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Zedler: Wahl-Recht [2] HIS-Data
5028-52-820-17-02
Titel: Wahl-Recht [2]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 52 Sp. 825
Jahr: 1747
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 52 S. 426
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Übersicht
Wahl geistlicher Personen (Forts.)
  Los
 
  entscheidendes
  ratfragendes
  wahrsagendes
  Vergleich

Stichworte Text   Quellenangaben
  Nicht minder gehet es auch an, durch das  
  {Sp. 826}  
Los Looß, dergestalt, daß, wenn sie beyderseits jeder auf eine gewisse Person verfallen, und keiner von dem seinigen abweichen will, sie aber die Sache nicht an das Consistorium gelangen lassen wollen, sie sich dahin vergleichen, daß man über beyde Candidaten das Looß werffen, und wen dasselbe sodenn treffen würde, selbiger von allen ohne Widerrede angenommen werde.  
  Zwar sind viele der Gedancken, als ob die Wahl, so durch das Looß geschehen, unbillig und unrecht, ja nachdrücklich zu bestraffen wäre. Ihre meisten Beweiß-Gründe bestehen darinnen, daß sie sich auf einige Stellen des Canonischen Rechts, vornehmlich aber auf das Cap. 3. X. de Sortilegiis beruffen, worinnen der Pabst Honorius III. gantz klärlich also disponiret: Ecclesia vestra [6 Zeilen lateinischer Text]; welche Worte denn so gar Sonnenklar wären, daß man gantz nichts anders schliessen möge, als daß das Looß in allen und jeden Arten der Wahl eines Kirchen-Dieners untersaget und verboten sey, theils weil die Worte allgemein und schlechthin gesetzet, folglich auch nicht einige Restriction, Limitation und Distinction verstatteten, nach der bekannten Regel: Ubi lex non distinguit, ibi nec ICtus distinguere debet, das heißt: Wo das Gesetze keinen Unterschied macht, da soll auch ein Rechtsgelehrter keinen machen, theils aber auch, weil hier eine gültige Folgerung vom kleinern zum grössern zu ersehen wäre. Denn wenn es verboten ist, die wählenden Personen durch das Looß zu ernennen, wie viel weniger möge die Wahl eines Geistlichen selbst durch das Looß geschehen. Jedoch, wenn man diese obangezogenen Worte recht betrachtet, so wird man befinden, daß in selbigen keinesweges die Wahl, so durch das entscheidende Loß geschehen, untersaget, sondern vielmehr nur von dem wahrsagenden Loosse geredet werde. Wolff l.c. …
  Es wird sich dieses alles noch gantz deutlicher ausweisen, wenn man die verschiedenen Arten des Losses wohl erweget und von einander unterscheidet: Denn so theilet man das Looß ein in ein  
 
  • entscheidendes,
  • berathschlagendes oder rathfragendes
  • und wahrsagendes.
 
entscheidendes Was das entscheidende Looß anbetrifft, so beschreibet dieselbe Art des Loosses Titius in Iur. Priv. … gantz vortrefflich durch eine Handlung, vermittelst welcher dasjenige, was durch den menschlichen Willen so schlechthin nicht ausgerichtet werden konnte, unter der Bedingung eines ungewissen Ausganges entschieden wird, und ist eben dasjenige, von dem dorten Salomon in seinen Sprüchw. XVIII, 18. zum Ruhme gedencket: Das Looß stillet den Hader, und scheidet zwischen den Mächtigen; Daher es denn nicht unbillig als eine Art der Transaction angesehen wird, sondern auch, weil es ohne einigen dabey unterlauffenden Aberglauben oder aber unzuläßige und zauberische Mittel die entstandenen Streitigkeiten gütlich beyleget, in den Rechten besonders privilegiret, und in verschiedenen zweifelhafften Fällen für das  
  {Sp. 827|S. 427}  
  Mittel einer völligen Entscheidung angegeben wird. Also, wenn zweyen oder mehrern die Wahl einer Sache ist vermachet worden, oder wenn einem die Wahl einer Sache durch ein Vermächtniß gelassen worden, der Vermächtnißnehmer aber stirbt vor geschehener Wahl, und lässet viele Erben, und die Vermächtnißnehmer oder deren Erben können sich unter einander hierüber nicht vergleichen, so ist in dem l. fin. C. Communia de legatis zur Entscheidung das Looß vorgeschrieben worden. Nicht minder finden wir dergleichen Spuren des zur Entscheidung vorgeschriebenen Loosses in noch andern unterschiedenen Stellen, als in dem l. fin. C. quando … etc. und beym Godofredo in Not. ad l. fin. C. Comm. de legat.
  Daß also nicht zu zweiffeln, wie diese erste Art des Loosses als eine höchst erlaubte Sache angesehen werden müsse, und hieher billig zu rechnen, was Hobbesius de cive … davon gedencket: Quod neque dividi potest, neque communiter, neque vicissitudinaria lege haberi, illud jure naturali adjudicatur uni non nisi per sortem. Nam hic aequalitas est spectanda, alia autem non praeter sortem potest inveniri.  
  Dem auch noch beyzufügen, was Pufendorff de I. N. et G. … hiervon vollkommen gedencket: Nam in ejusmodi casibus commodius remedium non invenitur, quam sors. Quippe quae opinionem contemtus removet, et cui non favet, de dignatione nihil detrahit - - - sorte res committitur, quae regi non potest arte: nam sors respectu hominun a mero casu et forte fortuna dependet. Wolff l.c. …
ratfragendes Die andere Art des Loosses ist das rathfragende, wo man nehmlich sich einbildet, Gott würde besonders durch das Looß einen Ausschlag thun, und die bisher verborgene Wahrheit durch selbiges entdecken, oder aber bey einem zweiffelhafften Geschäffte selbiges so dirigiren, wie es dem Willen des grossen Gottes am angenehmsten und gemässesten sey.
  • Linck. ad Tit. X. de sortilegiis
  • Engel in Colleg. Jur. Can.
  Wir finden hiervon verschiedene Spuren in der heiligen Schrifft, besonders Jos. VII, 14. u.f. und Ap. Gesch. I, 26.
  Daraus denn so viel erhellet, daß selbige Art des Loosses nicht gäntzlich untersaget oder sündlich sey obschon nicht zu läugnen, daß heut zu Tage, da Gott Wunder zu thun, sich nicht so leicht finden lässet, dasselbe nicht zu rathen, auch kein besonders göttliches Gebot vorhanden sey, dergleichen sonst Jos. VII, 14. zu ersehen,
  und daraus um so viel mehr zu schliessen, daß bey solchen Fällen, wo Gott der Herr selbst das Looß vorgeschrieben, er auch dasselbe vollkommen dirigiret habe, wie es denn aus dem Exempel des Achans Jos. VII, 15. besonders erhellet.
wahrsagendes Hingegen was die dritte Art des Loosses, oder das wahrsagende Looß anbetrifft, dasselbe ist allerdings sündlich, und nicht nur verboten, sondern auch schwer zu bestraffen. Es beschreibet dasselbe Engel l.c. n. 7. also: Divinatoriae sortes dicuntur, quibus latentis veritatis manifestatio vel consilii directio non a Deo, consequenter expresse vel implicite, a daemone petitur, das heißt: Das wahrsagende Looß wird genennet, wodurch die Offenbahrung der verborgenen Wahrheit, oder die Lenckung eines Anschlages nicht von Gott, mithin ausdrücklich oder stillschwei-  
  {Sp. 828}  
  gend vom Teuffel begehret wird. Von welchem und desselben verschiedenen Arten er am bemeldten Orte … wie auch Linck. l.c. §. 3. weitläuftig handelt, und welches unter dem Nahmen Sortilegii oder Wahrsagerey unter die Verbrechen gerechnet wird.  
  Von denen beyden letzten Arten redet nun ohne Zweiffel das Cap. 3. X. de sortileg. und verstehet demnach dasjenige Looß, welches entweder durch unzuläßige Mittel, und das wahrsagende Looß heisset, oder aus Hoffnung, Gott werde ein besonderes Zeichen thun, und durch das Looß die Wahl besonders dirigiren, so das rathfragende Looß genennet wird, geschiehet. Von dem wahrsagenden Loosse ist kein Zweiffel, daß solches bey Erwählung eines Kirchen-Dieners nicht gebrauchet werden solte, aus Ursachen, weil nehmlich dieses ein besonderes Verbrechen, und aber bekannt ist, daß nichts Böses zu thun, daß daraus etwas Gutes komme, auch die Aufschrifft des Tituli X. de sortilegiis solches genugsam zu erkennen giebt, als unter welchem Nahmen die Wahrsager begriffen werden. Espen. P. III.
  Daß aber auch das rathfragende Looß verboten, ist kein Zweiffel. Denn weil in dem Falle das Urtheil des Loosses sehr gefährlich, so würde es was Abgeschmacktes seyn, wenn man bey der Wahl eines Pfarr-Herrn, wo man nehmlich auf Verdienste und Tugenden sehen soll, es bloß auf den blinden Ausschlag des Loosses ankommen lassen, und glauben wolte, Gott würde gleich ein Zeichen thun, und, ohne daß man die menschlichen Mittel gebrauchet, gleichsam vom Himmel herab einen Lehrer senden. Daher ist es denn gar leicht möglich, daß, wenn man auf solche Art Gott versuchen wolte, das Looß auf einen fallen möchte, der am allerwenigsten darzu tüchtig ist.
  Es bestärcket dieses auch die Historie dieses Capituls. Denn als die Canonici der Kirche zu Lucca bey der Wahl eines Bischoffs sich zuförderst hätten sollen lassen angelegen seyn, eine tüchtige Person auszusuchen, und solche alsdann zu erwählen, zuförderst aber sich um ihre Verdienste und gute Eigenschafften zulänglich zu bekümmern, so unterliessen sie diese höchst nothwendige Pflicht, und überliessen alles dem blinden Ausschlage des Glückes, verhoffende, Gott würde auch ein Zeichen an ihnen thun, und die Wahl des Bischoffes durch das Looß dirigiren.  
  Es urtheilet hiervon gar schön Ludewig in Diss. de sorte suffragatoria Cap. III. §. 2. [18 Zeilen lateinischer Text]  
  {Sp. 829|S. 428}  
  [eine Zeile lateinischer Text] Wolff l.c. …
Vergleich Ob nun zwar wohl solcher Gestalt beyde Arten des Loosses, nehmlich des rathfragenden, und wahrsagenden bey der Wahl eines Pfarrherrn untersaget sind, so kan doch von solchen nicht auf die erstere Art, nehmlich das entscheidende Looß gültiger Weise geschlossen werden. Die Ursachen sind gantz Sonnen-klar, und aus dem Unterscheide dieses mit denen vorigen Arten herzuleiten. Denn einmahl für allemahl erfordert dieses, nehmlich das entscheidende Looß, daß die Patrone, ehe sie sich zum Loosse entschliessen sich genugsam um deren Candidaten Fleiß, Tugenden und Gelehrsamkeit bekümmern, und gewiß wissen, daß alle und jede Candidaten zu solchem Amte vollkommen tüchtig seyn; da hingegen bey dem rathfragenden Loosse dieses nicht geschiehet, sondern dieses gäntzlich unterlassen wird, und man vielmehr sich auf den blossen Ausschlag des Loosses verlässet; wodurch es denn geschehen kan, daß bey dem rathfragenden Loosse ein Unwürdiger gar leicht erwählet werden kan; welches hingegen bey dem entscheidenden Loosse nicht zu befürchten, wo alle und jede Candidaten nach vorhergehender Erforschung ihres Fleisses, ihrer Tugend und Gelehrsamkeit für dazu tüchtig erkannt werden, und es mag einen treffen, wem es will, die Kirche wohl versorget wird.  
  Ferner so verlässet man sich bey dem rathfragenden Loosse bloß darauf, Gott würde durch das Looß, als ein wunderbares Zeichen seines göttlichen Willens, es offenbahren, wen er zu solchem Amte erhoben wissen will. Bey dem entscheidenden Loosse hingegen verlanget man dergleichen ausserordentliche Zeichen nicht, u. untersteht sich keinesweges, Gott auf solche Weise zu versuchen; sondern man vergleichet sich nur unter einander, man wolle zu Vermeidung aller fernern Streitigkeiten, die sonst unvermeidlich wären, das Looß zum Schieds-Richter erwählen, und durch selbiges seine Streitigkeiten unter einander ausmachen.  
  Wie es nun sonst bekannt, daß auch nach den Canonischen Rechten diejenigen Streitigkeiten, so über eine gewisse geistliche Pfründe entstehen, durch die Transaction und andere glückliche Vergleiche gültig beygeleget werden können,
  • c. 21. X. de praebend.
  • c. 7. X. de transact.
  • c. 16. X. de elect.
  • Engel in Colleg. Jur. Can.
  dieses aber, wenn sich die Lehns-Herrn unter einander vergleichen, sie wolten denjenigen insgesamt und ohne Widerrede zum Pfarr-Herrn annehmen, auf welchen das Looß fallen würde, und von denen übrigen Candidaten abgehen, nichts anders, als eine Art eines gütlichen Vergleichs und Transaction ist, Ludewig l.c. §. 2.
  so folget ja nichts anders daraus, als daß solches Looß allerdings gültig seyn müsse; zumahl da in weltlichen Sachen nach dem, was wir oben gesehen haben, das Looß vor eine rechtmäßige Art, die Streitigkeiten zu endigen, gehalten wird, und selbst eingeführet ist, um keine besondere Ursache, zumahl, da man sich hierbey nicht so wohl, als bey dem rathfragenden und wahrsagenden Loosse befürchten dürffte, es würde ein untüchtiges Subject dazu erwählet werden, vorhanden ist, weswegen solches auch nicht bey denen Streitigkeiten, die über die Besetzung eines geistlichen Amtes zwischen den Lehns-Patronen ent-  
  {Sp. 830}  
  standen, gültig gebrauchen möge. Engel l.c.
  Nicht minder so geschiehet diese Wahl durch das Looß nicht etwan leichtsinniger Weise, oder ohne genugsame und erhebliche, sondern aus einer nothwendigen und tauglichen Ursache, wo man nehmlich gantz und gar keine beqvemliche Gelegenheit mehr hat aus diesen Streitigkeiten zu kommen, sondern ein jeder Patron will von seinem vorgeschlagenen Candidaten, an dem die andern nichts auszusetzen haben, nicht abgehen, in welchem Fall denn allerdings, zumahl wenn die Patrone gleiche Stimmen haben, folglich kein anderes Mittel, sie zu entscheiden, der Vergleich derer gleiches Recht habenden Patronen zugegen, das Looß der allerbeste Schieds-Richter ist.
  • Wildvogel in Diss. de Judicio fortunae,
  • Wolff c.l.
  Und aus diesem angeführten Unterscheide des entscheidenden und rathfragenden, auch wahrsagenden Loosses ist zur Gnüge zu ersehen, daß dieses angeführte Capitulum Pabsts Honorii III. nur von denen in letztern beyden Arten, nicht aber dem entscheidenden Loosse rede.  
  Es bestärcken diese Meynung andere Texte des Päbstlichen Rechtes, worinnen das entscheidende Looß ausdrücklich, und zwar auch in Kirchen-Sachen zugelassen ist. Unter vielen andern, welche Ludwig Diss. cit … anführet, nur eines eintzigen zu gedencken; so ist selbiger der Canon 4. Caus. 26. qv. 2. woselbst ausdrücklich unsere Meynung gebilliget wird, da es also heisset: Non exemplo Matthiae et Jonae sortibus indifferenter est credendum: Si qvi tamen necessitate aliqva compulsi Deum putant sortibus esse consulendum, videant, hoc Apostolos non nisi collecto coetu et precibus ad Deum fusis egisse.  
  Ob nun zwar wohl dieser Canon sich auf den Fall, da die Gemeine noch ohne Unterscheid zur Wahl concurrirte, und ohne deren Einwilligung sie nicht geschehen könnte, beziehet; so erhellet dennoch hieraus unstreitig so viel, daß die erstere Art des Loosses, nehmlich das entscheidende Looß, keinesweges auch nach den Canonischen Rechten verboten sey, zumahl da Augustin Can. 1. c. 26. qu. 2. von dieser Art des Loosses also redet: Sors non aliqvid mali est, obzwar zugleich daselbst verordnet wird, daß solches, weil es ein ausserordentliches Mittel nicht ohne Unterscheid, sondern alsdenn erst, wenn alle andere Gelegenheit und Mittel ermangeln, die Sache gütlich beyzulegen, gebrauchet werden solle. Wildvogel in Dissert. de Judicio fortunae.
  Und also ist umso viel weniger zu zweiffeln, daß angeführtes Capitulum von den letzten beyden Arten des Loosses, nehmlich dem rathfragenden und entscheidenden handeln, worinnen uns auch der III. Canon des zu Barcelona im Jahre 599. gehaltenen Concilii, sowohl auch die damahls und noch kürtzlich im Jahr 1700. vorgegangenen Exempel vollkommen bestärcken. Wolff l.c.
  Wie nun dieses angeführte Capitulum unserer Lehre nichts schadet; also müssen auch die von den Rechts-Lehrern hieraus gezogene Schlüsse und Folgerungen allerdings ihren Abfall leiden, sintemal alle diejenigen, welche der widrigen Meynung beypflichten, den Unterscheid des wahrsagenden und entscheidenden Loosses nicht sattsam verstanden, Titii Probe des Geistlichen Rechts …
  {Sp. 831|S. 429}  
 
  und da in demselben nur das rathfragende und wahrsagende Looß verboten ist, höchst unbilliger Weise und wider alle Ursache solches auch auf das entscheidende Looß gezogen haben. Daß aber dieser Schluß von den verbotenen wahrsagenden und rathfragenden Loosse auf das entscheidende ohne allen Grund sey, und diese Arten unter einander nicht verwechselt werden müssen, erhellet aus dem kurtz vorher gezeigten Unterscheide zwischen diesen Arten des Loosses gar deutlich und von selbst. Besiehe hierbey auch Samuel Maresius in Not. ad Cuchi Instit. Jur. Can.
  Sind nun gleich diese beyden Arten des Loosses untersaget, darinnen die eine, nehmlich des wahrsagenden Loosses, ein Bestrafens-würdiges Laster, die andere zwar nicht einer dergleichen Bestraffung würdig, sie würde aber doch dahin ausschlagen, daß GOtt gleichsam dadurch versuchet, und die Kirche in Gefahr, einen unwürdigen Seel-Sorger zu bekommen, gesetzet werde; so kan doch, weil dergleichen hier bey dem entscheidenden Loosse nicht zu befürchten, diese letztere Art, oder das entscheidende Looß, nicht untersaget, und die dadurch geschehene Wahl für ungültig erkennet werden, zumahl, da die Wahl, so durch das entscheidende Looß, geschiehet, weder dem Rechte der Natur, noch dem geoffenbahrten göttlichen Willen zuwider ist: Denn nach dem ersten ist es ausgemacht, daß, wenn viele an einer Sache gleiches Recht haben, alle und jede begehren dieselbe Sache, diese aber kan nicht getheilet werden, oder die Partheyen wollen sich nicht an dem gemeinschafftlichen Gebrauch derselben, vielweniger an der Alternation begnügen lassen, und folglich ihnen dadurch keine Satisfaction geschehen kan, das Looß den besten Schieds-Richter abgiebt, weil anderergestalt die Sache nicht entschieden werden mag, auch der Richter in dergleichen Falle, da sie allesamt gleiche Rechte haben, ohne den andern hierdurch die gröste Beleidigung und Unrecht anzuthun, einem allein unter ihnen die Sache nicht zusprechen mag.
  • Hugo Grotius de J. B. et P.
  • Pufendorff de J. N. et G.
  • Hobbesius de Cive
  • Andreas Rüdiger Instit. Erudit. …
  Nach dem andern aber ist es gleichwohl ohne allen Zweiffel, daß das entscheidende Looß nicht allein Sprüchw. XVIII, 18. gebilliget, sondern öffters auch in der That erwünscht gebraucht worden, wovon Ludewig de sorte suffragatoria … häuffige Exempel anführet.
  Dannenhero denn auch in denen bürgerlichen Rechten dieser Art, die Streitigkeiten auszumachen, als ein höchst erlaubtes Mittel angesehen und recommendiret wird. Aus welchen Gründen wir denn nicht unbillig  
 
  • Carpzoven in Jurispr. Consist.
  • Böhmern in Jur. Eccl. Prot.
  • Ludewigen de Sorte suffragatoria,
  • Titio in der Probe des geistlichen Rechts l.c.
  • und andern mehrern
 
  beypflichten, daß allerdings die Wahl auch durch das Looß geschehen könne, jedoch anderergestalt nicht, als wenn man auf andere Weise zu einem gütlichen Vergleich nicht gelangen kan. Wolff l.c.
     

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Stand: 24. August 2016 © Hans-Walter Pries