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Kirchen ohne Patron |
Nunmehr aber
fragt es sich, wie es denn bey denen Kirchen die keine
gewisse
und besondere Patrone haben, de- |
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{Sp. 832} |
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nen nehmlich der Pfarr-Satz eintzig und allein
und mit Ausschließung aller andern zustehet, mit
der Wahl eines Pfarr-Herrn gehalten werden
müsse? Und dienet hierauf zur Antwort, daß man
sich hierbey
billig nach der Kirchen-Ordnung eines
jeden
Ortes richten müsse, als in welcher die Art
und Weise, wie die Wahl von der
Gemeine
eingerichtet werden
soll, vorgeschrieben
worden. |
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Hauptsächlich aber geschiehet diese Wahl auf
zweyerley Weise, entweder, wenn nur die
Ältesten
und Vornehmsten der Gemeine zu der Wahl
beruffen werden, oder wenn die Gemeine
sämtlich darzu gelassen wird. |
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Von der ersten Gattung
wollen wir einige
Exempel anführen. Also ist, laut denen
Compactatis Provincialibus vom
Jahre 1599. Art.
22. in Ost-Frießland folgendes Reglement
getroffen worden; |
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„Wir haben gnädig bewilliget und
verabschiedet, daß erstlich keiner Gemeine
hinführo jemand von Pastoren, Kirchen- und
Schul-Diener aufgedrungen werde, sondern wenn
sich an einem Orte ein Kirchen- oder beharrlicher
Schul-Dienst erlediget, daß alsdenn die Ältesten
und Vornehmsten der Gemeine befugt seyn sollen,
sich förderlich zusammen zu begeben, und mit
vorgehender Anruffung göttlichen Beystandes zu
berathschlagen, mit was für einer Person die
vacirende Stelle nütze und fruchtbarlich könne
besetzt werden.„ |
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In Straßburg werden gleicher
Gestalt nicht alle
und jede von der Gemeine, sondern nur die
vornehmsten Kirch-Kinder, wenn zu vorhero von
dem Kirchen-Convent, so ein besonderes
Collegium ausmachet, dem
Rathe drey besondere
Candidaten vorgeschlagen, und diese zu Ablegung
einer Probe-Predigt gelassen worden, zur Wahl
gelassen. Der vortreffliche Herr
Geheime Rath
Böhmer in Jure Ecclesiast. … führet die
Worte der
Straßburgischen Kirchen-Ordnung von 1670 …
also an: |
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„Es sollen auf einen gewissen Tag und Stunde
in der Wochen die vornehmsten Pfarr-Kinder durch
desselben Kirchspiels ordentlichen Kirchen-Pfleger
in die Kirche erfordert werden, denen demnach
vorgehalten wird, weil ihre Kirche eines Pfarrers
nothdürfftig, und derohalben etliche Männer zur
Probe aufgestellet worden, die sie der Ordnung
nach gehöret haben, so seyen sie der Ursache
halben jetzo beruffen, die Wahl eines neuen
Pfarrers zu thun, und hierunter ihre Stimmen, (als
die es vornehmlich angehet, und in der Pfarre
wohnhafft seyn) zu welchem sie eine Anmuthung
haben, zu geben. |
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Damit aber desto eigentlicher ein jeder
gehöret, und sein Gemüth verstanden, und in
Handlung solcher Wahl allerdings unpartheyisch,
aufrichtig und redlich gehandelt werde, werden von
uns, der Obrigkeit, zwo Regiments-Personen
verordnet, welche samt denen dreyen
Kirchen-Pflegern derselbigen Pfarre und
Präsidenten des Kirchen-Convents, der Wahl
beywohnen, und nachdem sie die hierzu
beruffene |
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{Sp. 833|S. 430} |
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Pfarr-Genossen alle beyseit haben lassen
abtreten, alsdenn einen nach dem andern vor sich
fordern, und welchen jeder zum Pfarr-Herrn wähle
und seine Stimme gebe, ordentlich mercken und
verzeichnen. Wenn sie denn alle gehöret worden,
wird gleich den folgenden Tag uns, der Obrigkeit,
wie es um die geschehene Wahl Gelegenheit habe,
Relation gethan, mit Vermeldung, wie viel Stimmen
einem jeden gegeben worden. Der nun die meisten
bekommen, und wir verstehen, daß in gethaner
Wahl alles ordentlich und Christlich zugegangen,
wird derselbe, als ordentlich und rechtmäßig
erwählet, von uns zum Pfarrer angenommen und
bestätiget.„ |
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Was hingegen die andere
Art anbetrifft; so
führet erst gemeldeter Böhmer l.c. … das
Exempel
der Stadt Hannover an, als in welcher das
Vorschlagungs-Recht, dem
Stadt-Magistrat
dergestalt gebühret, daß er 3
Personen, welche zu
vorhero ihre Prob-Predigt abgelegt, der
Gemeine
benenne, und sodenn auf einen
gewissen
Tag alle
Pfarr-Kinder, nach zuvorhero geschehener
Zusammenberuffung dererselben, unter Direction
des
Rathes und Aßistentz des noch
lebenden
Pfarr-Herrns, ein neuer durch die meisten Stimmen
erwählet wird. |
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Die Wahl selbst aber, samt denen Cerimonien,
so darbey
gebräuchlich sind, beschreibet er in
seinem Jure Parochiali … also, daß nehmlich,
nachdem auf den Wahl-Tag selbst die Pfarr-Kinder
in der Pfarr-Kirche sich versammlet haben, vorher
ein geistliches Lied angestimmet, und die
Pfarr-Kinder ihrer
Pflicht
erinnert werden, nach
ihren
Gewissen einen solchen zu wählen, welchen
sie vor tüchtig und
geschickt erachten. Wenn
dieses geschehen; so gehen sie
Mann vor Mann in
das Chor und überreichen ein jeder besonderes
seine auf ein Papier
geschriebene Wahl-Stimme
denen Scrutatoren, welche nach geendigter
Sammlung der Stimmen nach den meisten davon
den zukünfftigen Pfarr-Herrn benennen. |
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Und
rühmet dieses
Ziegler
in Tr. de Episc. …
als die beste Art des Beruffes eines
Kirchen-Dieners und Lehrers, welcher auch mit der
Praxi der ersten Kirche, genau überein käme,
obschon allerdings aus demjenigen, was wir oben
in dem
Artickel:
Wahl der Bischöffe,
von der
unordentlichen und auf das Geschrey des
Volckes
geschehenen Wahl erwehnet haben, wie nicht
weniger, daß die Stimmen auch von der Gemeine
erkaufft, und durch andere unzuläßige
Mittel und
Wege erbettelt werden können, erhellet, daß auch
allerdings diese Art eines Beruffs nicht gäntzlich
von allen
Mängeln und Mißbräuchen so wenig, als
das Pfarr-Recht, befreyet sey. |
Wolff l.c. … |
weitere Wahlumstände |
Was übrigens in Ansehung derer Stimmen,
der Art und Weise zu votiren, und andern
Solennitäten darbey zu beobachten sey,
muß nun
zwar wohl zuförderst nach denen
Statuten, oder
der Observantz und
Gewohnheit eines jeden
Ortes
und Pfarr-Kirche ermessen werden. |
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allgemeine Regeln bei Fehlen eines Ortsstatus |
Hingegen aber ist es doch
nöthig, daß wir
allhier die allgemeinen
Regeln und Grund-Sätze
und nach denen man sich
nothwendig richten muß,
wenn in einem Orte nicht etwas besonders
verordnet worden, mit kurtzem
erklären und
erleutern. |
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{Sp. 834} |
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Da denn zuförderst die
Personen welche zu
solcher Wahl gelassen werden müssen, in
Betrachtung zu ziehen. |
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Bey denen Römisch
Catholischen werden zu
der Wahl eines Prälaten oder Canonici nur
diejenigen zugelassen, welche zu dem
Capitel
gehören; und zwar müssen diese noch darzu die
Orden haben, und wenigstens Subdiaconi seyn,
weil sie anderer
Gestalt keine Stimme in dem
Capitul haben; |
Clem. 2.
de aetate … |
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daher alle Novitii, ob sie gleich sonst wegen
des ihnen in Ansehung der Ordens-Regel und des
Gerichts-Standes zustehenden
Privilegii der
Kloster-Gesellschafft beygezehlet werden, nicht
minder die Layen-Brüder, welche nicht die
geistlichen Orden, und die Geistlichen selbst,
welche noch nicht den Orden eines Subdiaconi
haben, allerdings davon ausgeschlossen werden,
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- c. 32. de elect.
in 6.
- Tambatinus de Jure Abbat. …
- Engel Colleg. Jur.
Canon. …
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In denen
Protestantischen Capituln aber ist
dieses nicht
nöthig, weil die Protestirende Canonici
dergleichen Orden nicht annehmen, und zu deren
Annehmung gezwungen werden können, obschon
wenn das Capitul aus Catholischen und
Protestirenden Canonicis zugleich bestehet, die
Catholischen Canonici, sollen sie anderer Gestalt
zu der Wahl gelassen werden, allerdings die Orden
haben müssen, worvon doch obgedachter Massen
die Protestirende Canonici auch in demselben
Stiffte und Capitel, darinnen zugleich Canonici
Römisch-Catholischer Religion sind, befreyet
leben. |
- Böhmer J.E. …
- Wolff l.c. …
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Von denen übrigen
Eigenschafften derer
Erwählenden so wohl, als deren gehörigen Citation
oder Beruffung zur Wahl, wie auch von der Art und
Weise, wie so denn die Wahl, zumahl bey denen
Römisch-Catholischen, verrichtet wird, ist bereits in
dem vorerwehnten
Artickel:
Wahl der Bischöffe,
kürtzlich gehandelt worden. |
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Protestanten |
Also wollen wir gegenwärtig, ausser dem oben
schon besagten nur noch mit wenigen gedencken,
was bey uns
Protestanten in Ansehung der Wahl
Rechtens sey. |
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Erstlich die Wahl in
Stifftern betreffend; so
richtet man sich zwar auch noch heut zu
Tage nach
denen
Arten der Wahl, wie dieselbige nach denen
Canonischen Rechten durch das Scrutinium oder
Compromiß geschiehet. Dahero denn auch
dasjenige, was wir in dem erstgedachten Artickel:
Wahl der Bischöffe davon
erinnert und kürtzlich
angeführet haben, nicht als etwas
unnöthiges und
bey uns nicht statt findendes angesehen werden
mag; vielmehr zeiget uns die
Praxis derer
Protestirenden Capitul das Gegentheil gantz
Sonnen-klar. |
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Hingegen bey der Beruffung derer
Pfarr-Herren in denen Pfarr-Kirchen, die ihre
gewisse und besondere Patrone nicht haben,
findet die Wahl durch das Compromiß keine statt,
sondern nur durch das Scrutinium, oder nach den
meisten Stimmen, und zwar das letztere auch nicht
auf die Weise, wie bey denen
Römisch-Catholischen in denen Stifftern, sondern
gantz besonders. Denn so werden keine
besondere Scrutatores zu vorhero
erwählet;
vielmehr verhält es sich gemeiniglich also:
Zuförderst wird die
gantze
Gemeine auf den
Tag,
da die Wahl ge- |
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{Sp. 835|S. 431} |
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schehen
soll, in die Kirche, oder aber an
manchen
Orten auf dem Rath-Hause zu
erscheinen geladen: Und zwar müssen in diesem
Falle alle und jede zu der Gemeine gehörige
Personen, und also nicht allein diejenigen, welche
mit einem
eigenen Wohnhause angesessen,
sondern auch diejenigen, welche nur
vornehme
Mitglieder der Gemeine sind, und daselbst
würcklich eingepfarret worden, wann sie auch
schon kein eigen Wohnhaus haben, citiret und
gelassen werden. |
- arg. l. 1. §. 1.
ff. quod
cujusque univers.
- l. 2.
C. de Decurion. ibique
D.D.
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Diese erscheinen nun auf anberaumten Tag
entweder sämtlich in
Person, oder aber durch
gültige Vollmachten, oder auch wohl gar nicht.
Wenn sie nun also beysammen sind; so denn
müssen dieselbigen nach der
Ordnung der in der
Gemeine sonst aufgerichteten Rolle um den Altar
gehen, und auf selbigen, vor welchem die von dem
Rathe der Stadt darzu Deputirte samt dem
überlebenden
Geistlichen stehen, ihre
geschriebene
Wahl-Stimme legen. Worauf denn,
wenn alle Stimmen eingesammlet, und solche
nachgehends zu richtiger Registratur gebracht
worden, selbige zusammen gerechnet, und
derjenige, welcher die meisten Stimmen vor sich
hat (darbey denn diejenigen, welche bey der Wahl
selbst weder in Person, noch durch gültige
Vollmachten zugegen gewesen, nicht mit zu
rechnen, noch der Abwesenden Stimmen, hernach
zu attendiren seyn, Mevius ad Jus Lubecense ...
u.ff) alsdenn richtig erwählet und proclamiret wird;
nach dessen Erfolg aber die Gemeine von ihm
nicht wieder ab gehen, oder, unter was für
Vorwandt es auch geschehen
möchte, solche Wahl
als ungültig anfechten kan; sondern es muß bey
der durch die meisten Stimmen auf denselben
rechtmäßig ausgeschlagenen Wahl gelassen, und
derselbe, alles darwider nach der
Zeit
geschehenen Einwendens ungeachtet, confirmiret
werden, wie solches die löbliche Juristen-Facultät
auf der Königl.
Preußischen und
Churfürstl. Brandenburgischen Friederichs-Universität zu
Halle
in einem im
Monat
September 1698
abgestatteten Responso folgender Massen
gantz
klar, deutlich und überzeugend
vorgestellet hat.
Die
Worte des besagten Responsi lauten
also: |
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„Habt Ihr nach erledigter Pfarr-Stelle in dortiger
Kirche St. Jacobi, da nach Anordnung des Episcopi
5 Personen auf die Wahl gestellet worden, die
Gemeine hierzu öffentlich in der Kirche convociret,
und eines jeden freyes und ungezwungenes Votum
nach der Ordnung der in der Gemeine sonst
aufgerichteten Rolle erfordert, und solche Vota vor
dem Altar zu richtiger Registratur bringen lassen,
da denn auf C. 10. D. 61. und auf J.A.E.H. 31
Stimmen gefallen, diejenigen aber, welche auf
diesen letztern gestimmet, gleich darauf solcher
Wahl wiedersprochen, unter dem Vorwand, ob
wären sie dadurch beschimpffet, daß sie nach der
Rolle, und nicht nach ihren Würden, zum Votiren
gefordert auch einige abwesenden Vota wegen
Ermangelung einiger Special-Vollmacht nicht
angenommen worden, jedoch auf geschehene
Remonstration endlich von solcher
Contradiction |
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{Sp. 836} |
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zwar abgestanden, und es auf die Ablesung
der auf denenWahl-Zettuln befindlichen Stimmen
ankommen lassen; wie aber um Confirmation des
nach denen Stimmen Erwählten Ansuchung
geschehen, mit einer anderweitigen Protestation
bey dem Episcopo eingekommen, und wider die
auf D. gefallene 61 Stimmen eingewandt, als
wären deren einige emendiciret, auch darunter 19.
Vota begriffen, die von Personen, so in der
Gemeine mit eigenen Häusern nicht angesessen,
ertheilet wären; hingegen ihren Stimmen annoch 9
Vota derer, so bey der Wahl abwesend gewesen,
anzuhängen vermeynet; wodurch sie zuwege
gebracht, daß die Confirmation noch in suspenso gelassen worden, und nach beyderseits
eingebrachten rechtlichen Nothdurfft vorerst
erkannt werden soll. |
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Da ihr denn von uns zu wissen begehret: Ob
nicht in angezogenen Umständen mit der Wahl
legitime verfahren, und die dabey ohne Vollmacht
angegebene, und hernach erst an sich gezogene
der Abwesenden Vota als unzuläßig
auszuwerffen? Hingegen die von denen
Protestanten disputirlich gemachte 19 Stimmen,
als von rechtschaffenen ehrlichen Handwercks-
und eingepfarrten Bürgern, allerdings zu
admittiren, und die auf D. gefallene meiste Stimmen,
Einwendens ungeachtet, vom Episcopo zu
confirmiren? Und dann erstlich in denen Rechten
bekannt ist, daß in denenjenigen Sachen, welche
von gantzen Gemeinen, i.e. communitate vel
universitate dependiren, die meisten Stimmen
blosserdings zu attendiren seyn, L. 3. D. quod cuj.
univ. L. 3. D. de decret. ab ord. fac…. Coler. Proc.
Exec. … |
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Hierbey aber diejenigen, welche bey dem Actu
weder in Person, noch durch gültige Vollmachten
zugegen gewesen, nicht mit zu rechnen, noch der
Abwesenden Vota hernach zu attendiren seyn,
Bursat. … Nicol. Everh. …
Mevius ad Jus. Lub.
… |
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Dafern nun (wie wir in facto präsupponiren,)
alle und jede zu der Gemeine mit Gehörige zu
diesem Actu gebührend erfordert worden; L. 2. C.
de decur. ibique D.D. |
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so dann auch in denen Personal-Sachen,
welche die Personen in einer Gemeine betreffen
(wie allhier die Prediger-Wahl) nicht darauf zu
sehen ist, ob einer mit eigenem Wohnhause
posseßioniret sey, oder nicht, sondern alle
diejenigen, welche würcklich Bürger und
Principal-Mitglieder der Gemeine, u. also allda
eingepfarret seyn, mit darzu gehören. Arg. L. 1. §.
1. ff. quod cujusq. univers. |
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welches um desto mehr bey diesem
Casu statt
finden muß, da der Gegentheil dem Bericht nach,
auch einige Vota von Unposseßionirten produciret.
tot. tit. quod quisque juris in alter. |
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Also halten wir dafür, daß es bey der per
majora auf D. rechtmäßig ausgeschlagenen Wahl
zu lassen, und derselbe, des darwider
geschehenen Einwendens ohngeachtet, zu
confirmiren sey V.R.W. |
Wolff l.c. … |
Siehe auch |
Übrigens besiehe hierbey auch den
Artickel:
Pfarr-Recht, im XXVII
Bande, p. 1289. u.f. |
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