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Zedler: Wahl-Recht [3] HIS-Data
5028-52-820-17-03
Titel: Wahl-Recht [3]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 52 Sp. 831
Jahr: 1747
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 52 S. 429
Vorheriger Artikel: Wahl-Recht [2]
Folgender Artikel: Wahl-Recht, oder Kühr-Recht
Hinweise:

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Übersicht
Wahl geistlicher Personen (Forts.)
  Kirchen ohne Patron
  weitere Wahlumstände
 
  allgemeine Regeln bei Fehlen eines Ortsstatus
  Protestanten
  Siehe auch

Stichworte Text  
Kirchen ohne Patron Nunmehr aber fragt es sich, wie es denn bey denen Kirchen die keine gewisse und besondere Patrone haben, de-  
  {Sp. 832}  
  nen nehmlich der Pfarr-Satz eintzig und allein und mit Ausschließung aller andern zustehet, mit der Wahl eines Pfarr-Herrn gehalten werden müsse? Und dienet hierauf zur Antwort, daß man sich hierbey billig nach der Kirchen-Ordnung eines jeden Ortes richten müsse, als in welcher die Art und Weise, wie die Wahl von der Gemeine eingerichtet werden soll, vorgeschrieben worden.  
  Hauptsächlich aber geschiehet diese Wahl auf zweyerley Weise, entweder, wenn nur die Ältesten und Vornehmsten der Gemeine zu der Wahl beruffen werden, oder wenn die Gemeine sämtlich darzu gelassen wird.  
  Von der ersten Gattung wollen wir einige Exempel anführen. Also ist, laut denen Compactatis Provincialibus vom Jahre 1599. Art. 22. in Ost-Frießland folgendes Reglement getroffen worden;  
  Wir haben gnädig bewilliget und verabschiedet, daß erstlich keiner Gemeine hinführo jemand von Pastoren, Kirchen- und Schul-Diener aufgedrungen werde, sondern wenn sich an einem Orte ein Kirchen- oder beharrlicher Schul-Dienst erlediget, daß alsdenn die Ältesten und Vornehmsten der Gemeine befugt seyn sollen, sich förderlich zusammen zu begeben, und mit vorgehender Anruffung göttlichen Beystandes zu berathschlagen, mit was für einer Person die vacirende Stelle nütze und fruchtbarlich könne besetzt werden.  
  In Straßburg werden gleicher Gestalt nicht alle und jede von der Gemeine, sondern nur die vornehmsten Kirch-Kinder, wenn zu vorhero von dem Kirchen-Convent, so ein besonderes Collegium ausmachet, dem Rathe drey besondere Candidaten vorgeschlagen, und diese zu Ablegung einer Probe-Predigt gelassen worden, zur Wahl gelassen. Der vortreffliche Herr Geheime Rath Böhmer in Jure Ecclesiast. … führet die Worte der Straßburgischen Kirchen-Ordnung von 1670 … also an:  
  Es sollen auf einen gewissen Tag und Stunde in der Wochen die vornehmsten Pfarr-Kinder durch desselben Kirchspiels ordentlichen Kirchen-Pfleger in die Kirche erfordert werden, denen demnach vorgehalten wird, weil ihre Kirche eines Pfarrers nothdürfftig, und derohalben etliche Männer zur Probe aufgestellet worden, die sie der Ordnung nach gehöret haben, so seyen sie der Ursache halben jetzo beruffen, die Wahl eines neuen Pfarrers zu thun, und hierunter ihre Stimmen, (als die es vornehmlich angehet, und in der Pfarre wohnhafft seyn) zu welchem sie eine Anmuthung haben, zu geben.  
  Damit aber desto eigentlicher ein jeder gehöret, und sein Gemüth verstanden, und in Handlung solcher Wahl allerdings unpartheyisch, aufrichtig und redlich gehandelt werde, werden von uns, der Obrigkeit, zwo Regiments-Personen verordnet, welche samt denen dreyen Kirchen-Pflegern derselbigen Pfarre und Präsidenten des Kirchen-Convents, der Wahl beywohnen, und nachdem sie die hierzu beruffene  
  {Sp. 833|S. 430}  
  Pfarr-Genossen alle beyseit haben lassen abtreten, alsdenn einen nach dem andern vor sich fordern, und welchen jeder zum Pfarr-Herrn wähle und seine Stimme gebe, ordentlich mercken und verzeichnen. Wenn sie denn alle gehöret worden, wird gleich den folgenden Tag uns, der Obrigkeit, wie es um die geschehene Wahl Gelegenheit habe, Relation gethan, mit Vermeldung, wie viel Stimmen einem jeden gegeben worden. Der nun die meisten bekommen, und wir verstehen, daß in gethaner Wahl alles ordentlich und Christlich zugegangen, wird derselbe, als ordentlich und rechtmäßig erwählet, von uns zum Pfarrer angenommen und bestätiget.  
  Was hingegen die andere Art anbetrifft; so führet erst gemeldeter Böhmer l.c. … das Exempel der Stadt Hannover an, als in welcher das Vorschlagungs-Recht, dem Stadt-Magistrat dergestalt gebühret, daß er 3 Personen, welche zu vorhero ihre Prob-Predigt abgelegt, der Gemeine benenne, und sodenn auf einen gewissen Tag alle Pfarr-Kinder, nach zuvorhero geschehener Zusammenberuffung dererselben, unter Direction des Rathes und Aßistentz des noch lebenden Pfarr-Herrns, ein neuer durch die meisten Stimmen erwählet wird.  
  Die Wahl selbst aber, samt denen Cerimonien, so darbey gebräuchlich sind, beschreibet er in seinem Jure Parochiali … also, daß nehmlich, nachdem auf den Wahl-Tag selbst die Pfarr-Kinder in der Pfarr-Kirche sich versammlet haben, vorher ein geistliches Lied angestimmet, und die Pfarr-Kinder ihrer Pflicht erinnert werden, nach ihren Gewissen einen solchen zu wählen, welchen sie vor tüchtig und geschickt erachten. Wenn dieses geschehen; so gehen sie Mann vor Mann in das Chor und überreichen ein jeder besonderes seine auf ein Papier geschriebene Wahl-Stimme denen Scrutatoren, welche nach geendigter Sammlung der Stimmen nach den meisten davon den zukünfftigen Pfarr-Herrn benennen.  
  Und rühmet dieses Ziegler in Tr. de Episc. … als die beste Art des Beruffes eines Kirchen-Dieners und Lehrers, welcher auch mit der Praxi der ersten Kirche, genau überein käme, obschon allerdings aus demjenigen, was wir oben in dem Artickel: Wahl der Bischöffe, von der unordentlichen und auf das Geschrey des Volckes geschehenen Wahl erwehnet haben, wie nicht weniger, daß die Stimmen auch von der Gemeine erkaufft, und durch andere unzuläßige Mittel und Wege erbettelt werden können, erhellet, daß auch allerdings diese Art eines Beruffs nicht gäntzlich von allen Mängeln und Mißbräuchen so wenig, als das Pfarr-Recht, befreyet sey. Wolff l.c. …
weitere Wahlumstände Was übrigens in Ansehung derer Stimmen, der Art und Weise zu votiren, und andern Solennitäten darbey zu beobachten sey, muß nun zwar wohl zuförderst nach denen Statuten, oder der Observantz und Gewohnheit eines jeden Ortes und Pfarr-Kirche ermessen werden.  
allgemeine Regeln bei Fehlen eines Ortsstatus Hingegen aber ist es doch nöthig, daß wir allhier die allgemeinen Regeln und Grund-Sätze und nach denen man sich nothwendig richten muß, wenn in einem Orte nicht etwas besonders verordnet worden, mit kurtzem erklären und erleutern.  
  {Sp. 834}  
  Da denn zuförderst die Personen welche zu solcher Wahl gelassen werden müssen, in Betrachtung zu ziehen.  
  Bey denen Römisch Catholischen werden zu der Wahl eines Prälaten oder Canonici nur diejenigen zugelassen, welche zu dem Capitel gehören; und zwar müssen diese noch darzu die Orden haben, und wenigstens Subdiaconi seyn, weil sie anderer Gestalt keine Stimme in dem Capitul haben; Clem. 2. de aetate
  daher alle Novitii, ob sie gleich sonst wegen des ihnen in Ansehung der Ordens-Regel und des Gerichts-Standes zustehenden Privilegii der Kloster-Gesellschafft beygezehlet werden, nicht minder die Layen-Brüder, welche nicht die geistlichen Orden, und die Geistlichen selbst, welche noch nicht den Orden eines Subdiaconi haben, allerdings davon ausgeschlossen werden,
  • c. 32. de elect. in 6.
  • Tambatinus de Jure Abbat.
  • Engel Colleg. Jur. Canon.
  In denen Protestantischen Capituln aber ist dieses nicht nöthig, weil die Protestirende Canonici dergleichen Orden nicht annehmen, und zu deren Annehmung gezwungen werden können, obschon wenn das Capitul aus Catholischen und Protestirenden Canonicis zugleich bestehet, die Catholischen Canonici, sollen sie anderer Gestalt zu der Wahl gelassen werden, allerdings die Orden haben müssen, worvon doch obgedachter Massen die Protestirende Canonici auch in demselben Stiffte und Capitel, darinnen zugleich Canonici Römisch-Catholischer Religion sind, befreyet leben.
  • Böhmer J.E.
  • Wolff l.c. …
  Von denen übrigen Eigenschafften derer Erwählenden so wohl, als deren gehörigen Citation oder Beruffung zur Wahl, wie auch von der Art und Weise, wie so denn die Wahl, zumahl bey denen Römisch-Catholischen, verrichtet wird, ist bereits in dem vorerwehnten Artickel: Wahl der Bischöffe, kürtzlich gehandelt worden.  
Protestanten Also wollen wir gegenwärtig, ausser dem oben schon besagten nur noch mit wenigen gedencken, was bey uns Protestanten in Ansehung der Wahl Rechtens sey.  
  Erstlich die Wahl in Stifftern betreffend; so richtet man sich zwar auch noch heut zu Tage nach denen Arten der Wahl, wie dieselbige nach denen Canonischen Rechten durch das Scrutinium oder Compromiß geschiehet. Dahero denn auch dasjenige, was wir in dem erstgedachten Artickel: Wahl der Bischöffe davon erinnert und kürtzlich angeführet haben, nicht als etwas unnöthiges und bey uns nicht statt findendes angesehen werden mag; vielmehr zeiget uns die Praxis derer Protestirenden Capitul das Gegentheil gantz Sonnen-klar.  
  Hingegen bey der Beruffung derer Pfarr-Herren in denen Pfarr-Kirchen, die ihre gewisse und besondere Patrone nicht haben, findet die Wahl durch das Compromiß keine statt, sondern nur durch das Scrutinium, oder nach den meisten Stimmen, und zwar das letztere auch nicht auf die Weise, wie bey denen Römisch-Catholischen in denen Stifftern, sondern gantz besonders. Denn so werden keine besondere Scrutatores zu vorhero erwählet; vielmehr verhält es sich gemeiniglich also: Zuförderst wird die gantze Gemeine auf den Tag, da die Wahl ge-  
  {Sp. 835|S. 431}  
  schehen soll, in die Kirche, oder aber an manchen Orten auf dem Rath-Hause zu erscheinen geladen: Und zwar müssen in diesem Falle alle und jede zu der Gemeine gehörige Personen, und also nicht allein diejenigen, welche mit einem eigenen Wohnhause angesessen, sondern auch diejenigen, welche nur vornehme Mitglieder der Gemeine sind, und daselbst würcklich eingepfarret worden, wann sie auch schon kein eigen Wohnhaus haben, citiret und gelassen werden.
  • arg. l. 1. §. 1. ff. quod cujusque univers.
  • l. 2. C. de Decurion. ibique D.D.
  Diese erscheinen nun auf anberaumten Tag entweder sämtlich in Person, oder aber durch gültige Vollmachten, oder auch wohl gar nicht. Wenn sie nun also beysammen sind; so denn müssen dieselbigen nach der Ordnung der in der Gemeine sonst aufgerichteten Rolle um den Altar gehen, und auf selbigen, vor welchem die von dem Rathe der Stadt darzu Deputirte samt dem überlebenden Geistlichen stehen, ihre geschriebene Wahl-Stimme legen. Worauf denn, wenn alle Stimmen eingesammlet, und solche nachgehends zu richtiger Registratur gebracht worden, selbige zusammen gerechnet, und derjenige, welcher die meisten Stimmen vor sich hat (darbey denn diejenigen, welche bey der Wahl selbst weder in Person, noch durch gültige Vollmachten zugegen gewesen, nicht mit zu rechnen, noch der Abwesenden Stimmen, hernach zu attendiren seyn, Mevius ad Jus Lubecense ... u.ff) alsdenn richtig erwählet und proclamiret wird; nach dessen Erfolg aber die Gemeine von ihm nicht wieder ab gehen, oder, unter was für Vorwandt es auch geschehen möchte, solche Wahl als ungültig anfechten kan; sondern es muß bey der durch die meisten Stimmen auf denselben rechtmäßig ausgeschlagenen Wahl gelassen, und derselbe, alles darwider nach der Zeit geschehenen Einwendens ungeachtet, confirmiret werden, wie solches die löbliche Juristen-Facultät auf der Königl. Preußischen und Churfürstl. Brandenburgischen Friederichs-Universität zu Halle in einem im Monat September 1698 abgestatteten Responso folgender Massen gantz klar, deutlich und überzeugend vorgestellet hat. Die Worte des besagten Responsi lauten also:  
  Habt Ihr nach erledigter Pfarr-Stelle in dortiger Kirche St. Jacobi, da nach Anordnung des Episcopi 5 Personen auf die Wahl gestellet worden, die Gemeine hierzu öffentlich in der Kirche convociret, und eines jeden freyes und ungezwungenes Votum nach der Ordnung der in der Gemeine sonst aufgerichteten Rolle erfordert, und solche Vota vor dem Altar zu richtiger Registratur bringen lassen, da denn auf C. 10. D. 61. und auf J.A.E.H. 31 Stimmen gefallen, diejenigen aber, welche auf diesen letztern gestimmet, gleich darauf solcher Wahl wiedersprochen, unter dem Vorwand, ob wären sie dadurch beschimpffet, daß sie nach der Rolle, und nicht nach ihren Würden, zum Votiren gefordert auch einige abwesenden Vota wegen Ermangelung einiger Special-Vollmacht nicht angenommen worden, jedoch auf geschehene Remonstration endlich von solcher Contradiction  
  {Sp. 836}  
  zwar abgestanden, und es auf die Ablesung der auf denenWahl-Zettuln befindlichen Stimmen ankommen lassen; wie aber um Confirmation des nach denen Stimmen Erwählten Ansuchung geschehen, mit einer anderweitigen Protestation bey dem Episcopo eingekommen, und wider die auf D. gefallene 61 Stimmen eingewandt, als wären deren einige emendiciret, auch darunter 19. Vota begriffen, die von Personen, so in der Gemeine mit eigenen Häusern nicht angesessen, ertheilet wären; hingegen ihren Stimmen annoch 9 Vota derer, so bey der Wahl abwesend gewesen, anzuhängen vermeynet; wodurch sie zuwege gebracht, daß die Confirmation noch in suspenso gelassen worden, und nach beyderseits eingebrachten rechtlichen Nothdurfft vorerst erkannt werden soll.  
  Da ihr denn von uns zu wissen begehret: Ob nicht in angezogenen Umständen mit der Wahl legitime verfahren, und die dabey ohne Vollmacht angegebene, und hernach erst an sich gezogene der Abwesenden Vota als unzuläßig auszuwerffen? Hingegen die von denen Protestanten disputirlich gemachte 19 Stimmen, als von rechtschaffenen ehrlichen Handwercks- und eingepfarrten Bürgern, allerdings zu admittiren, und die auf D. gefallene meiste Stimmen, Einwendens ungeachtet, vom Episcopo zu confirmiren? Und dann erstlich in denen Rechten bekannt ist, daß in denenjenigen Sachen, welche von gantzen Gemeinen, i.e. communitate vel universitate dependiren, die meisten Stimmen blosserdings zu attendiren seyn, L. 3. D. quod cuj. univ. L. 3. D. de decret. ab ord. fac…. Coler. Proc. Exec.  
  Hierbey aber diejenigen, welche bey dem Actu weder in Person, noch durch gültige Vollmachten zugegen gewesen, nicht mit zu rechnen, noch der Abwesenden Vota hernach zu attendiren seyn, Bursat. … Nicol. Everh. … Mevius ad Jus. Lub. …  
  Dafern nun (wie wir in facto präsupponiren,) alle und jede zu der Gemeine mit Gehörige zu diesem Actu gebührend erfordert worden; L. 2. C. de decur. ibique D.D.  
  so dann auch in denen Personal-Sachen, welche die Personen in einer Gemeine betreffen (wie allhier die Prediger-Wahl) nicht darauf zu sehen ist, ob einer mit eigenem Wohnhause posseßioniret sey, oder nicht, sondern alle diejenigen, welche würcklich Bürger und Principal-Mitglieder der Gemeine, u. also allda eingepfarret seyn, mit darzu gehören. Arg. L. 1. §. 1. ff. quod cujusq. univers.  
  welches um desto mehr bey diesem Casu statt finden muß, da der Gegentheil dem Bericht nach, auch einige Vota von Unposseßionirten produciret. tot. tit. quod quisque juris in alter.  
  Also halten wir dafür, daß es bey der per majora auf D. rechtmäßig ausgeschlagenen Wahl zu lassen, und derselbe, des darwider geschehenen Einwendens ohngeachtet, zu confirmiren sey V.R.W. Wolff l.c. …
Siehe auch Übrigens besiehe hierbey auch den Artickel: Pfarr-Recht, im XXVII Bande, p. 1289. u.f.  
     

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HIS-Data 5028-52-820-17-03: Zedler: Wahl-Recht [3] HIS-Data Home
Stand: 10. Februar 2013 © Hans-Walter Pries