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Quellenangaben
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Allgemeines |
Wahl-Recht, ist, der
Bedeutung des
Wortes nach, diejenige
Befugniß, welche entweder bey einem allein, oder bey andern zugleich ist, und
nach |
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{Sp. 821|S. 424} |
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welcher man eine, oder mehrere
Personen, zu
Verwaltung eines geistlichen oder
weltlichen
Amtes, zu
erwehlen freye
Macht und
Gewalt
hat. |
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So haben die
Chur-Fürsten des
H. Röm. Reiches das Wahl-Recht bey der
Kayser-Wahl.
Diese Wahl-Gerechtigkeit
sollen sie um das
Jahr
1208. bekommen haben, da dieselbe zuvor bey 52
Personen bestanden hatte. Wie denn der Kayser
Otto der IV selber, unter welchem eben das
Wahl-Recht nur 7 der
vornehmsten Deutschen
Fürsten, welche daher Chur- oder Wahl-Fürsten
genennet wurden, ertheilet ward, von mehr, als 50
Deutschen Fürsten, erwehlet worden war. |
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So haben ferner, wie aus dem Artickel:
Wahl,
zu
erkennen, die Pohlnischen Stände ihr
Wahl-Recht allezeit behauptet, und die
Schwedischen sich desselben wieder
angemasset. |
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Die Cardinäle, besitzen bey der Wahl eines
Römischen Pabstes, und die aus den 7 Zungen der
Maltheser- oder Johanniter-Ritter bestimmten
Wahl-Herren, bey der Wahl eines Groß-Meisters;
die, welche das Jus Patronatus haben, bey der
Wahl eines Kirchen-Dieners, und in den meisten
Städten die Glieder der
Bürgerschafft, bey der
Wahl eines Raths-Verwandten, das
Wahl-Recht. |
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Aus diesem allem erhellet, daß die
Verweigerung des Chur- oder Wahl-Rechtes nichts
anders seyn wird, als wenn man entweder das
Wahl-Recht gäntzlich aufhebet, dergleichen sich
z.E. zuträget, wenn ein
Wahl-Reich in ein
Erb-Reich verwandelt, und in solchem Falle den
Reichs-Ständen das Wahl-Recht abgesprochen
wird; Oder, wenn man zwar das Wahl-Recht an
sich selbst ungekräncket lässet, dasselbige aber
entweder von einer Person auf die andere leget,
oder an statt sehr vieler, nur einen, oder etliche
wenige Wahl-Herren, bestimmet, in welchen Fällen
allemahl bey denenjenigen, die von der Wahl
ausgeschlossen werden, eine Verweigerung des
Wahl-Rechtes angetroffen wird. |
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Wir wollen nur noch etwas beyfügen, so zu
Erläuterung einiger Geschicht-Bücher dienet. |
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Man findet verschiedene
Exempel von
Reichen, welche zwar erblich, und, nach
dem
Rechte der Bluts-Freundschafft, an eine Familie gebunden sind, bey welcher
Succeßion dennoch die Stände dergestalt concurriren, daß ein neuer Successor
allemahl annoch ihre Wahl, oder besser zu
reden, ihre Censur paßiren
muß; In
welcher weiter nichts
untersucht wird, als ob an dem Thron-Folger ein sichtbarer
Mangel, der ihn, nach den Reichs-Gesetzen, der Crone unfähig mache, zu finden
sey: Wo sich nun dergleichen nicht findet, müssen die Stände alsofort in die
Erb-Folge willigen, und ihn zu ihrem Ober-Herrn
annehmen. |
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Diese der Stände Concurrentz zu der
Erbfolge, wird in
verschiedenen Reichen gar offt
mit dem
Nahmen einer Wahl und eines
Wahl-Rechtes beleget; Wodurch aber ein Reich
nicht gleich ein Wahl-Reich, noch das Erb-Recht
excludirt, oder geschmälert wird. Man hat
dergleichen Succeßion annoch heutiges
Tages in
Engeland, sonderlich aber war sie unter den
Fränckischen Königen, vor und unter Carl dem
Grossen bekannt, dergestalt, daß von dieser
Concurrentz der Fränckischen Stände zu der
Erb- |
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{Sp. 812} |
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Folge der Fränckischen Könige, offt die
gantze
Handlung mit dem Nahmen einer Wahl beleget
ward, wie denn glaubhaffte
Schrifft-Steller
angetroffen werden, welche melden, daß Carl der
Grosse, wie auch seyn
Sohn, Ludwig der Fromme,
durch die Wahl der Fränckischen Stände auf den
Thron gelanget sey: Da doch Geschicht-kundig ist,
daß die Fränckischen Könige nach dem Rechte der
Bluts-Freundschafft succedirten, welches unter
den Söhnen Ludwigs des Frommen deutlich genug
erscheinet. Wenn also ein Schrifft-Steller der Wahl,
ohne das Erb-Recht, gedencket, so wird von
demselben allemahl
geglaubet, daß er nach der in
einem Lande angenommenen Mund-Art und der
Vorschrifft der
Gesetze
geredet habe; Ausser
welchem Falle, sein Zeugniß wider die
Landes-Gesetze und
Herkommen gar nichts
würcken
mag. |
- Vogels Leipziger
Annales …
- Glafeys Geschichte der Kron Böhmen,
…
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Siehe auch die
Artickel: |
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Wahl geistlicher Personen |
Nunmehro wollen wir noch das Wahl-Recht, in
soferne solches besonders die Kirchen-Bedienten
und geringern
Geistlichen anbelangt,
Latein. Jus
Electionis, sive Eligendi, praecipue Personas
Ecclesiasticas, betrachten. Hiervon ist zwar schon
etwas in dem Artickel: Wahl, jedoch nur insoweit es
die Beschaffenheit derselben in der ersten Kirche
wie auch die
Historischen und
Politischen
Umstände anbetrifft, beygebracht worden.
Gegenwärtig aber halten wir uns bloß an die in dem
Canonischen Rechte und denen neuern
Kirchen-Ordnungen dieserwegen gemachten
Gesetze und
Verordnungen, und besonders was
heut zu
Tage in
Protestantischen Ländern von
denen Kirchen-Patronen bey einer Wahl geistlicher
Personen unumgänglich
nöthig zu beobachten
ist. |
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Zuweilen kan es nun seyn, daß einer das
Recht zur Probe-Predigt vorzuschlagen habe, dem
andern aber die Wahl gebühre; da denn, wenn
derjenige, dem das Recht vorzuschlagen zustehet,
viele ernennet, der Patron einen von diesen
Benannten
erwählen
muß. Mithin ist die Wahl,
zumahl in solchem
Verstande, nichts anders als
eine
Handlung, dadurch aus denen
Vorgeschlagenen einem das Lehr-Amt bis auf
Bestätigung der hohen Obrigkeit gegeben wird.
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Siehe
Titii Probe des
Deutschen Geistl. Rechts. … |
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Diese Wahl ist nun
ordentlicher Weise eine
Würckung des Pfarr-Lehns, und kan demnach
nicht unbillig ein
Theil desselben, ob zwar nicht ein
wesentlicher, dennoch aber ein
natürlicher,
genennet werden. Daher denn zwar der Patron,
wenn sein Pfarr-Lehn
völlig und
vollkommen ist,
nicht allein das Recht einen oder mehrere
Candidaten vorzuschlagen, sondern auch zu
wählen, zu beruffen und zu präsentiren zugleich
und zusammen geniesset; Hingegen aber es doch
auf jede Weise geschehen kan, daß der Patron
nicht alle und jede diese Würckungen und Theile
des Pfarr-Lehens zugleich besitzet, sondern, wie
das Recht vorzuschlagen, gar wohl von einem
andern, als den Kirchen-Patron, ausgeübet |
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{Sp. 823|S. 425} |
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werden mag, also kan es auch kommen, daß
zuweilen das Wahl-Recht bey denen Parochianen,
oder Pfarr-Kindern, stehet, dergestalt, daß sie
allerdings ihre Stimmen geben können, und dem
Patron nichts mehr übrig ist, als etwan einem von
denen Candidaten zu recommendiren. |
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Böhmer in Jure Parochiali … bekräfftiget
dasselbe, und führet dabey die
Gebräuche an, die
in solchen Fällen bey der Wahl, so von den
Parochianen geschiehet, vorgehen. Nehmlich in
dergleichen Fällen schläget der Patron, dem die
Wahl nicht zustehet, sondern welche vielmehr von
denen Parochianen geschiehet etliche
Personen
vor, welche, ehe noch die feyerliche Wahl
geschiehet, allerseits eine Prob-Predigt ablegen,
nach deren Ablegung ein
gewisser
Tag zur Wahl
angesetzet, und alle und jede Parochianen durch
den Küster auf einen gesetzten Tag zur
Wahl-Handlung beruffen und geladen werden.
Wenn sich nun dieselben am bemeldten Tage in
der Pfarr-Kirche versammlet haben; so werden zu
vorhero etliche geistliche Gesänge und das Veni
Sancte Spiritus, oder Komm, Heiliger Geist etc.
abgesungen, und sie von dem Patron alsdenn ihrer
Pflicht
erinnert, sie
solten nach ihrem
Gewissen
einen erwählen, welchen sie ohne
Affecten für
würdig erachteten, ein solches hochwichtiges
Amt zu bekleiden. |
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Wenn dieses geschehen, so gehen die Parochianen oder Pfarr-Kinder
Mann für
Mann zum Altar, und ein jeder giebt sein auf ein Papier geschriebenes Votum oder
seine Wahl-Stimme denenjenigen, welche sie anzunehmen
verpflichtet seyn, und sonst Scrutatores genennet werden, in
die Hände, oder leget selbiges auf den Altar. Und
wenn dieses alles geschehen, so eröffnen die
Scrutatores die Vota, rechnen sie zusammen, und auf wen die meisten
Stimmen gefallen sind, derselbige wird zum künfftigen Pfarr-Herrn erwählet. |
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Wiewohl dasselbe auch bey denen freyen und solchen Kirchen geschiehet, bey
welchen keiner einiges Pfarr-Recht über sie ausübet, als bey welchen auch die
Wahl derer Kirchen-Diener auf gleiche oder nach Observantz eines jeden
Ortes
auch auf andere Art und Weise geschiehet. Wie denn an manchen Orten, wo die Kirchen
zwar ihre gewisse Patronen haben, wo aber doch
etwan der
Gemeinde die Wahl, ohnbeschadet
derer andern
Würckungen des Pfarr-Lehens,
welche demjenigen, der das Pfarr-Lehn hat, und
unbeschadet bleiben, zustehet, es auch bey der
Wahl eines Pfarr-Herrn so zugehet, daß nehmlich
nicht die
gantze
Gemeine, sondern nur ein Ausschuß davon,
zum Exempel die Kirch-Väter
und Ältesten der Gemeine, den Pfarr-Herrn durch
die meisten Stimmen wählen, wie solches in
Hanover und Erffurt zu geschehen pfleget. |
Böhmer J.E. … und Christian
Gottlieb
Wolff in Synt. Jur. Eccl. … |
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Nicht aber geschiehet eine Wahl bloß in dem
Falle, wenn nehmlich der Patron keinesweges,
sondern die Gemeine auf vorhergegangener
Denomination des Patrons einen von denen
Vorgeschlagenen zum Pfarr-Amte befördert,
sondern auch, wenn viele Patrone vorhanden,
denen das Pfarr-Lehn zugehöret. Denn in solchem
Falle erwählen sodann die Patrone |
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{Sp. 824} |
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zusammen einen, der nachgehends, wenn die
Gemeine hierwieder nichts einzuwenden hat, zu
dem geistlichen Amte beruffen, und dem
Consistorio zur Ordination und Confirmation
präsentiret wird. |
Brunnemann Lib. II. Jur.
Eccles. … |
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Bey dieser Wahl, so von
Verschiedenen,
denen das Pfarr-Recht zukommt, geschiehet, muß
man einen
Unterschied machen, ob nehmlich
dasselbe einem
Collegio, oder nur eintzeln
Personen zukomme. In dem ersten Falle siehet
man auf die meisten Stimmen des
gantzen Collegii;
in dem letzten hingegen ist derjenige erwählet, und
wird sodann präsentiret, der die meisten Stimmen
bekommen. Z.E. Es seyn sieben Patrone, drey
Patrone geben Titio, zwey Cajo, und die übrigen
zwey Sempronio ihre Stimmen; in diesem Falle ist
Titius erwählet worden, und muß selbiger sodenn
dem Consistorio präsentiret werden. |
- Böhmer in J.E. …
- Lambertinus de Jure Patronatus …
- Wolff l.c.
…
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In diesem letzten Falle aber muß man
vornehmlich darauf sehen, ob das Pfarr-Lehn
dinglich oder persönlich sey. Jenes ist eine
Zubehörde des
Gutes, und kommt also allen
Besitzern desselben zu.
Z.E. Es ist bey vier
unterschieden Gütern das Pfarr-Recht über eine
Kirche, drey von denenselben Gütern, auf denen
das Pfarr-Recht hafftet, stehen unter einem
Herrn,
da hat der Besitzer derselben bey der Wahl des
Candidaten drey Stimmen, der Vierte aber nur eine
einige Stimme, weil nehmlich derselbe nur ein Gut
besitzet, folglich auch sich nicht mehr, als einer
Stimme, die auf demselben Gut hafftet, anmassen
mag. Woraus denn soviel entstehet, daß nehmlich
dieser, welcher viele Güter hat, auch also die
meisten Stimmen machen könne, und hierdurch
des Mit-Patrons, welcher nur ein eintziges Gut
besitzet, seine Stimme unerheblich und ohne
Krafft
werde; welches aber der Mit-Patron zu verhindern
nicht im
Stande ist, weil er nicht verwehren kan,
daß der Mit-Patron mehr, als ein Gut besitze, auf
denselbigen aber das Pfarr-Lehn hafftet folglich auf
jeden Besitzer desselbigen, er mag gleich ein, oder
mehr Güter haben, zugleich kommen
muß. |
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Das persönliche Pfarr-Recht aber ist, welches
etlichen Personen ohne Ansehen eines gewissen
Gutes zukommt. Dieses gehet auf die Erben,
dahero so viel als dererselben seyn, soviel sind
auch Stimmen, es müste denn von dem Stiffter ein
anders, und daß z.E. allezeit der Älteste nur
erwählen, und mit Ausschliessung derer andern die
Stimme haben solte, und dergleichen verordnet
worden seyn. |
- Franc. de Rove in
Proleg. de Jur. Patron. …
- Wolff l.c.
…
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Und zwar votiren die Erben entweder nach
den Häuptern, oder nach den Stämmen. Das erste
geschiehet, wenn zum Exempel ein Patron
unterschiedene Erben gelassen hat, und es ist kein
Mit-Patron vorhanden; in demselben Falle seyn so
viel Stimmen, als Erben vorhanden sind. |
Böhmer J.E. … |
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Das andere aber geschiehet, wenn entweder
nach den
Stämmen, oder nach dem
Repräsentations-Rechte succediret wird. Zum
Exempel, der Stiffter hat drey Erben hinterlassen,
welche allerseits in dem Pfarr-Lehn succediren,
und |
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{Sp. 825|S. 426} |
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jeder seine Stimme bey der Wahl eines neuen
Pfarr-Herrn giebt; einer von denenselben aber
stirbt, und verläst 6.
Kinder, so bekommen diese
nur eine Stimme, indem sie nicht mehr Recht
haben können, als ihr
Vater gehabt hat. Oder der
Stiffter
stirbt, und lässet zwey
Söhne, und zwey
Enckel von einem Sohne, welcher vor ihm
gestorben ist, da bekommen diese Enckel
ebenfalls nicht mehr, als eine Stimme, weil anderer
Gestalt das Pfarr-Lehn in Ansehung der Stimmen
unendlich
getheilet werden würde, wenn die
Stimmen allezeit nach den Häuptern, oder
Mann
für Mann gegeben werden müsten. |
-
Clem. 2.
de Jure
Patron.
- Finckelthaus de Jure Patron. …
- Wolff l.c.
…
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Zuweilen kommt es, daß das Pfarr-Lehn
ausser dem Falle, daß es durch Erbgangs-Recht
auf selbige verfalle, wegen der von beyden
geschehenen Fundation und Dotation, zweyen zu
gleich zukomme. In solchem Falle haben sie
gleiche Stimmen, und keiner kan vor dem andern
einigen
Vorzug verlangen; sondern sie müssen
sich wegen der Wahl eines neuen Pfarr-Herrn mit
einander gütlich vergleichen.
Wollen aber selbige
hierinnen nicht einstimmen, sondern einer will
Cajum, der andere Mevium erwehlet
wissen, so
meynet der Pabst in gemeldter Clem. 2. es müsse
ein jeder einen Candidaten, den er erwählt, dem
Bischoffe präsentiren, übrigens es der
Determination des Bischoffs überlassen, wen er
von diesen Präsentirten erwählen wolte. |
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Ob nun zwar wohl nicht zu
läugnen, daß diese
Weise aus denen über die Wahl entstandenen
Zwistigkeiten zu kommen, allerdings dem
Pfarr-Lehn sehr gefährlich, indem das Pfarr-Lehn,
welches die Conferirung der Kirche auf eine
gewisse
Person unter sich begreiffet, hierdurch, da
der Bischoff eine Person erwählet, und die
erledigte Stelle vergiebt, nicht wenig verletzet wird,
so ist doch kein anderer Weg vorhanden, die
Zwistigkeiten, wenn sich die Patrone auf keinerley
Weise gäntzlich aus einander setzen lassen,
beyzulegen, als daß solches durch den
Macht-Spruch des Bischoffes, und bey uns des
Consistorii geschehen, indem der
Republic
allerdings daran gelegen, daß die Streitigkeiten
beygelegt, und die
Gemeine über solchen
Streitigkeiten nicht in Versäumniß und Gefahr
gesetzet werde, also selbige dieses Hinderniß aus
dem Wege zu räumen, dem
Fürsten alle
Gewalt,
durch seinen
Macht Spruch denen Streitigkeiten
ein Ende zu machen, aufgetragen. |
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Wollen nun die Patronen dergleichen
Macht-Sprüche und Wahl des Consistoriii zu dem
Präjuditz ihres Pfarr-Lehn-Rechtes nicht
ausgesetzet sehen, so machen sie es besser, daß,
wenn sie gleich in der Wahl nicht selbst einig
geworden, sie dennoch die Art und Weise der Wahl
unter einander so vergleichen, daß alle
Streitigkeiten dadurch aufgehoben werden, und
dieses kan geschehen durch den Turnum oder die
Alternation, welches auch sonst Mutschierung
genennet wird, wenn nehmlich sie sich dergestalt
unter einander vergleichen, daß sie einmahl nach
dem andern die Wahl vollziehen, als bey dieser
Vacantz Titius, weil der nächst darauf folgenden
aber Sempronius, und wenn sodann wieder eine
Vacantz sich zuträget, Titius von neuem, dem bey
einer weitern Sempronius nachfolget, u.s.f. |
Wolff l.c. … |
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