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Zedler: Knecht, ist diejenige Person [2] HIS-Data
5028-15-1065-7-02
Titel: Knecht, ist diejenige Person [2]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 15 Sp. 1068
Jahr: 1737
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 15 S. 525
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Hinweise:

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Übersicht
  Nationale Unterschiede
 
  Hebräer
 
  Erlaß-Jahr
  Feier- und Ruhe-Jahr
  Dreierlei Arten
  Männer
 
  Eigenverkauf
  Gerichtszwang
  heidnische Knechte

Stichworte Text Quellenangaben und Anmerkungen
Nationale Unterschiede Es ist aber der Zustand der Knechte bey einem Volcke immer anders und härter als bey dem andern gewesen.  
Hebräer Bey denen Ebräern kamen die Knechte auf unterschiedliche Weise in Dienstbarkeit,  
 
1.) wenn sie sich wegen Armuth andern verkauffen müßen.
3. B. Mos. 25,35. 39.
 
2.) wenn sie ihr Vatter verkauffete.
2. B. Mos. 21, 7.
 
3.) wenn sie die Glaubiger verkaufften.
v. 3.
Erlaß-Jahr
  • Lyra ad Leu. 25.
  • Drusius ad Sulpit. Seuer. Hist. Sac. ...
  • Quistorp. ad Exod. ...
  • Dontrer. ad Exod. ...
  • Horn. ad Sulpit. Seuer. l.c.
  • Fessel. Advers. sacror. ...
  • Varen. Dissert. de Sabbat. et Jubil. ...
  • Dieteric. Antiq. bibl. ad Leu. ...
  • Schlevogt Disp. acad. practic.. ...
  • Ross. von aller Welt
 
  {Sp.1069|S. 526}  
 
  Religion, p. 29.
 
 
  • Reitz not. 2. ad Goodvvin Mos. ...
  • und viel andere mehr
 
  wollen, wie es fast eine allgemeine Meynung zu seyn scheinet, daß das siebente Erlaß-Jahr, auch vor andern Jahren, die Loßlaßung der Ebräischen Knechte und Mägde, so von Israelitischer Ankunfft waren, gehabt, daß sie auch in diesem siebenden Jahre frey und loß gelassen wurden, und ohne Ent-Geld ausgegangen.  
  Hieher wird gezogen was GOtt spricht:  
  So du einen Ebräischen Knecht kauffest, der soll dir sechs Jahr dienen, im siebenden Jahre soll er frey ledig ausgehen. Ist er ohne Weib kommen, so soll er auch ohne Weib ausgehen. Ist er aber mit Weib gekommen, soll sein Weib mit ihm ausgehen. Hat ihm aber sein Herrn ein (ausländisch heydnisch) Weib gegeben, und hat Söhne und Töchter gezeuget, so soll das Weib und die Kinder seines Herrn seyn, er aber soll ohne Weib ausgehen.  
  Spricht aber der Knecht: Ich habe meinen Herrn lieb, und mein Weib und Kind, ich will nicht frey werden, so bring ihn sein Herr für die Götter (oder Gerichts-Herren, daß ers da öffentlich bekenne, daß er nicht frey zu seyn begehre,) und halte ihn (hernach) an die Thüre und Pfosten (seines Hauses) und bohre ihn mit einer Pfriemen durch sein Ohr, und er sey sein Knecht ewig (so lange sein Herr lebet, oder biß aufs Jubel-Jahr.)  
  Verkaufft jemand seine Tochter zur Magd, so soll sie nicht ausgehen, wie die Knechte, (so schlecht, sondern sie soll es beßer haben.) Gefällt sie aber ihrem Herren nicht, und will ihr nicht zur Ehe helffen (oder wie es andere geben: Gefällt es aber ihren Herrn nicht daß er sie ihm verlobe und vertraue) so soll er sie zu lösen geben. Aber unter ein fremd Volck (oder jemand anders) sie zu verkauffen hat er nicht Macht, weil er sie verschmähet hat.  
  Vertrauet er sie aber seinem Sohne, so soll er Tochter-Recht an ihr thun (und sie wie eine Tochter aussteuren.) Gibt er ihm aber eine andere (außer dieser) so soll er ihr an ihrem Futter (und Nahrung) Decke (und Kleidern) und Ehe-Schuld (oder ehelicher Beywohnung) nicht abbrechen. Thut er diese drey nicht, so soll sie frey ausgehen, ohne Löse-Geld, 2. B. Mose 21, 2. seq.
  Wenn sich dein Bruder, ein Ebräer oder Ebräerinn verkaufft, (oder wie es andere besser geben: wenn sie dir verkaufft werden) so soll er dir sechs Jahre dienen, im siebenden Jahre sollt du ihn frey loß geben. Und wenn du ihn frey loß giebest, sollt du ihn nicht leer von dir gehen laßen, sondern sollt ihm auflegen von deinen Schaaffen, von deiner Tennen, von deiner Kelter, daß du gebest von dem, das dir der HERR dein GOTT gesegnet hat, und gedencke daß du auch ein Knecht warest, in Egyptenland, und der HERR dein GOTT dich erlöset hat. Darum gebiete ich dir solches heute.  
  Wird er aber zu dir sprechen: ich will nicht auszühen von dir, denn ich habe dich und  
  {Sp. 1070}  
  dein Haus lieb, weil ihm wohl bey dir ist, so nimm eine Pfrieme, und bohre ihm durch sein Ohr an der Thüre, und laß ihnen ewiglich dein Knecht seyn. Mit deiner Magd sollt du auch also thun. Und laß dichs nicht schwer düncken, daß du ihn frey loß giebst. Denn er hat dir als ein zwiefältiger Taglöhner sechs Jahr gedienet, (und du hast mehr Genuß von ihm als von zween Taglöhnern gehabt, denen du doppelt so viel hättest geben müßen als du diesem gegeben hast.) 5. B. Mos. 15,12. seqq.
Feier- und Ruhe-Jahr Aber aus diesen Sprüchen ist nicht zu schlüßen, daß in diesem siebenten Feyer- und Ruhe-Jahre alle Knechte und Mägde loß gegeben werden, sondern das siehet man, daß ein verkauffter Knecht oder Magd, wenn sie sechs Jahr gedienet, länger in solchem Dienste nicht sollen aufgehalten werden, als diese 6. Jahre, sondern so bald das siebente Jahr kommet, nicht eben diß siebende Feyer- und Sabbath-Jahr, sondern das siebende nach Antretung des Dienstes, sie alsdenn sollen frey gelassen werden, und nicht mehr zu dienen schuldig seyn, es falle das siebende Jahr nach angetretenen Dienst in das Erlaß- oder Sabbath-Jahr, oder in ein ander Jahr.  
  Wer sechs Jahr um gedienet, wird im siebenden frey, die Jahre mögen fallen wie sie wollen. Wer aber im ersten Jahr, nach dem Erlaß-Jahr verkauffet wird, wird durch das folgende Erlaß-Jahr nicht frey, weil er seine 6. Jahr nicht ausgedienet, sondern muß warten, bis seine Jahre aus sind und das siebente von Antretung des Dienstes kommt im andern oder dritten Jahre nach dem Erlaß-Jahr, nach dem er in Dienst gekommen, und seine Zeit um ist.  
  Zwar Jerem. 34, 8. seqq. werden die Jüden hart gestrafft und ihnen viel Unglücks gedrohet, daß sie das Frey-Jahr nicht gehalten, und Knechte und Mägde loßgegeben; daraus einer schlüssen möchte, es wäre ein gewieses Jahr und zwar das Erlaß-Jahr dazu bestimmet. Aber im Grund-Texte stehet von keinem Frey-Jahr, sondern von der Freyheit, und werden sie gestrafft, daß sie GOttes Verordnung hintan gesetzet, und ihre Knechte und Mägde länger im Dienste haben behalten wollen, als sie zu dienen schuldig waren.  
Dreierlei Arten So sind auch obgedachte Örter nicht schlecht weg von allen Knechten zu verstehen. Es legen die Ebräer hier alles mit großem Unterscheide aus, und machen dreyerley Arten der Dienstbarkeit derer Israelitischen Dienstboten, die von Israelitischer Ankunfft waren. Denn von denen Knechten und Mägden, so sie von Heyden gekaufft oder sonst bekommen, ist hier nicht die Rede, sondern von Ebräischen Knechten und Mägden, die Israelitischen Herkommens waren.  
  Die machen die Ebräer wie gesagt, von dreyerley Art, zweyerley von Manns-Personen, und eine vom Weiblichen Geschlecht.  
Männer Die Manns-Personen verkaufften sich entweder selbst zum Dienst, oder wurden vom Gerichte dazu gezwungen.  
Eigenverkauf Die sich selbst zu Knechten verkaufften, musten es aus äußerster bitterer Armuth thun, daß sie nichts hatten, damit sie ihren  
  {Sp. 1071|S. 527}  
  Hunger stillen, oder ihr Leben hinhalten konnten. So lange sie noch etwas hatten, und wenns nur ein Kleid am Leibe wäre, muste einer sich nicht verkauffen. Hatte er aber das bitterste nicht, konnte er um sein Leben zu erhalten, sich wol an einen Israeliten verkauffen, und muste demselben dienen bis aufs Hall- oder Jubel-Jahr.  
  Doch wenn ihn jemand von seiner Freundschafft lösen wollte, konnte er wol loß werden, und wo sein Herr aus Mitleiden ihn frey geben wollte, stand es ihm auch frey. Wo auch sein Herr starb, und hatte keinen Sohn oder männlichen Erben, von seinem Leibe noch, ward der Knecht durch solchen Tod seines Herrn frey.  
  Es konnte ein solcher Blutarmer Ebräer sich auch wol an einen Fremdlingen der Gerechtigkeit, oder an einen Heyden verkauffen wie wohl er es zu laßen ermahnet worden. Es erbarmeten sich auch wol seine Freunde über ihn, und löseten ihn ein, oder zwey mahl, oder er lösete sich selbst, wo er so viel erwerben konnte, und rechnete mit seinem Käuffer vom Jahre an, da er sich verkaufft hatte bis aufs Hall-Jahr und nach dem viel oder wenige Jahre zum Hall-Jahre hin waren, bekam der Käuffer auch viel oder wenig zum Löse Geld.  
  Konnte er sich selbst nicht lösen, und seine Freunde löseten ihn ein oder zwey mahl, und er doch zum dritten mahl sich wieder an einen solchen Herrn verkauffte, achteten sie ihn fernerer Lösung unwürdig, und muste er in seinem Dienste biß aufs Jubel-Jahr anhalten, oder biß sein Herr starb.  
  Der Herr aber muste diesen armen Israeliten nicht als seinen Leibeignen halten, und streng über ihn herrschen, wie er über seine leibeigene heydnische Knechte thun konnte, sondern gar gelinde muste er mit verfahren, und bedencken, daß er sein Bruder und Glaubens-Genoß wäre; und von diesen Knechten, die sich selbst aus Armuth verkauffen, sagen die Ebräer, daß die beyde Örter 2. B. Mos. 21. und 5. B. Mos. 15. nicht handeln, sondern von ihnen werde gehandelt 3. B. Mos. 25, 39. seqq.  
Gerichtszwang Die Knechte aber, die vom Gerichte dazu gezwungen wurden, und von welchen Knechten allein obgedachte Örter 2. B. Mos. 21. und 5. B. Mos. 15. handeln, waren die, die wegen eines Diebstahls überzeuget waren, und aber den Diebstahl nicht bezahlen konnten, von welchen 2. B. Mos. 22, 1. seqq. zu sehen, die wurden vom Gerichte demjenigen, denen sie abgestohlen, übergeben, daß sie ihm dienen, und seine Knechte seyn sollten; und zwar sollten sie in 6. Jahren bey ihm aushalten, um die Haupt-Summe des gestohlenen Gutes ihm wieder zu verdienen.  
  Was aber die doppelte, und vierdoppelte Bezahlung betrifft, die ein Dieb dem, dem er abgestohlen hatte, schuldig war, als doppelt, wenn er den Diebstahl noch hatte, vier- oder fünfdoppelt aber, nach dem der Diebstahl groß oder klein war, wenn er das Gestohlne nicht mehr hatte, so war ein solcher armer Dieb, der nichts zu bezahlen hatte, dennoch schuldig (eben so wohl als reiche Diebe, die es bezahlen konnten) ob ers schon nicht hatte, das Gestohlene wieder zu  
  {Sp. 1073}  
  bezahlen. Mit seinem sechsjährigen Dienst aber, konnte er hierzu nichts gewinnen, sondern diente dem Herrn bloß um das, so er gestohlen hatte; Mit der doppelten, oder vier- oder fünfdoppelten Bezahlung muste der Herr warten, biß der Dieb nach erlangter Freyheit etwa zu bessern Mitteln käme.  
  Wollte derjenige, dem der Dieb abgestohlen, diesen armen Dieb, der den Diebstahl nicht bezahlen konnte, selbst nicht behalten, konnte er ihn an einen anderen verkauffen, da denn die gerichtliche Zuerkänntniß, oder die Verkauffung in geheim geschahe, damit der Dieb nicht gar zu Schanden würde, sondern noch bey Ehren bliebe.  
  Hatte ein solcher wegen Diebstahls zuerkannter oder verkauffter Knecht, Weiber und Kinder, muste der Herr, dem er zuerkannt war, oder der ihn gekaufft hatte, denselben die Kost, Kleider und freye Häusung geben, sie dieneten ihm aber nicht davor.  
  Es muste auch der Herr eben wol über diesen Israelitischen Knecht nicht mit der Strenge herrschen, wie über einen leibeignen Knecht, sondern gelinde, weil er, ob schon er sich versehen, dennoch sein Bruder und Glaubens-Genoß war. Es konnte der Herr diesem Knechte ein heydnisch Weib geben, daß er in diesen 6. Jahren Kinder mit ihr zeugte, und dadurch seines Herrn Gut vermehrete, indem der Herr dadurch mehr leibeigene Knechte bekam, (wie denn dadurch noch izo die Leute in denen Morgen-Ländern ein grosses erwerben, und je mehr Sclaven und Leibeigene einer hat, je mehr vermehret sich sein Gut.)  
  Doch gieng dieses nicht an, wo der Knecht nicht selbst zuvor Frau und Kinder, und das Geschlecht Israels vermehret hatte, von welchen ihn auch sein Herr nicht scheiden konnte, sondern muste sie bey ihm lassen, und versorgen. Neben seiner eigenen Frau aber, konnte er ihm eine heydnische Beyschläfferin geben, mehr aber nicht als eine, welche Heyrath in diesem Fall zugelassen, sonst aber verbothen war, und muste kein Israelit, ein heydnisch Weib nehmen.  
  Wollte ihn der Herr innerhalb 6. Jahren frey lassen, stand es in seiner Macht. Wollte ihn in dieser Zeit auch einer lösen, konnte er auch frey werden. War auch das Jubel-Jahr so nahe, daß es innerhalb dieser 6. Jahr einfiel, oder sein Israelitischer Herr starb, und ließ keinen männlichen Erben oder Sohn nach, konnte er dadurch innerhalb denen 6. Jahren auch frey werden. Geschahe aber von allem dem nichts, muste er seine 6. Jahr aushalten, und dem Herrn dienen. Im siebenden Jahre aber war er frey, und gieng ohne Entgeld frey aus, hatte er aber Frau und Kinder mitgebracht, giengen die mit ihm aus.  
  Hatte ihm sein Herr ein heydnisch Weib über sein Israelitisch Weib gegeben, und er hatte Kinder mit derselben gezeugt, giengen die nicht mit ihm heraus, wie die andern, sondern das fremde Weib, wie es des Herrn Gut zuvor gewesen war, also blieb es auch sein Gut, wie auch ihre Kinder, die der Mutter folgeten, und gleich Glück mit ihr hatten, also daß er zwar für seine Person mit seiner Israelitischen Frauen und Kindern hingehen möchte, wo er wollte, das  
  {Sp. 1073|S. 528}  
  heydnische Weib aber, und die mit ihr gezeigte Kinder (die aber was Knäblein waren, der Herr beschneiden, und in der wahren Lehre auferziehen ließ) muste er dahinten lassen, und blieben die des Herrn Eigenthum.  
  Der Herr muste ihm, wenn er im siebenden Jahr frey ward, nicht leer ausziehen lassen, sondern ein Werck der Barmhertzigkeit an ihm erweisen, und ihn von Schaafen, Korn und Wein etwas mittheilen, zum wenigsten dreyßig Seckel werth, damit er etwas in Händen hätte, wenn er für sich selbst kam. Wollte aber der Knecht das heydnische Weib und seine liebe Kinder nicht gerne verlassen, wuste sich auch nicht wohl fortzuhelffen, sondern hatte gute Sache bey seinem Herrn, konnte er auch wohl ferner im Dienste bleiben, muste aber für Gerichte dis öffentlich bekennen, daß er die Freyheit nicht begehre, sondern gern bey seinem Herrn bleiben wollte, da ihm alsdenn der Hausherr den Kopf und das Ohr an seine Haus-Thüre hielte, und ihn als sein Eigenthum zeichnete, indem er ihm das Ohr mit einem Pfriem durchbohrete.  
  Woraus Christus siehet, wenn er Ps. 40, 7. von sich im Stande seiner Erniedrigung spricht: Die Ohren hast du mir durchbohret, wie es nach dem Grund-Text lautet, und sich dadurch für seines himmlischen Vatters willigen, gehorsamen und beständigen Knecht erkennet, der sein gantzes Leben durch ihm beständig dienen, alle seine Gebote halten, alle Mühe und Arbeit, Creutz und Ungemach, und endlich den bittern Tod gern ausstehen, und dadurch dasjenige würcken und erhalten wolle, was kein Opfer vermocht, nemlich den Frieden und die Versöhnung zwischen GOtt und dem armen menschlichen Geschlechte.  
  So bald das Ohr durchbohret war, blieb er sein Knecht nach wie vor, nicht auf 6. Jahr aufs neue, sondern biß aufs Jubel-Jahr, wie weit es auch hin war, oder biß sein Herr starb, da denn nichts daran gelegen war, ob der Herr einen Sohn nachließ, oder nicht. Denn ob er wohl in den ersten 6. Jahren nicht loß kommen konnte, wann der Herr starb und einen Sohn nachließe, so gieng es doch hernach an, wann ihm das Ohr durchbohret war, und der Herr denn starb, so war er flugs frey, ob schon vom Herrn ein Sohn da war.  
  Und von diesen Knechten, wie gesagt, legen die Ebräer obgedachte Örter aus, daß sie 6. Jahr haben dienen, und im siebenden von Antrettung ihres Dienstes anzurechnen, frey seyn müssen; Und zwar also, daß sie alle diebische Weiber hiervon ausschliessen, ingleichen alle Fremdlinge der Gerechtigkeit, wie auch die Fremdlinge im Thor, als welche wegen Diebstahls nicht verkaufft worden, sondern die Männer allein, die von Israelischer Ankunfft waren, gestohlen hatten, und den Diebstahl nicht bezahlen konnten.  
  Nach dieser Auslegung aber gehöret diese Loßlassung der Knechte und Mägde nicht als ein gehöriges Stück zum Erlaß-Jahre, da das siebende Jahr ihres Dienstes eben mit dem Erlaß-Jahre wieder eingefallen, da sie aber das Erlaß-Jahr nicht frey gemachet, sondern weil es eben das 7de Jahr war, daß sie in Dien-  
  {Sp.1074}  
  ste getretten.  
  Das Erlaß-Jahr, als ein Erlaß-Jahr, hat den Knechten und Mägden nichts geholffen, sondern wenn obgedachte Knechte und Mägde ihre 6. Jahre gedienet, so waren sie frey, es mochte das siebende Jahr von Anfang ihres Dienstes aufs Erlaß-Jahr selbst fallen, oder aufs folgende achte, neunte, zehende, oder weiter hin. Und hiemit stimmen auch die Ebräer über ein. Denn also schreibt Maimon. beym Cunaeo de Re publ. Hebr. I. 6. und beym Schlevogt Disputat. ...
  Das siebende Jahr hat diß für dem Jubel-Jahr, daß es die Schulden nachlässet. Aber das Erlaß hat diß für dem Erlaß-Jahre, daß es die Knechte frey machet: woraus zu sehen, daß das Jubel-Jahr zwar die Knechte frey gemacht, nicht aber das Erlaß-Jahr: und aus Jalkut bey Schlevogt l.c. ist es noch klärer: Das Sabbath-Jahr gibt keine Knechte frey: wie wir denn auch in der Schrifft mehr zugehörige Stücke zum Erlaß-Jahr nicht finden, als daß das Land ruhen, und alle Früchte gemein seyn sollen, daß man den Armen, was man ihnen verborget, wo sie es nicht bezahlen können, schencken solle und daß die vornehmsten Stücke aus dem fünfften Buch Mose öffentlich in der Stiffts-Hütten oder im Tempel am Lauber-Hütten-Feste verlesen werden sollten.
  • Lundius Jüdisch. Heiligth. V. 30.
  • Abicht Dissert. de Seru. Ebraeor. ... Leipzig 1704.
  • Philo de special legib.
heidnische Knechte Dagegen wurden die leibeigene Knechte derer Heyden, so im Kriege gefangen worden, bey denen Juden sehr schmählich und hart gehalten. Ihre Kleidung war sehr schlecht und geringe; die Speise und Tranck grobes Brod und Wasser, die Arbeit unerträglich. In Kranckheiten hatten sie wenig Wartung, und nach dem Tode wurden sie nicht beweinet.  
  Bey denen Cananäern gabs ebenfalls Knechte, die entweder gefangen oder verkauffet, 1. B. Mos. 35, 38. oder verwechselt, oder in der Knechtschafft gebohren wurden, sie musten aber auch schwere Dienstbarkeit ausstehen, sie musten  
  dem Herrn die Schuhe aus- und anziehen, Marc. 1, 7.
  den Gästen die Füße waschen, 1. Sam. 25, 41.
  in denen Mühlen mahlen, wie Simson, B. der Richt. 16, 21.
  Wasser schöpfen, Jos. 9, 16.
  Doch wurden sie von der Dienstbarkeit loß durch einen gewißes Löse-Geld, durch eine Handschrifft, auch durch das Göttliche Gesetz, wenn sie von ihrem Herrn einen Schaden empfiengen. 2. B. Mos. 21, 20. 26. 27.
  Wiewohl auch etliche gar sehr wohl gehalten, in wichtigen Angelegenheiten verschickt, und zu allerley Ämtern gebrauchet wurden, wie zu sehen
  • Luc. 16, 1.
  • 1. B. Mos. 39, 5. 6. cap. 30, 27. 43.
  • 2. Sam. 16, 1.
  • 1. B. Mos. 26, 41.
  • 1. Chron. 28, 25. 31.
  • 2. Par. 8, 10.
     

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Stand: 24. August 2016 © Hans-Walter Pries