Stichworte |
Text |
Quellenangaben und Anmerkungen
|
|
Studium Juris,
ist die Erlernung derer
öffentlichen
Landes
Gesetze, sie
mögen sich gleich auf ein
eintziges oder auf mehr als ein
Land zugleich beziehen, und überdieses das
Verständniß auf die rationes legum und deren Anwendung. |
|
praktisch und theoretisch |
Dieses heißt das Studium Juris theoreticum,
und ist von dem Studio Juris practico nur darinnen unterschieden,
daß das letztere nichts anders als die Anwendung dieser
Gesetze selbst unter
sich begreifft. |
|
|
Aus diesen Erklärungen erhellet, daß man nicht
sagen könne, derjenige,
welcher practische Vorlesungen höret, und den Lauf der Processe erlernet, das
Studium juris practicum treibe. Denn zwischen der Erlernung der
Proceßregeln und zwischen der Erlernung der
Römischen Rechte, welche letztere
jederman für theoretisch halten wird, ist in dieser Absicht kein Unterschied. |
|
|
Die
Römischen Gesetze erlernen wir, in so ferne solche heut zu Tage bey uns
angewendet werden sollen, und in so ferne sie hier zu
Lande angenommen worden:
Die Proceßregeln erlernen wir auf eben diese Art, und mit eben dieser Absicht.
Also ist in diesem
Verstande an und vor sich kein Studium practisch,
der Vorwurf oder der Inhalt einer dergleichen
Wissenschafft bestehe, worinnen er
wolle. |
|
|
Es kommt bei den practischen
Sachen alles auf die Ausübung an; so lange die
Ausübung mangelt, so lange ist auch die Wissenschafft theoretisch, die
Materie
sey, welche sie wolle. Wollte man gleich behaupten, daß in den practischen
Vorlesungen solche
Regeln erlernet würden, welche man
unmittelbar bey Ausübung
der Rechtsgelahrheit, nehmlich bey würcklicher Anwendung der
Gesetze nöthig
hätte; so muß man doch auch zugeben, daß man auch in denenjenigen Vorlesungen,
die unstreitig theoretisch sind, z.E. wenn über die
Pandecten gelesen wird,
nichts anders als
Regeln oder Gesetze erlerne, welche bey würcklicher Ausübung
der Rechtsgelahrheit unmittelbar nöthig sind. |
|
|
Daraus folget, da man den Unterschied des Studii Juris theoretici
und practici nicht von der
Materie sondern von der Art und Weise, diese
Sachen zu treiben, hernehmen müsse. Folglich ist das Studium theoreticum
so wenig als das practicum ein blosses Gedächtnißwerck. Denn die
auswendig gelernten
Gesetze müssen auf die in dem gemeinen
Leben vorkommende
Fälle gedeutet werden; die Anwendung kan nicht geschehen, wenn man nicht die
Ursachen und
Gründe der Gesetze
erkennet; diese sind denen Gesetzen ordentlicher
Weise nicht beygefüget, sondern man muß sie nur vermittelst einer Reihe von
Schlüssen errathen; ein kluges Rathen geschicht nicht vermittelst des
Gedächtnisses, sondern mit Hülfe der Beurtheilungskrafft. |
|
|
Und weil man in beyden
Arten des Studii juris auf die
Gründe und
Ursachen der
Gesetze sehen muß, so sind sie kein bloses Gedächtnißwerck, sondern
erfordern
Verstand. Solchergestalt kan niemand die practische Rechtgelehrsamkeit
treiben, wenn er keine Theorie
versteht. Denn in einem |
|
|
{Sp. 1230} |
|
|
solchen Falle würde er nirgends kein Gesetz an dem gehörigen Orte anwenden
können, indem er die Gesetze nicht einmahl auswendig gelernet hätte. |
|
|
Der
Beweiß hiervon ist leichte. Wenn man practiciren will, so muß man einen
Gegenstand haben. Dieser Gegenstand sind
Gesetze
und freye Handlungen. Ein practischer Rechtsgelehrter kan nur allein mit
Gesetzen und freyen Handlungen zu thun haben. Beyder Ausübung soll mit
Überlegung geschehen. Dasjenige, was bey
denen Gesetzen Überlegung erfordert, sind gedachter massen die selbst errathenen
und von allen Gesetzgebern mehrentheils verschwiegenen
Ursachen der Gesetze; das
was bey den
Thaten Überlegung erfordert, ist vornehmlich die
Erkänntniß des
menschlichen
Gemüthes, und die Lehre von Präsumtionen und Wahrscheinlichkeiten. |
|
|
Nun muß aber alles, was zur practischen Rechtgelehrsamkeit gehöret, wenn es
ein
Grund von ihr seyn soll, vorangehen. Alles was ihr dießfalls vorangehet,
heißt Theorie. Demnach gehöret die Erkänntniß derer Gesetze, des
menschlichen Willens und die Lehre von Muthmassungen und Wahrscheinlichkeiten zur
juristischen Theorie. Wer also die Ursachen der Gesetze nicht
verstehet, der kan
keinen practischen Rechtsgelehrten abgeben. |
|
|
Eine sattsame Überlegung bey der Anwendung der
Gesetze kan nur durch die
Vernunfftlehre, und eine
Erkänntniß des
menschlichen
Gemüthes nur durch die
Physick und Moral erlanget werden. Weil also auch diese
Wissenschafften einem
practischen Rechtsgelehrten nöthig sind, solche aber zur juristischen Theorie
gehören; so kan ein Practicus der Theorie keinesweges entübriget seyn. |
|
Sprachen |
Zum Verständniß derer
Gesetze ist nöthig, die
Sprachen, darinnen sie
abgefasset sind, zum Verständniß aber der
Ursachen der Gesetze ist nöthig, die
Historie eines jeden Gesetzes zu wissen und zu
verstehen. Weil wir nun die
meisten Gesetze denen Römern abgeborget haben, die
Römischen Gesetze aber in
Lateinischer Sprache geschrieben sind; so muß man wenigstens Latein
verstehen,
zumahl da überdieses die brauchbarsten
Bücher in Lateinischer Sprache am
füglichsten abgefasset werden. Weil man nun der Lateinischen Sprachen genungsam
mächtig seyn soll, diese aber zuweilen mit sich bringet,
Griechisch zu
verstehen; so soll ein gelehrter Juriste im Griechischen wohl bewandert seyn. |
|
|
Hierbey aber muß er auch seine Muttersprache wohl verstehen. Denn wenn es
darauf ankömmt, daß man die Feder ansetzen soll, so muß es einem nothwendig eine
grosse Schande seyn, wenn er in allen Zeilen wieder die Rechtschreibung und
Wortfügung verstöset. Ohne das
Frantzösische kömmt man gleichfalls in der großen
Welt
nicht fort, und es kan sich einer, der es nicht verstehet, gewaltig in seinem
Glücke hindern. Hat einer Gelegenheit ohne Abbruch seiner Hauptstudien noch
mehrere
Europäische
Sprachen zu erlernen, so kan es ihm in sehr vielen
Fällen den größten
Nutzen bringen. Es hat sich aber hierinnen ein Juriste nach
seinen Umständen zu richten; z.E. wer sein Glück an den
Kayserl. Hofe zu machen
suchte, müßte vornehmlich Italienisch, einer der sein Absehen auf
Chur-Braunschweigische Dienste hat, Englisch u.d.m. lernen. |
|
|
Es wird auch von einem, der in |
|
|
{Sp. 1231|S. 629} |
|
Redekunst |
der Welt fortkommen will, erfordert, daß er nicht nur
reden, sondern daß er
auch zierlich reden könne. Es ist ein grosser Übelstand zumahl an einer
Standesperson, wenn sie fast zittert und bebt, so sie einer andern
Person, die
nicht immer um sie ist, auf ihren Vortrag antworten, oder bey
solennen
Gelegenheiten öffentlich reden, oder eine vornehmere Person anreden soll; und
doch ist es etwas gemeines, weil solche Personen in der Jugend versäumet worden
sind. Ja es ist nicht nur ein Übelstand, sondern es kan eine Standsperson, die
etwan ihr Glück an Höfen oder sonst in der Welt erst suchen muß, sich dadurch
öffters schaden, und sehr in dem Wege stehen, welches noch vielmehr von einem
Menschen statt hat, der einen niedrigen
Ursprung
erkennet. Diesem kan dadurch
abgeholffen werden, wenn man einen Umgang mit
geschickten und beredten Leuten
hat, die größten Redner fleißig lieset, und sich in darzu aufgerichteten
Gesellschafften übet. |
|
Schreibkunst |
Eben so nöthig und fast noch nöthiger ist es, daß einer auch zierlich
ordentlich und deutlich
schreiben könne. Und dennoch bekümmern sich um dieses
Stück die allermeisten Anfänger in der Rechtgelehrsamkeit fast gar nicht, und
man höret auf vielen
Universitäten kein
Wort
davon, wie man zierlich Deutsch schreiben soll, ja es ist offt unter hundert
Studenten kaum einer, der nur ein
geschicktes Memorial verfertigen könnte. Die
Fertigkeit im Schreiben kan ebenfalls durch eine gehörige Übung unter der
Aufsicht eines
geschickten
Mannes
erhalten werden. |
|
Logik |
Die
Ursache, warum die so genannten theoretischen Wissenschafften der
Rechtgelehrsamkeit von vielen practischen Juristen so gar sehr hintangesetzet
werden, ist unter andern diese, weil man die meisten vorkommende Fälle mit einer
natürlichen selbst gewachsenen
Vernunfft dem Scheine nach beurtheilen kan.
Allein durch
Urtheile, welche einer solchen Vernunfft ihren
Ursprung zu dancken
haben, thut man auch manchen
armen bedrängten
Manne unrecht. |
|
|
Wenn ein Juriste die Klage verfertigen, und über die Speciem facti
den Eyd deferiren will; was für mannichfaltige Schnitzer können nicht mit
unterlauffen, wenn er die Vernunfftlehre nicht verstehet? z.E. Titius
saget zu
Anbringung seiner Klage, was massen ihn beklagter Cajus die 100 Thaler anderer
Gestalt am etc. nicht leihen wollen, als bis Kläger ihm 200 Thl. dargegen
verschriebe. Wenn dieses abgeschworen werden soll, so kan die
Eydes-Formel-heissen: Ich N.N. schwöre etc. daß ich die 100 Thl. klagenden N.N.
auch anderer Gestalt leihen, ob er mir gleich nicht 200 Thl. dafür verschriebe.
Oder sie kan lauten: Ich schwöre, daß es nicht an dem, daß ich Klägern 100 Thl.
unter dem Vorwande, daß er mir 200 dargegen verschriebe, leihen wollen. |
|
|
Wer in diesen und viel tausend dergleichen Fällen die
Krafft der
Worte und
Sprache, die
Natur der Sätze nicht aus dem
Grunde verstehet, der kan als Advocat
die Klage, und als Actuarius die Eydes-Formel nicht gehörig abfassen; und in
diesem Falle wird manche Klage mit einer verbotenen reservationi mentali
abgeschworen. Die Natur der Sätze aber zu
verstehen, gehöret in die Logick. |
|
Sittenlehre und Naturrecht |
Ferner wenn man ein
Gesetze auf eine
That deuten will, so ist die
Erkänntnis
der Sittenlehre und hauptsächlich des
Rechts der Natur |
|
|
{Sp. 1232} |
|
|
nöthig. Denn alle bürgerliche Gesetze gründen sich auf die natürlichen. Wenn
zum Exempel der Gesetzgeber
sagt: Ein Mörder soll wieder
sterben; so wird
derjenige, welcher das
Recht der Natur nicht verstehet, dieses Gesetze
fälschlich auf die Nothwehre deuten. Der
Grund und die
Ursache des Gesetzes aber
ist hier: Daß ohne vorher gegangene Untersuchung des Verbrechens niemand
hingerichtet werden; keines weges aber, daß ein mörderischer Anfall auf der
Strasse unbestrafft bleiben soll. Dieser Grund des Gesetzes läßt sich nicht auf
die Nothwehre deuten. Denn da ist die Untersuchung unmöglich, sie ist auch nicht
nöthig, weil die Nothwehre sogleich zur Zeit des feindlichen Anfalls geschehen
muß; und weil es erweißlich ist, daß der Feind sich zum wenigsten einer
unerlaubten Art bedienet habe, den andern zu straffen; da hingegen der
Beleidigte vor der Nothwehre sich nur leidend verhält; nicht weniger, weil
dessen ungeachtet ein
Mensch getödtet würde, ob man schon die Nothwehre
unterlassen wolte, durch die Nothwehre hingegen in gleicher
Gestalt nicht zwey
Todschläge sondern nur einer geschicht. |
|
Ökonomie und Physik |
Wenn gestritten und gefragt wird, ob ein Pachter das bey dem Pachtgute
übermäßige Geströde und Dünger
verkauffen dürffe oder nicht; so wird ein in der
Öconomie Unerfahrner die Frage leicht bejahen. Die Öconomie aber kan ohne die
Physick von keinem völlig verstanden werden. Zugeschweigen, daß auch die
Naturlehre einem Rechtsgelehrten in vielen andern Fällen gantz unentbehrlich
ist. |
|
Politik |
Die Politick oder Staatskunst lehret überhaupt, was einem jeden
Staate
nützlich oder schädlich sey; folglich wie man ihn wohl
regieren müsse. Daraus
erhellet nun, daß zwar nicht alle Rechtsgelehrten diese
Wissenschafft sonderlich
nötig haben; daß aber junge
Standespersonen
derselben nicht entbehren können. Allein, wenn man die
Wahrheit
sagen soll, so müssen Sie diese Wissenschafft mehr
bey alten erfahrnen Staatsmännern als bey Professoren auf
hohen Schulen suchen.
Denn diese können ihnen wohl eine und die andere allgemeine
Wahrheit sagen;
allein sie werden bey ihnen alleine, oder aus denen von ihnen geschriebenen
Büchern so wenig Staatsverständige werden, so wenig einer aus den Regelungen und
Kupffern der Trenchir- Tantz- und Fechtbücher, das Trenchiren, Tantzen und
Fechten erlernen wird. Gundlings Discours über des Buddeus Staatskunst ist zwar
nicht ohne Ausnahme, doch das Brauchbarste unter allen, weil es die gegebenen
Regelungen in Exempeln erweiset. Unter denen aber, die blosse
Regeln geben,
behält Christ. Wolfens Politick den Preiß. |
|
|
Sodann hat auch wiederum ein jedes
Reich nebst seiner eigenen Einrichtung
auch seine eigene Politick. Wenn demnach eine junge
Standesperson zuförderst die
Regeln der allgemeinen Staatskunst begriffen hat, so muß sie sich alsdenn die
eigene Staatskunst von Deutschland, besonders dem
Lande, dem sie vorzustehen
hat, und der benachbarten
Landschafften bekannt machen. Der Herr
Seckendorff hat
in seinem Fürsten und Christen Staate einen guten
Grund darzu geleget, und junge
Standespersonen solten dieselben
billig als Hand-Bücher gebrauchen und sich
völlig bekannt machen. |
|
Völkerrecht |
Um das
Völckerrecht ist es eine wichtige |
|
|
{Sp. 1233|S. 630} |
|
|
und jungen
Standes-Personen unentbehrliche
Sache. Allein selbiges beruhet
auf dem neuesten
Herkommen
unter denen
Europäischen
Völckern, und dieses muß aus
denen Exempeln erwiesen werden. Ein solches Völcker-Recht aber ist noch nicht im
Drucke erschienen. In der Vorrede des Europäischen Heroldes und in
Glafeys Recht der Vernunfft so wohl unter einzelnen
Menschen, als unter
gantzen Völckern findet man etwas davon; aber das machet die Sache noch lange
nicht aus. |
|
|
Der Hr. Regierungs-Rath
Moser hat 1732 Anfangs-Gründe der
Wissenschafft von der gegenwärtigen Staats-Verfassung von
Europa,
und dem unter den
Europäischen
Monarchen üblichen Völcker- oder
allgemeinen Staats-Rechte
drucken lassen; es ist aber nur der erste Theil heraus, und er weiß es selbst
nicht, ob noch mehrere nachfolgen werden. Wem aber mit Exempeln aus der
Römischen, Griechischen etc. Historie, oder mit blossen
Regeln gedienet ist, der
findet deren genung in des Grotius,
Pufendorfs und Gribners
Schrifften. Es
dienet auch vieles zu besserer Verständniß des Völcker-Rechts, wenn man in denen
unter sich geschlossenen
Friedens-Schlüssen, Bündnissen etc. wohl bewandert ist;
und hiervon hat man eine feine Sammlung an des Herrn Schmaussens Corpore
Juris Gentium Academico. |
|
Reichs-Historie |
Die deutsche Staats- oder insgemein sogenannte Reichs-Historie wird seit
wenig Jahren meistens als eine von denenjenigen
Wissenschafften angesehen, ohne
welche ein Rechtsgelehrter sonderlich in dem
deutschen Staatsrechte nicht
fortkommen könne; und eines Theils hat man vollkommen Recht. Aber man findet,
daß in den meisten Reichs-Historien und Vorlesungen derselben dieser ungemein
grosse Fehler begangen wird, daß man sich in denen alten und mittlern Zeiten,
wie auch bey
Sachen, die eben so grossen
Nutzen nicht haben, zu lange aufhält,
und in denen neuesten Zeiten u. bey
Materien, die von der größten Wichtigkeit
sind, zu kurtz abbricht. |
|
|
Ja in den allerbesten ietzt vorhandenen
Schrifften von der deutschen
Staats-Historie fehlet noch unaussprechlich vieles, so zur Erläuterung des
Reichs Herkommens und derer
Reichs-Gesetze dienlich wäre; worinnen eben der
größte
Nutzen dieser Historie stecket. Unter denen, die wir ietzo haben, bleiben
noch immer Schmausens Reichs-Historie, und des
geschickten Hn. Buders
Fortsetzung derselben die allerbesten:
Struvens Historie der
Religions-Beschwerden enthält auch ein grosses und wichtiges Stuck unsrer
Reichs-Historie in sich, und ist sehr wohl geschrieben. |
|
|
Hat iemand Zeit, Gelegenheit und die Kosten, daß er neben der allgemeinen
Reichs-Historie auch etwas von der Historie und dem Staats-Rechte derer
einzelnen Stände des Reichs hören kan, der thut, sonderlich wenn es eine
Standesperson wäre, sehr wohl daran, wenn er es nicht versäumet, indem es ihm
bey allerhand Gelegenheiten gar wohl zustatten kommen kan. |
|
Staats-Recht |
Sonderlich aber solten
billig eine junge Standesperson ihres eigenen
Hauses oder
Landes-Herrns und
Vaterlandes
Staats-Recht, Verfassung und Historie
sich wohl bekannt machen. Der etwas recht gründliches hierinnen thun will, muß
sich Lünigs Reichs-Archiv, Codicem Germaniae diplomaticum, Sammlung von
der unmittelbaren Rit- |
|
|
{Sp. 1234} |
|
|
terschafft, Grundveste Europäischer Potentien Gerechtsamen, Selecta
scripta illustria, u.d.m. sonderlich auch
Schweders Theatrum
Praetensionum et controversiarum illustrium ex edit. Glafegana anschaffen. |
|
|
Es ist aber damit noch nicht genung; sondern ein Rechtsgelehrter,
vornehmlich aber eine junge
Standes-Person muß auch die Historie und
Staats-Verfassung derer übrigen Herrschafften von
Europa, sonderlich
dererjenigen
verstehen lernen, mit denen er oder seinen
Herr, oder das
Deutsche
Reich viel zu thun hat. Zu solchem Ende hält man würcklich auf einigen
Universitäten die sogenannten Staaten-Vorlesungen, ja in einigen dererselben
nimmt man auch die einzelnen
Stände von
Deutschland mit. Von
Büchern kan man des
Otto primas lineas Notitiae Rerumpublicarum nützlich
gebrauchen. |
|
Geographie |
Ohne die
Geographie kömmt man weder in der Historie noch in denen
Staats-Sachen zu rechte; sie ist also einem Rechtsgelehrten sonderlich nöthig.
Worbey man des Herrn Kölers Geographie mit gutem
Nutzen gebrauchen kan. |
|
weitere Wissenschaften |
Hat sich endlich ein Rechtsgelehrter in der Mathematick, Heraldick, Musick,
Numismatick, Poesie, gelehrten Historie und Alterthümern umgesehen: So wird er
in vielen Fällen den größten
Nutzen davon spüren; ob es gleich auch wahr ist,
daß er diese
Wissenschafften in vielen Fällen entrathen kan: Wenn man dieses
alles endlich voraus setzet, ehe man zur Erlernung der
Rechte selber schreitet;
so wird man auch keinen geringen
Vortheil davon haben, und viel Zeit und
Verwirrung ersparen. |
|
|
|
|