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Zedler: Eid [1] HIS-Data
5028-8-475-4-01
Titel: Eid [1]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 8 Sp. 475
Jahr: 1734
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 8 S. 253
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Übersicht
Beschreibung
Umstände
  Person
 
  Atheist
  Bevollmächtigter

Stichworte Text   Quellenangaben
  Eid, ist eine vorbedächtige Anruffung GOttes, der uns straffen sollte, wofern wir die Wahrheit nicht reden, oder unser Versprechen nicht halten sollten, um unsern Worten mehr Glauben zu Wege zu bringen.  
  Oder, wie ihn Müller definirt, ist er eine Erklärung des Schwöhrenden durch die Rede, dadurch er dem andern zu erkennen giebet, daß er der Göttlichkeit seiner Pflicht, das ist, daß sie dem Willen GOttes als dem Grunde aller Verbindlichkeit gemäß sey, in der That überzeuget sey, und aus diesem Grunde den Gewissens-Trieb, nemlich daß GOtt die Übertretung seines Willens nicht werde ungestrafft lassen, seiner Pflicht gegen den andern aufrichtig Folge zu leisten, würcklich empfinde.  
Beschreibung Aus dieser wahrhafften Natur der Eid-Schwühre lassen sich alle Arten vernünfftiger Eids-Formeln verständig erklären. Das Wesen derer Eid-Schwühre bestehet nemlich in Erweckung des angeführten Triebes des Gewissens; dieser Trieb aber gründet sich Theils auf die Überzeugung der wahrhafftigen Göttlichkeit derjenigen Pflicht, wegen welcher der Eid geleistet wird; Theils auf einer ernstlichen Erwägung, daß GOtt das Wohl oder Wehe derer Menschen an die Beobachtung oder Übertretung ihrer Pflichten unveränderlich gebunden.  
  Es müssen also alle wahrhaffte Eides-Formeln auf eine dieser beyden Betrachtungen gerichtet seyn, nehmlich entweder auf die erste z.E. wenn man schwöhret: Bey GOtt, bey GOttes Wissen oder Allwissenheit: So wahr GOtt als der Urheber der Pflicht, um deren willen man schwöhret, sey oder lebe. Oder auf die andere z.E. der Schwuhr: so wahr mir GOtt helffe, GOtt straffe mich oder der Schwuhr, bey seiner Seele und bey seinem Leben.  
  Doch da beyde Betrachtungen in unzertrennlicher Folge an einander hängen, so daß die eine die andere nothwendig in sich fast, oder nach sich ziehet: so sind alle vernünfftige Eides-Formeln in der That von einem Verstande. Wenn nicht derjenige selbst, der schwöhret, sich mit dem Eid heraus läst, sondern der andre, dem der Eid  
  {Sp. 476}  
  geleistet wird, ihm den Vortrag des Eides, um sein Gewissen zu rühren, thut, so heist es Obtestatio oder eine Beschwöhrung. Also beschwuhr der Hohe-Priester Christum: Ich beschwöhre dich bey dem lebendigen GOtt, daß du uns sagest, ob du seyst Christus, der Sohn GOttes. Matth. 26, 63.
  Dahin gehören gleichfalls alle Eide, deren sich GOtt in der Schrifft gegen die Menschen bedienet. Sie haben keine Pflicht GOttes gegen die Menschen zum Grunde; sondern erinnern vielmehr die Menschen ihrer Pflicht gegen GOtt, und beschwöhren die Menschen das, was GOtt selber saget und ordnet, vor ein göttliches Wort ohne allen Zweiffel anzunehmen.  
  Der Pöbel redet zwar von einer besondern Art der Beschwöhrung, wodurch man die Geister bannen könne, alleine wer nur die Natur der Beschwöhrung einsiehet, wird gar leichte den Ungrund dieser Meynung verstehen. Man wüste in denen abergläubischen Zeiten die Natur derer Eid-Schwühre nicht, und fiel nach der gewöhnlichen Art des Pöbels an dessen Stat auf das äusserliche nemlich auf die Wörter, und dabey üblichen Ceremonien. Man suchte einen besondern Seelen-Zwang in denenselbigen, wenn sie gleich ohne Verstand hergemurmelt und vollbracht wurden.  
  Weil man nun solcher Gestallt eine Beschwöhrung vor eine torturam spriritualem, welches Wortes sich auch noch ietzo die Juristen bedienen, hielte: so vermeynte man, daß man ja wohl auch andre gute und böse Geister durch Ceremonien, z.E. durch gemachte Circel, Creutze, Triangel, und hergemurmeltes Abracadabra, rühren könnte. Da nachgehends dieses Hauptstück der Religion, die sich auf dem Aberglauben gründete, mit schönen Historien, die von denen Liebhabern vor gantz gewiß gehalten wurden, erläutert und bekräfftiget wurde: so hat dieser Wahn so tieffe Wurtzeln gefasset, daß sich noch heutiges Tages Leute finden, die davon nicht abgehen wollen.  
  Wenn der schwöhrende, um andern sein gerührtes Gewissen desto besser zu zeigen, sich einer erschrecklicher Art der göttlichen Rache, wenn er seine Pflicht versäumen würde, bedienet, so heisset es sich durch Flüche vermessen z.E. wenn sich einer vermisset, daß ihn der Donner rühren, die Erde verschlingen, GOtt ihn töden oder verdammen solle. Thut hingegen ein andrer dergleichen Vorstellungen demjenigen, der zu einer Pflicht verbunden ist, auf die Art einer Beschwöhrung, so heisset es auf eine Person in Ansehung einer That den Fluch, das Anathema, oder das Wehe legen; oder besser: den von GOtt auf eine That gelegten Fluch einer Person um ihr Gewissen zu rühren, vorstellig machen. Denn ein angemastes bloß menschliches Fluch-Auflegen oder Anathema auf Thaten, auf welche GOtt keinen Fluch geleget, ist eine menschliche Thorheit und Lästerung.  
  Noch eine weit grössere Unbesonnenheit ist es, wenn man sich einbildet, daß sich GOtt zum Vollstrecker dessen, was die Thorheit derer Menschen begehret, werde gebrauchen lassen. Hieraus siehet man auch, daß alles Fluchen und Verwünschen, so wohl seiner selbst als anderer, welches den Zweck und die Grentzen des Eides überschreitet, und nur aus Ungedult und Haß herrühret, närrisch und sündlich sey. Ein ieder, der nur verstehet, was ein Fluch sey, wird deßwegen leicht erkennen, daß es närrisch sey, ein Vieh, oder lebloses Ding, dessen Gewissen doch nicht kan gerühret werden, zu verfluchen.  
  GOtt verfluchte zwar dort den Acker Gen. 3, 17.
  und Christus den Feigenbaum Marc. 11, 13. 21.
  Aber der erste Fluch war nicht auf den Acker sondern auf den Men-  
  {Sp. 477|S. 254}  
  schen gerichtet. Denn GOTT sprach zu Adam: Verflucht sey der Acker um deiner willen. Der andre aber und seine bald darauf erfolgende Würckung wurde von CHristo gar nicht als ein Fluch um des Baumes willen, sondern als ein Bild des Glaubens und seiner Würckung vorgetragen, wie solches aus demjenigen, was darauf folget, satsam erhellet.  
  Der Grund und der Ursprung also derer Flüche ist in sich selbst gut, um mit dem Grunde derer Eid-Schwühre einerley. Der Unverstand aber, die Leichtsinnigkeit und Thorheit derer Menschen hat den gewöhnlichen Mißbrauch von beyden hervorgebracht. Ihre viele meynen durch die Menge derer hin und wieder im Reden angebrachten Theils gottlosen und lästerlichen, Theils närrisch ersonnenen Flüche ihrer Rede einen sonderlichen Putz zu geben, und eine recht furchtbare Männlichkeit zu zeigen.  
Umstände Nach dieser Beschreibung derer Eide wollen wir die besondere Umstände des Eides betrachten.  
Person Wir sehen erstlich auf die Person, welche schwöhret, da man denn fraget, wer einen Eid ablegen könne? Weil der Eid in der Erkenntniß einer Pflicht bestehet, so kan niemand, welcher nicht durch seinen Verstand eine Pflicht zu erkennen vermögend ist, zu dem Eide gelassen werden; dahin gehören also rasende Leute und Kinder.  
Atheist Ins besondre aber fällt hier die Frage vor: Was man von dem Eide eines Atheisten zu halten, und ob man demjenigen, welcher in seinem Hertzen keinen GOTT glaubet, dazu lassen solle? Kulpisius in Colleg. Grot. … will seine Meynung nicht entdecken, er schreibet nur: An si Atheus juret per Deum, quem nullum credit verum dici possit iuramentum? quaesiti respondebimus.  
  Derer andern ihre Gedancken kan man in drey Classen eintheilen.  
  Einige meynen, der Eid, den ein Atheiste schwöhret, sey ein wahrhaffter Eid, wann man ihn nach seiner Natur, und nach der Absicht dessen, dem er geschwohren werde, anzusehen habe.
  • Textor in Synops. Jur. Gent. …
  • Willenberg in Siciliment. Jur.
  Andre halten nicht dafür, daß ein wahrhafftiger Atheist einen Eid schwöhren könne, indem das Wesen desselbigen mit sich brächte, daß man GOtt, als einen Zeugen u. Richter anruffe, mithin wäre der Eid auf Seiten des Atheisten, der in schwöhret, nur ein Blendwerck, u. habe bey ihm keine Würckung. Zu diesen gehöret
  Die dritten erinnern, man müsse hier einen Unterscheid machen, so ferne man entweder vorher wisse, daß iemand ein Atheiste sey, und in diesem Falle sey er nicht zum Eide zu lassen; oder so fern man dieses nicht wisse, und da sey der abgelegte Eid dennoch kräfftig und verbindlich.
  • Hochstätter in Coll. Pufend. …
  • Halbach in Biga Quaestionem de Juram. Athei et Religionis Jena 1715.
  Nach der Theorie hat diese Frage keine grosse Schwürigkeit. Es ist vernünfftig, daß ein Atheiste, der keinen GOtt erkennet, sich durch die Göttlichkeit einer Pflicht nicht wird rühren lassen. Sieht man aber diese Frage in der Praxi an, so ist sie von wenigem  
  {Sp. 478}  
  Nutzen. Denn ist jemand in seinem Hertzen ein Atheist, so wird er nicht leichte so tumm seyn, daß er solches andern saget, und so lange man dieses nicht weiß, so kan die Frage selbst nicht Stat haben. Denn die Haupt-Frage ist, ob ein Atheiste zum Eide zulassen, folglich muß man vorhero wissen, ob er ein Atheiste sey; schwöhret aber ein Atheiste, dessen Atheisterey verborgen, so ist nicht zuvermuthen, daß er nachgehends unter dem Vorwand, er habe als ein Atheiste geschwohren, sich von seinem Eide werde loßmachen wollen, und wenn er auch dieses thäte, müste man solches geschehen lassen, weil das zum Schein abgelegte Jurament doch nur unkräfftig und vergebens wäre.  
Bevollmächtigter Gleichfalls ist kein geringerer Streit über die Frage: ob es erlaubet sey, daß ein Gevollmächtigter in des andern Seele schwören dürffe? hierüber haben sonderlich Oldecop u. Feltmann mit einander gestritten; Jener behauptete mit Hottomannen, Wissenbach u. Hubern, es wären dergl. Eide höchst unbillig. Der Eid wäre deßwegen erfunden worden, daß er den Menschen ein Schrecken einjagen sollte, die Wahrheit zu sagen, wie könnte also der dritte Mann, der sich zu fürchten keine Ursache hätte, den Eid ablegen? Man kam dahero auf die Meynung, Juramentum esse personalissimum. Gundlingiana St. IV. …
  Feltmann hingegen behauptete, man könne gar wohl einen andern in seine Seele schwöhren lassen. Diese Meynung hat Gundling l.c. … gar wohl erwiesen. Er mercket an, daß zwischen dem Pacisciren und dem Schwöhren kein Unterscheid sey, könne man nun durch einen andern pacisciren lassen, warum solte man nicht einen andern in seine Seele schwören lassen? daß man lehre, Juramenta esse personalissimum, sey von keiner Wichtigkeit, personalissimum müste unfehlbar so viel seyn, als quod personam non egreditur. Dieses hätte allhier entweder den Verstand, es gienge der Eid dem Principal in keiner andern Person an, oder es müste soviel heissen, es könnte niemand den Eid als die Haupt-Person leisten. Bey dem ersten sey nichts zu erinnern; das andere aber sey die Frage, die erst zuerweisen.  
  Wollte man mit dem Beweise aufgezogen kommen: Die Absicht bey allen Eidschwühren gienge dahin, daß die schwöhrenden sollten erschrecket werden, so müsse man hier einen Unterscheid unter weisen und tummen Leuten machen; Ein weiser Mann werde dadurch nicht geschrecket, weil er weiß, daß schwöhren und Versprechen einerley. Es wäre also die geführte Absicht bey solchen Menschen vergebens, sie verstünden gar wohl, daß dasjenige, was der dritte Mann in ihrem Namen, oder in ihrer Seele schwöhren, eben so viel sey, als wenn sie dasselbige selbst geschworen, die Finger aufgehoben, und die Worte persönlich ausgesprochen hätten. Wären es tumme Leute, die solches nicht wüsten, so müste man es ihnen sagen, und vielleicht sey niemand so albern, der dieses nicht wissen und begreiffen könnte.  
  Die besondere Vollmacht, so er ertheilet, daß sein Gevollmächtigter in seine Seele schwöhren sollte, zeige genugsam, daß er davon unterrichtet sey, womit die gantze Sorge wegfalle, daß die meisten Menschen glaubeten, wenn sie nicht selbst schwöhren, so wären sie nicht verbunden, wiewohl es auch hier nicht auf ihren Glauben ankomme. Würcke ferner der Eid keine neue Verbindlichkeit, so könne man auch nicht sagen, daß die Obligation hier grösser  
  {Sp. 479|S. 255}  
  sey, als bey dem zusagen, in dem man GOTT etwas verspräche. Gesetzt aber, daß auch GOTT etwas versprochen würde, welches doch falsch, so sey erst auszumachen, ob GOTT durch einen Gevollmächtigten nichts könne versprochen werden? Daran nicht zu zweiffeln.  
  Was das Schrecken anlange, so sey falsch, daß, wenn ein Gevollmächtigter schwöhre, kein Schrecken auf Seiten des Principals vorhanden sey, er wisse, oder solle es doch wissen, daß es soviel sey, als wenn er GOTT zum Zeugen und Richter über seine Seele selbst anruffe, und wenn er dieses ja nicht wüste, so könne man ihm solches sagen lassen.  
  Ob es nun also wohl zuläßig, daß man per Mandatarium schwöhren könne, so erfordert doch die Klugheit eines Gesetzgebers, um allen, auch denen unbegründeten Vorurtheilen des Pöbels vorzukommen, dergleichen Eide durch den dritten Mann nicht ohne Unterscheid zuzulassen. Daß man die Gerichts-Diener, die Urfehde bey der Verweigerung derer Verbrechen selbsten in die Seele dieser Personen ablegen lässet, solches kan mehr nach der Klugheit, als nach der Gerechtigkeit vertheidiget werden. Titius Jur. Priu.
     

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Stand: 3. Januar 2023 © Hans-Walter Pries