliche Handlung.  
Pakt Das Pact wird unterschieden in ein blosses Pact oder Verheissung, und in ein bekräfftigtes Pact oder Versprechung.  
natürliche und bürgerliche Verpflichtungen Aus denen blossen Pacten kömmt allein her eine natürliche Verpflichtung, so nur aus natürlicher Billigkeit einem etwas zu thun anweiset. Aus denen bekräfftigten Verheissungen aber, wie auch aus denen Contracten oder verbindlichen Handlungen, kommt eine Bürgerliche oder Rechts-kräfftige Verpflichtung, so nicht allein aus natürlicher Billigkeit, sondern auch denen geordneten Rechten nach, zu verpflichten kräfftig und beständig ist.  
natürliche Verpflichtungen Es pfleget zu denen natürlichen Verpflichtungen gezehlet zu werden, daß ein jeder schuldig, denen wieder Gutes zu erzeigen, von welchen er Wohlthaten empfangen. Wiewohl solches zur Prüfung und Darthuung seines danckbaren Gemüthes nach natürlichen Rechten allein gestellet wird, und die geordneten Rechte ihn darzu nicht dringen, auch derjenige, der solches unterläst, vor Gerichte nicht belanget werden mag. Dahero es von etlichen nur eine unvollkommene Verpflichtung; die aber aus einem blossen Pact oder blosser Verheissung herkommt, eine vollkommene Verpflichtung genennet wird.  
Versprechen Und ob zwar nach Römischen Rechten hieraus ein Recht, den Versprechenden zu belangen, nicht entstund; so hatte sie doch ihre Würckungen in andern Fällen. Nehmlich man konnte  
 
  • erstlich eine dergleichen Schuld compensiren, oder gegen eine andere abrechnen;
  • zum andern wenn das Versprochene bereits bezahlet war, solches behalten;
  • drittens, welcher als Bürge vor dergleichen Schuld sich eingelassen, oder dieselbe vermöge eines besondern Pacts als ein so genanntes Constitutum über sich genommen hatte, derselbe muste so denn bezahlen; Immassen auch
  • viertens das zur Versicherung einer dergleichen Verpflichtung eingesetzte Pfand eingelöset werden muste.
  • Tabor in Element. ...
  • Sand L. III. ...
  Heutiges Tages wird das, nach Römischen  
  {Sp. 1565|S. 796}  
  Rechten, so genannte Pactum nudum, oder eine blosse, doch bedächtliche und gewisse Verheissung und Versprechung einer Stipulation oder verbindlichem Worte und Handlung gleich geachtet, und kan der Verheisser daraus kräfftig belanget werden; wie hingegen wenn jemand aus Übereilung und Unbedachtsamkeit etwas versprochen, wofern er solches erweisen kan, derselbe auch noch heutiges Tages wegen dergleichen Zusage nicht belanget werden mag. Lyncker in Anal. ...
Handlungen im kontrahieren Eine andere Bewandniß hat es mit denen Tractaten, wenn man noch im contrahiren begriffen, aber nicht eines geworden, und nichts geschlossen hat. Struv in Synt. ...
verpflichtende Personen Es ist aber zu wissen nöthig, welche Personen sich verpflichten können, oder nicht.  
  Und mögen demnach diejenigen handeln und sich verpflichten, so richtiges Verstandes seyn, und die ihre Güter, wegen ihres Alters selbsten administriren mögen, l. 1. ...
  Dahero denn die Blinden, Tauben, Stummen, (wenn sie nur ihre Meynung durch Deutung von sich geben, und eines andern Meynung verstehen) wohl sich verpflichten können insonderheit ein Gläubiger und Schuldner; daher denn auch die Verpflichtung von einigen in eine thätige und leidende unterschieden wird.  
  Hingegen sind hierzu untüchtig  
 
1) die Wahnwitzigen. Es mag aber doch ihr bestellter Vorsorger oder Curator allein und vor sich, wenn es die Nothdurfft erfodert, ihrentwegen kräfftiglich handeln, und wird, bey Veräusserung derer unbeweglichen Güter, das Obrigkeitliche Decret erfordert; Auch wird ein Wahnsinniger durch diejenigen Contracte verpflichtet, so in der That bestehen, und die man sonst gleich als Contracte nennet, und keines ausdrücklichen Consenses bedürffen. Als der jemand des Wahnwitzigen Güter verwaltet; so wird dadurch der Wahnwitzige verpflichtet, demselben, was er darauf gewendet, wieder zu erstatten. Sonsten wenn ein Wahnwitziger zu gewisser Zeit bey guter Vernunfft ist, kan er, bey solcher Zeit, ehe sich die Wahnsinnigkeit wieder mercken lässet, mit einem andern wohl handeln und etwas beschliessen.
 
 
2) die also truncken sind, daß sie von ihrem Sinnen nicht wissen, und also auch würcklich nicht gewust, was sie gethan haben
Bodinus de Jure circa Ebrietatem Halle 1697.
  Hieher gehören  
 
3) die Verschwender, so weder Maaß noch Ziel derer Ausgaben wissen, und dahero ihnen, auf Ansuchen derer nächsten Freunde, und Anverwandten, oder von Amts wegen, ihrer Güter Verwaltung von der Obrigkeit verboten, auch solches öffentlich kund gethan, und ihnen Curatores und Vorsorger bestätiget worden. Ehe und bevor aber solches geschehen, kan man mit ihnen, unerachtet sie schon moralische Verschwender seyn verbindliche Handlungen schliessen.
Carpzov P. II. ...
 
  Jedoch können dieselben auch hernach mit Zuziehung ihres Curatorn sich kräfftiglich verpflichtet machen, und dadurch etwas erwerben.
 
  Ferner sind  
 
4) wegen Alters zu handeln nicht geschickt die Kinder, so nehmlich unter sieben Jahren sind. Doch mögen, wenn was nöthiges vorfället, ihrentwegen allein die verordnete Vormünder es verrichten. Wenn aber ein Unmündiger über sieben Jahr, und gleich-
 
  {Sp. 1566}  
 
  wohl noch nicht nahe bey eilff Jahren ist, kan er zwar einem anderen sich verpflichtet machen, er aber wird nicht verpflichtet, sondern wenn der Contract ihm nicht gefället, mag er davon abstehen.
 
 
  Da aber beynahe zum wenigsten das eilffte Jahr erreichet, scheinet zwar, daß er, der Natur nach, sich verpflichten möge, indem schon der Verstand etwas bey ihm zugenommen; gleichwohl aber ist, in denen verordneten Rechten, am sichersten zu seyn gehalten worden, daß, wegen noch nicht vollständigen Verstandes, eine solche Verpflichtung ihm nicht möge zum Schaden gereichen; Mit Autorität und Vollwort aber des Vormunds können diese Unmündige wohl handeln.
 
 
  Auch sind gewisse Fällen, da der Vormunds Vollwort nicht vonnöthen ist: Nehmlich
 
 
 
  • erstlich, wenn aus denen Wercken selbsten, und nichts so wohl aus ausdrücklicher Einwilligung, die Verpflichtung herfleußt;
  • Zum andern, wenn ein Unmündiger aus der Handlung sich bereichert; und denn
  • drittens, wenn er betrüglicher Weise gehandelt, und des Alters und Zustandes ist, daß ein Betrug von ihm gesaget werden möge.
Struv in Synt. ...
 
  Die Minderjährigen, so vom 14. Jahre an biß auf das erfüllete 25, oder nach Sachsen-Recht 21. Jahr also genennet werden, können zwar handeln, wenn ihnen Curatores verordnet sind. Wie sie denn heutiges Tages nicht leichtlich ohne Curatores gelassen werden, auch niemand mit ihnen allein gerne handeln würde. Denn solchen Falls muß derselben Consens, zumahl in Veräusserung ihrer Güter, dazu kommen, und hierüber noch, nach vorhergehender Erkundigung der Ursachen, das Obrigkeitliche Decret ertheilet werden.
 
 
  Sonsten aber, da jemand ohne Consens ihrer gestellten Curatorn mit ihnen contrahiret, ist derselbe zwar ihnen kräfftig verbunden; die Minderjährigen aber mögen den Contract, wenn solcher ihnen nachtheilig ist, zu halten, wider ihren Willen, nicht gezwungen werden.
 
Stand der Personen Ferner ist auch auf den Stand derer Personen zu sehen.  
Sklaven Denn erstlich kan ein Sclave vor sich nicht handeln.  
Leibeigene Was aber die Leibeigene anlanget, dieselben können zwar von ihren beweglichen Gütern disponiren und darüber Handlungen treffen, jedoch daß es ohne Nachtheil des Eigenthums-Herrn geschehe; gestalt auch ihnen nicht vergönnet ist, die unbeweglichen Güter, ohne dessen Consens, zu veräussern oder zu verpfänden.  
Kinder in väterlicher Gewalt Zum andern mögen diejenigen Kinder so noch in der väterlichen Gewalt sind, wenn sie ihr verständig Alter, nehmlich das 26ste Jahr erreichet haben, zu Recht beständig contrahiren, und sind auch den Contract zu halten pflichtig: Wenn sie aber nichts im Vermögen haben, auch der Vater ihnen kein Peculium oder Sondergut ausgethan, und also die Actio de peculio nicht statt hat; so können dieselben nicht eher, als wenn sie der väterlichen Gewalt erlassen sind, und ihr Eigenes haben, den Contract zu erfüllen belanget werden.  
  Es ist auch hierbey zu mercken, daß die Contracte, so zwischen einem Vater und seinem Sohne, den er noch in seiner väterlichen Gewalt hat, geschehen, in den Rechten, dieweil sie beyde für eine Person gerechnet und geachtet werden, unkräfftig und nichtig seyn.
  • L. 7. ff. de O. et A.
  • Barths Hodeg. ...
  • Bergers Oecon. Jur. ...
  • Ti-
  {Sp. 1567|S. 797}  
   
  tius de Contractibus ...
Handlungen Die Handlungen werden getroffen  
 
  • von Dingen und Gütern, und
  • von Thun oder Lassen, oder
  • daß etwas geschehe, oder nicht geschehe.
 
von Gütern Von allen denen Gütern, so von den Handlungen ihrer Qualität und Zustandes wegen nicht ausgenommen, auch dabey sonsten durch sonderbare Bedingung zu handeln nicht verboten ist, können Pacte und Contracte geschlossen werden.  
von Tun Das Thun, so versprochen wird, muß also beschaffen seyn, erstlich, daß es von der Natur möglich, zum andern, daß es in den Rechten nicht verboten sey. Denn unmögliche und verbotene oder unanständige Dinge verbinden nicht, l. 31. ...
  Hierbey wird dieser Unterscheid gehalten, daß, wenn ein Ding oder Gut zu geben versprochen worden, man dasselbe, da man es hat, und der andere es allerdings haben will, nothwendig geben muß. Aber der, so etwas zu machen versprochen, kan weiter nicht, als daß er es entweder thue, oder widrigenfalls das Interesse und was einem vor Vortheil entgehet, und hingegen den Schaden, den er, wegen Nachbleibung des versprochenen Werckes, leidet, erstattet, belanget werden. Struv in Synt. ...
  Wiewohl einige darvor halten, daß heutiges Tages derjenige, welcher etwas zu thun oder zu machen versprochen, mit Erstattung des Interesse, von seiner Verbindlichkeit sich nicht loßmachen könne, sondern dasjenige, was er versprochen, schlechterdings leisten müsse. Christianäus Vol. I. ...
  Es ist über dieses zu wissen, daß etliche Handlungen also eingerichtet werden, daß sie allein auf gewisse und eintzele Personen eingeschräncket werden, so gehandelt haben, etliche aber, ohne solche Einschränckung gültig seyn; dahero dieselben auch die Nachfolger binden. Und zwar in zweifelhafften Fällen hält man darvor, daß die Handlung, ohne Einschränckung auf eine gewisse und besondere Person geschlossen sey. Struv in Synt. ...
  Endlich ist noch insgemein von denen Handlungen zu melden, daß etliche schlechthin und ohne gewisse Bedingung der Zeit, etliche aber mit gewisser Bedingung, und etliche mit Anhängung der Zeit, aufgerichtet werden. Auch wird in etlichen Handlungen ein gewisses Ding oder That, in etlichen aber dieses oder jenes versprochen, und stehet in diesem letztern Fall die Wahl bey dem, so es versprochen, es hätte denn der Gläubiger, oder dem es versprochen worden, die Wahl ihm ausdrücklich vorbehalten.  
Bedingung der Gegenleistung Eine der erheblichsten Abtheilungen der Verpflichtung macht aber wohl die Bedingung der Gegenleistung, so fast bey allen Verpflichtungen vorkommt, und diese daher nebst denen daraus entstehenden Pacten und Contracten in ein- und zweyseitige getheilet werden. Sie sind es auch entweder zugleich, oder nach und nach.  
  Ferner ist eine Verpflichtung entweder eine Hauptsächliche, oder eine Neben-Verpflichtung, darzu man sich nur auf den Fall, wenn jene nicht gehalten wird, verbindet, und die also nur zu des andern mehreren Versicherung dienet, als wenn man statt des Geldes, so man schuldig, ein Pfand verschreibet, pr. Inst. de fidejuss.
  statt der That, so zu leisten, eine Conventional-Straffe setzet, §. 18. Inst. de inutil. stipul.
  wegen eines oder des andern Gehorsam angelobet,  
  {Sp. 1568}  
  welches heutiges Tages in beyderley Geschlecht practicirlich, Const. El. Sax. 21. P. II.
  dahingegen das in gleicher Absicht versprochene Einreuten und Leisten in denen Herbergen, so wohl auch den Schuldner den Gläubiger an Hand und Halffter zu geben, verboten ist, Const. 22. P. II.
  Man verpflichtet sich hiernächst entweder nur wörtlich und zwar entweder durch mündliche Worte oder durch Schrifften, da auch eine Punctation bindet, l. 4. ff. de fid. instrum.
  oder aber auch eydlich.  
  Die eydliche Verpflichtung so unter dem Worte Pflicht, wie bey der Lehns Unterthanen, und in Ansehung eines Amtes geleisteten, ordentlich verstanden wird, ist bey Verbürgung einer Weibs Person nöthig, Const. 16. P. II
  und hat bey Verträgen die Würckung, daß solche nicht zu hinterziehen, Const. 35. P. II.
  So ist auch die Verpflichtung entweder gerichtlich, oder aussergerichtlich, und wird die erstere  
  Const. 16. P. II.
 
  • zu einer Schenckung so über 500. Ducaten steiget,
Const. 12. u. 14. P. II.
  ohne welches sie, wenn sie auch gleich eydlich geschehen, ungültig ist, Dec. 25.
 
  • ingleichen zur Schenckung aller Güter auf den Todes Fall erfordert,
Const. 1. P. III.
  Sonsten geschiehet auch die Verpflichtung zu etwas entweder von einem, oder von mehrern, die sich entweder nur vor ihren Antheil, oder auch zur völligen Sache verbinden; so, daß einer vor alle und alle vor einen das Versprochene zu leisten haben §. 1. Inst. de duob. reis stipul.
  und es nur in des Gläubigers Wahl stehet, welchen er angreiffen wolle. l. 3. §. 1. ff. de duob. reis.
  Auch hindert nicht, da einer dem andern eine gewisse Sache nur unter Bedingung versprochen, daß nicht der, so es schlechterdings gethan hat, belanget werden könnte, l. 7. 9. ff. eod.
  Und wer bezahlet, hat wider den Mitschuldner keine Anforderung, l. 36. ff. de fidejuss.
  Doch stehet ihm die Rechts-Wohlthat der Theilung zu, Nov. 9. c. 1.
  welche er sonst ausser der Bürgschafft nicht haben solte, l. u. ff. de duob. reis.
  Und des einen Zahlung hebet die gantze Schuld auf, l. 2. ff. eod.
  Unter denenjenigen, denen etwas zusammen gantz versprochen worden, kan ein jeder die gantze Post fordern, und wenn er solche erhält, bekommen die übrigen nichts, l. 2. u. 3. §. 1. ff. eod.
  es werde gleich die Schuld durch würckliche Zahlung, Erlassung, Neuerung, den Eyd, oder wie sie wolle, getilget,
  • l. 2. u. 16. ff. eod.
  • l. 31. §. 21. ff. de novat.
  • l. 27. ff. de jurejur.
  Es kan derselbe auch zu keiner Theilung angehalten werden, es müsten denn Gesellschaffter oder die Sache so verglichen seyn,
  • l. 62. ff. ad I. Fali.
  • l. 2. C. de duob. reis,
  • l. 43. ff. pro soc.
  •  l. 62. ff. de reb. cred.
Einteilung Weil aber das Bürgerliche Recht nicht alle Verpflichtungen vor genehm hält; so hat man solche auch, wie bereits gedacht, in vollkommene u. unvollkommene, und diese wiederum in natürliche, oder Bürgerliche zu theilen.  
vollkommene Zu einer vollkommenen werden diese beyde erfordert. pr. Inst. de Oblig.
natürliche Die natürliche, dergleichen bey den Römern die aus einem blossen Pacte herrührende war, war in so weit unvollkommen, daß darauf nicht geklaget werden konnte; sie würckte aber doch  
 
1) eine Schutzwehr,
l. 7. §. 4. ff. de pact.
  insonderheit auch  
 
2) die Compensation,
l. 6. ff. de compens.
 
3) daß sie durch ein neues Versprechen befestiget,
  • l. 1. §. pen. ff. de pec. con-
  {Sp. 1569|S. 798}  
 
   
  stit.
  •  l. 1. ff. de novat.
 
4) Bürgen dafür gesetzt und Pfande gegeben,
  • §. 1. Inst. de fidei.
  • l. 5. ff. de pign.
 
5) das darauf bezahlte unter dem Vorwande, als wäre man es nicht schuldig, nicht wieder abgefordert werden konnte.
l. 10. ...
  Und heutiges Tages ist an deren Gültigkeit kein Zweifel mehr. Neu-Erl. Chur-Sächsis. Proc. Ordn. im Anhange §. 5. Die Bürgerliche Verpflichtung,
  allein in Ansehung dessen, der sich gezwungen, aus Furcht oder Irrthum zu etwas verpflichtet, §. 1. Inst. de except.
  sich verschrieben, wieder zu geben, was er nicht empfangen, §. 2. Inst. eod.
  die Schuld schon abgethan, §. 3. Inst. eod.
  oder abgeschworen §. 4. Inst. eod.
  ist dergestalt ohne Wirckung, daß man auch das darauf bezahlte wieder fordern kan. l. 26. ...
gemeine Pflichten Die gemeine Pflichten, so aus einer Person ihrem Stande, oder wegen ihres Besitzes, Eigenthums- Pfand- oder Erb-Rechts entstehen, und bey den besondern Verpflichtungen immerzu wieder vorkommen, dahin auch die aus einigen denen Contracten ähnlichen Handlungen, denen Verbrechen und denselben ähnlichen Thaten hergeleiteten gehören, währen immerfort, die besondern aber nur eine Zeitlang, und haben ihren Anfang, und ihr Ende.  
besondere Verpflichtungen Die besondern Verpflichtungen gründen sich auf Pacte und Contracte, die nur unter den Paciscirenden und Contrahirenden gelten, einem dritten aber so wenig nutzen, als schaden, §. 19. Inst. de inutil. stipul. ...
  ausser wenn ihm an dem, was einem anderen versprochen worden, auch gelegen ist. §. 22. Inst. de inutil. stipul.
  Die Wiederaufhebung derer besondern Verpflichtungen, oder die Tilgung einer Schuld geschiehet vornehmlich  
 
  • durch die Zahlung,
  • durch Compensation oder Gegen-Rechnung,
  • durch gerichtliche würckliche Anbietung und Versiegelung des zu zahlen schuldigen Geldes,
  • durch eine neue Verpflichtung oder Erneuerung der Schuld,
  • durch die Delegation und Anweisung,
  • mit erfolgter Übergabe, wie auch
  • durch die Ceßion, ferner
  • durch die Acceptilation, oder durch Erlassung der Schuld und Ledigsprechung des Schuldners,
  • durch die Confusion oder Zusammengerathung des Schuldners und Gläubigers in einer Person,
  • durch den gäntzlichen Untergang der versprochenen Sachen, und endlich
  • durch vielfältige Einreden und Ausflüchte, z.E. daß die Verpflichtung durch Furcht und Gewalt oder Bedrohungen erhalten, oder auch, daß solche verjähret, oder durch einen rechtskräfftiges Urtheil oder Bescheid aberkannt sey, u.d.g.
 
Sachsen Nach denen Chur-Sächsischen Rechten insbesondere ist heutiges Tages auch ein blosses Pact verbindlich. Erl. Proc. Ordn. §. 5.
  Und was einer durch Pacte oder Contracte verspricht, verbindet nicht allein ihn, sondern auch seine Erben.
  • c. 20. ...
  • Erl. Proc. Ordn. §. 7. 12.
  Doch kan ein Bürge sich ausdrücklich bedingen, daß er allein vor seine Person verbunden seyn wolle, c. 20. p. 2.
  und der Personal-Arrest hat an sich selbst wieder die Erben nicht statt. Erl. Proc. Ordn. §. 12.
  Aus einer Obligation kan executivisch geklaget werden, wenn gleich darinnen  
 
1) keine Special-Ursache der Schuld oder Verpflichtung,
Erl. Proc. Ordn. §. 5.
 
2) keine ge-
 
  {Sp. 1570}  
 
  wisse Zahlungs-Zeit,
ibid. §. 6.
 
3) eine Condition,
ibid. §. 4.
 
4) ein zweyseitiger Contract enthalten ist,
ibid.
  und  
 
5) wieder Erben geklaget wird.
ibid. § 7.
  Doch hat wegen ermangelnder Ursache der Schuld oder Verpflichtung die Reconvention statt. Erläut. Proc. Ordn. §. 5.
  Und die ungewisse Zahlungs-Zeit ist entweder nach Verfliessung eines Jahres zu rechnen, ibid. §. 6.
  oder wird vom Richter determiniret, ibid.
  die Condition und Erfüllung des Contracts werden auf Beweiß gestellet, ibid. § 4.
  und wegen der Erben ist auf Einlassung und Antwort zu libelliren, und gleichfalls auf Beweis zu interloquiren. ibid. §. 7.
  So gilt auch ein Wechsel-Brief wieder Erben. Erläut. Proc. Ordn. §. 12.
  Ingleichen wenn er verjähret ist, als eine Obligation. ibid. §. 16.
  Unter Kauffleuten aber werden die traßirten Wechsel nach 4 Wochen, u. einige nach Jahr und Tag, vor bezahlt und verloschen geachtet. Leipziger Wechsel-Ordn. §. 32.
  Der Geistlichen Wechsel gelten, wenn sie de facto ausgestellet werden, gleichfalls als eine Handschrifft. Mandat. 1711.
  Der Eheweiber Verschreibungen aber sind so wenig, als ihre Wechsel-Briefe, ohne der Ehemänner oder Vormünder Consens gültig. Mandat. 1722.
  So, daß sie auch nach des Mannes Tode nicht vor verbindlich zu achten, und folglich weder die Wittbe, noch ihre Erben, darum zu belangen, ibid.
  wenn nicht  
 
1) sie solche nach des Ehemannes Tode agnosciren,
ib.
 
2) sich anderweit verbindlich machen,
ibid.
 
3) der Gläubiger erweiset, daß durch seinen Vorschuß des Ehe-Weibes Vermögen vermehret und verbessert worden.
Erläut. 1723.
  Eines Unmündigen Gläubiger soll sich zwar erst zu dessen Schulden verhelffen lassen, ehe die unbeweglichen Güter angegriffen werden
  • Proc. Ordn. t. 39. § 17.
  • Decision 64.
  Eines mächtigern Obligation aber darf derselbe wieder Willen nicht annehmen, Decision 64.
  ob sich gleich der Vormund zu Tragung der Gefahr und Unkosten erböte. ibid.
  Die Steuer-Scheine sollen nicht allein von dem Buchhalter, sondern auch von dem Steuer-Directore unterschrieben seyn.
Sonstiges Sonst ist hierbey noch von denen schrifftlichen Verpflichtungen oder Verschreibungen zu gedencken, daß die in denenselben zuweilen befindlichen Worte: Samt und sonders, zwar alle und jede, so dieselbe ausgestellt und unterschrieben haben, aber doch nicht einen vor alle, und alle vor einen, gantz, sondern nur vor den auf ihn kommenden Antheil verbinden. Mevius P. VI. Dec. 112.
  Übrigens muß in denen Obligationen oder Verschreibungen nicht so wohl auf die hinzu gesetzten Clausuln, als auf die Worte selbst, mit welchen sich einer den andern verpflichtet hat oder verpflichten wollen, gemercket werden. Mevius P. III. Dec. 5.
Literatur und siehe auch Eine mehrers hieher gehöriges kan in Speidels Bibl. Jurid. Vol. II. v. Obligatio p. 472 u.ff. und andern daselbst angeführten Rechts-Lehrern, wie auch bey denen unter dem Worte Pflicht, im XXVII Bande, unsers gegenwärtigen Universal-Lexici, p. 1592 u.ff. befindlichen Artickeln, nachgelesen werden.  
     

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Stand: 23. September 2013 © Hans-Walter Pries