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Quellenangaben |
Definition |
Scharwerck, Schaarwerck, Scharwerch, wie sie sonderlich in
Bayern
genennet werden, oder, wie sie in Österreich heissen, |
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- Rabwald,
- Robat,
- Robbothen,
- oder Robold,
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und endlich, wie man
sie sonst
gewöhnlicher und fast durchgängig in
gantz
Deutschland zu nennen
pflegt, |
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- Frohnen,
-
Dienste,
- Frohn-Dienste,
- oder Bauern-Dienste,
-
Lat.
- Operae rusticae,
- opera rusticorum,
- Opera et
servitia subditorum,
- Operarum Praestationes,
- oder auch Angariae und
Parangariae,
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sind eigentlich nichts anders, als
diejenige Arbeit, welche
Unterthanen auf dem
Lande, so wohl ihrem
Landes- als
auch ihrem Erb-Herrn zu leisten,
verbunden
sind, oder derjenige
tägliche
Dienst,
so zu des Gerichts- oder Voigts-Herrns
Leibes- und
Haus-Nothdurfft, mit Vieh
oder
eigener Hand, mit oder ohne
gewisse Maaß,
verrichtet wird, |
wie selbige also beschreibet Ertel de Jurisd. infer. P. I. c. 7.
obs. 1. |
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Andere nennen sie eine vermischte
Beschwerde, (onus mixtum) welche
theils in der
Leibes-Arbeit, theils auch in andern
Sachen bestehet, und weil
selbige ausser der Arbeit der
Person auch dessen Kosten erfordert. Dahero auch
das
Wort Frohnen sowohl von Personen, als
Sachen, gebraucht wird, z.E. Es ist
ein Frohn-Bauer, |
- Struv
in Diss. de oper. rustic. poss.
2.
- Knipschild de Nobilitat. Lib. II. c. 21. n.
5.
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Wie denn überhaupt auch diejenigen, so dergleichen Frohnen oder Dienste
leisten müssen, gemeiniglich nur Fröhner oder Frohn-Bauern, und die
Vorgesetzten, welche die Frohnen andeuten müssen, Frohn-Vögte genennet werden. |
Balthasar de Oper. subditor. c. 3.
p. 39. |
Frucht der Gerichtsbarkeit |
Es werden aber diese Scharwerck oder Frohn-Dienste heut zu Tage fast durch
gantz Deutschland unter die Früchte und Nutzungen der
Gerichtsbarkeit gezehlet,
welche der
Herr durch die Ablegung oder würckliche Leistung der
Unterthanen-Pflicht oder der Erb-Landes-Huldigung (Homagium) über seine
Leute und Unterthanen bekommet, als welche eine Wurtzel und Grundstein aller
Dienste ist. |
Klock. de Contrib. c. 2. n.
38. |
Pflichtige |
Es müssen also vornehmlich alle diejenigen Frohn-Dienste thun, deren
Güter
unter eines
Ober-Herrn
Nieder-Gerichtbarkeit gelegen seynd, wo nicht ein anders
durch
Gewohnheit hergebracht, oder durch gewisse Pacten versehen, oder durch
Verjährung erlanget worden. Daher der- |
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{Sp. 961|S. 494} |
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jenige, der nur eine solche Gerichtsbarkeit an einem solchen
Orte ausübet,
schon von selbst die Rechtsgegründete Vermuthung vor sich hat, deren berechtigt
zu seyn; dergestalt, daß derjenige, der sich davon befreyet zu seyn ausgiebt,
solches
beweisen muß. |
Maul de Homag. Tit. 4. n.
2. |
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Es giebt aber auch
Dienste, davon sich kein Inwohner des
Landes oder
Stadt
ausschlüssen kan, welche nehmlich den
öffentlichen Nutzen eines
Landes,
Gebietes,
Stadt oder
Dorffes angehen, wohin zum Exempel der Brücken-Bau und die
Ausbesserung der Wege zu rechnen sind. |
- l. 7.
C.
de S.S.Eccl.
- l. 4. de priv. dom. august. Lib. 11.
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Jedoch kan ein Herr die Frohn-Dienste nicht nach seinem eigenen Gefallen
denen Unterthanen auflegen; sondern wo solche zu liefern sind, so kan es aus
folgenden
Ursachen geschehen. |
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1) |
Wenn der Herr und die Unterthanen sich deswegen mit einander
verglichen haben. |
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-
l. 22.
C. de agric. et cens. Lib. 11.
- L. 1.
pr. L. 7. de pact.
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2) |
Wenn die Frohn-Dienste durch
Gewohnheit eingeführet worden. |
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l. 32. §. 1. l. 33. de LL. |
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3) |
Wenn ein besonders Land-Gesetze deswegen vorhanden, wie dergleichen
hin und wieder in
Deutschland anzutreffen. |
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4) |
Wenn eine gemeine Noth die Frohn-Dienste erfordert. |
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Klock. Vol. 2. Cons.
28. n. 96. |
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5) |
Wenn dieselbe auf eine rechtsbewährte Weise verjähret worden. |
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Klock Vol. 1. Cons. 10.
n. 749. und de Contrib. c. 2. n. 46. |
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Und wo solche Verjährung wider die meisten geschehen, so sind auch
diejenigen, welche bishero nicht gefrohnet haben, dadurch
verbindlich
gemacht worden. |
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Klock Vol. 1. Cons. 11.
n. 333. |
Ausnahmen |
Es können sich aber auch Fälle eräugnen, da auch die sonst an und vor sich
schuldige Frohn-Dienste nicht zu leisten sind. Dergleichen sind |
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- l. 34. de oper. lib.
- L. 2. §. 7. de
Vacat. mun.
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dem auch das hohe und zu weiterer
Arbeit und tüchtige Alter
verglichen wird. |
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- L. 35. de oper. lib.
- L. 3. de jur.
immun.
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Hieher gehören auch die Blinden, Lahmen, verstehe an dem Gliede,
damit sie die Frohnen verrichten sollen. |
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- c. 4.
X. de Cons.
- l. 1. §. 7.
de
aedil. edict.
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Diese jetzt gemeldete Hinderungen befreyen nur die Person, welche
die Frohn selbst verrichten solte. Indessen muß solche doch durch einen
Nachgesetzten frohnen. |
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- l. 1.
C. de praepos. agent.
- l. 10. l.
16. und
Auth. adscriptior.
C. de Episc. et Cler.
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Denn die Frohn-Dienste sind eine gemischte Beschwerde, und gehen
auch das Patrimonium oder die Güter selbst an, davon weder
Krancke, noch Alte, befreyet seynd. |
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L. 1. §. 1. de muner.
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2) |
Wenn der verlangte Dienst unehrbar und sonst unzuläßig ist, |
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- L. 7. §. 3. L. 16. pr. de oper. lib.
- L. 37. §. 4. de pact.
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wohin auch zu ziehen sind die ungebräuchliche, unmäßige, zu
ungewohnter
Zeit und
Ort geforderten Frohn-Dienste. |
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- L. 6. de Evict.
- L. 31. §. 10. de
aedil. ed.
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3) |
Wenn durch eine Verjährung die Frohn-Befreyung erworben worden. Denn
wenn die
Unterthanen 30 oder 40 Jahr die von ihrem
Herrn erforderte
Frohn-Dienste verweigern, und also die Posseß unterbrechen, der Herr
aber dabey beruhet, und ihnen inzwischen dergleichen
Dienste nicht mehr
ansinnet; so
verlieret er das
Recht solche weiter zu fordern, es wären
denn die Unterthanen in mala fide, das heißt, die |
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{Sp. 962} |
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Unterthanen wüsten zwar selbst schon, daß sie keine dergleichen
Rechtsbewährte Verjährung vor sich hätten, sie ermangelten aber doch
nicht, dieselbe vor sich anzuführen. |
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Gail Lib. II. Obs. 60. n.
4.
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a) |
Daß er zur Frohn gefordert, aber nicht erschienen sey, sondern
selbige abgeschlagen, |
b) |
derselben beständig widersprochen, |
c) |
solches bona fide, oder mit gutem, Wissen und Gewissen,
gethan, |
d) |
der
Herr aber dabey beruhet, und also seine selbsteigene
Wissenschafft und Einwilligung an den Tag geleget, und hierauf |
e) |
der Unterthan dreyßig bis vierzig Jahr in ruhigem Besitz der
Befreyung gestanden habe. |
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Mascard de Probat. concl. 888.
n. 2.
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4) |
Wenn der Herr an einem oder andern Unterthanen die Frohn entweder
umsonst, oder gegen einen Geld-Abtrag auf ewig, oder auf eine
gewisse
Zeit, erlassen hat. |
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- L. 3.
C. de oper. Lib.
-
Nov. 78. c.
2.
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Wenn nur diese Erlassung denen andern nicht zu mehrerer Beschwerung
und Unbilligkeit ausschläget. |
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Sixtin. de Regal. Lib. II. c. 2.
n. 23.
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Überlassung |
Es fraget sich aber, weil zuweilen der
Herr seiner
Unterthanen
Dienste nicht
nöthig hat, ob er selbige nicht einem andern verpachten, abtreten,
verkauffen,
oder sonst überlassen könne? Antw. Es
wollen zwar einige
Rechts-Lehrer, wenn der
Unterthan
gewisse oder gemessene Frohn-Dienste
schuldig, und durch diese
Veränderung des Unterthanen
Zustand nicht verschlimmert wird, die Frage bejahen. |
- L. 3.
de usufr. leg.
- L. 27. de op. lib.
- Coler. de Process. p. 1. c. 9. n.
91.
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Alleine die gegenseitige
Meynung ist besser gegründet, und können allenfalls
nur die in denen
Rechten sogenannte operae artificiales, oder
Kunst-Dienste, z.E. Mahlen,
Schreiben, Drechseln etc. nicht aber obsequiales
oder
Gehorsams-Dienste, wie die Frohnen sind, als welche der
Person des
Besitzers eines
Grund-Stückes oder unbeweglichen Gutes anhangen, abgetreten
werden, |
- L. 26. §. 12. de cond. indeb.
- Berlich P. 1. dec. 77. n. 4.
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Doch lassen andere eine Einschränckung dieses
Satzes zu, und wollen die
Ceßion gelten lassen, wenn der
Herr in grosse
Schulden gerathen. Denn da kan er
entweder vor die Frohn-Dienste eine Bey-Steuer, so viel die Frohnen betragen,
fordern, oder selbige einem andern abtreten. |
- Berlich P. 1. Dec. 67. n. 12.
- Sixtin de Regal. Lib. II. c. 13. n.
231.
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Klassen |
Es werden aber die Scharwercke oder Frohn-Dienste insgemein in verschiedene
Classen abgetheilet. Als da sind |
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- Herrschafts-Frohnen (Angariae und
Parangariae) so dem
Landes-Herrn zu Kriegs- und
Friedens-Zeiten, zu
Fortschaffung des Schantz- und andern Zeuges, zur Reise, Jagden und
Gebäuden, und die, so jedes
Orts
Erb- und
Lehn-Herrn mit des Landes-Herrn
Zulassung, dem mit den
Unterthanen getroffenen Vergleiche zu Folge, oder
sonst nach
Gewohnheit geleistet werden;
- Gemessene (Operae determinatae) und
ungemessene (indeterminatae) welche letzten in Zweiffel
nicht vermuthet werden;
- Solche, die gegen Empfahung einer gewissen Lieferung, (quae pro
victu praestantur) und die gantz umsonst zu leisten (operae
gratuitae)
- Gewöhnliche oder Landgebräuchliche (consuetae
oder
{Sp. 963|S. 495}
solitae) und ungewöhnliche oder
unlandgebräuchliche (inconsuetae oder insolitae)
- streitige (litigiosae oder minus
controversae)
-
Hand-Frohnen (manuariae) und
Pferde-Frohnen (jumentariae) welche letzteren auch Zug-
und Pflug-Frohnen, oder Wagen-Dienste genennet werden;
- zum
Ackerbau dienliche (agrestes) und
Bau-Frohnen (aedilitiae) und endlich
- ordentliche (ordinariae) und
ausserordentliche (extraordinariae).
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gemessene |
So viel demnach zuförderst die gemessenen Frohn-Dienste
anbetrifft; so sind solche entweder auf eine
gewisse Zeit oder
Art bestimmt und
eingeschränckt; z.E. daß der
Bauer einmahl im Monat, oder 20 mahl im Jahr
frohnen soll, es geschehe nun mit der Anspann- oder Hand-Arbeit. |
- L. 24.
pr. de oper. libert.
-
Carpzov.
Lib. 6. Resp. 54. n. 5.
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Es werden diese gemessene Frohnen auch gewisse Frohnen genannt, nicht ihrem
Wesen nach, als in dessen Ansehen sie ungewiß sind, weil sie in facto
bestehen, |
L. 75. §. 7. L. 77. pr. de V.O.
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sondern nach deren Zahl und Qualität, so daß, wo ein
Bauer nur die Frohn ins
Gras-Mähen, Getrayde-Schneiden und Einerndten hat, er nicht zum Jagen,
Bothen-Lauffen und andern Fröhnen gezogen werden kan. |
Balthasar de Oper. Subdit. c. 12.
pag. 298.
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Sind nun die Frohn-Dienste aus einem Vergleich oder nach des
Orts und
Landes
Gewohnheit, nach der Zahl und
Art, gewiß und gemessen; so muß der
Herr damit
zufrieden seyn, und kan über die Zahl und Art nicht schreiten. |
- c. 10. §. ult.
X. de offic. ...
- Maul
de Homag. ...
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Hierbey wird gefragt: Wenn ein
Bauer oder
Unterthan nur Frohn-Dienste hat,
den Hopfen abzupflocken, Eicheln oder Wein zu lesen, auf drey oder vier Tage,
und es geriethe in einem Jahre keine von diesen Früchten, kan der
Herr diese
Tage in eine andere Frohn-Art verändern, nehmlich daß er davor heue, schneide
etc.? Antw. Nein. Denn indem der Bauer oder Unterthan nur eine gewisse
Art der
Frohne eingegangen, so hat er eben dadurch sich anderer entschlagen wollen, der
Herr selbst auch zeiget, indem er nur gewisse
Arten bestimmet, damit an, daß er
nicht alle Frohnen ohne Unterschied verlanget habe. |
- l. 31. de oper. Lib.
- c. 5.
X.
de praesumt.
- Balthasar l.c.
...
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ungemessene |
Die ungemessenen und ungesetzten Frohnen
hingegen sind, welche weder auf eine gewisse Zahl der Tage noch der
Wercke oder
Dienste
gesetzet sind, mithin lediglich von des
Herrn
Willen dependiren, und so
offt, als man sie verlanget, prästiret werden müssen. |
- Gail. L. II. ...
- Coler.
de Process. ...
-
Carpzov Lib. I. ...
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Und in dergleichen Dienst-Forderung scheinet der Herr Krafft seiner
Gerichtsbarkeit
eine fundirte Intention zu haben, so daß die
Unterthanen, welche
nur determinirte Dienste schuldig zu seyn vorgeben, solches
beweisen müssen. |
Merckelbach beym Klock.
Vol. I. ...
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Es frage sich aber von dem
Worte ungemessen, wie es zu verstehen sey? Antw.
es werden ungemessene Frohnen nicht in dem
Verstand also genannt, daß solche auf
eine unendliche Zahl und Weise können extendiret, und wenn man nur wolle, von
denen Unterthanen allerley Dienste |
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{Sp. 964} |
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verlanget werden; sondern es ist genug, wenn solche von gewisser
Arbeit oder
Diensten erkläret, jedoch, daß solche nicht eben auf gewisse Tage restringiret,
sondern, so offt es nöthig ist, abgefordert werden, wenn man nur bey denen von
Alters hergebrachten oder bedingten Frohn-Diensten, und also bey der Ding-Notul,
wie man sie zu nennen pfleget, bleibet, denn darauf ist erstlich zu sehen. |
- Besold.
in Thes. Pr. voc. Frohn.
- Gail. Lib. I. ...
- Mevius P. IV.
Dec. 131.
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Wenn aber keine
Gewohnheit oder Observantz vorhanden; so sollen die
Frohn-Dienste auf die Art und Weise erfordert werden, wie andere selbigen
Orts
solche zu prästiren pflegen. |
Schrader de Feud. ...
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Ist aber hierinnen nichts gewisses auszufinden; so soll dennoch einem
scharfen
Herrn nicht frey stehen, den
armen
Unterthanen mit Frohnen dergestalt
zu belegen, daß ihm dadurch die Nahrung vor sich und die Seinigen entzogen
werde. |
- L. 19.
de oper. lib.
- Gail. Lib. II. ...
- Coler. de Proc. ...
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Und sind bey solcher Übermaas die Frohn-Dienste nach dem
Urtheile eines
billigen und der
Sachen erfahrnen
Richters (ad arbitrium boni viri) zu
bestimmen. |
- L. 30.
pr. de oper.
- Husan de propr. ...
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Woraus überhaupt zu schlüssen, daß, unter dem Vorwand ungemessener Frohnen,
einem Herrn nicht zugelassen sey, die Unterthanen auf ungemeine und grausame
Art dergestalt mitzunehmen, daß sie ihre eigene Felder und Häuser nicht
bestellen können. |
Balthasar de oper. ...
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Dahero kan sich auch ein Unterthan nicht dahin verbinden, so viel Dienste zu
thun, als der Herr von ihm fordern werde, sondern es werden solche
Worte
stillschweigend dahin gedeutet, was das Arbitrium boni viri vor
billig
halten wird. |
L. 7. ...
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Wenn auch schon im Lehn-Briefe oder im Ding-Notul gesetzet wäre, daß dem
Herrn die
Unterthanen, wohin und zu was Geschäfften er die Unterthanen
gebrauchen will, frohnen müssen; so ist doch solches nicht so unbedingt zu
verstehen, daß die Unterthanen auch ausser dem
Gebiete, und in
Sachen, wovon ihr
Herr keinen
Nutzen hat, fahren müssen, auch nicht, wenn der Herr absonderlich
und weit entlegene
Güter hätte, da eines von dem andern nicht dependiret. |
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Welches um so mehr statt hat, wo das Gut und die Dienste lehnbar sind,
sintemahl alsdenn nicht zu vermuthen, daß die Lehen-Dienste zu einem andern
Ende, als zur Erhaltung und Besserung des
Lehns angesehen seynd; mithin sind
eines lehnbaren Hofes oder Gutes Unterthanen, einem andern zum Besten zu dienen,
nicht
verbunden. |
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Doch ist es
billig, daß, wenn der Herr der Unterthanen an dem ersten
Orte
nicht bedarff, sie ihm davor eine Erkenntlichkeit erstatten, oder ohne ihren
Schaden anderswo frohnen. Allenfalls aber, und wenn ja diese
Worte einen
Effect
haben, und etwas bedeuten sollen, könnten doch die
Unterthanen wegen der
Ungewißheit, und damit sie nicht gar zu sehr beschweret werden, eine zuverläßige
Bestimmung der Dienste und gewisse Tage begehren, die ihnen auch nach
Billigkeit
zu verstatten seyn. |
Besold. Thes. Pr. voce
Frohnen.
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gewöhnliche |
Gewöhnliche oder Landübliche und
Landgebräuch- |
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{Sp. 965|S. 496} |
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liche Frohn-Dienste werden genennet, welche nach einer gewissen Provintz,
Landes oder
Orts
Gewohnheit, ausser einem besondern Gedinge, dem Gerichts-Herrn
ordentlicher Weise zu leisten, eingeführet und hergebracht sind. Wenn demnach
gefraget wird, ob die Frohnen gewöhnliche oder ungewöhnliche sind; so ist vor
allen Dingen auf die alten Pacte, Verträge und Lehn-Briefe, so zwischen dem
Herrn und den
Bauern aufgerichtet worden, und wo diese mangeln, auf das
Herkommen des Amts oder auch eines besondern
Orts und Gutes zu sehen, welches
Herkommen und Observanz aus etlichen gleichförmigen ausgeübten Handlungen
geschlossen wird. |
- Klock. Vol. 3. ...
- Mynsinger
Lib. VI. ...
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Überhaupt aber kan
gesagt werden, daß diejenige
Arbeit, welche durch
Ehehalten,
Knechte und
Mägde, zu Hause verrichtet werden, als Holtz hauen,
Wasser in die Küche tragen, Aufspühlen, Tisch decken, Brodt backen, Rüben
schelen etc. nicht unter die Bauer-Arbeiten und Frohn-Dienste gehören. |
|
Schloß-Wacht |
Es wird
aber allhier gefragt: ob die Schloß-Wacht unter die gewöhnliche Frohn-Dienste zu
zählen sey, und der
Herr die
Unterthanen darzu zwingen könne? Und wird mit Nein
geantwortet, weil davon nichts geordnet, auch keine General-Gewohnheit
vorhanden, |
- arg. L. un.
C.
ne oper. à Coll. exig. Lib. 10.
- L. 1. und 2. C. ne rust. ...
-
Carpzov. P. II. ...
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Es wäre denn |
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1) |
an gewissen
Orten ein anders hergebracht, welches, wo es der Bauer
läugnet, zu
beweisen ist, |
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Klock. Vol. 1. ... |
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Oder
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2) |
also pacisciret, und mit denen Unterthanen verglichen, oder |
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4) |
Mordbrenner zu besorgen, oder |
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5) |
der Herr hätte einen Tod-Feind, dessen Überfall zu
fürchten,
sintemahl in diesen Fällen die Unterthanen durch ihren
Tod
verbunden
seynd, ihren Herrn zu beschützen . |
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- Berlich P. II. ...
- Carpzov. d.l.
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Jedoch nur in denselben Schlosse, dahin sie der
Gerichtsbarkeit nach
gehörig, weil sie auch in Ansehung dessen ihres Herrn Unterthanen seynd, nicht
aber in andern Orten, wie einige Rechtslehrer wollen. |
- Carpzov. P. II. ...
- Berlich
d.l.
- welchen widerspricht Balthasar de oper.
...
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Hiervon aber sind sodenn keine Fröhner auszuschlüssen, sie mögen mit der
Anspann oder mit der Hand frohnen, weil die Gefahr und
Nutzen gemein ist. Die
blossen Advenae,
Einwohner, Beständner, und Fremdlinge aber sind davon
befreyet, als welche zu keinem persönlichen Dienste
verbunden sind, wie die
Schloß-Wacht ist. |
- L. 60. §.
ult. de muner.
- Carpzov.
P. II. ...
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ungewöhnliche |
Ungewöhnliche und unlandgebräuchliche
hingegen sind solche Bauern- und Frohn-Dienste, welche wider das alte
Herkommen
verlanget werden, und dahero nicht zu prästiren seynd, wenn nicht zwischen dem
Herrn und den
Unterthanen deswegen etwas insbesondere
geredet und bedungen, oder
an demselben
Orte eingeführet worden. |
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Hundehalten |
Hierbey fraget sich wegen des Hundehaltens, ob selbiges unter die
gewöhnlichen oder ungewöhnlichen Frohn-Dienste zu zählen? Und zwar will die
Bauern und Unterthanen hierzu nicht |
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{Sp.966} |
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gehalten wissen |
- Gyland Lib. I. ...
- Wehner
obs. Pr. voc. Forst-Recht,
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weil solche
Beschwerden weder
Gehorsams- noch
Kunst- noch
Amts- oder
Frohn-Dienste sind, sondern eine harte Personal-Dienstbarkeit mit sich führen,
da
arme
Bauern, die
sich kaum selbst ernähren können, erst noch Hunde aufziehen müssen. Durch ein
gewiß Beding aber, oder eine undenckliche Verjährung kan dennoch ein
Unterthan
zu dergleichen Hundehalten
verbunden werden. |
L. 22. pr.
C.
de agr. et cens. Lib. 11 |
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