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Quellenangaben und Anmerkungen
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Nationale Unterschiede |
Es ist aber der
Zustand der Knechte bey einem
Volcke immer anders und härter
als bey dem andern gewesen. |
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Hebräer |
Bey denen Ebräern kamen die Knechte auf unterschiedliche Weise in
Dienstbarkeit, |
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3. B. Mos. 25,35. 39.
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2.) |
wenn sie ihr
Vatter verkauffete. |
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2. B. Mos. 21, 7.
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3.) |
wenn sie die Glaubiger verkaufften. |
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v. 3.
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Erlaß-Jahr |
- Lyra ad Leu. 25.
- Drusius ad
Sulpit. Seuer.
Hist. Sac. ...
- Quistorp. ad Exod. ...
- Dontrer. ad Exod. ...
- Horn. ad
Sulpit. Seuer. l.c.
- Fessel.
Advers. sacror. ...
- Varen.
Dissert.
de Sabbat. et Jubil. ...
- Dieteric. Antiq. bibl. ad Leu. ...
- Schlevogt
Disp.
acad. practic.. ...
- Ross. von aller Welt
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{Sp.1069|S. 526} |
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- Reitz not. 2.
ad Goodvvin Mos. ...
- und viel andere mehr
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wollen, wie es fast eine allgemeine
Meynung zu seyn scheinet, daß das siebente
Erlaß-Jahr, auch vor andern
Jahren, die Loßlaßung der Ebräischen Knechte und
Mägde, so von Israelitischer Ankunfft waren, gehabt, daß sie auch in diesem
siebenden Jahre
frey und loß
gelassen wurden, und ohne Ent-Geld ausgegangen. |
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Hieher wird gezogen was
GOtt
spricht: |
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So du einen Ebräischen Knecht kauffest, der soll dir sechs Jahr
dienen, im siebenden Jahre soll er frey ledig ausgehen. Ist er ohne Weib kommen,
so soll er auch ohne Weib ausgehen. Ist er aber mit Weib gekommen, soll sein
Weib mit ihm ausgehen. Hat ihm aber sein Herrn ein (ausländisch
heydnisch) Weib gegeben, und hat Söhne und Töchter gezeuget, so soll das
Weib und die Kinder seines Herrn seyn, er aber soll ohne Weib ausgehen. |
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Spricht aber der Knecht: Ich habe meinen Herrn lieb, und mein Weib
und Kind, ich will nicht frey werden, so bring ihn sein Herr für die Götter
(oder Gerichts-Herren, daß ers da
öffentlich bekenne, daß er nicht
frey zu seyn
begehre,) und halte ihn (hernach) an die Thüre und
Pfosten (seines
Hauses) und bohre ihn mit einer Pfriemen durch
sein Ohr, und er sey sein Knecht ewig (so lange sein
Herr
lebet, oder
biß aufs Jubel-Jahr.) |
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Verkaufft jemand seine Tochter zur Magd, so soll sie nicht ausgehen,
wie die Knechte, (so schlecht, sondern sie soll es beßer haben.)
Gefällt sie aber ihrem Herren nicht, und will ihr nicht zur Ehe helffen
(oder wie es andere geben: Gefällt es aber ihren Herrn nicht daß er sie
ihm verlobe und vertraue) so soll er sie zu lösen geben. Aber
unter ein fremd Volck (oder jemand anders) sie zu verkauffen
hat er nicht Macht, weil er sie verschmähet hat. |
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Vertrauet er sie aber seinem Sohne, so soll er Tochter-Recht an ihr
thun (und sie wie eine
Tochter aussteuren.) Gibt er ihm aber
eine andere (außer dieser) so soll er ihr an ihrem Futter
(und
Nahrung) Decke (und Kleidern) und Ehe-Schuld
(oder
ehelicher Beywohnung) nicht abbrechen. Thut er diese drey
nicht, so soll sie frey ausgehen, ohne Löse-Geld, |
2. B. Mose 21, 2. seq.
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Wenn sich dein Bruder, ein Ebräer oder Ebräerinn verkaufft,
(oder wie es andere besser geben: wenn sie dir verkaufft werden)
so soll er dir sechs Jahre dienen, im siebenden Jahre sollt du ihn frey
loß geben. Und wenn du ihn frey loß giebest, sollt du ihn nicht leer von dir
gehen laßen, sondern sollt ihm auflegen von deinen Schaaffen, von deiner Tennen,
von deiner Kelter, daß du gebest von dem, das dir der HERR dein GOTT gesegnet
hat, und gedencke daß du auch ein Knecht warest, in Egyptenland, und der HERR
dein GOTT dich erlöset hat. Darum gebiete ich dir solches heute. |
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Wird er aber zu dir sprechen: ich will nicht auszühen von dir, denn
ich habe dich und |
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{Sp. 1070} |
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dein Haus lieb, weil ihm wohl bey dir ist, so nimm eine Pfrieme, und
bohre ihm durch sein Ohr an der Thüre, und laß ihnen ewiglich dein Knecht seyn.
Mit deiner Magd sollt du auch also thun. Und laß dichs nicht schwer düncken, daß
du ihn frey loß giebst. Denn er hat dir als ein zwiefältiger Taglöhner sechs
Jahr gedienet, (und du hast mehr Genuß von ihm als von zween
Taglöhnern
gehabt, denen du doppelt so viel hättest geben müßen als du diesem gegeben
hast.) |
5. B. Mos. 15,12. seqq.
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Feier- und Ruhe-Jahr |
Aber aus diesen Sprüchen ist nicht zu
schlüßen, daß in diesem siebenten
Feyer- und Ruhe-Jahre alle Knechte und
Mägde loß gegeben werden, sondern das
siehet man, daß ein verkauffter Knecht oder
Magd, wenn sie sechs Jahr gedienet,
länger in solchem
Dienste nicht
sollen aufgehalten werden, als diese 6. Jahre,
sondern so bald das siebente Jahr kommet, nicht eben diß siebende Feyer- und
Sabbath-Jahr, sondern das siebende nach Antretung des Dienstes, sie alsdenn
sollen
frey gelassen werden, und nicht mehr zu dienen
schuldig seyn, es falle
das siebende Jahr nach angetretenen Dienst in das Erlaß- oder Sabbath-Jahr, oder
in ein ander Jahr. |
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Wer sechs Jahr um gedienet, wird im siebenden frey, die Jahre
mögen fallen
wie sie wollen. Wer aber im ersten Jahr, nach dem Erlaß-Jahr verkauffet wird,
wird durch das folgende Erlaß-Jahr nicht frey, weil er seine 6. Jahr nicht
ausgedienet, sondern muß warten, bis seine Jahre aus sind und das siebente von
Antretung des
Dienstes kommt im andern oder dritten Jahre nach dem Erlaß-Jahr,
nach dem er in Dienst gekommen, und seine Zeit um ist. |
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Zwar Jerem. 34, 8. seqq. werden die Jüden hart gestrafft und ihnen
viel
Unglücks gedrohet, daß sie das Frey-Jahr nicht gehalten, und Knechte und
Mägde loßgegeben; daraus einer schlüssen möchte, es wäre ein
gewieses Jahr und
zwar das Erlaß-Jahr dazu bestimmet. Aber im Grund-Texte stehet von keinem
Frey-Jahr, sondern von der
Freyheit,
und werden sie gestrafft, daß sie
GOttes
Verordnung hintan gesetzet, und ihre Knechte und Mägde länger im
Dienste haben
behalten wollen, als sie zu dienen schuldig waren. |
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Dreierlei Arten |
So sind auch obgedachte
Örter nicht schlecht weg von allen Knechten zu
verstehen. Es legen die Ebräer hier alles mit großem
Unterscheide aus, und
machen dreyerley
Arten der
Dienstbarkeit derer Israelitischen
Dienstboten, die
von Israelitischer Ankunfft waren. Denn von denen Knechten und
Mägden, so sie von
Heyden
gekaufft oder sonst bekommen, ist hier nicht die
Rede, sondern von
Ebräischen Knechten und Mägden, die Israelitischen Herkommens waren. |
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Die machen die Ebräer wie
gesagt, von dreyerley Art, zweyerley von
Manns-Personen, und eine vom
Weiblichen Geschlecht. |
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Männer |
Die Manns-Personen verkaufften sich entweder selbst zum
Dienst, oder wurden
vom
Gerichte dazu gezwungen. |
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Eigenverkauf |
Die sich selbst zu Knechten verkaufften, musten es aus äußerster bitterer
Armuth
thun, daß sie nichts hatten, damit sie ihren |
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{Sp. 1071|S. 527} |
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Hunger stillen, oder ihr
Leben hinhalten konnten. So lange sie noch etwas
hatten, und wenns nur ein Kleid am
Leibe wäre, muste einer sich nicht
verkauffen. Hatte er aber das bitterste nicht, konnte er um sein
Leben zu
erhalten, sich wol an einen Israeliten verkauffen, und muste demselben dienen
bis aufs Hall- oder Jubel-Jahr. |
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Doch wenn ihn jemand von seiner Freundschafft lösen wollte, konnte er wol
loß werden, und wo sein
Herr aus Mitleiden ihn
frey geben wollte, stand es ihm
auch frey. Wo auch sein Herr
starb, und hatte keinen
Sohn oder
männlichen Erben,
von seinem
Leibe noch, ward der Knecht durch solchen
Tod seines Herrn frey. |
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Es konnte ein solcher Blutarmer Ebräer sich auch wol an einen Fremdlingen
der
Gerechtigkeit, oder an einen
Heyden verkauffen wie wohl er es zu laßen
ermahnet worden. Es erbarmeten sich auch wol seine Freunde über ihn, und löseten
ihn ein, oder zwey mahl, oder er lösete sich selbst, wo er so viel erwerben
konnte, und rechnete mit seinem Käuffer vom Jahre an, da er sich verkaufft hatte
bis aufs Hall-Jahr und nach dem viel oder wenige Jahre zum Hall-Jahre hin waren,
bekam der Käuffer auch viel oder wenig zum Löse Geld. |
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Konnte er sich selbst nicht lösen, und seine Freunde löseten ihn ein oder
zwey mahl, und er doch zum dritten mahl sich wieder an einen solchen
Herrn
verkauffte, achteten sie ihn fernerer Lösung
unwürdig, und muste er in seinem
Dienste biß aufs Jubel-Jahr anhalten, oder biß sein Herr
starb. |
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Der
Herr aber muste diesen
armen Israeliten nicht als seinen
Leibeignen
halten, und streng über ihn herrschen, wie er über seine leibeigene heydnische
Knechte thun konnte, sondern gar gelinde muste er mit verfahren, und bedencken,
daß er sein Bruder und Glaubens-Genoß wäre; und von diesen Knechten, die sich
selbst aus
Armuth verkauffen,
sagen die Ebräer, daß die beyde Örter
2. B. Mos.
21. und 5. B. Mos. 15. nicht handeln, sondern von ihnen werde gehandelt 3. B.
Mos. 25, 39. seqq. |
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Gerichtszwang |
Die Knechte aber, die vom
Gerichte dazu gezwungen wurden, und von welchen
Knechten allein obgedachte Örter
2. B. Mos. 21. und 5. B. Mos. 15. handeln,
waren die, die wegen eines Diebstahls überzeuget waren, und aber den Diebstahl
nicht bezahlen konnten, von welchen 2. B. Mos. 22, 1. seqq. zu sehen,
die wurden vom Gerichte demjenigen, denen sie abgestohlen, übergeben, daß sie
ihm dienen, und seine Knechte seyn sollten; und zwar sollten sie in 6. Jahren
bey ihm aushalten, um die Haupt-Summe des gestohlenen Gutes ihm wieder zu
verdienen. |
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Was aber die doppelte, und vierdoppelte Bezahlung betrifft, die ein Dieb
dem, dem er abgestohlen hatte,
schuldig war, als doppelt, wenn er den Diebstahl
noch hatte, vier- oder fünfdoppelt aber, nach dem der Diebstahl groß oder klein
war, wenn er das Gestohlne nicht mehr hatte, so war ein solcher
armer Dieb, der
nichts zu bezahlen hatte, dennoch schuldig (eben so wohl als
reiche Diebe, die
es bezahlen konnten) ob ers schon nicht hatte, das Gestohlene wieder zu |
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{Sp. 1073} |
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bezahlen. Mit seinem sechsjährigen
Dienst aber, konnte er hierzu nichts
gewinnen, sondern diente dem
Herrn bloß um das, so er gestohlen hatte; Mit der
doppelten, oder vier- oder fünfdoppelten Bezahlung muste der Herr warten, biß
der Dieb nach erlangter
Freyheit
etwa zu bessern
Mitteln käme. |
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Wollte derjenige, dem der Dieb abgestohlen, diesen
armen Dieb, der den
Diebstahl nicht bezahlen konnte, selbst nicht behalten, konnte er ihn an einen
anderen verkauffen, da denn die gerichtliche Zuerkänntniß, oder die Verkauffung
in geheim geschahe, damit der Dieb nicht gar zu
Schanden würde, sondern noch bey
Ehren bliebe. |
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Hatte ein solcher wegen Diebstahls zuerkannter oder verkauffter Knecht,
Weiber und
Kinder, muste der
Herr, dem er zuerkannt war, oder der ihn gekaufft
hatte, denselben die Kost, Kleider und freye Häusung geben, sie dieneten ihm
aber nicht davor. |
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Es muste auch der
Herr eben wol über diesen Israelitischen Knecht nicht mit
der Strenge herrschen, wie über einen leibeignen Knecht, sondern gelinde, weil
er, ob schon er sich versehen, dennoch sein Bruder und Glaubens-Genoß war. Es
konnte der Herr diesem Knechte ein heydnisch
Weib geben, daß er in diesen 6.
Jahren
Kinder mit ihr
zeugte, und dadurch seines Herrn
Gut vermehrete, indem der
Herr dadurch mehr leibeigene Knechte bekam, (wie denn dadurch noch izo die Leute
in denen Morgen-Ländern ein grosses erwerben, und je mehr Sclaven und
Leibeigene
einer hat, je mehr vermehret sich sein Gut.) |
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Doch gieng dieses nicht an, wo der Knecht nicht selbst zuvor
Frau und
Kinder, und das
Geschlecht Israels vermehret hatte, von welchen ihn auch sein
Herr nicht scheiden konnte, sondern muste sie bey ihm lassen, und versorgen.
Neben seiner
eigenen Frau aber, konnte er ihm eine heydnische Beyschläfferin
geben, mehr aber nicht als eine, welche
Heyrath in diesem Fall zugelassen, sonst
aber verbothen war, und muste kein Israelit, ein heydnisch
Weib nehmen. |
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Wollte ihn der
Herr innerhalb 6. Jahren
frey lassen, stand es in seiner
Macht. Wollte ihn in dieser Zeit auch einer lösen, konnte er auch frey werden.
War auch das Jubel-Jahr so nahe, daß es innerhalb dieser 6. Jahr einfiel, oder
sein Israelitischer Herr
starb, und ließ keinen männlichen Erben oder
Sohn nach,
konnte er dadurch innerhalb denen 6. Jahren auch frey werden. Geschahe aber von
allem dem nichts, muste er seine 6. Jahr aushalten, und dem Herrn dienen. Im
siebenden Jahre aber war er frey, und gieng ohne Entgeld frey aus, hatte er aber
Frau und
Kinder mitgebracht, giengen die mit ihm aus. |
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Hatte ihm sein
Herr ein heydnisch
Weib über sein Israelitisch Weib gegeben,
und er hatte
Kinder mit derselben gezeugt, giengen die nicht mit ihm heraus, wie
die andern, sondern das fremde Weib, wie es des Herrn Gut zuvor gewesen war,
also blieb es auch sein Gut, wie auch ihre Kinder, die der
Mutter folgeten, und
gleich
Glück mit ihr hatten, also daß er zwar für seine
Person mit seiner
Israelitischen
Frauen und
Kindern hingehen möchte, wo er wollte, das |
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{Sp. 1073|S. 528} |
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heydnische Weib aber, und die mit ihr gezeigte Kinder (die aber was Knäblein
waren, der Herr beschneiden, und in der
wahren Lehre
auferziehen ließ) muste er
dahinten lassen, und blieben die des Herrn
Eigenthum. |
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Der
Herr muste ihm, wenn er im siebenden Jahr frey ward, nicht leer
ausziehen lassen, sondern ein
Werck der Barmhertzigkeit an ihm erweisen, und ihn
von Schaafen, Korn und Wein etwas
mittheilen, zum wenigsten dreyßig Seckel
werth, damit er etwas in Händen hätte, wenn er für sich selbst kam. Wollte aber
der Knecht das heydnische
Weib und seine
liebe Kinder nicht gerne verlassen,
wuste sich auch nicht wohl fortzuhelffen, sondern hatte gute
Sache bey seinem
Herrn, konnte er auch wohl ferner im
Dienste bleiben, muste aber für
Gerichte
dis
öffentlich bekennen, daß er die
Freyheit nicht
begehre, sondern gern bey
seinem Herrn bleiben wollte, da ihm alsdenn der
Hausherr den
Kopf und das Ohr an
seine Haus-Thüre hielte, und ihn als sein
Eigenthum zeichnete, indem er ihm das
Ohr mit einem Pfriem durchbohrete. |
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Woraus Christus siehet, wenn er
Ps. 40, 7. von sich im
Stande seiner
Erniedrigung
spricht: Die Ohren hast du mir durchbohret, wie es nach dem
Grund-Text lautet, und sich dadurch für seines himmlischen Vatters willigen,
gehorsamen und beständigen Knecht
erkennet,
der sein
gantzes
Leben durch ihm
beständig dienen, alle seine Gebote halten, alle
Mühe und
Arbeit, Creutz und
Ungemach, und endlich den bittern
Tod gern ausstehen, und dadurch dasjenige
würcken und erhalten wolle, was kein Opfer vermocht, nemlich den
Frieden und die
Versöhnung zwischen
GOtt und dem
armen
menschlichen
Geschlechte. |
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So bald das Ohr durchbohret war, blieb er sein Knecht nach wie vor, nicht
auf 6. Jahr aufs neue, sondern biß aufs Jubel-Jahr, wie weit es auch hin war,
oder biß sein
Herr
starb, da denn nichts daran gelegen war, ob der Herr einen
Sohn nachließ, oder nicht. Denn ob er wohl in den ersten 6. Jahren nicht loß
kommen konnte, wann der Herr starb und einen Sohn nachließe, so gieng es doch
hernach an, wann ihm das Ohr durchbohret war, und der Herr denn starb, so war er
flugs
frey, ob schon vom Herrn ein Sohn da war. |
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Und von diesen Knechten, wie
gesagt, legen die Ebräer obgedachte Örter aus,
daß sie 6. Jahr haben dienen, und im siebenden von Antrettung ihres
Dienstes
anzurechnen, frey seyn müssen; Und zwar also, daß sie alle diebische
Weiber
hiervon ausschliessen, ingleichen alle Fremdlinge der Gerechtigkeit, wie auch
die Fremdlinge im Thor, als welche wegen Diebstahls nicht verkaufft worden,
sondern die
Männer allein, die von Israelischer Ankunfft waren, gestohlen
hatten, und den Diebstahl nicht bezahlen konnten. |
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Nach dieser Auslegung aber gehöret diese Loßlassung der Knechte und
Mägde
nicht als ein gehöriges Stück zum Erlaß-Jahre, da das siebende Jahr ihres
Dienstes
eben mit dem Erlaß-Jahre wieder eingefallen, da sie aber das Erlaß-Jahr
nicht frey gemachet, sondern weil es eben das 7de Jahr war, daß sie in Dien- |
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{Sp.1074} |
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ste getretten. |
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Das Erlaß-Jahr, als ein Erlaß-Jahr, hat den Knechten und
Mägden
nichts
geholffen, sondern wenn obgedachte Knechte und Mägde ihre 6. Jahre gedienet, so
waren sie frey, es mochte das siebende Jahr von
Anfang ihres
Dienstes
aufs Erlaß-Jahr selbst fallen, oder aufs folgende achte, neunte, zehende, oder
weiter hin. Und hiemit stimmen auch die Ebräer über ein. |
Denn also
schreibt
Maimon. beym Cunaeo
de Re publ. Hebr. I. 6. und beym Schlevogt
Disputat.
... |
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Das siebende Jahr hat diß für dem Jubel-Jahr, daß es die
Schulden
nachlässet. Aber das Erlaß hat diß für dem Erlaß-Jahre, daß es die Knechte frey
machet: woraus zu sehen, daß das Jubel-Jahr zwar die Knechte frey gemacht, nicht
aber das Erlaß-Jahr: und aus Jalkut bey
Schlevogt l.c. ist es noch klärer: Das Sabbath-Jahr
gibt keine Knechte frey: wie wir denn auch in der
Schrifft mehr zugehörige
Stücke zum Erlaß-Jahr nicht finden, als daß das
Land ruhen, und alle Früchte
gemein seyn sollen, daß man den
Armen, was man ihnen verborget, wo sie es nicht
bezahlen können, schencken solle und daß die
vornehmsten Stücke aus dem fünfften
Buch Mose öffentlich in der Stiffts-Hütten oder im Tempel am Lauber-Hütten-Feste
verlesen werden sollten. |
- Lundius Jüdisch. Heiligth. V.
30.
- Abicht Dissert. de Seru. Ebraeor. ...
Leipzig 1704.
- Philo de special legib.
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heidnische Knechte |
Dagegen wurden die
leibeigene Knechte derer Heyden, so im
Kriege gefangen
worden, bey denen
Juden sehr schmählich und hart gehalten. Ihre Kleidung war
sehr schlecht und geringe; die Speise und Tranck grobes Brod und Wasser, die
Arbeit unerträglich. In Kranckheiten hatten sie wenig Wartung, und nach dem
Tode
wurden sie nicht beweinet. |
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Bey denen Cananäern gabs ebenfalls Knechte, die entweder gefangen oder
verkauffet, 1. B. Mos. 35, 38. oder verwechselt, oder in der Knechtschafft
gebohren wurden, sie musten aber auch schwere
Dienstbarkeit
ausstehen, sie musten |
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dem Herrn die Schuhe aus- und anziehen, |
Marc. 1, 7. |
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den Gästen die Füße waschen, |
1. Sam. 25, 41. |
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in denen Mühlen mahlen, wie Simson, |
B. der Richt. 16, 21. |
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Wasser schöpfen, |
Jos. 9, 16. |
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Doch wurden sie von der
Dienstbarkeit loß durch einen gewißes Löse-Geld,
durch eine Handschrifft, auch durch das Göttliche Gesetz, wenn sie von ihrem
Herrn einen
Schaden empfiengen. |
2. B. Mos. 21, 20. 26. 27. |
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Wiewohl auch etliche gar sehr wohl gehalten, in wichtigen Angelegenheiten
verschickt, und zu allerley
Ämtern
gebrauchet wurden, |
wie zu sehen
- Luc. 16, 1.
- 1. B. Mos. 39, 5. 6. cap. 30, 27.
43.
- 2. Sam. 16, 1.
- 1. B. Mos. 26, 41.
- 1. Chron. 28, 25. 31.
- 2. Par. 8, 10.
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