Stichworte |
Text |
Quellenangaben |
|
Nicht minder gehet es auch an, durch das |
|
|
{Sp. 826} |
|
Los |
Looß, dergestalt, daß, wenn sie beyderseits
jeder auf eine
gewisse
Person verfallen, und keiner
von dem seinigen abweichen
will, sie aber die
Sache nicht an das Consistorium gelangen lassen
wollen, sie sich dahin vergleichen, daß man über
beyde Candidaten das Looß werffen, und wen
dasselbe sodenn treffen würde, selbiger von allen
ohne Widerrede angenommen werde. |
|
|
Zwar sind viele der
Gedancken, als ob die
Wahl, so durch das Looß geschehen,
unbillig und
unrecht, ja nachdrücklich zu
bestraffen wäre. Ihre
meisten
Beweiß-Gründe bestehen darinnen, daß
sie sich auf einige Stellen des
Canonischen
Rechts, vornehmlich aber auf das Cap. 3.
X.
de
Sortilegiis beruffen, worinnen der Pabst Honorius III.
gantz klärlich also disponiret:
Ecclesia vestra [6
Zeilen lateinischer Text]; welche
Worte denn so gar
Sonnenklar wären, daß man gantz nichts anders
schliessen
möge, als daß das Looß in allen und
jeden
Arten der Wahl eines Kirchen-Dieners
untersaget und verboten sey, theils weil die Worte
allgemein und schlechthin gesetzet, folglich auch
nicht einige Restriction, Limitation und
Distinction
verstatteten, nach der bekannten
Regel: Ubi lex
non distinguit, ibi nec ICtus distinguere debet, das
heißt: Wo das Gesetze keinen
Unterschied macht,
da soll auch ein Rechtsgelehrter keinen machen,
theils aber auch, weil hier eine gültige Folgerung
vom kleinern zum grössern zu ersehen wäre. Denn
wenn es verboten ist, die wählenden Personen
durch das Looß zu ernennen, wie viel weniger
möge die Wahl eines Geistlichen selbst durch das
Looß geschehen. Jedoch, wenn man diese
obangezogenen Worte recht betrachtet, so wird
man befinden, daß in selbigen keinesweges die
Wahl, so durch das entscheidende Loß
geschehen, untersaget, sondern vielmehr nur von
dem wahrsagenden Loosse
geredet werde. |
Wolff l.c. … |
|
Es wird sich dieses alles noch gantz deutlicher
ausweisen, wenn man die
verschiedenen
Arten
des Losses wohl
erweget und von einander
unterscheidet: Denn so
theilet man das Looß ein in ein |
|
|
- entscheidendes,
- berathschlagendes oder rathfragendes
- und wahrsagendes.
|
|
entscheidendes |
Was das entscheidende Looß anbetrifft, so
beschreibet dieselbe Art des Loosses
Titius
in Iur.
Priv. …
gantz vortrefflich durch eine
Handlung,
vermittelst welcher dasjenige, was durch den
menschlichen Willen so schlechthin nicht
ausgerichtet werden konnte, unter der Bedingung
eines ungewissen Ausganges entschieden wird,
und ist eben dasjenige, von dem dorten Salomon in
seinen Sprüchw. XVIII, 18. zum
Ruhme gedencket:
Das Looß stillet den Hader, und scheidet zwischen
den Mächtigen; Daher es denn nicht
unbillig als
eine Art der Transaction angesehen wird, sondern
auch, weil es ohne einigen dabey unterlauffenden
Aberglauben oder aber unzuläßige und
zauberische Mittel die entstandenen Streitigkeiten
gütlich beyleget, in den
Rechten besonders
privilegiret, und in verschiedenen zweifelhafften
Fällen für das |
|
|
{Sp. 827|S. 427} |
|
|
Mittel einer
völligen Entscheidung angegeben
wird. Also, wenn zweyen oder mehrern die Wahl
einer
Sache ist vermachet worden, oder wenn
einem die Wahl einer Sache durch ein
Vermächtniß gelassen worden, der
Vermächtnißnehmer aber
stirbt vor geschehener
Wahl, und lässet viele Erben, und die
Vermächtnißnehmer oder deren Erben können
sich unter einander hierüber nicht vergleichen, so
ist in dem l. fin.
C. Communia de legatis
zur Entscheidung das Looß vorgeschrieben worden. |
Nicht minder finden wir dergleichen Spuren des zur
Entscheidung vorgeschriebenen Loosses in noch andern
unterschiedenen
Stellen, als in dem l. fin.
C. quando … etc. und beym Godofredo in Not. ad
l. fin. C. Comm. de legat. |
|
Daß also nicht zu
zweiffeln, wie diese erste Art
des Loosses als eine höchst erlaubte Sache
angesehen werden
müsse, und hieher
billig zu
rechnen, was Hobbesius de cive … davon
gedencket: Quod neque dividi potest, neque
communiter, neque vicissitudinaria lege haberi,
illud jure naturali adjudicatur uni non nisi per
sortem. Nam hic aequalitas est spectanda, alia
autem non praeter sortem potest inveniri. |
|
|
Dem auch noch beyzufügen, was
Pufendorff
de I. N. et G. … hiervon
vollkommen gedencket:
Nam in ejusmodi casibus commodius remedium
non invenitur, quam sors. Quippe quae opinionem
contemtus removet, et cui non favet, de dignatione
nihil detrahit - - - sorte res committitur, quae regi
non potest arte: nam sors respectu hominun a
mero casu et forte fortuna dependet. |
Wolff l.c. … |
ratfragendes |
Die andere Art des Loosses ist das
rathfragende, wo man nehmlich sich einbildet,
Gott würde besonders durch das Looß einen
Ausschlag thun, und die bisher verborgene
Wahrheit durch selbiges entdecken, oder aber bey
einem
zweiffelhafften
Geschäffte selbiges so
dirigiren, wie es dem
Willen des grossen Gottes am
angenehmsten und gemässesten sey. |
- Linck. ad Tit. X. de
sortilegiis …
- Engel in Colleg. Jur. Can.
…
|
|
Wir finden hiervon
verschiedene Spuren in der
heiligen Schrifft, |
besonders Jos. VII, 14. u.f. und
Ap. Gesch. I, 26. |
|
Daraus denn so viel erhellet, daß selbige Art des Loosses nicht gäntzlich
untersaget oder
sündlich
sey obschon nicht zu
läugnen,
daß heut zu
Tage,
da Gott Wunder zu thun, sich nicht so leicht finden lässet, dasselbe nicht zu
rathen, auch kein besonders göttliches Gebot vorhanden sey, |
dergleichen sonst Jos. VII, 14. zu ersehen, |
|
und daraus um so viel mehr zu
schliessen,
daß bey solchen Fällen, wo Gott der Herr selbst das Looß vorgeschrieben, er auch
dasselbe
vollkommen
dirigiret habe, |
wie es denn aus dem
Exempel
des Achans Jos. VII, 15. besonders erhellet. |
wahrsagendes |
Hingegen was die dritte
Art des Loosses, oder
das wahrsagende Looß anbetrifft, dasselbe ist
allerdings
sündlich, und nicht nur verboten,
sondern auch schwer zu
bestraffen. Es beschreibet
dasselbe Engel l.c. n. 7. also: Divinatoriae sortes
dicuntur, quibus latentis veritatis manifestatio vel
consilii directio non a Deo, consequenter expresse
vel implicite, a daemone petitur, das heißt: Das
wahrsagende Looß wird
genennet, wodurch die
Offenbahrung der verborgenen
Wahrheit, oder die
Lenckung eines Anschlages nicht von
Gott, mithin
ausdrücklich oder stillschwei- |
|
|
{Sp. 828} |
|
|
gend vom Teuffel
begehret wird. Von welchem
und desselben verschiedenen Arten er am
bemeldten Orte … wie auch Linck. l.c. §. 3.
weitläuftig handelt, und welches unter dem
Nahmen Sortilegii oder Wahrsagerey unter die
Verbrechen gerechnet wird. |
|
|
Von denen beyden letzten Arten
redet nun
ohne
Zweiffel das Cap. 3.
X. de
sortileg. und
verstehet demnach dasjenige Looß, welches
entweder durch unzuläßige
Mittel, und das
wahrsagende Looß heisset, oder aus
Hoffnung,
Gott werde ein besonderes
Zeichen thun, und
durch das Looß die Wahl besonders dirigiren, so
das rathfragende Looß genennet wird, geschiehet.
Von dem wahrsagenden Loosse ist kein Zweiffel,
daß solches bey Erwählung eines
Kirchen-Dieners nicht
gebrauchet werden
solte,
aus
Ursachen, weil nehmlich dieses ein
besonderes Verbrechen, und aber bekannt ist, daß
nichts
Böses zu
thun, daß daraus etwas
Gutes
komme, auch die Aufschrifft des Tituli X. de
sortilegiis solches genugsam zu
erkennen giebt,
als unter welchem
Nahmen die Wahrsager
begriffen werden. |
Espen. P. III. |
|
Daß aber auch das rathfragende Looß
verboten, ist kein Zweiffel. Denn weil in dem Falle
das
Urtheil des Loosses sehr gefährlich, so würde
es was Abgeschmacktes seyn, wenn man bey der
Wahl eines Pfarr-Herrn, wo man nehmlich auf
Verdienste und
Tugenden sehen soll, es bloß auf
den blinden Ausschlag des Loosses ankommen
lassen, und
glauben
wolte, Gott würde gleich ein
Zeichen thun, und, ohne daß man die
menschlichen Mittel gebrauchet, gleichsam vom
Himmel herab einen
Lehrer senden. Daher ist es
denn gar leicht
möglich, daß, wenn man auf solche
Art Gott versuchen wolte, das Looß auf einen fallen
möchte, der am allerwenigsten darzu tüchtig
ist. |
|
|
Es bestärcket dieses auch die
Historie dieses
Capituls. Denn als die Canonici der Kirche zu
Lucca bey der Wahl eines
Bischoffs sich zuförderst
hätten sollen lassen angelegen seyn, eine tüchtige
Person auszusuchen, und solche alsdann zu
erwählen, zuförderst aber sich um ihre Verdienste
und
gute
Eigenschafften zulänglich zu bekümmern,
so
unterliessen sie diese höchst
nothwendige
Pflicht, und überliessen alles dem blinden
Ausschlage des
Glückes,
verhoffende, Gott würde
auch ein Zeichen an ihnen thun, und die Wahl des
Bischoffes durch das Looß dirigiren. |
|
|
Es
urtheilet hiervon gar schön
Ludewig in Diss.
de sorte suffragatoria Cap. III. §. 2. [18 Zeilen
lateinischer Text] |
|
|
{Sp. 829|S. 428} |
|
|
[eine Zeile lateinischer Text] |
Wolff l.c. … |
Vergleich |
Ob nun zwar wohl solcher
Gestalt beyde
Arten
des Loosses, nehmlich des rathfragenden, und
wahrsagenden bey der Wahl eines Pfarrherrn
untersaget sind, so kan doch von solchen nicht auf
die erstere Art, nehmlich das entscheidende Looß gültiger Weise geschlossen werden. Die
Ursachen
sind
gantz Sonnen-klar, und aus dem
Unterscheide
dieses mit denen vorigen Arten herzuleiten. Denn
einmahl für allemahl erfordert dieses, nehmlich das
entscheidende Looß, daß die Patrone, ehe sie sich zum Loosse
entschliessen sich genugsam um
deren Candidaten
Fleiß,
Tugenden und
Gelehrsamkeit bekümmern, und
gewiß
wissen,
daß alle und jede Candidaten zu solchem
Amte
vollkommen tüchtig seyn; da hingegen bey dem
rathfragenden Loosse dieses nicht geschiehet,
sondern dieses gäntzlich unterlassen wird, und
man vielmehr sich auf den blossen Ausschlag des
Loosses verlässet; wodurch es denn geschehen
kan, daß bey dem rathfragenden Loosse ein
Unwürdiger gar leicht
erwählet werden kan;
welches hingegen bey dem entscheidenden
Loosse nicht zu befürchten, wo alle und jede
Candidaten nach vorhergehender
Erforschung
ihres Fleisses, ihrer Tugend und Gelehrsamkeit für
dazu tüchtig erkannt werden, und es mag einen
treffen, wem es will, die Kirche wohl versorget
wird. |
|
|
Ferner so verlässet man sich bey dem
rathfragenden Loosse bloß darauf,
Gott würde
durch das Looß, als ein wunderbares
Zeichen
seines
göttlichen Willens, es offenbahren, wen er
zu solchem Amte erhoben wissen will. Bey dem
entscheidenden Loosse hingegen verlanget man
dergleichen ausserordentliche Zeichen nicht, u.
untersteht sich keinesweges, Gott auf solche
Weise zu versuchen; sondern man vergleichet sich
nur unter einander, man wolle zu Vermeidung
aller fernern Streitigkeiten, die sonst unvermeidlich
wären, das Looß zum Schieds-Richter erwählen,
und durch selbiges seine Streitigkeiten unter
einander ausmachen. |
|
|
Wie es nun sonst bekannt, daß auch nach den Canonischen Rechten diejenigen
Streitigkeiten, so über eine gewisse geistliche Pfründe entstehen, durch die
Transaction und andere glückliche
Vergleiche gültig beygeleget werden können, |
- c. 21.
X. de praebend.
- c. 7. X. de transact.
- c. 16. X. de elect.
- Engel in
Colleg. Jur. Can. …
|
|
dieses aber, wenn sich die Lehns-Herrn unter
einander vergleichen, sie wolten denjenigen
insgesamt und ohne Widerrede zum Pfarr-Herrn
annehmen, auf welchen das Looß fallen würde,
und von denen übrigen Candidaten abgehen,
nichts anders, als eine Art eines gütlichen
Vergleichs und Transaction ist, |
Ludewig l.c. §. 2. |
|
so folget ja nichts anders daraus, als daß
solches Looß allerdings gültig seyn müsse; zumahl
da in weltlichen Sachen nach dem, was wir oben
gesehen haben, das Looß vor eine
rechtmäßige
Art, die Streitigkeiten zu endigen, gehalten wird,
und selbst eingeführet ist, um keine besondere
Ursache, zumahl, da man sich hierbey nicht so
wohl, als bey dem rathfragenden und
wahrsagenden Loosse befürchten dürffte, es
würde ein untüchtiges
Subject dazu erwählet
werden, vorhanden ist, weswegen solches auch
nicht bey denen Streitigkeiten, die über die
Besetzung eines geistlichen Amtes zwischen den
Lehns-Patronen ent- |
|
|
{Sp. 830} |
|
|
standen, gültig gebrauchen möge. |
Engel l.c. … |
|
Nicht minder so geschiehet diese Wahl durch
das Looß nicht etwan leichtsinniger Weise, oder
ohne genugsame und
erhebliche, sondern aus
einer
nothwendigen und tauglichen
Ursache, wo
man nehmlich
gantz und gar keine
beqvemliche
Gelegenheit mehr hat aus diesen Streitigkeiten zu
kommen, sondern ein jeder Patron
will von seinem
vorgeschlagenen Candidaten, an dem die andern
nichts auszusetzen haben, nicht abgehen, in
welchem Fall denn allerdings, zumahl wenn die
Patrone gleiche Stimmen haben, folglich kein
anderes Mittel, sie zu entscheiden, der Vergleich
derer gleiches Recht habenden Patronen zugegen,
das Looß der allerbeste Schieds-Richter ist. |
- Wildvogel in
Diss. de
Judicio fortunae,
-
Wolff c.l. …
|
|
Und aus diesem angeführten Unterscheide
des entscheidenden und rathfragenden, auch
wahrsagenden Loosses ist zur Gnüge zu ersehen,
daß dieses angeführte
Capitulum Pabsts Honorii
III. nur von denen in letztern beyden Arten, nicht
aber dem entscheidenden Loosse rede. |
|
|
Es bestärcken diese
Meynung andere Texte
des
Päbstlichen Rechtes, worinnen das
entscheidende Looß ausdrücklich, und zwar auch
in Kirchen-Sachen zugelassen ist. Unter vielen
andern, welche Ludwig Diss. cit … anführet, nur
eines eintzigen zu gedencken; so ist selbiger der
Canon 4. Caus. 26. qv. 2. woselbst ausdrücklich
unsere Meynung gebilliget wird, da es also heisset:
Non exemplo Matthiae et Jonae sortibus
indifferenter est credendum: Si qvi tamen
necessitate aliqva compulsi Deum putant sortibus
esse consulendum, videant, hoc Apostolos non nisi
collecto coetu et precibus ad Deum fusis
egisse. |
|
|
Ob nun zwar wohl dieser Canon sich auf den
Fall, da die
Gemeine noch ohne
Unterscheid zur
Wahl concurrirte, und ohne deren Einwilligung sie
nicht geschehen könnte, beziehet; so erhellet
dennoch hieraus unstreitig so viel, daß die erstere
Art des Loosses, nehmlich das entscheidende
Looß, keinesweges auch nach den Canonischen
Rechten verboten sey, zumahl da Augustin Can. 1.
c. 26. qu. 2. von dieser Art des Loosses also redet:
Sors non aliqvid mali est, obzwar zugleich daselbst
verordnet wird, daß solches, weil es ein
ausserordentliches Mittel nicht ohne
Unterscheid,
sondern alsdenn erst, wenn alle andere
Gelegenheit und
Mittel
ermangeln, die
Sache
gütlich beyzulegen,
gebrauchet werden
solle. |
Wildvogel in Dissert. de
Judicio fortunae. |
|
Und also ist umso viel weniger zu zweiffeln,
daß angeführtes Capitulum von den letzten beyden
Arten des Loosses, nehmlich dem rathfragenden
und entscheidenden handeln, worinnen uns auch
der III. Canon des zu Barcelona im Jahre 599.
gehaltenen Concilii, sowohl auch die damahls und
noch kürtzlich im
Jahr 1700. vorgegangenen
Exempel
vollkommen bestärcken. |
Wolff l.c. … |
|
Wie nun dieses angeführte Capitulum unserer
Lehre nichts schadet; also müssen auch die von
den Rechts-Lehrern hieraus gezogene
Schlüsse
und Folgerungen allerdings ihren Abfall leiden,
sintemal alle diejenigen, welche der widrigen
Meynung beypflichten, den Unterscheid des
wahrsagenden und entscheidenden Loosses nicht
sattsam verstanden, |
Titii Probe des Geistlichen
Rechts … |
|
{Sp. 831|S. 429} |
|
|
|
… |
|
und da in demselben nur das rathfragende und
wahrsagende Looß verboten ist, höchst
unbilliger
Weise und wider alle Ursache solches auch auf
das entscheidende Looß gezogen haben. Daß
aber dieser Schluß von den verbotenen
wahrsagenden und rathfragenden Loosse auf das
entscheidende ohne allen
Grund sey, und diese
Arten unter einander nicht verwechselt werden
müssen, erhellet aus dem kurtz vorher gezeigten
Unterscheide zwischen diesen Arten des Loosses
gar deutlich und von selbst. |
Besiehe hierbey auch Samuel
Maresius in Not. ad Cuchi Instit. Jur. Can.
… |
|
Sind nun gleich diese beyden Arten des
Loosses untersaget, darinnen die eine, nehmlich
des wahrsagenden Loosses, ein
Bestrafens-würdiges Laster, die andere zwar nicht
einer dergleichen
Bestraffung würdig, sie würde
aber doch dahin ausschlagen, daß
GOtt gleichsam
dadurch versuchet, und die Kirche in Gefahr, einen
unwürdigen Seel-Sorger zu bekommen, gesetzet
werde; so kan doch, weil dergleichen hier bey dem
entscheidenden Loosse nicht zu
befürchten, diese
letztere Art, oder das entscheidende Looß, nicht
untersaget, und die dadurch geschehene Wahl für
ungültig erkennet werden, zumahl, da die Wahl, so
durch das entscheidende Looß, geschiehet, weder
dem
Rechte der Natur, noch dem geoffenbahrten
göttlichen Willen zuwider ist: Denn nach dem
ersten ist es ausgemacht, daß, wenn viele an einer
Sache gleiches Recht haben, alle und jede
begehren dieselbe Sache, diese aber kan nicht
getheilet werden, oder die Partheyen wollen sich
nicht an dem gemeinschafftlichen
Gebrauch
derselben, vielweniger an der Alternation
begnügen lassen, und folglich ihnen dadurch keine
Satisfaction geschehen kan, das Looß den besten
Schieds-Richter abgiebt, weil anderergestalt die
Sache nicht entschieden werden mag, auch der
Richter in dergleichen Falle, da sie allesamt gleiche
Rechte haben, ohne den andern hierdurch die
gröste Beleidigung und
Unrecht anzuthun, einem
allein unter ihnen die Sache nicht zusprechen mag.
|
- Hugo Grotius de J. B.
et P. …
-
Pufendorff
de J. N. et G. …
- Hobbesius de
Cive …
- Andreas
Rüdiger Instit. Erudit.
…
|
|
Nach dem andern aber ist es gleichwohl ohne
allen Zweiffel, daß das entscheidende Looß nicht
allein Sprüchw. XVIII, 18. gebilliget, sondern öffters auch in der That
erwünscht gebraucht worden, |
wovon
Ludewig de sorte suffragatoria … häuffige
Exempel anführet. |
|
Dannenhero denn auch in denen bürgerlichen
Rechten dieser Art, die Streitigkeiten
auszumachen, als ein höchst erlaubtes Mittel
angesehen und recommendiret wird. Aus welchen
Gründen wir denn nicht unbillig |
|
|
-
Carpzoven in Jurispr. Consist. …
- Böhmern in Jur. Eccl. Prot. …
- Ludewigen de Sorte suffragatoria,
-
Titio
in der Probe des geistlichen Rechts l.c. …
- und andern mehrern
|
|
|
beypflichten, daß allerdings die Wahl
auch durch das Looß geschehen könne, jedoch
anderergestalt nicht, als wenn man auf andere
Weise zu einem gütlichen Vergleich nicht gelangen
kan. |
Wolff l.c. … |
|
|
|