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Zedler: Verpflichtung, oder Verbindung [1] HIS-Data
5028-47-1555-7-01
Titel: Verpflichtung, oder Verbindung [1]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 47 Sp. 1555
Jahr: 1746
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 47 S. 791
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Hinweise:
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  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen
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Übersicht
natürliche Rechtgelehrsamkeit
  zwei Absichten
 
  tätige Verbindlichkeit
  leidende Verbindlichkeit
  Einteilung
 
  Wolfs Meinung: leidenschaftliche und tätige Verbindlichkeit
  andere Arten
 
  natürliche Verbindlichkeit
  göttliche Verbindlichkeit
  neue Art
 
  Strafen, Belohnungen und Zwang
  Treuers Meinung

Stichworte Text Quellenangaben
  Verpflichtung, oder Verbindung, Verbindlichkeit, Lat. Obligatio, oder Obstrictio.  
natürliche Rechtgelehrsamkeit Wenn man in der natürlichen Rechtgelehrsamkeit auf die Materie so wohl vom Gesetze überhaupt; als insonderheit von dem natürlichen Gesetze kommt, so untersuchet man billig, was die Verbindlichkeit sey, indem ein jedes Gesetze verbindet. Man findet aber in der Beschreibung derselbigen eine große Ungleichheit. Pufendorf in jurae naturae et gentium L. I. c. 6. §. 5. nennet die Verbindlichkeit eine würckende moralische Eigenschafft, dadurch jemand gehalten sey, was zu thun oder zu leiden. Thomasius sagt, in jurisprudentia divina ... Die Obligation sey eine leidende moralische Eigenschafft, welche eine Person von dem Gesetze bekommen, und dadurch ihre Freyheit eingeschräncket werde, daß sie demjenigen, mit welchen sie in Gesellschaft lebet, entweder was geben oder thun müste.  
  In den fundamentis juris naturae et gentium aber ... stellt er die Sache anders für, indem er daselbst sagt, die Verbindlichkeit sey eine Neigung des Willens, durch die eingejagte Furcht und Hoffnung, welches derjenige gethan, der Recht habe, einem eine Furcht zu erwecken; und der mit Klugheit die Furcht vereinige, oder die Hoffnung erwecke. Ihm folget Pragmann in der Jurisprudenta naturali exercit. ... und andere, welche seine Principia in den fundamentis Juris naturae et gentium angenommen haben.  
zwei Absichten Man muß die Verbindlichkeit in einer zweyfachen Absicht betrachten, als auf Seiten dessen, der einen obligiret, und auf Seiten dessen, der obligiret wird. Denn von beyden braucht man dieses Wort.  
  Derjenige, der einen verbindet, ist der Gesetz-Geber, oder derjenige, der Macht hat einem was zu befehlen, und wenn er einem was befiehlet und verbindet, so ist hier die Verbindlichkeit diejenige Handlung, dadurch er ihm zu verstehen giebt, wie er nothwendig dieses oder jenes wolle gethan, oder unterlassen haben, und damit ihm die Freyheit benimmt.  
tätige Verbindlichkeit Dieses könnte man eine thätige Verbindlichkeit, (Obligationem activam) nennen, darauf auch Cumberland de legibus naturae ... gesehen. Solche kommt, wie schon gedacht, blos von demjenigen her, welcher Macht hat, dem andern zu befehlen, daß also weder ein Gleicher dem andern; noch ein  
  {Sp. 1556}  
  Geringer den Höhern verbinden kan. Auf solche Weise verbindet nur das Gesetze, nicht aber ein Rathschlag. Es kan auch ein Mensch sich selber nicht verbinden, ob er wohl freywillig durch einen Vergleich dazu Anlaß geben kan. Die Verbindlichkeit aber selbst kommt von dem Gesetz-Geber.  
leidende Verbindlichkeit Erwegt man die Verbindlichkeit auf Seiten dessen, der verbunden wird, so ist sie nichts anders, als eine leidende Eigenschafft, vermöge deren die Freyheit, dieses oder jenes zu thun, oder zu unterlassen, benommen, und hingegen zu diesem oder jenem genöthiget ist, welche man eine leidende Verbindlichkeit, (Obligationem passivam) nennen kan. Bey dieser Beschreibung muß man zwey Umstände erwegen, wenn man die eigentliche Beschaffenheit der Verbindlichkeit erkennen will.  
  Der eine ist dasjenige, was die Verbindlichkeit ausmachet, welches wir eine moralische Nothwendigkeit nennen, daß wenn man wozu verbunden ist, so hat man dabey seine Freyheit nicht mehr, ob man solches thun oder lassen will, welche man vor dem Gesetze hatte, sondern man muß es nunmehro thun oder lassen. Diese Nothwendigkeit ist eine moralische Nothwendigkeit, weil sie eine moralische Ursache; oder das Gesetze hat, so allein die Verbindlichkeit zu wege bringet. Die Regeln in der Klugheit, welche Anschläge oder Mittel, wie man seinen Zweck leicht erhalten, oder seinen Nutzen befördern soll, in sich halten, verbinden eigentlich nicht, man wolte denn dem Worte Verbindlichkeit eine weitläufftige Bedeutung beylegen, da sie denn auch anders müste beschrieben werden.  
  Der anderer Umstand ist der Grund, warum man die Obligation annimmt, und sich nach der vorgeschriebenen Norm richtet. Dieser ist äusserlich die Dependentz des Unterthanen in Ansehung seiner Verrichtung von dem Befehl seines Obern, weil er unter dessen Herrschafft stehet; innerlich die Überzeugung solcher Dependentz. Weil aber den Menschen nach ihrer verderbten Natur unangenehm fürkommt, wenn ihre Freyheit eingeschräncket werden soll, und sie ungern dran gehen, wenn sie sich nach einer gewissen Norm richten sollen, so muß auch ein innerlicher Grund da seyn, wodurch der Wille bewogen wird, sich dem Gesetze zu unterwerffen und die Obligation oder moralische Nothwendigkeit zu übernehmen, welches die Vorstellung des Bösen, wenn man ungehorsam, und des Guten, wenn man gehorsam ist, machet. Aus diesem läst sich die Meynung derjenigen beurtheilen, welche sagen, daß die Obligation blos auf Furcht und Hoffnung beruhe.  
Einteilung Es wird die Verbindlichkeit in unterschiedene Arten getheilet, als  
 
1) in obligationem internam et externam, welche Eintheilung Thomasius in fundamentis Juris naturae et gentium ... machet. Die innerliche (Obligatio interna) sey, welche aus Furcht eines solchen Schadens, oder Hofnung eines solchen Nutzens entstünde, der ordentlich und natürlich auf die That erfolgen müste; die äusserliche (Obligatio externa) aber, welche eine Furcht eines solchen Nutzens zum Grunde habe, der in eines anderen Willkühr stehe.
  Wolte man diese Eintheilung ja beybehalten, so könte man die Nothwendigkeit selbst, wie sie von dem Gesetz-
 
  {Sp. 1557|S. 792}  
 
  geber durch das Gesetze herkommt, die äusserliche; die Bewegungs-Gründe aber, wodurch der Wille bewogen wird, solche anzunehmen, die innerliche nennen, wiewohl sie nach der Erklärung, die wir oben von der Verbindlichkeit gemacht, überhaupt nicht wohl angeht:
2) in obligationem naturalem und acquisitam. Jene, die natürliche Verbindlichkeit (Obligatio naturalis), ist nichts anders, als diejenige, die von dem natürlichen Gesetze herkommt, und von dem Menschen muß angenommen werden, sie mögen wollen oder nicht, siehe den Artickel: Natürliche Verbindlichkeiten, im XXIII Bande, p. 1031. u.f.
  diese, die erlangte Verbindlichkeit (Obligatio acquisita) aber komme von einem Vergleich, und setzte den Willen dessen, der verpflichtet werde, voraus, welche Eintheilung auch keinen sonderlichen Grund hat. Denn wie ein Vergleich an sich selbst nicht verbindet, und die Verbindlichkeit allein aus dem Gesetze kommt; also hat man nicht nöthig, von dem eintzigen Umstand, daß man zur Obligation vermittels eines Vergleichs selbst Anlaß gegeben, eine Eintheilung zu machen;
3) in obligationem perfectam und imperfectam; jene, die vollkommene Verbindlichkeit (Obligationem perfectam) nennet man, wenn man so verpflichtet, daß man in Weigerungs-Fall äusserlich könne gezwungen werden, welches im natürlichen Stande durch den Krieg, und im bürgerlichen durch Obrigkeitliche Hülffe geschehen muß; wo aber solcher Zwang nicht statt finde, so sey sie unvollkommen. (Obligatio imperfecta)
  Aus diesem siehet man, daß diese Eintheilung nur auf den andern gehet, so ferne der selbige entweder ein vollkommenes oder unvollkommenes Recht wozu hat, und man ihm daher verpflichtet ist, wobey noch zu erinnern, daß in dem menschlichen Gerichte ein Recht unvollkommen seyn kan, das hingegen in dem Göttlichen als vollkommen angesehen wird.
Man lese hier nach
  • Hochstetter in collegio Pufendorfiano exerc. 3.§. 4.
  • Buddeus de comparat. ...
  • Gundling in via ...
  • Gerhard in delineat. ...
Wolf: leidenschaftliche und tätige Verbindlichkeit Der Herr Geheime Rath Wolf hat die Verbindlichkeit durch eine sittliche Nothwendigkeit etwas zuthun erkläret, und dieses nennet er die leidenschafftliche Verbindlichkeit. Die thätige definirt er durch eine Verknüpffung des Bewegungs-Grundes mit der Handlung. Nach seiner Weltweißheit, ist die Nothwendigkeit nach dem Göttlichen Willen zu thun sittlich und nicht natürlich. Denn weil der Mensch bey seinem Wollen und Nichtwollen frey ist, und er demnach dasjenige thun kan, was ihm gefällt, und deswegen auch dasjenige was GOtt nicht will: so ist es seiner Macht zu würcken nicht entgegen, daß er etwas thut, was GOtt nicht will; folglich gehet es natürlicher Weise an, daß er etwas wieder den Willen GOttes thue.  
  Die Nothwendigkeit nach dem Willen GOttes zu thun, ist also bey dem Menschen nicht natürlich, sondern nur sittlich. Nehmlich nothwendig ist dasjenige, davon das Gegenteil ohnmöglich ist. Wenn also das Gegentheil natür-  
  {Sp. 1558}  
  lich oder Physisch unmöglich ist, so ist die Sache auch natürlich oder physisch nothwendig. Wenn aber das Gegentheil nur sittlicher Weise unmöglich ist, so wird die Sache auch sittlicher Weise nothwendig seyn.  
  Aus diesen beygebrachten Erklärungen, wird man die gegebene Erklärung von der Verbindlichkeit, daß sie eine sittliche Nothwendigkeit sey etwas zu thun, verstehen. Als Herr Wolf die andere obige Erklärung von der thätigen Verbindlichkeit zum ersten mahle bekannt machte, so wunderten sich diejenigen, welche sie mit der leidenschafftlichen für eins ansahen, daß er eine, nach ihrer Meynung gantz ungewöhnliche Bedeutung einem in den Gerichten, der Gottesgelehrsamkeit und Weltweißheit, schon längst hergebrachten Worte gegeben habe.  
  Allein dieses hat nichts zu bedeuten. Denn er hat die thätige Verbindlichkeit, nicht anders erkläret, als nur so, wie es die gemeine, und in den Wissenschafften gewöhnliche Art zu reden mit sich bringt. Denn wie verbindet ein Fürst seine Unterthanen, daß sie keine böse That begehen? Nicht dadurch, daß er Straffen auf die Übertreter setzet, und sie hernach auch würcklich vollziehet? Was ist aber die Würckung der Straffe? stellet nicht derjenige, welcher die böse That begehen wolte, um der Straffe willen, von welcher er denckt, daß er sie nicht vermeiden könne, sich die That als böse vor, und will sie deswegen nicht begehen, ohnerachtet er sie um anderer Gründe willen, durch welche er sie sich als gut vorstellet, begehen möchte? Die Vorstellung einer bösen That als einer bösen, ist der Bewegungs-Grund, warum er sie nicht begehet.  
  Ein Fürst verbindet demnach seine Unterthanen die bösen Thaten nicht zu begehen, indem er ihnen einen Bewegungs-Grund mit der Handlung verknüpffet. Ja es liesse sich aus der Natur der Seele erweisen, daß ein Mensch nicht anders verbunden werden können, etwas zu begehen oder zu unterlassen, als wenn ihm ein Bewegungs Grund mit der Handlung verknüpft wird.  
  Die Sache verhält sich auch nicht anders, wenn man sagt, ein Freund sey dem andern verbunden, daß er ihm seine Bitte nicht abschlage. Denn aus dieser thätigen Verbindlichkeit, entstehet die Leidenschafftliche, indem durch den Bewegungs-Grund, welchen der andere mit der Handlung verbindet, derjenige, welcher auf eine sittliche Weise verbunden wird, genöthiget ist, die Handlung zu begehen, oder zu unterlassen. Und solchergestalt ist die sittliche Nothwendigkeit etwas zu thun vorhanden, oder die leidenschafftliche Verbindlichkeit, welche man gemeiniglich die Verbindlichkeit zu nennen pflegt.  
  Es ist aber der Mensch verbunden, seine freyen Handlungen nicht nach seiner Willkühr, sondern nach dem Willen GOttes einzurichten, und diese Nothwendigkeit ist sittlich, und nicht natürlich oder physisch. Da nun die sittliche Nothwendigkeit etwas zu thun die leidenschafftliche Verbindlichkeit genennet wird: so ist der Mensch verbunden, seine freyen Handlungen nicht nach seiner Willkühr, sondern nach dem Willen GOttes einzurichten.  
  Und solchergestalt verstehet man, was die Verbindlichkeit des Menschen sey, seine freyen Handlungen nach dem Willen GOttes gemäß einzurichten, welche aus dem Rechte  
  {Sp. 1559|S. 793}  
  GOttes über die Menschen herfliesset. Wie sich aber GOtt denselben verbindlich mache, dieses muß aus dem Begriffe von der thätlichen Verbindlichkeit gezeiget werden.  
  Die Verbindlichkeit erfodert ferner, daß der Mensch seine freyen Handlungen nach seiner und seines Zustandes, auch anderer Menschen und ihres Zustandes, ja zu der gesamten Welt ihrer Vollkommenheit einrichte. Denn da er dieselben dem Willen GOttes gemäß zu vollbringen verbunden ist, und dieses alles GOtt will, so siehet man die Wahrheit und die Nothwendigkeit dieser Pflichten.  
  Hier wird die Verbindlichkeit, aus dem Willen GOttes, als unsers HErrn, hergeleitet, weil nur die Rede von der Göttlichen Verbindung, nicht aber von der natürlichen ist, welche von ihr unterschieden wird, und in der allgemeinen Sittenlehre erkläret werden muß. Man darf daher nicht dencken, als ob die, welche diese Sätze annehmen, der Meynung derjenigen beiträten, welche die innere Ehrbarkeit, und Schändlichkeit der Handlungen läugnen, und bey dem Menschen keine andere Verbindlichkeit in Absicht auf die Einrichtung der freyen Handlungen einräumen, als welche von einem Ober-Herrn entspringt. Dieses ist nur von dem Rechte GOttes über die Menschen, und der daher entstehenden Verbindlichkeit zu verstehen, deswegen aber läugnet man nicht die natürliche Ehrbarkeit und Schändlichkeit der Handlungen.  
  Der Mensch ist ferner verbunden seine freyen Handlungen eben nach solchen Endursachen einzurichten auf welche die natürlichen abzielen, und dieselben zur Verherrlichung der Ehre GOttes zu verrichten. Denn dieses erfodert der Wille GOttes, nach welchem er sich in seinen Verrichtungen und Handlungen richten soll. Man muß aber beobachten, daß die Verbindlichkeit, seine freyen Handlungen zu seiner und seines Zustandes Vollkommenheit, ingleichen die Verbindlichkeit, solche zur Vollkommenheit der gantzen Welt hinzulencken, und endlich die Verbindlichkeit, dieselben zur Verherrlichung der Ehre GOttes einzurichten, keine verschiedene Verbindlichkeiten seyn, sondern die eine die andere unter sich begreiffe.  
  Denn die Verbindlichkeit seine Handlungen zur Offenbarung der Ehre GOttes einzurichten begreifft die Verbindlichkeit, dieselben zur Vollkommenheit seiner, und seines Zustandes, wie auch zur Vollkommenheit der gantzen Welt zu verrichten, und gleicher massen, enthält die Verbindlichkeit seine Handlungen zur Vollkommenheit seines Zustandes einzurichten, auch die Verbindlichkeit, solche zur Vollkommenheit der gantzen Welt zu unternehmen.  
  Denn indem der Mensch dieselbigen nach seiner und seines Standes Vollkommenheit einrichtet, so richtet er auch dieselben zugleich nach der Vollkommenheit der gantzen Welt ein, und wenn in der Einrichtung zu seiner Vollkommenheit nichts fehlet, so richtet er sie zugleich zur Verherrlichung der Ehre GOttes ein.  
  Endlich ist der Mensch auch verbunden bey Einrichtung seiner freyen Handlungen, diejenigen Bewegungs-Gründe nicht zu vergessen, welche von den Göttlichen Eigenschafften, und insbesondere von der Herrschafft GOttes über  
  {Sp. 1560}  
  die Menschen hergenommen werden. Denn der Mensch ist schuldig, seine freyen Handlungen zur Verherrlichung der Ehre GOttes einzurichten. Da er nun durch die Einrichtung seiner freyen Handlungen die Ehre GOttes nicht anders verherrlichen kan, als wenn die Göttlichen Eigenschafften Bewegungs-Gründe zu derselbigen abgeben, so stehet es dem Menschen nicht frey, diese von den Göttlichen Eigenschafften hergenommene Bewegungs-Gründe aus der Acht zu lassen.  
  Es ist demnach eine gewisse sittliche Nothwendigkeit vorhanden, diejenigen Bewegungs-Gründe nicht aus der Acht zu lassen, welche von den Göttlichen Eigenschafften hergenommen werden. Da nun diese Verbindlichkeit leidenschafftlich ist: so ist der Mensch verbunden, bey seinen freyen Handlungen diejenigen Bewegungs-Gründe, nicht ausser Acht zu lassen, welche von denen Göttlichen Eigenschafften hergenommen werden. Eben dieses kan auch von der Herrschafft GOttes über die Menschen bewiesen werden, welche in dem Wesen und Natur GOttes ihren Grund hat, und also allerdings unter die Göttlichen Eigenschafften mit zu rechnen ist.  
  Wenn also gleich eine Handlung sonst recht ist, so ist sie doch noch nicht gut, wenn die Bewegungs Gründe außer Acht gelassen werden, welche von den Göttlichen Eigenschafften hergenommen werden können. Dieses muß man wohl in Erwegung ziehen, damit man davon urtheilen könne, ob die menschlichen Handlungen recht seyn, oder nicht.  
  Wenn wir die Menschen als Christen betrachten, so treffen wir bey diesen eine andere Art der Verbindlichkeit an. Denn da aus der durch den Heyland geschehenen Erlösung eine neue Verbindlichkeit entstehet, welche so wohl von der natürlichen verschieden ist, die aus der Natur des Menschen selbst fliesset, als auch von der göttlichen, welche ihren Ursprung aus der Schöpffung und Erhaltung hat: so erfordert bey den Christen die Richtigkeit der Handlungen, auch solche Bewegungs-Gründe, welche von dem Wercke der Erlösung hergenommen sind, und welche die Gottesgelehrten aus einander zu setzen, und in der heiligen Sittenlehre aus der Heil. Schrifft zu beweisen haben.  
andere Arten Ausser diesen Arten der Verbindlichkeit giebt es noch einige andere, unter welchen die oben schon gedachte natürliche zuerst in Betrachtung zu ziehen ist.  
natürliche Verbindlichkeit Weil der Göttliche Verstand alles möglich machet, und durch seinen Willen das Mögliche die Würcklichkeit erreicht; so ist auch durch den Verstand GOttes möglich worden, daß aus den freyen Handlungen der Menschen entweder die Vollkommenheit oder Unvollkommenheit ihrer und ihres Zustandes herrühret, und nach seinem Rathschlusse erfolget es auch in der That.  
  Derowegen da die Vorstellung dieser Vollkommenheit der Bewegungs-Grund ist, daß wir einige Handlungen vollbringen: hingegen die Vorstellung der Unvollkommenheit, daß wir andere unterlassen; so hat auch GOtt die Bewegungs Gründe mit denen Handlungen verknüpffet, und demnach verbindet er auch die Menschen zu thun, was das Gesetze der Natur haben will. Auf eine solche Weise ist die natürliche Verbindlichkeit zugleich eine Göttliche Verbindlichkeit, und das  
  {Sp. 1561|S. 794}  
  Gesetze der Natur ein göttliches Gesetz.  
göttliche Verbindlichkeit Wir finden aber ausser der natürlichen Verbindlichkeit noch eine gantz besondere göttliche Verbindlichkeit, wodurch das Gesetze der Natur zu GOttes Gesetze wird. Wir erfahren, daß gar offt auf gute Handlungen Glücksfälle, auf böse aber Unglücksfälle erfolgen. GOtt aber hat durch seinen Rathschluß bestätiget, daß sie so kommen sollen. Dannenhero sind auch die Glücksfälle, die auf gute und die Unglücksfälle, die auf böse Handlungen erfolgen als Bewegungsgründe anzusehen, jene zu vollbringen, und diese zu unterlassen; folglich da GOtt diese Bewegungsgründe, freywillig mit denen Handlungen der Menschen verknüpfft: so verbindet er dadurch die Menschen, das Gute zu vollbringen, und das Böse zu unterlassen.  
neue Art Ob nun zwar hierzu alle Menschen von Natur verbunden sind; so ist doch die natürliche Verbindlichkeit nicht hinlänglich, sie zu Erfüllung ihrer Pflichten zu bringen. Daher ist im gemeinen Wesen eine neue Art der Verbindlichkeit entstanden, welche durchdringt, so die natürliche unkräfftig wird.  
Strafen, Belohnungen und Zwang Es kan aber diese Verbindlichkeit auf zweyerley Weise bewerckstelliget werden, theils wenn man auf die Übertretung dessen, was man ordnet, Straffen setzet, oder auch mit desselben Erfüllung Belohnungen verknüpfft, theils wenn man sie mit äusserlichem Zwange (welcher die Hülffe genennet wird) bedrohet, woferne sie sich nicht gutwillig bequemen wollen. Denn so wohl die Furcht für der Straffe und Hoffnung der Belohnung als auch die Furcht für der Hülffe ist ein Bewegungsgrund zu thun, was befohlen wird, und solchergestalt werden wir dadurch solches zu thun verbunden.  
Verbindlichkeit des Gewissens Endlich hat man noch eine Art, welche man die Verbindlichkeit des Gewissens zu nennen pflegt. Weil uns unser Gewissen viel und große Unlust macht, wenn wir Böses gethan haben: hingegen aber Lust und Freude, wenn wir das Gute vollbracht, und das Böse unterlassen haben: Lust und Unlust aber unter die Bewegungsgründe gerechnet werden: so hat auch unser Gewissen mit den guten und bösen Handlungen Bewegungsgründe verknüpfft, und folglich verbindet es uns, die guten Handlungen zu vollbringen, und die bösen zu unterlassen, das ist, zu thun, was uns und unsern Zustand vollkommener macht, und hingegen zu unterlassen, was uns und ihnen unvollkommener macht. Da nun das Gesetze der Natur gleichfalls erfordert dasjenige zu thun, was uns und unsern Zustand vollkommenener macht: so verbindet uns unser Gewissen, unsere Handlungen nach dem Gesetz der Natur einzurichten.  
Treuers Meinung Übrigens ist noch anzumercken, daß man mit der gegebenen Erklärung des Herrn Wolffs von der Verbindlichkeit nicht durchgängig zufrieden gewesen. Herr Treuer, Professor der Moral und Politic zu Helmstädt, hat dieselbe in seinen Anmerckungen über Pufendorfs Bücher von der Pflicht eines Menschen und Bürgers ver-  
  {Sp. 1562}  
  worffen. In dem andern Capitel von der Norm der menschlichen Handlungen leitet der Herr von Pufendorff die Verbindlichkeit, welche uns anhält eine Sache zu thun, oder nicht zu thun, aus dem Rechte eines Obern her, und zeiget, daß der Quell aller Verbindlichkeit unter den Menschen in GOtt zu suchen sey. Dieser Meynung pflichtet Prof. Treuer bey, und wiederlegt zugleich den Herren Geheimden Rath Wolff, welcher in seinen vernünfftigen Gedancken von der Menschen Thun und Lassen p. 8 §. 8. den Grund der Verbindlichkeit, wie Treuer meynt, in dem Eigennutze sucht, und dasjenige Verbindlichkeit nennet, wenn der Mensch durch Vorstellung etwas Guten oder Bösen angetrieben wird etwas zu thun oder nicht zu thun.  
  Dieses kan nach Treuers Meynung nicht seyn. Denn  
 
1) können wir auf diese Weise die Idee von GOtt und dem Gesetz in moralischen Dingen gantz und gar entbehren; wenn wir bloß auf unsern Nutzen sehen wollen; welcher eben der Grund ist, auf welchen die Atheisten ihr gantzes moralisches Systema bauen.
2) Entstehet eine grosse Confusion in der Moral daraus. Denn weil man überall Bewegungsgründe findet; so wird man den Unterschied zwischen physicalischen und moralischen Notionen nicht mehr antreffen; welche Pflichten von vollkommener und unvollkommener Verbindlichkeit sind, nicht mehr zeigen; was man von einem andern mit Gewalt fodern könne, und was man nur bitten müsse, nicht anzeigen können.
3) Und weil nichts in der Welt ohne hinlänglichen Grund geschiehet, so werden alle Handlungen eine Verbindlichkeit haben, und keine indifferent bleiben. Welches ungeräumtet wäre.
4) Es wird auf diese Weise ein jeder sich selbst Bewegungs-Gründe etwas zu thun oder nicht zu thun vorstellen, und also sich selbst verbinden, oder auch von einer Verbindlichkeit lossprechen können.
5) Überhaupt scheint hier der Nachdruck einer Erinnerung oder eines Raths, und der Nachdruck des Gesetzes oder der Verbindlichkeit vermischet.
 
  Dieses sind die Einwürffe, welche Treuer wieder des Herrn Wolffs Definition von der Verbindlichkeit vorbringt. Dieser letztere aber ist von vielen Gelehrten vertheidiget worden, denen man die Geschicklichkeit und Gründlichkeit in Beweisen gewiß nicht absprechen kan. Man sehe unter andern des Herrn Cantzens Buch de usu Philosophiae Leibnitianae et Wolfianae in Theologia p. 459. wo derselbe die Erklärung der Verbindlichkeit bestätiget, und von denen Einwürffen befreyet.
     

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Stand: 23. September 2013 © Hans-Walter Pries