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Zedler: Wahl-Recht [1] HIS-Data
5028-52-820-17-01
Titel: Wahl-Recht [1]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 52 Sp. 820
Jahr: 1747
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 52 S. 423
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Übersicht
Allgemeines
Wahl geistlicher Personen

Stichworte Text   Quellenangaben
Allgemeines Wahl-Recht, ist, der Bedeutung des Wortes nach, diejenige Befugniß, welche entweder bey einem allein, oder bey andern zugleich ist, und nach  
  {Sp. 821|S. 424}  
  welcher man eine, oder mehrere Personen, zu Verwaltung eines geistlichen oder weltlichen Amtes, zu erwehlen freye Macht und Gewalt hat.  
  So haben die Chur-Fürsten des H. Röm. Reiches das Wahl-Recht bey der Kayser-Wahl. Diese Wahl-Gerechtigkeit sollen sie um das Jahr 1208. bekommen haben, da dieselbe zuvor bey 52 Personen bestanden hatte. Wie denn der Kayser Otto der IV selber, unter welchem eben das Wahl-Recht nur 7 der vornehmsten Deutschen Fürsten, welche daher Chur- oder Wahl-Fürsten genennet wurden, ertheilet ward, von mehr, als 50 Deutschen Fürsten, erwehlet worden war.  
  So haben ferner, wie aus dem Artickel: Wahl, zu erkennen, die Pohlnischen Stände ihr Wahl-Recht allezeit behauptet, und die Schwedischen sich desselben wieder angemasset.  
  Die Cardinäle, besitzen bey der Wahl eines Römischen Pabstes, und die aus den 7 Zungen der Maltheser- oder Johanniter-Ritter bestimmten Wahl-Herren, bey der Wahl eines Groß-Meisters; die, welche das Jus Patronatus haben, bey der Wahl eines Kirchen-Dieners, und in den meisten Städten die Glieder der Bürgerschafft, bey der Wahl eines Raths-Verwandten, das Wahl-Recht.  
  Aus diesem allem erhellet, daß die Verweigerung des Chur- oder Wahl-Rechtes nichts anders seyn wird, als wenn man entweder das Wahl-Recht gäntzlich aufhebet, dergleichen sich z.E. zuträget, wenn ein Wahl-Reich in ein Erb-Reich verwandelt, und in solchem Falle den Reichs-Ständen das Wahl-Recht abgesprochen wird; Oder, wenn man zwar das Wahl-Recht an sich selbst ungekräncket lässet, dasselbige aber entweder von einer Person auf die andere leget, oder an statt sehr vieler, nur einen, oder etliche wenige Wahl-Herren, bestimmet, in welchen Fällen allemahl bey denenjenigen, die von der Wahl ausgeschlossen werden, eine Verweigerung des Wahl-Rechtes angetroffen wird.  
  Wir wollen nur noch etwas beyfügen, so zu Erläuterung einiger Geschicht-Bücher dienet.  
  Man findet verschiedene Exempel von Reichen, welche zwar erblich, und, nach dem Rechte der Bluts-Freundschafft, an eine Familie gebunden sind, bey welcher Succeßion dennoch die Stände dergestalt concurriren, daß ein neuer Successor allemahl annoch ihre Wahl, oder besser zu reden, ihre Censur paßiren muß; In welcher weiter nichts untersucht wird, als ob an dem Thron-Folger ein sichtbarer Mangel, der ihn, nach den Reichs-Gesetzen, der Crone unfähig mache, zu finden sey: Wo sich nun dergleichen nicht findet, müssen die Stände alsofort in die Erb-Folge willigen, und ihn zu ihrem Ober-Herrn annehmen.  
  Diese der Stände Concurrentz zu der Erbfolge, wird in verschiedenen Reichen gar offt mit dem Nahmen einer Wahl und eines Wahl-Rechtes beleget; Wodurch aber ein Reich nicht gleich ein Wahl-Reich, noch das Erb-Recht excludirt, oder geschmälert wird. Man hat dergleichen Succeßion annoch heutiges Tages in Engeland, sonderlich aber war sie unter den Fränckischen Königen, vor und unter Carl dem Grossen bekannt, dergestalt, daß von dieser Concurrentz der Fränckischen Stände zu der Erb-  
  {Sp. 812}  
  Folge der Fränckischen Könige, offt die gantze Handlung mit dem Nahmen einer Wahl beleget ward, wie denn glaubhaffte Schrifft-Steller angetroffen werden, welche melden, daß Carl der Grosse, wie auch seyn Sohn, Ludwig der Fromme, durch die Wahl der Fränckischen Stände auf den Thron gelanget sey: Da doch Geschicht-kundig ist, daß die Fränckischen Könige nach dem Rechte der Bluts-Freundschafft succedirten, welches unter den Söhnen Ludwigs des Frommen deutlich genug erscheinet. Wenn also ein Schrifft-Steller der Wahl, ohne das Erb-Recht, gedencket, so wird von demselben allemahl geglaubet, daß er nach der in einem Lande angenommenen Mund-Art und der Vorschrifft der Gesetze geredet habe; Ausser welchem Falle, sein Zeugniß wider die Landes-Gesetze und Herkommen gar nichts würcken mag.
  • Vogels Leipziger Annales …
  • Glafeys Geschichte der Kron Böhmen, …
  Siehe auch die Artickel:  
   
Wahl geistlicher Personen Nunmehro wollen wir noch das Wahl-Recht, in soferne solches besonders die Kirchen-Bedienten und geringern Geistlichen anbelangt, Latein. Jus Electionis, sive Eligendi, praecipue Personas Ecclesiasticas, betrachten. Hiervon ist zwar schon etwas in dem Artickel: Wahl, jedoch nur insoweit es die Beschaffenheit derselben in der ersten Kirche wie auch die Historischen und Politischen Umstände anbetrifft, beygebracht worden. Gegenwärtig aber halten wir uns bloß an die in dem Canonischen Rechte und denen neuern Kirchen-Ordnungen dieserwegen gemachten Gesetze und Verordnungen, und besonders was heut zu Tage in Protestantischen Ländern von denen Kirchen-Patronen bey einer Wahl geistlicher Personen unumgänglich nöthig zu beobachten ist.  
  Zuweilen kan es nun seyn, daß einer das Recht zur Probe-Predigt vorzuschlagen habe, dem andern aber die Wahl gebühre; da denn, wenn derjenige, dem das Recht vorzuschlagen zustehet, viele ernennet, der Patron einen von diesen Benannten erwählen muß. Mithin ist die Wahl, zumahl in solchem Verstande, nichts anders als eine Handlung, dadurch aus denen Vorgeschlagenen einem das Lehr-Amt bis auf Bestätigung der hohen Obrigkeit gegeben wird. Siehe Titii Probe des Deutschen Geistl. Rechts. …
  Diese Wahl ist nun ordentlicher Weise eine Würckung des Pfarr-Lehns, und kan demnach nicht unbillig ein Theil desselben, ob zwar nicht ein wesentlicher, dennoch aber ein natürlicher, genennet werden. Daher denn zwar der Patron, wenn sein Pfarr-Lehn völlig und vollkommen ist, nicht allein das Recht einen oder mehrere Candidaten vorzuschlagen, sondern auch zu wählen, zu beruffen und zu präsentiren zugleich und zusammen geniesset; Hingegen aber es doch auf jede Weise geschehen kan, daß der Patron nicht alle und jede diese Würckungen und Theile des Pfarr-Lehens zugleich besitzet, sondern, wie das Recht vorzuschlagen, gar wohl von einem andern, als den Kirchen-Patron, ausgeübet  
  {Sp. 823|S. 425}  
  werden mag, also kan es auch kommen, daß zuweilen das Wahl-Recht bey denen Parochianen, oder Pfarr-Kindern, stehet, dergestalt, daß sie allerdings ihre Stimmen geben können, und dem Patron nichts mehr übrig ist, als etwan einem von denen Candidaten zu recommendiren.  
  Böhmer in Jure Parochiali … bekräfftiget dasselbe, und führet dabey die Gebräuche an, die in solchen Fällen bey der Wahl, so von den Parochianen geschiehet, vorgehen. Nehmlich in dergleichen Fällen schläget der Patron, dem die Wahl nicht zustehet, sondern welche vielmehr von denen Parochianen geschiehet etliche Personen vor, welche, ehe noch die feyerliche Wahl geschiehet, allerseits eine Prob-Predigt ablegen, nach deren Ablegung ein gewisser Tag zur Wahl angesetzet, und alle und jede Parochianen durch den Küster auf einen gesetzten Tag zur Wahl-Handlung beruffen und geladen werden. Wenn sich nun dieselben am bemeldten Tage in der Pfarr-Kirche versammlet haben; so werden zu vorhero etliche geistliche Gesänge und das Veni Sancte Spiritus, oder Komm, Heiliger Geist etc. abgesungen, und sie von dem Patron alsdenn ihrer Pflicht erinnert, sie solten nach ihrem Gewissen einen erwählen, welchen sie ohne Affecten für würdig erachteten, ein solches hochwichtiges Amt zu bekleiden.  
  Wenn dieses geschehen, so gehen die Parochianen oder Pfarr-Kinder Mann für Mann zum Altar, und ein jeder giebt sein auf ein Papier geschriebenes Votum oder seine Wahl-Stimme denenjenigen, welche sie anzunehmen verpflichtet seyn, und sonst Scrutatores genennet werden, in die Hände, oder leget selbiges auf den Altar. Und wenn dieses alles geschehen, so eröffnen die Scrutatores die Vota, rechnen sie zusammen, und auf wen die meisten Stimmen gefallen sind, derselbige wird zum künfftigen Pfarr-Herrn erwählet.  
  Wiewohl dasselbe auch bey denen freyen und solchen Kirchen geschiehet, bey welchen keiner einiges Pfarr-Recht über sie ausübet, als bey welchen auch die Wahl derer Kirchen-Diener auf gleiche oder nach Observantz eines jeden Ortes auch auf andere Art und Weise geschiehet. Wie denn an manchen Orten, wo die Kirchen zwar ihre gewisse Patronen haben, wo aber doch etwan der Gemeinde die Wahl, ohnbeschadet derer andern Würckungen des Pfarr-Lehens, welche demjenigen, der das Pfarr-Lehn hat, und unbeschadet bleiben, zustehet, es auch bey der Wahl eines Pfarr-Herrn so zugehet, daß nehmlich nicht die gantze Gemeine, sondern nur ein Ausschuß davon, zum Exempel die Kirch-Väter und Ältesten der Gemeine, den Pfarr-Herrn durch die meisten Stimmen wählen, wie solches in Hanover und Erffurt zu geschehen pfleget. Böhmer J.E. … und Christian Gottlieb Wolff in Synt. Jur. Eccl.
  Nicht aber geschiehet eine Wahl bloß in dem Falle, wenn nehmlich der Patron keinesweges, sondern die Gemeine auf vorhergegangener Denomination des Patrons einen von denen Vorgeschlagenen zum Pfarr-Amte befördert, sondern auch, wenn viele Patrone vorhanden, denen das Pfarr-Lehn zugehöret. Denn in solchem Falle erwählen sodann die Patrone  
  {Sp. 824}  
  zusammen einen, der nachgehends, wenn die Gemeine hierwieder nichts einzuwenden hat, zu dem geistlichen Amte beruffen, und dem Consistorio zur Ordination und Confirmation präsentiret wird. Brunnemann Lib. II. Jur. Eccles.
  Bey dieser Wahl, so von Verschiedenen, denen das Pfarr-Recht zukommt, geschiehet, muß man einen Unterschied machen, ob nehmlich dasselbe einem Collegio, oder nur eintzeln Personen zukomme. In dem ersten Falle siehet man auf die meisten Stimmen des gantzen Collegii; in dem letzten hingegen ist derjenige erwählet, und wird sodann präsentiret, der die meisten Stimmen bekommen. Z.E. Es seyn sieben Patrone, drey Patrone geben Titio, zwey Cajo, und die übrigen zwey Sempronio ihre Stimmen; in diesem Falle ist Titius erwählet worden, und muß selbiger sodenn dem Consistorio präsentiret werden.
  • Böhmer in J.E.
  • Lambertinus de Jure Patronatus
  • Wolff l.c. …
  In diesem letzten Falle aber muß man vornehmlich darauf sehen, ob das Pfarr-Lehn dinglich oder persönlich sey. Jenes ist eine Zubehörde des Gutes, und kommt also allen Besitzern desselben zu. Z.E. Es ist bey vier unterschieden Gütern das Pfarr-Recht über eine Kirche, drey von denenselben Gütern, auf denen das Pfarr-Recht hafftet, stehen unter einem Herrn, da hat der Besitzer derselben bey der Wahl des Candidaten drey Stimmen, der Vierte aber nur eine einige Stimme, weil nehmlich derselbe nur ein Gut besitzet, folglich auch sich nicht mehr, als einer Stimme, die auf demselben Gut hafftet, anmassen mag. Woraus denn soviel entstehet, daß nehmlich dieser, welcher viele Güter hat, auch also die meisten Stimmen machen könne, und hierdurch des Mit-Patrons, welcher nur ein eintziges Gut besitzet, seine Stimme unerheblich und ohne Krafft werde; welches aber der Mit-Patron zu verhindern nicht im Stande ist, weil er nicht verwehren kan, daß der Mit-Patron mehr, als ein Gut besitze, auf denselbigen aber das Pfarr-Lehn hafftet folglich auf jeden Besitzer desselbigen, er mag gleich ein, oder mehr Güter haben, zugleich kommen muß.  
  Das persönliche Pfarr-Recht aber ist, welches etlichen Personen ohne Ansehen eines gewissen Gutes zukommt. Dieses gehet auf die Erben, dahero so viel als dererselben seyn, soviel sind auch Stimmen, es müste denn von dem Stiffter ein anders, und daß z.E. allezeit der Älteste nur erwählen, und mit Ausschliessung derer andern die Stimme haben solte, und dergleichen verordnet worden seyn.
  • Franc. de Rove in Proleg. de Jur. Patron.
  • Wolff l.c. …
  Und zwar votiren die Erben entweder nach den Häuptern, oder nach den Stämmen. Das erste geschiehet, wenn zum Exempel ein Patron unterschiedene Erben gelassen hat, und es ist kein Mit-Patron vorhanden; in demselben Falle seyn so viel Stimmen, als Erben vorhanden sind. Böhmer J.E. …
  Das andere aber geschiehet, wenn entweder nach den Stämmen, oder nach dem Repräsentations-Rechte succediret wird. Zum Exempel, der Stiffter hat drey Erben hinterlassen, welche allerseits in dem Pfarr-Lehn succediren, und  
  {Sp. 825|S. 426}  
  jeder seine Stimme bey der Wahl eines neuen Pfarr-Herrn giebt; einer von denenselben aber stirbt, und verläst 6. Kinder, so bekommen diese nur eine Stimme, indem sie nicht mehr Recht haben können, als ihr Vater gehabt hat. Oder der Stiffter stirbt, und lässet zwey Söhne, und zwey Enckel von einem Sohne, welcher vor ihm gestorben ist, da bekommen diese Enckel ebenfalls nicht mehr, als eine Stimme, weil anderer Gestalt das Pfarr-Lehn in Ansehung der Stimmen unendlich getheilet werden würde, wenn die Stimmen allezeit nach den Häuptern, oder Mann für Mann gegeben werden müsten.
  • Clem. 2. de Jure Patron.
  • Finckelthaus de Jure Patron.
  • Wolff l.c. …
  Zuweilen kommt es, daß das Pfarr-Lehn ausser dem Falle, daß es durch Erbgangs-Recht auf selbige verfalle, wegen der von beyden geschehenen Fundation und Dotation, zweyen zu gleich zukomme. In solchem Falle haben sie gleiche Stimmen, und keiner kan vor dem andern einigen Vorzug verlangen; sondern sie müssen sich wegen der Wahl eines neuen Pfarr-Herrn mit einander gütlich vergleichen. Wollen aber selbige hierinnen nicht einstimmen, sondern einer will Cajum, der andere Mevium erwehlet wissen, so meynet der Pabst in gemeldter Clem. 2. es müsse ein jeder einen Candidaten, den er erwählt, dem Bischoffe präsentiren, übrigens es der Determination des Bischoffs überlassen, wen er von diesen Präsentirten erwählen wolte.  
  Ob nun zwar wohl nicht zu läugnen, daß diese Weise aus denen über die Wahl entstandenen Zwistigkeiten zu kommen, allerdings dem Pfarr-Lehn sehr gefährlich, indem das Pfarr-Lehn, welches die Conferirung der Kirche auf eine gewisse Person unter sich begreiffet, hierdurch, da der Bischoff eine Person erwählet, und die erledigte Stelle vergiebt, nicht wenig verletzet wird, so ist doch kein anderer Weg vorhanden, die Zwistigkeiten, wenn sich die Patrone auf keinerley Weise gäntzlich aus einander setzen lassen, beyzulegen, als daß solches durch den Macht-Spruch des Bischoffes, und bey uns des Consistorii geschehen, indem der Republic allerdings daran gelegen, daß die Streitigkeiten beygelegt, und die Gemeine über solchen Streitigkeiten nicht in Versäumniß und Gefahr gesetzet werde, also selbige dieses Hinderniß aus dem Wege zu räumen, dem Fürsten alle Gewalt, durch seinen Macht Spruch denen Streitigkeiten ein Ende zu machen, aufgetragen.  
  Wollen nun die Patronen dergleichen Macht-Sprüche und Wahl des Consistoriii zu dem Präjuditz ihres Pfarr-Lehn-Rechtes nicht ausgesetzet sehen, so machen sie es besser, daß, wenn sie gleich in der Wahl nicht selbst einig geworden, sie dennoch die Art und Weise der Wahl unter einander so vergleichen, daß alle Streitigkeiten dadurch aufgehoben werden, und dieses kan geschehen durch den Turnum oder die Alternation, welches auch sonst Mutschierung genennet wird, wenn nehmlich sie sich dergestalt unter einander vergleichen, daß sie einmahl nach dem andern die Wahl vollziehen, als bey dieser Vacantz Titius, weil der nächst darauf folgenden aber Sempronius, und wenn sodann wieder eine Vacantz sich zuträget, Titius von neuem, dem bey einer weitern Sempronius nachfolget, u.s.f. Wolff l.c. …
     

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Stand: 13. Januar 2013 © Hans-Walter Pries