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Quellenangaben und Anmerkungen
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Bau-Frohnen |
Hierauf folgen die so
genannten Bau-Frohnen und
Bau-Fuhren. Daß aber, so viel diese betrifft, nach dem
gemeinen Rechte
die Bauern und
Unterthanen, Holtz oder andere zum Herrn-Haus zu
bauen
nöthige
Materie zuzuführen, nicht
verbunden seyn,
vermöge des
l.1. u.f.
C. ne rustic. ad ullum obseq. lib. 11.
beweiset Carpzov. P. II. ... und deswegen die
Forderung dergleichen Dienste von dem, der sie anführt,
bewiesen werden
müsse. |
Klock de contribut. ...
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Wie denn allerdings in
Deutschland viele
Bauern angetroffen werden, die
nichts oder doch nur etwas weniges, ausser den Land-Beschwerungen
zur Recognition ihrer Äcker geben, |
Stamm de servit. ...
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Jedoch kan wohl durch
Gewohnheit und
Statuten eingeführt werden, daß die
Unterthanen auf den
Dörfern bey Erbauung des Herrn-Hauses zu fröhnen und Dienste
zu thun verbunden werden. |
Leyser in Jur. ...
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Dergleichen
Gewohnheit sonderlich im
Chur-Fürstenthum Sachsen durch den
längsten Gebrauch eingeführt, und hernach als ein Universal-Recht
in allen dem
Chur-Fürstenthum Sachsen unterworffenen
Landen, durch die Landes-Ordnung
vom Jahre 1555. tit. von Bau-Frohnen,
bestätiget worden. |
- Philipp. ad Dec. ...
- Leyser.
c.l. n. 35.
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Daß nun aber zwar wohl zu der Erbauung des
Ritter-Sitzes die Frohnen der
Bauern, nicht aber auch zu der Erbauung derer Scheuren, Ställe und anderer
Gebäude, erfordert werden können, meynen |
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- Moller l. 2.
...
- Carpzov. d.c.d. 3. und lib. 1. R.
51.
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Daß hingegen die Frohnen der Bauern gleichwohl nicht nur bloß zur Erbauung
oder Reparation des Adel-Schlosses oder Herrn-Hauses zu restringiren, sondern
vielmehr auf alle Gebäude, unangesehen, ob sie unter einem Dache zusammenhängen
und gelegen seyn, oder nicht, zu extendiren seyn, wird disponirt in Dec.
Elect. Sax. nov. 33. ibique Philippi obs.
1. n. 5. u.f. |
Bes.
- Wernher in sel. ... und in
Supplem. nov. ad eand. obs.
- Berger. dec. 12.
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Und daß unter andern auch in der
Marck Brandenburg ein gleiches beobachtet
werde, bezeugt Friedrich Müller in Pract. rer. for. March.
... |
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Überhaupt also und ordentlicher Weise sind allerdings die
Bauern denen
Gerichts-Herren zu Erbauung gantz neuer Gebäude an dem
Orte, wo bisher keine
erbauet gewesen, keine Frohnen zu thun, gehalten, |
- Dec. Elect. Sax. nov. 33. ibique Philippi
obs. 2. n. 13.
-
Carpzov. P. 2. ...
- Leyser in Jur. ...
- Wernher. in sel. ...
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So können auch nicht dergleichen Frohnen vom Orte zu Orte extendirt oder die
Untertha- |
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{Sp. 967|S. 497} |
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nen, daß sie selbige prästiren; ausser dem Orte, an welchem der Herr und die
Unterthanen ihre Wohnung haben, gezwungen werden. |
- per text. in l. 20. u.f. de oper. libert.
- Dec. Elect. Sax. 33.
- Leyser c.l. n.
39.
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Daher einer von Adel, der zwey oder mehr
Dörfer besitzet, mit welchem jeden
besonders er mit der
Gerichtsbarkeit
belehnet ist, wenn er in einem ein Schloß
erbauen will, die
Bauern und Unterthanen des andern Dorfs zu den Frohnen der
Fuhren und anderer zum Bauen
nöthigen Dienste nicht zwingen kan. |
- Carpzov. l. 1. ...
- Philippi
ad d. Dec. ...
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Die Prästation der Bau-Dienste kan auch ohne Consens der
Unterthanen und
Bauern von dem
Gerichts-Herrn nicht auf ein ander Dorf transferirt werden, wenn
gleich zwey
Dörfer von einem Herrn besessen werden. |
Horn. c.l. 6. R. 1.
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Desgleichen wenn das Lehn unter mehrere
Söhne getheilet worden, die neue
Sitze erbauen, können von den Unterthanen keine Frohnen gefordert werden, |
- Berlich. P. 2. ...
- Carpzov. d.c.d. 7.
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Steine, die Wege oder Kammern damit zu pflastern, zuzuführen, sind die
Unterthanen auch nicht
verbunden, |
Carpzov. d.c.d. 4.
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Siehe aber Bergern in Dec. 15. allwo er einige
Arten der Bau-Frohnen, welche die
Unterthanen zu prästiren gehalten sind oder
nicht, anführet. |
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Unter dem
Nahmen der Dienste, welche die Bauern insonderheit zu Erbauung der
Gerichts-Herren ihrer Sitze und Schlösser, nach der Landes-Ordnung
von 1555. tit. Bau-Frohnen, zu leisten haben,
wird nicht verstanden |
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1) |
das Grundgraben, Kellerausräumen, Schuttwegführen, |
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Berger. in Oecon. ...
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Welches auch zum Theil schon Carpzov. P.
2. ... erinnert hat. So ist auch |
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2) |
darunter nicht enthalten die Wegführug des Holtzes, so nicht
ausgewipffelt, |
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Berger. c.l.
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3) |
Grummet-Heu-Fuhren, u.d.g. |
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Berger d. 13.
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Sonst aber werden die Bau-Frohnen eben nicht auf die eigenen
Wälder oder
Forste der
Gerichts-Herren eingeschränckt. |
Berger in Dec. 220. |
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Sondern die
Unterthanen sind auch, das Holtz oder andere
Materie, die im
Lande des
Fürsten nicht zu haben, anders woher zuzuführen,
verbunden. |
- Carpzov. P. 2. ...
- Philippi
ad dec. 33. ...
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Denn wenn gleich die Bau-Fuhren vom
Orte zu Orte nicht sollen extendirt
werden; so ist doch dieses nur zu
verstehen in Ansehung des Orts, in welchem die
Häuser erbauet werden sollen. |
- Carpzov. d. def. 5.
- Philippi
d. obs. 2.
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Übrigens ist diese eingeführte Art zu frohnen nicht so leicht zu erweitern,
sondern bey denenselben auf das behutsamste zu verfahren, damit denen
Unterthanen die Beschwerungen
nicht verdoppelt, und sie allzusehr mit Frohnen
und Diensten beschweret werden, |
- l. 19. l. 22. ...
- Leyser in Jur. Georg. ...
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Die Frohnen sind also der
Gestalt zu mässigen, daß die zum Haus-Bau
notwendigen Sachen vom nähesten
Orte zugeführet werden, und daß die Fröhner auf
eine Fuhre nicht mehr
Zeit, als einen Tag, zubringen, und des Abends denn wieder
zurück kehren und wieder kommen können. |
Berger. E.D.F. ... |
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Daher sind die |
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{Sp. 968} |
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Unterthanen nicht zu zwingen, daß sie die nöthigen
Bau-Materialien von
weitem herzuführen, wenn sie an einem nähern Orte zu haben sind, wenn auch
gleich dem Bau-Herrn aus derselben Fuhre einige Nützlichkeit zuwüchse, z.E. da
der Juncker die Bau-Materialien in der Nähe auf 2 oder 3 Meilen vor 100 Thaler,
über 5 Meilen weiter aber selbige um 40 Thaler haben kan, |
Leyser l.c. n. 41. |
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Wenn mehrere Herren auf dem
Dorfe oder in der
Stadt da seyn; so stehen die
Bau-Fuhren dem zu, der in der Posseß der Frohnen angetroffen wird. |
Carpzov. d.C.d. 8. |
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Im Zweiffel aber und so lange ein anders nicht klar ist, gehören solche
Frohnen dem
Erb-Herrn, von denen die
Unterthanen ihre
Güter in
Lehn nehmen
müssen; nicht aber dem
Gerichts-Herrn. |
- Berlich. P. 2. ...
- Carpzov.
d.c.d. 9.
- Philippi d. obs. ...
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Der mit den Unterthanen wegen der Bau-Fuhren zu Erbauung der Gebäude
eingegangene Vergleich verbindet auch dieselben zu denen Frohnen bey der
Restauration und Erneuerung der Häuser. |
Carpzov. d.c.d. 10. |
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Sonst aber sind die Unterthanen dieselben Tage, an welchen sie die
Bau-Fuhren thun, von andern ordentlichen Frohn-Diensten befreyt, |
Berger. dec. 17. |
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Die Frohnen und Diensten sowohl zur Erbauung als Reparirung des
Ritter-Sitzes leisten die Unterthanen ordentlicher Weise auf ihre eigene, und
nicht des Herrn, Kosten, nach dem
l. 18. u.f. de oper. libert. |
Leyser l.c. n. 43. |
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Jedoch also, daß der daher entstandene Streit entweder durch einen besondern
Vergleich oder nach des
Orts
Gewohnheit ausgemachet, und der Bauern Bedürfniß
erwogen und beobachtet werde; |
- l. 18. l. 21. eod.
- Zasius
in singul. ...
- Leyser. c.l. n. 45.
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Wenn aber, was die Leistung dieser Dienste und Frohnen anbetrifft, was vor
welche und wie viele nehmlich die
Unterthanen zu prästiren gehalten, und was
immittelst ihnen von Speisen und andern
Nothwendigkeiten gereichet werden solle,
unter denen von Adel und ihren Unterthanen Streit entsteht; so ist die
Entscheidung desselben zuförderst zwar vielmehr aus denen vorhandenen
Vergleichen und
Gewohnheiten, oder richterlichen
Abschieden und Rechtskräftigen
Urtheilen herzunehmen; in Ermanglung dieser aber muß diese
Erkänntniß und
Moderation von dem
Fürsten selbst gebeten werden. |
- Constit. Elect. ...
- Carpzov. def.
2. ...
- Philippi obs. 3.
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Endlich werden auch die Bau-Fuhren durch die Verjährung einer
Zeit von
dreyßig Jahren, Jahr und Tag verlohren, wenn nehmlich die erforderten
Unterthanen dieselben nicht prästirt haben, und von Zeit der Requisition so viel
Zeit verflossen ist. |
- Carpzov. d.c.d. 12.
- Leyser
in Jur. Georg. ...
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Im übrigen sind alle erwehnte
Arten von Bauern- oder Frohn-Diensten wiederum
theils ordentliche, theils ausserordentliche. |
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ordentliche |
Die ordentlichen Frohndienste sind diejenigen, welche durch
die
Rechte und
obrigkeitliche
Verordnung, oder
Gewohnheit eingeführet seyn. |
L. 1.
C. de indict. ... |
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Oder es können auch ordentliche Frohn-Dienste genennet werden, welche eine
gewisse, jährlich erforderte, und allezeit gleichförmige Prästation haben. Und
wird |
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{Sp. 969|S. 498} |
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dahero zu einem ordentl. Frohn-Dienst erfordert, |
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- daß er von der Obrigkeit eingeführet,
- eine ordentliche und auf einander folgende
Ursache habe, und
- gleichförmig, oder einmahl, wie das andere, prästiret werde.
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- Gail. Lib. II. ...
- Surdus
Cons. ...
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ausserordentliche |
Ausserordentliche Frohn-Dienste hingegen sind welche nur
bey ereigneter gemeiner Noth und
Nutzen, außer der sonst gewöhnlichen Art,
angeleget werden. |
- arg. L. 16. ...
- Sixtin. de Regal.
...
- Klock. Vol. 2. ...
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Dergleichen sind z.E. die nöthigen Fuhrwercke zu denen Land-Fortificationen,
Streifereyen auf grosse Übelthäter, u.s.w. |
- L. 3.
C.
de Princip.
- L. fin. C. de caduc. toll.
- L. 14. C. de oper. publ.
- Gail. Lib. II.
...
-
Carpzov. P. 1. ...
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Verschiedenes, vor allem Sachsen |
Hierbey wird nicht undienlich seyn, in Ansehung derer Scharwercke oder
Frohn-Dienste überhaupt noch eines und das andere anzumercken. Und zwar sollen
vornehmlich in der
Chur Sachsen zu den
Landes-Herrschaftlichen Frohnen die
mittelbaren
Unterthanen, die ihren
Grafen,
Herren, denen von
Adel und
Städten,
auch Dienste thun, nur die dritte Fuhre thun. |
- Resol. Gr. 1661.
- Cammer-Sachen §.
23.
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Die Dienste zu vermehren und schwerer zu machen, wird denen Erb-Herren
nicht verstattet. |
Rs. Gr. 1612. §. 22. |
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Die Unterthanen sollen zu denen Frohnen bey der Sonnen Aufgang erscheinen,
und eher nicht, denn bey derselben Niedergange, wieder abgehen, |
Mandat 1609. |
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Die Beamten auch darüber richtige Register halten, und worzu ein jeder
gedienet, berichten, |
ib. |
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Wegen streitiger Frohn-Dienste ist in Rs. gr. 1661. §. 36. 37.
versehen, daß |
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- der in der Possession vel quasi der Frohn-Dienste oder der
Libertaet befundene Theil in Possessorio summariissimo
geschützt und der andere Theil ad Processum ordinarium gewiesen;
- wenn
Unterthanen alsobald mit Gefängniß beleget worden, auf
Inhibition cum clausula justificatoria
erkannt;
- im anberaumten Termin die
Sache summarisch tractiret und entschieden;
- auf der Beklagten Aussenbleiben die Loslassung ohne Beding angeordnet;
- wenn der
Gerichts-Herr oder
Beamte wegen der Relaxation nicht
pariret, dieselbe ihm bey gewisser
Straffe auferlegt, und in dem
eingesetzten Termin Bescheid ertheilet;
- die übrigen unstreitigen Frohnen und Dienste, des wegen anderer
erhobenen Streits ungeachtet, ferner unweigerlich geleistet, und durch
solche Litispendenz keinesweges gehemmet;
- wenn zur
Zeit der Saat, Heu- und Getraide-Erndte dergleichen Irrungen
entstehen, und vornehmlich der Dienste Qualität, ob sie gemessen, oder
ungemessen, betreffen, daß man so geschwinde zur Erörterung nicht gelangen
kann, zu Beförderungen der Erndte, unbeschadet der Unterthanen
Rechts, die
Dienste vor dieses mahl geleistet, jedoch auf Befindung, daß sie solche zu
thun nicht schuldig gewesen, ihnen gebührlicher Abtrag gethan werden soll.
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Die Hand-Frohnen werden von denen so genannten
Hintersassen, Hindersiedlern,
Hindersattlern, Gärtnern,
Häuslern, Cossäten, |
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{Sp. 970} |
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Kothsassen, geleistet, und bestehen in Getraide schneiden, Dreschen, Heu-
und Grummet machen, solches in Böcke und Windhauffen setzen, Mist breiten, Kraut
hacken, Botschaft lauffen, spinnen. |
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Pferde Frohnen leisten Pferdner, Anspänner, Hüfner durch pflügen, egen,
Getraide und Heu einfuhren, Mist führen, und müssen die Unterthanen ihr Schiff
und Geschirr selbst halten und den erlittenen
Schaden tragen, |
- a. l. 2. §. 1.
ff. d. L.
Rhod.
- Berger in Oecon.
...
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Die Bau Fuhren und Frohnen sind nicht allein zu den Wohn Gebäuden, sondern
auch nach Gelegenheit zu denen Forbergern, zu leisten, jedoch zu diesen und
denen Hof-Reuthen, so auf des
Ritter-Guts
Grund und Boden nicht gelegen, anders
nicht, als wenn es die Besitzer derselben durch zu
Recht beständige
Gewohnheit
wider die
Unterthanen hergebracht, |
Dec. 33. M. 1661. |
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Wenn über 30 Jahr, Jahr und Tag ein Dienst-Geld davor gegeben worden, so
sind die Frohn-Dienste verjähret, und die
Bauern darbey zu lassen, dahingegen,
wenn das
Geld nur zuweilen gegeben worden, sie der Dienste dadurch nicht
entlediget werden, |
C. 4. p. 2. |
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An Feyertagen dürffen Unterthanen mit Frohndiensten nicht beleget werden |
Gen. Art. 7. |
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Wenn wegen streitiger Diensten geklaget wird, ist der Kläger an keine
gewisse Zahl der Klage-Puncte gebunden |
Pr.O. t. 5. §. 3. |
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Die Hand-Dienste werden vom
Unterthan, als Unterthan, nicht aber als
Besitzer des
Ackers prästiret, das heist, sie haften auf der
Person, und nicht
auf dem Acker. Also prästirt der Besitzer des Ackers, allermeist, wenn derselbe
kein Unterthan ist, die
Hand-Frohnen nicht, wenn er gleich mit den Acker- und
Frohn-Diensten überhaupt beliehen worden, weil dieses letztere bloß von denen
Anspann-Diensten, die wegen des Ackers prästirt werden, zu
verstehen ist. |
Lyncker Lib. 2. ... |
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Denen Bauern wird nicht zugelassen, daß zwey oder mehrere ihr Last-Vieh zum
Nachtheil des
Herrn bey denen zu leistenden Frohnen zusammen spannen. |
Wernher. in sel. obs. ... |
gemessene und ungemessene |
Ferner sind die Dienste und Frohnen determinirte, die zu
gewisser Zeit oder
auf gewisse Maasse prästirt werden, gesetzte und gemessene Dienste, über welche,
so oft und wenn es nöthig ist, auch noch andere, oder ungemessene Dienste,
gefordert werden können. |
Berger c.l. |
|
Wenn die Frohnen nicht gemessene sind, so sind die Fröhner nach
Willen und
Belieben des
Herrn zu frohnen schuldig, ob sie gleich also niemahls, oder die
längsten Jahre lang anders, gefrohnet haben. |
Mevius P. IV. dec. 131. |
|
Jedoch sind von denen
Unterthanen blos mäßige, nicht aber gantz unmögliche
und ohngewöhnliche Dienste zu fordern. |
- Gail. lib. 1. obs. 17.
- Mev. P. 4. ...
|
|
Die ungemessenen Dienste sind nicht anders als nach alter
Form und Weise,
oder, wenn ein selbiger gezweiffelt wird, nach
Gewohnheit und Landes-Sitten zu
fordern, und, wenn auch davon nichts erhellet, nach eines verständigen
Mannes
Gutachten zu bestimmen, und also zu mäßigen, daß die |
|
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{Sp. 971|S. 499} |
|
|
Unterthanen nicht gar unter der
Arbeit liegen bleiben, oder ihnen die
Gelegenheit, ihren nöthigen Unterhalt zu suchen, nicht benommen werde, wie oben
bereits gezeiget worden. |
Bes.
-
Carpzov. P. 1. R. 54.
- Mevius P. 4. dec. 133.
- Berger
in Oecon. ...
|
|
In Chur-Sachsen ist dergleichen Determination schlechterdings an die
Regierung gebunden. Daß daher die übrigen Unterrichter
und Juristen-Collegia sich in diesem Stücke aller Untersuchung und
Erkänntniß enthalten müssen. |
- Constit. Elect. ... und Dec. nov. 33. ibique
Philippi obs. 3.
- Berger in Oecon. ...
|
|
Wenn nämlich Streit vom
Rechte, dergleichen zu fordern, ist. Denn wenn nur
von dem Facto gestritten wird, als, wo etwan die Intention des
Gerichts-Herren in der alleinigen Posseß ungemessener Dienste gegründet wird, so
ist derselben
Sache Gutachten allen Cantzeleyen gemein. |
- Berger. E.D.F. ...
- Carpzov. P. 2. ...
|
|
allwo derselbe will, daß, wenn ein
Unterthan die Frohnen aus
Ungehorsam abschlägt, da
immittelst die übrigen zu dem zu erbauenden Herrn-Hause die Frohnen gethan, und
diese hernach den Werth derer prästirten Dienste von dem Ungehorsamen nach
Proportion und auf seinen Antheil wieder fordern, der
Fürst darüber zu
imploriren, sondern die Dienste aus Gutachten des
Richters zu taxiren, und
hernach der ungehorsame Beklagte zu condemniren sey, dieselben zu restituiren.
Ja daß auch überhaupt von allen Bauern-Diensten, die Bau-Frohnen allein
ausgenommen, der ordentliche Richter
erkenne, zeiget Wernher
in sel. obs. ... |
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Wenn das Gut durch Kauffung gewisser
Äcker und anderer
Güter vermehret und
erweitert wird; so sind die sonst zwar zu ungemessenen Frohnen
verbundene
Unterthanen nicht gehalten, in denen dem Gute zugesetzten Äckern und Gütern, die
zu deren Bestellung nöthigen Frohnen zu leisten, wo nicht
bewiesen wird, daß
durch
Gewohnheit und Verjährung ein anders beobachtet und eingeführet worden. |
Carpzov. Lib. Resp. 55. |
|
In denen Sächsischen
Landen werden die Bauern Dienste in dreyßig Jahren,
Jahr und Tag erworben. |
Carpzov. P. 2. ... |
|
nach andern
Rechten aber innerhalb zehen Jahren, |
Wernher. sel. obs. ... |
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wo sie nicht bloß Bittweise geleistet worden. |
- Carpzov. d.c.d. 2.
- Gail.
de arrest. ...
|
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Denen Bauren aber, welche
sagen, sie haben nicht nach Frohn-Rechte, sondern
nur Bittweise, oder auch, weil sie mit
Gewalt dazu gezwungen worden, einige
Zeit
lang Dienste gethan, liegt der
Beweiß ob. |
Carpzov d.c.d. 3. |
|
Die Dienste und Frohnen können, wider
Willen der
Unterthanen, nicht in
Geld
verwandelt werden, wo sie nicht dem
Herrn gantz unnütze sind. |
- Berger in Oecon. ...
- Wernher
in sel. obs. ...
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Die Bauern zwar, die
freye Leute sind, und also nicht aus ihrem
Stande,
sondern vielmehr aus ei- |
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{Sp. 972} |
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|
nem Vergleich unter dem
Herrn, unter welchem sie wohnen, stehen, werden über
die erste Auflage,
welche sie mit dem
Herrn beliebt zu haben vermuthet wird,
nicht schuldig und
verpflichtet. Nachdem sie einem also entweder
Geld oder
Dienste prästirt haben; eben so sind sie auch hinkünftig gehalten, dergestalt,
daß davon etwas wider ihren
Willen ihnen von dem Herrn nicht geändert werden
kan. |
Mevius P. IV. ... |
|
Aber anders verhält sich die
Sache, was die
Leibeigenen anlangt, als welche
bloß von ihrer
Herren
Willen und Gutachten abhangen, also, daß sie ihnen
entweder
Geld, oder Dienste, nachdem es ihnen beliebt oder zuträglich ist,
auferlegen können. Doch schadet dem Herrn so wenig, als denen Bauern die
Ausflucht der Weigerung zu Statten kommt, daß sie nehmlich schon lange Jahre her
keine Frohnen, die jetzt von ihnen gefordert werden, gethan, sondern nur an
deren Statt Geld gegeben worden, daß sie nicht wiederum zu denselben geruffen
oder gezwungen werden könnten. |
Mevius c.l. n. 4.5. |
|
Außer in so ferne etwas davon mit Willen der Herren geändert worden ist. |
- Moller lib. 1. ...
- Mevius
c.l. n. 6.
|
|
Es ist auch kein Zweiffel, daß denen, die sonst nur Geld gezahlet haben, ein
Theil desselben erlassen, wie hingegen etwas Dienste, und also Geld und Dienste
zugleich aufgeleget werden können. |
Mevius c.l. n. 7. |
|
Nach Chur Sächsischem Rechte können die Bauern, welche über dreyßig Jahr und
Tag, statt der Dienste, eine gewisse Summe
Geldes, oder etwas anders einmahl wie
das andere, ohne einige Verringerung oder Vermehrung, gezahlet haben, hernach
nicht gezwungen werden, wiederum Dienste zu leisten, sondern sollen sich ihres
durch Verjährung so
langer Zeit gesuchten
Rechts
billig zu erfreuen haben, |
- Constit. Elect. ...
- Carpzov. d.
4. n. 1.
|
|
Im Gegentheil, wenn sie auch nach derselben verflossenen
Zeit lieber Dienste
oder Frohnen thun, als Geld zahlen wollen, sind sie nicht zu hören. |
d. Const. t. 4. |
|
So aber die Frohne, nebst der Entrichtung des Dienst-Geldes, über dreyßig
Jahr verrichtet worden, so bleibt es bey allen beyden, |
d. Constit. 4. |
|
Wenn die Bauern gestehen und bekennen, daß der
Herr, statt der Frohnen,
welcher er nicht allemahl nutzbar und
bequem gebrauchen können, mit ihrem
Consens eine jährliche Pension empfangen habe; so hilfft ihnen die Verjährung
nicht. |
-
Carpzov. d. def. 4. n. 2.
- Berlich P. a. concl. 6. n. 8.
- Wernher. sel. obs. ...
|
|
Wenn die Bauern alternative entweder zu Diensten oder zur
Geldes-Leistung,
verbunden sind; so ist die Wahl ihre, was sie prästiren wollen,
wo nicht dem
Herrn zum Besten die alternative
Obligation angehängt worden. |
- Carpzov. d.c.d. 5. et lib.
1. R. 52.
- Berger dec. 19.
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|
Die gewissen und gemessenen Dienste der Bauern können in andere, ob auch
schon gantz gleichmäßige, nicht verändert werden. |
Carpzov l. 1. R. 65. |
|
Die wider einen und den andern, oder einen jeglichen für sich insonderheit,
erlangte Posseß oder Quasi-Posseß des
Rechts, Dienste zu fordern, präjudicirt
der gantzen
Gemeine nicht, wo |
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{Sp. 973|S. 500} |
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|
nicht eine generale Ansage der Dienste vorher gegangen, und die übrigen
Glieder derselben nicht widersprochen haben. |
- Berger in El. Proc. ...
- Wernher in sel. obs. ...
|
|
Die Posseß oder Quasi-Posseß in Ansehen der Dienste, die von den
Unterthanen
zu prästiren seyn, darf nicht auf ungewöhnliche oder auch auf Feyertage zu
fordernde erweitert und erstreckt werden, |
Wernher sel. obs. ... |
|
Die zu einem Theil des Gutes, unter dem
Namen einer Pertinentz, von denen
Bauern geleisteten Dienste
würcken auch, was dessen übrige homogenischen Theile
anlangt, eine gleichmäßige Posseß oder Quasi-Posseß. |
Wernher sel. obs. ... |
|
Wenn die Bauern Dienste, welche sie dem
Gerichts-Herrn zu thun
verbunden
seyn, wegen einen fallenden Regen-Wetters oder eines andern Unglücks-Falls
abzubrechen genöthiget werden; so müssen dieselben zu anderer
Zeit so viel
rückständige Stunden lang in der
Arbeit fortfahren, und die versäumten
nachholen. |
Wernher in sel. obs. ... |
|
Bauern, die zu fröhnen verbunden, müssen auch, wie schon oben erinnert
worden, mit ihren eigenen Instrumenten und Werckzeugen fröhnen, und, wo sie
solche nicht haben, müssen sie selbige kauffen. |
CarpzovP. 2. ... |
|
Ja wenn gleich die Unterthanen im Fröhnen einig Instrument zerbrechen; so
ist doch der Herr, dasselbe zu ersetzen, nicht
verbunden, |
- Carpzov c.l.
- Berger in Oecon. ...
|
|
Übrigens sind die Leistungen derer Frohnen auf das genaueste zu verstehen,
und was ihnen nicht deutlich ausgedruckt und vorgeschrieben ist, das wird, davon
ausgenommen zu seyn, geachtet. |
- Richter P. 2. dec. 98.
-
Struv
Ex. 3. th. 24.
- Wernher in Supplem. ...
|
|
Daher auch niemand schuldig ist, Frohn-Dienste zu thun, wo sie nicht
aufgelegt und angesagt worden, |
- l. 7. de usufr. legat.
- Wernher
sel. obs. ...
|
|
Folglich sind auch die
Bauern, wegen nicht gethaner Frohnen, die der
Herr
nicht gefordert hat, denselben keine Satisfaction schuldig, |
Wernher sel. obs. ... |
|
Unterdessen werden die Frohnen nicht negative oder privative,
das ist, nicht durch den blossen Nicht-Gebrauch, |
l. 2. de usu ... |
|
sondern allererst von dem Tage an, da sie angesetzt und
gefordert, aber nicht prästiret worden, verjährt. |
- arg. l. 7. eod.
- Mascard de Probat. ...
- Brunnemann ad l. 1. ...
- Wernher in sel. obs. ... und P. III. Obs. 241. wie auch
in Supplem.
...
- Berger in Oecon. ...
|
|
So werden auch die Bauern nicht eher in die Posseß oder Quasi-Posseß der
Freyheit
von dergleichen Frohnen gesetzt, als diese ihnen angesaget worden, und
der Gerichts-Herrn bey der Widersprechung oder Verweigerung der Bauern beruhet
hat. |
Berger P. I. ... und P
II. ... wie auch lib. II. ... |
Literatur |
Ein mehrers kan beym |
- Jonas Eucharius Erhard de Operis Rusticorum,
- Frommann in Disp. de Subditorum, et maxime
Rusticorum, Operis, von Frohn-Dien-
|
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{Sp. 974} |
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- Johann Frantz Balthasar de Opersi subditorum,
- Johann Hermann Stamm de Servitute personali,
- Friedrich Husanus und Hippolytus Bonacossa
de Servis et Hominibus propriis,
- Thomas Maul de Homagio tit. 4.
- Ziegler ad Conclus.
- Calvoli §. Nobiles. num.
50. u.ff.
- Grolmann de Operarum debitarum mutatione.
- Johann Volckmar Bechmann in Disp. de Jure Operarum,
- George Engelbrecht in Disp. de Operis Rusticorum,
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und andern in
Speidels Biblioth. Jurid. Vol. II. p.
492. u.ff. v. Opera Rusticorum häuffig
angeführten Rechtslehrern nachgelesen werden. |
Siehe auch |
Siehe auch die unter dem
Worte
Operae,
im XXV
Bande, p. 1498 u.ff. befindlichen
Artickel. |
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